Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 5c Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. Organisatoren von Zusammenkünften (§ 5 COVID-19-MG)“

2. § 5c Abs. 2 lautet:

„(2) Von Abs. 1 Z 8 jedenfalls nicht erfasst sind

           1. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich,

           2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1953,

           3. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und

           4. Zusammenkünfte zur Religionsausübung.“

3. In § 7 Abs. 1a wird das Wort „zehn“ durch die Zahl „14“ ersetzt.

4. § 15 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers und“

5. In § 15 Abs. 4 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Geschlecht,“ die Wort- und Zeichenfolge „Behinderung,“ eingefügt und die Wortfolge „Zuordnung zur COVID‑19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG“ durch die Wortfolge „allfälligen Zuordnung zu einer Risikogruppe einer meldepflichtigen Erkrankung“ ersetzt.

6. § 15 Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfällt.

7. § 15 Abs. 9 entfällt.

8. § 24 samt Überschrift lautet:

„Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

           1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

               a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

               b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

                c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

           2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

           1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

               a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,

               b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

                c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

           2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5e COVID‑19-MG sinngemäß.

9. § 25 samt Überschrift lautet:

„Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland

§ 25. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.

(2) Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.

(3) Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

           1. Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie

               a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,

               b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,

                c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und

               d) die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum unter sinngemäßer Anwendung des § 5c Abs. 4,

           2. die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

           1. Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren, wie

               a) die Desinfektion,

               b) die Warenkontrolle und

                c) die Beschränkung der Warenein- und -durchfuhr auf bestimmte Zwecke,

           2. die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5e COVID‑19-MG sinngemäß.

10. In § 25a Abs. 1 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Anordnung“ ersetzt.

11. In § 25a Abs. 2 Z 8 wird das Wort „Quarantäne“ durch die Wortfolge „selbstüberwachten Heimquarantäne“ ersetzt.

12. § 32 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,“

13. In § 36 Abs. 1 lit. f wird die Wortfolge „zur Einschränkung des Verkehrs mit Bewohnern verseuchter Ortschaften und Niederlassungen“ durch die Wortfolge „für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete“ ersetzt.

14. Dem § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS‑CoV‑2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.“

15. In § 50 Abs. 15 wird der Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember 2021“ die Wortfolge „Ablauf des“ vorangestellt und die Wort- und Zeichenfolge „BGBl. I 103/2020“ wird durch die Wort- und Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 63/2020“ ersetzt.

16. Dem § 50 werden folgende Abs. 20 und 21 angefügt:

„(20) § 15 gelangt auf COVID‑19 nicht zur Anwendung.

(21) § 5c Abs. 1 Z 8, § 5c Abs. 2, § 7 Abs. 1a, § 15 Abs. 2 Z 5, § 15 Abs. 4, § 24 samt Überschrift, § 25 samt Überschrift, § 25a Abs. 1, § 25a Abs. 2 Z 8, § 32 Abs. 1 Z 7, § 36 Abs. 1 lit. f und § 49 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 15 Abs. 6 zweiter und dritter Satz sowie § 15 Abs. 9 außer Kraft. § 49 Abs. 3 ist auch auf Anträge anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten gestellt wurden. § 24 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021, § 49 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des COVID‑19-Maßnahmengesetzes

Das COVID‑19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Arbeitsorten,“ die Wortfolge „Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,“ und nach dem Wort „Verkehrsmitteln“ die Wortfolge „, zur Regelung von Zusammenkünften“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 5 wird am Ende der Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

3. § 1 Abs. 5 Z 5 lautet:

         „5. im Zusammenhang mit dem Betreten und Befahren von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 3 Abs. 1 Z 1), dem Benutzen von Verkehrsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3) und dem Betreten und Befahren von bestimmten Orten (§ 4 Abs. 1 Z 1), mit Ausnahme von Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder bestimmten Orten, die zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreten und befahren bzw. benutzt werden, im Zusammenhang mit dem Betreten von Alten- und Pflegeheimen und stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe (§ 4a Abs. 1) sowie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Zusammenkünften (§ 5): die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis und das Mitführen eines entsprechenden Nachweises, und“

