669 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 1241/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Investitionsprämiengesetz geändert werden (2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – 2. COVID-19-StMG)

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. Jänner 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sollen steuerliche Maßnahmen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise befristet eingeführt und Ende März 2021 auslaufen würden, bis Ende Juni 2021 verlängert werden. Dies betrifft die weitere Gewährung des Pendlerpauschales sowie die steuerfreie Behandlung von Zulagen und Zuschlägen trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen sollen weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer steuerfrei ausbezahlt werden können, wenn wegen COVID-19 keine Einsatztage stattfinden. Die Befreiung von Gebühren, die bei der Bewältigung der COVID-19-Krise entstehen können, soll ebenso verlängert werden wie die Sonderregelungen im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen bzw. finanzstrafrechtlichen Amtshandlungen. Schließlich sollen Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol verlängert werden, um die Herstellung von Desinfektionsmitteln zu vereinfachen.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑<VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 F-VG 1948 sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen und Strafrechtswesen).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 124b Z 349):

Mit dem 3. COVID-19 Gesetz wurde normiert, dass das Pendlerpauschale in gleicher Höhe wie vor der COVID-19-Krise berücksichtigt werden kann, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird. Zulagen und Zuschläge, die an Arbeitnehmer in Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise laufend weitgezahlt werden, können ebenso gemäß § 68 Abs. 7 weiterhin steuerfrei behandelt werden. Diese Regelung wurde mit dem COVID-19-StMG bis Ende März 2021 befristet und soll nunmehr bis Ende Juni 2021 verlängert werden und für Lohnzahlungszeiträume gelten, die vor dem 1. Juli 2021 enden.

Zu Z 2 (§ 124b Z 352):

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c erfüllen, können in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise keine Einsatztage stattfinden können (z. B. Sportstätten gesperrt, kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf) weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Ausnahmeregelung soll nun bis Ende Juni 2021 verlängert werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

Zu § 35 Abs. 9 und § 37 Abs. 41:

Die Gebührenbefreiungen gem. § 35 Abs. 8 und Abs. 9 würden mit 31. März 2021 auslaufen. Durch die Änderungen sollen die Befreiungsbestimmungen bis 30. Juni 2021 verlängert werden.

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Zu § 323c Abs. 4:

Das aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführte Sonderrecht betreffend Amtshandlungen mit persönlichem Kontakt soll bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

Zu § 323c Abs. 17:

Der Steuersatz iHv 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken soll in § 28 Abs. 54 UStG 1994 übernommen werden und weiterhin anwendbar sein. Die Begünstigung kann daher in der BAO entfallen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzstrafgesetzes):

Zu § 265a:

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) wurden in § 265a Abs. 4 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestimmte Regelungen für ausgewählte Amtshandlungen vorgesehen. Zudem wurde für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren die Möglichkeit der Durchführung von Vernehmungen und Beweisaufnahmen und mündlichen Verhandlungen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen geschaffen. Diese Regelungen wurden mit dem COVID-19-StMG bis 31. März 2021 befristet. Da die Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie weiterhin entsprechende Regelungen erfordert, soll die Bestimmung bis 30. Juni 2021 verlängert und darüber hinaus allgemeiner gefasst werden, um den jeweiligen Erfordernissen im Rahmen von Amtshandlungen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Amtsräumlichkeiten gerecht werden zu können. Eine eigene Regelung für Amtshandlungen außerhalb der Amtsräumlichkeiten (bisher Abs. 4 lit. b) erweist sich daher als nicht mehr erforderlich.

Zu Artikel 5 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes):

Zu § 116n Abs. 5:

Da die COVID-19-Infektionszahlen weiterhin hoch sind, besteht weiterhin hoher Bedarf an rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln. Die Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol sollen daher nochmals befristet bis Ende Juni 2021 gewährt werden.

Artikel 6 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken vorübergehend ein Steuersatz von 0% ab dem 23. Jänner 2021 bis zum 30. Juni 2021 beibehalten werden. Bisher war diese Regelung in § 323c Abs. 17 BAO vorgesehen.

Artikel 7 (Änderung des Investitionsprämiengesetz):

Die Corona-Pandemie ist eine der größten Herausforderungen der österreichischen Volkswirtschaft seit Jahrzehnten. Zu Beginn der Pandemie hat die österreichische Bundesregierung mit Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität heimischer Betriebe schnell reagiert. Mit der Investitionsprämie hat die Bundesregierung ein Impulsprogramm gestartet, um durch Investitionen die Resilienz und die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Betriebe aufrechtzuerhalten und zu stärken. Die Investitionsprämie hat die Erwartungen übererfüllt. Die hohe Nachfrage sendet volkswirtschaftlich ein starkes Signal. Um die Mulitplikatoreffekte, die durch Investitionen gerade auch in Zukunftsbereiche wie Digitalisierung, Ökologisierung und Life Sciences, ausgelöst werden, weiter bestmöglich nützen zu können, wird die Frist für die Setzung erster Maßnahmen wie etwa Bestellungen, Lieferungen oder Anzahlungen um drei Monate bis 31. Mai 2021 verlängert.“

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 22. Februar 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Andreas Ottenschläger, Dr. Elisabeth Götze, Kai Jan Krainer und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Gernot Blümel, MBA und die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Dr. Margarete Schramböck.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu I.:

Zu Z 1 bis 5 und Z 8 (§ 124b Z 373, 374 und 375):

Die stetige technologische Weiterentwicklung im Bereich der Digitalisierung, insbesondere in der Kommunikations- und Informationstechnologie, beeinflusst die heutige Arbeitswelt in starkem Ausmaß und ermöglicht für eine große Zahl von Arbeitnehmern ein flexibleres Arbeiten. Insbesondere wird damit auch das Arbeiten von zuhause aus vereinfacht, sodass ein berufliches Tätigwerden für den Arbeitgeber nicht immer eine physische Präsenz in den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten notwendig macht. Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass berufliches Arbeiten im Homeoffice zugenommen hat. Durch die COVID-19-Krise wird dieser Trend verstärkt werden.

Die im Einkommensteuerrecht bisher für die betriebliche/berufliche Nutzung von Wohnraum vorgesehenen Regelungen des Arbeitszimmers (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d) spiegeln die moderne Wohn-und Arbeitswelt nicht mehr angemessen wider.

Dementsprechend sollen vom steuerlichen „Arbeitszimmer“ unabhängige Regelungen geschaffen werden, die Kosten des Arbeitnehmers aus einer Homeoffice-Tätigkeit angemessen berücksichtigen. Es soll insbesondere vorgesehen werden:

1.       Beträge, die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice-Tätigkeit) bezahlt, sollen für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag im Wege eines Homeoffice-Pauschales nicht steuerbar ausbezahlt werden können. Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers das Höchstausmaß des Homeoffice-Pauschales nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen.

2.       Arbeitnehmer können Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale als Werbungskosten geltend machen. Dies soll bereits für das Veranlagungsjahr 2020 gelten, wobei für 2020 und 2021 insgesamt höchstens 300 Euro berücksichtigt werden können.

3.       Klargestellt wird weiters, dass die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber keinen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer darstellt.

Um angesichts der zu erwartenden Veränderungen der Arbeitswelt im Gefolge der COVID-19-Krise die Auswirkungen dieser Maßnahmen fundiert evaluieren zu können, sollen sie vorerst befristet bis zum Jahr 2023 gelten.

Zu Z 1 und Z 8 (§ 16 Abs. 1 Z 7, § 124b Z 373):

§ 16 Abs. 1 Z 7 sieht vor, dass Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungkosten darstellen. Diese Bestimmung wird um die Anordnung erweitert, dass die zu berücksichtigenden Ausgaben für digitale Arbeitsmittel um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen sind. Zu berücksichtigen ist daher der Betrag, der nach Abzug eines vom Arbeitgeber nicht steuerbar belassenen Homeoffice-Pauschales und nach Abzug der gemäß Z 7a lit. b aufgrund der Homeoffice-Tätigkeit zu berücksichtigenden Werbungskosten verbleibt. Die Kürzung um ein nicht steuerbares Homeoffice-Pauschale erfolgt auch dann, wenn die digitalen Arbeitsmittel in einem Arbeitszimmer verwendet werden. Wenn die Anschaffungskosten 800 Euro nicht übersteigen, kann ein digitales Arbeitsmittel, dessen Nutzungsdauer länger als ein Jahr beträgt, zur Gänze als geringwertiges Wirtschaftsgut abgesetzt werden (§ 13 EStG).

Die Neuregelung ist erstmals bei der Veranlagung 2021 anzuwenden.

Zu Z 2, Z 3, Z 4 und Z 8 (§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. b, § 16 Abs. 3, § 26 Z 9 und § 124b Z 374):

In § 26 Z 9 soll klargestellt werden, dass die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel, wie beispielsweise Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy oder die erforderliche Datenanbindung durch den Arbeitgeber beim Arbeitnehmer nicht steuerbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die überlassenen Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer teilweise auch für private Zwecke verwendet werden.

Insbesondere für jene Fälle, in denen keine oder nicht alle verwendeten digitalen Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, soll für die Kostenabgeltung durch den Arbeitgeber ein Homeoffice-Pauschale zustehen (§ 26 Z 9 lit. a). Es handelt sich dabei um einen durch den Arbeitgeber geleisteten Ersatz, der – wie Reisekostenersätze gemäß § 26 Z 4 – keinen steuerbaren Arbeitslohn darstellt. Es fällt daher auch keine Kommunalsteuer und kein Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG an.

Die Berücksichtigung des Homeoffice-Pauschales setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung in der Wohnung ausübt. Unter Wohnung ist entsprechend § 18 Abs. 1 AVRAG die Privatwohnung des Arbeitnehmers zu verstehen. Der Begriff schließt auch eine Wohnung in einem Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten ein.

Der nicht steuerbaren Auszahlung des Homeoffice-Pauschales muss eine Vereinbarung zu Grunde liegen. Es ist dabei unerheblich, ob die Zahlung durch den Arbeitgeber auf einer individuellen oder kollektiven arbeitsrechtlichen Vereinbarung beruht.

Als Homeoffice-Tag sollen nur jene Arbeitstage gelten, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Das schließt die Berücksichtigung eines Homeoffice-Pauschales für Teilzeitbeschäftigte nicht aus; es wird aber dadurch ausgeschlossen, dass derselbe Arbeitstag gleichzeitig für ein Pendlerpauschale und das Homeoffice-Pauschale berücksichtigt wird. Wird die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte an mindestens elf Tagen im Kalendermonat zurückgelegt, ist es möglich, sowohl ein volles Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e als auch ein Homeoffice-Pauschale für die Homeoffice-Tage des entsprechenden Monats zu berücksichtigen. Die Durchführung einer (Dienst)Reise steht der Qualifikation als Homeoffice-Tag entgegen, weil dann die Tätigkeit nicht ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird.

Das Homeoffice-Pauschale soll maximal drei Euro pro Homeoffice-Tag betragen, wobei der Arbeitgeber nicht mehr als 100 Tage pro Kalenderjahr nicht steuerbar berücksichtigen können soll. Das höchste nicht steuerbare Homeoffice-Pauschale beträgt daher 300 Euro pro Jahr.

Die nicht steuerbare Behandlung des Homeoffice-Pauschales muss nicht zwangsläufig mit der Anzahl der im Kalendermonat tatsächlich geleisteten Homeoffice-Tage korrelieren. Es kann daher auch ein fixer Monatsbetrag ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber muss aber in derartigen Fällen Sorge tragen, dass – auf das Kalenderjahr bezogen – der nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Homeoffice-Tage richtige Betrag nicht steuerbar belassen wurde. Gegebenenfalls hat die Richtigstellung durch eine Aufrollung zu erfolgen.

Leistet der Arbeitgeber weniger als drei Euro pro Tag an Homeoffice-Pauschale, soll der Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a lit. b den Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitgeber nicht steuerbar erhaltenen Pauschale und dem Maximalbetrag von drei Euro für jeden von ihm tatsächlich geleisteten Homeoffice-Tag innerhalb der Höchstgrenze von 100 Tagen als pauschale Werbungskosten in der Veranlagung geltend machen können, sofern ein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer nicht vorliegt.

Allfällige Aufwendungen des Arbeitnehmers für digitale Arbeitsmittel (wie insbesondere Computer und deren Zubehör) sind um die Summe aus einem nicht steuerbar gewährten Homeoffice-Pauschale und den anfallenden Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a lit. b zu kürzen.

Beispiele:

1.       A arbeitet im Jahr 2022 an 42 Tagen ausschließlich in seiner Wohnung (außerhalb eines Arbeitszimmers). Er erhält dafür 2,50 Euro pro Tag, in Summe also 105 Euro als Homeoffice-Pauschale durch seinen Arbeitgeber. In der Veranlagung 2022 kann er den Betrag von 21 Euro zusätzlich als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a lit. b geltend machen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem höchsten zustehenden Homeoffice-Pauschale von 126 Euro (42 Tage x 3 Euro) und dem vom Arbeitgeber nicht steuerbar zugewendeten Betrag von 105 Euro. Zusätzlich erwirbt A im Jahr 2022 einen Computer um 600 Euro, den er zu 60% beruflich nutzt. Der berufliche Anteil seiner Ausgaben beträgt daher 360 Euro. Diese Ausgaben für digitale Arbeitsmittel sind um das Homeoffice-Pauschale in Höhe von 105 Euro sowie den Betrag von 21 Euro (Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a lit. b) zu kürzen: 360 – (105 + 21) = 234 Euro. Dieser Betrag stellt gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel dar.

2.       B arbeitet im Jahr 2022 an 115 Tagen ausschließlich in seiner Wohnung (außerhalb eines Arbeitszimmers). Er erhält von seinem Arbeitgeber für 50 Tage ein Homeoffice-Pauschale von 3 Euro pro Tag, in Summe also 150 Euro. B kann in seiner Veranlagung einen Betrag von 150 Euro (50 Tage x 3 Euro) als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a lit. b geltend machen.

Um die Überprüfung der Anzahl der Homeoffice-Tage in der Veranlagung zu gewährleisten, soll der Arbeitgeber verpflichtet werden, die Anzahl der Homeoffice-Tage, die ein Arbeitnehmer leistet, unabhängig davon im Lohnkonto zu erfassen, ob ein Homeoffice-Pauschale ausbezahlt wird oder nicht. Dies erscheint zumutbar, zumal der Arbeit im Homeoffice eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Grunde liegen muss. Darüber hinaus soll – ebenso wie bei den nicht steuerbaren Ersätzen gemäß § 26 Z 4 – die Höhe des ausgezahlten Homeoffice-Pauschales im Lohnkonto anzuführen sein. Das stellt sicher, dass für die Veranlagung eine zuverlässige Berechnung der zu berücksichtigenden Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a und b erfolgen kann. Eine entsprechende Anpassung der Lohnkontenverordnung soll erfolgen.

Bei der Berücksichtigung der Werbungskosten für Homeoffice soll es gemäß § 16 Abs. 3 (ebenso wie beim Pendlerpauschale) zu keiner Gegenrechnung mit dem Werbungskostenpauschale kommen.

Die Regelungen zum Homeoffice-Pauschale und den entsprechenden Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. b) sollen erstmalig für Homeoffice-Tage ab dem 1. Jänner 2021 und für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Jänner 2021 bzw. in der Veranlagung 2021 anzuwenden sein. Die Regelungen sind bis einschließlich 2023 befristet, um ihre Wirksamkeit evaluieren zu können.

