Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 16a.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 20 folgende Einträge eingefügt:

„20a

eMedikation

20b

SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt:

„32

Notifikationshinweis“

4. In § 7 Abs. 1 wird jeweils das Wort „qualifzierter“ durch das Wort „qualifizierter“ ersetzt.

5. Die Überschrift zu § 16a entfällt.

6. Der Text des § 16a erhält die Bezeichnung „§ 20a“, wird nach § 20 eingefügt und erhält folgende Überschrift:

„eMedikation“

7. Im neuen § 20a Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(„e-Medikation“)“ durch den Klammerausdruck „(„eMedikation“)“ ersetzt.

8. Im neuen § 20a Abs. 2 wird das Wort „e-Medikationssystems“ durch das Wort „eMedikationssystems“ ersetzt.

9. Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt:

„SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung

§ 20b. (1) Das erhebliche öffentliche Interesse an der Verwendung von ELGA ergibt sich über die in § 13 Abs. 1 genannten Gründen hinaus auch aus der Verwendung im Rahmen der Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars‑CoV‑2 (COVID‑19), insbesondere aus der kostenlosen Abgabe von Medizinprodukten, wie etwa SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung. Für die Verwendung von ELGA zur Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars‑CoV‑2 (COVID‑19) durch kostenlose Abgabe von SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten § 2 Z 9 und Z 10 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts mit Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten als ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b.

(3) Zum Zweck der kostenlosen Abgabe von SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung ist von dem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 4 monatlich für die Dauer der Maßnahme eine Verordnung (Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 4) für alle bezugsberechtigten Personen (§ 742b Abs. 2 ASVG) in ELGA zu speichern. Es besteht kein Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis und die Verarbeitung ist auf die Speicherung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Abs. 2 eingeschränkt. Eine über die Speicherung hinausgehende personenbezogene Verarbeitung der durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten ist unzulässig und stellt einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung gemäß dem Art. 9 DSGVO dar. § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 22 sowie § 27 Abs. 14b und 14c finden keine Anwendung.

(4) Zum Zweck des Abs. 3 gilt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 lit. d. Der Dachverband ist ungeachtet des § 14 Abs. 3 Z 7 als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zur Speicherung von Verordnungen gemäß Abs. 3 sowie zur Ermittlung der bezugsberechtigten Personen gemäß § 742b Abs. 2 ASVG aus den bei ihm verarbeiteten Sozialversicherungsdaten berechtigt. Der Dachverband ist im übertragenen Wirkungsbereich zur Speicherung der Verordnungen gemäß Abs. 3 verpflichtet.

(5) Die durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Abs. 2 dürfen personenbezogen von Apotheken gemäß § 2 Z 10 lit. c zum Zweck der kostenlosen Abgabe an ELGA-Teilnehmer/innen verarbeitet werden. Die Identifikation des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin hat gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 oder § 27 Abs. 14b zu erfolgen.

(6) § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anzuwenden.

(7) Abweichend von § 20 Abs. 4 Z 2 sind Medikationsdaten gemäß Abs. 2 zwei Monate nach Verordnung automatisch zu löschen.“

10. In § 24c Abs. 4 wird nach dem Klammerausdruck „(z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998)“ die Wortfolge „andere als in Abs. 4a genannte“ eingefügt.

11. In § 24c wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Gesundheitsdiensteanbieter haben

           1. COVID‑19-Impfungen, die von ihnen seit dem 27. Dezember 2020 verabreicht wurden, aber nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind sowie

           2. die in einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 2a Z 2 lit. k genannten verabreichten Impfungen

nachzutragen.“

12. Dem § 26 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) § 27 Abs. 12a, 12b, 14a bis 14c sowie 16 tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1, § 20a samt Überschrift, § 20b samt Überschrift, § 24c Abs. 4 und 4a, § 27 Abs. 16 und 17, § 28 Abs. 2a Z 2 lit. i bis k und Abs. 5 sowie § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Speicherung der Verordnungen gemäß § 20b Abs. 3 hat erstmals im März 2021 zu erfolgen. § 20b tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft.“

13. In § 27 Abs. 16 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und sind ab Außerkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (COVID‑19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, nicht mehr anzuwenden“.

14. In § 27 Abs. 17 wird im letzten Satz das Wort „teilnehmenden“ durch das Wort „teilnehmende“ ersetzt.

15. In § 28 Abs. 2a Z 2 lit. i wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.

16. In § 28 Abs. 2a Z 2 lit. j wird nach der Wortfolge „letzter Satz“ der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.

17. Dem § 28 Abs. 2a Z 2 wird folgende lit. k angefügt:

             „k) sofern dies aus epidemiologischen Gründen erforderlich ist, andere als in § 24c Abs. 4a Z 1 genannte Impfungen, die nachzutragen sind sowie den Stichtag der Nachtragungspflicht.“

18. In § 28 Abs. 5 wird die Zeichenfolge „§§ 16a und 18“ durch die Zeichenfolge „§§ 18, 20a und 20b“ ersetzt.

19. In § 32 wird die Zeichenfolge „[2020/422/A]“ durch die Zeichenfolge „2020/422/A“ ersetzt.