4. Nach § 1 Abs. 5 wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. im Zusammenhang mit dem Betreten und Befahren von Arbeitsorten (§ 3 Abs. 1 Z 2), an denen wegen der Art der Tätigkeit und des unmittelbaren physischen Kontakts zu anderen Personen eine erhebliche Gefahr einer wechselseitigen Ansteckung mit SARS‑CoV‑2 besteht, durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen: die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS‑CoV‑2 mit negativem Testergebnis oder auch die regelmäßige Durchführung solcher Tests und das Mitführen eines entsprechenden Nachweises.“

5. § 1 Abs. 5a bis 5c lauten:

„(5a) In einer Verordnung, in der Auflagen gemäß Abs. 5 Z 5 und 6 vorgeschrieben werden, sind auch die an die Qualität, die Modalität der Durchführung und die Aktualität solcher Tests zu stellenden Anforderungen festzulegen. Abhängig vom epidemiologischen Risiko am jeweiligen Ort, für den eine solche Auflage gilt, kann bei der Festlegung dieser Anforderungen entsprechend differenziert werden. Soweit epidemiologische Erfordernisse dem nicht entgegenstehen, kann

           1. für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, allenfalls gestaffelt nach verschiedenen Altersgruppen, sowie

           2. für Personen, für die aus medizinischen Gründen die Durchführung eines Tests in der nach Satz 1 vorgeschriebenen Form nicht oder nur in bestimmten Unterformen in Betracht kommt,

bestimmt werden, dass geringere Anforderungen an den durchzuführenden Test zu stellen sind als für andere Personen oder diese von der Auflage der Durchführung eines Tests ausgenommen sind.

(5b) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Nachweises erlassen, mit dem die Durchführung eines vorgeschriebenen Tests und das dabei erzielte negative Testergebnis zu bescheinigen sind. Dabei ist vorzusehen, dass der Nachweis einheitlich gestaltet wird und dass am Nachweis ausschließlich Name, Geburtsdatum, Zeitpunkt der Probenabnahme, Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR‑Code und gegebenenfalls die Amtssignatur ersichtlich sein dürfen.

(5c) Personen, die durch eine auf Grundlage von § 1 Abs. 5 Z 5 oder 6 vorgeschriebene Auflage zur Durchführung eines Tests verpflichtet sind, haben während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts am Ort, für den diese Auflage gilt, den Nachweis gemäß Abs. 5b oder, solange eine Verordnung nach dieser Bestimmung noch nicht erlassen wurde, einen anderen Nachweis, der die Durchführung des vorgeschriebenen Tests und das dabei erzielte negative Testergebnis bescheinigt, mit sich zu führen und diesen für eine Überprüfung durch

           1. die Behörde,

           2. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und

           3. jene Personen, die bei sonstiger verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit gemäß § 8 Abs. 3, 4 und 5a dafür Sorge zu tragen haben, dass in ihrem Einflussbereich die jeweils geltenden Beschränkungen eingehalten werden,

jederzeit bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. Die in Z 1 bis 3 genannten Organe und Personen sind zum Zweck der Überprüfung von Nachweisen zur Ermittlung von personenbezogenen Daten und zur Identitätsfeststellung einschließlich des Geburtsdatums berechtigt. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise durch die in Z 3 genannten Personen ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten.“

6. Nach § 1 Abs. 5c werden folgende Abs. 5d bis 5f eingefügt:

„(5d) Personen, für die aufgrund

           1. einer Schutzimpfung gegen COVID‑19,

           2. einer ärztlichen Bestätigung über eine überstandene Infektion mit SARS‑CoV‑2, eines Nachweises gemäß § 4 Abs. 18 des Epidemiegesetzes 1950 oder eines Absonderungsbescheides, der wegen einer Infektion des Bescheidadressaten mit SARS‑CoV‑2 erlassen wurde, oder

           3. eines durchgeführten Tests, der das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS‑CoV‑2 bestätigt,

anzunehmen ist, dass von ihnen keine unverhältnismäßig größere epidemiologische Gefahr ausgeht als von Personen, die mit negativem Testergebnis auf eine Infektion mit SARS‑CoV‑2 getestet wurden, sind Personen, die einer auf Grundlage von § 1 Abs. 5 Z 5 oder 6 vorgeschriebenen Auflage entsprechend getestet wurden, grundsätzlich gleichgestellt. Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Gleichstellung sind nur insoweit zulässig, als dies aus epidemiologischen Gründen unbedingt erforderlich ist. Diesbezügliche Anordnungen sind in der Verordnung zu treffen, in der die Auflage gemäß Abs. 5 Z 5 oder 6 vorgeschrieben ist.

(5e) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Vorschriften darüber erlassen,

           1. welche Impfung bzw. Impfungen in welchen Intervallen oder Kombinationen sowie

           2. welche Tests in welcher Qualität und bei welcher Modalität der Durchführung

jeweils ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum grundsätzlich geeignet sind, eine Gleichstellung im Sinne von Abs. 5d zu rechtfertigen. Ebenso kann festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum eine überstandene Infektion mit SARS‑CoV‑2 grundsätzlich geeignet ist, eine solche Annahme zu rechtfertigen. Für die Möglichkeit, nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Nachweises über eine grundsätzliche Gleichstellung zu erlassen, das Mitführen und die Überprüfung von Nachweisen gelten Abs. 5b und 5c sinngemäß.

(5f) Über die grundsätzliche Gleichstellung mit getesteten Personen gemäß Abs. 5d hinaus können für die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung genannten Personengruppen weitergehende Ausnahmen von den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes festgelegten Beschränkungen angeordnet werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung von SARS‑CoV‑2 deutlich reduziert ist und nicht insbesondere

           1. ein allenfalls verbleibendes Restrisiko einer Ansteckung anderer Personen mit SARS‑CoV‑2, das im Kontext der jeweiligen Beschränkung nicht hingenommen werden kann,

           2. die Gewährleistung einer effektiven und effizienten behördlichen Kontrolle der Einhaltung geltender Beschränkungen,

           3. die Ermöglichung einer effektiven und effizienten Erfüllung jener Verpflichtungen, deren Verletzung gemäß § 8 Abs. 3, 4 und 5a verwaltungsbehördlich strafbar ist, oder

           4. die Aufrechterhaltung der Bereitschaft zur Einhaltung der geltenden Beschränkungen durch die dadurch verpflichteten Personen

Gegenteiliges erfordert. Um derartigen Erfordernissen Rechnung zu tragen, kann die Inanspruchnahme der Ausnahme auch von der Einhaltung entsprechender Auflagen abhängig gemacht werden, die im Vergleich zur geltenden Beschränkung, von der ausgenommen wird, weniger einschränkend wirken. Abs. 5e gilt in diesem Zusammenhang sinngemäß.“

7. In § 1 Abs. 7 wird in der Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 4 werden folgende Z 4a und 4b eingefügt:

      „4a. Durchimpfungsgrad der Bevölkerung und insbesondere der Angehörigen jener Bevölkerungsgruppen, die nach der jeweils verfügbaren Datenlage ein überdurchschnittlich hohes Risiko schwerer Krankheitsverläufe mit daraus folgender Notwendigkeit der Hospitalisierung oder intensivmedizinischer Betreuung aufweisen,

        4b. das Auftreten und die Verbreitung von Virusvarianten mit signifikant erhöhter Übertragbarkeit und/oder signifikant erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer Krankheitsverläufe, sowie“

8. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG)“ die Wortfolge „durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen,“ eingefügt.

9. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

§ 4a. (1) Beim Auftreten von COVID‑19 kann durch Verordnung das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19-erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten dieser Orte untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“

10. § 6 entfällt und § 5 erhält die Paragraphenbezeichnung § 6.

11. Nach § 4a wird folgender § 5 samt Überschrift eingefügt:

„Zusammenkünfte

§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID‑19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 erforderlich ist.

(2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten einschließlich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.

(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

           1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden,

           2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden,

           3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

           4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

(5) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 4 Z 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact-Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950.

(6) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 4 Z 4 dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID‑19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.

(7) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Zusammenkunft nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. In dieser Verordnung kann davon abweichend angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

(8) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Organisator der Zusammenkunft günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.