Zu Z 2, Z 3 und Z 8 (§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. a, § 16 Abs. 3 und § 124b Z 374):

Neben dem Homeoffice-Pauschale sollen Arbeitnehmer zusätzlich Kosten für die Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit ergonomisch geeignetem Mobiliar bis zu einer Höhe von 300 Euro pro Jahr geltend machen können. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

Davon sind Schreibtische, Drehstühle für Schreibtische und Beleuchtungskörper für Schreibtische erfasst, sofern sie durch den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz in seiner Wohnung verwendet werden. Einrichtungsgegenstände, die den Anforderungen des § 67 Abs. 2 ASchG entsprechen und eine Beleuchtung, die dem § 21 Abs. 2 ASchG entspricht, sind in jedem Fall als ergonomisch geeignet anzusehen. Als ergonomisch geeignetes Mobiliar können auch andere Gegenstände als die gesetzlich genannten angesehen werden, wenn sie eindeutig dazu dienen, das Arbeiten am Schreibtisch in ergonomischer Hinsicht zu verbessern (zB Fußstütze, Vorlagehalterung).

Die Deckelung mit dem jährlichen Höchstbetrag von 300 Euro bezieht sich auf die jeweils in dem betreffenden Jahr zu berücksichtigenden Kosten aus der Anschaffung oder Herstellung des Mobiliars. Werden mehrere Gegenstände angeschafft, bezieht sich die Grenze auf sämtliche Gegenstände.

Um zu gewährleisten, dass auch Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die den Höchstbetrag überschreiten, steuerlich wirksam bleiben, soll es möglich sein, den Überschreitungsbetrag bis zum letzten Jahr der Geltung der Regelung, das ist das Jahr 2023, berücksichtigen zu können. Der Überschreitungsbetrag soll in das jeweils nächste Veranlagungsjahr vorgetragen werden können und innerhalb des für dieses Jahr geltenden Höchstbetrages absetzbar bleiben.

Der Höchstbetrag beträgt in den Kalenderjahren 2022 und 2023 jeweils 300 Euro. Für 2020 beträgt der Höchstbetrag 150 Euro, für 2021 beträgt er die Differenz zwischen 300 Euro und dem im Jahr 2020 berücksichtigten Betrag. Damit ist gewährleistet, dass in den beiden Jahren 2020 und 2021 insgesamt stets bis zu 300 Euro berücksichtigt werden können.

Beispiel:

Im Jahr 2020 hat C 50 Tage im Homeoffice gearbeitet und sich einen Schreibtisch um 400 Euro, einen Drehstuhl um 120 Euro und eine Schreibtischlampe um 50 Euro gekauft. Er hat somit insgesamt 570 Euro ausgegeben.

·         Da der Höchstbetrag für das Jahr 2020 150 Euro beträgt, können im Jahr 2020 150 Euro berücksichtigt werden.

·         Im Jahr 2021 hat C 70 Tage im Homeoffice gearbeitet; es können von den verbleibenden 420 Euro Kosten in Höhe des für 2021 geltenden Höchstbetrages von ebenfalls 150 Euro berücksichtigt werden.

·         2022 hat C 90 Tage im Homeoffice gearbeitet. Der Höchstbetrag für 2022 beträgt 300 Euro. Innerhalb dieses Höchstbetrages können die restlichen 270 Euro berücksichtigt werden.

Im Rahmen der Verteilungsregelung sind ältere Anschaffungen/Herstellungen vor jüngeren zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer zumindest 26 Tage umfassenden Homeoffice-Tätigkeit ist für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen. Wird es in einem Kalenderjahr nicht erfüllt, kommt die Berücksichtigung in diesem Jahr nicht in Betracht. Liegen im darauffolgenden Jahr die Voraussetzungen wieder vor, kann eine Berücksichtigung des im Vorjahr nicht verwertbaren Betrages in diesem Jahr erfolgen.

Die Verteilungsregelung der Z 7 lit. a geht der Berücksichtigung der AfA (Z 8) vor. Für Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar ist daher im Anwendungsbereich der Z 7 lit. a keine AfA zu berücksichtigen. Ist Z 7 lit. a nicht anwendbar, können keine Ausgaben für Mobiliar berücksichtigt werden.

Bei der Berücksichtigung der Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar soll es gemäß § 16 Abs. 3 (ebenso wie beim Pendlerpauschale) zu keiner Gegenrechnung mit dem Werbungskostenpauschale kommen.

Auf Verlangen des Finanzamtes sind die Kosten durch entsprechende Belege (Rechnungen) nachzuweisen.

Die Regelung soll bereits rückwirkend für Anschaffungen im Jahr 2020 bis zu einer Höhe von 150 Euro gelten. Sofern für das Jahr 2020 bereits ein Einkommensteuerbescheid vorliegt, soll die Beantragung von Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295 a BAO darstellen. Dadurch wird sichergestellt, dass in der gesamten für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zur Verfügung stehenden Frist die Möglichkeit besteht, einen neuen Bescheid mit Berücksichtigung der zusätzlichen Werbungskosten zu erwirken.

Sofern ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d vorliegt, sind § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a (Kosten für ergonomisches Mobiliar) und lit. b (Werbungskosten für Homeoffice) nicht anzuwenden, weil die Berücksichtigung des Arbeitszimmers als Werbungskosten ohnedies sämtliche Kosten aus der (beruflichen oder betrieblichen) Nutzung des Arbeitszimmers einschließlich der Einrichtungsgegenstände abdeckt. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die neben ihrer nichtselbständigen auch einer selbständige Tätigkeit ausüben, wenn bei Ermittlung der betrieblichen Einkünfte ein Arbeitszimmer berücksichtigt wird. Die besonderen Regelungen der lit. a gelten somit nicht und die Berücksichtigung von zusätzlichen pauschalen Werbungskosten für Homeoffice gem. lit. b kommt nicht in Betracht.

Beispiel:

A hat ein den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d entsprechendes Arbeitszimmer, in dem er im Kalenderjahr 2022 an 100 Tagen für seinen Arbeitgeber tätig wurde. Er erhält von seinem Arbeitgeber 200 Euro Homeoffice-Pauschale. Darüber hinaus erwirbt er einen Computer um 700 Euro, den er zu 60% beruflich nutzt, sowie einen Bürostuhl um 450 Euro, der im Arbeitszimmer verwendet wird. Die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer (anteilige Miete, Strom) betragen 140 Euro.

A kann als Werbungskosten geltend machen: 220 Euro für das digitale Arbeitsmittel Computer (420 Euro, das sind 60% von 700 Euro, abzüglich des Homeoffice-Pauschales von 200 Euro) sowie 590 Euro als Werbungskosten für das Arbeitszimmer (Bürodrehstuhl und anteilige Kosten).

§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. a soll ebenfalls auf Veranlagungen für die Kalenderjahre bis einschließlich 2023 anzuwenden sein.

Zu Z 4, Z 5 und Z 8 (§ 26 Z 9 lit. b, § 41 Abs. 1 Z 13 und § 124b Z 375):

Ein die Obergrenze von 300 Euro im Kalenderjahr übersteigendes Homeoffice-Pauschale stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Arbeitgeber hat daher Beträge zur Abgeltung von Aufwendungen aus einer Homeoffice-Tätigkeit als steuerpflichtigen Bezug zu behandeln, wenn sie den Höchstbetrag gemäß lit. a übersteigen.

In Fällen, in denen der Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern ein Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlt erhält, kann insgesamt nur ein Betrag von 300 Euro nicht steuerbar bleiben. Um zu gewährleisten, dass es in derartigen Fällen zu keiner den Höchstbetrag übersteigenden Berücksichtigung kommt, soll ein Pflichtveranlagungstatbestand für den Fall vorgesehen werden, dass ein Homeoffice–Pauschale gemäß § 26 Z 9 von mehreren Arbeitgebern in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe nicht steuerbar belassen wurde.

Zu II.:

Zu Z 1 lit. a und Z 2 (§ 323c und § 323e):

Aufgrund des Fortdauerns der COVID-19-Pandemie mit weiteren Lockdown-Maßnahmen und damit verbundenen gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmerinnen und Unternehmer ist es erforderlich, die mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 3/2021, bis zum 31. März 2021 verlängerten Stundungen weiter bis 30. Juni 2021 zu verlängern. Damit einhergehen soll auch eine dreimonatige Verschiebung der Einführung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells in § 323e.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 02 22

                    Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA                                                    Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann