698 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über das Volksbegehren „EURATOM - Ausstieg Österreichs“ (347 der Beilagen)

1.

Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:

„Volksbegehren „EURATOM-Ausstieg Österreichs“

Wir sind für den Ausstieg Österreichs aus EURATOM und gegen jegliche Art der Finanzierung der (EU‑)Atomenergiewirtschaft mittels österreichischer Steuergelder.

Wir regen an, der Nationalrat möge durch verfassungsgesetzliche Maßnahmen sicherstellen, dass die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung verpflichtet sind, sich bei Verhandlungen und Abstimmungen in der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft EURATOM für einen sofortigen Ausstieg Österreichs aus dem EURATOM-Vertrag einzusetzen.

Begründung:

1. Text des Volksbegehrens:

„Wir sind für den Ausstieg Österreichs aus EURATOM und gegen jegliche Art der Finanzierung der (EU-)Atomenergiewirtschaft mittels österreichischer Steuergelder.

Wir regen an, der Nationalrat möge durch verfassungsgesetzliche Maßnahmen sicherstellen, dass die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung verpflichtet sind, sich bei Verhandlungen und Abstimmungen in der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft EURATOM für einen sofortigen Ausstieg Österreichs aus dem EURATOM-Vertrag einzusetzen.“

2. Inhaltliche Begründung:

 

Grund 1: Wir lehnen die Atomenergie ab.

* Atomenergie ist nicht sicher. Das beweisen die schweren Atomkraftwerksunfälle weltweit.

* Die Gefahren einer Atomkatastrophe sind nicht abschätzbar und nicht beherrschbar.

* Falls ein großer Atomunfall passiert, dann sind gewaltige und irreparable Schäden die Folge. Diese Schäden reichen von Umweltzerstörung bis zu schweren Erkrankungen, von Krebs der Anrainer bis Mißgeburten.

* Die sichere jahrzehntelange Atommülllagerung ist bis heute nicht gelöst, weder in Österreich, noch sonst wo. Die Lagerung ist einerseits ein technisches Problem, da man das Eindringen von Wasser auf Jahrzehnte kaum ausschließen kann, insbesondere bei unterirdischer Lagerung. Die Lagerung ist aber auch ein sicherheitstechnisches Problem, da man ein Atommülllager gegen Terroristen schützen muß.

 

Grund 2: Die Mitgliedschaft bei EURATOM macht für Österreich keinen Sinn

* Österreich hat kein einziges Atomkraftwerk zur Energieerzeugung in Betrieb.

* Das Atomkraftwerk Zwentendorf wurde zwar fertig gebaut, ging aber nie in Betrieb.

* Der einzige Atomreaktor Österreichs ist ein Forschungsreaktor in Wien im 2. Bezirk („Praterreaktor“).

* Das einzige Atommülllager Österreichs ist in Seibersdorf (Bezirk Baden) und dient nur für Atommüll von Spitälern und Forschungseinrichtungen.

* Österreich hat somit keine Bedarf und keinen Nutzen aus EURATOM.

* Unseres Wissens werden keine EURATOM-Jahresberichte veröffentlicht. Das österreichische Volk erfährt so gut wie nichts, was da passiert. Schon alleine das rechtfertigt jegliche Art von Mißtrauen gegenüber EURATOM. Man weiß nicht einmal, wer die österreichischen Vertreter bei EURATOM sind bzw. waren.

 

Grund 3: Die Mitgliedschaft bei EURATOM kostet viel Steuergeld

Ca. 40 Millionen Euro kostet die Mitgliedschaft bei EURATOM Österreich jedes Jahr. Damit wird die Atomwirtschaft mittels österreichischem Steuergeld mit Beschluß der Parlamentsmehrheit gefördert. Dieses Geld könnte man in Österreich sehr viel sinnvoller ausgeben.

Österreich sollte mit gutem Beispiel voran gehen und aus EURATOM aussteigen.

 

Grund 4: Ausbau von erneuerbaren Energien in Österreich fördern

Alternativ könnte man das Geld, das Österreich derzeit jedes Jahr für die EURATOM-Mitgliedschaft ausgibt, für die Forschung in alternative Energiegewinnung oder für die Produktion von E-Autos & E-Bikes oder für bessere Wärmedämmung von Häusern investieren.

 

Grund 5: Österreichisches Atomsperrgesetz

Das Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich ist ein österreichisches Verfassungsgesetz, das die Nutzung von Kernkraft zur Energiegewinnung und den Bau entsprechender Anlagen verbietet. 1999 wurde das Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich (BGBI. I Nr. 149/1999) einstimmig im Parlament beschlossen (Verfassungsnovelle 1999), und damit das Atomsperrgesetz in den Verfassungsrang erhoben.

 

Grund 6: Das „Raus aus EURATOM-Volksbegehren“ im Jahr 2011 scheiterte nur sehr knapp.

Das "Raus aus EURATOM"-Volksbegehren erhielt im Jahr 2011 mit 98.698 Unterstützungserklärungen um 1302 Unterstützungserklärungen zu wenig. Das Ziel der 100.000 Unterstützungserklärungen wurde sehr knapp verfehlt. Damit war auch keine parlamentarische Behandlung notwendig. Eine Woche nach Ende der Eintragungsfrist passierte die Fukushima-Katastrophe in Japan.

 

Grund 7: Der EURATOM-Ausstieg des Vereinigten Königreichs per 31.1.2020.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 20.12.2019 seinen EU-Austritt und seinen EURATOM-Ausstieg per 31.1.2020 im britischen Parlament beschlossen. Damit tritt das Vereinigte Königreich mit seinen 15 in Betrieb befindlichen Atomkraftwerken und seinen 30 stillgelegten Atomkraftwerken früher aus der Europäischen Atomgemeinschaft „EURATOM“ aus, als Österreich. Dabei hat Österreich kein einziges Atomkraftwerk in Betrieb...

 

Weitere Gründe und Informationen

zu unserem Volksbegehren „EURATOM-Ausstieg Österreichs“ finden Sie im Internet auf => http://www.wfoe.at/volksbegehren/euratom-ausstieg.html“

 

2.

Als Bevollmächtigte wurden gemäß § 3 Abs. 3 des Volksbegehrengesetzes 1973 namhaft gemacht:

 

 

Vor- und Familienname

Beruf

Adresse

 

Bevollmächtigte(r)

 

Robert MARSCHALL, Mag.

 

selbständig

 

Anton-Hagl-Gasse 14-16/1/3

3003 Gablitz

 

1. Stellvertreter(in)

 

Alexandra PICHLER-GERITZ

 

selbständig

 

Hosien 2

2851 Krumbach

 

2. Stellvertreter(in)

 

Klaus LEMBERGER, Dr.

 

Pensionist

 

Am Stadtbach 16/1

5280 Braunau am Inn

 

3. Stellvertreter(in)

 

Susanne GLATZ

 

Pensionistin

 

Taglieberstraße 15/3

1230 Wien

 

4. Stellvertreter(in)

 

Franz NÖHAMMER

 

Pensionist

 

Leonfelder Straße 67

DG 55, 4040 Linz

 

3.

Die auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet am 29. Juli 2020 kund-gemachte Ermittlung und Feststellung der Bundeswahlbehörde, es läge ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vor, wurde gemäß § 16 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes innerhalb der vorge-sehenen Frist von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung von dem in Betracht kommenden Per-sonenkreis nicht angefochten.

Bundeswahlbehörde

Zl. 2020-0.451.092

Volksbegehren „EURATOM-Ausstieg Österreichs“

Gemäß § 14 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 29. Juli 2020 aufgrund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragungen für das Volksbegehren „EURATOM-Ausstieg Österreichs“ festgestellt:

 

 

Gebiet

Stimmberechtigte

Anzahl der gültigen Eintragungen (inkl. Unterstützungs­erklärungen)

Stimm-beteiligung in %

 

 

 

Burgenland

232.935

 

2.848

 

1,22

 

 

 

 

Kärnten

436.133

 

4.970

 

1,14

 

 

 

 

Niederösterreich

1.291.779

 

20.501

 

1,59

 

 

 

 

Oberösterreich

1.102.458

 

19.166

 

1,74

 

 

 

 

Salzburg

394.531

 

6.776

 

1,72

 

 

 

 

Steiermark

961.987

 

11.975

 

1,24

 

 

 

 

Tirol

542.073

 

5.554

 

1,02

 

 

 

 

Vorarlberg

274.420

 

3.143

 

1,15

 

 

 

 

Wien

1.146.061

 

25.549

 

2,23

 

 

 

 

Österreich

6.382.377

 

100.482

 

1,57

 

 

Da somit mehr als 100 000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt.

 

                                                               Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:

                                                                               SC Mag.Dr. Mathias Vogl


4.

Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen

 

Gebiet

Stimm-berechtigte

Unterstützungs-erklärungen

+ gültige

Eintragungen

Stimmbeteiligung inklusive Unterstützungs-erklärungen

gültige

Unterstützungserklärungen

gültige Eintragungen

 

Burgenland

232.935

 

2.848

 

1,22 %

 

585

 

2.263

 

 

Kärnten

436.133

 

4.970

 

1,14 %

 

926

 

4.044

 

 

Niederösterreich

1.291.779

 

20.501

 

1,59 %

 

3.984

 

16.517

 

 

Oberösterreich

1.102.458

 

19.166

 

1,74 %

 

2.918

 

16.248

 

 

Salzburg

394.531

 

6.776

 

1,72 %

 

951

 

5.825

 

 

Steiermark

961.987

 

11.975

 

1,24 %

 

2.254

 

9.721

 

 

Tirol

542.073

 

5.554

 

1,02 %

 

977

 

4.577

 

 

Vorarlberg

274.420

 

3.143

 

1,15 %

 

583

 

2.560

 

 

Wien

1.146.061

 

25.549

 

2,23 %

 

5.530

 

20.019

 

 

Österreich

6.382.377

 

100.482

 

1,57 %

 

18.708

 

81.774

 

 

Das Volksbegehren wurde von 100.482 Stimmberechtigten unterstützt (Anzahl der gültigen Eintragungen inkl. Unterstützungserklärungen). Die Bundeswahlbehörde hat in ihrer Sitzung vom 29. Juli 2020 festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt und dieses an den Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung weitergeleitet. Als Bevollmächtigter des Volksbegehrens wurde Mag. Robert Marschall namhaft gemacht, die nominierten stellvertretenden Bevollmächtigten sind: Alexandra Pichler-Geritz, Dr. Klaus Lemberger, Susanne Glatz und Franz Nöhammer.

Das gegenständliche Volksbegehren wurde am 15. Oktober 2020 in der 58. Sitzung des Nationalrates in Erste Lesung genommen und danach dem Umweltausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen.

 

Der Umweltausschuss hat das gegenständliche Volksbegehren erstmals in seiner Sitzung am 11. November 2020, zu der der Bevollmächtigte im Sinne des Volksbegehrengesetzes geladen war, in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Martin Litschauer und seiner Wortmeldung wurden die Verhandlungen vertagt.

Der Umweltausschuss nahm die Beratungen am 12. Jänner 2021 wieder auf. Gemäß § 37 Abs. 4 GOG wurden der Bevollmächtigte und zwei weitere, von diesem nominierte Stellvertreter im Sinne des Volksbegehrengesetzes, Dr. Klaus Lemberger und Franz Nöhammer, beigezogen. Darüber hinaus beschloss der Umweltausschluss einstimmig, folgende Auskunftspersonen gemäß § 40 Abs. 1 GOG zu laden und führte das Hearing mit der Expertin und  den Experten gemäß § 37a Abs. 1 Z 4 GOG öffentlich durch: Univ. Prof. Dr. Walter Obwexer, Mag. David Reinberger, Dipl.-Ing. Johann Precht, Mag.a Patricia Lorenz und Dr. Markus Beham.

Der Bevollmächtigte des Volksbegehrens Mag. Robert Marschall gab eine einleitende Stellungnahme ab. Im Anschluss daran gaben folgende ExpertInnen ihr Statement ab: Univ. Prof. Dr. Walter Obwexer, Mag. David Reinberger, Dipl.-Ing. Johann Precht, Mag.a Patricia Lorenz und Dr. Markus Beham.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich, Julia Elisabeth Herr, Walter Rauch, Ing. Martin Litschauer, Michael Bernhard, Martina Diesner-Wais, Joachim Schnabel, Andreas Kollross, Cornelia Ecker, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Dr. Astrid Rössler, Yannick Shetty, der Ausschussobmann Abgeordneter Lukas Hammer sowie der Bevollmächtigte des Volksbegehrens Mag. Robert Marschall, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA und der Staatssekretär im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Dr. Magnus Brunner, LL.M. das Wort. Die Expertin und die Experten beantworteten die an sie gerichteten Fragen. Danach wurden die Beratungen neuerlich vertagt.

Der Umweltausschuss nahm die Beratungen am 09. März 2021 wieder auf. Gemäß § 37 Abs. 4 GOG wurde der Bevollmächtigte im Sinne des Volksbegehrengesetzes beigezogen. An der Debatte, die  gemäß § 37a Abs. 1 Z 4 GOG öffentlich abgehalten wurde, beteiligten sich die Abgeordneten Robert Laimer, Ing. Martin Litschauer, Walter Rauch sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA und der Bevollmächtigte des Volksbegehrens Mag. Robert Marschall. Nach mehrmaliger Aufforderung, zur Sache zu sprechen und die Würde des Hauses zu beachten, entzog der Ausschussvorsitzende Lukas Hammer dem Bevollmächtigten des Volksbegehrens schließlich gemäß § 41 Abs. 12 iVm §§ 101 Abs. 2 und 102 Abs. 2 das Wort.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ing. Martin Litschauer, Johannes Schmuckenschlager, Julia Elisabeth Herr, Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit dem EURATOM-Volksbegehren eingebracht, der mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen wurde.

Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„Die Kritik am EURATOM-Vertrag ist beinahe so alt wie der Vertrag selbst. Österreich war in seiner Kritik am Vertragswerk über die Jahre nicht allein. Kritisiert wurde der Vertrag seitens unterschiedlicher Mitgliedstaaten und teilweise in Gruppen von Mitgliedstaaten. Auch in Deutschland gibt es im Rahmen der europäischen Union und des Binnenmarkts für Energie zunehmend kritische Stimmen gegenüber dem EURATOM-Vertrag und die Forderung einer Öffnung hin zu einer Reform von EURATOM. Erstmals heißt es im aktuellen Koalitionsvertrag der deutschen Bundesregierung ganz klar, “Wir wollen keine EU-Förderung für neue Atomkraftwerke. Österreich muss jetzt auf europäischer Ebene initiativ werden, sich mit gleichgesinnten europäischen Partnern abstimmen, mit dem Ziel, den nicht mehr zeitgemäßen EURATOM-Vertrag grundlegend zu sanieren.

Durch die Renaissance der staatlichen Beihilfen für den Bau neuer Atomkraftwerke, wie etwa in Großbritannien oder Ungarn, gewann EURATOM - der beschriebenen atomkritischen Dynamik entgegenstehend - allerdings wieder mehr an faktischer Bedeutung. Auch in der Klimafrage rückt die Atomkraft und damit auch EURATOM wieder stärker in den Fokus, wird doch zu Unrecht behauptet, diese Form der Energiegewinnung könne einen Beitrag zur Bekämpfung der Klimakrise leisten. Doch gerade die marktverzerrenden und kapitalintensiven Förderungen im Atombereich konterkarieren den Ausbau wirklich sauberer erneuerbarer Alternativen bei der Energiegewinnung und damit den Klimaschutz.

Insbesondere der in EURATOM enthaltene Förderzweck ist äußerst problematisch und widerspricht zudem einem mehr und mehr liberalisierten Energiebinnenmarkt und dem Beihilfenregime der Europäischen Union. Direkt aus dem EURATOM-Budget flossen zwar niemals Mittel für die Förderung des Baus und des Betriebs von Kernkraftwerken, EURATOM bildet aber die Basis für staatlichen Förderungen der Atomenergie. Dies muss dringend repariert werden.

Ohne eine Beendigung des Förderzieles für Atomanlagen im EURATOM-Vertrag, die Beendigung eines eigenständigen Forschungshaushaltes, die Beendigung der Bestimmungen zu einem Markt für Kernmaterial, kann es in Bezug auf Förderungen insbesondere erneuerbarer Energien kein „level playing field“ in Europa geben und die Souveränität der Mitgliedstaaten über ihren Energiemix wird weiter beeinträchtigt. Die nuklearen Mitgliedstaaten unterliegen einem Sonderrecht durch den EURATOM Vertrag, für den eine Vertragsänderung nur in einem ordentlichen Vertragsänderungsverfahren möglich ist. Diese Beschränkung der Souveränität einzelner EU Mitgliedstaaten, die keine Nuklearenergie in ihrem Energiemix haben, führt energiewirtschaftlich zu einer nicht tolerierbaren Schieflage zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Förderung der Kernenergie gegenüber jeder anderen Energiequelle parallel zum liberalisierten Energiemarkt stellt ein ständiges Hindernis für einen fairen und offenen Wettbewerb dar. Erneuerbare Energiequellen schlagen Atomenergie ökonomisch bei weitem. Wirtschaftlich gesehen gibt es keinen Business Case für Atomenergie, denn die Stromgestehungskosten moderner Erneuerbarer Energieträger liegen mittlerweile deutlich unter jenen von Atomenergie. Leider wird an der unökonomischen Förderung der Atomenergie besonders auch vonseiten der Atomwaffennationen aber unbeirrt festgehalten - liefern doch für zivile Nutzung ausgelegte AKWs die Schlüsselrohstoffe für Kernwaffen. In einem Reformprozess müssen alle förderrelevanten Bestimmungen, Bestimmungen zum gemeinsamen Markt und zum eigenen Forschungshaushalt gestrichen werden. Stattdessen muss der Vertrag im Bereich des Haftungsrechts, dem Sicherheitsbereich und in Bezug auf die Demokratiedefizite dringend modernisiert werden.

Kernenergie ist teuer, gefährlich und es ist keine Lösung für die Frage der Endlagerung des radioaktiven Abfalls in Sicht. EURATOM muss daher zu einem Atomausstiegsvertrag werden, um Europas Energieversorgung in eine nachhaltige Richtung zu bewegen - frei von fossiler und atomarer Energie. Zu lange wird bereits ohne Ergebnis über eine Reform des Vertragswerkes debattiert.“

Der Bevollmächtigte des Volksbegehrens im Sinne des § 3 Abs. 4 lit. b des Volksbegehrengesetzes 1973 Mag. Robert Marschall legte eine abweichende persönliche Stellungnahme vor. Diese ist dem Ausschussbericht angeschlossen (Anlage 1).

Die Veröffentlichung der Auszugsweisen Darstellungen der Sitzungen des Umweltausschusses vom 12. Jänner 2021 und 9. März 2021 wurde einstimmig beschlossen; diese sind in den Anlagen 2 und 3 enthalten.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.     diesen Bericht zur Kenntnis nehmen;

2.     die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2021 03 09

                         Ing. Martin Litschauer                                                         Lukas Hammer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann