Novelle des Ziviltechnikergesetzes 2019 - ZTG 2019

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die gegenständliche Novellierung des ZTG 2019 ist aufgrund des Urteils C-209/18 des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) notwendig. In diesem wurde eine Nichtumsetzung von Teilen der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, durch die Republik Österreich festgestellt.

 

Ziel(e)

Ziel der Novelle des ZTG 2019 ist die Herstellung des europarechtskonformen Zustands bezüglich der im Urteil des EuGH angeführten Punkte. Der Umsetzungsspielraum war aufgrund des Urteils gering.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die Novelle enthält neue Regelungen betreffend der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen von Ziviltechnikergesellschaften. Künftig müssen nur 50 Prozent der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte von Ziviltechnikergesellschaften von berufsbefugten Ziviltechnikern, Ziviltechnikergesellschaften oder interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern gehalten werden.

Durch die Novelle wird die Möglichkeit geschaffen, dass Ziviltechniker künftig interdisziplinäre Gesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe bilden um andere Tätigkeiten als jene des Ziviltechnikerberufs auszuüben.

Aufgrund der Novelle werden Ziviltechnikergesellschaften sowie interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern dazu verpflichtet, Änderungen ihres Gesellschaftsvertrags dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftssandort unverzüglich bekannt zu geben.

Die Novelle enthält ferner noch diverse Anpassungen und Klarstellungen im Bereich des Berufs- und Kammerrechts.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Novelle des ZTG 2019 erfolgt in Umsetzung des Urteils C-209/18 und dient damit der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Gemäß gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG ist die Zustimmung der Länder einzuholen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1914135309).