(9) Die Bewilligung einer Zusammenkunft kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Zusammenkunft nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkraftreten der Verordnung wirksam.“

12. In § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils dem Wort „privaten“ das Wort „eigenen“ vorangestellt.

13. In § 6 Abs. 1 wird die Zeichenfolge „3 und 4“ durch die Zeichenfolge „3 bis 5“ ersetzt.

14. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen als das verhältnismäßigere Mittel erscheint.“

15. § 6 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Eine Ausgangsregelung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation auch auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.“

16. In § 7 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

17. In § 8 Abs. 1 Z 2 wird nach der Ziffer „4“ die Zeichenfolge „oder § 4a“ eingefügt.

18. In § 8 Abs. 2 Z 2 wird nach der Ziffer „4“ die Zeichenfolge „oder § 4a“ eingefügt.

19. In § 8 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „als Betreiber eines Verkehrsmittels“ die Wortfolge „, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe“ und nach der Wortfolge „das Verkehrsmittel“ die Wortfolge „, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe“ eingefügt sowie die Zeichenfolge „und 4“ durch die Zeichenfolge „bis 4a“ ersetzt.

20. In § 8 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „als Betreiber eines Verkehrsmittels“ die Wortfolge „, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe“ und nach der Wortfolge „das Verkehrsmittel“ die Wortfolge „, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe“ eingefügt sowie die Zeichenfolge „und 4“ durch die Zeichenfolge „bis 4a“ ersetzt.

21. In § 8 Abs. 5 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

22. Nach § 8 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Wer

           1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;

           2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

           3. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei eine Untersagung oder eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen;

           4. gewerbsmäßig Zusammenkünfte entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder nicht dafür Sorge trägt, dass gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen eingehalten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

23. In § 9 Abs. 1 erster Satz wird die Zahl „6“ durch die Zahl „10“ ersetzt und nach dem Wort „Auflagen“ die Wortfolge „sowie Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4“ eingefügt. In § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Verkehrsmittel und bestimmte Orte,“ durch die Wortfolge „Verkehrsmittel, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft“ ersetzt und nach dem Wort „nach diesem Bundesgesetz“ die Wortfolge „sowie von Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4“ eingefügt.

24. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Vom Betretungsrecht gemäß Abs. 1 nicht erfasst sind der private Wohnbereich und auswärtige Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden.“

25. Die §§ 10 bis 13 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 11.“ bis „§ 14“ und nach § 9 wird folgender § 10 samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 10. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

           1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

           2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

           3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

Zu diesem Zweck dürfen Betriebsstätten, Arbeitsorte mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich, Verkehrsmittel, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich betreten werden.

(3) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.“

26. In § 12 Abs. 1 Z 2 wird nach der Zeichenfolge „§ 4 Abs. 2 letzter Satz“ die Zeichenfolge „oder gemäß § 4a Abs. 2 letzter Satz“ eingefügt und das Wort „und“ entfällt.

27. In § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

28. In § 12 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „und § 4 Abs. 2 letzter Satz“ durch die Wortfolge „, § 4 Abs. 2 letzter Satz und § 4a Abs. 2 letzter Satz“ ersetzt und nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz eingefügt:

„In einer Verordnung gemäß § 5 ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen, sofern diese Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich regelt jedoch spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.“

29. In § 12 Abs. 4 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

30. In § 13 Abs. 3a wird dem dritten Satz folgender vierter Satz eingefügt:

„Tests im Rahmen von betrieblichen Testungen sind unentgeltlich.“

31. In § 13 Abs. 3a erster Satz wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018, bleibt unberührt“ durch die Wortfolge „und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B‑BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020, bleiben unberührt“ ersetzt. In § 13 Abs. 3a zweiter Satz wird nach der Zeichenfolge „§ 82 Z 5 ASchG“ die Zeichenfolge „und § 78 Abs. 4 Z 6 B‑BSG“ eingefügt. In § 13 Abs. 3a dritter Satz wird nach der Zeichenfolge „§ 82 Z 6 ASchG“ die Zeichenfolge „und § 78 Abs. 4 Z 7 B‑BSG“, nach dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wortfolge „oder Bediensteten“ sowie nach der Zeichenfolge „§ 82a ASchG“ die Zeichenfolge „und § 78 B‑BSG“ eingefügt.

32. Dem § 13 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 1 Abs. 1, 5, 5a bis 5f und 7, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4a samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 6, § 7 Abs. 2 und 3, §§ 8 und 9, § 10 samt Überschrift und die §§ 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

33. In § 14 Z 1 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.