670 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 1264/A der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz – BTG) erlassen wird

Die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 4. Februar 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Corona-Pandemie ist eine der größten Herausforderungen der österreichischen Volkswirtschaft seit Jahrzehnten. Die österreichische Bundesregierung verfolgt das Ziel, komplementär zur Impfstrategie eine Teststrategie zu institutionalisieren und auf betrieblicher Ebene zu forcieren, um die Pandemieentwicklung unter Kontrolle zu halten, bis der von allen erwartete Impfschutz der österreichischen Bevölkerung eine nachhaltige Wirkung entfaltet. Es ist von zentraler Bedeutung, dass die österreichische Wirtschaft entsprechende Maßnahmen institutionalisiert, damit die ökonomischen Abläufe, insbesondere Wertschöpfungs- und Lieferketten, intakt bleiben und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschützt werden. Die österreichische Bundesregierung will die Unternehmen mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich sowie gesetzliche Interessensvertretungen dabei unterstützen, umfangreiche, möglichst flächendeckende, regelmäßige Testungen aller in Österreich lebenden und arbeitenden Personen durchzuführen, um die weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus und seiner Mutationen einzudämmen. Die Förderung soll einen aktiven Beitrag zur frühen Erkennung von Infektionsketten durch COVID-19-Infizierte sowie deren rechtzeitige Absonderung zur Verhinderung weiterer Infektionen leisten. Dieses Bundesgesetz geht als lex specialis der Verordnungs-Ermächtigung in § 12 Abs. 3a letzter Satz des COVID-19-Maßnahmengesetzes vor.

Zu den Förderungswerbern: Förderungswerber für die Förderung für betriebliches Testen sind Unternehmen iSd § 1 Abs 2 UGB, sohin auf Dauer angelegte Organisationen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Da dieses Kriterium insbesondere bei gesetzlichen Interessensvertretungen nicht (in jedem Fall) gegeben ist, werden diese ausdrücklich im Gesetz genannt. Da es sich bei Industriellenvereinigung und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund nicht um gesetzlich eingerichtete Interessensvertretungen handelt, werden diese zusätzlich explizit aufgenommen.

Testungen können bereits ab 15. Februar 2021 durchgeführt werden und sind bei der Förderstelle quartalsmäßig einzureichen, sodass eine Beantragung für Testungen auch im Nachhinein ermöglicht wird.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 22. Februar 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten außer dem Berichterstatter Abgeordneten Peter Haubner die Abgeordneten Mag. Dr. Sonja Hammerschmid, Dr. Elisabeth Götze, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Michael Schnedlitz und Kai Jan Krainer sowie die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Dr. Margarete Schramböck und der Ausschussobmann Abgeordneter Karlheinz Kopf.

 


 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner und Dr. Elisabeth Götze einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 erster Satz):

Die österreichische Bundesregierung will die Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich sowie bestimmte Interessensvertretungen dabei unterstützen, umfangreiche, möglichst flächendeckende, regelmäßige Testungen aller in Österreich lebenden und arbeitenden Personen durchzuführen, um die weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus und seiner Mutationen einzudämmen. Neben den öffentlichen Teststraßen soll eine weitere Testungsstruktur bei Betrieben eingerichtet werden. Dabei sollen nicht nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebes getestet werden können, sondern auch Angehörige, Kunden oder Einwohnerinnen und Einwohner aus der Umgebung des Betriebes.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 letzter Satz):

Mit der Abänderung des Initiativantrags soll die gesetzliche Klarstellung erfolgen, dass der Förderungswerber den Pauschalbetrag für die durchgeführten Tests erst im Nachhinein bei der Förderstelle beantragen kann. Das dient der Beschleunigung der Durchführung der Förderung, bei der ein möglichst rascher Start von betrieblichen Testungen angesichts der gegenwärtigen Virusmutationen in der Corona-Pandemie dringend geboten ist.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 2 ):

Die COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen soll eine Unterstützung für die österreichische Wirtschaft darstellen, damit die ökonomischen Abläufe, insbesondere Wertschöpfungs- und Lieferketten, intakt bleiben und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschützt werden. Förderwerber können daher alle Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich sein. Als Förderwerber kommen weiters bestimmte berufliche Interessensvertretungen in Betracht.

Zu Z 4 (§ 4a):

Die Förderung dient dem Ziel, umfangreiche, möglichst flächendeckende, regelmäßige Testungen aller in Österreich lebenden und arbeitenden Personen über betriebliche Strukturen durchzuführen, um die weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus und seiner Mutationen einzudämmen. Um dabei gleichzeitig den Überblick über das Pandemiegeschehen zu behalten, ist vorgesehen, dass Betriebe, die mehr als 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen, die Testergebnisse täglich in eine Testplattform des Bundes, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betrieben wird, einmelden. Für die Förderungsabwicklung und zur Prüfung der Angaben der Förderungswerber ist daher eine automatisierte Datenübermittlung zur Förderstelle einzurichten. Personenbezogene Daten der getesteten Personen oder gar Gesundheitsdaten sollen nicht an die Förderstelle bekannt gegeben werden.

Um zu überprüfen, ob Förderwerber zur Erlangung der Förderung eine Verpflichtung trifft, in die Testplattform des Bundes einzumelden – also ob sie mehr als 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen – haben die gesetzlichen Sozialversicherungen der Förderstelle die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Peter Haubner und Dr. Elisabeth Götze mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 02 22

                                 Peter Haubner                                                                 Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann