Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz – ASG) erlassen wird und das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Meldegesetz 1991 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz – ASG)

Artikel 2

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Artikel 4

Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes

Artikel 5

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Asylgesetzes 2005

Artikel 7

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Artikel 8

Änderung des Meldegesetzes 1991

Artikel 1

Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz – ASG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Koordination

§ 4.

Einräumung der Rechtsfähigkeit

§ 5.

Lichtbildausweise

§ 6.

Aufenthaltsrecht

§ 7.

Völkerrechtliche Vereinbarungen

2. Abschnitt
Finanzielle und sonstige Maßnahmen

§ 8.

Unterbringung Internationaler Einrichtungen

§ 9.

Unterstützungsmaßnahmen

3. Abschnitt
Internationale Einrichtungen und Internationale Konferenzen

§ 10.

Einräumung von Vorrechten und Befreiungen

§ 11.

Internationale Organisationen

§ 12.

Angestellte Internationaler Organisationen

§ 13.

Sonstige Internationale Einrichtungen

§ 14.

Internationale Konferenzen

4. Abschnitt
Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 15.

Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 16.

Quasi-Internationale Organisationen

§ 17.

Gemeinnützigkeit

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 18

Verweisungen

§ 19.

Geltung und Außerkrafttreten bestehender Regelungen

§ 20.

Vollziehung

§ 21.

Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Förderung der Ansiedlung und der Tätigkeit Internationaler Einrichtungen und Internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich.

(2) Darüber hinaus regelt dieses Bundesgesetz die Ausstellung von Lichtbildausweisen (§ 5) durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. „Internationale Einrichtungen“: Internationale Organisationen (Z 2) und Sonstige Internationale Einrichtungen (Z 3);

           2. „Internationale Organisationen“: zwischenstaatliche und andere internationale Organisationen, denen Völkerrechtssubjektivität zukommt;

           3. „Sonstige Internationale Einrichtungen“: sonstige Einrichtungen von Staaten, Internationalen Organisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gleichartigen Einrichtungen mehrerer Staaten ohne Völkerrechtssubjektivität;

           4. „Internationale Konferenzen“: internationale Tagungen auf Einladung von Staaten oder Internationalen Einrichtungen;

           5. „Amtssitzbereich“: die im Einvernehmen mit Österreich festgelegten Grundstücke, Anlagen und Räumlichkeiten, in denen Internationale Organisationen ihre Tätigkeit ausüben oder Internationale Konferenzen abgehalten werden. Im Amtssitzbereich gilt österreichisches Recht, soweit Vorrechte und Befreiungen nicht anderes vorsehen;

           6. „Angestellte“: natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Organisationen und Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen; und

           7. „Familienangehörige“: im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartnerinnen und -partner, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder und andere Personen, die im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zur Begleitung einer unter dieses Bundesgesetz fallenden Person berechtigt sind.

Koordination

§ 3. Zur Koordination von Fragen der Ansiedlung Internationaler Einrichtungen und der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich sowie größerer Maßnahmen gemäß dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes wird beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ein Koordinationsgremium eingerichtet. Dieses steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Ihm gehören jedenfalls Vertreterinnen und Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums des Vizekanzlers, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Stadt Wien an. Anlassbezogen können, je nach der Thematik der Einrichtung oder Konferenz oder der zu erörternden Fragen, auch Vertreterinnen und Vertreter anderer betroffener Bundesministerien, Bundesländer oder sonstiger Einrichtungen beigezogen werden.

Einräumung der Rechtsfähigkeit

§ 4. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist ermächtigt, Internationalen Einrichtungen und von diesen eingerichteten Fonds, soweit erforderlich, durch Verordnung Rechtsfähigkeit gemäß österreichischem Recht einzuräumen.

Lichtbildausweise

§ 5. (1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.

(2) Für Zwecke der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen betreffenden Tätigkeiten hat der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Verzeichnis der Personen, denen Lichtbildausweise gemäß Abs. 1 ausgestellt werden, zu führen.

(3) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten legt durch Verordnung die zur Vollziehung der Abs. 1 und 2 erforderlichen Detailregelungen fest, insbesondere die für die jeweiligen Zwecke der Ausstellung von Lichtbildausweisen und der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen entsprechend den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verarbeitenden Datenkategorien, die Aufbewahrungsfristen und die Verarbeitungsvorgänge und -verfahren.

Aufenthaltsrecht

§ 6. Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß § 5 verfügen, haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich.

Völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 7. Die Bundesregierung oder die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister können, soweit sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Regierungs- oder Ressortübereinkommen ermächtigt sind, über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten völkerrechtliche Vereinbarungen schließen.

2. Abschnitt

Finanzielle und sonstige Maßnahmen

Unterbringung Internationaler Einrichtungen

§ 8. (1) Die Republik Österreich sorgt im Rahmen ihrer Verpflichtungen für die Erhaltung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften, Gebäude und Anlagen, die zur Unterbringung Internationaler Einrichtungen genutzt werden, insbesondere das Internationale Zentrum Wien, und trifft erforderlichenfalls Maßnahmen zur Erweiterung und Sicherung dieser Liegenschaften, Gebäude und Anlagen.

(2) Vereinbarungen gemäß § 7 können die Übernahme oder Aufteilung der Kosten für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen vorsehen.

Unterstützungsmaßnahmen

§ 9. Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zur Umsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:

           1. Gewährleistung der Sicherheit von Amtssitzbereichen und Internationalen Konferenzen;

           2. Gewährleistung öffentlicher Dienstleistungen;

           3. Anmietung der erforderlichen Räumlichkeiten;

           4. finanzielle Unterstützung und Vorfinanzierung;

           5. finanzielle Unterstützung der angemessenen Schulbildung und Betreuung von Kindern von Angestellten Internationaler Einrichtungen;

           6. Zurverfügungstellung von Personal;

           7. Bereitstellung von Parkraum; und

           8. Bereitstellung von Treibstoff.

3. Abschnitt

Internationale Einrichtungen und Internationale Konferenzen

Einräumung von Vorrechten und Befreiungen

§ 10. (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung oder durch Vereinbarung gemäß § 7 die in den §§ 11 bis 14 angeführten Vorrechte und Befreiungen ganz oder zum Teil einzuräumen. Vor der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen gemäß den §§ 11 bis 13 ist das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Über die Einräumung von Vorrechten und Befreiungen gemäß § 14 ist dem Hauptausschuss des Nationalrates unverzüglich zu berichten.

(2) Vorrechte und Befreiungen dürfen Internationalen Einrichtungen oder anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen nur eingeräumt werden, wenn Österreich an diesen teilnimmt oder wenn dies aus anderen Gründen im außenpolitischen Interesse Österreichs liegt. Sie werden gewährt, um die unabhängige Arbeit dieser Einrichtungen und Konferenzen zu gewährleisten und dienen nicht dazu, persönliche Vorteile zu verschaffen. Dementsprechend ist in Regelungen über Vorrechte und Befreiungen vorzusehen, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Befreiungen das Recht und die Pflicht haben, auf diese zu verzichten, wenn dies den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und ohne Nachteil für den Zweck, für den die Befreiungen gewährt wurden, geschehen kann.

(3) Vorrechte und Befreiungen gemäß § 11 bis 14 dürfen nur im Einklang mit internationalen Standards und in jenem Umfang eingeräumt werden, als dies den völker- und menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht. In diesem Sinne ist bei der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen insbesondere auf das Bestehen wirksamer Rechtsschutzmechanismen zu achten.

(4) Vorrechte und Befreiungen können rückwirkend gewährt werden, wenn eine Verordnung oder Vereinbarung gemäß § 7 nicht rechtzeitig mit der Gründung oder Ansiedlung einer Internationalen Einrichtung oder der Abhaltung einer Internationalen Konferenz in Kraft treten kann.

(5) Über Streitigkeiten mit Internationalen Einrichtungen, die gemäß Verordnungen oder Vereinbarungen aufgrund dieses Bundesgesetzes Befreiung von der österreichischen Gerichtsbarkeit genießen, entscheidet ein Schiedsgericht. Die jeweilige Zusammensetzung dieses Schiedsgerichts und das von diesem anzuwendende Verfahren ist in den genannten Verordnungen oder Vereinbarungen im Einklang mit den relevanten Vorschriften des Völkerrechts und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu regeln.

Internationale Organisationen

§ 11. Internationalen Organisationen und von diesen eingerichteten Fonds können die nachstehenden Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden:

           1. Unverletzlichkeit des Amtssitzbereichs, wobei die Zustellung behördlicher Schriftstücke im Amtssitzbereich zu ermöglichen ist und für Notfälle, wie insbesondere bei Bränden, Sonderregelungen vorzusehen sind;

           2. Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Vollzugshandlungen, wobei für Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen Ausnahmen und für Gehaltspfändungen von Angestellten Sonderregelungen vorzusehen sind;

           3. Unverletzlichkeit des Eigentums, der Vermögenswerte und der Archive;

           4. Befugnis zur Erlassung interner Vorschriften für den Amtssitzbereich, wobei vorzusehen ist, dass diese der angemessenen Anwendung der österreichischen Gesundheits- und Feuerschutzvorschriften nicht entgegenstehen;

           5. Befreiung von Steuern, Gebühren, Zöllen und sonstigen Abgaben, der Anwendbarkeit der Sozialversicherungsgesetze sowie von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen;

           6. Recht auf ungehinderten Erwerb, Besitz und Verfügung im Hinblick auf Zahlungsmittel, Währungsguthaben, Wertpapiere, Kapitalien und Gold, ohne finanziellen Kontrollen und Vorschriften unterworfen zu sein;

           7. Vorrechte und Befreiungen von Ständigen Vertretungen und Beobachtermissionen und ihres Personals, von Mitgliedern von Delegationen bei Tagungen Internationaler Organisationen und von Personen, die von Internationalen Organisationen eingeladen werden, sowie von den Familienangehörigen dieser Personengruppen; und

           8. Erleichterungen der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts in Österreich für die unter Z 7 genannten Personen und deren sonstige Haushaltsangehörige.

Angestellte Internationaler Organisationen

§ 12. (1) Angestellten und ehemaligen Angestellten Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen können unter Beachtung der Grundsätze des § 10 Abs. 2 und 3 insbesondere die nachstehenden Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden:

           1. Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Vollzugshandlungen, wobei für Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen Ausnahmen vorzusehen sind;

           2. Erleichterungen der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts in Österreich sowie Befreiung von der Meldepflicht für sich und sonstige Haushaltsangehörige;

           3. Befreiung von der Besteuerung von

               a) Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die von einer Internationalen Organisation an Angestellte für deren Dienste geleistet werden, einschließlich Unterstützungen an die Familien der Angestellten;

               b) Leistungen, die aus einem Vorsorgefonds bezogen werden oder sich aus der Zugehörigkeit zu österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen ergeben;

                c) Einkünften aus Quellen außerhalb der Republik Österreich; und

               d) Kraftfahrzeugen und für diese abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer;

           4. Recht, zoll- und abgabenfrei sowie frei von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen Einrichtungsgegenstände und persönliche Gegenstände, Kraftfahrzeuge und zum persönlichen Gebrauch bestimmte Artikel ein- oder auszuführen;

           5. Befreiung von der Anwendbarkeit der Sozialversicherungsgesetze, wobei Sonderregelungen über das Recht, den Zweigen der Sozialversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten beziehungsweise von diesen in ein Sozialversicherungssystem der Internationalen Organisation überzutreten, vorzusehen sind;

           6. Schutz und Repatriierungsmöglichkeiten in Zeiten internationaler Krisen;

           7. Zugang zum Arbeitsmarkt;

           8. Befreiung vom Militär- oder Zivildienst; und

           9. Recht auf Zugang zu höheren Bildungslehranstalten.

(2) Ausländischen Angestellten Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, und der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, gewährt.

(3) Die Angestellten Internationaler Organisationen sowie deren Familienangehörige sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen auszuschließen, wenn diese Personen nicht österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.

Sonstige Internationale Einrichtungen

§ 13. Sonstigen Internationalen Einrichtungen, deren Angestellten, Vertreterinnen und Vertretern von Staaten oder Internationalen Organisationen bei solchen Einrichtungen, von solchen Einrichtungen eingeladenen Personen und den Familienangehörigen dieser Personengruppen können die in den §§ 11 und 12 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. § 12 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Internationale Konferenzen

§ 14. Anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen können die in § 11 angeführten Vorrechte und Befreiungen und den an diesen Konferenzen teilnehmenden oder für diese tätigen Personen die in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.

4. Abschnitt

Internationale Nichtregierungsorganisationen

Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 15. (1) Nichtregierungsorganisationen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Inneres die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation zuerkannt werden.

(2) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation sind:

           1. dass die Organisation auf Grundlage der österreichischen Rechtsordnung oder der Rechtsordnung eines von Österreich anerkannten Staates gebildet wurde;

           2. dass die Organisation aus physischen Personen, die verschiedener Staatsangehörigkeit sind, oder aus juristischen Personen, die gemäß dem Recht verschiedener Staaten errichtet worden sind, besteht;

           3. dass die Organisation ein Naheverhältnis zu einer Internationalen Organisation, insbesondere in Form eines Konsultativstatus, hat;

           4. dass die Organisation ein ständiges und personell angemessen ausgestattetes Büro in Österreich unterhält;

           5. dass die Tätigkeit der Organisation zu einem bedeutenden Teil in Österreich erfolgt;

           6. dass die Tätigkeit der Organisation mit den Vorschriften des österreichischen Rechts im Einklang steht; und

           7. dass die Tätigkeit der Organisation im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich gelegen ist.

(3) Internationale Nichtregierungsorganisationen verfügen über Rechtspersönlichkeit, sofern sie diese nicht bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften haben.

(4) Ausländischen Angestellten Internationaler Nichtregierungsorganisationen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gewährt.

(5) § 16 Abs. 3 Z 4, Abs. 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß auch für Internationale Nichtregierungsorganisationen.

Quasi-Internationale Organisationen

§ 16. (1) Nichtregierungsorganisationen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Inneres die Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation zuerkannt werden.

(2) Voraussetzung für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation ist, dass die Organisation die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation (§ 15 Abs. 2) erfüllt und überdies:

           1. vom Finanzamt Österreich Gemeinnützigkeit gemäß § 17 zuerkannt wurde;

           2. vom Finanzamt Österreich bestätigt wurde, dass an der Organisation Staaten, Internationale Organisationen oder Einrichtungen, die nahezu ausschließlich Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, beteiligt sind, indem diese entweder die Mehrheit der Mitglieder der Organisation stellen oder diese die Organisation zu zumindest 25% durch Zuführung von Eigenkapital und Zuwendungen finanzieren, wobei Entgelte für Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;

           3. ein enger Zusammenhang der Tätigkeit der Organisation mit der Tätigkeit einer Internationalen Organisation besteht;

           4. die Organisation über Strukturen ähnlich der einer Internationalen Organisation verfügt; und

           5. die Organisation in zwei oder mehr Staaten tätig ist.

(3) Quasi-Internationale Organisationen genießen die folgenden Vorrechte und Befreiungen:

           1. Befreiung in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit von folgenden Abgaben:

               a) der Gebühr auf Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957;

               b) der Normverbrauchsabgabe für Dienstfahrzeuge der Organisation unter der Voraussetzung der Bekanntgabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer und Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967;

                c) der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, und der Kraftfahrzeugsteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation unter der Voraussetzung der ausschließlichen Zulassung auf die Organisation; und

               d) der Kommunalsteuer;

           2. Befreiung von der Grunderwerbsteuer für den unentgeltlichen Erwerb eines Grundstückes durch die Organisation, sofern das Grundstück der amtlichen Tätigkeit dient;

           3. Befreiung der Angestellten der Organisation von der Einkommensteuer auf Aktivbezüge (Gehälter, Bezüge und sonstige Vergütungen), die sie für ihre Dienste von dieser Organisation in Bezug auf ihre Tätigkeit für die Organisation erhalten. Eine solche Befreiung berührt nicht das Recht der Republik Österreich, diese Aktivbezüge bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen; und

           4. das Recht, ohne finanziellen Kontrollen und Vorschriften unterworfen zu sein, unbehindert

               a) jegliche Zahlungsmittel zu erwerben, zu besitzen und über sie zu verfügen;

               b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung zu verfügen;

                c) Kapitalien, Wertpapiere und Gold zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen; und

               d) ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel sowie ihr Gold in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.

(4) Ausländischen Angestellten Quasi-Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und der Ausländerbeschäftigungsverordnung gewährt.

(5) Quasi-Internationale Organisationen haben dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten auf Aufforderung, jedenfalls aber alle zwei Jahre, das Vorliegen der in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nachzuweisen.

(6) Die gemäß Abs. 1 zuerkannte Rechtsstellung ist durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr gegeben sind oder die eingeräumten Rechte missbräuchlich verwendet werden.

Gemeinnützigkeit

§ 17. (1) Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag und nach Anhörung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten einer Nichtregierungsorganisation, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllt, mit Bescheid Gemeinnützigkeit zuzuerkennen, sofern auf Grund der in Abs. 2 genannten Unterlagen zu erwarten ist, dass die in den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, umschriebenen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der in den nachstehenden Abs. 2 und 3 enthaltenen besonderen Bestimmungen erfüllt werden.

(2) Mit dem Antrag sind dem Finanzamt Österreich folgende Unterlagen zu übermitteln:

           1. eine Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllt sind, es sei denn, der Organisation ist bereits die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation (§ 15) oder einer Quasi-Internationalen Organisation (§ 16) zuerkannt;

           2. die aktuelle Satzung;

           3. ein ausführlicher Budgetplan für das laufende und folgende Wirtschaftsjahr;

           4. die Darstellung der (geplanten) Aktivitäten im laufenden und folgenden Wirtschaftsjahr; und

           5. soweit zutreffend, Jahresabschlüsse für die letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre.

(3) Der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit steht nicht entgegen

           1. dass die Förderung der begünstigten Zwecke durch die Organisation nicht überwiegend im Inland erfolgt;

           2. dass bei Auflösung der Organisation oder bei Aberkennung der zuerkannten Gemeinnützigkeit das Vermögen nicht für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird;

           3. dass die Satzung der Organisation nicht klar zwischen begünstigen Zwecken und Betätigung für diese Zwecke trennt; oder

           4. dass eine Organisation, deren stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Staaten und Internationale Organisationen sind,

               a) Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) Einrichtungen zur unmittelbaren Förderung derselben Zwecke wie die zuwendende Organisation zuwendet oder

               b) Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber den Mitgliedern, die Staaten und Internationale Organisationen sind, erbringt.

(4) Unterhält eine Organisation einen Gewerbebetrieb, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so ist sie hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig. Ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb jedoch als unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anzusehen, so finden die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, auf diesen Betrieb Anwendung.

(5) Die Gemeinnützigkeit wird befristet, höchstens aber auf fünf Jahre zuerkannt.

(6) Im Falle einer Änderung der Satzung ist die geänderte Satzung dem Finanzamt Österreich vorzulegen.

(7) Das Finanzamt Österreich hat die einer Organisation zuerkannte Gemeinnützigkeit abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung (Abs. 1) nicht mehr gegeben sind oder die eingeräumten Rechte missbräuchlich verwendet werden. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist über eine solche Aberkennung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Geltung und Außerkrafttreten bestehender Regelungen

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Vorrechte und Befreiungen, die sich aus dem Völkerrecht oder anderen Bundesgesetzen ergeben.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, und das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen, BGBl. Nr. 174/1992, außer Kraft.

(3) Die auf Grund der in Abs. 2 genannten Bundesgesetze erlassenen Verordnungen und Bescheide, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft sind, bleiben bis zur ihrer Neuregelung oder Aufhebung in Geltung.

(4) Lichtbildausweise, die auf Grund des § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. Sie gelten als Ausweise gemäß § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des § 95 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung bleibt bis zu ihrer Neuregelung oder Aufhebung in Geltung.

Vollziehung

§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z 7 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und von § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 17 der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lit. c lautet:

              „c) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder Vertretungen bei Internationalen Organisationen einschließlich der Bediensteten dieser Ausländer und Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Angestellte Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2021, die Vorrechte und Befreiungen genießen.“

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) § 1 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 29:

            „§ 29.    Träger von Vorrechten und Befreiungen“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 95.

3. In § 2 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Lichtbildausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95),“.

4. In der Überschrift zu § 29 wird die Wendung „Privilegien und Immunitäten“ durch die Wendung „Vorrechten und Befreiungen“ ersetzt.

5. In § 29 wird das Zitat „§ 95“ durch das Zitat „§ 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I. Nr. XX/2021,“ ersetzt.

6. In § 32 Abs. 4 wird die Wortfolge „einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95)“ durch die Wortfolge „einen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG“ ersetzt.

7. § 95 samt Überschrift entfällt.

8. Dem § 126 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Die §§ 2 Abs. 3, 29 samt Überschrift und 32 Abs. 4 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft. § 95 samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 95 treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes

Das Internationale Steuervergütungsgesetz – IStVG, BGBl. I Nr. 71/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz über die internationale Steuervergütung (IStVG)“

2. In § 1 Abs. 1a wird die Wortfolge „internationaler Verpflichtungen“ durch die Wortfolge „völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen durch Bundesgesetz oder Verordnung“ ersetzt und der Satz „Internationale Einrichtungen im Sinne des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2021, werden dabei ausländischen Vertretungsbehörden gleichgestellt.“ angefügt.

3. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „und im Fall des entlastungsberechtigten Personals internationaler Organisationen durch die internationale Organisation“ gestrichen.

4. In § 6 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „(die internationale Organisation)“ gestrichen.

5. In § 7 wird die Wortfolge „Die Zuständigkeit erstreckt sich ungeachtet der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes auf alle Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre zur Vergütung von Umsatzsteuer. Dabei ist die zuständige Behörde berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren“ durch die Wortfolge „Die zuständige Behörde ist berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren“ ersetzt.

6. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 1 Abs. 1a, 4 Abs. 2, 6 Abs. 2 Z 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „§ 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten“ durch die Wortfolge „§ 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl I Nr. XX/2021, über einen Lichtbildausweis“ ersetzt.

2. In § 44 Abs. 2 wird das Zitat „(§ 95 FPG)“ durch das Zitat „(§ 5 ASG)“ ersetzt.

3. Dem § 82 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) Die §§ 1 Abs. 2 Z 2 und 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2020 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Abs. 9 Z 3 wird die Wendung „gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten“ durch die Wendung „gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I. Nr. XX/2021, über einen Lichtbildausweis“ ersetzt.

2. Dem § 73 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 58 Abs. 9 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. I Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 wird die Wendung „Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG),“ durch die Wendung „Vorrechten und Befreiungen (§ 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I. Nr. XX/2021)“ ersetzt.

2. In § 16 Abs. 1 Z 2 lit. c wird die Wortfolge „Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG)“ durch die Wortfolge „Lichtbildausweises (§ 5 ASG)“ ersetzt.

3. Dem § 64a wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) Die §§ 9 und 16 Abs. 1 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I. Nr. XX/2021, vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 2 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.“