679 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 1252/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz und das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. Jänner 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 und 2:

Aufgrund der Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist die bisherige Befristung bestimmter berufsrechtlicher Sonderbestimmungen im GuKG und MTD-Gesetz bis 31. März 2021 nicht ausreichend, um dem Personalengpass für diese Berufe während der Pandemie Rechnung zu tragen. Daher werden diese Fristen bis 31.12.2021 verlängert.

Zu Artikel 3:

Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation, die durch die Covid-19 Pandemie hervorgerufen wird, ist es ausländischen Personenbetreuungskräften nur mehr unter erschwerten Bedingungen möglich, nach Österreich einzureisen. Aus diesem Grund ist es zielführend, dass die Ämter der Landesregierungen und der Fonds Soziales Wien im Sinne eines zentralen Managements bei den pflegebedürftigen Personen bzw. den Förderwerberinnen und Förderwerbern erheben, ob die Betreuung gewährleistet und Unterstützung erforderlich ist. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung und zur Vermeidung von Un- oder Unterversorgung sollen daher von den jeweiligen Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen an die hiefür zuständigen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien die folgenden personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Personen sowie der Förderwerberinnen und der Förderwerber übermittelt werden können: Name, Adresse, Telefonnummer und Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Personen sowie Name, Adresse und Telefonnummer der Förderwerberinnen und der Förderwerber. Die Datenübermittlung kann elektronisch im xls-Format unter Einhaltung der in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung normierten Datensicherheitsmaßnahmen erfolgen. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31.12.2021.

Zu Artikel 4 und 5:

Die Toleranzregelungen im Zusammenhang mit COVID-19 gemäß § 132a KFG und § 41b FSG sind am 31.12.2020 außer Kraft getreten. In diesen Bestimmungen waren Fristverlängerungen bis 31.5.2020 vorgesehen. Im Bereich der privaten Fahrausbildungen mit Übungs- und Ausbildungsfahrten besteht jedoch trotz der 18-monatigen Gültigkeitsdauer dieser Bewilligungen nach wie vor das Problem, dass der Erwerb der Lenkberechtigung in vielen Fällen aufgrund des eingeschränkten Fahrschulbetriebes, der Einstellung der Fahrprüfungstätigkeit und der dadurch bestehenden Rückstände bei Fahrschulen und Behörden nicht möglich ist. Diese Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Übungs- und Ausbildungsfahrtenbewilligung führen dazu, dass Führerscheinwerber bis zu ihrem Fahrprüfungstermin sich keine weitere Fahrpraxis mehr aneignen können, was nicht im Sinne einer qualitativ hochwertigen Fahrausbildung ist und auch nicht der Intention der Fahrausbildung mit einem privaten Begleiter entspricht. Aus diesem Grund ist die Gültigkeit der Bewilligungen für Übungs- und Ausbildungsfahrten, die nach dem Ende der seinerzeitigen Toleranzregelung (somit nach dem 31.5.2020) abgelaufen sind, ex lege bis 30.9.2021 zu verlängern. Ein zusätzlicher behördlicher Akt für Verlängerung dieser Bewilligungen ist demnach nicht erforderlich. Bewilligungen die seit dem 31.5.2020 bereits abgelaufen sind, leben (ex lege) wieder auf und können weiterhin bis 30.9.2021 verwendet werden.

Die inhaltlich gleichlautenden Regelungen in KFG und FSG treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.

Zu Artikel 6:

Aufgrund eines redaktionellen Versehens ist § 10 2. COVID-19-JuBG mit 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten. Dieser bezieht sich allerdings auf § 9 leg.cit., der mit BGBl. I Nr. 157/2020 auf 31. März 2021 verlängert wurde. Mit dieser Änderung soll dieses Versehen saniert werden.

Da in § 9 ein zeitlicher Anwendungsbereich vorgesehen ist und die Bestimmung auch nach Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs inhaltlich von Bedeutung sein wird, ist eine Außerkrafttretensbestimmung nicht erforderlich; sie hat daher in § 17 Abs. 8 zu entfallen. § 17 Abs. 10 stellt klar, dass § 17 Abs. 1 über das Außerkrafttreten auf §§ 9 und 10 nicht anzuwenden ist.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 22. Februar 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, MSc die Abgeordneten Mag. Verena Nussbaum, Mag. Gerald Loacker und Peter Wurm sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Rudolf Anschober.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriela Schwarz und Ralph Schallmeiner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu a) Artikel 3 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes)

Z 1 (§ 33 Abs. 7 und Abs. 8):

Pflegebedürftige Personen stellen aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes eine besondere Risikogruppe dar und müssen in dieser Ausnahmesituation, die durch die Covid-19 Pandemie hervorgerufen wird, besonders geschützt werden. Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass diese Personengruppe möglichst rasch geimpft wird. Um diesem Vorhaben Rechnung zu tragen, ist es zielführend, dass den Ämtern der Landesregierungen und dem Fonds Soziales Wien Kontaktdaten der pflegebedürftigen Personen übermittelt werden.

Zum Zweck pflegebedürftige Personen über ihr erhöhtes Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 zu informieren, sollen daher von den Entscheidungsträgern des Bundespflegegeldgesetzes und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger an die hierfür zuständigen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien die folgenden personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Personen übermittelt werden können: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Versicherungsnummer, Meldeadresse und Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Personen.

Die Datenübermittlung hat unter Einhaltung der in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung normierten Datensicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks der Information über die Impfung nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31.12.2021.

Z 2 (§ 49 Abs. 30):

Die vorgeschlagene Änderung des § 33 Abs. 7 und Abs. 8 soll mit Wirkung des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft treten.

Zu b) Artikel 6 (Änderung des 2. COVID-19-Jusitz-Begleitgesetzes)

Z 1 und 2 (§ 9):

Aufgrund der andauernden wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise ist es notwendig, die Fristen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung zu erstrecken.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriela Schwarz und Ralph Schallmeiner mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 02 22

                      Dr. Werner Saxinger, MSc                                               Mag. Gerhard Kaniak

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann