Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen

Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen

§ 15. (1) und (2) …

§ 15. (1) und (2) …

 

(3) Die näheren Vorgaben zu den Sicherheitsstandards in den Gerichtsgebäuden sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz in der Sicherheitsrichtlinie zu regeln.

 

Sicherheitsbeauftragte

 

§ 15a. (1) Die Leiterin oder der Leiter jeder Dienststelle hat eine geeignete Person als Sicherheitsbeauftragte oder als Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, sofern sie oder er diese Funktion nicht selbst wahrnimmt. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die oder der Sicherheitsbeauftragte und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Bedienstete der Dienststelle sein.

 

(2) Treten Gründe auf, weshalb die Eignung der oder des Sicherheitsbeauftragten nicht mehr gegeben ist, hat die Dienststellenleitung diese oder diesen abzuberufen. Im Übrigen ist eine Abberufung jederzeit auch ohne Begründung zulässig.

 

(3) Die oder der Sicherheitsbeauftragte hat durch Beratung, Dokumentation und Unterweisungen einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und zur Schärfung des Sicherheitsbewusstseins an der Dienststelle zu leisten. Dazu hat sie oder er insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

 

           1. Beratung und Unterstützung der Dienststellenleitung in Sicherheitsfragen, insbesondere bei

 

               a) der Planung von Sicherheitskonzepten für Hochrisikoprozesse in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden und der Justizwache,

 

               b) der Organisation und Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie

 

                c) Räumungsübungen;

 

           2. Erstellung, zentrale Verwaltung und jährliche Überprüfung sowie gegebenenfalls Aktualisierung der sicherheitsrelevanten Unterlagen der Dienststelle;

 

           3. nachweisliche Unterweisung der bei der Dienststelle beschäftigten Bediensteten über die Sicherheit in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Gebäuden und Ausfolgung der dafür notwendigen Unterlagen;

 

           4. Dokumentation von sicherheitsrelevanten Wahrnehmungen und Vorfällen sowie allfällige Weiterleitung an die zuständigen Stellen;

 

           5. Dokumentation von Überprüfungsergebnissen der technischen Sicherheitseinrichtungen und Weiterleitung an die jeweilige Dienststellenleitung.

 

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Sicherheitsbeauftragten ist Dienstpflicht.

 

(5) Sind in einem Gerichtsgebäude mehrere Dienststellen untergebracht, sind die in Abs. 3 Z 1 und Z 5genannten Aufgaben tunlichst von jener oder jenem Sicherheitsbeauftragten im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Sicherheitsbeauftragten wahrzunehmen, die oder der jener Dienststelle angehört, die den größten Teil des Gerichtsgebäudes nutzt.

 

Zentrale Anlaufstellen in Bedrohungsfällen

 

§ 15b. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat in jedem Bundesland ihres oder seines Sprengels zumindest eine zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen (zentrale Anlaufstelle) vorzusehen, wobei diese beim Oberlandesgericht oder bei den Gerichtshöfen I. Instanz eingerichtet werden kann.

 

(2) Die Leitung der jeweiligen zentralen Anlaufstelle obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, die oder der diese Funktion einer Richterin oder einem Richter des Gerichtshofs, allenfalls auch der oder dem Sicherheitsbeauftragten des Gerichtshofs, sofern diese oder dieser dem höheren oder dem gehobenen Dienst angehört, übertragen kann. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzusehen. § 15a Abs. 4 gilt sinngemäß.

 

(3) Aufgabe der zentralen Anlaufstellen ist es, Justizangehörige und deren Familienmitglieder in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben, zu unterstützen und einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit zu leisten. Dazu haben sie

 

           1. alle Mitteilungen über Angriffe und Drohungen in ihrem Zuständigkeitsbereich entgegen zu nehmen und zu dokumentieren,

 

           2. sich daraus ergebende geeignete justizinterne Erhebungen vorzunehmen sowie allenfalls die Sicherheitsbehörden zu befassen,

 

           3. die jeweilige Dienstbehörde von festgestellten Gefährdungspotentialen umgehend zu verständigen,

 

           4. bei Bedarf andere Dienststellen über festgestellte Gefährdungspotentiale zu informieren und

 

           5. Justizangehörige, die Adressatinnen und Adressaten von Angriffen und gefährlichen Drohungen wurden, auf mögliche Unterstützung und Hilfestellungen (Coaching, Supervision etc.) hinzuweisen.

 

(4) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die zentralen Anlaufstellen berechtigt,

 

           1. in die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen sowie Erhebungsersuchen und Anfragen an die solcherart ermittelten Dienststellen und Betroffenen zu richten,

 

           2. Meldung an die jeweils zuständige Sicherheitsbehörde über sicherheitsrelevante Vorfälle zu erstatten, damit diese ihre Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz wahrnehmen kann, und,

 

           3. falls ausreichende Anhaltspunkte für die Ernsthaftigkeit und die Gefährlichkeit des Angriffs, der Drohung oder Bedrohungssituation vorliegen, die Sicherheitsbehörden zu informieren und diesen die dazu vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

(5) Bei Dienststellen ohne zentrale Anlaufstelle ist die oder der Sicherheitsbeauftragte zur Unterstützung der für die Dienststelle zuständigen zentralen Anlaufstelle berechtigt, in die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Das Ergebnis dieser Erhebungen hat die oder der Sicherheitsbeauftragte ohne Verzug der zentralen Anlaufstelle schriftlich mitzuteilen.

 

(6) Die Sicherheitsbehörden haben den zentralen Anlaufstellen aufgrund der von diesen erstatteten Meldungen (Abs. 4 Z 2) die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Anlaufstellen übertragenen Aufgaben bildet, und mitzuteilen, ob und bejahendenfalls welche Maßnahmen in Aussicht genommen werden, sowie allfällige Verhaltensempfehlungen zu erstatten.

 

(7) Die zentralen Anlaufstellen haben alle im Zuge der Prüfung von Gefährdungspotentialen vorgenommenen Erhebungen und sonstigen Veranlassungen aktenmäßig festzuhalten.

 

(8) Über die von ihnen getroffenen Veranlassungen haben die zentralen Anlaufstellen die jeweils zuständige Präsidentin oder den jeweils zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts umgehend zu informieren.

 

(9) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat

 

           1. regelmäßige Schulungen für die Dienststellenleitungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zentralen Anlaufstellen gemeinsam mit den Sicherheitsbehörden durchzuführen und

 

           2. über die im gesamten Sprengel gesetzten Maßnahmen einmal jährlich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

 

Verarbeitung personenbezogener Daten

 

§ 15c. (1) Die zuständigen Justizverwaltungsorgane dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 15 bis 15b zum Schutz vor Angriffen und Bedrohungen gegen in Gerichtsgebäuden befindliche Personen, gegen Bedienstete auch außerhalb von Gerichtsgebäuden in oder wegen Ausübung ihrer beruflichen Funktion und gegen Gerichtsgebäude und darin befindliche Sachwerte sowie zur Unterstützung von Justizangehörigen und deren Familienmitgliedern in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben,

 

           1. zur Angreiferin oder zum Angreifer oder zur oder zum Drohenden

 

               a) die in § 53a Abs. 2 Z 1 Sicherheitspolizeigesetz angeführten Datenarten,

 

               b) Daten zu gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren sowie Justizverwaltungsverfahren,

 

                c) Daten zu strafgerichtlichen Verurteilungen und Maßnahmen,

 

               d) Daten zu früheren nach den §§ 15 bis 15b dokumentierten Angriffen und Drohungen,

 

           2. zu den vom Verhalten der Angreiferin oder dem Angreifer oder der oder dem Drohenden betroffenen Personen, zu Zeuginnen und Zeugen sowie zu sonstigen Auskunftspersonen Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift/Dienststelle und Telefonnummer

 

sowie vorfallbezogene Daten und Verwaltungsdaten verarbeiten.

 

(2) Daten gemäß Abs. 1 sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen bestimmt sich der Zeitpunkt der Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Ist im Einzelfall eine Aufbewahrung der Daten für einen längeren Zeitraum erforderlich, so kann unter Dokumentation der dafür maßgeblichen Gründe die Aufbewahrungsfrist einmalig um höchstens fünf weitere Jahre verlängert werden.

 

(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 ist an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafrechtspflege und an alle Justizbehörden für die in Abs. 1 genannten Zwecke zulässig, im Übrigen aber nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 32. (1) bis (4) ...

§ 32. (1) bis (4) ...

(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden.

(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§ 107b Abs. 3a Z 3 und §§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden.

Justiz-Servicecenter

Justiz-Servicecenter

§ 47b. (1) Nach Maßgabe des Bedarfs der rechtsuchenden Bevölkerung und der regionalen Bedeutung eines Standorts, jedenfalls aber

§ 47b. (1) Nach Maßgabe des Bedarfs der rechtsuchenden Bevölkerung und der regionalen Bedeutung eines Standorts, jedenfalls aber an solchen Standorten, an denen Landes- und Bezirksgericht im selben Gebäude untergebracht sind,

           1. an solchen Standorten, an denen Landes- und Bezirksgericht im selben Gebäude untergebracht sind, sowie

 

           2. bei Bezirksgerichten mit zumindest fünf oder mehr systemisierten vollen Richterinnen- bzw. Richterplanstellen

 

kann die Bundesministerin für Justiz zur Behandlung insbesondere von einfachen und rasch zu erledigenden Ansuchen und Auskünften ein Justiz-Servicecenter einrichten.

kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz zur Behandlung insbesondere von einfachen und rasch zu erledigenden Ansuchen und Auskünften Justiz-Servicecenter einrichten. Soweit dies tunlich ist, sind diese an Standorten, bei denen auch eine Staatsanwaltschaft untergebracht ist, gemeinsam mit dieser zu führen.

(2) Ein Justiz-Servicecenter kann auch gemeinsam mit einer Staatsanwaltschaft geführt werden.

(2) Justiz-Servicecenter können für den jeweiligen Standort (einfache Justiz-Servicecenter) oder unabhängig vom Standort zentral für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften (zentrale Justiz-Servicecenter) eingerichtet werden. Wird von einem zentralen Justiz-Servicecenter ein protokollarisches Anbringen aufgenommen (§ 56 Abs. 1), so ist für seine Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt der Protokollaufnahme maßgebend. Das protokollarische Anbringen ist erforderlichenfalls unverzüglich an das zuständige Gericht zu übersenden.

(3) Zur Mitarbeit in einem Justiz-Servicecenter sind nur solche Bedienstete des Fachdienstes heranzuziehen, die über eine entsprechende Ausbildung und mehrjährige Erfahrung im Kanzleibereich insbesondere auch in Bezug auf die Informationstechnik-Anwendungen der Justiz sowie eine entsprechende Zusatzausbildung in Fragen der Kommunikation, der Kundinnen- und Kundenbetreuung sowie eine Schulung hinsichtlich praxisbezogener Fragestellungen in kundenorientierten Bereichen verfügen. Die näheren Festlegungen für diese spezifische Zusatzausbildung sind von der Bundesministerin für Justiz zu treffen.

 

(4) Für eine entsprechende personelle und räumliche Ausstattung der einzelnen Justiz-Servicecenter-Einrichtungen sowie für deren informationstechnische Anbindung an die IT-Applikationen der Justiz ist jeweils Sorge zu tragen.

 

§ 78b. (1) ...

§ 78b. (1) ...

(2) Der Leitende Visitator wird überdies durch die Visitatoren der Landesgerichte unterstützt. Visitator des Landesgerichtes ist der Vizepräsident, bei mehreren Vizepräsidenten der damit vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes betraute Vizepräsident. Zur Unterstützung des Visitators kann der Präsident des Oberlandesgerichtes im Rahmen der für die Justizverwaltung gebundenen Arbeitskapazitäten auch andere Richter des Landesgerichtes mit deren Zustimmung mit Aufgaben der inneren Revision betrauen.

(2) Die Leitende Visitatorin oder der Leitende Visitator wird überdies durch die Visitatorinnen und Visitatoren der Landesgerichte unterstützt. Visitatorin oder Visitator des Landesgerichts ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, bei mehreren Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten die oder der damit von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichts betraute Vizepräsidentin oder Vizepräsident. Zur Unterstützung der Visitatorin oder des Visitators kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit deren Zustimmung auch andere Richterinnen und Richter des Landesgerichts im Rahmen der für die Justizverwaltung gebundenen Arbeitskapazitäten unter Anrechnung auf ihre Auslastung mit Aufgaben der inneren Revision betrauen. Darüber hinaus können Richterinnen und Richter der Landes- und Bezirksgerichte mit deren Zustimmung, jedoch ohne Anrechnung auf ihre Auslastung, mit Aufgaben der inneren Revision betraut werden.

(3) ...

(3) ...

(4) Der Visitator des Landesgerichtes kann im gesamten Sprengel des Oberlandesgerichtes eingesetzt werden. Bei dem Gericht, bei dem er ernannt ist, darf er in dieser Funktion nicht eingesetzt werden.

(4) Die Visitatorin oder der Visitator des Landesgerichts sowie die weiteren mit Aufgaben der inneren Revision betrauten Richterinnen und Richter können im gesamten Sprengel des Oberlandesgerichts eingesetzt werden. Bei dem Gericht, bei dem sie ernannt sind oder verwendet werden, dürfen sie in dieser Funktion nicht eingesetzt werden.

(5) ...

(5) ...

Register und sonstige Geschäftsbehelfe

Register und sonstige Geschäftsbehelfe

§ 80. (1) …

§ 80. (1) …

(2) In die Register und Geschäftsbehelfe dürfen nur solche Daten eingetragen werden, die erforderlich sind, um den Zweck des Registers oder Geschäftsbehelfs zu erfüllen. Die Führung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts gerichtlicher Akten haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz (VJ) zu erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen vom Akteninhalt nicht abweichen.

(2) In die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen nur solche Daten eingetragen werden, die erforderlich sind, um den Zweck des Registers oder des sonstigen Geschäftsbehelfs zu erfüllen. Die Führung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts gerichtlicher Akten haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe von Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologie im System eJustiz (eJ) zu erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen vom Akteninhalt nicht abweichen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Register und Geschäftsbehelfe bei den Gerichten zu führen sowie welche Gattung von Angelegenheiten darin einzutragen sind, welche Organe sie zu führen haben und wie lange sie aufzubewahren oder verfügbar zu halten sind. Die Form und Einrichtung der Register und Geschäftsbehelfe und wie bei deren Führung im einzelnen zu verfahren ist, ist im VJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln. Das VJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung über die Intranethomepage der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe sind dort zu verlautbaren.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Register und sonstigen Geschäftsbehelfe bei den Gerichten zu führen sowie welche Gattung von Angelegenheiten darin einzutragen sind, welche Organe sie zu führen haben und wie lange sie aufzubewahren oder verfügbar zu halten sind. Die Form und Einrichtung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe, wie bei deren Führung im Einzelnen zu verfahren ist sowie andere interne Vorgaben zu den Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologie im System eJustiz (eJ) sind im eJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln. Das eJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung über das Intranet der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe sind dort zu verlautbaren.

Berichte

Berichte

§ 82. Alljährlich haben die Landesgerichte den Oberlandesgerichten und diese dem Bundesministerium für Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges zu berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

§ 82. Die Landesgerichte können den Oberlandesgerichten und diese dem Bundesministerium für Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge unterbreiten.

Registerauskunft

Registerauskunft

§ 89l. (1) Jedermann kann beim Bezirksgericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen zivilgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Partei ist. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.

§ 89l. (1) Jedermann kann bei einem Bezirksgericht Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen zivilgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Partei ist. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.

(2) ...

(2) ...

§. 98.

§. 98.

(1) ...

(1) bis (28) ...

 

(29) § 15 Abs. 3, §§ 15a bis 15c samt Überschriften, § 32 Abs. 5, § 47b samt Überschrift, § 78b Abs. 2 und 4, § 80 Abs. 2 und 3, § 82 samt Überschrift, § 89l Abs. 1 sowie § 99 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 99. (1)…

§ 99. (1)…

(2) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2, §§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 13 – soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen – der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2, §§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4, 13 sowie § 15b Abs. 6 – soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen – der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel 2

Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes

Präsident

Präsident

§ 3. (1) bis (4) ...

§ 3. (1) bis (4) ...

(5) Die §§ 1 bis 14 und 16 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die darin vorgesehenen Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw. der Dienststellenleitung dem Präsidenten zukommen, und dass die Hausordnung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.

(5) Die §§ 1 bis 14 und 15a bis 16 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die darin vorgesehenen Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw. der Dienststellenleitung dem Präsidenten zukommen, und dass die Hausordnung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 27. (1) bis (7) ...

§ 27. (1) bis (7) ...

 

(8) § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Sicherheit im Amtsgebäude

Sicherheit im Amtsgebäude

§ 9a. Die §§ 1 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die darin vorgesehenen Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw. der Dienststellenleitung dem Präsidenten zukommen, und dass die Hausordnung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.

§ 9a. Die §§ 1 bis 14 und 15a bis 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die darin vorgesehenen Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw. der Dienststellenleitung dem Präsidenten zukommen, und dass die Hausordnung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 79. (1) bis (22) ...

§ 79. (1) bis (22) ...

 

(23) § 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Geschäftsverteilungsausschuss

Geschäftsverteilungsausschuss

§ 9. (1) bis (7) ...

§ 9. (1) bis (7) ...

(7a) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 kann die Leiterin oder der Leiter der Sitzung die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel anordnen, wenn dies zur Verfahrensbeschleunigung zweckmäßig ist, die Sache eine Sitzung nicht erfordert und kein Mitglied die Anberaumung einer Sitzung beantragt. Das Protokoll über die solcherart erfolgte Beratung und Abstimmung ist allen Richterinnen und Richtern (§ 3 Abs. 1) zugänglich zu machen.

(7a) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 kann die Leiterin oder der Leiter der Sitzung die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel anordnen, wenn dies zur Verfahrensbeschleunigung zweckmäßig ist, die Sache eine Sitzung nicht erfordert und kein Mitglied die Anberaumung einer Sitzung beantragt. Das Protokoll über die solcherart erfolgte Beratung und Abstimmung ist allen Richterinnen und Richtern (§ 3 Abs. 1) zugänglich zu machen.

Verfahren

Verfahren

§ 24. (1) bis (5) ...

§ 24. (1) bis (5) ...

(6) Die §§ 1 bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Die §§ 1 bis 14 und 15a bis 15c GOG sind sinngemäß anzuwenden.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 27. (1) bis (6) ...

§ 27. (1) bis (6) ...

 

(7) § 9 Abs. 7a und § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.