Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zielsetzungen und Inhalte des Entwurfs

Allgemeines

Das Regierungsprogramm 2020 – 2024 Verantwortung für Österreich sieht eine Prüfung einer Reform des Exekutionsrechts zur Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens vor (Seite 25). Diese Prüfung hat – die bisherigen Novellen zum Exekutionsrecht haben vor allem die Regelungen über die einzelnen Exekutionsmittel verbessert – einen umfangreichen und grundsätzlichen Reformbedarf ergeben.

Derzeit wird als erster Schritt bei Exekutionen gegen Unternehmer meist die Fahrnisexekution gewählt. Dieses Exekutionsmittel erfasst nicht nur die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen, sondern auch den Versuch, vom Verpflichteten die Zahlung der hereinzubringenden Forderung zu erhalten, und bei Erfolglosigkeit die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.

Bei unselbstständig Erwerbstätigen wird meist Fahrnis- und Gehaltsexekution gewählt. Diese sollen nun – wie in der Praxis bereits üblich – im Regelfall zusammengefasst werden. Beantragt ein Gläubiger Exekution, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, so umfasst diese künftig die Fahrnisexekution, die Gehaltsexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.

Unternehmer verfügen meist nicht nur über bewegliche Sachen, sondern auch über offene Forderungen und andere bewegliche Vermögenswerte. Auch der Zugriff auf diese Vermögensobjekte soll möglich sein, ohne dass der betreibende Gläubiger diese in seinem Antrag anzugeben hat. Es ist im Rahmen des erweiterten Exekutionspakets ein Verwalter zu bestellen, dem die Ermittlung der Vermögensobjekte, die Auswahl der geeigneten Objekte und die Durchführung des Verfahrens obliegt.

Diese Zurückdrängung des Spezialitätsprinzips führt zu einer Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens und vermeidet die derzeit unbefriedigende Situation, dass es dem betreibenden Gläubiger in der Praxis kaum möglich ist, auf die Forderungen des Verpflichteten im Exekutionsweg zu greifen, weil er von diesen erst aus dem Vermögensverzeichnis nach Durchführung einer Fahrnis- oder Gehaltsexekution erfährt und diese Forderungen bis zur Pfändung in den meisten Fällen beglichen wurden. Geschah dies nicht, so sind die Forderungen meist strittig. Dann ist es für den betreibenden Gläubiger schwer einschätzbar, ob sie durchsetzbar sind. Ein Verwalter kann dies aufgrund seiner Einsichtsrechte in die Bücher des Verpflichteten und die Auskunftspflicht des Verpflichteten meist besser beurteilen.

Auch die Verwertbarkeit der Vermögensrechte, von denen der betreibende Gläubiger derzeit aus dem Vermögensverzeichnis erfährt, kann er oft nicht beurteilen. Meist kennt er nicht die näheren Umstände, sodass sich erst während des Verfahrens herausstellt, ob eine Verwertung sinnvoll ist.

Dazu kommt noch, dass es für den betreibenden Gläubiger, selbst bei Bekanntsein des Vermögensobjekts, mangels genauerer Kenntnis der Umstände in vielen Fällen gar nicht möglich ist, einen zutreffenden Exekutionsantrag zu verfassen. Auch vermeidet die Zusammenfassung der Exekution auf Forderungen und die auf andere Vermögensrechte in einem Exekutionspaket Abgrenzungsprobleme, die es zu nahezu allen Arten der Geldexekution gibt (Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO³ § 331 Rz 5), insbesondere zur Forderungsexekution nach §§ 290 ff. EO und zur Anspruchsexekution nach §§ 325 ff. EO. Die Abgrenzung wird zutreffend in manchen Fällen sogar als „Geschmacksache“ bezeichnet (Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO³ § 328 Rz 2).

Die Änderungen bringen auch Erleichterungen für die Gläubiger, weil diese zukünftig weniger Anträge stellen müssen. Damit wird die Kostenbelastung des Gläubigers und des Verpflichteten, die durch die Bestellung eines Verwalters entstehen, abgefangen oder zumindest abgefedert.

Die Vorschläge sollen zunächst nichts daran ändern, dass nach wie vor die Exekution auch auf einzelne Vermögensobjekte zulässig ist.

Überdies sollen die Exekutionen auf das unbewegliche Vermögen wegen deren Besonderheiten nicht von den Exekutionspaketen erfasst werden. Die Zwangsversteigerung von Liegenschaften wird nämlich hauptsächlich beantragt, um gesicherte Forderungen hereinzubringen.

Zuständigkeit

Die Neuregelung, insbesondere die Zusammenfassung der Exekutionsmittel, erfordert es, die Zuständigkeit neu zu regeln. Es sollen alle Verfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen, die auf das bewegliche Vermögen gerichtet sind, beim allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten zusammengefasst werden.

Neuerungen bei den Exekutionsmitteln

Fahrnis- und Forderungsexekution

Nach dem Vorbild der Fahrnisexekution soll auch die Exekution auf Forderungen, wenn der Gläubiger nicht auf individuelle Forderungen greifen will, bis zur Befriedigung des Gläubigers fortgeführt werden. Dieser Ansatz wird auch bei der Forderungsexekution auf Bezüge gewählt. Die Bezügeexekution bei einem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu erhebendem Drittschuldner ist auch bei Wechsel des Drittschuldners bis zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers fortzuführen.

Ein von Arbeitgebern häufig beklagter Mangel ist auch die Führung der Gehaltsexekutionsverfahren. Es wird kritisiert, dass Beschlüsse des Gerichts über die Zusammenrechnung der Bezüge, die Erhöhung und Verminderung des Existenzminimums nur auf das Verfahren wirken, in dem der Antrag gestellt und bewilligt wurde. Dadurch entsteht, wenn mehrere Exekutionsverfahren gegen einen Verpflichteten anhängig sind, eine für Drittschuldner schwer verständliche Rechtslage. Die Zusammenfassung aller Verfahren bei einem Gericht ermöglicht es vorzusehen, dass diese Entscheidungen für alle Exekutionsverfahren des Verpflichteten wirken.

Exekution auf andere Vermögensrechte

Ein weiteres Ziel der Novelle ist die Vereinfachung und effizientere Gestaltung des Abschnitts über die Exekution auf andere Vermögensrechte; diese wird nämlich Hauptinhalt des erweiterten Exekutionspakets sein.

Die Exekution auf andere Vermögensrechte ist derzeit sehr schwerfällig. Es sind wiederholt Anträge des betreibenden Gläubigers und Tagsatzungen geboten, die nicht nur eine zeitintensive Mitarbeit des betreibenden Gläubigers erfordern, sondern auch Kosten verursachen, die letztendlich der Verpflichtete zu tragen hat und ihn daher belasten. Werden hingegen Vermögensrechte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verwertet, so geschieht dies weitgehend selbständig durch den Insolvenzverwalter, der unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts tätig wird. Dieses Modell, das sich bewährt hat, soll unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Exekutionsverfahrens auf die Exekution auf andere Vermögensrechte übertragen werden. Da die Exekution auf Vermögensrechte Teil des erweiterten Exekutionspakets sein kann, in dessen Rahmen nicht nur die Verwertung der Vermögensrechte, sondern insbesondere auch die Durchsetzung gepfändeter Forderungen bewirkt werden soll, werden die Aufgaben dem im Rahmen des erweiterten Exekutionspakets bestellten Verwalter zukommen.

Die Bestellung eines Verwalters ermöglicht es, im Interesse des betreibenden Gläubigers davon abzugehen, die Vermögensrechte des Verpflichteten, die gepfändet und verwertet werden sollen, im Antrag auf Bewilligung der Exekution anzugeben. Dem betreibenden Gläubiger ist es mangels genauer Kenntnis der Situation meist nicht möglich, das Vermögensobjekt genau zu bezeichnen. Die Exekutionsbewilligung soll sich auf alle Vermögensrechte des Verpflichteten beziehen. Eine genaue Nennung einzelner Vermögensrechte im Exekutionsantrag ist bei Bestellung eines Verwalters nicht geboten, aber zulässig. Dies entspricht der – bewährten – Gesetzeslage bei der Fahrnisexekution.

Die Pfändung erfolgt derzeit dadurch, dass das die Exekution bewilligende Gericht der verpflichteten Partei ein Verfügungsverbot zustellt. Ist ein Dritter aufgrund des gepfändeten Rechts zu einer Leistung verpflichtet, so ist auch ein Leistungsverbot zu erlassen, um eine Pfändung zu bewirken. Nach dem Entwurf ist es Aufgabe des Verwalters, die zu pfändenden Vermögensrechte auszuwählen. Dazu wird es nötig sein, das Vorhandensein von Vermögensrechten zu klären, meist mit dem Verpflichteten. Dies ermöglicht dem Verwalter, dem Verpflichteten das Verfügungsverbot sogleich mitzuteilen. Auch wenn dies nicht möglich ist, soll der Verwalter das vom Gericht ausgesprochene Verfügungs- und Leistungsverbot zustellen, nachdem er die zu pfändenden Vermögensrechte bestimmt hat.

Wie im Entwurf für die Fahrnis- oder Forderungsexekution vorgesehen, soll der betreibende Gläubiger bei der Rechteexekution nicht verpflichtet sein, mit dem Exekutionsantrag (Antrag auf Pfändung) auch die Verwertung des Rechts zu beantragen, wenn ein Verwalter bestellt wird. Die Entscheidung über die Art der Verwertung der Vermögensrechte soll zukünftig beim Verwalter liegen. Dies bringt eine Vereinfachung mit sich, sodass in Zukunft eine Tagsatzung zur Bestimmung der Verwertungsart nicht mehr geboten ist.

Eine Verfahrensvereinfachung wird auch bei Rechten, welche zur Ausfolgung einer Vermögensmasse oder zur Teilung derselben oder zur Ausscheidung eines Anteils berechtigen, vorgesehen. Derzeit sind zwei Schritte geboten. Zuerst wird der betreibende Gläubiger auf Antrag ermächtigt, dieses Recht im Namen des Verpflichteten geltend zu machen. Danach ist das durch die Ausübung des Rechts freigewordene Vermögen zu pfänden und zu verwerten, wozu es eines neuen Exekutionsantrags des betreibenden Gläubigers und einer neuen Exekutionsbewilligung bedarf (s. Laschober/Lackenberger, Rechteexekution 57). Die Exekution richtet sich nach der für das Vermögensobjekt vorgesehenen Verwertungsart. In Zukunft soll alles im Rahmen eines Exekutionsverfahrens geschehen. Die gesetzlichen Befugnisse des Verwalters umfassen das Recht, Zwischenschritte, wie die Kündigung und das Recht auf Teilung oder Auseinandersetzung, geltend zu machen und hierauf das freigewordene Vermögen zu verwerten. Dieses wird vom Pfandrecht am Vermögensrecht erfasst, sodass es auch keiner weiteren Pfändung bedarf.

Weiterhin ist eine Exekution auf Forderungen und Vermögensrechte ohne Bestellung eines Verwalters möglich, wenn der Gläubiger diese Exekutionsobjekte im Antrag angibt.

Verhältnis zum Insolvenzverfahren

Die allgemeine Wirkung der Entscheidungen über die Konkretisierung des Existenzminimums ermöglicht es vorzusehen, dass diese Entscheidungen auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wirken. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlöschen die Pfändungen am Arbeitseinkommen. Allerdings verbleibt auch im Insolvenzverfahren dem Verpflichteten nur der unpfändbare Teil des Bezugs, der pfändbare Teil fällt in die Insolvenzmasse. Es sind daher diese Entscheidungen derzeit im Insolvenzverfahren neu zu treffen. Zur Verfahrensvereinfachung wird die Weitergeltung dieser Entscheidungen vorgesehen.

Überdies ermöglicht die Zusammenfassung aller Verfahren beim allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten festzustellen, ob der Verpflichtete wahrscheinlich insolvent ist. Bei Zahlungsunfähigkeit sollen die Forderungen in einem Insolvenzverfahren hereingebracht werden. Selbst wenn der betreibende Gläubiger in einem Exekutionsverfahren gegen einen zahlungsunfähigen Verpflichteten einen Teil seiner Forderung befriedigt erhält, muss er diesen Betrag bei späterer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oft zurückzahlen. Es ist daher zweckmäßig, dass eindeutige Fälle der Insolvenz im Exekutionsverfahren wahrgenommen und das Exekutionsverfahren abgebrochen wird. Es obliegt dann den Gläubigern, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Schuldner sind zu einem solchen Antrag nach § 69 IO verpflichtet.

Insolvenzverfahren

Da das Insolvenzverfahren nach Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Exekutionsverfahren vor allem der Forderungshereintreibung dienen soll und damit als „Fortsetzung“ des Exekutionsverfahrens gesehen werden kann, ist das Insolvenzverfahren um Elemente des Exekutionsverfahrens zu ergänzen, wie die wiederholte Prüfung, ob der Schuldner zu Vermögen gelangt ist.

Durch die Hereinbringung der Forderungen im Insolvenzverfahren wird das Abgrenzungskriterium zwischen Exekutions- und Insolvenzverfahren (Eintritt der Zahlungsunfähigkeit) nicht verändert, aber in der Praxis besser umgesetzt. Aus Gläubigersicht ist die Forderungseintreibung effektiver, allerdings kann sich der Einbringungserfolg einzelner, mit Nachdruck agierender Gläubiger verschlechtern, weil die Gläubiger verhältnismäßig befriedigt werden.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bringt für den Schuldner den Vorteil eines Zinsen- und Kostenstopps mit sich. Darüber hinaus ist es geboten, das Schuldenregulierungsverfahren zu modifizieren, um zu berücksichtigen, dass es in Zukunft vermehrt auf Antrag eines Gläubigers eröffnet werden wird und nicht nur – was derzeit in der Praxis fast ausnahmslos der Fall ist - auf Antrag des Schuldners. Daher bedarf es einer Klärung, wie mit vertraglich begründeten Schulden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens umzugehen ist.

Sonstiges

Die Reform wird auch zum Anlass genommen, ohne inhaltliche Änderung, die Bestimmungen über die einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Stalking in ihrem Aufbau übersichtlicher zu gestalten, weil die (häufigen) Änderungen auf diesem Gebiet ein Ansteigen der Anzahl der Verweise und damit eine unübersichtliche Gesetzeslage mit sich gebracht haben. Im Abschnitt über einstweilige Verfügungen wird durch den Einbau des Hofdekrets über die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB auch ein Beitrag zur Rechtsbereinigung geleistet.

Weiters erscheint es angebracht, die Bestimmungen der Anfechtungsordnung in die Exekutionsordnung einzubauen, setzt doch die Anfechtung voraus, dass die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, dass sie zu einer solchen nicht führen würde. Dieser enge Konnex von Anfechtung nach der Anfechtungsordnung und dem Exekutionsrecht kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Anfechtung in allen Lehrbüchern beim Exekutionsverfahren behandelt wird.

Den Schwerpunkt des Vollzugsgebührengesetzes bilden die Regelungen über die Vergütung der Gerichtsvollzieher. Da die Gerichtsvollzieher vor allem im Exekutionsverfahren tätig sind, liegt es auf der Hand, die Vergütung in der EO – wie die Entlohnung der Insolvenzverwalter in der IO – zu regeln.

Der vorliegende Entwurf soll einen (vorläufigen) Abschluss der mit der Exekutionsordnungs-Novelle 1991 begonnenen Exekutionsrechtsreform in Teilschritten bilden. Mit den Novellen aus den letzten 30 Jahren wurden nicht nur alle Exekutionsmittel überarbeitet, sondern – mit diesem Entwurf - auch der Allgemeine Teil. Daher soll die Schreibweise des Gesetzes, dessen Stammfassung vom Ende des 19. Jahrhunderts stammt, soweit Bestimmungen der Exekutionsordnung nicht geändert wurden, an die derzeitige angepasst werden.


 

Zu Artikel 1 (Exekutionsordnung – EO):

Zu Z 1, 21, 43, 56, 62, 78, 99 (Bezeichnungen und Überschriften):

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit des Ersten Abschnitts des Ersten Teils wird dieser unterteilt. Dies bedarf einer Anpassung der Bezeichnungen und Überschriften.

Zu Z 2 (§ 1 EO):

Die derzeitige Formulierung des § 1 bietet einen relativ unvermittelten Einstieg in die Exekutionsordnung. Es wird daher ein Einleitungssatz zur Herstellung eines Zusammenhangs mit dem derzeitigen Inhalt des § 1 eingefügt.

Das Geltungsgebiet der EO ist das Gebiet Österreichs, also das Inland (siehe auch Art. XX EGEO). Auf dieses wird ausdrücklich abgestellt.

Zu Z 3 (§ 1 Z 1 EO):

Der in Z 1 vorgenommenen Differenzierung zwischen Beschlüssen und Bescheiden der Zivilgerichte kommt keine rechtliche Bedeutung zu, weil für den Fall, dass nach den Bestimmungen der ZPO nicht ein Urteil zu fällen ist, gemäß § 425 Abs. 1 ZPO alle gerichtlichen Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss erfolgen. Zurückzuführen ist diese Unterscheidung auf § 427 Abs. 1 ZPO, wonach die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses „Bescheid“ genannt wird (siehe auch § 514 Abs. 1 ZPO). In der Praxis hat sich der vom Gesetz vorgesehene Ausdruck „Bescheid“ für die Beschlussausfertigung aber trotz eines früheren entsprechenden Hinweises im Dienstbuch zur Geo nicht durchgesetzt. Dies ist insbesondere aus Zweckmäßigkeitsgründen nachvollziehbar, weil es sonst zu einer Verwechslung mit der allgemein bekannten Bezeichnung für Entscheidungen von Verwaltungsbehörden kommen kann. Zudem ist die Erwähnung von Bescheiden in Z 1 geeignet, den falschen Eindruck entstehen zu lassen, es seien damit in Verfahren des öffentlichen Rechts ergangene Erkenntnisse gemeint. Z 1 erfasst aber nur Entscheidungen von Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Richter bzw. Rechtspfleger) im Rahmen ihrer Rechtsprechungsfunktion (in streitigen Verfahren). Um eine derartige Fehlannahme künftig zu vermeiden, wird die rechtlich bedeutungslose Differenzierung zwischen Beschlüssen und Bescheiden der Zivilgerichte in Z 1 beseitigt, indem die Wendung „Urteile, Beschlüsse und Bescheide“ durch die Wendung „Urteile und Beschlüsse“ ersetzt wird.

Zu Z 4 (§ 1 Z 15 EO):

Das Hofdekret vom 8.6.1832, JGS 2567, über die vor politischen Magistraten und die Justizministerialverordnung, RGBl. Nr. 114/1853, über die vor den Polizeibehörden geschlossenen Vergleiche ist gemäß § 1 des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, mit Ablauf des 31.12.1999 außer Kraft getreten. Der Verweis auf Polizeibehörden in Z 15 ist damit gegenstandslos geworden.

Zu Z 5 (§ 1 Z 17 EO):

Da in der EO auf Gesetze mit ihrem Kurztitel oder ihrer Abkürzung verwiesen wird, ist die Notariatsordnung in Z 17 mit ihrer Abkürzung anzuführen.

Zu Z 6 (§ 2 EO):

Das Geltungsgebiet der EO ist das Gebiet Österreichs, also das Inland (siehe auch Art. XX EGEO). Auf dieses und das Ausland wird ausdrücklich abgestellt.

Zu Z 7 (§§ 3 bis § 6a EO):

Zu § 3 EO:

Die Neuregelung der Zuständigkeit in Zusammenhang mit der mit der Exekutionsordnungs-Novelle 1995, BGBl. Nr. 519, geschaffenen weitgehenden Gleichschaltung zwischen Bewilligungs- und Vollzugsgericht lässt es als übersichtlicher und damit zweckmäßig erscheinen, die Bestimmungen über die Zuständigkeit zusammenzufassen (siehe auch die Ausführungen zu § 4). Die Regelung des § 17 Abs. 1 wird daher mit § 3 zusammengefasst. Der Begriff des Exekutionsgerichts umfasst sowohl Bewilligungs- als auch Vollzugsgericht. § 3 Abs. 2 wird aus systematischen Überlegungen zu § 54 übernommen.

Zu § 4 EO:

Die Bestimmung des § 18 enthält derzeit für die weitaus häufigsten Exekutionsmittel, nämlich die Fahrnisexekution und die Forderungsexekution, unterschiedliche rechtliche Regeln, mag auch das nach § 18 Z 3 für Forderungsexekutionen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, in den meisten Fällen mit dem nach § 18 Z 4 für die Fahrnisexekution zuständigen Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die beweglichen Sachen befinden, übereinstimmen. Im Hinblick auf die Einführung der Exekutionspakete (das kleine Exekutionspaket soll Fahrnisexekution und die Exekution auf wiederkehrende beschränkt pfändbare Geldforderungen sowie die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses umfassen, das erweiterte Exekutionspaket alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen) ist eine Vereinheitlichung der Zuständigkeit für die Exekution auf das bewegliche Vermögen geboten, um eine Konzentration aller gegen einen Verpflichteten geführten Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen möglichst bei einem Gericht zu erreichen.

Daher soll nun nach Abs. 1 das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, regelmäßig als Bewilligungs- und Vollzugsgericht einschreiten. Dies gilt sowohl für die Exekutionspakete als auch für alle Exekutionsmittel auf das bewegliche Vermögen, selbst bei einer Exekution auf einzelne Vermögensobjekte. Zu Abs. 1 soll auch die derzeit in § 5 zu findende Definition der verpflichteten Partei übernommen werden, welche an der ersten Stelle, in der die verpflichtete Partei erwähnt wird, vorgenommen werden soll.

Die Regelung des Abs. 2 ist ein Auffangtatbestand, wenn es keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland gibt. Es soll – wie derzeit nach § 18 Z 4 – das Bezirksgericht zuständig sein, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen, auf das Exekution geführt werden soll, befindet. Zu diesem Zweck wird der Gläubiger im Exekutionsantrag bescheinigen müssen, wo sich Vermögen des Verpflichteten befindet, um Anhaltspunkte für die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts zu geben.

Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit der Regelung und zur Vermeidung von Zuständigkeitszersplitterungen wird der Auffangtatbestand des Abs. 2 weit gehalten. Für diejenigen Fälle, in denen der Verpflichtete keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, soll an die Vermögensobjekte angeknüpft werden. Um Unklarheiten (auch zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit) zu vermeiden, wird als Belegenheitsort von Geldforderungen explizit der allgemeine Gerichtsstand des Drittschuldners normiert. Vermögensrechte gelten als an jenem Ort belegen, zu dem ihre stärkste Beziehung besteht. Bei Rechten, die sich auf eine Sache beziehen (z.B. Miteigentum, Fruchtgenuss, Herausgabeanspruch, Bestandrechte, Eigentumsvorbehaltsanwartschaft), besteht die stärkste Beziehung zum Belegenheitsort dieser Sache, bei Beteiligungen und anderen Rechten an Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen zum allgemeinen Gerichtsstand dieser Rechtsträger, bei Unternehmen zu deren Sitz, bei Rechten, deren Erwerb die Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register voraussetzt, zum Ort dieses Registers, bei Internet-Domains zum Sitz der Vergabestelle der Domain, bei Berechtigungen in Form virtueller Währungen zur Belegenheit des virtuellen Schlüssels, der eine Verfügung über die virtuelle Währung ermöglicht, sofern dieser Schlüssel auf einem Endgerät gespeichert oder von einem Dienstleister aufbewahrt wird.

Zu § 5 EO:

Die Definition der verpflichteten Partei wird zu § 4 übernommen. Sie hat daher hier zu entfallen.

Ebenso entfallen kann der Hinweis auf § 18 Z 3, weil der allgemeine Gerichtsstand in Zukunft grundsätzlich für alle Fälle der Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit sein soll.

Derzeit finden sich Bestimmungen zum Vorgehen in Fällen, in denen ein Gläubiger gegen denselben Verpflichteten bei mehreren Gerichten Exekution führt, in § 21 Abs. 1, 2 und 3. Entsprechende Regelungen sollen aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs an dieser Stelle übernommen werden. Überdies soll eine Neuregelung dieses Falles erfolgen. Um ein schnelleres und ökonomischeres Vorgehen zu garantieren, soll in Zukunft eine amtswegige Überweisung an jenes Gericht erfolgen, welches als erstes die Exekution bewilligt hat. Es soll also nicht wie derzeit einer Übertragung durch das Oberlandesgericht auf Antrag der Parteien oder Anregung des Exekutionsgerichts bedürfen.

Zu § 5a EO:

Derzeit gilt für ein laufendes Exekutionsverfahren die perpetuatio fori (§ 29 JN). Innerhalb eines bereits bewilligten Exekutionsverfahrens bleibt daher bezüglich der einzelnen Exekutionsschritte das Vollstreckungsgericht, das aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zur Einleitung des Vollzugs zuständig war, weiterhin zuständig, auch wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz wechselt oder die anderen ursprünglich relevanten Zuständigkeitsvoraussetzungen in der Zwischenzeit weggefallen sind. Nunmehr sollen, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz wechselt, anhängige Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung generell an das Gericht, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand verlegt hat, überwiesen werden. Dies verallgemeinert den bereits nach derzeitiger Rechtslage geltenden Grundsatz der Überweisung nach § 249 Abs. 2a bei Pfändung oder Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses ausschließlich in einem anderen Sprengel. Dadurch soll erreicht werden, dass alle Exekutionsverfahren bei einem Gericht konzentriert bleiben, auch diejenigen, die nach der Verlegung des allgemeinen Gerichtsstands beantragt wurden. Die Überweisung erfasst aus verfahrensökonomischen Gründen aber nicht die Durchführung des Verteilungsverfahrens von einem bereits erzielten Erlös. Wechselt der Verpflichtete seinen Wohnsitz jedoch innerhalb einer Stadt mit unterschiedlichen Bezirksgerichtssprengeln (etwa Wien, Graz oder Linz), soll eine Überweisung zwischen den einzelnen Bezirksgerichten nur ausnahmsweise stattfinden, wenn dies zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Vermögensobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten führt.

Zu § 5b EO:

Ausnahmen vom Grundsatz der Konzentration aller gegen einen Verpflichteten geführten Exekutionsverfahren erfordert die Exekution auf in einem öffentlichen Buch eingetragene unbewegliche Vermögensgegenstände, weil hier wegen der gebotenen Schnelligkeit und der zu beachtenden Rangordnung das Buchgericht bzw. das Gericht „vor Ort“ einschreiten soll. Es soll – wie auch derzeit nach § 18 Z 1 – das Gericht zuständig sein, welches das öffentliche Buch führt.

Die Bezeichnung „öffentliches Buch“ umfasst neben dem Grundbuch auch das Bergbuch. Landtafeln hingegen bestehen nach ihrer Auflösung durch das Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, nicht mehr. Ebenso wurde das Eisenbahnbuch mit der Migrationsverordnung 2012 (BGBl. II Nr. 143/2012) aufgelöst. Auf einen einschränkenden Einschub (etwa: „von Gericht geführt"), der das öffentliche Buch Wasserbuch, das von der Verwaltungsbehörde geführt wird, explizit ausschließen würde, kann verzichtet werden, weil dies durch die Anordnung, es sei das Gericht zuständig, welches das öffentliche Buch führt, hinreichend klargestellt ist.

Nicht in öffentliche Bücher eingetragene Liegenschaften sollten praktisch nicht mehr bestehen; eine eigene Zuständigkeitsnorm erübrigt sich. Die nach § 1 Abs. 2 Allgemeines Grundbuchanlegungsgesetz bestehende theoretische Möglichkeit, dass Liegenschaften, die zum öffentlichen Gut oder Gemeindegut zählen, noch nicht in die Grundbücher aufgenommen worden sind, ist in Ansehung einer modernen und einfachen Zuständigkeitsbestimmung hinzunehmen.

Im zweiten Satz des Abs. 1 wird der Fall berücksichtigt, dass sich das unbewegliche Vermögen nicht im Sprengel des Bezirksgerichts, in dem das Buch geführt wird, befindet. In diesem Fall soll der Vollzug dem Bezirksgericht, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet, obliegen. Dies entspricht der derzeitigen Bestimmung des § 19. Der Entwurf sieht aber nunmehr eine zwingende und damit von Amts wegen wahrzunehmende Zuständigkeit des Gerichts vor, in dessen Sprengel sich das unbewegliche Vermögen befindet, also keine bloße Übertragungsmöglichkeit vom Buchgericht an dieses Gericht. Diese Neuerung ist zweckmäßig, weil sich das Verfahren bei Gerichtsnähe zur Lage des Vermögens leichter abwickeln lässt, einerseits im Hinblick auf die Schätzung, andererseits im Hinblick auf die Besichtigung. Die Konstellation, dass sich das unbewegliche Vermögen nicht im Sprengel des Buchgerichts befindet, kommt nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bergbuch.

Einer Sonderbestimmung bedarf es zur Klarstellung für Superädifikate, die in der EO unter den Begriff des unbeweglichen Vermögens fallen und daher wie Liegenschaften behandelt werden. Da es auch erst für den abgeleiteten Rechtserwerb der Urkundenhinterlegung bedarf, ist ihre Lage die zutreffende Anknüpfung; dabei könnte es auch zu sprengelübergreifenden Lagen kommen, weshalb auf die Hauptbestandteile abzustellen ist.

Für die Exekution auf ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff oder auf ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder eingetragen werden kann, bestehen mit dem Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, dRGBl. I S 1609/1940, bereits Sonderregelungen, die eine sinngemäße Anwendung der für ins Grundbuch eingetragene Liegenschaften geltenden Bestimmungen der EO anordnen. Daher ist für die Bewilligung der Exekution auf ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff oder auf ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder eingetragen werden kann, das jeweilige Schiffs(bau)registergericht zuständig. Die gesonderte Anführung der – in Österreich nur mehr zu musealen Zwecken bestehenden – Schiffmühlen wird wegen ihrer praktischen Irrelevanz aufgegeben.

Zu § 5c EO:

In § 5c wird die Zuständigkeit für die Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen klarer geregelt. Für die Räumungsexekution (§ 349) ist das Lagegericht zuständig. Für die Exekution zur Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte (§ 350) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352) ist das Gericht nach § 5b zuständig. Für die Exekution zur Aufhebung einer Gemeinschaft (§ 351) ist, soweit sich die Exekution auf unbewegliches Vermögen bezieht, ebenfalls das Grundbuchsgericht nach § 5b zuständig, bezieht sich die Exekution auf bewegliches Vermögen, so ist der allgemeine Gerichtsstand des Verpflichteten maßgebend (Abs. 1).

Abs. 2 normiert für die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen (§ 346) und nach §§ 353 bis 355 ebenfalls die Zuständigkeit des Gerichts nach § 4. Mit Abs. 3 wird zusätzlich ein Wahlgerichtsstand für Unterlassungsexekutionen an jenem Ort, an dem die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt worden oder ihr Erfolg eingetreten ist, vorgesehen. Mit diesem Wahlgerichtsstand soll insbesondere die Erforderlichkeit eines Ordinationsantrags nach § 28 JN bei einer Unterlassungsexekutionsführung gegen einen Verpflichteten, der im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, vermieden werden.

Zu § 6 EO:

§ 6 räumt dem Gläubiger in bestimmten Fällen – außerhalb des § 5 Abs. 1 – ein Wahlrecht ein, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht. Diese Bestimmung soll beibehalten werden. Im Hinblick auf die Neuregelung der Zuständigkeit, die grundsätzlich auf den allgemeinen Gerichtsstand abstellt, hat jedoch die Z 1, nach der in verschiedenen Gerichtssprengeln Exekutionshandlungen vorzunehmen wären, keine Bedeutung mehr und wird daher gestrichen.

Zu § 6a EO:

In Abs. 1 erster Satz wird aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs der derzeitige § 69 Abs.1 übernommen. Weiters wird konkretisiert, dass die Zustellung der Exekutionsbewilligung durch das als Vollzugsgericht berufene Gericht zu erfolgen hat.

Abs. 2 berücksichtigt den Fall, dass nicht für den Vollzug aller Exekutionsmittel ein anderes Gericht zuständig ist.

Abs. 3 enthält nach dem Vorbild des § 44 Abs. 2 JN eine Verpflichtung des ersuchten Vollzugsgerichts, die Parteien über die Weiterführung des Verfahrens zu informieren. Darüber hinaus sind sonstige Beteiligte – insbesondere der Drittschuldner - zu verständigen.

Zu Z 8 bis 10 (§ 7 EO):

Im Zuge der Reform wird § 292k in § 292g unbenannt. Der Verweis in Abs. 1 ist daher anzupassen.

Neben der Einfügung der Überschrift ist Abs. 4 – ohne inhaltliche Änderung – an die mit BGBl. Nr. 53/1991 vorgenommene Änderung anzupassen, mit der das Gesetz vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 276, als Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) wiederverlautbart wurde.

Die Sonderbestimmung des Abs. 6 diente der Klarstellung, weil es gegen die Exekutionsbewilligung aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels bis zur Exekutionsordnungs-Novelle 1995, BGBl. Nr. 519/1995, den Rechtsbehelf des Widerspruchs gab. Aufgrund der Einführung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens für ausländische Exekutionstitel (nunmehr in den §§ 406 ff. geregelt) hat die Bestimmung in Bezug auf ausländische Exekutionstitel ihre Bedeutung verloren, weil der Rechtsbehelf (Rekurs) nicht gegen die Exekutionsbewilligung, sondern gegen die Vollstreckbarerklärung erhoben werden kann. Einer Klarstellung bedarf es auch dann nicht, wenn der ausländische Titel keiner Vollstreckbarerklärung bedarf, weil dieser nach § 2 Abs. 2 einem inländischen Exekutionstitel gleichgestellt ist. Die Versagungsgründe können mit Einstellungsantrag aufgezeigt werden (§ 418).

Auch einer Sonderbestimmung für Schiedssprüche bedarf es nicht, weil bei diesen – genauso wie bei Urteilen – die Bestätigung der Vollstreckbarkeit Voraussetzung für die Exekutionsführung ist.

Zu Z 11 bis 13 (§ 8):

Die Bestimmung erhält eine Überschrift.

In der Praxis stellt sich – insbesondere bei der Durchsetzung von Liegenschaftserwerben im Wege der Zwangsvollstreckung – die Frage, in welcher Form der Nachweis, dass die Gegenleistung bereits erwirkt wurde oder ihre Erfüllung sichergestellt sei, erfolgen soll. Um den sich hier stellenden Problemen zu begegnen, soll – wie von P. Bydlinski in NZ 2015/94 angeregt wurde – in Abs. 1 die Möglichkeit geschaffen werden, die Gegenleistung direkt beim Exekutionsgericht zu erlegen. Die Möglichkeit des gerichtlichen Erlags soll aber auf Gegenstände, die nach § 284 Abs. 1 Geo. zum gerichtlichen Erlag geeignet sind, beschränkt werden, um eine Aufblähung des Exekutionsverfahrens durch die Notwendigkeit einer Verwahrerbestellung für sonstige Erläge zu vermeiden.

In Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 hat – ohne inhaltliche Änderung – entsprechend § 22 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an die Stelle des Österreichischen Statistischen Zentralamtes die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu treten.

Zu Z 14 bis 20 (§§ 9, 10, 12, 13, 14 und 15 EO):

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit erhalten diese Bestimmungen Überschriften.

Die Abs. 2 und 3 des § 14 betreffen die Durchführung der Fahrnisexekution und der Forderungsexekution; sie werden – inhaltlich geringfügig geändert – in den Abschnitt über die Fahrnis- und Forderungsexekution als § 249a und 296 übernommen.

Zu Z 21 (Bezeichnung und Überschrift vor § 16 EO):

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit des Ersten Abschnitts des Ersten Teils wird dieser in Abschnitte (in der EO als Titel bezeichnet) unterteilt.

Zu Z 22 (§ 16 EO):

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit erhält diese Bestimmung eine Überschrift.

Zu Z 23 und 24 (§ 16 EO):

In Abs. 2 ist der Verwalter zu ergänzen, weil der Vollzug auch von diesem vorgenommen werden kann.

Die Bestimmung des derzeitigen § 33 wird wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zu § 16 als Abs. 2 übernommen. Sie war insbesondere bedeutsam für die Verteilung der funktionellen Zuständigkeit zwischen Bewilligungs- und Exekutionsgericht für Klagen und Anträge, hat mit der Exekutionsordnungs-Novelle 1995, BGBl. Nr. 519/1995, jedoch weitgehend ihre Bedeutung verloren, weil nunmehr in der überwiegenden Anzahl der Fälle das Vollzugsgericht zur Exekutionsbewilligung zuständig ist. Nach wie vor relevant ist der Zeitpunkt des Beginns des Exekutionsvollzugs etwa für die Frage der Aberkennung der Kosten des betreibenden Gläubigers nach § 75. 

Zu Z 25 (§§ 484 bis 501, §§ 433 und 434 EO)

Aufgrund der einzufügenden Bestimmungen werden die Bestimmungen neu angeordnet. Die Schluss- und Übergangsbestimmungen §§ 433 bis 450 werden nach § 483 als §§ 484 bis 501 eingereiht. Die Teilbezeichnung und -überschrift entfallen. Die derzeitigen §§ 23 und 23a werden zu den Begleitregelungen im vierten Teil als §§ 433 und 434 übernommen.

Zu Z 26 (§§ 23 und 23a EO):

Die derzeitgen §§ 22 und 22a werden als §§ 23 und 23a beibehalten.

Zu Z 27 (§§ 17 bis 22 EO):

Zu § 17 EO:

Abs. 1 entspricht dem derzeitigen Abs. 2; der derzeitige Abs. 1 wird wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zu § 4 genommen.

Über die Durchsetzung einer in der EO dem Verpflichteten oder dritten Personen auferlegten Mitwirkungspflicht hat das Exekutionsgericht nach Abs. 2 zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung und -konzentration direkt im Exekutionsverfahren zu entscheiden.

Zu § 18 EO:

Die Regelung über die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts wird zu § 4a übernommen.

In § 18 soll nunmehr das Ruhen und die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens geregelt werden. Die Fahrnisexekution ist solange fortzuführen, bis die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren erfüllt oder die Exekution eingestellt wird. Dieses Prinzip hat sich bewährt und soll daher auch auf andere Exekutionsmittel ausgedehnt werden, wie auf die Forderungsexekution und die Exekution auf Vermögensrechte. Dies ist gerechtfertigt, weil nach dem Entwurf nicht nur die Fahrnisexekution, sondern auch andere Exekutionsmittel auf erst zu ermittelnde Vermögensobjekte gerichtet sein können.

Es sollen aber nicht nur der Grundsatz, sondern auch die bei der Fahrnisexekution vorgesehenen Ausnahmen übernommen werden, dass nämlich keine Vermögensobjekte ermittelt oder vorgefunden wurden oder alle gepfändeten Vermögenswerte verwertet wurden und der Erlös verteilt wurde. In beiden diesen Fällen ist das Exekutionsverfahren nur auf Antrag des Gläubigers fortzusetzen. Falls keine Vermögensobjekte ermittelt wurden, wird eine Sperrfrist von sechs Monate vorgesehen, wie dies derzeit bei der Fahrnisexekution der Fall ist. Beibehalten wird auch die Regelung, dass vor Ablauf der Sperrfrist ein Antrag auf Fortsetzung zulässig ist, wenn bescheinigt wird, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind. Dies entspricht der Rechtslage bei der Fahrnisexekution.

In Abs. 4 wird klargestellt, wie die Rechtslage ist, wenn ein Exekutionsverfahren zugunsten mehrerer betreibender Gläubiger geführt wird und nur einer davon die Fortsetzung beantragt. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Verkaufsverfahrens soll die Fortsetzung für alle Gläubiger wirken, wenn ein Pfandrecht bereits begründet wurde. In den anderen Fällen geschieht die Fortsetzung nur zugunsten des die Fortsetzung beantragenden Gläubigers. Der Beschluss über die Fortsetzung ist den betreibenden Gläubigern, deren Verfahren fortgesetzt werden, und dem Verpflichteten zuzustellen.

Zu § 19 EO:

Die bisherige Bestimmung wird – wegen des inhaltlichen Zusammenhangs – geändert zu § 5b Abs. 1 übernommen. An dessen Stelle wird eine Regelung über den Umfang des Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer Geldforderung eingeführt.

Abs. 1 legt den Grundsatz fest, dass dem Gläubiger das Wahlrecht zukommt, auf welche Vermögensobjekte und mit welchen Exekutionsmitteln die Exekution geführt werden soll. Anstatt bestimmte Vermögensobjekte eines Exekutionsmittels auszuwählen, kann der Gläubiger in seinem Antrag auch auf die Pfändung bestimmter Objekte und Forderungen verzichten.

Derzeit wird bei Exekutionen gegen unselbstständig Erwerbstätige meist eine Fahrnis- und Gehaltsexekution mit Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses beantragt. Dem soll durch das Exekutionspaket nach Abs. 2 Rechnung getragen werden, das diese Exekutionsmittel zusammenfasst. Dies führt zu einer Verfahrensvereinfachung für Gläubiger und das Gericht. Einerseits muss der Gläubiger in seinem Antrag nicht mehr die Exekutionsmittel nennen, andererseits sieht das Gericht auf einen Blick die vom Gläubiger begehrten Exekutionsmittel.

Beantragt der Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, so kommt „automatisch“ das Exekutionspaket nach Abs. 2 zur Anwendung. Dieses umfasst die Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere nach § 249, die Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen, insbesondere nach § 295, und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47. § 249a ist auf das Exekutionspaket nach § 19 anzuwenden.

Zu § 20 EO:

Neben dem Exekutionspaket nach § 19 soll überdies ein erweitertes Exekutionspaket eingeführt werden. Das erweitere Exekutionspaket umfasst neben den Exekutionsmitteln aus dem Exekutionspaket nach § 19 die dort nicht erfassten Fälle der Forderungsexekution und die Exekution auf Vermögensrechte, somit alle Exekutionsmittel der Exekution auf das bewegliche Vermögen (§§ 249 bis 345) und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47. Ausgenommen wird damit die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, die weiterhin gesondert zu beantragen und durchzuführen sein wird.

Auf Grund der Komplexität und des Umfanges des erweiterten Pakets ist ein Verwalter zu bestellen, dem die Durchführung, so auch die Auswahl der geeigneten Vermögensobjekte, obliegt. Die Bestellung eines Verwalters verursacht zwar zusätzliche Kosten, die der betreibende Gläubiger zu bevorschussen hat, deren Ersatz er aber vom Verpflichteten verlangen kann. Dem steht eine Entlastung gegenüber, weil sich die Anzahl der für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Anträge wesentlich verringern wird. Um eine Kostenbelastung des Verpflichteten durch das Tätigwerden eines Verwalters zu vermeiden, wenn die offenen Forderungen auch im Rahmen eines Exekutionspakets nach § 19 innerhalb angemessener Frist hereingebracht werden können, wird in Abs. 2 für niedrigere Forderungen der Vorrang des Exekutionspakets nach § 19 vorgesehen. Wenn die hereinzubringenden Forderungen 10.000 Euro nicht übersteigen, setzt die Bewilligung eines erweiterten Exekutionspakets voraus, dass die Exekution auf bewegliche Sachen im Rahmen eines Exekutionspakets nach § 19 ergebnislos geblieben ist. Dies ist im Sinne des § 252e Abs. 3 dann anzunehmen, wenn bei einem Vollzugsversuch keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgversprechend sind. Aufgrund dieser Bestimmung ergibt sich auch ein Vorrang der Bezügeexekution, weil der Vollzug der Exekution auf bewegliche Sachen nach § 249a zunächst die Erfolglosigkeit der Bezügeexekution voraussetzt. Die Sperrfrist des § 252e Abs. 1 gilt für den Verwalter nicht.

In Abs. 3 wird das Vorgehen des Verwalters bei der Durchführung des erweiterten Exekutionspakets skizziert: Erster Schritt im Exekutionspaket ist es, die Vermögensobjekte ausfindig zu machen, auf die gegriffen werden soll. Hiezu hat der Verwalter, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, den eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. § 27a), eine Vermögensübersicht (Inventar) aufzunehmen. Im Zuge der Inventarisierung soll der Verpflichtete auch ein Vermögensverzeichnis abgeben müssen. Bei Falschangaben im Vermögensverzeichnis drohen dem Verpflichteten auch strafrechtliche Folgen nach § 292a StGB. Grundlage dafür ist ein Vermögensverzeichnis nach § 47, das der Verpflichtete gegenüber dem Vollstreckungsorgan oder dem Gericht zu bekräftigen hat. Die Pfändung der Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderungen erforderlich sind, hat der Verwalter entsprechend der auf das jeweilige Vermögensobjekt anzuwendenen Bestimmungen vorzunehmen.

Nach dem Grundgedanken des § 39 Abs. 1 Z 8 und nach dem Vorbild des § 119 Abs. 5 IO sieht Abs. 4 vor, dass das Gericht über Antrag einer Partei oder des Verwalters ein gepfändetes Vermögensobjekt dem Verpflichteten überlassen kann, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution auf dieses Vermögensobjekt einen die Kosten übersteigenden Ertrag ergeben wird. Der Beschluss führt zum Erlöschen des Pfandrechts.

Zu § 21 EO:

Die derzeitige Regelung des § 21 wird – wegen des inhaltlichen Zusammenhangs – geändert zu § 5 Abs. 1 und 2 übernommen.

§ 21 regelt nunmehr die Vorgangsweise, wenn zu Gunsten mehrerer betreibender Gläubiger ein Exekutionspaket bewilligt wird. Ist ein erweitertes Exekutionspaket bereits anhängig, so tritt ein weiterer betreibender Gläubiger mit Bewilligung der Exekution dem Exekutionspaket bei, wie dies derzeit bei der Fahrnisexekution in § 267 vorgesehen ist. Vorteil des Exekutionspaketes ist, dass der beitretende Gläubiger bereits mit der Bewilligung Pfandrechte an den gepfändeten Gegenständen erwirbt. Damit wird vermieden, dass der Verwalter die Hyperocha pfänden müsste, damit ein Überschuss dem betreibenden Gläubiger und nicht dem Verpflichteten zukommt.

Reichen die gepfändeten Vermögenswerte zur Deckung der Forderungen nicht aus, so hat nach Abs. 2 der Verwalter weitere Vermögenswerte zu ermitteln, zu pfänden und zu verwerten. Wenn davon auszugehen ist, dass der Verpflichtete seit der letzen Inventarisierung (§ 20 Abs. 3) Vermögen erworben hat oder wenn seither mehr als 3 Monate vergangen sind, ist neuerlich nach § 20 Abs. 3 vorzugehen.

Da dem früheren Gläubiger durch die Entscheidung des Verwalters, bestimmte Gegenstände vorerst nicht zu pfänden, kein Nachteil erwachsen soll, soll sich der Rang des Pfandrechts der betreibenden Gläubiger nach dem frühesten Zeitpunkt der zugunsten des Gläubigers vorgenommenen Pfändungen richten.

Zu § 22 EO:

Diese Bestimmung sieht für den Fall, dass an durch einen Verwalter gepfändeten Vermögensobjekten Pfändungen zugunsten weiterer betreibender Gläubiger vorgenommen werden, vor, dass der bestellte Verwalter hinsichtlich eines alfälligen, über die Forderung seines Gläubigers samt Kosten hinausgehenden Mehrerlöses, der bei der Exekution hereingebracht wird, für den weiteren betreibenden Gläubiger als Kurator tätig wird. Er hat also einen hereingebrachten Mehrerlös aus dem zu Gunsten des weiteren betreibenden Gläubigers gepfändeten Vermögensobjekt für diesen weiteren Gläubiger zu übernehmen und an diesen auszufolgen. Eine gesonderte Entlohung des Verwalters für seine Tätigkeit als Kurator ist nicht vogesehen, weil mit dieser Tätigkeit kein nennenswerter Mehraufwand verbunden ist. Bestünde kein Pfandrecht zugunsten eines weiteren Gläubigers, so müsste der Verwalter einen Mehrerlös stattdessen für den Verpflichteten entgegennehmen und an diesen ausfolgen.

Zu Z 28 (§ 23 Abs. 2 EO):

Der neue § 23 (derzeit § 22) wird nach dem neuen § 22 eingereiht. Der Klammerausdruck im neuen § 23 entfällt.

Zu Z 29 (Überschrift vor § 23a EO):

Der neue § 23a (derzeit § 22a) wird nach dem neuen § 23 eingereiht und erhält eine Überschrift.

Zu Z 30 (§ 25b Abs. 2a EO):

Der mit der EO-Nov. 2008 eingefügte Abs. 2a bezweckt, einen Weg zur Ermittlung des pfändbaren Vermögens bei einer Fahrnisexekution zu eröffnen. In Verbindung mit § 16 Abs. 1 ergibt sich, dass der Gerichtsvollzieher die Abfrage vorzunehmen hat, wenn dies im Rahmen des Verfahrens geboten ist. Nicht geregelt ist, wann und wie oft der Gerichtsvollzieher die Abfrage durchzuführen hat. Statistisch gesehen besitzt die Mehrheit der Österreicher ein Fahrzeug (Statistik Austria: 6.996.222 Fahrzeuge in Österreich zum Stichtag 31.12.2019), wobei dieses für gewöhnlich keinen vernachlässigbaren materiellen Wert aufweist. Aufgrund der derzeit in Österreich herrschenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird es daher für sinnvoll erachtet, dass das Gericht bei einer Fahrnisexekution standardmäßig die in Rede stehende Anfrage zu machen hat. Daher wird konkretisierend festgelegt, dass der Gerichtsvollzieher bei einer Fahrnisexekution die Anfrage vor dem auf einen Vollzugsauftrag folgenden Vollzugsversuch von Amts wegen durchzuführen hat. Dies dient einerseits der Verfahrensökonomie, weil bei einer Abfrage, die erst nach einem nicht erfolgreichen Vollzug durchgeführt wird und aus der sich ein Fahrzeug ergibt, der Gerichtsvollzieher einen weiteren Vollzugsversuch durchführen muss. Andererseits ist dies auch im Interesse des Verpflichteten, weil ein ermitteltes Fahrzeug in die Beurteilung, welche Gegenstände zu pfänden sind, wenn nicht die Pfändung und Verwertung aller Objekte zur Deckung der hereinzubringenden Forderung geboten sind, einzubeziehen ist und damit die Situation des Verpflichteten berücksichtigt werden kann. Außerdem kann die Verpflichtung des Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses entfallen, wenn allein mit dem Fahrzeug Deckung gegeben ist.

Zu Z 31 (§ 25d EO):

Der Bericht des Gerichtsvollziehers (Vollzugsbericht) soll auch dem Verpflichteten zugestellt werden. Seine Interessen sind unter anderem auch durch die mit dem Vollzug verbundene Vergütung des Gerichtsvollziehers berührt.

Zu Z 32 und 33 (§ 26 EO):

Die Bestimmung erhält eine Überschrift.

In der Praxis werden von den Vollstreckungsorganen, etwa bei Räumungen und Pfändungen, die aufgrund ihres Umfangs nicht an einem Tag abgeschlossen werden können, Siegel benützt, um Räumlichkeiten oder Behältnisse zu sichern. Die Praxis, die sich sehr gut bewährt hat, soll daher in Abs. 1 ausdrücklich im Befugniskatalog des Vollstreckungsorgans verankert werden.

Zu Z 34 und 35 (§ 27 EO):

Bei der Fahrnisexekution stellt sich bereits derzeit die Frage, welche Vermögensobjekte der Gerichtsvollzieher auszuwählen hat, wenn der Verpflichtete mehr bewegliche Sachen in seiner Gewahrsame hat, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Gläubigers verwertet werden müssen. Die EO kennt derzeit keine Zugriffsreihenfolge. Es wird jedoch die Meinung vertreten, dass der Gerichtsvollzieher bei der Auswahl der zu pfändenden Gegenstände auf die rasche Befriedigung des betreibenden Gläubigers und auf die Bedürfnisse des Verpflichteten zu achten hat. Zu greifen sei daher zunächst auf Bargeld und Wertpapiere, dann auf die dem Verpflichteten entbehrlichsten Sachen, sonst auf solche, die leicht fortgeschafft werden und veräußert werden können, wie Kunstgegenstände und Schmuck (Mohr in Angst/Oberhammer, EO3 § 253 EO Rz 6 mwN). Abs. 3 legt nunmehr ausdrücklich fest, dass jene Vermögensobjekte auszuwählen sind, die die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringen. Dabei ist jedoch auch auf die Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen (siehe auch § 2 Abs. 1 VVG, der auf die gelindesten Mittel abstellt). Diese Bestimmung gilt für das Vollstreckungsorgan und den Verwalter. Diesen Personen kommt ein Ermessensspielraum bei der Auswahl der Vermögensobjekte zu.

Eingefügt wird außerdem eine Überschrift.

Zu Z 36 (§ 27a EO):

Um die Durchführung des Exekutionsverfahren zu erleichtern oder gar erst möglich zu machen, soll die Mitwirkungsverpflichtung des Verpflichteten bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft (§ 99a) und bei der Forderungsexekution (§ 306) verallgemeinert werden. Der Verpflichtete hat dem Gerichtsvollzieher oder dem Verwalter alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen zu übergeben, wie dies bei der Forderungsexekution bereits in § 306 festgelegt wird. Die Praxis hat gezeigt, dass insbesondere in der Fahrnisexekution eine erfolgreiche Exekutionsführung ohne die Mitwirkung des Verpflichteten oft erheblich erschwert wird. Die von den Gerichtsvollziehern bei der Pfändung aufgefundenen werthaltigen Gegenstände sind auf Grund der technischen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte immer häufiger elektronische Geräte, deren Zugang mit Hilfe von Gerätecodes oder biometrischen Daten versperrbar ist (insbesondere Mobiltelefone, Tablets, Laptops, etc.). Ebenso wird zur Verwertung von Kryptowährungen, wie etwa Bitcoins, ein Zugangscode – der „private key“ – benötigt. Durch die an § 99a angelehnte Bestimmung soll nun eine Mitwirkung des Verpflichteten – etwa durch Entsperrung von Geräten oder Herausgabe von Zugangscodes – durch jene Zwangsmittel, die auch bei der Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen zur Anwendung kommen, beziehungsweise in gravierenden Fällen, nämlich bei beharrlicher Verweigerung ohne hinreichenden Grund, durch Haftstrafen erzwungen werden können. Zu den Unterlagen und Aufklärungen, die der Verpflichtete dem Verwalter zu übergeben bzw. zu erteilen hat, zählen aber etwa auch Unterlagen, die als Beweis- oder Bescheinigungsmittel oder Informationsquelle eine wichtige Rolle spielen, sowie bloße zur erfolgreichen Verwertung und Verwaltung notwendige Informationen über tatsächliche Verhältnisse, Rechte oder Kontaktpersonen (vgl. auch ErläutRV 295 BlgNR 23. GP 8).

Da sich auf elektronischen Geräten häufig personenbezogene Daten Dritter und des Verpflichteten befinden, soll in Abs. 3 und 4 ausdrücklich normiert werden, wie mit diesen Daten umzugehen ist. Entsprechend herrschender Meinung und gängiger Praxis ist dem Verpflichteten derzeit im Rahmen der Pfändung die Gelegenheit zu geben, auf dem gepfändeten Gegenstand befindliche Daten zu löschen und anderweitig zu speichern. Ist dies nicht möglich, so hat der Verpflichtete im Zeitraum zwischen Pfändung und Verkauf oder Überstellung in die Auktionshalle für die Löschung zu sorgen. Kann eine Löschung bis zur Schätzung des Vermögensgegenstands nicht bewerkstelligt werden, so ist auf Antrag eine Löschung nach § 275 Abs. 6 vorzunehmen (vgl. ErläutRV 195 BlgNR 19. GP 53; Mini in Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 275 Rz 16). Nunmehr wird eine ausdrückliche Pflicht des Verpflichteten normiert, bei der Pfändung eine Löschung vorzunehmen und das Gerät von allen Konten, Clouddiensten und ähnlichen Verbindungen, mittels derer auf personenbezogene Daten zugegriffen werden kann, zu entkoppeln. Dem Verpflichteten ist dabei auch die Möglichkeit einzuräumen, die zu löschenden Daten anderweitig zu sichern. Zu löschen sind sowohl die Daten natürlicher als auch juristischer Personen, weil beide vom Schutzbereich des § 1 DSG erfasst sind. Ist die Vornahme der Löschung und Entkoppelung bei der Pfändung – etwa auf Grund der Datenmenge oder der Abwesenheit des Verpflichteten – nicht möglich oder tunlich, so ist im Pfändungsprotokoll ein Vermerk über das Unterbleiben der Löschung vorzunehmen. Der Verpflichtete ist aufzufordern, die erforderlichen Vorkehrungen binnen 14 Tagen nachzuholen. Sofern der gepfändete Vermögensgegenstand nicht in Verwahrung genommen wird, verbleibt dieser auch nach der Pfändung beim Verpflichteten. Im Fall einer Verwahrung erhält der Verpflichtete die Möglichkeit, auf den Vermögensgegenstand zuzugreifen, um seiner Verpflichtung nach dieser Bestimmung nachzukommen. Es obliegt dem Verpflichteten, im Rahmen dieser Zugriffsmöglichkeit auch allfälligen Pflichten nach der DSGVO und dem DSG nachzukommen. Der Verpflichtete bleibt auch im Fall der Verwahrung datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO hinsichtlich allfälliger auf dem Gerät gespeicherter Daten, zumal die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (einschließlich einer allfälligen Verweigerung der Mitwirkungspflicht zur Löschung) allein dem Verpflichteten zuzurechnen ist, während die verwahrende Stelle ausschließlich über den physischen Vermögensgegenstand verfügt und zur Verarbeitung allfälliger darauf gespeicherter personenbezogener Daten – mit Ausnahme der Aufbewahrung des Datenträgers und der Übergabe an einen Sachverständigen zum Zweck der Löschung vor der Verwertung – nicht befugt ist. Die Sicherheit der Verwahrung ist durch die Bestimmungen über das Gerichtserlagswesen in §§ 284 ff. Geo. gewährleistet. Für den Fall der Bestellung eines Verwahrers erwirbt dieser gemäß § 958 ABGB am Verwahrungsgegenstand kein Gebrauchsrecht, sondern ist bloßer Inhaber und hat die sichere Verwahrung zu gewährleisten.

Führt der Verpflichtete eine Löschung und Entkoppelung nicht innerhalb der gewährten Frist durch, so ist ein Sachverständiger mit der Vornahme zu beauftragen, der diesem Auftrag aus Anlass der Schätzung nachzukommen hat. Die Beauftragung eines Sachverständigen hat von Amts wegen stattzufinden. § 275 Abs. 6, wonach auf Antrag des Verpflichteten Daten im Zuge der Schätzung zu löschen sind, kann daher entfallen.

Zu Z 37 bis 41 (§§ 28, 29, 31, 32, 33 EO):

Eingefügt werden Überschriften. § 29 wird sprachlich angepasst.

Der derzeitige § 33 wird – wegen des inhaltlichen Zusammenhangs – als § 16 Abs. 3 übernommen. In § 33 wird nunmehr vorgesehen, dass Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung gegen einen Verpflichteten (wie die Exekutionspakete) miteinander zu verbinden sind; und zwar nicht nur die Verfahren des kleinen Exekutionspakets, sondern auch die des erweiterten Exekutionspakets. Der Verbindungsbeschluss ist nicht anfechtbar (siehe § 192 Abs. 2 ZPO).

Zu Z 42 (§ 34 EO):

Die veraltete Bezeichnung der „Erbserklärung“ ist durch den im ABGB verwendeten Begriff der „Erbantrittserklärung“ zu ersetzen (siehe §§ 799 ff. ABGB in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015).

Zu Z 43 (Überschrift vor § 35 EO):

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit des Ersten Abschnitts des Ersten Teils wird dieser in Abschnitte (in der EO als Titel bezeichnet) unterteilt.

Zu Z 44 (§ 38 EO):

Es soll eine Überschrift eingefügt werden.

Zu Z 45 bis 47 (§ 39 EO):

In Abs. 2 erfolgen Anpassungen von Zitaten.

Abs. 4 und § 42 Abs. 3 stellen eine Erweiterung der Regelung des § 7 Abs. 5 dar. Während die letztere Bestimmung nur die Möglichkeit eröffnet, die verbundenen Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und auf Einstellung oder Aufschiebung der Exekution bei dem für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zuständigen Gericht bzw. der dafür zuständigen Titelbehörde einzubringen, kann der Verpflichtete seit der Exekutionsordnungs-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 68/2005, die verbundenen Anträge auch beim Bewilligungs- bzw. Exekutionsgericht einbringen. Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist dann dem Titelgericht zur Erledigung weiterzuleiten. In sprachlicher Hinsicht ist jedoch in Abs. 4 und § 42 Abs. 3 missverständlich normiert, dass sich jeweils der zweite Satz auf den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung bezieht. Bei der Umformulierung wurde berücksichtigt, dass das Gericht über einen Antrag zu entscheiden hat und der zweite Antrag der beiden weiterzuleiten ist.

§ 75 sieht eine Aberkennung der gesamten Verfahrenskosten nach einer Einstellung in bestimmten Fällen vor. In den übrigen Fällen ist eine Aberkennung der gesamten Verfahrenskosten nicht gerechtfertigt. In der Praxis unterschiedlich gehandhabt wird die Frage, ob dem betreibenden Gläubiger für eine Äußerung zum Einstellungsantrag, insbesondere auch zur Zustimmung hiezu, Kostenersatz gebührt. Bei einem Zuspruch der Kosten wird das Exekutionsverfahren nicht eingestellt, sondern zur Durchsetzung der Kosten weitergeführt. Da die Einstellung das Gegenstück zur Exekutionsbewilligung ist, soll ein berechtigter Antrag des Verpflichteten keine weiteren Kosten auslösen. Daher wird in Abs. 5 klargestellt, dass dem betreibenden Gläubiger für seine Äußerung zu einem Antrag auf Einstellung kein Kostenersatz gebührt.

Zu Z 48 bis 54 (§§ 40 bis 45 EO):

Es sollen jeweils Überschriften eingefügt werden. Zu § 42 Abs. 3 siehe die Erläuterungen zur Änderung des § 39 Abs. 4.

Zu Z 55 (§ 45a EO):

Diese Bestimmung erfasst, wie sich auf den Hinweis auf eine Zahlungsvereinbarung ergibt, nur die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung. Dies soll klargestellt werden.

Zu Z 56 (Bezeichnung und Überschrift vor § 47 EO):

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit des Ersten Abschnitts des Ersten Teils wird dieser in Abschnitte (in der EO als Titel bezeichnet) unterteilt.

Zu Z 57 (§ 47 Abs. 1 Z 1 EO):

Das Gesetz versteht die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses derzeit nur als subsidiäres Mittel zur Ausforschung von Vermögensobjekten des Verpflichteten, die für die Verwertung in Frage kommen. Die Aufforderung an den Verpflichteten zur Angabe seines Vermögens bildet somit gleichsam eine ultima ratio, die nur dann zur Anwendung kommen darf, wenn alle sonstigen Mittel, die in der Fahrnisexekution und der Bezügeexekution bei unbekanntem Drittschuldner zur Befriedigung des betriebenen Anspruches vorgesehen sind, erfolglos ausgeschöpft wurden (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO³ § 47 Rz 2). Bei diesem Grundsatz soll es bleiben. In der Praxis hat sich aber die Frage gestellt, ob die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nicht schon dann zweckmäßig sein kann, wenn der Verpflichtete an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort (Wohnung) oder seiner Betriebsadresse angetroffen wird. Wird zum Beispiel der Verpflichtete in seiner Wohnung angetroffen, steht der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses nicht entgegen, dass die Ferienwohnung des Verpflichteten ein weiterer Vollzugsort ist.

Daher soll – klarstellend – festgelegt werden, dass bereits dann ein Vermögensverzeichnis aufgenommen werden kann, wenn der Vollzug einer Exekution auf bewegliche Sachen an dem Vollzugsort erfolglos geblieben ist, an dem der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sein Unternehmen betreibt.

Zu Z 58 (§ 47 Abs. 1 Z 2; Abs. 3 EO):

In Abs. 1 Z 2 erfolgt eine Anpassung des Zitats. In Abs. 3 wird das Finanzorganisationsreform-Gesetz, BGBl. I Nr. 104/2019, berücksichtigt, mit dem Begriffe der neuen Organisationsstruktur der Bundesfinanzverwaltung angepasst wurden („Finanzamt“ und „finanzbehördlich“ wurden durch „Abgabenbehörde“ und „abgabenbehördlich“ ersetzt). Außerdem werden abgabenbehördliche Exekutionsverfahren nun durch das Finanzamt Österreich, das Zollamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung geführt.

In § 47 ist nicht geregelt, wer das Vermögenzverzeichnis aufzunehmen hat. Dies ergibt sich aus § 253a sowie aus § 295 Abs. 4.

Zu Z 59 (§ 48 Abs. 1 EO):

Wie dies bereits derzeit analog § 252b angenommen wird – wird klarstellend normiert, dass der Gerichtsvollzieher, wenn er den Verpflichteten nicht antrifft, zwei weitere Versuche zur Vorführung des Verpflichteten zu unternehmen hat.

Der derzeitige letzte Satz des Abs. 1 wird zu § 253a übernommen (als Abs. 2). Auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung wird verwiesen.

Zu Z 60 (§ 48 Abs. 2 EO):

Das Gesetz sieht derzeit in § 48 Abs. 2 nur dann das Erzwingen eines Vermögensverzeichnisses durch Haft vor, wenn der Verpflichtete dessen Abgabe vor Gericht ungerechtfertigt verweigert hat. In den Fällen, in denen der Verpflichtete jedoch dem Gericht nicht zwangsweise vorgeführt werden kann, weil er etwa nur außerhalb der Amtsstunden des Gerichts anzutreffen ist, ist dieses Instrument weitgehend zahnlos. Es soll daher zukünftig auch dann die Haft verhängt werden dürfen, wenn eine Vorführung nach Abs. 1 gescheitert ist (also drei Versuche einer Vorführung) und die Verhängung der Haft bis zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht erforderlich ist, um die Vorführung zu ermöglichen. Wird die Haft verhängt, so kann der Verpflichtete, wenn er nur außerhalb der Amtsstunden des Gerichts angetroffen werden kann, in die Haftanstalt überführt werden und ist dann von dort aus dem Gericht zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses vorzuführen.

Zu Z 61 (§ 49 EO):

§ 49 wurde ohne Paragrafenbezeichnung in Kraft gesetzt. Dies wird nunmehr korrigiert. Abs. 2 dient der Klarstellung, wie vorzugehen ist, wenn die Voraussetzungen zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 Abs. 1 gegeben sind, aber die neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses unzulässig ist. In diesem Fall ist dem Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden.

Zu Z 62 (§ 49a EO):

Während des Exekutionsverfahrens stellt sich nicht selten heraus, dass der Schuldner nicht nur zahlungsunwillig, sondern zahlungsunfähig ist. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist ein Grund zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sollten die Forderungen nicht im Exekutionsverfahren, sondern im Insolvenzverfahren hereingebracht werden. Dies ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen über die Anfechtung nach der Insolvenzordnung. Werden Forderungen im Rahmen des Exekutionsverfahrens durchgesetzt, obwohl der Schuldner zahlungsunfähig war, und später ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Hereinbringung häufig anfechtbar; die Beträge sind somit zurückzuzahlen. Die Durchführung des Exekutionsverfahrens hat dadurch nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Sowohl der Verfahrensaufwand des Exekutionsverfahrens als auch der Aufwand der Anfechtung wären vermeidbar gewesen, wenn das Insolvenzverfahren rechtzeitig eröffnet worden wäre. Dazu kommt noch, dass bei zahlungsunfähigen Schuldnern Exekutionsverfahren nur selten erfolgreich sind, weil es einerseits an geeigneten Vermögensobjekten mangelt, andererseits an Geldmitteln, um die hereinzubringende Forderung zu zahlen.

Bereits im Bericht des Justizausschusses zum IRÄG 2017 (1741 BlgNR 25. GP 2) wurde festgehalten, dass in der Reform des Vollstreckungsrechts die Schnittstelle zwischen Exekutions- und Insolvenzrecht geregelt und das Vorliegen einer offenkundigen Zahlungsunfähigkeit vom Gericht wahrgenommen und festgestellt werden soll.

Um dem Grundgedanken der Unterscheidung zwischen Exekutions- und Insolvenzverfahren Rechnung zu tragen, wird daher vorgesehen, dass bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit mit dem Exekutionsverfahren innezuhalten ist. Die Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit erfolgt zeitlich nach vielen Einzelschritten, die der verpflichteten Partei ihre finanzielle Lage zunehmend verdeutlichen. Am Anfang steht eine Geldforderung eines Gläubigers, die innerhalb der Zahlungsfrist nicht beglichen wird. Sodann erfolgt zumindest eine Mahnung, bevor der Gläubiger den Rechtsweg beschreiten muss, um einen Exekutionstitel zu erhalten. Klagt er den offenen Betrag ein, hat der Schuldner im zivilgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung zu erheben. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil vergehen zumindest Monate, wenn nicht sogar Jahre in jenen Fällen, in denen gegen ein Urteil eine Berufung erhoben wird. Zahlt der Schuldner trotz rechtskräftigen Urteils nicht, so wird über Antrag des Gläubigers ein Exekutionsverfahren eingeleitet. Auch im Exekutionsverfahren dauert es seine Zeit, bis feststeht, dass der Schuldner nicht zahlungsunwillig, sondern offenkundig zahlungsunfähig ist. Während dieses gesamten Zeitraums ist der Schuldner verpflichtet, seine jeweilige finanzielle Lage zu überblicken und bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Wird die offenkundige Zahlungsunfähigkeit rechtswirksam festgestellt, so ist davon auszugehen, dass die verpflichtete Partei den Insolvenzantrag nicht fristgerecht gestellt hat.

Abs. 1 verlangt Offenkundigkeit der Zahlungsunfähigkeit der verpflichteten Partei unabhängig davon, ob sie eine natürliche oder juristische Person ist, um die Prüfpflicht des Gerichts nicht zu überspannen. Es wäre eine Überfrachtung des Exekutionsverfahrens, wenn in diesem eine genaue Prüfung der Zahlungsunfähigkeit erfolgen müsste. Überdies hat das Gericht nicht laufend zu prüfen, ob offenkundige Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Dazu soll es vielmehr nur dann kommen, wenn sich die offenkundige Zahlungsunfähigkeit bei einem zur Ermittlung von beweglichem Vermögen stattfindenden Vollzug durch das Vollstreckungsorgan oder einen Verwalter herausstellt. Das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter hat nach dem Vollzug innezuhalten. Es ist daher noch eine Pfändung vorzunehmen, weil die endgültige Entscheidung über das Vorliegen der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit dem Exekutionsgericht obliegt.

Dieses hat nach Abs. 2 die offenkundige Zahlungsunfähigkeit nach Einvernahme der Parteien (also des Verpflichteten und des jeweiligen betreibenden Gläubigers) mit Beschluss festzustellen. Der Beschluss ist nach Eintritt der Rechtskraft in der Ediktsdatei öffentlich bekanntzumachen (§ 71). Damit erhalten auch die anderen Gläubiger – und nicht nur der betreibende Gläubiger – die Information über das Vorliegen von offenkundiger Zahlungsunfähigkeit, sodass die Durchsetzung von Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens, des Gesamtvollstreckungsverfahrens, erfolgen soll. Zu den Voraussetzungen der Löschung der Daten über die Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit (insbesondere nach einem Jahr seit Aufnahme in die Ediktsdatei) siehe § 71a Abs. 2b des Entwurfs.

Eine Ausnahme wird für die Fälle vorgesehen, dass die Vermögensobjekte zugunsten des betreibenden Gläubigers verpfändet worden sind oder gesetzliche Pfandrechte (zB nach § 1101 ABGB) bestehen. In diesem Fall bestehen Absonderungsrechte, die auch zugunsten des betreibenden Gläubigers während des Insolvenzverfahrens verwertet werden können. Ein Antrag auf Exekution auf das bewegliche Vermögen ist überdies trotz festgestellter Zahlungsunfähigkeit dann zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für die Fortsetzung eines aufgrund der festgestellten offenkundigen Zahlungsunfähigkeit ruhenden Exekutionsverfahrens nach Abs. 3 vorliegen oder wenn auf den Differenzbetrag zwischen Existenzminimum und Unterhaltsexistenzminimum gegriffen werden soll; schließlich ist in letzterem Fall auch eine solche Exekution nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin zulässig und soll daher auch trotz festgestellter offenkundiger Zahlungsunfähigkeit fortzusetzen sein.

Die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens nach Abs. 3 ist nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers vorgesehen. Ein Grund zur Fortsetzung ist, dass Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Dies ist anzunehmen, wenn das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Zahlungsunfähigkeit abgewiesen hat und bei juristischen Personen auch nicht Überschuldung vorliegt (Z 2). Wurde kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und konnte deshalb keine Abweisung erfolgen, so hat der betreibende Gläubiger zu bescheinigen, dass Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, um eine Fortsetzung des Exekutionsverfahrens zu erreichen (Z 1). Weiters kann die Fortsetzung beantragt werden, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird (Z 3) oder ein über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffnetes Insolvenzverfahren aufgehoben wurde (Z 4). Schließlich soll die Fortsetzung auch dann beantragt werden können, wenn über den Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht binnen drei Monaten entschieden worden ist (Z 5).

In einem fortgesetzten Verfahren soll nach Abs. 4 die Anwendung der Abs. 1 und 2 bei Vollzügen für die Dauer von drei Jahren ab rechtskräftiger Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sein; es soll also vorerst nicht (mehr) auf eine allfällige offenkundige Zahlungsunfähigkeit ankommen, andernfalls es zu einem Stillstand käme.

Nach Abs. 5 erlischt das bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug nach Abs. 1 begründete Pfandrecht, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verpflichteten eröffnet wird oder wenn das Exekutionsverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftig festgestellter Zahlungsunfähigkeit fortgesetzt wird. Andere Pfandrechte bleiben aufrecht.

Zu Z 63 (Überschrift vor § 50 EO):

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit des Ersten Abschnitts des Ersten Teils wird dieser in Abschnitte (in der EO als Titel bezeichnet) unterteilt.

Zu Z 64 bis 66 (§§ 50, 51 und 52 EO):

Es wird jeweils eine Überschrift eingefügt.

Zu Z 67 und 68 (§ 53 EO):

Diese Bestimmung soll eine Überschrift erhalten.

Mittlerweile ist das Exekutionsverfahren – einschließlich der Verfahren zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung – mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen. Die derzeitige Sonderbestimmung des § 54a Abs. 3 wird daher als Regelfall übernommen (Abs. 2). Demnach sind Exekutionsanträge und andere Schriftsätze nunmehr in einfacher Ausfertigung einzubringen, wie derzeit § 54a Abs. 3 Z 1 festlegt. Die Zustellung von Ausfertigungen von Schriftsätzen an den Gegner kann entfallen, wenn der Inhalt des Schriftsatzes in der Erledigung des Gerichts vollständig wiedergegeben wird, was derzeit in § 54a Abs. 3 Z 2 geregelt ist.

Dass Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes dem Gegner nicht zuzustellen sind, ist bereits derzeit in Abs. 2 geregelt und wird beibehalten.

Zu Z 69 bis 72 (§ 54 EO):

Diese Bestimmung soll eine Überschrift erhalten.

Aufgrund des systematischen Zusammenhangs wird der derzeitige § 3 Abs. 2 als Abs. 1 übernommen. Die Absatzbezeichnungen werden entsprechend angepasst.

Im nunmehrigen Abs. 2 (der dem derzeitigen Abs. 1 entspricht) wird in Z 1 durch die Einfügung des Verweises auf § 75 ZPO klargestellt, dass – soweit bekannt – auch die Beschäftigung und das Geburtsdatum anzugeben sind (vgl. § 75 Z 1 idF der geplanten ZVN 2021). Dadurch können eine bessere Identifikation der Parteien erreicht und so genannte Doppelgängerfälle verhindert werden. Außerdem erhält Abs. 2 aufgrund der neuen Möglichkeit, die Exekution ohne Angabe bestimmter Exekutionsmittel oder bestimmter Vermögensteile zu beantragen, eine entsprechende Ergänzung in Z 3.

Die Bestimmungen über die Verbesserung sollen in § 54a zusammengefasst werden; daher soll Abs. 3 entfallen.

Zu Z 73 (§ 54a EO):

§ 54a in seiner derzeitigen Fassung entfällt weitgehend, weil das ADV-Verfahren nunmehr der Regelfall ist (siehe auch die Erläuterungen zu § 53 des Entwurfs). Stattdessen wird an dieser Stelle eine allgemeine Bestimmung zur Verbesserung von Schriftsätzen geschaffen. Abs. 1 entspricht dem derzeitigen § 54 Abs. 3; Abs. 2 entspricht dem derzeitigen § 54a Abs. 3 Z 3.

Die Z 4 des derzeitigen Abs. 3 soll entfallen. Der Verweis auf § 453a Z 6 ZPO ist gegenstandslos, weil diese Bestimmung mit dem Bundesgesetz BGBI. I Nr. 76/2002 mit 1. Jänner 2003 außer Kraft getreten und ihr materieller Inhalt in § 89e Abs. 1 GOG aufgegangen ist. Auch eines Verweises auf § 89e Abs. 1 GOG bedarf es nicht, weil diese Bestimmung auf alle Verfahren, somit auch das Exekutionsverfahren, anzuwenden ist.

Abs. 2 wird aus systematischen Gründen zum Vierten Teil übernommen.

Zu Z 74 und 75 (§ 54b EO):

Die neue Formulierung des Abs. 1 Z 1 zieht keine inhaltliche Änderung nach sich; die Änderung von Abs. 2 Z 3 beseitigt eine grammatikalische Ungenauigkeit.

Zu Z 76 und 77 (§ 54f und 54g EO):

Beantragt der betreibende Gläubiger die Ausdehnung der Exekution auf weitere Exekutionsmittel, so bedarf es derzeit einer neuerlichen Exekutionsbewilligung und damit einer neuerlichen Prüfung, ob ein Exekutionstitel vorliegt. Um dies zu vermeiden, sieht der nunmehrige § 54f eine Ausdehnung der Exekutionsbewilligung vor. Wird nach bereits bewilligter Exekution die Exekution auf ein Exekutionspaket beantragt, das das bereits bewilligte Exekutionsmittel umfasst, so ist insoweit dieser Antrag als solcher auf neuerlichen Vollzug zu verstehen.

Die derzeitigen §§ 54f und 54g regeln die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers zum Ersatz des Schadens, welcher dadurch entstanden ist, dass eine Exekution bewilligt wurde, ohne dass der betreibende Gläubiger über einen entsprechenden Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, sowie die Möglichkeit der Auferlegung einer Mutwillensstrafe bei mutwilliger Exekutionsführung. Aufgrund der Positionierung dieser Bestimmungen im Anschluss an die Regelungen über das vereinfachte Bewilligungsverfahren wird auch vertreten, dass der Anwendungsbereich auf das vereinfachte Bewilligungsverfahren beschränkt ist. Um diese – nicht gewollte – Interpretation zu vermeiden, werden die Bestimmungen als §§ 63a und 63b übernommen. Dieser Zusammenhang bietet sich aufgrund des Regelungsinhalts an, weil § 63 die Exekutionsbewilligung regelt.

Zu Z 78 bis 81 (§§ 55 bis 58 EO):

Diese Bestimmungen sollen jeweils eine Überschrift erhalten.

Zu Z 82 und 83 (§ 59 EO):

Diese Bestimmung soll eine Überschrift erhalten.

Nach § 15 JN müssen alle zur Führung der Protokolle und anderen gerichtlichen Amtshandlungen verwendeten Personen hierzu beeidigt sein. Der gesonderte Hinweis in Abs. 2 auf die Beeidigung des Schriftführers kann daher entfallen.

Zu Z 84 bis 88 (§§ 60, 61, 63 und 64 EO):

Diese Bestimmungen sollen jeweils eine Überschrift erhalten. Zum Entfall des Begriffs „Bescheid“ in § 64 siehe die Erläuterungen zu § 1 Z 1.

Zu Z 89 und 90 (§ 66 EO):

Diese Bestimmung soll eine Überschrift erhalten.

§ 5 Abs. 2 und 3 und § 5a regeln die Überweisung des Verfahrens; in § 66 Abs. 3 wird vorgesehen, dass für den Fall einer amtswegigen Übertragung kein Rechtmittel zulässig ist.

Zu Z 91 und 92 (§ 67 EO):

Diese Bestimmung soll eine Überschrift erhalten.

Abs. 3 und 4 entsprechen § 70; diese Bestimmungen werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs an dieser Stelle übernommen.

Zu Z 93 (§ 68):

Es wird ein Verweis auf den Verwalter aufgenommen, um klarzustellen, dass eine Vollzugsbeschwerde auch gegen Handlungen oder Unterlassungen des Verwalters im Rahmen des Exekutionsvollzugs zulässig ist.

Zu Z 94 (§ 69):

Abs. 1 wird wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zu § 6a übernommen. Die Regelung über das Ersuchen um die Vornahme einzelne Vollzugshandlungen bleibt an dieser Stelle aufrecht.

Zu Z 95 (§ 70 EO):

Die derzeitige Regelung des § 70 wird wegen des inhaltlichen Zusammenhangs als § 67 Abs. 3 und 4 übernommen.

Stattdessen wird an dieser Stelle eine einheitliche Bestimmung zum Widerspruch eingefügt. Bisher finden sich Bestimmungen zum Widerspruch an verschiedenen Stellen der Exekutionsordnung. Widerspruch kann erhoben werden gegen einstweilige Verfügungen (§§ 397 f.), die Anpassung ausländischer Exekutionstitel (§ 404), die Höhe einer Strafe (§ 358 mit Verweis auf §§ 397 f.), die Anpassung von Schutzmaßnahmen (§ 421 mit Verweis auf §§ 397 ff.) und die Höhe eines festgesetzten Betrages im Zusammenhang mit aufgrund von ausländischen Exekutionstiteln geschuldetem Unterhalt (§ 405 mit Verweis auf § 404). Um im ersten Abschnitt, den allgemeinen Bestimmungen der Exekutionsordnung eine einheitliche Regelung zum Widerspruch zu schaffen, wird § 70 systematisch nach den Bestimmungen zum Rekurs und zur Vollzugsbeschwerde eingefügt.

Zu Z 96 (§ 71 EO):

Abs. 2 zweiter Satz wird aufgehoben; der betreibende Gläubiger soll allfällig gewünschte weitere Bekanntmachungen nunmehr selbst veranlassen.

Zu Z 97 (§ 71a Abs. 2b EO):

Die Daten über die Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit (§ 49a des Entwurfs) sollen jedenfalls nach zwei Jahren seit der Aufnahme in die Ediktsdatei von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen sein (Z 1). Außerdem ist die Eintragung nach Z 2 auf Antrag des Verpflichteten zu löschen, wenn sämtliche Exekutionsverfahren eingestellt (insbesondere nach § 39 Abs. 1 Z 6, also wenn der Verpflichtete die Forderung dem betreibenden Gläubiger außerhalb des Exekutionsverfahrens gezahlt hat) oder beendet sind (insbesondere wegen voller Befriedigung). Schließlich ist die Eintragung auf Antrag des Verpflichteten zu löschen, wenn der Konkursantrag eines Gläubigers mangels Insolvenz des Verpflichteten abgewiesen wurde (Z 3).

Zu Z 98 und 99 (§§ 75 und 76 EO):

Diese Bestimmungen sollen jeweils eine Überschrift erhalten.

Zu Z 100 (§§ 78 bis 96 EO):

Zu § 78 EO:

§ 78 betreffend die „Anwendung der Civilprozessordnung“ ist derzeit so aufgebaut, dass die Anwendung – soweit dieses Gesetz nichts anderes anordnete – auf gewisse, in der Norm genannte Abschnitte der Zivilprozessordnung beschränkt ist. Es handelt sich dabei um die Bestimmungen über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Rekurses.

Anders wird dies in der Insolvenzordnung gehandhabt: Sie sieht in § 252 IO generell die sinngemäße Anwendung der Zivilprozessordnung – soweit in der Insolvenzordnung nichts anderes angeordnet ist – vor und regelt in den darauf folgenden Paragrafen die Ausnahmen und Abweichungen dazu. Diese Vorgehensweise erscheint sinnvoller als eine Einschränkung auf gewisse Abschnitte, weil durch Gesetzesänderungen auch andere als die hierunter fallenden Normen relevant werden können. Auch gibt es bereits Fälle in der Exekutionsordnung, in denen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden sind, die außerhalb der in § 78 aufgezählten Abschnitte geregelt sind. So wird etwa in § 352c festgehalten, dass auf die Verfahren zur Meistbotsverteilung die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff. ZPO) anzuwenden sind. Im Übrigen ergibt sich ohnehin aus der Exekutionsordnung, welche Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht zur Anwendung gelangen, wie etwa jene betreffend die Klagebeantwortung.

Abweichend von der Regelung des § 254 IO bedarf es keiner Ausnahme für die Vertretung durch Rechtsanwälte, weil § 52 diese Frage regelt. Die Zustellung zwischen Rechtsanwälten nach § 112 ZPO soll im Gegensatz zur IO anwendbar sein.

Zu § 79 EO:

Die Bestellung eines Verwalters ist derzeit einerseits bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, andererseits bei der Exekution auf andere Vermögensrechte vorgesehen. Der Entwurf verstärkt den Amtsbetrieb, indem – sofern nichts anderes beantragt – Exekutionspakete vorgesehen werden und schlägt die Bestellung eines Verwalters auch dann vor, wenn die Exekution auf alle Vermögensobjekte – oder zumindest auf alle Vermögensobjekte eines Exekutionsmittels – gerichtet ist. Daher bietet es sich an, die Bestimmungen über den Verwalter in den Allgemeinen Teil zu übernehmen, um – unübersichtliche –Verweisungen weitgehend zu vermeiden.

Zu § 80 EO:

§ 80 legt die Anforderungen an die Person des Verwalters fest. Demnach ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die über die notwendigen Kenntnisse verfügt und eine zügige Durchführung der Verwaltung gewährleistet. Vorbild ist § 106 betreffend die Person des Zwangsverwalters. Der Verwalter muss insbesondere über entsprechende Kenntnisse des Zivil- bzw. Wirtschafts- und Exekutionsrechts verfügen. Weiters ist betriebswirtschaftliches Wissen notwendig. Zum Zwecke der Forderungsexekution werden etwa Kenntnisse der Debitorenbuchhaltung und der entsprechenden EDV-Programme erforderlich sein. Diesem Tätigkeitsprofil können insbesondere etwa Rechtsanwälte, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer entsprechen.

Zu § 80a EO:

Diese Bestimmung wird nach dem Vorbild des derzeitigen § 107 gestaltet und zu den allgemeinen Bestimmungen betreffend den Verwalter übernommen. Abs. 4 sieht vor, dass in allen Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Geldforderung gegen einen Verpflichteten derselbe Verwalter zu bestellen ist. Dieser Fall ist zu unterscheiden von § 21, welcher vorsieht, dass Gläubiger, welchen ein erweitertes Exekutionspaket gegen einen Verpflichteten bewilligt wird, gegen den bereits ein solches Paket anhängig ist, dem anhängigen Verfahren beitreten. Abs. 4 betrifft hingegen jene Fälle, in denen nicht mehrere erweiterte Exekutionspakete aufeinandertreffen, sondern ein erweitertes Exekutionspaket (oder mehrere) und weitere Verfahren, in denen ein Verwalter für einzelne Exekutionsmittel zu bestellen ist (Zwangsverwaltung nach §§ 97 ff., Forderungsexekution nach § 289 Abs. 2 und Exekution auf Vermögensrechte, außer in den Fällen des § 330) oder mehrere solche Verfahren gegen denselben Verpflichteten miteinander verbunden werden.

Die Verwalterliste wird in § 436 geregelt.

Zu § 80b EO:

Vorbild für diese Bestimmung ist der derzeitige § 107b. Ergänzt wird Abs. 2 Z 3 um den Verfahrensbeteiligten. Darunter fällt vor allem eine Person, die Drittschuldner im Verfahren ist.

Aufgrund der Übernahme dieser Regelung zu den allgemeinen Bestimmungen betreffend den Verwalter ist der derzeitige § 107b aufzuheben.

Zu § 80c EO:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen den derzeitigen §§ 108 und 132 Z 2. Nicht übernommen wird § 108 Abs. 4, wonach die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters in der Ediktsdatei bekannt zu machen sind, weil die Bestellung des Verwalters nicht in allen Fällen bekanntgemacht werden soll. Aufgrund der Übernahme dieser Regelung zu den allgemeinen Bestimmungen betreffend den Verwalter sind die derzeitigen §§ 108 – bis auf dessen Abs. 4 – und 132 Z 2 aufzuheben. Den Parteien gemäß Abs.1 steht nach Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Verwalters eine Frist von 14 Tagen zur Verfügung, um die Enthebung zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Als möglicher Grund für die Enthebung kommt die fehlende Unabhängigkeit des Verwalters oder dessen mangelnde Eignung (§§ 80 und 80a) in Betracht. Aus wichtigen Gründen kann der Verwalter gemäß Abs. 2 jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei enthoben werden.

Derzeit wird in § 108 Abs. 1 überdies dem betreibenden Gläubiger innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der vom Zwangsverwalter bekannt gegebenen Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, ein Antragsrecht eingeräumt. Da das Fehlen der Unabhängigkeit als wichtiger Grund anzusehen sein wird (vgl. Mohr, ecolex 2008, 215 [217]) und eine Enthebung aus wichtigen Gründen ohnehin jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag zu erfolgen hat, kann diese Frist entfallen.

Zu § 80d EO:

Diese Bestimmung regelt die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwalter und Vollstreckungsorgan. Sind in nach § 33 Abs. 1 verbundenen Exekutionsverfahren Verwalter und Vollstreckungsorgan nebeneinander tätig, so haben sie einander alle Informationen zu erteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sind. Sie dürfen in die Akten des jeweils anderen Verfahrens Einsicht nehmen, soweit dies für die Durchführung der Exekution erforderlich ist.

Zu § 81 EO:

Diese Bestimmung regelt, welche Befugnisse der Verwalter hat, um seine Aufgaben zu erfüllen. Er hat nach Abs. 1 die Befugnisse eines Gerichtsvollziehers, wobei die Zwangsbefugnisse nach § 26a (Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren) weiterhin nur einem Vollstreckungsorgan zukommen sollen, zumal es sich hier um weitreichende Eingriffe in die Privatsphäre des Verpflichteten handelt. Der Verwalter ist befugt, bewegliche Sachen, Forderungen und Vermögensrechte zu pfänden und diese zu verwerten. Die Pfändung durch den Verwalter wird bei beweglichen Sachen durch Aufnahme in das Pfändungsprotokoll bewirkt. In der Exekutionsbewilligung bezeichnete Forderungen und Vermögensrechte werden mit Zustellung des in der Exekutionsbewilligung enthaltenen Drittschuldnerverbots gepfändet. Obliegt dem Verwalter die Auswahl der zu pfändenden Forderungen oder Vermögensrechte, so wird die Pfändung durch die nachweisliche Mitteilung der vom Verwalter genau zu bezeichnenden Forderungen oder Vermögensrechte bewirkt. Kann der Verwalter durch eine (nachweisliche) Mitteilung die Pfändung nicht oder nicht unmittelbar erreichen, etwa weil der Drittschuldner unbekannten Aufenthalts ist, so kann das Gericht auf Ersuchen des Verwalters die Zustellung vornehmen, mit welcher das Pfandrecht begründet wird. Weiters kann das Gericht auf Ersuchen des Verwalters die Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Buch oder Register veranlassen. Grundsätzlich soll bei Bestellung eines Verwalters zukünftig kein Vollstreckungsorgan mehr erforderlich sein. Bei Bedarf kann das Gericht aber auf Ersuchen des Verwalters die Vornahme von einzenen Vollzugshandlungen durch das Vollstreckungsorgan anordnen.

Abs. 2 entspricht § 157b Abs. 3 IO und wird durch Liegenschaften und die Wohnung des Verpflichteten ergänzt. Diese Betretungsbefugnis ist erforderlich, um es dem Verwalter zu ermöglichen, sämtliche pfändbaren Vermögensgegenstände des Verpflichteten ausfindig zu machen machen und so die Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen.. Der erste Teil des zweiten Satzes entspricht § 99a erster Satz.

Abs. 3 entspricht § 83 Abs. 1 (§ 157b Abs. 2) IO, wobei keine Beschränkung der Befugnisse durch das Gericht vorgesehen ist.

Die Befugnisse des Verwalters sollen zudem über jene des Vollstreckungsorgans hinausgehen. So kann er nach Abs. 4 mit dem Verpflichteten zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen, wenn der betreibende Gläubiger dies nicht im Exekutionsantrag abgelehnt hat.

Abs. 5 überlässt dem Verwalter die Auswahl der Art der Verwertung. Dabei stehen ihm insbesondere die Verwertungsarten des Verkaufs, der Versteigerung, der Verwaltung, der Verpachtung und der Vermietung zur Verfügung. Er hat die Parteien 14 Tage vor der Durchführung der Verwertung über die Art der Verwertung und den voraussichtlich zu erzielenden Erlös zu informieren.

Gemäß Abs. 6 ist der Verwalter zum gerichtlichen Erlag oder zur Sicherstellung nur aufgrund eines auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten ergangenen Auftrags des Exekutionsgerichts verpflichtet.

Abs. 7 ermöglicht dem Verwalter, einen Kostenvorschuss zu verlangen, bevor er Handlungen von Dritten in Anspruch nimmt.

Abs. 8 normiert den Grundsatz, dass der Verwalter zur Geltendmachung gepfändeter Forderungen und Vermögensrechte, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, keiner gesonderten Ermächtigung des Exekutionsgerichts bedarf. Abweichend davon legt § 330 Abs. 2 jene Fälle fest, in denen die Verfügung über ein Vermögensrecht der Genehmigung des Gerichts bedarf.

Abs. 9 sieht vor, dass die für das Vollstreckungsorgan geltenden allgemeinen Bestimmungen auch auf den Verwalter anzuwenden sind, sofern nichts anderes vorgesehen ist. Nicht anzuwenden ist insbesondere § 26a. Um dem Verwalter bei seiner Tätigkeit Flexibilität einzuräumen, darf er von den allgemeinen Bestimmungen abweichen, soweit diese nicht zur Wahrung der Interessen des Verpflichteten - etwa bei Festlegung der Vollzugszeit nach § 30 Abs. 2 - oder von Dritten geboten sind (siehe die §§ 28, 29). Auch gesetzliche Fristen, wie etwa über die Durchführung der ersten Vollzugshandlung nach § 25 Abs. 3 sind nicht anzuwenden; der Verwalter hat nämlich grundsätzlich unverzüglich tätig zu werden (§ 81a). Der geeignete Zeitpunkt der ersten Vollzugshandlung ist von ihm im Rahmen dieses unverzüglichen Tätigwerdens zu wählen, dabei ist er nicht an § 25 Abs. 3 gebunden.

Zu § 81a EO:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 109 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2.

Die Bestimmung des Abs. 1 zweiter Satz, wonach der Verwalter die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben hat, entspricht § 81 Abs. 4 erster Satz IO.

Der Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, nach Abs. 2 verantwortlich. Ein aus einer Pflichtwidrigkeit des Verwalters entstandener Schaden löst keine Amtshaftungsansprüche aus. Wie auch der Zwangsverwalter und der Insolvenzverwalter ist der Verwalter kein Organ des Gerichtes im Sinne des § 1 AHG.

Zu § 82 EO:

Die Bestimmung regelt die Entlohung des Verwalters. Sie sieht eine geringere Mindestentlohnung als § 82 IO vor, weil den Verwalter weit weniger Aufgaben treffen, die von der Verwertung unabhängig sind – so kommt eine Forderungsprüfung nicht in Betracht, weil die betreibenden Gläubiger über einen Exekutionstitel verfügen.

Dem Verwalter steht ein Prozentbetrag von den durch Verwertung erwirtschafteten Beträge zu, mindestens aber 500 Euro. Die Verdienstlichmachung ergibt sich aus dem bei der Verwertung erzielten Bruttoerlös, abzüglich jener Beträge, die davon an Dritte geleistet wurden (Abs. 2). Besondere Bestimmungen zur Entlohnung des Zwangsverwalters finden sich in §§ 113 ff. Als Abs. 5 wird § 113 Abs. 2 übernommen. Der Abs. 2 des § 113 ist daher aufzuheben. Im Übrigen bleiben §§ 113, 113a und 113b erhalten. Der Mindestbetrag steht jedenfalls nur einmal zu, auch wenn der Verwalter sich durch Verwertung und Zwangsverwaltung verdienstlich gemacht hat (Abs. 3).

Zu § 82a EO:

§ 82a entspricht dem derzeitigen § 113b Abs. 1 Z 1 und 4 betreffend die Erhöhung der Entlohnung des Zwangsverwalters. Diese Regeln sind zu den allgemeinen Bestimmungen über den Verwalter zu übernehmen.

Zu § 82b EO:

Als § 82b wird aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs die derzeitige Bestimmung des § 113b Abs. 2 Z 1 über die Verminderung der Entlohnung des Verwalters übernommen.

Zu § 82c EO:

Die Bestimmung zur Geltendmachung der Entlohnung des Zwangsverwalters im derzeitigen § 117a ist an dieser Stelle zu den allgemeinen Bestimmungen über den Verwalter zu übernehmen.

Zu § 83 EO:

§ 83 entspricht den ersten vier Sätzen des § 115 Abs. 1 sowie Abs. 2. Grundsätzlich hat der Verwalter jährlich zu berichten und Rechnung zu legen. Nach Schluss der Verwaltung ist ein Schlussbericht zu erstatten und eine Schlussrechnung zu legen. Vom Exekutionsgericht können sowohl kürzere als auch längere Zeiträume angeordnet werden. Die Bestimmung des § 115 Abs. 3 wird zu § 83c übernommen.

Zu § 83a EO:

Diese Bestimmung entspricht § 116, welcher zu den allgemeinen Bestimmungen über den Verwalter zu übernehmen und an seiner derzeitigen Stelle aufzuheben ist.

Zu § 83b EO:

§ 81b enthält die Bestimmung des derzeitigen § 117, welcher an dieser Stelle zu übernehmen und in seiner derzeitigen Form aufzuheben ist.

Zu § 83c EO:

Der derzeitige § 118 über die Erwirkung der Rechnungslegung durch Auferlegung von Zwangsstrafen ist als § 83c zu übernehmen und an der derzeitigen Stelle aufzuheben.

Zu § 84 EO:

Abs. 1 bis 3 entspricht § 114; diese Bestimmung wird zu den allgemeinen Bestimmungen über den Verwalter übernommen und an ihrer derzeitigen Stelle aufgehoben.

Zu § 84a EO:

Die EO regelt die Durchführung der Zwangsverwaltung bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die Verwertung von unbeweglichen und beweglichen Sachen einerseits bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, andererseits bei der Fahrnisexekution, und die Verwertung durch Überweisung zur Einziehung bei der Forderungsexekution. Das Gesetz kennt jedoch nicht nur die Zwangsverwaltung von Liegenschaften, sondern auch von beweglichem Vermögen, einerseits von Forderungen, andererseits von Vermögensrechten, etwa bei Rechten auf den wiederholten Bezug von Früchten oder Jagd- und Fischereirechten (§ 331 in der Fassung des Entwurfs). Nicht nur bewegliche Sachen, sondern auch sonstiges bewegliches Vermögen kann durch Freihandverkauf oder Versteigerung verwertet werden. Durch Überweisung zur Einziehung können nicht nur Forderungen verwertet werden, sondern auch andere Rechte.

Um häufige Verweise auf die die Verwertung regelnden Bestimmungen zu vermeiden, soll mit dieser Bestimmung eine allgemeine Bestimmung über die bei der Verwertung jeweils anzuwendenden Bestimmungen getroffen werden.

Zu § 85 EO:

Diejenigen Bestimmungen zur Versteigerung, die verallgemeinerbar sind, sollen in dieser Bestimmung zusammengefasst werden.

Nach Abs. 1 ist der Versteigerungstermin öffentlich und mit Edikt bekannt zu machen. Abs. 2 erster Satz regelt allgemein, dass die zu versteigernden Sachen zu schätzen sind. Die Regelungen zum geringsten Gebot entsprechen den derzeitigen §§ 151 und 277. § 244 bleibt von dieser Regelung unberührt.

Abs. 3 regelt allgemein die Zulässigkeit von Steigerungsstufen und entspricht § 179 Abs. 2. Bei geringwertigen Sachen soll eine Höchstgrenze von zehn Prozent eingeführt werden. Dies betrifft vor allem bewegliche Sachen. Für Vermögensobjekte mit Schätzwert ab 100 000 Euro beträgt die Höchstgrenze fünf Prozent.

In Abs. 4 werden die Regelungen zu ausgeschlossenen Bietern zusammengefasst (§ 180 Abs. 1, § 277 Abs. 3). Eine Bezugnahme auf den in der Praxis unbedeutenden Ausrufer kann entfallen. Neu aufgenommen wird aber die Person, die die Schätzung vorgenommen hat (vgl. Mohr/Pimmer/Schneider, EO16 458).

Abs. 5 regelt allgemein die Zulässigkeit von Anboten eines Vertreters. § 180 Abs. 2 ist verallgemeinerungsfähig und soll auch etwa für die Fahrnisexekution gelten. Damit wird einerseits klargestellt, dass eine Vertretung überhaupt zulässig ist. Andererseits wird die Form der Vollmacht geregelt.

In Abs. 6 wird § 180 Abs. 4 übernommen.

In Abs. 7 wird der Regelungsinhalt des § 180 Abs. 5 verallgemeinert.

Abs. 8 entspricht § 181 Abs. 1 und soll allgemein gelten. So soll etwa auch bei der Versteigerung beweglicher Sachen dem Bieter eine kurze Überlegungsfrist eingeräumt werden können.

Abs. 9 entspricht § 181 Abs. 2 und § 278 Abs. 1.

Zu § 86 EO:

Diese Bestimmung entspricht dem derzeitigen § 177a. Sein Inhalt ist verallgemeinerungsfähig und wird daher – leicht adaptiert – in den Allgemeinen Teil übernommen. Die Änderungen in Abs. 2 und Abs. 3 nehmen darauf Rücksicht, dass nicht nur ein Richter Adressat dieser Regelungen ist. Vielmehr kann auch ein Rechtspfleger eine Ordnungsstrafe verhängen (vgl. § 16 Abs. 1 Z 6 RPflG) oder ein Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan oder der Verwalter eine Person vom Bieten ausschließen, wenn die Voraussetzung dafür erfüllt sind.

Zu § 87 EO:

In dieser Bestimmung wird die Durchführung einer Verteilungstagsatzung bei Erzielung eines Erlöses vorgesehen. Bestimmungen über die Verteilung der Erträgnisse bei einer Zwangsverwaltung enthält der Abschnitt über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften, Bestimmungen über die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung durch Versteigerung oder Verkauf enthält der Abschnitt über die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft und die Fahrnisexekution.

Eine Verteilung der Erträgnisse aus der Zwangsverwaltung kommt jedoch nicht nur bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, sondern auch bei der Zwangsverwaltung von Vermögensrechten, wie etwa bei Rechten auf den wiederholten Bezug von Früchten sowie Jagd- und Fischereirechten, und bei der Zwangsverwaltung von Forderungen in Betracht. Ein Erlös aus der Verwertung ist nicht nur bei der Fahrnisexekution, sondern auch bei der Forderungsexekution und der Exekution auf Vermögensrechte zu verteilen.

Um häufige Verweise auf die die Verteilungsgrundsätze regelnden Bestimmungen zu vermeiden, soll mit dieser Bestimmung eine allgemeine Bestimmung über die bei der Verteilung jeweils anzuwendenden Bestimmungen getroffen werden.

Zu § 87a EO:

Neu ist die Bestimmung zum Verteilungsentwurf. Der Verteilungsbeschluss des Exekutionsgerichts ist zur Verfahrenserleichterung und -beschleunigung durch den Verwalter vorzubereiten. Dieser hat anschließend auch den Vollzug der Verteilung vorzunehmen und dem Gericht nachzuweisen. Vorbild ist die Regelung der Insolvenzordnung.

Zu § 87b EO:

Insbesondere elektronische Geräte, wie Mobiltelefone, Notebooks und Tablets, aber auch andere Vermögensgegenstände, wie etwa Fahrzeuge, sind regelmäßig nur mit einer entsprechenden Software, welche häufig nicht unabhängig vom entsprechenden Vermögensgegenstand erworben werden kann, benutzbar. In der Regel macht diese Software einen nicht unerheblichen Teil des Gesamtwerts des Objekts aus.

Je nach vertraglicher Ausgestaltung wird diese Software dem Erwerber regelmäßig aufgrund eines Kaufvertrages zur dauerhaften Nutzung überlassen (vgl. RIS-Justiz RS0108702). Häufig wird eine solche Software aber auch aufgrund eines Lizenzvertrags lediglich zur Nutzung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses zur Verfügung gestellt (vgl. LGZ Wien 17.5.2019, 64 R 13/19p).

Vor allem dann, wenn Geräte mit einer Sperrfunktion ausgestattet sind, durch welche deren Benutzbarkeit aus der Ferne eingeschränkt werden kann, stellt sich derzeit die Frage, inwiefern die Nutzungsrechte an der Gerätesoftware auf den Ersteher in einem Versteigerungsverfahren übergehen und dieser einen Anspruch auf Entsperrung gegen den Hersteller bzw. Lizenzgeber geltend machen kann. § 87a sieht daher nunmehr einen gesetzlichen Vertragsübergang vor. Verträge mit Dritten gehen auf den Ersteher über, soweit sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Vermögensgegenstandes erforderlich sind. Vom Übergang können auch nur einzelne Vertragsbestandteile betroffen sein. Diese Bestimmung bezieht sich freilich nicht nur auf Softwarelizenzen, sondern kann für alle mit dem Vermögensgegenstand verbundene (Nutzungs-)Verträge relevant sein. Zur Beurteilung der Frage, welche Vertragsbestandteile übergehen, ist unter anderem die Beschreibung des Vermögensgegenstands im Versteigerungsedikt relevant. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Vertragsbestandteile explizit im Edikt erwähnt sein müssen. Ausschlaggebend ist, dass der Wert des Gegenstands nicht unerheblich von den entsprechenden Nutzungsrechten abhängt. Dies wird – wie bereits beschrieben – häufig bei Softwarelizenzverträgen der Fall sein, hingegen etwa nicht bei Mobilfunkverträgen, welche zwar für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Mobiltelefons erforderlich sind, aber unabhängig vom jeweiligen Gerät abgeschlossen werden können. Ein allfälliger Zugriff auf Daten des Verpflichteten - etwa durch Verknüpfung mit dessen Cloud – ist von diesem Vertragsübergang jedenfalls nicht erfasst. Es obliegt dem Dritten sicherzustellen, dass im Zuge der Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Ersteher keine Daten des Verpflichteten an den Ersteher übermittelt werden.

Den Umfang des Vertragseintritts hat das Exekutionsgericht über Antrag festzustellen. Der Dritte ist vor der Beschlussfassung zu hören.

Vom Vertragsübergang bleiben die vereinbarten und gesetzlichen Auflösungsgründe unberührt. Der Vertragsübergang an sich kann keinen Kündigungsgrund darstellen.

Zu § 88 EO:

Da der Abschnitt über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung anders als derzeit mit dem § 88 – und nicht mit § 87 – beginnt und außerdem die gegenstandslosen Regelungen über bücherlich nicht eingetragene Liegenschaften durch solche über Superädifikate ersetzt werden, ist es zur Verbesserung der Übersichtlichkeit zweckmäßig, den Abschnitt neu zu fassen.

Diese Bestimmung entspricht dem derzeitigen § 87; die Überschriften vor dieser Bestimmung werden redaktionell angepasst.

Zu § 89 EO:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem derzeitigen § 88. Neben der neuen Überschrift wird Abs. 1 sprachlich neu gefasst. Inhaltlich ist damit keine Änderung verbunden. In Abs. 2 soll ein Zitat angepasst werden. Die Änderungen in Abs. 3 sind nur sprachlich bedingt.

Zum Entfall des derzeitigen § 90 EO:

Da nunmehr jede Liegenschaft im Grundbuch erfasst ist, sollen die Bestimmungen über bücherlich nicht eingetragene Liegenschaften entfallen. Stattdessen wird die Pfändung von Superädifikaten in Anlehnung an die derzeitigen Regelungen zu unverbücherten Liegenschaften geregelt.

Zu § 90 EO:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem derzeitigen § 89 Abs. 1. Neben der Einfügung der Überschrift erfolgt nur eine sprachliche Anpassung. Abs. 2 des derzeitigen § 89 kann entfallen. Der Verweis auf die Anwendung des GBG 1955 mit der in § 89 Abs. 2 (derzeit in § 88 Abs. 2) geregelten Abweichung ist entbehrlich. Das gilt auch für die Regelung, dass durch diese Anmerkung die Forderung unmittelbare Vollstreckbarkeit gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft oder des Liegenschaftsanteiles erlangt. Diese Regelung findet sich bereits in § 89 Abs. 3 des Entwurfs.

Zu § 91 EO:

Neben der neuen Überschrift regelt Abs. 1 den Erwerb des Pfandrechts bei Superädifikaten. Dieser erfolgt durch pfandweise Beschreibung. Abs. 2 entspricht – sprachlich angepasst – dem derzeitigen § 90 Abs. 3.

Zu § 92 EO:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem derzeitigen § 91. Neben der Einfügung der Überschrift erfolgen nur sprachliche Anpassungen.

Zu § 93 EO:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend den derzeitigen §§ 92 und 93 und regelt die „Durchführung der pfandweisen Beschreibung“ (so auch der Wortlaut der neuen Überschrift).

Abs. 1 und 2 entsprechen weitgehend dem derzeitigen § 92, dessen Abs. 4 zur Übermittlung des Protokolls über die pfandweise Beschreibung an das Exekutionsgericht jedoch entfallen kann. Dass das Protokoll zu übermitteln ist, ergibt sich bereits aus allgemeinen Bestimmungen; die übrigen Änderungen sind nur sprachlich bedingt.

Abs. 3 entspricht dem derzeitigen § 93 Abs. 1 und 2.

Abs. 4 entspricht dem derzeitigen § 93 Abs. 3 und wird um die Aufnahme in die Ediktsdatei erweitert. Damit wird auch der derzeitige § 95, der den Anschlag an der Gerichtstafel des Exekutionsgerichts vorgesehen hat, obsolet.

Zu § 94 EO:

Neben der Einfügung der Überschrift sind die Änderungen nur sprachlich bzw. redaktionell bedingt. Angaben über den Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters im Protokoll sind entbehrlich.

Zum Entfall des derzeitigen § 95 EO:

Siehe die Erläuterungen zu § 93.

Zu § 95 EO:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem derzeitigen § 96. Die Änderungen sind nur sprachlich bzw. redaktionell bedingt.

Zu § 96 EO:

Mit dieser neuen Bestimmung wird vorgesehen, dass die Regelungen über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung von Liegenschaften auch auf die einzelnen Liegenschaftsanteile zu beziehen sind. Die Bestimmungen über die zwangsweisen Pfandrechtsbegründungen von Superädifikaten sind auch auf Baurechte anzuwenden. Diese Regelung ist an § 131 des Entwurfs angelehnt.

Zu Z 101 (§ 98 EO):

Der vorgeschlagene Abs. 4 lässt ausnahmsweise die Zwangsverwaltung zu, wenn der Verpflichtete nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Voraussetzung ist, dass die Exekutionsbewilligung auf Vermögensrechte im Grundbuch angemerkt wurde, der Verpflichtete also außerbücherlicher Eigentümer ist oder dem Verwalter die Liegenschaft sowie die zur Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten notwendigen Urkunden übergeben wurden. Zur Anmerkung im Grundbuch kann es nur kommen, wenn ein Vermögensrecht den Anspruch des Verpflichteten auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft umfasst. Denkbar ist dies etwa nach Geltendmachung der Befugnisse nach § 329 Abs. 1 durch den Verwalter – beispielsweise durch Teilungsklage – aber auch aufgrund eines Herausgabeanspruchs oder aus dem Gesamtrecht des Verpflichteten als Erben. Gelingt dem Verwalter der Verkauf nicht innerhalb von drei Monaten, so soll der betreibende Gläubiger die Möglichkeit haben, innerhalb weiterer drei Monate ab Verständigung die Zwangsverwaltung zu beantragen (Näheres siehe § 335 in der Fassung des Entwurfs). Zudem wird die in § 328 Abs. 2 bestehende Möglichkeit des betreibenden Gläubigers oder des Verwalters beibehalten, um die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten anzusuchen. Dem Verpflichteten kommt dieses Recht ohnehin zu.

Zu Z 102 (§ 98a EO):

Abs. 2 entspricht dem neuen § 79 Abs. 2 und kann daher entfallen.

Zu Z 103 (§ 99a EO):

§ 99a regelt die Mitwirkungspflicht des Verpflichteten bei der Zwangsverwaltung. Eine generelle Mitwirkungspflicht wird nunmehr in § 27a Abs. 1 und 2 normiert. Diese Bestimmung kann daher in dieser Abteilung entfallen. Stattdessen tritt an diese Stelle die derzeit in § 108 Abs. 4 geregelte Bestimmung über die Bekanntmachung der Enthebung und Bestellung eines anderen Verwalters in der Ediktsdatei.

Zu Z 104 (§ 99b EO):

Der Verweis ist anzupassen.

Zu Z 105 (§ 99c EO):

Wird eine Zwangsverwaltung wegen einer Zahlungsvereinbarung aufgeschoben, so sollen die Folgen – in Anlehnung an die §§ 311a und 130 – ausdrücklich geregelt werden. Der Zwangsverwalter soll – zumindest vorläufig – enthoben werden. Die übrigen Rechtsfolgen ergeben sich aus der sinngemäßen Anwendung des § 130.

Zu Z 106 (§ 101 EO):

Die Änderung berücksichtigt, dass der Begriff des Exekutionsgerichts sowohl Bewilligungsgericht als auch Vollzugsgericht erfasst, in dieser Bestimmung aber nur das Vollzugsgericht gemeint ist.

Zu Z 107 (§ 102 EO):

Der Verweis ist anzupassen.

Zu Z 108 bis 110 (§ 106 EO):

Eine allgemeine Bestimmung zur Person des Verwalters wird in § 80 eingeführt. § 106 und dessen Überschrift werden daher entsprechend angepasst und auf die besonderen Anforderungen an einen Zwangsverwalter eingeschränkt.

Zu Z 111 (§ 107 EO):

Eine allgemeine Bestimmung zu den bei der Auswahl des Verwalters zu berücksichtigenden Kriterien wird in § 80a eingeführt. § 107 wird daher entsprechend auf die nur für den Zwangsverwalter relevanten besonderen Kenntnisse eingeschränkt.

Zu Z 112 (Entfall der derzeitigen §§ 107a bis 108 EO):

§ 107a regelt derzeit die Zwangsverwalterliste. Diese Bestimmung wird als allgemeine Bestimmung zur Verwalterliste als § 436 übernommen. §§ 107b und 108 zur Unabhängigkeit und zur Enthebung des Zwangsverwalters werden inhaltlich angepasst in den Allgemeinen Teil als §§ 80b und 80c übernommen. Diese Bestimmungen können daher an dieser Stelle entfallen. § 108 Abs. 4 über die Bekanntmachung der Enthebung und Bestellung eines anderen Verwalters wird aus systematischen Gründen als § 99a übernommen.

Zu Z 113 bis 115 (§ 109 EO):

In der Überschrift ist auf den Zwangsverwalter abzustellen. Der derzeitige Abs. 1 entspricht § 81a Abs.1 und kann daher entfallen. Der nunmehrige Abs. 1 entspricht dem derzeitigen Abs. 2 erster Satz; der zweite Satz des derzeitigen Abs. 2 entspricht § 81a Abs. 2 und kann daher entfallen. Der derzeitige Abs. 3 wird daher zu Abs. 2.

Zu Z 116 und 117 (§§ 111 und 112 EO):

Die Änderungen sind nur sprachlich bedingt.

Zu Z 118 bis 123 (§§ 113 bis 118 EO):

Der Zwangsverwalter hat – wie der Verwalter – Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen; die Höhe der Entlohnung des Zwangsverwalters wird beibehalten. Als § 113 wird der Inhalt der derzeitigen §§ 113 und 113a übernommen.

Der derzeitige § 114 wird in den Allgemeinen Teil als § 84 übernommen und kann an dieser Stelle entfallen. Der derzeitige § 113b wird als § 114 eingereiht. Ebenso werden die §§ 116 und 117 – teilweise inhaltlich leicht modifiziert – in den Allgemeinen Teil als §§ 82c, 83a bis 83c übernommen und können daher an dieser Stelle entfallen. Auch die Regelungen des derzeitigen § 115 zur Rechnungslegung werden im Allgemeinen Teil normiert (§ 83); nur dessen letzten beiden Sätze werden als § 115 beibehalten. § 118 wird in § 83c übernommen.

Zu Z 124 bis 133 (§§ 119 bis 128 EO):

Die Änderungen sind großteils nur sprachlich bedingt. Die Änderung in § 119 Abs. 4 beseitigt ein Redaktionsversehen (vgl. Angst in Angst/Oberhammer, EO3 § 119 Rz 8). In § 123 wird berücksichtigt, dass die Anberaumung einer Verteilungstagsatzung in § 87 festgelegt wird.

Zu Z 134 (§ 131 EO):

In dieser Bestimmung wird berücksichtigt, dass es nicht im Grundbuch eingetragene Liegenschaften nicht mehr gibt.

Zu Z 135 (§ 132 EO):

Es wird berücksichtigt, dass die Regelungen der §§ 108 und 114 entfallen.

Zu Z 136 (§ 134 EO):

In dieser Bestimmung wird das Zitat angepasst.

Zu Z 137 (§ 135a EO):

Diese Bestimmung lässt ausnahmsweise die Zwangsversteigerung zu, wenn der Verpflichtete nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Voraussetzung ist, dass die Exekutionsbewilligung auf Vermögensrechte im Grundbuch angemerkt wurde; der Verpflichtete also außerbücherlicher Eigentümer ist oder die Liegenschaft sowie die zur Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden dem Verwalter übergeben wurden.

Zur Anmerkung im Grundbuch kann es nur kommen, wenn ein Vermögensrecht den Anspruch des Verpflichteten auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft umfasst. Denkbar ist dies etwa nach Geltendmachung der Befugnisse nach § 329 Abs. 1 durch den Verwalter – beispielsweise durch Teilungsklage – aber auch aufgrund eines Herausgabeanspruchs oder aus dem Gesamtrecht des Verpflichteten als Erben.

Gelingt dem Verwalter der Verkauf nicht innerhalb von drei Monaten, so soll der betreibende Gläubiger die Möglichkeit haben, innerhalb weiterer drei Monate ab Verständigung die Versteigerung oder die Zwangsverwaltung zu beantragen.

Zu Z 138 und 139 (§§ 138 und 139 EO):

Die Änderungen sind durch § 238 des Entwurfs bedingt.

Zu Z 140 (§ 140 Abs. 2 EO):

Der Sachverständige soll verpflichtet sein, auch die Unterlagen über einen Baubescheid zu der Liegenschaft, die versteigert werden soll, beizuschaffen. Diese Unterlage ist einerseits ohnehin regelmäßig für die Schätzung von Bedeutung, kann aber andererseits auch eine wichtige Entscheidungsgrundlage für (mögliche) Mitbieter sein, die (beim Versteigerungstermin – § 177 Abs. 2) einsehbar sein soll.

Zu Z 141 (§ 143 Abs. 1 EO):

Belastungen sind bei der Schätzung einer Liegenschaft allgemein zu berücksichtigen. Genießt der Gläubiger jedoch ein Vorzugspfandrecht für die Belastung, so soll insoweit bei der Schätzung auf diese Belastung keine Rücksicht genommen werden, weil die Haftung des Erstehers nicht mehr in Betracht kommt und damit der Wert der Liegenschaft auch nicht (weiter als durch das ersichtliche Pfandrecht) gemindert wird.

Zu Z 142 bis 143 (§§ 147 und 179 EO):

In Abs. 2 des neuen § 147 (derzeit § 146a) ist das Finanzorganisationsreform-Gesetz, BGBl. I Nr. 104/2019, zu berücksichtigen. Abgabenbehördliche Exekutionsverfahren werden nun durch das Finanzamt Österreich, das Zollamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung geführt.

Das Vadium ist nach § 181 vor Schluss der Versteigerung zu erlegen; daher soll der Inhalt des § 147 aus systematischen Gründen als § 179 geregelt werden.

Aus der Praxis werden Fälle berichtet, in denen die Schätzung einen negativen Verkehrswert ergibt, weil etwa die Liegenschaft kontaminiert ist und die Kosten für die Beseitigung der Mängel entsprechend hoch sind. In diesen Fällen wird in der Regel der betreibende Gläubiger besondere Bietinteressen zu bescheinigen haben (§ 39 Abs. 1 Z 8) und die Erhöhung des geringsten Gebots beantragen. Da sich auf Basis des Schätzwerts kein Vadium ergibt, aber diese Voraussetzung für das Mitbieten gewahrt bleiben soll, soll in Abs. 1 ein Mindestvadium in Höhe von 1 000 Euro in § 179, dem derzeitigen § 147, eingeführt werden.

Zu Z 144 bis 147 (§§ 148 ff EO):

Der Aufbau der Bestimmungen über die einzelnen Exekutionsmitteln folgt bei der Fahrnisexekution, bei der Forderungsexekution, bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften und bei der Exekution auf andere Vermögensrechte dem Verfahrensablauf. Anders ist dies bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft. Hier werden etwa die Bestimmungen über das Vadium, das vor Zuschlagserteilung in der Versteigerungstagsatzung zu erlegen ist, nicht bei den Regelungen über die Versteigerungstagsatzung, sondern in Zusammenhang mit den Versteigerungsbedingungen geregelt. In unmittelbarer Nähe finden sich auch die Regelungen über die Wiederversteigerung und die Haftung des säumigen Erstehers sowie über die einstweilige Verwaltung, die erst nach Erteilung des Zuschlags möglich ist.

Dieser Aufbau des Gesetzes geht auf die Exekutionsordnung in der Stammfassung zurück, in der die Vorlage von Versteigerungsbedingungen vorgesehen war, die in weiten Bereichen von den dispositiven Regelungen der EO abweichen konnten. Mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2000 wurden jedoch gesetzliche Versteigerungsbedingungen festgelegt, die nur ausnahmsweise geändert werden können. Dies lässt es als zweckmäßig erscheinen, den Gesetzaufbau – analog zu den anderen Exekutionsmitteln und -arten – umzugestalten. Der Aufbau soll in Zukunft dem Verfahrensablauf folgen.

Der Inhalt der §§ 148 ff. soll somit aus systematischen Gründen im Zusammenhang mit der Versteigerungstagsatzung geregelt werden.

Zu Z 148 (§ 151 EO):

Der derzeitige § 151 Abs. 1 und 2 wird im Allgemeinen Teil (§ 85 Abs.2) geregelt. Abs. 3 soll aus systematischen Gründen in § 188 Abs. 4 geregelt werden.

Zu Z 149 (§ 152; nunmehriger § 201 EO):

Der Inhalt dieser Bestimmung soll aus systematischen Gründen in § 201 geregelt werden.

Nach derzeitiger Rechtslage ist die Berechnung der so genannten Meistbotszinsen kompliziert und intransparent, weil ein betreibender Gläubiger (ohne aufwendige Einsicht in den Gerichtsakt) den Tag der Erteilung des Zuschlags als zinsenlaufbegründendes Ereignis nicht kennt.

Die Änderung in Abs. 3 soll eine Vereinfachung des Verfahrens und eine höhere Transparenz bewirken. Erlegt der Ersteher das Meistbot innerhalb von 14 Tagen (diese Zeitspanne entspricht der üblichen Leistungsfrist) nach Erteilung des Zuschlags, so ist das Meistbot nicht zu verzinsen. Erst bei späterem Erlag ist – wie derzeit – das Meistbot vom Tag der Erteilung des Zuschlags bis zum Erlag mit 4% zu verzinsen (vgl. auch die gleichartige Konzeption des § 54a ZPO).

Zu Z 150 (§ 152a EO):

Diese Bestimmung soll aus systematischen Gründen in § 202 geregelt werden.

Zu Z 151 (§ 153; nunmehriger § 203 EO):

Der derzeitige § 153 soll aus systematischen Gründen in § 203 geregelt werden.

Zu Z 152 (§ 154 EO):

Die vorgeschlagene neue Regelung soll einem Gläubiger die Möglichkeit bieten, die Aufschiebung des Verfahrens zu erreichen, um eine Erhöhung des Schätzwerts der Liegenschaft und damit letztlich einen höheren Erlös zu erreichen. Wurde nämlich bei der Schätzung eine Rechtshandlung wertmindernd berücksichtigt, deren Unwirksamkeit der Gläubiger nunmehr gerichtlich geltend macht, so soll bis zur Entscheidung über die Unwirksamkeit – und damit über die Werterhöhung – das Verfahren auf Antrag des Gläubigers aufgeschoben werden. Das Gericht wird bei der Entscheidung über diesen Antrag insbesondere zu prüfen haben, ob andere Interessen, insbesondere die Interessen anderer Gläubiger, durch die Aufschiebung und die dadurch bedingte Verfahrensverzögerung beeinträchtigt sein können. Zu diesem Zweck wird es geboten sein, diese Gläubiger vor der Entscheidung einzuvernehmen (§ 56). Bei einer Gläubigermehrheit wird im Regelfall eine Aufschiebung nur dann erfolgen können, wenn sämtliche Gläubiger die Aufschiebung beantragen oder ihr zumindest zustimmen (nicht widersprechen). Die verpflichtete Partei selbst wird durch die Aufschiebung in der Regel nicht beschwert sein.

Zu Z 153 bis 157 (derzeitige §§ 153a bis 161; nunmehrige §§ 190 bis 193; §§ 204 bis 208 EO):

Die Reihenfolge der Bestimmungen wird neu geordnet; s. die Ausführungen zu §§ 148 ff.

Der in § 208 Abs. 2 derzeit erwähnte Fall, dass die Liegenschaft vom Verpflichten nach der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens belastet wurde, hindert nicht die Bewilligung des Pfandrechts, weil diesem nach Abs. 1 der Rang dieser Anmerkung zukommt. Diese Regelung hat keine eigene Bedeutung und soll daher nicht in § 152 übernommen werden (vgl. Angst in Angst/Oberhammer, EO3 § 208 Rz 10).

Zu Z 158 (§ 169 EO):

Diese Bestimmung soll aus systematischen Gründen in § 167 geregelt werden.

Zu Z 159 (§ 170; nunmehriger § 168 EO):

Die Änderungen sind rein sprachlicher bzw. redaktioneller Natur.

Zu Z 160 (§§ 170a und 170b EO):

Diese Bestimmungen sollen aus systematischen Gründen in §§ 169 und 170 geregelt werden.

Zu Z 161 (§ 173 EO):

Die Änderung beseitigt eine sprachliche Ungenauigkeit.

Zu Z 162 (§ 176 EO):

Die Änderung erfolgt aus sprachlichen Gründen.

Zu Z 163 (§ 177 EO):

Die Änderungen sind terminologisch bedingt; so wird der veraltete Begriff des Katasterauszugs durch den Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ersetzt.

Zu Z 164 bis 167 (§§ 177a bis 181 EO):

Der derzeitige § 177a wurde in den Allgemeinen Teil übernommen (als § 86); ebenso § 179 Abs. 2 (als § 85 Abs. 3), § 180 (als § 85 Abs. 4 bis 7) und § 181 (als § 85 Abs. 8 und 9). § 179 Abs. 1 wurde zu § 178 verschoben. Siehe die Ausführungen zu §§ 148 ff.

Zu Z 168 (§ 183 EO):

Es sind Zitate anzupassen.

Zu Z 169 bis 170 (§ 188 EO):

Der angefügte Abs. 4 entspricht dem derzeitigen § 151 Abs. 3.

Zu Z 171 (§ 199 EO):

Es sind Zitate anzupassen.

Zu Z 172 bis 174 (§§ 200 bis 202 EO):

Siehe die Ausführungen zu §§ 148 ff. Außerdem erfolgen Zitatanpassungen.

Zu Z 175 (§ 203 EO):

Der derzeitige § 203 soll im nunmehrigen § 153 geregelt werden; die Aufschiebung einer Zwangsversteigerung soll auf Antrag auch möglich sein, wenn die Forderung wahrscheinlich durch ein anderes Zwangsversteigerungsverfahren hereingebracht wird.

Zu Z 176 bis 177 (§§ 205 bis 208 EO):

Siehe die Ausführungen zu §§ 148 ff. Außerdem erfolgen Zitatanpassungen.

Zu Z 179 (§ 224 EO):

Die Anpassung des § 224 beseitigt ein Redaktionsversehen (vgl. Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 224 Rz 8).

Zu Z 180 (§ 230 EO):

Das Zitat ist an die neue Rechtslage durch das 2. ErwSchG anzupassen.

Zu Z 181 (§ 235 EO):

In dieser Bestimmung gibt es keine inhaltliche, sondern nur eine sprachliche Änderung.

Zu Z 182 (§ 238 EO):

Es soll allgemein geregelt werden, dass die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf die einzelnen Liegenschaftsanteile, Superädifikate auch Baurechte zu beziehen sind.

Zu Z 183 und 184 (§ 239 EO):

Es sind Zitate anzupassen.

Zu Z 185 bis 198 (§§ 240 bis 248 EO):

Die besonderen Bestimmungen über die Exekution auf Gegenstände des Bergwerkseigentums sollen an die neueren Rechtsentwicklungen angepasst und terminologisch bereinigt werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 185 (§ 240 EO):

Im Gegensatz zu dem in Abs. 1 und 2 ursprünglich genannten „Verwalter“ gemäß § 188 des Allgemeinen Berggesetzes aus 1854, der (so wie der „Bevollmächtigte“ gemäß § 98 des Berggesetzes aus 1954) die Verwaltung (des Bergbaus) zu besorgen hatte, ist ein Bergbaubevollmächtigter gemäß § 143 Abs. 1 MinroG (so wie auch schon der Bergbaubevollmächtigte gemäß § 166 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) nur ermächtigt, rechtswirksam Aufträge der Behörden entgegenzunehmen und Schriftstücke der Behörden zu empfangen. Ihm kommt somit nur die Stellung eines Zustellungsbevollmächtigten zu.

Ein Bergbaubevollmächtigter gemäß § 143 Abs. 1 MinroG wird somit – anders als ein „Verwalter“ gemäß § 188 des Allgemeinen Berggesetzes aus 1854 – nicht immer geeignet sein, die (Zwangs-) Verwaltung eines Bergbaus zu besorgen.

Es erscheint daher zweckmäßig, § 99 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 auch bei der Bestellung eines Verwalters für die Zwangsverwaltung eines Bergbauunternehmens oder von Bergbauberechtigungen anzuwenden. Abs. 1 und 2 können daher ersatzlos entfallen.

Auch Abs. 3, der vorsieht, dass das Exekutionsgericht der „zuständigen Berghauptmannschaft“ von Amts wegen die Ernennung des Zwangsverwalters mitzuteilen hat, ist nicht mehr erforderlich: § 143 Abs. 3 MinroG bestimmt ohnehin, dass u.a. eine vom Gericht mit der Verwaltung des Bergbauunternehmens oder der Bergbauberechtigungen betraute Person (zB ein Zwangsverwalter gemäß § 99 Abs. 1) als Bergbaubevollmächtigter gilt. Das Gericht muss von Amts wegen bei der ausschließlich obertägigen Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann und in den übrigen Fällen die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus von der Bestellung des Verwalters verständigen.

Zu Z 186 bis 189 (§ 241 EO):

Bergbaudienstbarkeiten waren in § 191 Allgemeines Berggesetz 1854 geregelt. Für die Benützung von „Stollen, Schächten, Förderungs-, Wetterlösungs- oder Wasserhebe-Maschinen“ hatte der Besitzer eines dienenden Werks Anspruch auf Entgelt (§ 197 leg. cit.). In Z 1 kann der Bezug auf die „Beiträge zu Revieranstalten, an Wasser-, Schacht- und Gestänggebühren“ als Entgelt für solche Bergbaudienstbarkeiten entfallen.

Die derzeitige Z 2 kann als gegenstandslos aufgehoben werden (vgl. Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 241 Rz 1). Die Regelung der Verhältnisse der nach dem allgemeinen Berggesetz errichteten oder noch zu errichtenden Bruderladen, RGBl. Nr. 1889/127, das die Bruderladen regelte, wurde mit § 36 Bergarbeiterversicherungs-Verordnung, BGBl. Nr. 326/1933, aufgehoben; seither gibt es keine Bruderladen mehr.

Die derzeitige Z 3 soll nunmehr zur Z 2 werden.

Zu Z 190 (§ 242 EO):

Gemäß dem derzeitigen Abs. 1 sind dem Exekutionsantrag eine Bescheinigung nach § 133 Abs. 1 Z 1 und 2, eine Abschrift aus dem Bergbuch, eine Ausfertigung des Exekutionstitels und eine Abschrift (Ausfertigung) der Verleihungsurkunde anzuschließen.

Der Hinweis auf § 133 Abs. 1 Z 1 und 2, woraus sich die Pflicht zur Vorlage einer Abschrift aus dem Bergbuch ableitete, ist überholt, weil es diese Gesetzesstelle seit der EO-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 59/2000, nicht mehr gibt. § 55a sieht zwar vor, dass die Einsichtnahme in die Liegenschafts- und Bauwerkskartei für den Fall vorgesehen ist, dies jedoch nur wenn die Kartei beim entscheidenden Gericht geführt wird (Angst/Jakusch/Mohr, EO15 [2012] § 55a).

Der Verweis auf § 133 soll daher durch eine Verpflichtung zur Vorlage einer Abschrift aus dem Bergbuch ersetzt werden. Hilfsbaukonzessionen und Revierstollenkonzessionen können weiterhin aufrecht sein (vgl. auch die Nennung solcher Rechte in § 201 MinroG). Hilfsbaukonzessionen und Revierstollenkonzessionen sollten in eigene Bergbucheinlagen eingetragen sein (§ 201 MinroG).

Abs. 2 ist aus terminologischen Gründen neu zu fassen.

Zu Z 191 (§ 243 EO):

Die Regelung zu Bergbaudienstbarkeiten ist gegenstandslos (siehe die Ausführungen zu § 241). Diese Bestimmung soll daher aufgehoben werden. Anstelle dieser Bestimmung soll jedoch der Inhalt des derzeitigen § 57 Z 3 MinroG über Fristen aufgenommen werden.

Zu Z 192 (§ 244 EO):

Es wird eine Überschrift eingefügt. Außerdem soll der Inhalt des derzeitigen § 57 Z 1 letzter Satz und Z 2 MinroG aufgenommen werden.

Zu Z 193 bis 195 (§ 245 EO):

Neben der Einfügung der Überschrift soll der zweite Satz des Abs. 1 entfallen; die Bestimmungen über die vorläufige Feststellung des Lastenstandes (§ 164 alt) und über den Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche (§ 190 alt) wurden mit der EO-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 59/2000, aufgehoben.

Zu Z 196 (§ 246 EO):

Z 1 soll an die neue Terminologie angepasst werden (vgl. § 120 Abs. 2 Z 3 des Entwurfs).

Da es keine „bergbehördlich genehmigten Dienstordnungen“ mehr gibt, kann die derzeitige Z 2 als gegenstandslos entfallen.

Ebenso kann die derzeitige Z 3 entfallen (vgl. dazu die Erläuterungen zum Entfall der § 241 Z 2).

Die derzeitige Z 4 entspricht der nunmehrigen Z 2.

Weiters soll der Inhalt des derzeitigen § 57 Z 4 MinroG in Z 3 aufgenommen werden.

Zu Z 197 (§ 247 EO):

Die Terminologie soll an jene des MinroG angepasst werden.

Zu Z 198 (§ 248 EO):

In § 248 findet sich eine Sonderregelung für die Zwangsversteigerung von Rechten zur Gewinnung von Erdharzen. Nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Österreichischen Berggesetzes aus 1854 zählten auch „Erdharze“ zu den vorbehaltenen Mineralien. Nur in Galizien und in der Bukowina waren Naphtha (Erdöl), Bergteer und Bergwachs, die zur Gewinnung von Leuchtölen benützt werden, kein Gegenstand des Bergregals.

Durch das am 31. August 1938 in Kraft getretene Bitumengesetz, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, wurde Bitumen aus der Liste der vorbehaltenen Mineralien im § 3 ABG ausgeschieden. Nach § 1 Abs. 1 leg. cit. stand die Aufsuchung und Gewinnung von Bitumen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, insbesondere von Erdwachs, Asphalt, Erdöl und Erdgas sowie der wegen ihres Gehaltes an Bitumen nach Entscheidung der Bergbehörde technisch verwertbaren Steine, allein dem Staat zu.

Für Grubenmaße, die bereits vor dem 31. August 1938 verliehen worden sind oder auf Grund des § 5 Abs. 1 des Bitumengesetzes verliehen wurden, blieben allerdings die bisher geltenden gesetzlichen Vorschriften unberührt (§ 5 Abs. 2 des Bitumengesetzes).

Auch der seit 1. Jänner 1999 geltende § 198 Abs. 1 MinroG sieht vor, dass Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes verliehen worden sind, auch zum ausschließlichen Gewinnen von Kohlenwasserstoffen (Erdöl und Erdgas) und zu deren Aneignung berechtigen. Derartige Bergwerksberechtigungen gelten – wie alle Bergwerksberechtigungen – als unbewegliche Sache und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch (§ 40 MinroG).

Da solche Bergwerksberechtigungen (einschließlich des Rechtes zum Gewinnen und Speichern von Kohlenwasserstoffen in den Grubenmaßen oder Überscharen) grundsätzlich übertragen werden können, wird es auch möglich sein, dass derartige Bergwerksberechtigungen Gegenstand einer Zwangsversteigerung sind. Sonderregelungen für die Versteigerung von Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes verliehen worden sind, sind jedoch nicht erforderlich.

Zu Z 199 und 200 (§ 249 EO):

Die Überschriften sind anzupassen.

Zu Z 201 (§ 249 Abs. 1 EO):

Abs. 1 bestimmt derzeit, dass die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen durch Pfändung und Verkauf derselben erfolgt. Welche Sachen erfasst werden, hat der betreibende Gläubiger zu bestimmen. Nach § 54 Abs. 1 Z 3 hat der Antrag auf Exekutionsbewilligung unter anderem die Vermögensteile zu bezeichnen, auf welche Exekution geführt werden soll, sowie den Ort, wo sich diese befinden. Dieser Angaben bedarf es nach § 54 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Entwurfs nicht mehr, wenn der betreibende Gläubiger um Exekution auf die beweglichen Sachen ansucht. Damit wird die Praxis berücksichtigt.

Bei der Exekution auf bewegliche Sachen hat der Gerichtsvollzieher alle in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen zu pfänden. Dieser Grundsatz soll – neben den bereits derzeit in Abs. 1 hervorgehobenen wesentlichen Schritten der Fahrnisexekution (Pfändung und Verwertung) – plakativ in Abs. 1 übernommen werden. Unter Sachen im Sinne dieser Abteilung sind bewegliche körperliche Sachen im Sinne des ABGB zu verstehen. Der Begriff „bewegliche Sache“ wird synonym mit „Gegenstand“ verwendet, wie dies auch das ABGB tut (Gegenstand zB in § 397 und § 1216c; Sache in § 1203 Abs. 1 zweiter Satz, der inhaltlich § 1216c Abs. 2 zweiter Satz entspricht).

Forderungen aus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, werden derzeit nach § 296 dadurch gepfändet, dass das Vollstreckungsorgan diese Papiere zufolge Auftrags des Exekutionsgerichts unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls an sich nimmt und bei Gericht erlegt. Daher wird der Antrag auf Exekution auf Forderungen aus diesen Papiere üblicherweise mit dem Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution verbunden (siehe das Formblatt E Antr 1). In Zukunft soll daher die Bewilligung der Fahrnisexekution sowohl alle in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen als auch Forderungen aus indossablen Papieren sowie solche, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, umfassen.

Zu Z 202 (§ 249 Abs. 2a EO):

Derzeit ist gemäß § 18 Z 4 das für die Fahrnisexekution zuständige Bezirksgericht jenes, in dessen Sprengel sich zu Beginn des Exekutionsvollzuges die Sachen befinden. Werden jedoch Gegenstände außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichts gepfändet oder wird dort ein Vermögensverzeichnis aufgenommen, so hat nach Abs. 2a das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und das Verfahren dem zuständigen Exekutionsgericht zu überweisen.

Im Hinblick auf die Neuregelung der Zuständigkeit in diesem Entwurf, die zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen auf den allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten abstellt (§ 4 in der Fassung des Entwurfs), hat Abs. 2a keine Bedeutung mehr. Es wird daher vorgeschlagen, diesen Absatz zu streichen.

Zu Z 203 (§§ 249a, 249b EO):

§ 249a:

Die Kumulierung von Exekutionsmitteln ist derzeit in § 14 geregelt. Abs. 1 bestimmt, dass die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel gestattet ist, die Bewilligung allerdings auf einzelne Exekutionsmittel beschränkt werden kann, wenn aus dem Antrag hervorgeht, dass diese zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers ausreichen. Abs. 2 nimmt Bezug auf den Fall, dass eine Fahrnisexekution mit einer Gehaltsexekution oder einer anderen Forderungsexekution auf fortlaufende Bezüge zusammentrifft, und stellt klar, dass die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erst dann zu vollziehen ist, wenn die Exekution nach § 294a erfolglos geblieben ist, weil der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 294a nicht positiv beantwortet hat (Z 1) oder der Drittschuldner in seiner Erklärung die gepfändete Forderung nicht als begründet anerkannt oder keine Erklärung abgegeben hat (Z 2). Tritt keine dieser Voraussetzungen ein, so ist die Fahrnisexekution nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu vollziehen (Z 3).

§ 14 Abs. 2 betrifft die Fahrnisexekution und wird wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zu diesem Abschnitt genommen. Es bedarf jedoch folgender Ergänzungen:

Die Praxis hat gezeigt, dass in nahezu allen Fällen von den betreibenden Gläubigern ein solcher Vollzugsantrag gestellt wird. Jährlich langen etwa 200 000 bis 300 000 derartige Anträge bei Gericht ein. Dies verursacht nicht nur bei den betreibenden Gläubigern einen entsprechenden Mehraufwand, sondern bindet auch Personalressourcen bei Gericht. Der Entwurf schlägt daher in Abs. 1 Z 3 vor, dass die Fahrnisexekution auch dann von Amts wegen zu vollziehen ist, wenn offenkundig ist, dass die hereinzubringende Forderung nicht innerhalb eines Jahres durch die Einziehung der gepfändeten Forderung getilgt werden kann.

In Abs. 1 Z 1 und 2 werden auch Klarstellungen vorgenommen.

Weiters berücksichtigt Abs. 2 die Zusammenfassung der Exekutionsmittel zu Exekutionspaketen. Wird ein Verwalter im Rahmen des erweiterten Exekutionspaketes nach § 20 bestellt, so soll das Primat der Gehaltsexekution nach Abs. 1 nicht gelten. Dem Verwalter soll die Entscheidung zukommen, welche Vermögensobjekte im Einzelfall unter Einbeziehung der Interessen des Gläubigers und Wahrung der Interessen des Verpflichteten zu pfänden und zu verwerten sind (siehe § 27 Abs. 3).

§ 249b:

Nach § 81 Abs. 1 hat der Verwalter die Befugnisse eines Vollstreckungsorgans mit Ausnahme der Zwangsbefugnisse nach § 26a. Der Entwurf räumt jedoch dem Verwalter mehr Flexibilität bei der Durchführung des Exekutionsverfahrens ein. Die Bestimmungen über die Pfändung sowie über die öffentliche Versteigerung als auch jene zur Wahrung der Interessen des Verpflichteten müssen aber auch vom Verwalter eingehalten werden. Dies wird in Abs. 1 festgesetzt. Abs. 2 bestimmt, dass er gesetzliche Fristen nach der EO (zB in § 264a) überschreiten kann und die Sperrfrist nach einem erfolglosen Versuch (§ 252e) nicht einzuhalten braucht. Eine Verwahrung der gepfändeten Sache bei Gericht darf der Verwalter nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers vornehmen und kann sie von einem Kostenvorschuss des betreibenden Gläubigers abhängig machen; so auch die Überstellung (vgl. Abs. 3). Den Regelungen über die Bestellung des Verwahrers in § 260 hat der Verwalter zu folgen.

Zu Z 204 (§ 250 EO):

Der Begriff Kleingewerbetreibende wird in Abs. 1 Z 2 durch den Begriff Kleinunternehmer ersetzt, zumal es keine Veranlassung gibt, nur gewerbliche Unternehmen bei der Pfändung zu schützen. Vom Begriff des Unternehmens sind auch Landwirtschaften erfasst, sodass die Kleinlandwirte nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden müssen.

Zur Abgrenzung zum Pfändungsschutz für Kleinunternehmer nach § 326 wird auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen.

Abs. 1 Z 4 zählt Tiere auf, die nicht gepfändet werden dürfen. Insbesondere werden Haustiere erwähnt, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht. Zusätzlich wird derzeit eine Wertgrenze vorgesehen. Dies berücksichtigt zu wenig die besondere Stellung von Tieren. Der Entwurf sieht daher vor, dass die Wertgrenze in Z 4 entfällt, sodass Haustiere unabhängig von ihrem Wert nicht gepfändet werden dürfen.

Zu Z 205 (§ 252d EO):

Diese Bestimmung ergänzt für den Bereich der Fahrnisexekution die in § 25d des Entwurfs vorgesehene Zustellung des Vollzugsberichts an den Verpflichteten.

Zu Z 206 (§ 252e EO):

Nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch darf ein Antrag auf neuerlichen Vollzug gemäß § 252e erst nach Ablauf einer Sperrfrist von sechs Monaten gestellt werden. § 252f enthält eine verfahrensübergreifende Sperrfrist. Die Sperrfrist von sechs Monaten wird bei einem Vollzugsversuch ausgelöst, wenn in einem anderen Verfahren mangels pfändbarer Gegenstände kein Vollzug durchgeführt werden konnte. Dies deckt sich mit dem Begriff des ergebnislosen Vollzugsversuchs nach § 252e (siehe Mohr in Angst/Oberhammer, EO3 § 252e Rz 5).

Eine Ausnahme von der Sperrfrist wird vorgesehen, wenn ein Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. In § 252f wird dies ausdrücklich gesagt, in § 252e nicht, sondern eine Glaubhaftmachung verlangt, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind oder der Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt.

Da sich die Voraussetzungen für die Auslösung und die Ausnahmen von der Sperrfrist inhaltlich decken, sollen sie in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Hiebei werden folgende Änderungen vorgesehen:

Die Bestimmung hat nur bei Nichtunternehmern praktische Bedeutung. Ein weiterer Vollzugsversuch gegen einen Verpflichteten, der ein Unternehmen führt, wird immer als erfolgversprechend angesehen, weil anzunehmen ist, dass der Verpflichtete neue Gegenstände erworben hat, die gepfändet werden können, oder eine Wegnahme von Bargeld möglich sein wird. Daher wurde aus der Praxis die Einschränkung der Sperrfrist auf Nichtunternehmer angeregt. Diese Anregung soll aufgegriffen werden; es wird daher vorgesehen, dass die Sperrfrist nur gilt, wenn die verpflichtete Partei kein Unternehmen betreibt. Für die Auslegung des Begriffs des Unternehmens können die Bestimmungen im KSchG und UGB herangezogen werden, die auch als Abgrenzung in insolvenzrechtlichen Verfahren Bedeutung haben.

In der Praxis unterschiedlich wird die Frage beantwortet, ob der Ablauf der Sperrfrist für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses auch eine Ausnahme von der Sperrfrist des § 252f bildet. Nach hA ist dies der Fall (siehe Mohr in Angst/Oberhammer, EO3 § 252f Rz 6). Diese Auslegung ist praxisnah; sie bringt eine Straffung des Verfahrens mit sich, indem es ermöglicht, dass das Vollstreckungsorgan am Vollzugsort mit dem Verpflichteten das Vermögensverzeichnis aufnehmen und – was zweckmäßig ist – zugleich auch einen Pfändungsversuch vornehmen kann. Es wird daher vorgesehen, dass die Sperrfrist nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch auch dann nicht gilt, wenn während der Sperrfrist die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 vorliegen. Der Entwurf definiert in Abs. 4, wann ein Vollzugsversuch erfolgsversprechend ist, und hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 übernommen.

Abs. 3 definiert unter Berücksichtigung der derzeitigen Gesetzeslage, wann ein Vollzugsversuch ergebnislos ist.

Zu Z 207 und 208 (§ 253a EO):

Derzeit ordnet § 48 Abs. 1 letzter Satz an, dass das Vollstreckungsorgan den Verpflichteten zwangsweise vorzuführen hat, wenn dem Vollstreckungsorgan der Auftrag erteilt wurde, ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen, und der Verpflichtete ungerechtfertigter Weise die Abgabe des Vermögensverzeichnisses verweigert. Aus dieser Formulierung wird zum Teil abgeleitet, dass bei einer erfolglosen Exekution gegen einen unbekannten Drittschuldner dem Vollstreckungsorgan der Auftrag erteilt werden kann, ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen; gemeint ist jedoch der in § 253a in die Form einer Rechtspflicht des Verpflichteten gekleidete Gesetzesauftrag an das Vollstreckungsorgan, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen den Verpflichteten zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses aufzufordern (siehe ErläutRV EO-Nov 2003, 39 BlgNR 22. GP 33). Um die nicht beabsichtigte Auslegung zu vermeiden, wird der letzte Satz in § 48 Abs. 1 gestrichen und stattdessen die Bestimmung in Abs. 2 aufgenommen und um den Fall ergänzt, dass der Verpflichtete zur Aufnahme des Vermögensverzeichnisses nicht anwesend war. Diesfalls hat das Vollstreckungsorgan zwei weitere Versuche durchzuführen.

Nach Abs. 1 hat das Vollstreckungsorgan am Vollzugsort mit dem Verpflichteten ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen zur Aufnahme vorliegen

Hat der Verpflichtete innerhalb eines Jahres bereits ein Vermögensverzeichnis abgegeben, so ist die Aufnahme eines neuerlichen Vermögensverzeichnisses erst zulässig, sobald die Jahresfrist abgelaufen ist. In der Praxis wird nach Ablauf der Jahresfrist oft nur die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses beantragt. Aufgrund des bewilligten Antrags wird dem Gerichtsvollzieher der Auftrag zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses erteilt. Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, Gegenstände des Verpflichteten, die vorgefunden werden, zu pfänden.

Diese Vorgangsweise ist nicht zweckmäßig. Wie in § 252e sieht der Entwurf in Abs. 4 eine Straffung des Verfahrens vor. Es wird im Gesetz ausdrücklich festgelegt, dass die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses nur im Rahmen eines Vollzugsversuchs stattfinden soll, wie es auch von der Lehre vertreten wird. Es bedarf somit eines Antrags des betreibenden Gläubigers auf neuerlichen Vollzug, in dessen Rahmen auch ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen ist.

Die Bewilligung des Antrags setzt lediglich voraus, dass die Sperrfrist des § 49 abgelaufen ist, weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein.

Zu Z 209 (§ 258 Abs. 1):

§ 258 enthält Regelungen über die Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter. Nach Abs. 1 ist zur Entscheidung über die Klage des Dritten auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der fraglichen Sache vom Beginn des Exekutionsvollzuges an das Exekutionsgericht zuständig. Da Bewilligungs- und Vollzugsgericht als Exekutionsgericht bezeichnet werden und die Bestimmung die Pfändung voraussetzt, kann der Verweis auf den Beginn des Exekutionsvollzuges entfallen.

Zu Z 210 (§ 259 Abs. 2 EO):

Derzeit bestimmt § 289, dass ein Rekurs gegen Beschlüsse, durch die die Verwahrung bewilligt wird, unzulässig ist. Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs wird diese Regelung zu § 259 übernommen.

Zu Z 211 (§ 264 EO):

Als Ergänzung zu § 249 Abs. 1, wonach die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen durch Pfändung und Verkauf derselben erfolgt, legt Abs. 1 derzeit fest, dass es für den Verkauf der gepfändeten Sachen eines Antrags bedarf. Abs. 2 bestimmt, dass der Antrag auf Bewilligung des Verkaufs mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung zu verbinden ist. Dies bedeutet, dass es auch eines darauf gerichteten Antrags bedarf.

Die Regelung bezweckt, die Bewilligung der Exekution und die Ausfertigung dieses Beschlusses mit Stampiglie zu ermöglichen. Da das Exekutionsverfahren auf EDV-Basis geführt wird, werden die Ausfertigungen nicht mehr mit Stampiglie hergestellt. Daher wäre es ein – unnötiger – Formalismus zu verlangen, dass der betreibende Gläubiger ausdrücklich die Pfändung und die Verwertung beantragt. Die Exekutionsschritte ergeben sich aus der EO, es bedarf keines darauf gerichteten Antrags des betreibenden Gläubigers. Der derzeitige § 264 kann daher entfallen. Die derzeitigen §§ 264a und 264b erhalten die Bezeichnungen §§ 264 und 264a.

Zu Z 212 (§ 268 EO):

Diese Bestimmung enthält Regelungen über den Freihandverkauf. Nach Abs. 1 sind Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, durch Vermittlung eines Handelsmaklers oder Vollstreckungsorgans zum Börsenpreis aus freier Hand zu verkaufen. Dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen. Gemäß Abs. 2 können Wertpapiere auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat das Vollstreckungsorgan die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Verpflichteten abzugeben.

Die derzeitige Fassung des § 268 über den Freihandverkauf wird – als Abs. 1 Z 1 und 2 – beibehalten. Z 1 wird um den Handelskommissionär ergänzt.

Nach § 20 Abs. 1 des Entwurfs kann der betreibende Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung das erweiterte Exekutionspaket beantragen, welches alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen (und die Aufnahme eines Vermögenverzeichnisses) erfasst. Zur Durchführung dieser Exekution hat das Gericht einen Verwalter zu bestellen. Die Vermögensrechte hat der Verwalter weiterhin in erster Linie durch Verkauf und nur subsidiär durch Versteigerung zu verwerten (§ 334). Dem Verwalter soll auch bei der Verwertung beweglicher Sachen mehr Flexibilität eingeräumt werden. Die Bestimmung wird daher um einen Abs. 2 ergänzt, welcher dem Verwalter die Möglichkeit gibt, bewegliche Sachen unter Berücksichtigung des Schätzwertes zu verkaufen. Diese Ergänzung entspricht auch der Gesetzeslage nach der Insolvenzordnung. Es hat sich in der Praxis bewährt, dass die Insolvenzverwalter primär freihändig verwerten, weil so meist ein höherer Erlös erzielt werden kann.

Der Verwalter hat – in Anlehnung an den Insolvenzverwalter in § 117 IO - den beabsichtigten Freihandverkauf, soweit dies tunlich ist, für mindestens 14 Tage öffentlich bekanntzumachen, um einen möglichst weiten Bieterkreis anzusprechen.

Zu Z 213 (§ 269 EO):

§ 269 bestimmt, dass die Regelung des gutgläubigen Eigentumserwerbs in § 367 ABGB für Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, auch bei einem Verkauf aus freier Hand durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus oder ein Vollstreckungsorgan gilt.

Damit werden alle Fälle der Verwertung im Rahmen der Fahrnisexekution erfasst. Da nach dem Entwurf auch einem Verwalter die Veräußerung von beweglichen Sachen obliegt, bedarf es einer Ergänzung. Die Regelung über den gutgläubigen Eigentumserwerb soll aber auch gelten, wenn an einer anderen Stelle auf die Bestimmungen über die Fahrnisexekution verwiesen wird, wie dies bei der Verwertung von Vermögensrechten der Fall ist. Um eben auch diese Fälle zu erfassen, wird vorgeschlagen, bei einem Verkauf aus freier Hand die Einschränkung „durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus oder ein Vollstreckungsorgan“ entfallen zu lassen.

Zu Z 214 bis 216 (§§ 270, 271 und 271a EO):

§ 270 enthält derzeit Bestimmungen über die öffentliche Versteigerung. Demgemäß sind nach Abs. 1 alle Gegenstände ohne einen Börsenpreis, sofern sie dem Verkauf überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern. Nach Abs. 2 sind auch Gegenstände, die aus freier Hand zu verkaufen sind, auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu versteigern, wenn sie innerhalb von vier Wochen aus freier Hand nicht verkauft werden. Diese Bestimmungen werden inhaltlich unverändert als Abs. 1 und 2 beibehalten.

§ 271 enthält derzeit Bestimmungen für einen Übernahmsantrag. Diesem ist vom Gericht stattzugeben, wenn er spätestens 14 Tagen vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzwertes und die Übernahme der gepfändeten Sachen im Ganzen oder größere Partien derselben zu einem Preis, der den Schätzwert um mindestens ein Viertel übersteigt, gestellt wird. Darüber hinaus sind alle Exekutionskosten ohne Anrechnung auf den Übernahmepreis zu tragen.

§ 271a bezieht sich auf die Verwertung in anderer Weise. Gepfändete Sachen, die nicht zu den in § 268 bezeichneten Gegenständen gehören und für die auch kein Übernahmsantrag nach § 271 vorliegt, können in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muss der Antrag spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, bewilligt werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen.

Diese Alternativen zur Versteigerung werden in der Praxis selten genutzt; sie bedeuten einen erheblichen Verfahrensaufwand für Gläubiger und Gericht, sind aber auch nicht im Interesse des Verpflichteten, weil die Initiative hiezu nicht kurz vor der Versteigerung möglich ist. Im Gegensatz dazu wird bei einer Versteigerung im Internet ein Sofortkauf vorgesehen. Diese Art der Verwertung ist wesentlich einfacher und ist von der Praxis sehr gut angenommen worden. Daher soll dieses Instrument auch auf andere Fälle der Versteigerung ausgeweitet werden.

Der Entwurf sieht daher in § 271 vor, dass ein Verkauf einer gepfändeten Sache zu einem Preis, der ein Viertel über dem Schätzwert liegt, möglich ist, sofern die Versteigerung noch nicht begonnen hat und der Kaufpreis vor der Versteigerung erlegt wird. Da bei der Versteigerung, die nicht über das Internet erfolgt, die Erzielung eines Erlöses von einem Viertel über dem Schätzwert äußerst selten erreicht wird, ist davon auszugehen, dass ein Verkauf zu dieser Bedingung im Interesse des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten ist. Der Verfahren nach den derzeitigen §§ 271 und 271a bedarf es nicht mehr; die Bestimmungen sind daher aufzuheben.

§ 270 wird um einen neuen Abs. 3 ergänzt. Im Rahmen des erweiterten Exekutionspaktes nach § 20 wird ein Verwalter bestellt. Diesem obliegt die Ermittlung der Vermögensobjekte, die Auswahl der geeigneten Objekte und die Durchführung des Exekutionsverfahrens, daher auch die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen, die sonst dem Gerichtsvollzieher obliegen. Im Zuge der Verwertung kann der Verwalter auch ein anerkanntes Versteigerungshaus mit der Durchführung der Versteigerung beauftragen. Auf sein Ersuchen soll aber auch das Gericht einen Gerichtsvollzieher mit der Versteigerung beauftragen können, der reiche Erfahrungen mit der Durchführung öffentlicher Versteigerungen von beweglichen Sachen hat.

Weiters wird § 270 um einen neuen Abs. 4 ergänzt: Die gesetzliche Verankerung des Ausschlusses des Rücktrittsrechts und der Anwendung des FAGG sind erforderlich, um die Bestimmung im Kontext der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64 (Verbraucherrechte-Richtlinie, VRRL) entsprechend zu konkretisieren. Die Richtlinie normiert im ErwGr. 24, dass „öffentliche Versteigerungen“ nur dann vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, wenn die Verbraucher dabei persönlich anwesend sind oder die Möglichkeit eingeräumt bekommen, anwesend zu sein. Versteigerungen über Online-Plattformen gelten ausdrücklich nicht als öffentliche Versteigerungen. In Art. 2 Z 3 wird allerdings klargestellt, dass Gegenstände, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden, ausdrücklich vom Warenbegriff im Sinne der Richtlinie ausgenommen sind. Damit findet die Richtlinie weder auf herkömmliche Versteigerungen noch auf Versteigerungen im Internet nach der AbgEO oder der EO Anwendung.

Im Rahmen der Umsetzung der VRRL wurde in § 3 Z 4 FAGG die „öffentliche Versteigerung“ entsprechend der Richtlinie so definiert, dass davon Online-Versteigerungen nicht umfasst sind. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts in § 18 Abs. 3 FAGG gilt sohin für öffentliche Versteigerungen, nicht aber für Online-Versteigerungen. Versteigerungen nach der AbgEO oder der EO selbst finden im FAGG nicht explizit Erwähnung, sondern es ist eine Regelung in den einschlägigen Materiengesetzen zu treffen. Im Kontext der VRRL wurde daher mit BGBl. I Nr. 117/2016 in § 37 Abs. 5 AbgEO u.a. klargestellt, dass das Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist und dass das FAGG nicht zur Anwendung kommt (ErläutRV 1352 BlgNR 25. GP 22). In Anlehnung an diese Bestimmung soll nunmehr auch in § 270 Abs. 4 ausdrücklich normiert werden, dass das FAGG und das Rücktrittsrecht – im Einklang mit der VRRL – auf gerichtliche Versteigerungen nicht zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang darf auch auf die Sonderregelung zur Versteigerung im Internet in § 277a Abs. 3 Z 7 hingewiesen werden, wonach bereits jetzt eine Hinweispflicht zum Ausschluss des Rücktrittsrechts normiert ist.

Aus Gründen der Systematik soll der Ausschluss des Gewährleistungsrechts (§ 278 Abs. 3 letzter Satz und § 278a letzter Satz) nunmehr in dieser Bestimmung geregelt werden, womit keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.

Zu Z 217 bis 219 (§ 274 EO):

§ 274 enthält Regelungen über den Versteigerungsort. Abs. 3 listet jene Gegenstände auf, welche vom Verkauf in Auktionshallen und Versteigerungshäusern ausgeschlossen sind. Diese Ausnahmen sind auch bei einer Versteigerung im Internet angebracht. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung im Einleitungssatz werden nun diese Ausnahmen auch auf Versteigerungen im Internet über die Plattform Justiz-Auktion.at ausgedehnt.

Da eine Online-Versteigerung eine sehr große Weitenwirkung erzielt und eine Versteigerung von pornographischem Material dem Ansehen der Justiz schaden könnte, wurde ein Verbot für pornographisches Material in die österreichischen Allgemeinen Versteigerungsbedingungen der Justizauktionen aufgenommen (siehe Punkt 2 der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen auf www.justiz-auktionen.at). Dieses Verbot soll nun – verallgemeinert – in Abs. 3 Z 8 übernommen werden.

In den Allgemeinen Versteigerungsbedingungen der Justizauktionen findet sich auch ein Verbot der Versteigerung von Waffen. Auch dieses soll gesetzlich in Abs. 3a verankert werden. Allerdings ist es nicht geboten, dass das Verbot auf Auktionshallen und Versteigerungshäuser ausgedehnt wird, weil in diesem Fall eine Versteigerung an Personen, die zum Erwerb und Besitz nicht berechtigt sind, ausgeschlossen ist – eine Überprüfung der Berechtigung des Erwerbers (zB auf den Besitz eines Waffenscheins) kann vorgenommen werden.

Zu Z 220 (§ 274g EO):

§ 567 Geo. regelt das Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Finanzvollstreckung; § 568 Geo. das Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Verwaltungsvollstreckung.

Beide Bestimmungen sehen eine Bedachtnahme auf die Pfandrechte im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren vor, und zwar nach § 567 Abs. 1 Geo. auf finanzbehördliche Pfandrechte, die von Finanzämtern im finanzbehördlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren begründet werden, und nach § 568 Abs. 1 Geo. auf Verwaltungspfandrechte. Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung das nach dem Wohnsitz (Sitz) des Verpflichteten zuständige Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) (§ 567 Abs. 2 Geo.) bzw. die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach § 568 Abs. 2 Geo. mitgeteilt hat (§ 568 Abs. 5 Geo.), zu verständigen.

Der Entwurf schlägt vor, diese Bestimmungen nach dem Vorbild der AbgEO, die Regelungen über das Zusammentreffen von einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung (§§ 79 ff.) enthält, als § 274g in die EO zu übernehmen. Damit wird die Rechtslage übersichtlicher.

Bei der Übernahme in die EO ist allerdings zu berücksichtigen, dass mit dem Finanzorganisationsreform-Gesetz, BGBl. I Nr. 104/2019, abgabenbehördliche Exekutionsverfahren durch das Finanzamt Österreich, das Zollamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung geführt werden. Daher ist es geboten, diese Bestimmung dementsprechend anzupassen.

Der in § 567 Abs. 2 und § 568 Abs. 5 Geo. angeführte § 271 EO wird mit diesem Entwurf aufgehoben. Inhaltlich tritt an dessen Stelle § 270 Abs. 2, der daher anzuführen ist.

Aufgrund der Verständigung müssen finanzbehördliche und verwaltungsbehördliche Verwertungsverfahren nach § 567 Abs. 3 und § 568 Abs. 6 Geo. abgebrochen werden, soweit sie die selben Sachen erfassen. Für das finanzbehördliche Verwertungsverfahren findet sich eine gleichartige Regelung in § 79 Abs. 2 AbgEO. Einer Übernahme dieser Regelung in die EO bedarf es auch für verwaltungsbehördliche Verwertungsverfahren nicht, weil nur jene Bestimmungen in die EO übernommen werden, die die Gerichte betreffen.

Zu Z 221 (§ 275 Abs. 6 EO):

Da in § 27a Abs. 4 nunmehr die amtswegige Beauftragung eines Sachverständigen mit der Löschung von auf dem Vermögensgegenstand befindlichen personenbezogenen Daten und der Trennung von Verbindungen, mittels derer auf solche Daten zugegriffen werden kann, vorgesehen wird, kann Abs. 6 über eine Löschung personenbezogener Daten Dritter im Zuge der Schätzung auf Antrag des Verpflichteten entfallen.

Zu Z 222 bis 224 (§ 276 EO):

§ 276 enthält Regelungen über die Durchführung der Versteigerung. Die gepfändeten Gegenstände werden durch das Vollstreckungsorgan, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer oder das Vollstreckungsorgan versteigert.

Der Entwurf schlägt in Abs. 1 vor, die Versteigerung im Internet auch durch den Leiter der Auktionshalle zuzulassen. Dadurch kann – einem Wunsch der Praxis folgend – die Auktionshalle am BG Donaustadt als Verwahrungsort vor einer Versteigerung im Internet genutzt werden.

Abs. 3 bestimmt derzeit, dass die Zuziehung eines Aufrufers bei Durchführung der Versteigerung unterbleiben kann. Der in der Praxis aufgrund von Personalmangel der Justiz nicht mehr hinzugezogene Ausrufer wird in § 85 Abs. 4 nicht mehr erwähnt. Daher bedarf es in Abs. 3 keiner Ausnahme von der Zuziehung eines Ausrufers.

Zu Z 225 bis 227 (§§ 277 bis 277c EO):

§ 277 regelt derzeit die Versteigerungsanbote. Das geringste Gebot ist bei der Versteigerung der halbe Schätzwert; bei Gold- und Silbersachen zumindest der Metallwert (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 dürfen Anbote, die das geringste Gebot nicht erreichen, bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Abs. 3 schließt Bedienstete der Auktionshalle und des Versteigerungshauses vom Bieten aus.

Diese Bestimmungen werden in den Allgemeinen Teil der EO übernommen (siehe § 85 Abs. 2 und 4); § 277 ist daher aufzuheben. Dies ist auch der Anlass für die Umbenennung der §§ 277a bis 277c.

§ 277b (§ 277a in der Fassung des Entwurfs) bezieht sich auf den Sofortkauf bei Versteigerungen im Internet und bestimmt derzeit, dass der Sofortkauf bei Sachen mit Liebhaberwert ausgeschlossen werden kann. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass Pfandobjekte im Wege der Internetversteigerung um einen den Schätzwert ein Vielfaches übersteigenden Betrag zugeschlagen werden. Die derzeitige Regelung, den Sofortkauf nur bei Sachen mit Liebhaberwert ausschließen zu können, ist daher zu wenig flexibel. Die Entscheidung, einen Sofortkauf ausschließen zu dürfen, soll nicht nur bei Sachen mit Liebhaberwert möglich sein. Der Entwurf sieht daher vor, die Einschränkung auf den Liebhaberwert zu streichen. Der Gerichtsvollzieher soll die Möglichkeit haben, den Sofortkauf jedes Pfandobjekts ausschließen zu können. Ist im Rahmen des erweiterten Exekutionspakets kein Gerichtsvollzieher mit der Versteigerung beauftragt (siehe § 270 Abs. 3), so obliegt diese Entscheidung dem Verwalter.

Zu Z 228 bis 230 (§§ 278 und 278a EO):

§ 278 regelt die Erteilung des Zuschlags. Gemäß Abs. 1 erfolgt der Zuschlag an den Meistbietenden, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Angebot abgegeben wird. Der letzte Satz bestimmt die Anwendung der Bestimmungen über unzulässige Bieterabsprachen (§ 177a), Aufforderung zum Bieten (§ 179), Zulassung von Anboten und Vertretern (§ 180 Abs. 1, 3 und 5) und Schluss der Versteigerung (§ 181 Abs. 1 und 3). Diese Bestimmung wird in den Allgemeinen Teil der EO übernommen (als §§ 85 und 86); Abs. 1 hat daher zu entfallen.

Im Kontext der Umsetzung der VRRL wird in § 270 ein Ausschluss des Rücktrittsrechts und der Anwendbarkeit des FAGG normiert, wobei hinsichtlich der Ausführungen auf die Erläuterungen zu § 270 verwiesen werden darf. Mit dieser Regelung soll nunmehr auch der Gewährleistungsausschluss dort geregelt werden, sodass dieser in § 278 Abs. 3 letzter Satz und § 278a letzter Satz gestrichen werden kann. Inhaltlich sind mit dieser Streichung keine Änderungen verbunden.

Zu Z 231 (§ 280 Abs. 1 EO):

Abs. 1 regelt einen neuerlichen Verwertungsversuch durch die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus von Gegenständen, die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt haben. Demnach können Gegenstände nach § 274 Abs. 2 (das sind technische Geräte, wertvolle Bild- und Tonträger, Zeitschriften, Bücher und Musikinstrumente sowie Gegenstände von großem Wert, Gold-, Silbersachen, Briefmarken, Münzen, hochwertige Möbelstücke und Sammlungen dergleichen) von Amts wegen innerhalb von drei Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkauft werden. Diese Frist hat sich in der Praxis als zu kurz erwiesen; sie wird mit diesem Entwurf auf sechs Monate erhöht.

Zu Z 232 (§ 281 Abs. 1 EO):

Nach Abs. 1 erster Satz ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, die nach § 280 Abs. 1 nicht verkauften oder nach § 280 Abs. 2 nicht versteigerten Gegenstände binnen 14 Tagen abzuholen. Eine Aufforderung zur Abholung ist auch geboten, wenn das Verfahren eingestellt wird. Daher schlägt der Entwurf vor, dass auch im Falle der Einstellung des Exekutionsverfahrens der Verpflichtete aufzufordern ist, die nicht verkauften und nicht versteigerten Gegenstände abzuholen.

Zu Z 233 bis 237 (§§ 281b, 282, 282a, 283 und 285 EO):

Die Änderungen sind redaktioneller Natur bzw. Zitatanpassungen.

Zu Z 238 (§ 286 EO):

§ 286 enthält Bestimmungen über die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung. Nach Abs. 2 Z 1 ist aus der Verteilungsmasse zunächst die vom Verkaufserlös abhängige Vergütung des Gerichtsvollziehers zu berichtigen. Die Entlohnung des Verwalters ist hier zu ergänzen.

Zu Z 239 (§ 286a EO):

Diese Bestimmung übernimmt § 567 und § 568 Geo. Nach dem Vorbild der AbgEO, die auch Regelungen über das Zusammentreffen von mehreren nichtgerichtlichen Vollstreckungsverfahren (§§ 84 ff. AbgEO) enthält, schlägt der Entwurf vor, diese Bestimmungen der Geo. in die EO zu übernehmen. Damit wird die Rechtslage auch übersichtlicher.

Es ist jedoch das Finanzorganisationsreform-Gesetz, BGBl. I Nr. 104/2019, zu berücksichtigen, mit dem ua. die aus dem Jahr 1949 stammende Abgabenexekutionsordnung an die Begriffe der neuen Organisationsstruktur der Bundesfinanzverwaltung angepasst wurde (Art. 6 enthält die Änderung der AbgEO). Begriffe wie „Finanzamt“ und „finanzbehördlich“ wurden durch „Abgabenbehörde“ und „abgabenbehördlich“ ersetzt. Abgabenbehördliche Exekutionsverfahren werden außerdem nun durch das Finanzamt Österreich, das Zollamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung geführt. Daher ist es geboten, die Bestimmung ebenfalls anzupassen.

§ 567 Geo. enthält Regelungen über das Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Finanzvollstreckung. Abs. 1 regelt die Bedachtnahme des Gerichts, Abs. 2 die Verständigung des Finanzamts Österreich und Abs. 3 den Abbruch des Verwertungsverfahrens. Der Entwurf geht auf diese Bestimmungen in § 274g ein. Die Abs. 4 und 5 wurden inhaltsgleich als Abs. 3 und 5 übernommen.

Der Übernahme der Regelung des § 567 Abs. 6 Geo., wonach eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen für den Fall vorgesehen wird, wenn eine an den Gerichtsvollzieher herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird, bedarf es nicht, weil § 331 Regelungen über die Verwertung sonstiger Vermögensrechte vorsieht.

Der Regelung des Abs. 7, wonach Finanzpfandrechte im Pfändungsregister nicht vermerkt werden, bedarf es ebenfalls nicht, weil taxativ geregelt wird, was im Pfändungsregister zu vermerken ist.

§ 568 Geo. enthält Regelungen über das Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Verwaltungsvollstreckung.

Nach § 568 Abs. 2 Geo. haben die Verwaltungsbehörden den Gerichten von der Begründung von Verwaltungspfandrechten durch Übersendung ihrer Pfändungsprotokolle oder kurzer Auszüge daraus Nachricht zu geben. Abs. 3 enthält Regelungen für die Bediensteten, die das Pfändungsregister führen. Nach Abs. 4 ist das Protokoll vom Gericht zurückzusenden. Diese Absätze werden im Entwurf als Abs. 2 ohne inhaltliche Änderung übernommen, soweit sie die Aufgaben der Gerichte betreffen.

Auf die Geo.-Bestimmungen über die Bedachtnahme des Gerichts (Abs. 1), die Verständigung der Vollstreckungsbehörde durch das Gericht nach Abs. 5 sowie über den Abbruch des Verwertungsverfahrens nach Abs. 6 geht der Entwurf ebenfalls in § 274g ein.

§ 568 Abs. 7 und 8 Geo. übernimmt der Entwurf inhaltsgleich als Abs. 4 und 5. Auch die Regelung des § 568 Abs. 9 Geo., wonach eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen für den Fall vorgesehen wird, wenn eine an den Gerichtsvollzieher herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird, wird nicht übernommen, weil sich in § 331 eine Bestimmung über die Verwertung sonstiger Vermögensrechte findet.

Zu Z 240 und 241 (§ 289 EO):

Der derzeitige § 289, der regelt, dass gegen Beschlüsse, durch die die Verwahrung bewilligt wird, kein Rekurs zulässig ist, wird als § 259 Abs. 2 übernommen.

Der Entwurf legt in § 289 nunmehr den Grundsatz der Exekution auf Geldforderungen sowie eine Definition des Begriffs „Bezüge“ fest.

Abs. 1 erster Satz des Entwurfs stellt einleitend klar, dass die Exekution auf Geldforderungen durch Pfändung und Überweisung an den betreibenden Gläubiger oder durch Pfändung und Einziehung durch den Verwalter erfolgt. Dies wird von § 294 der derzeitigen Fassung – wegen des inhaltlichen Zusammenhangs und zur Herstellung eines Gleichklangs mit den Abschnitten Fahrnisexekution und Exekution auf Vermögensrechte – hierher übernommen.

Nach § 54 Abs. 3 hat der Antrag auf Exekutionsbewilligung unter anderem die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen, die Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden, und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gericht oder vom Exekutionsgerichte im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind, zu enthalten. Dieser Angaben bedarf es nach dem Entwurf nicht, wenn der betreibende Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung die Exekution auf die beweglichen Sachen, auf die Forderungen oder auf die Vermögensrechte des Verpflichteten oder die Durchführung der Exekutionspakete beantragt. Zur – notwendigen – Ergänzung dazu wird in Abs. 1 geregelt, dass sich der Antrag auf alle Forderungen des Verpflichteten bezieht, wenn nichts anderes beantragt wird. Forderungen nach § 321, das sind Forderungen aus indossablen Papieren sowie solche, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, sind hier ausgenommen, weil diese vom Gerichtsvollzieher – wie bewegliche Sachen – zu pfänden sind und sie somit von der Exekution auf bewegliche Sachen erfasst sind (§ 249 Abs. 1).

Wenn sich die zu pfändenden Forderungen nicht aus der Exekutionsbewilligung ergeben, ist ein Verwalter zu bestellen, der, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Forderungen zu ermitteln hat. Ihm obliegt auch die Durchsetzung der gepfändeten Forderungen und die Verteilung der hereingebrachten Beträge. Meist wird diese Art der Forderungsexekution nicht gesondert durchgeführt werden, sondern Teil des erweiterten Exekutionspakets sein, das auch die Fahrnisexekution und die Exekution auf Vermögensrechte umfasst.

Kein Verwalter ist zu bestellen, wenn die Exekutionsbewilligung nur einzelne im Antrag genannte Forderungen oder nur die Exekution auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295 umfasst oder nur diese beiden zusammen. Aber auch in all diesen Fällen obliegt die Durchführung weitgehend dem Verwalter, wenn er im Hinblick auf die Exekution auf die Vermögensrechte des Verpflichteten oder der Auswahl des erweiterten Exekutionspakets bestellt wird.

Ein großer Anteil der beantragten Exekutionen auf Geldforderungen stellt die Exekution in fortlaufende Bezüge dar (Lohn- oder Gehaltsexekution). Der Entwurf schlägt in Abs. 3 vor, den Begriff „Bezüge“ zu Beginn der Abteilung zu definieren. Damit wird der Gesetzestext leichter lesbar, wenn Bestimmungen nur auf Bezüge anwendbar sind.

Zu Z 242 (§ 290 EO):

Mit dem Entwurf wurde § 289 – geändert – zu diesem Abschnitt genommen. Die Überschriften sind daher vor diesem zu setzen und hier aufzuheben.

Zu Z 243 (§ 291a Abs. 1 EO):

Der pauschale Verweis auf § 293 Abs. 1 lit. a ASVG ist dahingehend auszulegen, dass bei der Berechnung des Existenzminimums – weiterhin – der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG heranzuziehen ist. Dies ist zur Klarstellung im Gesetzestext festzulegen.

Zu Z 244 (§ 291f EO):

Hat der Verpflichtete mehrere Arbeitseinkommen, so werden diese zusammengerechnet und die Berechnungsgrundlage für den Freibetrag ermittelt. Erhält der Verpflichtete neben einem Arbeitseinkommen wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen, die seine Erwerbstätigkeit weder vollständig noch zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, so verbleibt ihm das vom Arbeitseinkommen berechnete Existenzminimum, die sonstigen Vergütungen werden dabei jedoch nicht berücksichtigt.

Der Entwurf gewährt dem Verpflichteten nun auch von den sonstigen wiederkehrenden Leistungen, die Einkommensfunktion im Sinne des § 290a haben, jedoch seine Erwerbstätigkeit zeitlich nicht wesentlich in Anspruch nehmen, einen unpfändbaren Betrag. Wenn der Verpflichtete den Grundbetrag des Existenzminimums aus dem Arbeitseinkommen erhält, wird vorgeschlagen, dassmit den wiederkehrenden Leistungen für Arbeitsleistungen jeglicher Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten weder vollständig noch zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, ein „Neben-Existenzminimum“ berechnet wird, sodass auch für diese Leistungen ein Teil unpfändbar ist und der Verpflichtete nicht schlechter gestellt ist als bei Zusammenrechnung von zwei Arbeitseinkommen.

Der Entwurf schlägt weiters vor, auch das Abgabenguthaben, das der Verpflichtete im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung rückwirkend ausbezahlt bekommt, im System des Existenzminimums zu erfassen. Damit wird nun gesetzlich verankert, dass es sich bei dieser Auszahlung – so wie beim Arbeitsentgelt nach § 290a Abs. 1 Z 1 – um eine beschränkt pfändbare Forderung handelt. Wenn der Verpflichtete den Grundbetrag des Existenzminimums aus dem Arbeitseinkommen erhalten hat, soll für die Gutschrift ein „Neben-Existenzminimum“ gewährt werden, sodass auch für diese Gutschrift ein Teil unpfändbar ist und über ein Jahr hin berechnet der unpfändbare Betrag nicht davon abhängt, ob steuerliche Begünstigungen sofort oder erst in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. Mit der Regelung wird eine strittige Frage geklärt (als Nachzahlung im Sinne des § 290c beurteilt: Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO³ § 290c Rz 10; RIS-Justiz RWN0000027; aA VwGH 2006/15/0155).

Abs. 2 berücksichtigt jenen Fall, in dem der Verpflichtete den unpfändbaren Grundbetrag noch nicht aus einem anderen Bezug erhalten hat. Der unpfändbare Betrag nach Abs. 1 ist auf Antrag des Verpflichteten vom Gericht zu erhöhen. Die Auszahlung des pfändbaren Betrags an den betreibenden Gläubiger hat deswegen erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner zu erfolgen (Abs. 1 letzter Satz).

Zu Z 245 und 246 (§§ 292a, 292b EO):

§ 292a bezieht sich auf die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags und zählt Gründe auf, aus denen eine angemessene Erhöhung möglich ist. § 292b regelt, in welchen Fällen es zu einer Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrages kommen kann.

Es wird aber derzeit weder in § 292a noch in 292b ausdrücklich geregelt, ab welchem Zeitpunkt nach Beschlussfassung durch das Gericht eine Erhöhung oder Herabsetzung des unpfändbaren Betrags wirksam sein soll. Es wird auf die Generalklausel des § 67 Abs. 1 abgestellt, wonach gerichtliche Beschlüsse im Exekutionsverfahren schon vor Ablauf der Rekursfrist – sohin vor ihrer Rechtskraft – in Vollzug gesetzt werden können und bereits ab ihrer Zustellung vollstreckbar sind (zur Ausnahme bei der Einschränkung der Exekution zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung siehe § 96 Abs. 3). Entsprechend dieser Generalklausel wird nach der herrschenden Lehre die Erhöhung oder Herabsetzung mit Zustellung des Beschlusses, mit dem die Erhöhung oder Herabsetzung normiert wird, an den Drittschuldner wirksam, wobei die Zustellung an den Drittschuldner die Rechtskraft des Beschlusses eben gerade nicht voraussetzt (Angst/Jakusch/Mohr, EO15 [2012] § 292a E 33). In der Praxis wird jedoch – entgegen der allgemeinen Regelung – teilweise die Rechtskraft abgewartet, bevor der Beschluss nach §§ 292a oder 292b dem Drittschuldner zugestellt wird. Dies wird der Intention des § 67 Abs. 1 nicht gerecht und berücksichtigt nicht ausreichend, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erhöhung des Existenzminimums der erhöhte Freibetrag dem Verpflichteten unverzüglich zukommen soll. Zur Klarstellung ist daher gesetzlich festzulegen, dass der Beschluss über die Erhöhung oder Herabsetzung des Existenzminiums dem Drittschuldner unverzüglich zuzustellen ist und damit die Erhöhung und Herabsetzung unverzüglich wirksam wird.

Zu Z 247 (§ 292e EO):

§ 292e enthält Bestimmungen über das verschleierte Entgelt. Erbringt der Verpflichtete dem Drittschuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung, so gilt im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zum Drittschuldner ein angemessenes Entgelt als geschuldet. Abs. 2 letzter Satz bestimmt jedoch, dass das Entgelt erst ab dem Zeitpunkt der Pfändung als vereinbart gilt.

Dies berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Anspruch auf verschleiertes Entgelt wie ein vereinbarter Lohn zu behandeln ist. Daher soll auch ein für die Vergangenheit zustehendes verschleiertes Entgelt gepfändet werden können, wie auch offene Lohnforderungen von einer Pfändung erfasst werden. Um dies zu erreichen, ist der letzte Satz zu streichen. Diese Forderung unterliegt allerdings der besonderen Verjährungszeit nach § 1486 ABGB, sodass keine Arbeitsleistungen herangezogen werden können, die länger als drei Jahre vor der Pfändung erbracht wurden. Im Fall eines Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG kann jedoch eine Einbeziehung der Arbeitsleistungen der letzten drei Jahre schwierig sein und für Rechtsunsicherheit sorgen. Daher sind in diesem Fall lediglich die Arbeitsleistungen ab dem Übergang des Betriebes zu berücksichtigen. Der letzte Satz ist daher anzupassen.

Zu Z 248 (§ 292i EO):

§ 292i erfasst alle Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG. Der Verweis auf die Österreichische Postsparkasse kann daher entfallen. Damit wird auch der überholte Begriff der „Österreichischen Postsparkasse“ beseitigt.

Zu Z 249 (§ 292f Abs. 3 und 4 EO):

Im Zuge der Reform soll der derzeit fehlende § 292f wieder eingefügt werden. Der Entwurf schlägt daher eine Umbenennung des § 292j vor.

§ 292j enthält Bestimmungen zur Berechnung der Höhe von Aufwandsentschädigungen und zur Bewertung von Sachleistungen durch den Drittschuldner. Nach Abs. 3 darf der Drittschuldner Aufwandsentschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die im Steuerrecht (Z 1), im Sozialversicherungsrecht (Z 2) oder in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört, vorgesehen sind. Nach § 50 Abs. 2 ASVG gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, auch für die Bewertung von Sachbezügen nach dem ASVG. Im Hinblick auf diesen Gleichklang kann der Verweis auf das Sozialversicherungsrecht entfallen.

Abs. 4 in der geltenden Fassung verweist bei der Berücksichtigung von Sachleistungen auf Abs. 3. Der Verweis auf die in Kollektivverträgen vorgesehenen Werte geht jedoch ins Leere, weil Kollektivverträge keine Regelungen enthalten, die festlegen, mit welchem Wert eine Sachleistung zu berücksichtigen ist. Daher wird statt des Verweises auf die in Abs. 3 genannten Werte zur besseren Lesbarkeit ausdrücklich auf die im Steuerrecht vorgesehenen Werte verwiesen.

Zu Z 250 (§ 292g Abs. 1):

Die Reform wird zum Anlass genommen, den derzeit fehlenden § 292g wieder einzufügen. Der Entwurf schlägt daher eine Umbenennung vor. In Abs. 1 Z 3 wird festgehalten, dass das Gericht auf Antrag des Drittschuldners zu prüfen hat, ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde. Es können jedoch auch einmalige Forderungen, wie die Abfertigung (§ 291d), eine Verpflichtung des Drittschuldners begründen. In Z 3 ist daher lediglich auf Forderungen abzustellen.

Zu Z 251 (§ 292g Abs. 4, 5 und 6):

Die derzeitige Fassung des § 292k Abs. 4 wird im Wesentlichen als § 292g Abs. 4 beibehalten. Der Entwurf schlägt zur Verbesserung der Lesbarkeit lediglich eine numerische Aufzählung der Anträge vor.

Derzeit wirkt etwa ein Beschluss auf Zusammenrechnung von Bezügen nur gegenüber dem Gläubiger, der eine Zusammenrechnung erreichte. Dies bedeutet, dass der Mehrbetrag, der durch Zusammenrechnung einem Gläubiger zusteht, diesem auch dann zukommt, wenn er in der Rangfolge der Pfändungen nicht an erster Stelle steht. Erreicht später ein vorrangiger Gläubiger eine Zusammenrechnung, so steht dieser Betrag nunmehr dem vorrangigen Gläubiger zu und nicht mehr dem Gläubiger, der zuerst eine Zusammenrechnung erreichte. Dies bringt für die Drittschuldner eine erhebliche Mehrarbeit mit sich und zusätzlich eine Gefahr der Haftung, weil sie oft über diese Feinheiten des Exekutionsverfahrens nicht Bescheid wissen. Daher wird im Entwurf vorgesehen, dass Entscheidungen in Zwischenverfahren, zB über die Zusammenrechnung, gegenüber allen betreibenden Gläubigern wirken. Die umfassende Wirkung gegenüber allen betreibenden Gläubigern setzt voraus, dass alle betreibenden Gläubiger in das Zwischenverfahren einbezogen werden. Dies wird in Abs. 4 festgelegt. Überdies soll ein Beschluss auch gegenüber Gläubigern wirken, die erst nach Erlass des Beschlusses Exekution auf den Bezug führen. Da diese jedoch in das Verfahren zur Zusammenrechnung der Bezüge nicht einbezogen wurden, ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, eine Änderung des Beschlusses zu beantragen. Dies wird in Abs. 6 festgelegt.

Die Rechtsprechung ordnet in Beschlüssen in Zwischenverfahren bisweilen an, dass diese Entscheidung nicht erst mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird, sondern sich auch auf bereits ausgezahlte Bezüge auswirkt. Dies bedeutet einen nicht zumutbaren Mehraufwand für den Drittschuldner, weil er nicht nur eine Neuberechnung vornehmen muss, sondern auch dem Verpflichteten Bezugsteile zukommen lassen muss, die er bereits an den betreibenden Gläubiger ausgezahlt hat. Daher hat er auch eine Teilrückzahlung von betreibenden Gläubiger zu erreichen. Die Anordnung der Rückwirkung ist auch nicht geboten, wenn es um die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten geht, weil der Verpflichtete in der Exekutionsbewilligung aufgefordert wird, dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten bekanntzugeben. Dadurch ist es dem Drittschuldner möglich, sofort alle Unterhaltspflichten des Verpflichteten zu berücksichtigen. Zur Entlastung des Drittschuldners wird daher festgelegt, dass ein Beschluss über die Konkretisierung des Existenzminimums nur für die künftig fällig werdenden Bezugsteile wirkt (Abs. 4 letzter Satz).

Abs. 5 enthält eine Kostenersatzregelung und übernimmt die letzten beiden Sätze des derzeitigen Abs. 4. In seinem neuen letzten Satz wird klargestellt, dass der Drittschuldner nicht zum Kostenersatz verpflichtet ist. Auch ein Kostenersatzanspruch steht ihm nicht zu.

Zu Z 252 und 253 (§ 292j EO):

Im Zuge der Umbenennung der vorhergehenden Paragraphen kann § 292l als § 292j bezeichnet werden. § 292j enthält Regelungen über die Aufstellung über die offene Forderung. Sowohl der Drittschuldner (Abs. 1) als auch der Verpflichtete (Abs. 2) können vom betreibenden Gläubiger eine Aufstellung über die offene Forderung verlangen, andernfalls sie die Einstellung der Exekution beantragen können.

Im Rahmen einer Forderungsexekution, die auf alle Forderungen des Verpflichteten gerichtet ist, oder des erweiterten Exekutionspakets nach § 20 des Entwurfs obliegt die Durchführung der Exekution einem bestellten Verwalter. Der Entwurf ergänzt daher Abs. 1, 2 und 4 um den Verwalter, weil auch in jenen Fällen, in denen ein Verwalter bestellt wurde, der Drittschuldner und der Verpflichtete eine Aufstellung über die offene Forderung einfordern können soll.

Allerdings soll es nicht zur Einstellung der Exekution kommen können, wenn der Verwalter der Verpflichtung zur Übersendung einer Aufstellung über die offene Forderung nicht nachkommt. In diesem Fall kann der Drittschuldner oder der Verpflichtete die Übersendung einer Aufstellung durch eine Beschwerde beim Exekutionsgericht erreichen, aufgrund derer das Gericht dem Verwalter die Weisung erteilen kann, die Aufstellung dem Drittschuldner oder dem Verpflichteten zu übersenden. Damit ist ausreichend gewährleistet, dass der Verwalter der Verpflichtung zur Übersendung einer Aufstellung nachkommt. Einer Einstellung der Exekution bedarf es nicht.

Zu Z 254 (§ 294 EO):

§ 294 enthält Regelungen über die Pfändung von Geldforderungen. Der erste Satz in Abs. 1, wonach die Exekution auf Geldforderungen durch Pfändung und Überweisung erfolgt, wird einleitend zu § 289 übernommen und damit dem Abschnitt Forderungsexekution vorangestellt, wie dies auch bei der Fahrnisexekution der Fall ist.

Die näheren Regelungen über die Pfändung, die durch Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner geschieht, und das Verfügungsverbot an den Verpflichteten, sowie die Verpflichtung des Verpflichteten zur Bekanntgabe von allfälligen Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten werden unverändert in Abs. 1 belassen.

Der derzeitige Hinweis auf § 296 in Abs. 1 – diese Regelung findet sich nunmehr in § 321 – ist unvollständig, weil auch § 320 eine Sonderregelung über die Pfändung enthält, und zwar bei bücherlich sichergestellten Forderungen. Sie ist auch nicht geboten, weil sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass §§ 321 ff. leges speciales sind. Der Hinweis auf § 296 kann daher entfallen.

Die Bestimmung des Abs. 2, wonach die Zustellung des Zahlungsverbots nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen sind, übernimmt der Entwurf wegen des inhaltlichen Zusammenhangs als letzten Satz in Abs. 1.

Wenn die Forderungsexekution alle Forderungen des Verpflichteten umfasst oder der betreibende Gläubiger das erweiterte Paket gewählt hat, sieht der Entwurf die Bestellung eines Verwalters vor; dem Verwalter obliegt die Durchführung der Exekution. Für diese Fälle bestimmt Abs. 2, dass die Verständigungen des Drittschuldners und des Verpflichteten über die vom Gericht ausgesprochenen Verbote, der Auftrag und die Mitteilungen nach Abs. 1 sowie der Auftrag an den Drittschuldner zur Abgabe der Drittschuldnererklärung durch den Verwalter zu erfolgen haben. Dies soll aber nicht ausnahmslos gelten, sondern nur dann, wenn der Verwalter die Forderungen, auf die im Exekutionsweg gegriffen werden soll, ermittelt. In allen anderen Fällen soll es bei der Zustellung durch das Gericht bleiben, um eine nicht zu rechtfertigende Verzögerung zu vermeiden. Die Bestellung eines Verwalters geschieht nämlich nicht zugleich mit Bewilligung der Exekution, sondern erst nach Erlag eines Kostenvorschusses durch den betreibenden Gläubiger.

Die Regelung wird auch dahin ergänzt, dass der Verwalter das Gericht und den betreibenden Gläubiger von der Pfändung zu informieren hat.

Zu Z 255 (§§ 294a und 295 EO):

Der derzeitige § 294a erhält die Bezeichnung § 295. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs wird die derzeit in § 14 Abs. 3 enthaltene Regelung bei einer früheren Bewilligung einer Fahrnisexekution als § 296 eingefügt (siehe die Erläuterungen zu dieser Bestimmung), weshalb der bestehende § 295 die Bezeichnung „§ 297“ erhält.

Der derzeitige § 297 enthält Sonderbestimmungen für bei Gericht erliegende Papiere. Diese Bestimmung über die Pfändung wird mit der Regelung über die Verwertung durch Überweisung zusammengefasst; sie wird als § 322 unverändert übernommen.

Zu Z 256 (§ 295 Abs. 1 und 2 EO):

Derzeit regelt § 294a die Exekution auf Geldforderungen bei einem unbekannten Drittschuldner. Behauptet der Gläubiger, dass dem Verpflichteten Forderungen im Sinne des § 290a zustünden, er den Drittschuldner jedoch nicht kenne, ist im Exekutionsantrag das Geburtsdatum des Verpflichteten anzugeben. Das Exekutionsgericht hat beim Dachverband der Sozialversicherungsträger nachzufragen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinne des § 290a zustehen können, und bejahendenfalls mit wem. Gibt der Dachverband einen oder mehrere Drittschuldner an, so hat das Exekutionsgericht mit den in § 294 vorgesehenen Zustellungen vorzugehen.

Die Praxis verlangt nicht, dass der betreibende Gläubiger behauptet, dass dem Verpflichteten Forderungen im Sinne des § 290a zustehen und er den Drittschuldner nicht kenne. Auch das vom betreibenden Gläubiger zu verwendende Formblatt enthält diesen Zusatz nicht. Da diese Behauptung auch nicht erforderlich ist, wird sie im Gesetz nicht mehr erwähnt. Das Gericht hat eine Auskunft vom Dachverband der Sozialversicherungsträger immer dann einzuholen, wenn der betreibende Gläubiger eine Exekution beantragt, die auch die Forderungsexekution auf das Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge erfasst. Dies setzt allerdings – wie derzeit – voraus, dass der betreibende Gläubiger keinen Drittschuldner im Exekutionsantrag nennt und das Geburtsdatum des Verpflichteten angibt. Die Einholung einer Auskunft vom Dachverband ist insbesondere auch beim erweiterten Exekutionspaket zweckmäßig. Im Rahmen des erweiterten Exekutionspakets nach § 20 des Entwurfs ist ein Verwalter für die Durchführung der Exekution zu bestellen. Als einen ersten Schritt hat der Verwalter die Vermögensobjekte ausfindig zu machen und eine Vermögensübersicht aufzunehmen. Hierzu ist es notwendig, dass der Verwalter auch über – dem betreibenden Gläubiger unbekannte – Drittschuldner, gegen die dem Verpflichteten Forderungen im Sinne des § 290a zustehen, informiert ist.

Zur Frage, ob ein betreibender Gläubiger bei einem Exekutionsantrag nach § 294a bestimmte Drittschuldner vom Vollzug ausnehmen kann, bestehen divergierende Judikaturlinien (siehe Mohr/Pimmer/Schneider, EO16 520; LG Ried 6 R 351/09y; Senat 46 des LGZ Wien, vgl. ua. 46 R 425/15p, 46 R 50/16t; aA LGZ Wien 4 R 205/15v; Senat 47 des LGZ Wien, vgl. ua. 47 R 6/16d, 47 R 333/15s und 47 R 336/15g). Die EO kennt zwei Varianten der Forderungsexekution, mit und ohne Angabe des Drittschuldners durch den betreibenden Gläubiger. Der betreibende Gläubiger kann daher im Exekutionsantrag entscheiden, ob er auch den Drittschuldner angeben möchte. Es ist daher gerechtfertigt, dem betreibenden Gläubiger auch zu ermöglichen, bestimmte Personen als Drittschuldner auszuschließen. Dies wird in § 19 Abs. 1 vorgesehen; Abs. 1 letzter Satz ergänzt diese Regelung.

Nach der Rechtsprechung ist die Fortsetzung der Exekution nach § 294a nach Bekanntgabe eines Drittschuldners, also wenn diese einmal „kanalisiert“ und in eine normale Forderungsexekution umgewandelt ist, durch neuerliche Anfrage an den Dachverband der Sozialversicherungsträger nicht mehr zulässig (LGZ Wien 47 R 438/05t RPflE 2006/72). Es bedarf eines neuen Exekutionsantrags und einer neuerlichen Exekutionsbewilligung, bei der das Exekutionsgericht neuerlich zu prüfen hat, ob die allgemeinen und besonderen Exekutionsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob der Exekutionsantrag durch den Exekutionstitel gedeckt ist. Dieser Verfahrensaufwand ist vermeidbar; daher soll zur Verfahrensvereinfachung – solange die Exekution nicht eingestellt oder beendet wurde – auch bei einem Wechsel des Drittschuldners die Exekution fortgesetzt werden können. Dies entspricht der Gesetzeslage bei der Fahrnisexekution.

Die Neufassung des Abs. 2 berücksichtigt, dass auch bei einem Wechsel des Drittschuldners die Exekution fortgesetzt werden kann und kein neuer Exekutionsantrag geboten ist. In Abweichung der allgemeinen Bestimmung des § 18 beträgt die Sperrfrist für die Einholung einer neuerlichen Auskunft vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nur drei Monate, wie der OGH judiziert. Bei der Exekution nach dem derzeitigen § 294a nimmt die Rechtsprechung eine Sperrfrist von drei Monaten an (OGH 3 Ob 131/88 EvBl. 1989/61, 217; siehe auch Mohr/Pimmer/Schneider, EO16 519 ). Dies wird im Gesetz verankert.

Zu Z 257 (§ 295 Abs. 4 und 5 EO):

Abs. 4 enthält derzeit Bestimmungen über die Durchführung der Abfrage und die Auskunftspflicht von Sozialversicherungsträgern gegenüber dem Gericht. Diese Bestimmung wird als Abs. 5 übernommen.

Derzeit ordnet § 48 Abs. 1 letzter Satz an, dass das Vollstreckungsorgan den Verpflichteten zwangsweise vorzuführen hat, wenn dem Vollstreckungsorgan der Auftrag erteilt wurde, ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen, und der Verpflichtete ungerechtfertigter Weise die Abgabe des Vermögensverzeichnisses verweigert. Aus dieser Formulierung wird zum Teil abgeleitet, dass bei einer erfolglosen Forderungsexekution durch Anfrage beim Dachverband der Sozialvericherungsträger dem Gerichtsvollzieher der Auftrag erteilt werden kann, ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen; gemeint ist jedoch der in § 253a in die Form einer Rechtspflicht des Verpflichteten gekleidete Gesetzesauftrag an das Vollstreckungsorgan, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen den Verpflichteten zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses aufzufordern (siehe ErläutRV EO-Nov. 2003, 39 BlgNR 22. GP 33). Um die nicht beabsichtigte Auslegung zu vermeiden, sieht Abs. 4 vor, dass das Gericht den Verpflichteten zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses zu laden hat, wenn die Abfrage des Dachverbands der Sozialversicherungsträger aus den in § 47 Abs. 1 Z 2 genannten Gründen erfolglos geblieben ist. Von einer Ladung ist allerdings abzusehen, wenn nicht nur die Forderungsexekution, sondern auch ein Vollzug der Exekution auf bewegliche Sachen durchzuführen ist. Diesfalls kann das Vermögensverzeichnis beim Vollzugsversuch aufgenommen werden.

Zu Z 258 (§ 296 EO).

§ 296 enthält derzeit Bestimmungen über die Pfändung von Forderungen aus Papieren. Nach Abs. 1 wird die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, dadurch bewirkt, dass das Vollstreckungsorgan diese Papiere zufolge Auftrags des Exekutionsgerichts unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§§ 253, 254 Abs. 1) an sich nimmt und bei Gericht erlegt. In Abs. 2 wird hinsichtlich einer Nachpfändung auf § 257 verwiesen.

Diese Bestimmung über die Pfändung soll mit der Regelung über die Verwertung durch Überweisung zusammengefasst werden; sie wird als § 321 unverändert übernommen.

Derzeit regelt § 14 Abs. 3, dass der betreibende Gläubiger, nachdem ihm zur Hereinbringung derselben Forderung bereits Fahrnisexekution bewilligt worden war, eine Gehaltsforderung nach § 294a erst nach Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr beantragen kann, es sei denn, er bescheinigt, dass er erst nach Einbringung des Antrages auf Fahrnisexekution von der Existenz einer Gehaltsforderung des Verpflichteten im Sinne des § 290a erfahren hat. Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs wird diese Bestimmung unverändert als § 296 übernommen.

Zu Z 259 (§ 299 Abs. 2 und 4 EO):

Nach Abs. 2 wird durch Pfändung eines Diensteinkommens insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Verpflichtete in Folge einer Erhöhung seiner Bezüge, in Folge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder in Folge Versetzung in den Ruhestand erhält.

Nach dem zweiten Satz ist diese Bestimmung auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden. Unstrittig ist, dass eine Gesamtrechtsnachfolge nicht als Änderung des Dienstherrn im Sinne des Abs. 2 gesehen wird (Oberhammer in Angst, EO3 § 299 Rz 7). Ob bei einem Betriebsübergang nach § 3 AVRAG das Pfandrecht aufrecht bleibt, ist strittig; überwiegend wird dies bejaht (siehe OGH 9 Ob 9/18s). Dieser Lösungsansatz, der dem Drittschuldner ermöglicht, aber nicht verpflichtet, bei Wechsel des Arbeitgebers innerhalb eines Konzerns die Pfändungen weiter zu berücksichtigen, entlastet die Parteien, weil die Pfändung weitergeführt werden kann, ohne dass die Pfändungen neu erfasst und eine Drittschuldnererklärung abgeben werden muss. Aus der Regelung ergibt sich auch, dass bei einem sonstigen Wechsel des Arbeitgebers das Pfandrecht nicht übergeht. Abs. 2 zweiter Satz über die Änderung des Dienstherrn wird dadurch entbehrlich. Damit wird auch der überholte Begriff des „Dienstherrn“ beseitigt.

§ 294 Abs. 3 enthält Regelungen für die Fälle, in denen es fälschlich zu einer Zustellung an eine nach dem Inhalt des Zahlungsverbots gar nicht als Drittschuldner gemeinten Gesellschaft kommt. Wenn Schuldner der Forderung ein anderes Unternehmen im selben Konzern ist, ist der Empfänger des Zahlungsverbots berechtigt, dieses auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an das andere Konzernunternehmen weiterzuleiten.

Von der Praxis wurde angeregt, einen Wechsel des Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns während einer Gehaltsexekution wie die Zustellung des Zahlungsverbots an einen falschen Drittschuldner zu regeln. Der Entwurf übernimmt daher den Ansatz des § 294 Abs. 3 in Abs. 4. Der bisherige Drittschuldner kann das Zahlungsverbot an das andere Konzernunternehmen auf Gefahr des betreibenden Gläubigers weiterleiten.

Zu Z 260 (§ 300 Abs. 1):

§ 296 wird aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs als § 321 übernommen. Der Verweis ist daher anzupassen und die Bestimmung um den Verwalter zu ergänzen.

Zu Z 261 (§ 300a Abs. 2):

Diese Ergänzung dient nur der grammatikalischen Richtigstellung.

Zu Z 262 bis 265 (§ 301 EO):

Ist ein Verwalter bestellt oder noch zu bestellen, weil der betreibende Gläubiger auf alle Forderungen des Verpflichteten Exekution führt oder das erweiterte Exekutionspaket gewählt hat, sieht der Entwurf vor, dass der Drittschuldner bereits in seiner Erklärung die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags durch den Verwalter anregen kann (Abs. 1 Z 6).

Abs. 2 dieser Bestimmung regelt, wem gegenüber der Drittschuldner seine Erklärung abzugeben hat. Für den Fall, dass kein Verwalter bestellt ist, hat die Erklärung – wie bereits derzeit – gegenüber dem Gericht und dem betreibenden Gläubiger zu erfolgen. Ist ein Verwalter bestellt, so ist diesem an Stelle des betreibenden Gläubigers die Drittschuldnererklärung zu übersenden.

Die derzeitige Möglichkeit des zweiten Satzes in Abs. 2, die Drittschuldnererklärung vor dem Exekutionsgericht oder dem Bezirksgericht des Aufenthalts zu Protokoll zu geben, wird in der Praxis nicht genutzt, weil im Internet auf der Website der Justiz unter Bürgerservice ausführliche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Der zweite und dritte Satz können daher entfallen.

Der Entwurf sieht in § 294 Abs. 2 vor, dass die Zustellung des Zahlungsverbots für die von ihm ermittelten und bezeichneten Forderungen dem Verwalter obliegt. Er soll daher auch den Drittschuldner zur Abgabe der Drittschuldnererklärung auffordern, sofern er unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht davon absehen möchte. Dies ist in Abs. 5 geregelt. Der Einleitungssatz in Abs. 1 ist daher insofern anzupassen, als das Gericht lediglich dann den Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung aufzufordern hat, wenn die Pfändung nach § 294 Abs. 2 nicht dem Verwalter obliegt.

Zu Z 266 (§ 303 EO):

Abs. 1 bestimmt derzeit, dass die gepfändete Geldforderung dem betreibenden Gläubiger nach Maßgabe des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung auf Antrag zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zu überweisen ist.

Bei der Überweisung an Zahlungsstatt geht die Forderung mit der Überweisung auf den betreibenden Gläubiger über, der dadurch als befriedigt gilt, und die Forderungsexekution ist beendet. Weil in diesem Fall der betreibende Gläubiger das Risiko der Einbringlichkeit trägt, hat die Überweisung an Zahlungsstatt keine praktische Bedeutung. Die Wendung „oder an Zahlungsstatt“ kann daher entfallen.

Überdies wird mit dem Entwurf diese Bestimmung um den Fall ergänzt, dass ein Verwalter bestellt ist, dem die Einbringung obliegt.

Abs. 2 bestimmt derzeit, dass der Antrag auf Überweisung mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung zu verbinden ist und dass das Gericht über beide Anträge zugleich zu entscheiden hat. Da das Exekutionsverfahren auf EDV-Basis geführt wird und die Bewilligung nicht mehr mit Stampiglie erfolgt, wäre es ein unnötiger Formalismus dennoch zu verlangen, dass der betreibende Gläubiger ausdrücklich die Pfändung und die Verwertung beantragen muss. Die Exekutionsschritte ergeben sich aus der EO; es bedarf keines auf die Überweisung gerichteten Antrags des betreibenden Gläubigers. Der derzeitige Abs. 2 kann daher entfallen.

Mit der Exekutionsordnungs-Novelle 1991 wurde das Recht der Lohnpfändung übersichtlicher gestaltet und zur Entlastung des Drittschuldners (Arbeitgebers) vereinfacht. Auch die Gefahr der Haftung des Drittschuldners wurde vermindert. Die Zahlung des Drittschuldners wirkt nach § 292j Abs. 1 (§ 292f Abs. 1 im Entwurf) immer dann schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Eine weitere Vereinfachung brachte etwa die Exekutionsordnungs-Novelle 2016, und zwar bei der Zusammenrechnung der Bezüge. Die Tätigkeit der Drittschuldner wurde auch durch die Zurverfügungstellung von Existenzminimumtabellen auf der Website der Justiz und einer Drittschuldnerbroschüre erleichtert. Dessen ungeachtet wurde eine weitere Entlastung der Drittschuldner angeregt, insbesondere die Übertragung der Berechnung des Existenzminimums auf einen Dritten. Die ASB, die Dachorganisation der staatlich anerkannten Schuldenberatungen, wies darauf hin, dass sich eine Lohnpfändung am Arbeitsmarkt und bei der Arbeitssuche oft als hinderlich erweise (Wege aus der Schuldenfalle, rechts- und sozialpolitische Forderungen der Schuldenberatungen (2019) 8). Die Verwirklichung der Anregung hätte für den Drittschuldner den Vorteil, dass er nicht die Berechnung des Existenzminimums vornehmen muss; er hat aber stattdessen die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Auskünfte zu erteilen. Überdies muss gewährleistet werden, dass der Verpflichtete den unpfändbaren Betrag unverzüglich nach Fälligkeit des Bezugs erhält.

Da die Bestellung eines Dritten zur Berechnung des Existenzminimums die dem betreibenden Gläubiger zukommenden Beträge schmälert, und zwar um die Vergütung des Dritten, und sich dadurch auch für den Verpflichteten die Zeitspanne bis zur Abdeckung der hereinzubringenden Forderungen verlängert, soll die Anregung nicht für jeden Fall aufgegriffen werden. Nur wenn ein Verwalter bereits bestellt ist, weil der betreibende Gläubiger auf alle Forderungen des Verpflichteten Exekution führt oder das erweiterte Exekutionspaket gewählt hat, soll der Verwalter die Berechnung des Existenzminimums vorzunehmen haben, wenn dies im Interesse der Parteien, worunter auch der Drittschuldner fällt, ist. Ein Interesse der Parteien wird etwa dann gegeben sein, wenn der Verpflichtete mehrere Bezüge hat, die zusammengerechnet werden können, es wird jedoch fehlen, wenn der Drittschuldner häufig mit Lohnpfändungen (oder mit Exekutionen von sonstigen Bezügen, wie dies bei den Sozialversicherungsträgern und der IEF-Service-GmbH der Fall ist) zu tun hat und er nicht die Berechnung durch den Verwalter in seiner Erklärung angeregt hat. Ob die Berechnung des Verwalters im Interesse der Parteien ist, können sie durch eine Beschwerde an das Exekutionsgericht prüfen lassen. Um dies zu ermöglichen, hat der Verwalter die Parteien vorweg darüber zu informieren, dass er auch den unpfändbaren Teil des Bezugs geltend machen wird, um das Existenzminimum zu berechnen.

Festgelegt wird weiters, dass der Verwalter den unpfändbaren Betrag unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen dem Verpflichteten zu überweisen hat und dass er berechtigt ist, vom Drittschuldner die zur Berechnung des Existenzminimums erforderlichen Informationen zu erhalten.

Zu Z 267 (§ 304 EO):

§ 304 enthält Regelungen über die Überweisung von Forderungen aus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist.

Der Entwurf sieht vor, die Bestimmungen über die Verwertung durch Überweisung mit den Regelungen über die Pfändung solcher Papiere zusammenzufassen. Die Regelung des § 304 wird daher zu § 323 als Abs. 2 übernommen; § 303a wird als § 304 bezeichnet.

Zu Z 268 (§ 305 Abs. 1 EO):

§ 305 enthält Regelungen über die Durchführung der Überweisung. Da der Entwurf die Zusammenfassung der Bestimmungen über die Verwertung durch Überweisung mit den Regelungen über die Pfändung solcher Papiere vorsieht, verbleibt hier lediglich der erste Halbsatz des derzeitigen Abs. 1. Da es jedoch nicht mehr eines Antrags auf Überweisung bedarf, wird die Bestimmung umformuliert.

Die Regelung des zweiten Satzes, dass die Überweisung von Forderungen aus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, erfolgt, wird in § 323 Abs. 1 übernommen.

Die Bestimmungen betreffend die Wirkung der Übergabe der Sparurkunde werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs als § 324 eingeordnet.

Zu Z 269 (§ 305 Abs. 2 EO):

Im Zuge der Reform wird § 295 in § 297 unbenannt. Der Verweis ist daher anzupassen.

Zu Z 270 (§ 306 EO):

Nach dieser Bestimmung hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger die zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Wenn sich die Überweisung auf einen Teil der gepfändeten Forderung beschränkt, hat der Gläubiger für die Rückstellung der die ganze Forderung betreffenden Urkunden Sicherheit zu leisten.

Ist ein Verwalter bestellt, so ist er zur Geltendmachung der Forderung berechtigt. Es ist daher die Bestimmung um den Verwalter zu ergänzen. Im zweiten Satz über die Leistung einer Sicherheit wird der Verwalter bewusst nicht erwähnt. Er soll nämlich zur Leistung einer Sicherheit nicht verpflichtet sein (Siehe die Ausführungen zu § 81 Abs. 6).

Der derzeitige Abs. 2, wonach gegen den Verpflichteten die Ausfolgung der Urkunden auf Antrag des betreibenden Gläubigers im Wege der Exekution erwirkt werden kann, kann entfallen, weil nunmehr § 27a eine allgemeine im Rahmen des Exekutionsverfahrens durchsetzbare Mitwirkungspflicht des Verpflichteten vorsieht. Der derzeitige Abs. 3 wird als Abs. 2 umbenannt.

Zu Z 271 (§ 307 Abs. 1 EO):

Nach herrschender Lehre soll das Hinterlegungsrecht sowohl bei unklarer Sach- oder Rechtslage bestehen (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 307 Rz 11). Dies soll berücksichtigt werden.

Im Zuge der Reform wird § 292k in § 292g unbenannt. Der Verweis ist daher anzupassen.

Zu Z 272 und 273 (§ 308 Abs. 1 EO):

Diese Bestimmung regelt die Rechte des betreibenden Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde. Ist ein Verwalter bestellt, so ist dieser zur Geltendmachung der Forderung berechtigt. Es ist daher die Bestimmung um den Verwalter zu ergänzen. Derzeit ist der betreibende Gläubiger nicht berechtigt, einen Vergleich über die gepfändete Forderung abzuschließen; im Gegensatz dazu steht dem Insolvenzverwalter ein solches Recht zu (zur Mitteilungspflicht an das Gericht s. § 116 IO). Dies ist zweckmäßig; daher sieht der Entwurf einen Vergleichsabschluss mit Zustimmung des Exekutionsgerichts vor.

In § 308 wird zwischen den Befugnissen des betreibenden Gläubigers und des Verwalters unterschieden. Eine Ergänzung des § 308a Abs. 1 erster Satz um den Verwalter wird nicht vorgeschlagen. Diese Bestimmung regelt das Klagerecht des Verpflichteten, wenn der betreibende Gläubiger eine beschränkt pfändbare Forderung, die gepfändet und ihm überwiesen wurde, nicht bereits gerichtlich geltend gemacht hat. In diesem Fall kann auch der Verpflichtete den pfändbaren Teil zugunsten des betreibenden Gläubigers gerichtlich geltend machen. Einer Ergänzung dieser Bestimmung auf den Fall, dass das Klagerecht dem Verwalter zusteht, bedarf es nicht, weil der Verwalter der Überwachung des Gerichts unterliegt, das ihm von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde nach § 84 die Weisung erteilen kann, Klage zu erheben. Zur Befolgung der Weisung kann das Gericht den Verwalter durch Geldstrafen anhalten oder einen besonderen Verwalter bestellen. Es kann ihn auch entheben. Damit ist eine Klagsführung des Verwalters ausreichend gewährleistet.

Zu Z 274 (§ 308 Abs. 4 EO):

Abs. 4 ermöglicht, dass das Gericht – auch dann, wenn ein Verwalter bestellt ist – auf Antrag des betreibenden Gläubigers diesem die Forderung zur Einziehung überweisen kann.

Zu Z 275 (§§ 309 und 310 EO):

Zu § 309 EO:

§ 309 regelt die Rechte des betreibenden Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, wenn die Leistung des Drittschuldners von der als Gegenleistung zu bewirkenden Übergabe von Sachen, die sich im Vermögen des Verpflichteten befinden, abhängig ist. Ist ein Verwalter bestellt, so sollen ihm diese Rechte zustehen. Abs. 1 ist daher um den Verwalter zu ergänzen.

Die Änderung des Textes des Abs. 2 ist einer Vereinheitlichung der Formulierung geschuldet.

Abs. 3 erster Satz über die Zuständigkeit wurde gestrichen; die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts ergibt sich daraus, dass die Herausgabeentscheidung im Exekutionsverfahren zu treffen ist.

Zu § 310 EO:

§ 310 enthält Regelungen über die Streitverkündung. Gemäß Abs. 1 hat der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklagt, dem Verpflichteten den Streit zu verkünden. Ist ein Verwalter bestellt, so hat er diese Verpflichtung. Es ist daher die Bestimmung um den Verwalter zu ergänzen.

Abs. 2 räumt jedem Gläubiger, für welchen die eingeklagte Forderung gleichfalls gepfändet ist, das Recht ein, dem anhängigen Drittschuldnerprozess auf seine Kosten als Nebenintervenient beizutreten. Diese Bestimmung ist ebenfalls um den Verwalter zu ergänzen. Die bei einem Beitritt des Verwalters anfallenden Kosten sind bei der Verteilung nach § 315 zu berücksichtigen.

Abs. 3 enthält eine Haftungsbestimmung, wonach der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten sowie den übrigen auf dieselbe Forderung Exekution führenden Gläubigern für die verzögerte und unterlassene Beitreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung haftet. In diese Haftung wird der Verwalter nicht einbezogen, weil für ihn die allgemeine Haftungsbestimmung des § 81a Abs. 2 des Entwurfs gilt.

Nach Abs. 4 kann im Falle der Verzögerung der Beitreibung jeder andere auf dieselbe Forderung Exekution führende Gläubiger den Antrag stellen, dass die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehoben und ein Kurator bestellt wird. Dieses Antragsrecht soll auch dem Verwalter eingeräumt werden. Nach herrschender Lehre (Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO3 § 310 Rz 13 (Stand 1.7.2015, rdb.at) und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0004198) hat auch die verpflichtete Partei ein Antragsrecht nach Abs. 4 dieser Bestimmung. Dies soll auch im Gesetz zum Ausdruck kommen.

Zu Z 276 (§ 312 EO):

§ 312 enthält Bestimmungen über die Zahlung des Drittschuldners. Die Absätze 2 und 3 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zu § 325 genommen.

Zu Z 277 (§ 313 EO):

Diese Bestimmung regelt die Befreiung des Drittschuldners von seiner Verbindlichkeit durch Zahlung an den betreibenden Gläubiger. Die Bestimmung ist um den Verwalter zu ergänzen.

Zu Z 278 (§ 314 Abs. 1 EO):

Die Regelung des § 304 Abs. 1 übernimmt der Entwurf in § 323 Abs. 2. Der Verweis ist daher anzupassen.

Zu Z 279 (§ 314 Abs. 3 EO):

Die Stellung des Kurators entspricht der des Verwalters; daher ist auf diese Regelungen zu verweisen.

Zu Z 280 (§ 315 EO):

§ 315 regelt derzeit die Rechte des Kurators. Nach Abs. 1 erster Satz kommen dem Kurator alle Rechte zu, die durch das Gesetz dem betreibenden Gläubiger eingeräumt sind, dem eine Forderung zur Einziehung überwiesen wurde. Im zweiten Satz wird festgehalten, dass das Exekutionsgericht die Tätigkeit des Kurators zu überwachen hat und von Amts wegen oder infolge von Erinnerungen, die von den Gläubigern oder vom Verpflichteten gegen das Verhalten des Kurators vorgebracht werden, auf Abstellung wahrgenommener Verzögerungen oder anderer Mängel sowie auf tunlichst rasche Ausführung des erteilten Auftrages zu dringen hat.

Der Entwurf sieht in § 314 Abs. 3 vor, dass die Stellung des Kurators der des Verwalters entspricht; daher bedarf es der Regelung des ersten Satzes nicht mehr. Auch der zweite Satz kann entfallen, weil sich die Überwachung des Kurators durch das Gericht nunmehr aus dem Verweis auf die Bestimmungen zum Verwalter aus § 84 ergibt.

In Abs. 2 ist derzeit geregelt, dass die vom Drittschuldner bezahlten Beträge gerichtlich zu erlegen und nach den §§ 285 bis 287 mit der Maßgabe zu verteilen sind, dass die dem Kurator im Prozess gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten zur Verteilungsmasse zu ziehen und die durch die Bestellung und Tätigkeit des Kurators erwachsenden Kosten gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen sind.

Der Entwurf behält diese Bestimmung im Wesentlichen bei. Allerdings soll zur Entlastung der Gerichte ein Erlag bei Gericht nicht mehr vorgesehen werden. Dies entspricht auch der Gesetzeslage im Insolvenzverfahren.

Die Verteilung richtet sich weiterhin nach den Regelungen der Fahrnisexekution, allerdings soll dem Verwalter die Erstellung des Verteilungsentwurfs und die Durchführung der Verteilung obliegen, wie sich aus § 87a ergibt – dies ist in dieser Bestimmung zu berücksichtigen.

Die durch die Bestellung und Tätigkeit des Kurators erwachsenden Kosten sind gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen. Diese Bestimmung wird auf den Verwalter ausgedehnt. Die Berichtigung der Vergütung setzt aber voraus, dass diese auf seinen Antrag hin bestimmt wurde.

Abs. 2 schließt die Anwendung von Abs. 1 insofern aus, als eine Unterhaltsexekution geführt wird. Die einlangenden Beträge hat der Verwalter unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen, an den betreibenden Gläubiger weiterzuleiten. Davon kann jedoch in zweifacher Hinsicht abgewichen werden: Einerseits kommt zur Entlastung des Drittschuldners eine Berechnung des Unterhaltsexistenzminimums durch den Verwalter in Betracht (siehe hiezu § 303 Abs. 2), andererseits kann die gepfändete Forderung dem betreibenden Gläubiger nach § 308 Abs. 4 zur Einziehung überwiesen werden, sodass der für den Unterhaltsgläubiger pfändbare Betrag direkt vom Drittschuldner an den Unterhaltsgläubiger gezahlt wird.

Zu Z 281 (§§ 316 EO):

Die Überweisung an Zahlungsstatt ist mangels Bedeutung in der Praxis zu streichen.

Zu Z 282 und 283 (§ 317 Abs. 1 und 2 EO):

§ 317 enthält Regelungen über eine anderweitige Verwertung, also eine Verwertung jenseits von Überweisung und Geltendmachung durch den Verwalter. Ist ein Verwalter bestellt, sieht der Entwurf vor, dass der Verwalter in den in Abs. 1 genannten Fällen die gepfändete Forderung auf eine andere Art verwerten kann. Der Einleitungssatz in Abs. 1 wird daher angepasst.

Wurde die Forderung einem Gläubiger überwiesen, so kann das Exekutionsgericht auf Antrag eines Gläubigers, zu dessen Gunsten die Forderung gepfändet wurde, eine andere Art der Verwertung anordnen. Dies regelt der neu eingefügte Abs. 2.

Der derzeitige Abs. 2 regelt die Einvernahme der Gläubiger sowie des Verpflichteten vor der Beschlussfassung über den Antrag des Gläubigers auf eine andere Art der Verwertung. Abs. 2 wird – wegen der Einfügung eines neuen Abs. 2 – als Abs. 3 übernommen.

Zu Z 284 und 285 (§ 318 EO):

Der Entwurf sieht in § 317 Abs. 1 vor, dass die anderweitige Verwertung auch durch den Verwalter erfolgen kann. Der Verwalter ist daher hier zu ergänzen.

§ 305 Abs. 1 wird aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs als § 323 Abs. 1 übernommen. Der Verweis ist daher anzupassen.

Nach § 87 Abs. 2 des Entwurfs hat das Exekutionsgericht bei der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung nach den Bestimmungen über die Exekution auf bewegliche Sachen vorzugehen. Dieser Pauschalverweis ersetzt die jeweiligen Verweise in den Abschnitten, Abs. 2 ist daher zu streichen.

Zu Z 286 bis 289 (§ 319 Abs. 1 EO):

§ 319 enthält Regelungen über den Verkauf durch Versteigerung oder aus freier Hand und die Zwangsverwaltung. Der Einleitungssatz des Abs. 1 ordnet derzeit an, dass die Bewilligung zum Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung nicht erteilt werden darf, wenn einer der folgenden Gründe gegeben ist. Der Entwurf sieht vor, dass die anderwertige Verwertung auch dem Verwalter obliegt. Der Einleitungssatz ist daher anzupassen.

Derzeit ist in § 321 geregelt, dass bücherlich sichergestellte Forderungen nicht durch Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung verwertet werden dürfen. Z 7 übernimmt nun diese Regelung.

Zu Z 290 (§ 319 Abs. 2 und 3 EO):

Nach dem derzeitigen Abs. 2 kann die Bewilligung zum Verkauf der Forderung aus freier Hand nur erteilt werden, wenn dem Gericht vom betreibenden Gläubiger oder vom Verpflichteten ein Käufer namhaft gemacht wird, der sich bereit erklärt, die Forderung zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.

Da nach dem Entwurf die Versteigerung im Rahmen der anderwertigen Verwertung auch dem Verwalter obliegt, der auch ohne Bewilligung die Forderung verkaufen kann, bedarf es dieser Einschränkung nicht mehr. Die Überschrift ist daher auch anzupassen.

Derzeit bestimmt Abs. 3 die Anwendbarkeit der §§ 334 bis 339, sofern die Zwangsverwaltung von Forderungen bewilligt wird. Die Bestimmungen der §§ 334 bis 339 werden in § 332 übernommen (siehe dazu die Erläuterungen zu § 332). Der Entwurf übernimmt diese Regelung als Abs. 2 mit entsprechend angepasstem Verweis und berücksichtigt dabei, dass auch der Verwalter eine andere Art der Verwertung festlegen kann; hiezu bedarf er keiner Bewilligung des Gerichts. Gegen die Festlegung können die Parteien aber Beschwerde nach § 84 in der Fassung des Entwurfs erheben.

Zu Z 291 (§ 319a EO):

§ 319a regelt die Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde und wird aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs als § 324 übernommen.

Zu Z 292 und 293 (§ 320 EO):

§ 320 enthält besondere Bestimmungen über die Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen. Nach Abs. 2 schließt der Antrag auf Bewilligung der Pfändung einer bücherlich sichergestellten Forderung den Antrag auf Bewilligung der bücherlichen Pfandrechtseinverleibung in sich. Dieser Satz ist zu streichen, weil es nach dem Entwurf nicht mehr eines Antrags auf Bewilligung der Pfändung und Überweisung bedarf. Die Exekutionsschritte ergeben sich aus der EO.

Weiters berücksichtigt der Entwurf den Fall, dass ein Verwalter bestellt ist: ihm soll die Antragstellung auf Einverleibung des Pfandrechtes obliegen. Im Grundbuch ist nicht nur die Exekutionsbewilligung, sondern auch der Verwalter anzumerken.

Ist kein Verwalter bestellt, so ist – weiterhin wie derzeit – die Überweisung zur Einziehung an den betreibenden Gläubiger im Grundbuch anzumerken.

Derzeit ordnet § 322 Abs. 2 an, dass der betreibende Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, neben den in § 308 angeführten Berechtigungen die Befugnis hat, die bücherliche Anmerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage zu erwirken und alle Erklärungen namens des Verpflichteten abzugeben, welche zur bücherlichen Löschung des für die überwiesene Forderung einverleibten Pfandrechtes erforderlich sind. Diese Bestimmung wird als Abs. 5 übernommen und um den Verwalter ergänzt.

§ 323 regelt derzeit die amtswegige Löschung der Anmerkung der Überweisung. Diese Bestimmung wird unverändert als Abs. 6 übernommen und ebenfalls um den Verwalter ergänzt, falls dieser auf die Einziehung verzichtet.

Zu Z 294 (§§ 321 bis 324 EO):

Derzeit sind die Bestimmungen über den Zugriff auf Forderungen aus Papieren in der EO verstreut zu finden. Es ist zweckmäßig, diese zusammenzufassen. Der Entwurf schlägt vor, dies in den §§ 321 bis 324 zu regeln.

Zu § 321 EO:

Der derzeitige § 321 über die Verwertung einer bücherlich sichergestellten Forderung wird als § 319 Abs. 1 Z 7 übernommen.

§ 296 regelt derzeit die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist. Der nunmehrige § 321 übernimmt diese Regelung des § 296. In Abs. 1 entfallen allerdings die Worte „zufolge Auftrags des Exekutionsgerichts“, weil es keines ausdrücklichen Auftrags bedarf. Der Vollzugsauftrag umfasst auch die Pfändung.

Ist ein Verwalter bestellt und will er – im Rahmen des erweiterten Exekutionspakets –auf Forderungen aus Papieren greifen, so hat er wie ein Vollstreckungsorgan vorzugehen und die Papiere an sich zu nehmen. Er soll aber nicht verpflichtet sein, die Papiere bei Gericht zu erlegen. Dies ergibt sich aus § 81 Abs. 6.

Zu § 322 EO:

§ 322 enthält Sonderbestimmungen für bei Gericht erliegende Papiere und übernimmt die Regelung des § 297. Die Bestimmung wird um den Verwalter ergänzt. Weiters sieht der Entwurf keine Notwendigkeit der Ermächtigung des Exekutionsgerichts vor, weil der Gerichtsvollzieher – wie der Verwalter – auch ohne Ermächtigung des Exekutionsgerichts diese Handlungen vornehmen können soll. Dies entspricht der Erweiterung des Aufgabenkreises des Gerichtsvollziehers, die zu einer – von der Praxis gut angenommenen – Straffung und Entschlackung des Fahrnisexekutionsverfahrens geführt hat.

Die Abs. 2 und 3 werden zu einem Absatz zusammengefasst, um auszudrücken, dass die Bestellung eines Kurators nur dann notwendig ist, wenn im Exekutionsverfahren kein Verwalter bestellt worden ist.

Zu § 323 EO:

Der Entwurf übernimmt in Abs. 1 die Regelung aus § 305 Abs. 1, wonach die Überweisung durch Übergabe des Papiers erfolgt.

In Abs. 2 wird die Regelung des § 304 Abs. 1 übernommen, wonach die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung oder nach Sicherstellung zulässig ist.

Da es bei Bestellung eines Verwalters keiner Überweisung bedarf, wird § 323 nicht um den Verwalter ergänzt.

Zu § 324 EO:

§ 324 enthält Regelungen über die Überweisung von Forderungen aus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, an Zahlungsstatt. Da dieses Exekutionsmittel mangels praktischer Bedeutung nicht mehr zur Verfügung stehen soll, wird § 324 gestrichen.

§ 324 übernimmt die Bestimmung des § 319a Abs. 1, demzufolge die Forderung aus einer Sparkurkunde vom Vollstreckungsorgan einzuziehen ist. Die Geltendmachung durch den Verwalter wird ergänzt.

Der Gerichtsvollzieher hat keine Sicherheit zu leisten, wie sich aus dem Ausschluss des § 323 Abs. 2 ergibt. Da das Gesetz dem Gerichtsvollzieher die Befugnis zur Einziehung einräumt, bedarf es keiner Überweisung an ihn. Daher wird die derzeit in § 305 Abs. 1 letzter Satz enthaltene Bestimmung über die Wirkung der Übergabe einer Sparurkunde nicht übernommen.

Eine Überweisung der gepfändeten verbrieften Forderung kommt auch in Betracht, allerdings – wie derzeit – nur bei Scheitern der Einziehung durch den Gerichtsvollzieher, wie Abs. 2 bestimmt. Zur Einklagung der Forderung ist der Gerichtsvollzieher – wie derzeit – nicht berechtigt.

Wenn ein Verwalter bestellt ist, ist eine amtswegige Überweisung der Forderung zur Einziehung an den betreibenden Gläubiger nicht zielführend. Abs. 2 wird daher auf jene Fälle beschränkt, in denen kein Verwalter bestellt ist. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann die Forderung dem Verwalter vom Gericht zur Einziehung überwiesen werden.

Zu § 325 EO:

Abs. 1 und 2 übernehmen die Regelung des § 312 Abs. 2 und 3 über die Zahlung des Drittschuldners. Gemäß Abs. 2 hat der betreibende Gläubiger das Mehrempfangene gegen Rückstellung der von ihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder zu Gericht zu erlegen oder dem Verpflichteten zu übergeben, soweit diesem wegen teilweiser Befreiung der Forderung von der Exekution ein Teil der Zahlung gebührt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird. Diese Regelung hat nur bei der Überweisung von Forderungen aus Papieren Bedeutung und ist daher wegen des inhaltlichen Zusammenhangs in § 325 zu übernehmen.

Ist ein Verwalter bestellt, so hat auch dieser das Mehrempfangene zurückzuzahlen. Es ist daher die Bestimmung um den Verwalter zu ergänzen. Der Passus „gegen Rückstellung der geleisteten Sicherheit“ bezieht sich jedoch nur auf den betreibenden Gläubiger, weil der Verwalter keine Sicherheit zu leisten hat.

Abs. 2 übernimmt § 312 Abs. 3.

Zu § 326 EO:

§ 326 legt den Anwendungsbereich für die Exekution auf Vermögensrechte fest, wie es der derzeitigen Gesetzeslage des § 331 Abs. 1 erster Satz entspricht. Der Anwendungsbereich wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass nur solche Exekutionsobjekte für das Verfahren in Frage kommen, die nicht von §§ 88 bis 325 erfasst sind. Damit ist die Regelung auch als Auffangtatbestand zu verstehen, der gewährleistet, dass zur Hereinbringung einer Geldforderung auf alle zur Befriedigung geeigneten Vermögensobjekte gegriffen werden kann.

Nach derzeitiger Rechtsprechung stellt die Befugnis eines Miteigentümers, Teilung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Sache zu begehren, kein Vermögensrecht im Sinne der §§ 331 ff. dar und kann daher nicht nach dieser Gesetzesstelle einer Exekution unterzogen werden. Exekution auf Liegenschaftsanteile kann damit nur durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung geführt werden (RS0004202, 3 Ob 98/04i, 3 Ob 89/11a). Demgegenüber wird dem Insolvenzverwalter die Teilungsklage unter Hinweis darauf zugestanden, dass dieser in das Massevermögen betreffenden Angelegenheiten alle Rechte wahrnehmen kann, die sonst dem Schuldner zustehen (7 Ob 72/08a mwN). Da nun auch für die Exekution von Vermögensrechten ein Verwalter zu bestellen ist, kann diese auch auf den Teilungsanspruch des Miteigentümers einer Liegenschaft als selbständig pfändbares Recht ausgedehnt werden.

Auch Berechtigungen aus virtuellen Währungen fallen in den Anwendungsbereich der Exekution auf Vermögensrechte; damit soll klargestellt werden, dass auch auf so genannte „Krypto-Assets“ des Verpflichteten gegriffen werden kann.

Abs. 2 zählt jene Rechte auf, die der Exekution entzogen sind. Die Aufzählung ist zwar taxativ, bedeutet aber nicht, dass etwa bei der Pfändung und Verwertung der Rechte aus einem Schrankfach die sich darin befindlichen Sachen und Vermögensgegenstände jedenfalls pfändbar sind; die Unpfändbarkeitsbestimmungen der §§ 250 und 251 sind zu beachten.

Abs. 2 Z 1 übernimmt im Umfang der bisherigen Pfändungsbeschränkung den Regelungsinhalt des derzeitigen § 330 über die Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse. Aufgrund der selben Interessenlage soll auch der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse einer eingetragenen Partnerschaft (§§ 24 bis 39 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) unpfändbar sein.

Mit Abs. 2 Z 2 wird klargestellt, dass die Verwertbarkeit eines Rechts im Exekutionsweg voraussetzt, dass das Recht übertragen werden kann. So ist etwa für Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften weiterhin § 124 Abs. 3 UGB zu beachten, wonach Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft oder die Gesellschafter weder übertragbar noch pfändbar sind. Damit ist die exekutive Pfändung eines OG- oder KG-Anteils im Ganzen nur möglich, wenn sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder sämtliche anderen Gesellschafter zustimmen. Ausgenommen sind das Geschäftsführungsentgelt, soweit Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, der Gewinnanteil und das Auseinandersetzungsguthaben. Mit der Pfändung grundsätzlich nicht verbunden sind aber das Stimmrecht, Bucheinsichtsrecht oder sonstige Informationsrechte.

Auch Anteile an ausländischen Gesellschaften können im Exekutionsweg verwertet werden, sofern sie im Inland belegen sind, etwa weil alle Beteiligten (Schuldner, Mitgesellschafter, die betroffene Gesellschaft als Drittschuldner) ihren Wohnsitz bzw. ihre Zweigniederlassung im Inland haben. Dabei werden jene Vorschriften anzuwenden sein, die ihrem Inhalt nach die Rechtsnatur und Struktur der ausländischen Gesellschaft am ehesten erfassen (siehe BGH, Beschluss vom 3.4.2019 – VII ZB 24/17).

Auch die dem Stifter gegenüber der Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet des § 3 Abs. 3 PSG nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien weiterhin der Exekution (RIS‑Justiz RS0120752).

Abs. 2 Z 3 entspricht § 325 Abs. 4.

Abs. 2 Z 4 übernimmt modifiziert die derzeit in § 341 vorgesehene Unpfändbarkeitsregelung von handwerksmäßigen oder konzessionierten Gewerben. Es wird aber nicht mehr auf Gewerbe abgestellt, zumal grundsätzlich keine Rechtfertigung erkennbar ist, die Unpfändbarkeit auf solche Unternehmen einzuschränken. Der Pfändungsschutz soll entsprechend dem Normzweck – und wie bereits derzeit in der Rechtsprechung und Literatur vertreten wird (vgl. RPflE 1988/91; Oberhammer in Angst/Oberhammer EO³ § 331 Rz 97 mwN) – auf alle Unternehmen ausgeweitet werden, die derart durch die Person des Unternehmers geprägt sind, dass eine (ertragbringende) Verwaltung oder Verpachtung des Unternehmens ohne die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers nicht möglich wäre. Vom Begriff Unternehmen sind auch Landwirtschaften umfasst, sodass sie nicht ausdrücklich erwähnt werden müssen. Nicht umfasst sind Unternehmen, deren Träger juristische Personen sind, weil für die Prägung des Unternehmens die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers selbst, und nicht etwa eines angestellten Geschäftsführers (der einem Verwalter auch weiterhin zur Verfügung stehen kann), maßgeblich ist.

Die derzeitige Einschränkung der Unpfändbarkeit auf Gewerbe, die vom Gewerbeinhaber allein oder mit höchstens vier Hilfsarbeitern ausgeübt werden, wird nun als gesetzliche Vermutung für Kleinunternehmer übernommen. Dies erleichtert die Beurteilung, ob Unpfändbarkeit gegeben ist. Statt des Begriffs „Hilfsarbeiter“ soll jedoch auf den Arbeitnehmer abgestellt werden. Als Arbeitnehmer gilt hiebei eine Vollzeitkraft beziehungsweise die einer Vollzeitkraft entsprechende Anzahl an Teilzeitkräften.

Der Pfändungsschutz dieser Bestimmung deckt sich nicht mit der Unpfändbarkeitsbestimmung des § 250 Abs. 1 Z 2. Eine Angleichung ist nicht zweckmäßig, zumal ein Verlust der Erwerbsquelle des Verpflichteten, den § 250 verhindern will, einen wesentlich gravierenderen Eingriff in die Sphäre des Verpflichteten bedeutet als die Verwaltung seines Unternehmens, bei der ihm das Unternehmen mit allen Assets erhalten bleibt. Aus der Arbeitnehmergrenze des § 326 Abs. 2 Z 4 lässt sich daher nichts für die Definition des Kleinunternehmers nach § 250 Abs. 1 Z 2 gewinnen. Die darüber hinaus von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Einordnung als Kleinunternehmen nach § 250 Abs. 1 Z 2 (zB Umfang der Produktion, Umsatz, maschinelle Einrichtung, Anzahl und Größe der Betriebsräume: Näheres siehe Mohr in Mohr/Pimmer/Schneider, EO16 (2017) 415) können jedoch auch für die Einstufung als Kleinunternehmen oder Kleinlandwirtschaft nach § 326 Abs. 2 Z 4 herangezogen werden.

Abs. 3 der Regelung übernimmt § 325 Abs. 3. Künftig wird jedoch nicht mehr auf den rechtlichen Zusammenhang zwischen Geld- und Sachforderung abgestellt und damit Kongruenz zur Zusammenrechnung von Sachleistungen nach § 292 hergestellt. Nach Frauenberger ist § 325 Abs. 3 bereits nach geltender Rechtslage so zu verstehen, dass er die Anspruchsexekution auf alle Sachforderungen, die nicht der kombinierten Forderungsexekution gemäß § 292 unterliegen, beschränkt. Darauf soll die Wortfolge „rechtlicher Zusammenhang“ hinweisen, ein weitergehender normativer Gehalt ist dieser Wendung nicht zu entnehmen, insbesondere ist es nicht notwendig, dass die Forderungen demselben Vertragsverhältnis entspringen (Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 325 Rz 1). Durch die Bestimmung soll eine mehrfache Exekutionsführung und die daraus für den Verpflichteten entstehende Kostenbelastung vermieden werden (vgl. auch ErläutRV 181 BlgNR 18. GP 48).

Zu § 327 EO:

Nach § 54 Abs. 1 Z 3 hat der Antrag auf Exekutionsbewilligung unter anderem die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen die Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden, und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gericht oder vom Exekutionsgericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind, zu enthalten. Dieser Angaben bedarf es nach dem Entwurf nicht, wenn der betreibende Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung die Exekution auf die beweglichen Sachen, auf die Forderungen oder auf die Vermögensrechte des Verpflichteten oder die Durchführung der Exekutionspakete beantragt.

Da der betreibende Gläubiger meist nicht oder nur ungenau darüber Bescheid weiß, welche Vermögensrechte der Verpflichtete hat, soll die Auswahl der Vermögensrechte, auf die im Exekutionsverfahren gegriffen werden soll, einem Verwalter obliegen. Daher wird der Grundsatz aufgestellt, dass die Exekution alle Vermögensrechte des Verpflichteten erfasst. Allerdings kann der betreibende Gläubiger die Exekution auch nur auf einzelne Vermögensrechte beantragen.

Das Exekutionsgericht hat einen Verwalter zu bestellen. Die Bestellung soll grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn der betreibende Gläubiger das Vermögensrecht, auf das im Exekutionsweg gegriffen werden soll, im Exekutionsantrag angibt, weil die Verwertung vom Verwalter vorgenommen werden soll. § 330 sieht jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme von der Verwalterbestellung vor.

Aus § 79 ergibt sich, dass das Gericht einen Kostenvorschuss für die Verwalterbestellung zu verlangen hat und dass der Verwalter erst nach dessen Erlag zu bestellen ist. Die Person des Verwalters hat die Anforderungen der §§ 80 ff. zu erfüllen (zur Bestellung des Verwalters im Allgemeinen siehe die Erläuterungen im Allgemeinen Teil); dessen Befugnisse ergeben sich aus §§ 81 und § 329.

Die Pfändung der Vermögensrechte geschieht dadurch, dass dem Verpflichteten das Gebot zugestellt wird, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten. Ist eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung dann als bewirkt anzusehen, wenn dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Die zu pfändenden Vermögensrechte werden vom Verwalter ausgewählt; sie werden sich meist aus den Angaben des Verpflichteten, aber auch aus vom Verwalter durchgesehenen Geschäftsunterlagen ergeben. Hiebei ist es geboten, dass die Pfändung unverzüglich erfolgt. Es soll das Verfügungs- oder Drittverbot daher schon vom Gericht in der Exekutionsbewilligung erlassen – wie Abs. 2 festlegt – und dann konkretisiert vom Verwalter dem Verpflichteten oder dem Drittschuldner mitgeteilt oder zugestellt werden.

Zu § 328 EO:

Diese Bestimmung legt die Grundsätze für die Pfändung der Vermögensrechte fest. Diese braucht der betreibende Gläubiger in seinem Exekutionsantrag nicht zu nennen, der Verwalter hat sie – unter Mitwirkung des Verpflichteten – zu ermitteln. Wie nach der derzeitigen Gesetzeslage soll nach Abs. 1 die Pfändung grundsätzlich durch die Zustellung des Verfügungsverbots an die verpflichtete Partei bewirkt werden. Ist ein Drittschuldner vorhanden, soll jedoch – um den Gleichklang mit der Forderungsexekution herzustellen – nicht mehr (wie derzeit) auf die Zustellung beider Verbote, sondern nur noch auf die Zustellung des Leistungsverbots an den Dritten abgestellt werden. Soweit der Erwerb des Pfandrechts die Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register voraussetzt, – wie etwa bei unbeweglichem Vermögen, aber auch bei Patenten oder Mustern – erfolgt die Pfändung durch Einverleibung oder Eintragung in diesem. Die Verbote hat das Gericht zu erlassen (siehe § 327 Abs. 2), die Konkretisierung durch genaue Bezeichnung der gepfändeten Vermögensrechte und nachweisliche Mitteilung obliegt zur Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich dem Verwalter (Abs. 2). Auch der betreibende Gläubiger ist vom Verwalter über die Pfändung zu verständigen. Werden die zu pfändenden Vermögenswerte nicht vom Verwalter bestimmt, sind die Verbote sowie die Mitteilung an den betreibenden Gläubiger vom Gericht zuzustellen.

Verfügt der Verpflichtete über Vermögensrechte, bei deren Verwertung der Erlös die hereinzubringende Forderung übersteigt, so ist § 283 Abs. 4 zu beachten. Der Verwalter hat jene Vermögensrechte zur Pfändung und Verwertung auszuwählen, die die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringen, wobei auch auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist, insbesondere inwieweit ihn der Verlust des Vermögensrechts beeinträchtigt (§ 27 Abs. 3).

Nach Abs. 1 letzter Satz der geltenden Fassung kann eine pfandweise Beschreibung des in Exekution gezogenen Rechts vorgenommen werden, insoweit es nach der Natur der Sache tunlich ist. Das soll bleiben, aber insoweit eingeschränkt werden, als nach Abs. 3 nicht mehr auf die Tunlichkeit, sondern auf die Erforderlichkeit abgestellt wird. Wenn sich das Vermögensrecht auf eine bereits bei der Pfändung (oder auch im Antrag) hinreichend individualisierte Sache oder ein solches Recht bezieht (zB Leasingobjekt), bedarf es in Zukunft keiner pfandweisen Beschreibung mehr. Sie ist nur geboten, wenn Unklarheiten über den Umfang der Vermögensrechte, insbesondere von Gesamtsachen, gegeben sind (siehe auch die Sonderbestimmung für Schrankfächer in § 337 Abs. 3). Durch die pfandweise Beschreibung wird somit das Exekutionsobjekt konkretisiert. Festzuhalten ist, dass die pfandweise Beschreibung – wie auch im Fall des § 134 – nicht zur Begründung eines Pfandrechts führt, sondern lediglich der Beseitigung von Unklarheiten über den Umfang der in Exekution gezogenen Rechte dient und nach der Rechtsprechung auf den Rang des Pfandrechts an sich keine Auswirkung hat (vgl. RS0028107, 3 Ob 54/94).

Mit Abs. 4 soll die Frage des Ranges und der Entstehung des Pfändungspfandrechtes geklärt werden, wenn es eines Zwischenschritts bedarf, um einen Erlös zu erzielen. Kann der Verpflichtete kraft des gepfändeten Rechts die Ausfolgung einer Vermögensmasse oder die Teilung derselben und die Ausscheidung des ihm gebührenden Anteils beanspruchen, so sind zwei Schritte geboten, die Geltendmachung des Rechts des Verpflichteten in dessen Namen einerseits und die Verwertung der dadurch hervorgekommenen Vermögenswerte andererseits, sofern sie nicht in einer Geldforderung bestehen (daher wird auch von einem zweistufigen Verwertungsverfahren gesprochen). Wie bereits derzeit in der Literatur vertreten (Oberhammer in Angst/Oberhammer EO³ § 333 Rz 6 mwN), soll im Gesetz ausdrücklich festgelegt werden, dass nach der erfolgreichen Ausübung des Rechtes durch den Verwalter keine (neuerliche) Pfändung der hervorkommenden Aktiven erforderlich ist. Das Pfandrecht erfasst auch die durch die Auseinandersetzung oder Teilung des gepfändeten Rechts entstehenden Forderungen und Ansprüche oder daraus erlangte Sachen. Hat der Verwalter den Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe einer Sache gepfändet, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die herausgegebene Sache. Der Pfandrang wird im Zeitpunkt der Zustellung des Verfügungsverbotes an die verpflichtete Partei oder bei einem Doppelverbot durch die Zustellung des Verbots an den Drittschuldner begründet und wirkt fort für die Befriedigung aus der Verwertung des freigewordenen Vermögens. Bei verbücherten Rechten ist die Eintragung im öffentlichen Buch oder Register maßgeblich. Anwendungsfälle für diese erstreckte Wirkung des Pfandrechts sind insbesondere die Pfändung von Anteilen an Personengesellschaften zur Verwertung des Auseinandersetzungsguthabens, die Pfändung des Rechtes des Verpflichteten gegen die Bank auf Mitwirkung bei der Öffnung des Safes (diese begründet gleichzeitig den Pfandrang für die darin enthaltenen pfändbaren Gegenstände), die Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe und Leistung von beweglichen Sachen und die Pfändung des Anwartschaftsrechts des Eigentumsvorbehaltskäufers.

Ist aufgrund des gepfändeten Vermögensrechtes ein Dritter zu Leistungen verpflichtet, so kann dieser zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung verpflichtet werden (Abs. 5). Damit wird sichergestellt, dass der Verwalter und der betreibende Gläubiger vom Ergebnis der Pfändung Kenntnis erlangen. § 301 gilt sinngemäß. Erfolgt die Pfändung durch das Gericht, so hat dieses, sonst der Verwalter, den Auftrag an den Drittschuldner gleichzeitig mit Zustellung des Zahlungsverbots zu erteilen. Die Drittschuldnererklärung hat gegenüber dem Gericht und dem Verwalter zu erfolgen; ist kein Verwalter bestellt (§ 330) so ist die Drittschuldnererklärung an Stelle des Verwalters dem betreibenden Gläubiger zu übersenden.

Zu § 329 EO:

Derzeit hat das Exekutionsgericht bei Rechten, welche zur Ausfolgung einer Vermögensmasse oder zur Teilung derselben oder zur Ausscheidung eines Anteils berechtigen, den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, dieses Recht im Namen des Verpflichteten geltend zu machen. Die Bestellung eines Verwalters ermöglicht es, den betreibenden Gläubiger hievon zu entlasten. Es wird festgelegt, dass der Verwalter auch die Befugnisse hat, das Vermögensrecht geltend zu machen. Ist hiezu eine Teilung geboten, so steht ihm auch dieses Recht zu. Auch zur Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und zur Kündigung ist er befugt.

Nach Geltendmachung des Rechts ist – wie § 333 derzeit bestimmt – das auf diese Weise herangezogene Vermögen nach Beschaffenheit seiner verschiedenen Bestandteile im Wege einer der in diesem Gesetz zugelassenen Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu verwenden. Für die Bewilligung dieser Exekutionen ist das Gericht zuständig, bei welchem der betreibende Gläubiger in erster Instanz den Antrag zu stellen hatte, ihn zur Geltendmachung des gepfändeten Rechtes zu ermächtigen. Dies bedeutet, dass die Verwertung des durch die Ausübung des Rechts freigewordenen Vermögens im Rahmen eines weiteren Exekutionsverfahrens zu erfolgen hat; es bedarf derzeit somit eines neuerlichen Exekutionsantrags und einer neuerlichen Exekutionsbewilligung. Diese Vorgangsweise soll wesentlich vereinfacht werden, indem nach Abs. 2 die Verwertung dem Verwalter obliegt, ohne dass ein weiterer Exekutionsantrag oder eine erneute Exekutionsbewilligung nötig ist. Daher wird auch § 333 Abs. 2 letzter Satz über die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts zur Bewilligung der Exekution nicht übernommen. Das Verfahren wird gestrafft; Zwischenschritte sind nicht mehr geboten.

Mit Abs. 3 soll klargestellt werden, dass Verfügungen des Verpflichteten über ein wirksam gepfändetes Vermögensrecht gegenüber dem Gläubiger unwirksam sind. Insbesondere ist es dem Verpflichteten untersagt, das gepfändete Recht zu kündigen, um zu verhindern, dass dadurch die Exekution vereitelt wird.

Zu § 330 EO:

Hat der betreibende Gläubiger Kenntnis vom Bestehen eines konkreten Vermögensrechtes, das in Exekution gezogen werden soll, kann es im Einzelfall kostengünstiger und auch zweckmäßiger sein, von der Bestellung eines Verwalters abzusehen. Während nach § 327 für die Exekution auf Vermögensrechte grundsätzlich die Bestellung eines Verwalters vorgesehen ist, sieht § 330 daher für den Ausnahmefall auch die Möglichkeit einer Exekution ohne Verwalter vor. Voraussetzung ist, dass bereits im Exekutionsantrag das Vermögensrecht, auf das Exekution geführt werden soll, bestimmt bezeichnet wird. Es werden daher (wie derzeit nach § 54 Abs. 1 Z 3) jene Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, sowie der Ort, wo sich dieselben befinden, und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom Gericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind, bereits im Antrag zu nennen sein. Außerdem hat der Exekutionsantrag auch einen Verwertungsantrag zu beinhalten, womit das Verfahren beschleunigt wird.

Von der Verwalterbestellung soll jedoch nur dann abgesehen werden, wenn die begehrte Verwertung das gelindeste Mittel darstellt (also unter Bedachtnahme auf die Interessen des Verpflichteten die umfassendste und schnellste Befriedigung bringt, wie auch § 27 Abs. 3 für die Auswahl der Vermögensobjekte durch den Verwalter vorsieht) und die Exekution ohne Verwalterbestellung unter Berücksichtigung der Kosten einen höheren Erlös erwarten lässt als mit Bestellung eines Verwalters. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, so kann der Verpflichtete daher die Einstellung der Exekution beantragen.

Wird kein Verwalter bestellt, so obliegt die Pfändung, also die Zustellung eines Verfügungs- und allenfalls Drittverbots, nach § 328 dem Gericht. Erfolgt die Einstellung nach § 330 Abs. 2, so erlöschen diese Pfandrechte mit der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses.

Gemäß § 330 Abs. 3 hat das Gericht den betreibenden Gläubiger – wie derzeit nach § 333 Abs. 1 – zur Setzung von Verwertungshandlungen zu ermächtigen. In den übrigen Fällen obliegt die Verwertung dem Gericht, also die Versteigerung dem Vollstreckungsorgan. Abs. 4 zählt jedoch jene Arten der Verwertung auf, die einen weitreichenden Eingriff in die Sphäre des Verpflichteten oder Dritten bedeuten können und für die aus Gründen der Rechtssicherheit daher jedenfalls ein Verwalter zu bestellen ist.

Zu § 331 EO:

Derzeit hat das Exekutionsgericht die Art der Verwertung des Rechts auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Einvernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten die Pfändung erfolgte, zu bestimmen (§ 331 Abs. 2 geltende Fassung). Künftig soll die Exekution auf alle Vermögensrechte des Verpflichteten der Regelfall sein. In diesem Fall obliegen dem Verwalter nicht nur die Auswahl geeigneter Vermögensrechte, sondern auch die Bestimmung der Art der Verwertung und deren Durchführung. Auch bei deren Festlegung hat der Verwalter eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des betreibenden Gläubigers, die umfassendste und schnellste Befriedigung zu erlangen, und dem Interesse des Verpflichteten, in seinen Rechten nur soweit als nötig beeinträchtigt zu werden, vornehmen (§ 27 Abs. 3). Abs. 1 zählt jene Verwertungsarten demonstrativ auf, die für die Exekution auf Vermögensrechte in Betracht kommen und die bereits nach geltendem Recht anzuwenden sind.

Bei bestimmten Verwertungen, die einen weitreichenden Eingriff in die Sphäre des Verpflichteten oder eines Dritten bedeuten können, ist jedoch die Einholung einer gerichtlichen Genehmigung erforderlich, wie dies in § 112 bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften vorgesehen ist. Der Genehmigung des Gerichts bedürfen zum einen Geschäfte, die nicht zur ordentlichen Verwaltung eines Rechts gehören, wie etwa die Verpachtung eines Unternehmens oder die Verpachtung, Vermietung oder Veräußerung einer Liegenschaft, zum anderen Rechtshandlungen, die auf die Sphäre von unbeteiligten Dritten Einfluss haben, wie dies bei der Zwangsverwaltung, dem Verkauf eines Gesellschaftsanteils oder der Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses der Fall sein könnte. Diese Geschäfte werden daher ausdrücklich und taxativ in Abs. 2 genannt.

Zu § 332 EO:

§ 334 Abs. 1 sieht derzeit die Anwendbarkeit der Zwangsverwaltung bei Rechten, die den wiederholten Bezug von Früchten oder eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren, bei Gewerbeberechtigungen, bei Industrieprivilegien, bei Jagd- und Fischereirechten, bei Freischurfberechtigungen u.ä., vor. Diese Bestimmung soll im Wesentlichen beibehalten werden. Künftig sollen jedoch Gewerbeberechtigungen nicht mehr erwähnt werden, weil diese nur sehr vereinzelt einen von dem auf ihrer Grundlage betriebenen Unternehmen gesonderten Wert darstellen. Die Gewerbeordnung 1973 hat die radizierten Gewerbe abgeschafft und die Bedarfsbindung für Gewerbe stark reduziert; nur im Rahmen dieser Bedarfsbindung kann der Gewerbeberechtigung als solcher ein vom Unternehmen, das auf ihrer Grundlage betrieben wird, verschiedener Wert zukommen, der den möglichen Gegenstand einer Exekution durch Verwaltung oder Verpachtung rechtfertigen kann. Im Übrigen kann jedermann bei gegebenen Voraussetzungen, insbesondere der erforderlichen Befähigung, ohne zahlenmäßige Beschränkung Gewerbeberechtigungen erwerben.

Zudem soll künftig das Wort „Industrieprivilegien“ entfallen, zumal diese in der Praxis keine Bedeutung mehr haben. Dasselbe gilt für Freischurfberechtigungen. Die derzeit in § 334 Abs. 3 geregelte Verständigungspflicht des zuständigen „Revierbergamtes“ ist somit ebenfalls aufzuheben.

Zur Klarstellung, dass auch eine Zwangsverwaltung von Gesellschaftsanteilen erfolgen kann, werden diese in Z 4 künftig ausdrücklich genannt.

Abs. 2 erster Satz übernimmt § 334 Abs. 2; er verweist für die Durchführung der Verwaltung von Rechten auf die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften.

Abs. 2 zweiter Satz entspricht im Wesentlichen § 337 der geltenden Fassung. Die Diktion wird an § 84 angepasst, der Begriff Erinnerungen durch den Begriff Beschwerden ersetzt.

Abs. 3 entspricht im Wesentlichen § 336. Die mittlerweile gegenstandslos gewordene Regelung, bei der Verwaltung einer dem Vater am Vermögen seines Kindes eingeräumten Fruchtnießung auch Leistungen für den standesgemäßen Unterhalt des Kindes zu berichtigen, soll allerdings nicht mehr erwähnt werden.

Abs. 4 übernimmt § 339 der geltenden Fassung. Die Bestimmung stellt klar, dass die Zwangsverwaltung mit dem Untergang des gepfändeten Rechts endet.

§ 335 wird nicht übernommen. Durch die Neuregelung der Zuständigkeiten kann diese Bestimmung entfallen.

Zu § 333 EO:

Diese Bestimmung übernimmt weitgehend den Inhalt des § 340 der geltenden Fassung. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen Abs. 1. Die Weichenstellung darüber, ob das Vermögensrecht zu vermieten oder zu verpachten ist, hängt davon ab, ob hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als bei einer Zwangsverwaltung erzielt werden kann. Dies entspricht auch der derzeitigen Gesetzeslage, die auf die vorteilhaftere Verwertung abstellt. Dabei spielen die Kosten der Verwaltung eine große Rolle. Vorteilhaftigkeit kann daher auch bei niedrigen Verwaltungskosten gegeben sein; die Bestimmung wird daher offener formuliert.

Die Anordnung der Vermietung oder der Verpachtung durch das Gericht ist bei Bestellung eines Verwalters nicht mehr erforderlich, weshalb diese künftig entfällt.

Die Bestellung eines Verwalters bietet die Möglichkeit, von der derzeit in § 340 Abs. 2 vorgesehenen öffentlichen Versteigerung der Verpachtung an den Meistbietenden abzugehen und nur noch eine Verpachtung durch Vertrag („Freihandverpachtung“) vorzusehen. Es obliegt dem Verpächter, den Pachtvertrag zu entwerfen und Vertragsverhandlungen mit Pachtinteressenten zu führen. Durch die vertragliche Verpachtung kann auf die Bedürfnisse beider Vertragsparteien im Einzelfall besser eingegangen werden als durch die starren Vorgaben eines Versteigerungsverfahrens, wodurch die Verwertung erleichtert wird und ein höherer Erlös erzielt werden kann. Gleiches gilt für die Vermietung.

Nach Abs. 2 ist der Bestandvertrag spätestens 14 Tage vor dem Vertragsabschluss an den Gläubiger und den Verpflichteten zu übersenden, die dagegen Beschwerde an das Exekutionsgericht erheben können.

Derzeit ist nicht geregelt, ob die Säumnis des Bestandnehmers mit der Bezahlung des Bestandzinses zu einer Auflösung des Bestandverhältnisses führen kann. Nachdem der Zweck der Vermietung oder Verpachtung aber gerade im Erhalt des Bestandzinses zur Befriedigung des Gläubigers besteht, soll dies in Abs. 3 nun gesetzlich klargestellt werden, auch wenn eine Kündigungsmöglichkeit bei der Verpachtung durch Vertrag zumeist ohnehin vereinbart werden wird.

Zu § 334 EO:

Derzeit sieht § 332 eine Subsidiarität des Verkaufs durch öffentliche Versteigerung in der Verwertung von anderen Vermögensrechten vor; der Verkauf durch öffentliche Versteigerung ist demnach nur zulässig, wenn eine andere Verwertungsart (Freihandverkauf, Verwaltung, Verpachtung, Vermietung) überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Kostenaufwand ausführbar ist. Nach dem Entwurf wird die Entscheidung, welche Verwertungsart gewählt wird, grundsätzlich dem Verwalter überlassen, der nach § 27 Abs. 3 darauf Bedacht zu nehmen hat, für die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu sorgen sowie die Interessen des Schuldners zu wahren. Auch bei der Exekution ohne Verwalter ist auf dieses Kriterium Bedacht zu nehmen.

Auch zukünftig soll die Versteigerung subsidiär zum Freihandverkauf sein, weil bei diesem meist ein höherer Erlös erzielt wird, wie die Erfahrungen im Insolvenzverfahren zeigen (siehe § 119 IO). Überhaupt nicht dürfen nach herrschender Meinung wiederkehrende Leistungen durch Verkauf oder Versteigerung verwertet werden.

Zu § 335 EO:

Es ist möglich, dass ein Vermögensrecht den Anspruch des Verpflichteten auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft umfasst. Denkbar ist dies etwa nach Geltendmachung der Befugnisse nach § 329 Abs. 1 durch den Verwalter – beispielsweise durch Teilungsklage –, aber auch aufgrund eines Herausgabeanspruchs oder aus dem Gesamtrecht des Verpflichteten als Erben.

Die Verwertung von Liegenschaften soll dem Verwalter nur beschränkt übertragen werden. Auch bei unbeweglichen Sachen soll vor einer Versteigerung zunächst der Verkauf durch den Verwalter versucht werden, wenn dadurch ein höherer Erlös zu erwarten ist. Auf Antrag des Verwalters hat das Exekutionsgericht die Anmerkung der Exekutionsbewilligung, unter Angabe der Person des Verwalters und der betriebenen Forderung, im Grundbuch zu veranlassen, sobald der Verpflichtete außerbücherlich Eigentum erworben hat oder die Liegenschaft sowie die zur Einverleibung des Eigentumsrechts erforderlichen Urkunden an den Verwalter übergeben wurden. Durch die Anmerkung der Exekution im Grundbuch kann eine Rangwahrung für den betreibenden Gläubiger gewährleistet werden; § 138 gilt sinngemäß.

Die Vermögensrechte eines Erben, die dieser mit der Abgabe seiner Erbantrittserklärung erworben hat, bilden als Gesamtrecht ein taugliches Exekutionsobjekt. Einzelne Vermögensgegenstände können erst nach Einantwortung in Exekution gezogen werden. Ist das Eigentum der verpflichteten Partei als Erbe einer Liegenschaft noch nicht verbüchert, so kann der Erbengläubiger derzeit nur nach Verbücherung des Eigentumsrechtes verwerten (Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO³ § 331 Rz 65). Der Eigentumsübergang erfolgt jedoch schon mit Einantwortung. Die Verbücherung des Eigentums der verpflichteten Partei als Zwischenschritt vor der exekutiven Verwertung der Liegenschaft soll künftig nicht mehr erforderlich sein, wie dies derzeit etwa schon nach § 328 Abs. 2 für den Fall der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft der Fall ist. Der Entfall dieses Zwischenschritts bedeutet eine finanzielle Entlastung des Verpflichteten und des betreibenden Gläubigers und trägt zu einer schnelleren Befriedigung des betreibenden Gläubigers bei.

Der außerbücherliche Eigentumserwerb durch Ersitzung wird wohl nur in Betracht kommen, wenn dieser im Verhältnis zum Dritten – allenfalls auch durch ein vom Verwalter erwirktes Urteil – unstrittig ist; eine vorfrageweise Beurteilung durch das Exekutionsgericht erfolgt nicht.

In anderen Fällen – etwa bei Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs des Verpflichteten durch den Verwalter – hat die Anmerkung zu erfolgen, sobald die Liegenschaft sowie die zur Einverleibung des Eigentumsrechts erforderlichen Urkunden tatsächlich an den Verwalter herausgegeben wurden.

Dem Verwalter wird für den Verkauf eine Frist von drei Monaten ab dem außerbücherlichen Eigentumserwerb des Verpflichteten oder ab der Übernahme der Liegenschaft sowie der Übernahme der für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden durch den Verwalter eingeräumt. Während letzteres nur nach der Exekutionsbewilligung möglich ist, kann der außerbücherliche Erwerb unter Umständen schon vor der Exekutionsbewilligung eingetreten sein, weshalb die Frist frühestens mit Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verwalter zu laufen beginnt.

Das Gericht hat den Verkauf nur dann zu genehmigen, wenn der Kaufpreis den Schätzwert der Liegenschaft nicht unterschreitet. Wie bei einem Verkauf durch den Insolvenzverwalter soll auch hier die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers im Grundbuch durch Vorlage des Kaufvertrags, der Bestellungsurkunde des Verwalters und des Genehmigungsbeschlusses des Exekutionsgerichts sowie allenfalls des Einantwortungsbeschlusses bewirkt werden können.

Gelingt der Verkauf innerhalb dieser Frist nicht, so hat der Verwalter den betreibenden Gläubiger vom Unterbleiben des Verkaufs zu verständigen. Sofern durch einen Verkauf kein höherer Erlös als bei einer Versteigerung zu erwarten ist, muss der Verwalter die Frist nicht abwarten, sondern kann den Gläubiger gleich verständigen.

Der betreibende Gläubiger hat sodann die Möglichkeit, innerhalb weiterer dreier Monate ab Verständigung die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der unbeweglichen Sache zu beantragen (siehe hiezu auch § 98 Abs. 4 bzw. § 135a). Der Verwalter hat die unbewegliche Sache dem bestellten Zwangsverwalter oder dem Verpflichteten zu übergeben. Die bücherliche Anmerkung nach § 335 Abs. 1 wird durch die Anmerkung der Zwangsverwaltung (§ 98 Abs. 1) oder die Anmerkung der Zwangsversteigerung (§ 137 Abs. 1) rangwahrend ersetzt.

Unterbleibt ein Verkauf und beantragt der betreibende Gläubiger nicht fristgerecht die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung der Liegenschaft, so hat der Verwalter die unbewegliche Sache dem Verpflichteten zu überlassen und von deren Verwertung abzusehen.

Die Anmerkung im Grundbuch ist nach Verwertung der Liegenschaft durch Verkauf auf Antrag des Käufers, bei Absehen von der Verwertung und Überlassung der Liegenschaft an den Verpflichteten auf dessen Antrag zu löschen. Wird das Exekutionsverfahren eingestellt, so erfolgt die Löschung der Anmerkung von amtswegen.

Die Bestimmung gilt für die Verwertung von Superädifikate sinngemäß.

Zu § 336 EO:

Nach herrschender Meinung ist das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers als Gesamtrecht, das sich aus dem aufschiebend bedingten Eigentum und dem Gestaltungsrecht auf Erwerb des Eigentums durch Zahlung des (Rest-)Kaufpreises zusammensetzt, Exekutionsobjekt (Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO3 § 331 Rz 52 mwN). Die Pfändung eines Anwartschaftsrechts wird durch Zustellung des Verfügungsverbots an die verpflichtete Partei (Anwartschaftsberechtigter) bewirkt. Eines Leistungsverbotes an den Vorbehaltseigentümer bedarf es derzeit nicht.

Die „Verwertung“ erfolgt derzeit durch Ermächtigung des betreibenden Gläubigers zur Zahlung des Restkaufpreises. Durch die Zahlung wird dem Verpflichteten Eigentum verschafft. Da der Entwurf bei der Exekution auf Vermögensrechte die Bestellung eines Verwalters als Regelfall vorschlägt, kann von der Ermächtigung abgesehen werden. Es ist Aufgabe des Verwalters, für die Zahlung des Restkaufpreises zu sorgen: entweder zahlt er den Restkaufpreis selbst, nachdem ihm der erforderliche Betrag vom betreibenden Gläubiger zur Verfügung gestellt wurde, oder er veranlasst die Zahlung durch den betreibenden Gläubiger.

Der bezahlte Restkaufpreis gehört zu den weiteren Exekutionskosten; er ist vom Gericht als solche zu bestimmen.

Durch die Zahlung erwirbt der betreibende Gläubiger ein Pfandrecht an der Sache selbst, welches denselben Rang hat wie sein Anwartschaftsrecht (siehe auch § 328 Abs. 4). Die Verwertung der Sache obliegt dem Verwalter. Sie richtet sich nach der Bestimmung des § 334, die eine Subsidiarität des Verkaufs durch öffentliche Versteigerung gegenüber dem Freihandverkauf vorsieht.

Derzeit hindert die Pfändung den Verkäufer nicht, seine vertraglichen Rechte bei Zahlungsverzug des Käufers auszuüben (Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO3 § 331 Rz 54 mwN). Mit Abs. 3 soll nun (vorübergehend) verhindert werden, dass die Exekution durch einen Rücktritt des Verkäufers vereitelt wird. Ein kurzfristiges Zuwarten von 14 Tagen ist dem Verkäufer zuzumuten. Im Sinne eines Interessensausgleichs soll – nach dem Vorbild des § 11 Abs. 2 IO – ein sofortiger Rücktritt dann zulässig sein, wenn dieser zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vorbehaltsverkäufers unerlässlich ist.

Zu § 337 EO:

Diese Bestimmung enthält ergänzende Regelungen für die Rechte aus einem typischen Schrankfachvertrag. Charakteristisch hierfür ist, dass die Öffnung des Schrankfachs der Mitwirkung der verpflichteten Partei bedarf. Es sind also die Rechte des Verpflichteten gegenüber der Bank aus dem abgeschlossenen Schrankfachvertrag zu pfänden. Ist die Bank bereit, die Exekution in den Inhalt des Schrankfachs zu dulden (dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Bank selbst betreibende Gläubigerin ist), so kann der Inhalt im Rahmen der Fahrnisexekution gepfändet werden.

Die Pfändung der Rechte aus einem Schrankfachvertrag wird durch Doppelverbot bewirkt; sie umfasst auch das Recht des Verpflichteten gegen die Bank auf Mitwirkung bei der Öffnung des Safes. Der Verwalter ist gegenüber der Bank zu all dem berechtigt, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war. In Ergänzung zu § 27a konkretisiert Abs. 1 die Mitwirkungspflicht für Rechte aus einem Schrankfachvertrag. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hat der Verpflichtete dem Verwalter den Safeschlüssel zu überlassen oder ihm das Losungswort mitzuteilen. Dies kann nach § 27a durchgesetzt werden. Weigert sich der Verpflichtete, den Safeschlüssel herauszugeben, so kann das Gericht auch anordnen, dass der Gerichtsvollzieher ihm diesen abnimmt (§ 26). Wenn diese Vorgangsweise nicht möglich ist, weil etwa der Verpflichtete die Schlüssel nicht herausgibt oder die Öffnung des Schrankfaches die Kenntnis eines Losungswortes voraussetzt, das der Verpflichtete bekannt zu geben nicht bereit ist, ist nach § 354, dh also mit Zwangsstrafen zur Durchsetzung dieser insofern unvertretbaren Handlungen vorzugehen. Zudem kann der Verwalter verlangen, dass er von der Bank so behandelt wird, als wären Schlüssel oder etwaige Urkunden verloren oder das Losungswort vergessen worden. Sofern der Verpflichtete in diesem Fall die gewaltsame Öffnung des Safes, verbunden mit der Änderung des Schlosses und der Anfertigung neuer Schlüssel verlangen kann, steht dieses Recht (bei Bevorschussung der Kosten durch die betreibende Partei) auch dem Verwalter zu. Die gewaltsame Öffnung hat durch die Bank im Beisein des Verwalters zu erfolgen, der die pfandweise Beschreibung vorzunehmen und die pfändbaren Gegenstände in Verwahrung zu nehmen hat. Sollte sich die Bank weigern, an der gewaltsamen Öffnung mitzuwirken, müsste sie vom Verwalter geklagt werden (§ 329 Abs. 1). Anders als derzeit soll jedoch ein klagsstattgebendes Urteil nicht mehr mit einer gesonderten Exekution gegen die Bank durchgesetzt werden müssen. Liegt ein klagsstattgebendes Urteil vor, das die Bank zur Duldung der gewaltsamen Öffnung des Schrankfaches verpflichtet, so soll das Gericht die Öffnung auf Antrag des Verwalters unter Beiziehung eines Vollstreckungsorgans anordnen können, ohne dass es einer weiteren Exekutionsbewilligung bedarf (vgl. auch § 329 Abs. 2).

Die Kosten für die Öffnung des Banksafes sind in Anlehnung an § 26a vom betreibenden Gläubiger vorzustrecken und als Exekutionskosten geltend zu machen.

Das Pfandrecht an den Rechten aus dem Schrankfachvertrag erfasst auch – soweit diese pfändbar sind – die durch die Verwertung des gepfändeten Rechts hervorkommenden Sachen (siehe auch § 328 Abs. 4 in der Fassung des Entwurfs). Der Inhalt des Schrankfaches ist pfandweise zu beschreiben. Der Verwalter trifft nach Sichtung der Gegenstände die Entscheidung, ob und welche Gegenstände in welcher Form verwertet werden sollen.

Zu § 338 EO:

In Abs. 1 werden weitgehend die Bestimmungen der derzeitigen Abs. 1 und 2 des § 325 übernommen, die die Pfändung von Herausgabeansprüchen auf bewegliche und unbewegliche körperliche Sachen regeln.

Anstatt der Herausgabe an die Vollstreckungsorgane ist nun jene an den Verwalter vorgesehen. Weigert sich der Drittschuldner, die Sache herauszugeben, so kann der Verwalter mit Drittschuldnerklage gegen ihn vorgehen. Auch die Verwertung ist vom Verwalter vorzunehmen. Aufgrund der neuen Zuständigkeitsregeln kann auf die Übernahme der derzeitigen Regelungen über den sprengelübergreifenden Vollzug (§ 327 Abs. 3) verzichtet werden.

Wie sich aus § 87 Abs. 2 ergibt, hat die Verteilung des Verkaufserlöses aus der Verwertung herausgegebener beweglicher Sachen nach den Bestimmungen der §§ 283 bis 287 zu erfolgen. Damit wird im Wesentlichen § 327 Abs. 4 übernommen. Für die Verwertung unbeweglicher Sachen gilt § 335 in der neuen Fassung. § 326 wird nicht übernommen, weil es die Überweisung an Zahlungsstatt nicht mehr gibt.

Die Sondervorschriften über die Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe von unbeweglichen Sachen, die bisher in § 328 enthalten waren, wurden in § 335 neu gefasst.

In Abs. 2 wird der Inhalt des derzeitigen § 329 übernommen. Eignet sich die Sache nicht zum gerichtlichen Erlag, so hat der Drittschuldner beim Exekutionsgericht die Bestellung eines Verwahrers zu erwirken, an den er die Sache herauszugeben hat. Die Kosten des Verwahrers sind vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen. Die Kostenersatzpflicht trifft nach § 2 GEG denjenigen, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde; in der Regel wird dies der Verpflichtete oder der betreibende Gläubiger sein.

Zu § 339 EO:

Zu Abs. 1:

Nach geltender Rechtslage kommt dem Privatgläubiger eines Gesellschafters einer GesbR, OG, KG, stillen Gesellschaft oder EWIV ein besonderes Recht zur Aufkündigung der Gesellschaft – sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt – zu (§§ 135, 161 Abs. 2, § 184 Abs. 1 UGB, § 1212 ABGB, § 10 EWIVG). Voraussetzung ist die nach erfolgloser Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters erwirkte Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsanspruchs aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Titels. Dies ermöglicht es dem Gläubiger, auf die in der Gesellschaft gebundenen Vermögenswerte des Gesellschafters zu greifen.

Diese Kündigungsmöglichkeit wird nun in Abs. 1 (also in die EO) übernommen. Das Kündigungsrecht des Verwalters geht damit über das eigene Kündigungsrecht des Gesellschafters hinaus – weil es dem Verwalter auch bei befristeten Gesellschaften oder auch dann zusteht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine längere Frist vorsehen würde – und erleichtert damit den Zugriff auf das im Gesellschaftsanteil gebundene Vermögen des Schuldners.

Soweit nach dem Entwurf der Verwalter für die Verwertung von Gesellschaftsanteilen verantwortlich ist, kann auf die derzeitigen besonderen Voraussetzungen der Privatgläubigerkündigung verzichtet werden. Der Verwalter hat nach § 27 Abs. 3 für die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu sorgen, dabei aber auch auf die Wahrung der Interessen des Schuldners Bedacht zu nehmen. Das Erfordernis, dass innerhalb der letzten sechs Monate vergeblich versucht wurde, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters zu führen, kann daher entfallen. Für die Exekution ohne Verwalter bleibt dieses Erfordernis jedoch zum Schutz des Verpflichteten aufrecht (Abs. 3).

In Zukunft wird nicht mehr auf das Vorhandensein eines „nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels abgestellt. Dieser Begriff entstammt der deutschen Rechtssprache und meint dort einen Schuldtitel, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar ist. Auf österreichische Verhältnisse umgelegt bedeutet das, dass ein Exekutionstitel nicht ausreichend ist, wenn dieser vor Rechtskraft vollstreckbar ist (Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann UGB2, § 135 Rz 14 mwN). Solche Exekutionsverfahren kommen in Österreich in der Praxis sehr selten vor. Unzureichend wäre auch künftig eine bloße Exekution zur Sicherstellung im Sinne der §§ 370 ff., weil die Kündigung Teil der Verwertung ist (siehe auch die Erläuterungen zu § 374).

Die Pfändung des Vermögensrechtes, das den Auseinandersetzungsanspruch umfasst, bleibt jedoch als Zulässigkeitserfordernis erhalten. Der Inhalt, die Form und die Adressaten der Kündigung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen zur Gesellschafterkündigung; besondere Formerfordernisse bestehen nicht.

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 wird das Kündigungsrecht des Privatgläubigers eines Genossenschafters in die EO übernommen. Nach § 59 GenG kann der Privatgläubiger eines Genossenschafters, der nach fruchtlos vollstreckter Exekution in dessen Privatvermögen die Exekution in das demselben für den Fall seines Ausscheidens aus der Genossenschaft zukommende Guthaben erwirkte – unabhängig davon, ob die Genossenschaft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen wurde – nach von ihm zuvor geschehener Kündigung das Ausscheiden des Genossenschafters verlangen.

Derzeit ist strittig, ob das in § 59 GenG geregelte Kündigungsrecht des Privatgläubigers zu dessen Befriedigung aus dem Auseinandersetzungsguthaben nur für die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung oder auch für die Genossenschaft mit beschränkter Haftung gilt. Während nach der Rechtsprechung auch bei der GenmbH ein Kündigungsrecht nach § 59 GenG zugestanden wurde, wurde dies von Teilen der Lehre unter Hinweis auf die Möglichkeit des Privatgläubigers eines Genossenschafters einer GenmbH, die Geschäftsanteile des Schuldners pfänden zu lassen, bestritten. Bei der Verwertung sollte in diesem Fall wegen des Zustimmungsvorbehalts nach § 83 GenG zur Übertragung der Geschäftsanteile § 76 Abs. 4 GmbHG angewendet werden. Daneben könne nach § 333 EO der Gläubiger ermächtigt werden, das Kündigungsrecht des Genossenschafters auszuüben (siehe Dellinger in Dellinger/Steinböck, GenG § 59 Rz 1 und § 77 Rz 18 mit zur herrschenden Lehre abweichender Meinung).

In der Neufassung der Bestimmung in Abs. 2 wird keine Unterscheidung zwischen Genossenschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung getroffen, wodurch nun klargestellt wird, dass das besondere Kündigungsrecht in beiden Fällen anzuwenden ist.

Auch die Kündigung einzelner Geschäftsanteile ist möglich, falls es zur Befriedigung des Gläubigers nicht der Verwertung sämtlicher Auseinandersetzungsguthaben bedarf (Dellinger aaO, § 59 Rz 3).

Zu Abs. 3:

Soweit nach dem Entwurf der Verwalter für die Verwertung von Gesellschaftsanteilen verantwortlich ist, kann auf die derzeitigen besonderen Voraussetzungen der Privatgläubigerkündigung verzichtet werden. Der Verwalter hat nach § 27 Abs. 3 für die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu sorgen, dabei aber auch auf die Wahrung der Interessen des Schuldners Bedacht zu nehmen. Das Erfordernis, dass innerhalb der letzten sechs Monate vergeblich versucht wurde, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters zu führen, kann daher entfallen. Für die Exekution ohne Verwalter bleibt dieses Erfordernis jedoch zum Schutz des Verpflichteten aufrecht.

Zu § 340 EO:

§ 76 Abs. 4 GmbHG enthält derzeit eine Sonderbestimmung für die Verwertung von Gesellschaftsanteilen, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Bei dieser hat das Gericht auch die Gesellschaft und alle Gläubiger, die bis dahin die Pfändung des Geschäftsanteils erwirkt haben, von der Bewilligung des Verkaufs unter Bekanntgabe des Schätzwertes zu benachrichtigen. Die Schätzung kann gemäß Abs. 4 Satz 2 unterbleiben, wenn zwischen dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und der Gesellschaft eine Einigung über den Übernahmspreis zustande kommt. Verstreicht die Frist ungenutzt, so ist ein Verkauf nach den Bestimmungen der EO möglich, ohne dass es der Zustimmung der Gesellschaft bedürfte. Eine gleichartige Regelung sieht § 62 Abs. 4 AktG bei vinkulierten Aktien vor.

In Abs. 1 sollen nun die derzeitigen Bestimmungen des § 76 Abs. 4 GmbHG und § 62 Abs. 4 AktG zu einer Sonderregelung über die exekutive Verwertung vinkulierter Gesellschaftsanteile von Kapitalgesellschaften zusammengeführt werden. In Rechtsprechung (3 Ob 223/11g mwN) und Lehre wurde überwiegend befürwortet, § 76 Abs. 4 GmbHG auf den Fall eines in der Satzung normierten Zustimmungsrechts eines Gesellschafters analog anzuwenden. Zumindest wenn das Zustimmungsrecht allen Gesellschaftern eingeräumt wurde, besteht eine gleiche Interessenlage mit jener der Gesellschaft darin, dass den Gesellschaftern nicht ein unerwünschter neuer Gesellschafter aufgedrängt werden soll. Es soll daher die Regelung auf den nach der Satzung zustimmungsberechtigten Gesellschafter ausgedehnt werden. Zustimmungsrechte der Gesellschaft oder eines Gesellschafters, die nicht bereits in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden, haben keine Drittwirkung. Die Regelung soll nicht zum Umkehrschluss führen, dass auch die Zustimmung Dritter gültig und zu beachten wäre; dies wäre nur bei auf einer Liegenschaft eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverboten der Fall.

Von der Pfändung eines vinkulierten Gesellschaftsanteils einer Kapitalgesellschaft sind daher künftig die Gesellschaft (oder ein nach der Satzung zustimmungsberechtigter Gesellschafter) sowie alle Gläubiger, die bis dahin die Pfändung des Gesellschaftsanteils erwirkt haben, zu benachrichtigen. Gleichzeitig ist ihnen der Schätzwert bekannt zu geben. Die Schätzung kann wie derzeit unterbleiben, wenn der Gesellschaftsanteil einen Börsenpreis hat oder zwischen dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und der Gesellschaft (oder dem zustimmungsberechtigten Gesellschafter) eine Einigung über den Übernahmspreis zustande kommt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn bereits im Gesellschaftsvertrag eine – zulässige – Vereinbarung über den Übernahmspreis getroffen wurde. Kann der Anteil nicht innerhalb von zwei Monaten an einen von der Gesellschaft (oder dem zustimmungsberechtigten Gesellschafter) zugelassenen Käufer zum Schätzwert verkauft werden, so kann der Verkauf ohne Zustimmung erfolgen. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass der Gesellschaft (oder dem zustimmungsberechtigten Gesellschafter) kein unerwünschter neuer Gesellschafter aufgedrängt wird, der betreibende Gläubiger aber zumindest den Schätzwert erhält.

Hat der Verpflichtete als Gesellschafter das Recht, den Gesellschaftsvertrag zu kündigen, so steht auch dem Verwalter – unabhängig von der besonderen Kündigungsmöglichkeit des § 339 Abs. 1 – dieses Kündigungsrecht zur Verfügung. Für den exekutiven Verkauf eines Geschäftsanteils einer GmbH ist die Errichtung eines Notariatsaktes nicht erforderlich (RS0002208, 3 Ob 451/51).

Die Unzulässigkeit der Verwaltung von GmbH-Anteilen wurde bisher aus § 76 Abs. 4 GmbHG abgeleitet, war aber umstritten. Es ist jedoch zweckmäßig, auch die Verwaltung und Verpachtung von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften zuzulassen, etwa wenn diese mit ständigen Bezugsrechten verknüpft sind, sodass eine Veräußerung für den betreibenden Gläubiger nachteiliger wäre. Da nach der Verwaltung die Gesellschafterstruktur wiederhergestellt wird, kann diese unter Umständen auch dem Zweck der Vinkulierung besser gerecht werden. Vor Bestellung des Zwangsverwalters ist der Zustimmungsberechtigte einzuvernehmen. Damit erhält er die Möglichkeit, Vorschläge für aus seiner Sicht geeignete Zwangsverwalter zu erstatten; die Auswahl liegt jedoch im Ermessen des Gerichts. Die Vorlage eines Dreiervorschlages, aus dem das Gericht dann im Regelfall einen Zwangsverwalter bestellt, könnte sich in der Praxis – ähnlich wie bei der Bestellung eines Prüfers nach § 3 Abs. 2 GesAusG – als zweckmäßig erweisen.

In Abs. 3 soll nun klargestellt werden, dass auch im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Aufgriffsrechte bei der Verwertung von Gesellschaftsanteilen zu berücksichtigen sind. Durch ein Aufgriffsrecht soll nicht der Verkauf des Gesellschaftsanteils verhindert, sondern nur der Verkauf an gesellschaftsfremde Personen erschwert werden. Auch damit soll die Kontrolle über den künftigen Gesellschafterbestand gesichert werden. Die Aufgriffsberechtigung ist von einem Zustimmungsrecht im Sinn eines „Vetos“ weiter entfernt als von einem Vorkaufsrecht (vgl. Frauenberger, Pfändung und Anordnung des Freihandverkaufs des Geschäftsanteils des Alleingesellschafters einer GmbH bei Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter, GesRZ 2009, 179).

Dem gesellschaftsvertraglich Aufgriffsberechtigten ist nach der Pfändung und vor der Verwertung der Geschäftsanteil zur Übernahme anzubieten. Er kann sein Aufgriffsrecht geltend machen, indem er dies dem Verwalter gegenüber erklärt und den Aufgriffspreis zahlt. Dafür steht eine Frist von zwei Monaten ab Benachrichtigung des Aufgriffsberechtigten durch den Verwalter zur Verfügung. Dabei ist ein im Gesellschaftsvertrag in zulässiger Weise vereinbarter Aufgriffspreis, anderenfalls der Schätzwert, zugrunde zu legen. Auf eine gesetzliche Regelung zur zulässigen Höhe des Aufgriffspreises kann insofern verzichtet werden, als der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 6/20k jüngst – unter umfassender Darstellung des Meinungsstandes – klargestellt hat, dass unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution und Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleich behandelt werden müssen. Eine Abfindungsbeschränkung unter dem Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils in den Fällen der Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist danach nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird.

Zu § 341 EO:

Abs. 1 übernimmt verallgemeinert § 341 Abs. 1; der Pfändungsschutz für Kleingewerbetreibende und Kleinlandwirte (nunmehr Kleinunternehmen) wird zu § 326 Abs. 2 Z 4 übernommen. Die Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung des Unternehmens ermöglichen dem Verpflichteten nach Befriedigung des Gläubigers den Wiedereintritt in den Betrieb des Unternehmens. Unter einem Unternehmen im Sinn dieser Bestimmung ist eine organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. Es ist dies die aus dem Willen des Unternehmers entspringende Zusammenfassung von körperlichen Sachen (wie Liegenschaften, Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Warenvorräten), Rechten (wie Mietrechte, Rechte aus Lieferverträgen, Geldforderungen, Patente, Lizenzen, Urheberrechte, aber auch eine allfällige Gewerbeberechtigung) und wirtschaftlichen Chancen (wie Lage, Ruf, Kundenstock, Geschäftserfahrung) zum Zweck der Ertragserzielung (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 341 Rz 3).

Dabei kommt es nicht auf die Ausübung eines Gewerbes an, weshalb keine Veranlassung besteht, nur auf gewerbliche Unternehmen einzuschränken. Aufgrund wiederholter Anregungen aus der Praxis wurde der Ausdruck „Fabriksetablissements“ nicht übernommen, zumal dieser weder der Gesetzessprache angehört noch der modernen unternehmerischen Ausdrucksweise. Auch der Ausdruck „Handelsbetriebe“ kann entfallen, weil der Begriff „Unternehmen“ auch Handelsbetriebe umfasst. Es soll zudem nicht mehr von Unternehmungen, sondern von Unternehmen gesprochen werden.

Nur das ganze wirtschaftliche Unternehmen kann Gegenstand der Exekution nach dieser Bestimmung sein. Hat der Verpflichtete nur einen Anteil am Unternehmen, so ist nach §§ 339 f. vorzugehen. Zum Unternehmen gehörige Bestandrechte bilden Unternehmenszubehör (vgl. RS0012670, MietSlg. 8980) und sollen gemeinsam mit dem Unternehmen verwertet werden können. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die wirtschaftliche Einheit erhalten bleibt, weil durch eine gemeinsame Verwertung oft ein höherer Erlös erzielt werden kann. Eingeleitet wird der Vollzug der Exekution auf Unternehmen durch Pfändung, die nach den Regeln des § 328 in Form des an den Verpflichteten gerichteten Verfügungsverbotes zu erfolgen hat. Das Pfandrecht umfasst das Unternehmen in seiner Gesamtheit, nicht aber die darin zusammengefassten einzelnen Bestandteile (Maschinen, Forderungen, etc.), die das Unternehmen bilden. Dem Verpflichteten ist durch das Verfügungsverbot dennoch untersagt, über die einzelnen Vermögensrechte des Unternehmens zu verfügen und damit die Verwertung des Unternehmens zu beeinträchtigen. Die Reichweite der exekutiven Verstrickungswirkung bei der Unternehmenspfändung wurde in der Praxis uneinheitlich beurteilt (Oberhammer aaO, § 331 Rz 85). Die – nicht taxative – Aufzählung in Abs. 2 dient der Klarstellung, dass die dort genannten Verfügungen unter keinen Umständen getroffen werden dürfen. Ein vorsätzliches Zuwiderhandeln könnte bei Erfüllung der übrigen Tatbestandsmerkmale einen Verstrickungsbruch nach § 271 StGB bedeuten.

Da die Ausübung des Gewerbes oder der Betrieb eines anderen Unternehmens durch einen Stellvertreter keiner Genehmigung der Verwaltungsbehörden mehr bedarf, ist die Bestimmung zur Vorlage des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an die Verwaltungsbehörde obsolet und kann daher entfallen. Davon unberührt bleibt jedoch die nach § 45 zweiter Satz GewO bestehende Verpflichtung des Gerichts, den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

Nach dem Vorbild der Zwangsverwaltung von Liegenschaften sollen auch bei der Zwangsverwaltung von Unternehmen gegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen gegenüber den Gläubigern unwirksam sein.

Zu § 342 EO:

Derzeit ist nur bei im Firmenbuch eingetragenen Verpflichteten von Amts wegen die Veröffentlichung der Bewilligung der Zwangsverwaltung des Unternehmens im Firmenbuch zu veranlassen. Das Exekutionsgericht kann veranlassen, dass die Zwangsverwaltung und der Zwangsverwalter durch Anzeige in den öffentlichen Büchern oder auf andere ortsübliche Weise verlautbart wird.

Auf die Zwangsverwaltung finden die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß Anwendung (§ 332 Abs. 2). In sinngemäßer Anwendung von § 99 Abs. 2 ist der Bestellungsbeschluss daher dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten, dem Zwangsverwalter und den öffentlichen Organen, die zur Eintreibung der vom Unternehmen zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben berufen sind, zuzustellen.

Zukünftig soll bei allen Unternehmen, für die eine Zwangsverwaltung geführt wird, von Amts wegen eine Eintragung der Verwaltung und der Person des Zwangsverwalters in die Ediktsdatei erfolgen, um von vorneherein aussichtslose Exekutionsanträge anderer betreibender Gläubiger auf Vermögensobjekte des Unternehmens hintanzuhalten.

Da das Pfandrecht das Unternehmen in seiner Gesamtheit umfasst, nicht aber dessen einzelne Bestandteile, kann nach derzeitiger Rechtslage auf diese Vermögenswerte gesondert Exekution gegen den Verpflichteten geführt werden, selbst wenn dadurch der Betrieb des Unternehmens unmöglich gemacht werden sollte und die Exekution nach (derzeit) § 341 daher ins Leere geht. Nach Bekanntmachung der Bestellung des Verwalters soll künftig nach dem Vorbild des § 103 Abs. 1 eine Exekution auf einzelne Vermögensobjekte des Unternehmens nicht zulässig sein, solange eine Exekution auf ein Unternehmen anhängig ist. Damit soll die Aushöhlung der Unternehmensexekution hintangehalten werden. Nach erfolgter Bekanntmachung der Bestellung des Verwalters in der Ediktsdatei kann damit in das Unternehmensvermögen nicht mehr gesondert Exekution geführt werden.

Zu § 343 EO:

Abs. 1 und 3 entsprechen im Wesentlichen § 343 Abs. 1 und 3 der derzeitigen Fassung. In Abs. 1 wird die Wendung „der durch das Vollstreckungsorgan in das zu verwaltende Unternehmen einzuführen ist“ nicht übernommen, weil sie im Regelfall nicht geboten ist. Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften gibt es eine Einführung nur ausnahmsweise (siehe § 99 Abs. 3); dies gilt nach § 332 Abs. 2 auch bei der Zwangsverwaltung eines Unternehmens.

Der Zwangsverwalter ist – nach Art einer Generalhandlungsvollmacht – zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, welche der Betrieb eines Unternehmens von der Art des zu verwaltenden gewöhnlich mit sich bringt. Die Vertretungsmacht des Zwangsverwalters ist auf den Verwaltungszweck beschränkt.

Abs. 2 regelt die speziellen Befugnisse eines Zwangsverwalters bei der Zwangsverwaltung eines Unternehmens.

Zu Abs. 3 siehe die Ausführungen zu § 341.

Zu §§ 344 EO:

§ 344 übernimmt in Abs. 1 weitgehend die Regelung des § 344 der derzeitigen Fassung. Im Sinn einer aktualisierten Terminologie sind jedoch gewerbliche Unternehmungen, Fabriksetablissements, Handelsbetriebe und ähnliche wirtschaftliche Unternehmungen unter den Begriff „Unternehmen“ zusammenzufassen (siehe § 341) und der Ausdruck „Kostgeld“ zu streichen. Grundsätzlich sind für die Verwaltung von Rechten gemäß § 334 (wird in § 332 Abs. 2 übernommen) die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des Abs. 1 hat daher nur klarstellende Bedeutung.

Eine Abweichung zu den Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften soll künftig in Abs. 2 vorgesehen werden. Nach Abs. 2 kann der Verwalter vor der Bewilligung fällig gewordene Forderungen begleichen, wenn das der Forderung zugrundeliegende Rechtsgeschäft wiederkehrende Leistungen umfasst und diese für den Betrieb des Unternehmens geboten sind. Diese Regelung soll der Weiterführung des Unternehmens dienen, zumal die Vertragspartner solcher Rechtsgeschäfte bei Zahlungsverzug auf Grund andernfalls vorrangig zu befriedigender Forderungen zu einer Kündigung des Vertrages veranlasst sein könnten. Dies würde wiederum den Fortbestand des Unternehmens gefährden, sofern es sich beim Vertragsgegenstand um eine für den Betrieb des Unternehmens gebotene Leistung handelt.

Zu Z 295 bis 300 (§ 345 EO):

Diese Bestimmung regelt, gegen welche Beschlüsse, die im Rahmen der Forderungsexekution oder der Exekution auf Vermögensrechte gefasst werden, kein Rekurs zulässig ist. Die Änderungen in den Bestimmungen dieser Abschnitte werden berücksichtigt.

Zu Z 301 und 302 (§§ 347 und 348 EO):

Es werden Überschriften eingefügt.

Zu Z 303 und 304 (§ 350 EO):

Der letzte Satz in Abs. 2 wird terminologisch angepasst. Abs. 7 ist gegenstandslos und soll daher aufgehoben werden.

Zu 305 und 306 (§ 351 Abs. 1 und 2 EO):

Der Beschluss des Außerstreitgerichts über ein Grenzberichtigungsverfahren nach §§ 850 ff. ABGB und das Urteil in einem Grenzfestsetzungsverfahren sind nach § 351 zu vollstrecken (Klicka in Angst/Oberhammer, EO3 § 351 EO). Die Bezugnahme auf die Grenzberichtigung in § 351 ist daher gegenstandslos und wird gestrichen.

Zu Z 307 und 308 (§ 352b Z 1 und Z 3 EO):

Die Verweise sind anzupassen.

Zu Z 309 bis 315 (§§ 353, 354, 356, 357, 358, 361 und 362 EO):

Es sollen Überschriften eingefügt bzw. geändert werden.

Zu Z 316 und 317 (§ 363 EO):

Es wird eine Überschrift eingefügt. Außerdem wird berücksichtigt, dass sich die Regelung des § 54f nunmehr in § 63a befindet.

Zu Z 318 (§ 364 EO):

Die Bestimmung ist überholt und wird daher aufgehoben.

Zu Z 319 bis 325 (§§ 365, 366; 370 bis 373 EO):

Es werden Überschriften eingefügt.

Zu Z 326 und 327 (§ 374 EO):

Es wird eine Überschrift eingefügt.

Die in Abs. 1 abschließend geregelten, bei der Sicherstellungsexekution zulässigen Exekutionsmittel werden um die Zwangsverwaltung von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen eingeschränkt, die einen weitreichenden Eingriff in die Sphäre des Verpflichteten oder von unbeteiligten Dritten bedeuten kann.

Die Zwangsverwaltung von Unternehmen berührt unmittelbar die Erwerbsgrundlage des Schuldners. Durch die Exekution auf Gesellschaftsanteile wird auch die Rechtssphäre unbeteiligter Dritter intensiv beeinträchtigt; schon bisher war auf Grundlage einer Exekution zur Sicherstellung in die Auseinandersetzungsforderung eine Kündigung der Gesellschaft nicht möglich. Dies wird beibehalten (siehe die Erläuterungen zu § 339). Bereits die Zwangsverwaltung eines Gesellschaftsanteils führt jedoch dazu, dass den übrigen Gesellschaftern zumindest vorübergehend ein unter Umständen unerwünschter „neuer Gesellschafter“ aufgedrängt wird und soll daher nur möglich sein, soweit der Bestand der Schuld rechtskräftig festgestellt wurde.

Diese besonders eingriffsintensiven Exekutionsmittel sollen daher künftig der Sicherstellungsexekution entzogen sein.

Zu Z 328 und 329 (§ 375 EO):

Es wird eine Überschrift eingefügt und berücksichtigt, dass sich die Regelung des § 54f nunmehr in § 63a befindet.

Zu Z 330 und 331 (§§ 376 und 377 EO):

Es werden Überschriften eingefügt.

Zu Z 332 (§ 377 Abs. 3 EO):

Es wird berücksichtigt, dass sich die Regelung des § 33 nunmehr in § 16 befindet.

Zu Z 333 (§ 379 EO):

Die Überschrift soll geändert werden.

Zu Z 334 (§ 379a EO):

Die pfandweise Beschreibung ist derzeit im „Hofdecret vom 5ten November 1819, an sämmtliche Appellations-Gerichte, im Einverständnisse mit der Hofcommission in Justiz-Gesetzsachen“, JGS Nr. 1621/1819, geregelt. Diese Vorschrift tritt mit 31.12.2021 außer Kraft (siehe Anlage des Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes – 2. BRBG) und soll – ohne inhaltliche Änderung – in der EO geregelt werden. Festgeschrieben werden soll aber die herrschende Ansicht, dass nach Einbringung der entsprechenden Klage weder die Bescheinigung des Anspruches noch die Voraussetzungen des § 381 (Glaubhaftmachung einer Gefahr der Vereitlung oder Erschwerung der Verfolgung des Anspruchs oder eines drohenden unwiederbringlichen Schadens) erforderlich ist (RIS-Justiz RS0005182) und dass die Anmeldung im Insolvenzverfahren einer Zinsklage gleichzuhalten ist (Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1101 ABGB Rz 27).

Zu Z 335 und 336 (§§ 380, 381 EO):

Es sollen nur die Überschriften eingefügt bzw. geändert werden.

Zu Z 337 bis 341 (§§ 382 und 382a EO):

Neben der Einfügung der Überschriften erfolgen nur redaktionelle Änderungen.

Zu Z 342 (§ 382b EO):

Diese Bestimmung entspricht dem derzeitigen § 382b Abs. 1. Abs. 2 und 3 sollen nunmehr in § 382e des Entwurfs geregelt werden.

Zu Z 343 und 344 (§ 382c EO):

Diese Bestimmung entspricht dem derzeitigen § 382e Abs. 1. Die Abs. 2 und 3 des derzeitigen § 382e sollen nunmehr in §§ 382e, 382g und 382h des Entwurfs geregelt werden.

Zu Z 345 (§ 382k EO):

Diese Bestimmung entspricht dem derzeitigen § 382f.

Zu Z 346 (§ 382d EO):

Diese Bestimmung entspricht dem derzeitigen § 382g Abs. 1. Die derzeitigen Abs. 2 und 3 des § 382g sollen nunmehr in § 382e des Entwurfs geregelt werden.

Der derzeitige § 382d Abs. 4 wird in § 382i des Entwurfs geregelt.

Zu Z 347 (§ 382j EO):

Diese Bestimmung entspricht dem derzeitigen § 382h. Es erfolgen Zitatanpassungen.

Zu Z 348 (§§ 382e, 382f, 382g, 382h und 382i EO):

Zu § 382e EO:

In dieser Bestimmung wird die Dauer einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen, zum allgemeinen Schutz und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre geregelt.

Abs. 1 regelt die Dauer der Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen (§ 382b).

Abs. 2 regelt die Dauer der Verfügungen nach §§ 382c und 382d.

Abs. 3 entspricht dem derzeitigen § 382b Abs. 2 zweiter Satz, auf den mit dem bisherigen § 382e Abs. 2 und dem bisherigen § 382g Abs. 2 verwiesen wurde.

Abs. 4 entspricht dem derzeitigen § 382b Abs. 3.

Zu § 382f EO:

Mit § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht erlassen werden (1. COVID-19 Ziviljustiz-VO), BGBl. II Nr. 163/2020, wurden für die Dauer von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von COVID-19 in den betroffenen Gebieten Erleichterungen bei der Einbringung von Schriftsätzen in Verfahren zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre vorgesehen. Da sich diese Bestimmung in der Praxis bewährt hat, soll sie nunmehr mit Abs. 1 in Anlehnung an § 192 IO, der die Vertretung des Schuldners durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle im Schuldenregulierungsverfahren regelt, in den „Regelbetrieb“ übergeführt werden. Vorgesehen wird eine eingeschränkte Vertretungsbefugnis von Opferschutzeinrichtungen im Sinn des § 25 Abs. 3 SPG (das sind insbesondere die Gewaltschutzzentren und die Interventionsstelle zum Schutz vor Gewalt). Diese Einrichtungen sollen in Verfahren nach §§ 382b, 382c und 382d den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung sowie weitere Schriftsätze im Verfahren erster Instanz im Namen der antragstellenden Partei einbringen können, sofern sie dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person für geboten erachten. Nicht erfasst von der Vertretung sind andere Verfahrenshandlungen, wie die Vertretung bei mündlichen Verhandlungen oder die Erhebung von Rechtsmitteln; ebensowenig kann an die Opferschutzeinrichtung als Vertreterin der gefährdeten Partei wirksam zugestellt werden. Um die Handhabung und Abwicklung zu erleichtern und zu beschleunigen, soll sich die Opferschutzeinrichtung auf die erteilte Vollmacht berufen können.

Abs. 2 und Abs. 3 entsprechen weitgehend dem derzeitigen § 382c Abs. 1 und 2.

Nach Abs. 2 ist auch vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt (§ 382c des Entwurfs) von der Anhörung des Antragsgegners insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht. Damit wird klargestellt, dass der Antragsgegner in diesem Verfahren nicht jedenfalls zu hören ist.

Außerdem soll es nicht mehr darauf ankommen, dass der Antrag nach einem Betretungs- und Annäherungsverbot „ohne nötigen Aufschub“ gestellt wird, weil dies nicht (mehr) gesetzliche Voraussetzung für die Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbotes ist. Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt nach §§ 382b und 382c des Entwurfs ist aber jedenfalls unverzüglich dem Antragsgegner zuzustellen, wenn das Betretungs- und Annäherungsverbot bei Antragstellung noch aufrecht ist. Damit soll der Antragsteller über die Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbots (§ 38 Abs. 10 SPG) in Kenntnis gesetzt werden.

Die derzeitigen Abs. 3 und 4 des § 382c sollen nunmehr in § 382h des Entwurfs geregelt werden. Der derzeitige § 382c Abs. 4 wird in § 382g des Entwurfs geregelt.

Zu § 382g EO:

Diese Bestimmung entspricht dem derzeitigen § 382c Abs. 4. Die Terminologie soll an § 38a SPG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 angepasst werden. Außerdem soll die Zustellung an der nach § 38a Abs. 2 Z 5 SPG bekanntgegebenen Abgabestelle bzw. die Zustellung durch Hinterlegung bei Nichtbekanntgabe auch bei Antragstellung ausschließlich nach § 382c des Entwurfs möglich sein. Schließlich steht es der gefährdeten Partei bei Gewalt in der Wohnung frei, ob sie den Gewaltschutz nach § 382b (mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses) oder nach § 382c des Entwurfs (mit Interessenabwägung) geltend machen will (RIS-Justiz RS0127363). Damit kann eine Zeitverzögerung, die mit der Bestellung eines Zustellkurators verbunden wäre, vermieden werden.

Zu § 382h EO:

Diese Bestimmung soll übersichtlich die Verständigungspflichten zusammenfassen. Abs. 1 entspricht dem derzeitigen § 395 Abs. 3, Abs. 2 weitgehend dem derzeitigen § 382c Abs. 3. In Abs. 2 Z 2 soll – den Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens folgend – vorgesehen werden, dass vom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt oder zum Schutz der Privatsphäre entschieden wird, und von einem Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, auch dann der Kinder- und Jugendhilfeträger und das Pflegschaftsgericht zu verständigen ist, wenn sich aus der Aktenlage ergibt, dass eine minderjährige Person in der von der einstweiligen Verfügung erfassten Wohnung wohnt. Damit soll ein Gleichklang mit § 38a Abs. 4 Z 2 SPG hergestellt und der Schutz minderjähriger Personen, die von Gewalt betroffen sind, noch verstärkt werden.

Zu § 382i EO:

Diese Bestimmung regelt den Vollzug der einstweiligen Verfügungen nach §§ 382b, 382c und 382d.

Abs. 1 behandelt den Vollzug einer Verfügung nach § 382b und entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen § 382d: Abs. 1 erster Satz dem derzeitigen § 382d Abs. 1, Z 1 dem derzeitigen § 382d Abs. 2, Z 2 dem derzeitigen § 382d Abs. 3 und Z 3 dem derzeitigen § 382d Abs. 5. Durch die Ergänzung in Z 2 soll der Antragsgegner aus praktischen Erwägungen auf sein Recht, bestimmte Sachen aus der Wohnung mitzunehmen, auch mit dem Beschluss auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung hingewiesen werden.

Abs. 2 regelt den Vollzug durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und entspricht den derzeitigen Regelungen in § 382d Abs. 4, § 382e Abs. 4 und in § 382g Abs. 3.

Abs. 3 erklärt den Vollzug nach §§ 355 ff. für zulässig und fasst damit die Regelungen in den derzeitigen §§ 382d, 382e und 382g zusammen.

Zu Z 349 und 350 (§ 383 EO):

Es wird eine Überschrift eingefügt. Außerdem erfolgen Anpassungen von Zitaten und redaktionelle Änderungen.

Zu Z 351 (§ 384 EO):

Es wird eine Überschrift eingefügt.

Zu Z 352 (§ 385 EO):

In dieser Bestimmung erfolgt eine Anpassung eines Zitats.

Zu Z 353 und 354 (§ 386 EO):

Es wird eine Überschrift eingefügt. Außerdem wird der letzte Satz in Abs. 3 sprachlich neu gefasst.

Zu Z 355 bis 357 (§ 387 EO):

Zur Änderung des Abs. 2 siehe die Ausführungen zu §§ 1 und 2.

Die Änderungen in Abs. 3 sind redaktionell bedingt.

Für einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre soll nach Abs. 4 einheitlich das Bezirksgericht zuständig sein, bei dem die gefährdete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Etwas anderes gilt nach Abs. 1 nur, wenn ein entsprechendes Hauptverfahren bereits eingeleitet ist. Diese Änderung wird auch in Abs. 3 berücksichtigt.

Zu Z 358 und 359 (§ 390 EO):

Es wird eine Überschrift eingefügt; Abs. 4 wird sprachlich vereinfacht.

Zu Z 360 bis 377 (§§ 391 bis 395, 398 bis 402, 417 und 419 EO):

Neben der Einfügung der Überschriften werden Verweise angepasst. Zur Änderung des § 417 siehe die Ausführungen zu §§ 1 und 2.

Zu Z 378 und 379 (§ 427 EO):

Derzeit können Gläubiger zur Beurteilung, ob ein Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren eingeleitet oder weitergeführt werden soll, bestimmte Daten über Exekutionsverfahren abfragen. Diese Abfrage, die sich grundsätzlich bewährt hat, soll – Anregungen aus der Praxis folgend – erweitert werden. Durch die Änderungen in Abs. 1 soll die Abfrage auch zur Beurteilung, ob ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden soll, ermöglicht werden. § 429 Abs. 1 steht nicht entgegen, dass das Abfrageergebnis dem Insolvenzantrag zur Bescheinigung angeschlossen wird.

Nach Abs. 3 soll der Kreis der einsichtsbefugten Personen und Stellen um den Schuldner selbst erweitert werden. Auch wenn Schuldner Akteneinsicht und die Möglichkeit einer Registerauskunft nach § 89l GOG sowie einer kosten- und gebührenfreien Möglichkeit zur Abfrage der eigenen Verfahren – sofern die dafür erforderlichen Daten (insbesondere das nicht stets zwingend anzugebende Geburtsdatum) erfasst sind – via Justiz-Online (https://justizonline.gv.at/) haben, soll ihnen zur Vorbereitung der Entschuldung durch ein Insolvenz-, Restrukturierungs- oder Reorganisationsverfahren oder der sonstigen (außergerichtlichen) Entschuldung die Einsicht in die Exekutionsdaten offenstehen. Zur Abfrage sollen wie auf Gläubigerseite Rechtsanwälte und Notare berechtigt sein. Zusätzlich soll aber auch anerkannten Schuldenberatungsstellen (§ 267 IO) diese Berechtigung zukommen. Auf diese Weise soll einerseits sichergestellt sein, dass auf Schuldner kein ungebührlicher Druck ausgeübt wird, bereits vor Vertragsschluss präventiv einen Auszug vorlegen zu müssen. Andererseits soll dadurch eine effektivere Schuldenberatung ermöglicht werden, weil wesentliche Grundlagen dafür schnell abrufbar sind.

Zu Z 380 und 381 (§ 428 Abs. 3 und 4 EO):

Zu Dokumentationszwecken und zur Ermöglichung der Kontrolle soll bei der Durchführung der Abfrage ergänzend anzugeben sein, ob die Abfrage der Klärung, ob ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden soll, dient; bei der Abfrage durch den Schuldnervertreter ist der Grund der Einsicht anzugeben (§ 427 Abs. 3).

Außerdem soll in Abs. 3 und 4 jeweils die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer (§ 6 Abs. 4 E-GovG) aufgenommen werden; dieses Zuordnungskriterium wird nunmehr in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) gespeichert.

Zu Z 382 (§ 429 Abs. 1 EO):

Der Verweis in Abs. 1 soll nunmehr auch die Zwecke des § 427 Abs. 3 und damit die Abfragemöglichkeit des Vertreters des Schuldners erfassen. Auf diese Weise wird ein Missbrauch dieser Abfrage und Abfrageergebnisse von der Strafbestimmung des § 431 umfasst.

Zu Z 383 (§ 430 Abs. 1 EO):

Die Kontrolle, dass die Abfrage nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen durchgeführt wird, soll im Hinblick auf die anerkannten Schuldenberatungen deren Dachorganisation sicherzustellen haben. Diese soll zumindest jährlich dem Justizministerium über die getroffenen Maßnahmen berichten.

Zu Z 384 (§ 430 Abs. 3 EO):

Die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen soll zur Durchführung der Kontrolle Einsicht in die nach § 429 Abs. 2 zu führenden Protokolle nehmen können.

Zu Z 385 (§ 434 Abs. 3 EO):

Da in der EO auf Gesetze mit ihrem Kurztitel verwiesen wird, ist der Verweis in Abs. 3 (zuvor § 23a Abs. 3) anzupassen. Damit wird auch berücksichtigt, dass das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288/1962, durch Art. 8 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009 den Kurztitel „Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG)“ erhielt.

Zu Z 386 (§ 435 bis 483 EO):

Zu § 435 EO:

Die Bestimmung des derzeitigen § 54a Abs. 2 wird aus systematischen Gründen zum Vierten Teil übernommen.

Zu § 436 EO:

Vorbild für diese Bestimmung ist der derzeitige § 107a. Z 6 wird verallgemeinert, sodass sie sowohl auf den Verwalter als auch auf den Zwangsverwalter zutrifft. Aufgrund der Übernahme dieser Regelung als allgemeine Bestimmung betreffend den Verwalter ist der derzeitige §107a aufzuheben.

Zu § 437 EO:

Es ist in der EO nicht näher geregelt, welches Gericht bei einer Neuorganisation eines Bezirksgerichtssprengels, nämlich wenn ein neues Bezirksgericht errichtet wird, für ein zu diesem Zeitpunkt bereits an einem anderen Gericht anhängigen Exekutionsverfahren zuständig ist, wenn dieses in die Zuständigkeit des neuen Bezirksgerichtes gefallen wäre.

Im Zuge der Neuorganisation im Bezirksgerichtssprengel Amstetten wurde in § 1 der Bezirksgerichte-Verordnung, BGBl. II Nr. 80/2017, vorgesehen, dass die Bezirksgerichte Haag und Waidhofen an der Ybbs, welche im Jahr 2014 geschlossen wurden, ab dem 1.9.2017 wieder bestehen sollen. Dies hat am Bezirksgericht Amstetten zu Unsicherheiten hinsichtlich der am 1.9.2017 bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren betreffend Liegenschaften im (neuen) Sprengel des Bezirksgerichtes Haag oder Waidhofen an der Ybbs geführt. Fraglich war, ob diese Verfahren vom Bezirksgericht Amstetten fortgeführt werden sollen, wohingegen etwa die grundbücherliche Plombe bereits in Haag bzw. Waidhofen an der Ybbs gesetzt worden sei.

Eine Perpetuierung der Zuständigkeit nach der geltenden Regelung des § 29 JN ist bei Exekutionsverfahren unzweckmäßig, weil dadurch der exekutionsrechtliche Grundsatz der Einheitlichkeit des Verwertungsverfahrens nicht sichergestellt werden kann. Diese Überlegungen waren laut den Materialien bereits für § 8 Abs. 2 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, und für § 2 Abs. 2 der 3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1992, maßgebend, wonach die neu zu errichtenden Bezirksgerichte (Donaustadt und Josefstadt) auch für Exekutionsverfahren zuständig sind, die vor ihrer Errichtung anhängig wurden (siehe ErläutRV 317 BlgNR 16. GP 7 und ErläutRV 663 BlgNR 18. GP 6).

Es wird daher eine Regelung vorgeschlagen, wonach dann, wenn ein neues Bezirksgericht errichtet wird, Exekutionsverfahren, die vor der Errichtung anhängig geworden sind, mit dem Tag der Errichtung von Amts wegen an das neue Bezirksgericht zu überweisen sind, wenn diese nach dem für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Zeitpunkt und den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen in die Zuständigkeit des neuen Bezirksgerichtes gefallen wären.

Zu den §§ 438 EO bis 453 EO:

Die Bestimmungen der Anfechtungsordnung werden als fünfter Teil in die Exekutionsordnung integriert. Die Schlussbestimmungen erhalten stattdessen die Bezeichnungen §§ 484 bis 501. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu § 438 EO:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 1 AnfO. Der Hinweis auf den Konkurs wird durch einen Hinweis auf das Insolvenzverfahren ersetzt. Weiters wird die Bestimmung durch die Verweise im zweiten Satz ergänzt. Der Verweis auf § 36 IO entspricht § 7 AnfO; jener auf § 38 IO betrifft den Anfechtungsgegner; eine gleichlautende Regelung findet sich in § 11 Abs. 1 und 2 AnfO.

Der Verweis auf § 42 IO betrifft die Unzulässigkeit der Aufrechnung; eine gleichlautende Regelung findet sich in § 16 AnfO.

Zu § 439 EO:

Diese Bestimmung entspricht § 2 AnfO. Die Definition des Begriffs „nahe Angehörige“ in § 4 AnfO wird nicht übernommen, stattdessen wird in Z 3 auf die wortgleiche Definition in § 32 IO verwiesen.

Zu § 440 EO:

Diese Bestimmung entspricht § 3 AnfO. Die Definition des Begriffs „nahe Angehörige“ in § 4 AnfO wird nicht übernommen, stattdessen wird in Z 2 auf die wortgleiche Definition in § 32 IO verwiesen

Zu § 441 EO:

Diese Bestimmung entspricht § 5 AnfO.

Zu § 442 EO:

Diese Bestimmung entspricht § 6 AnfO

Zu § 443 EO:

Diese Bestimmung entspricht § 8 AnfO.

Zu § 444 EO:

Diese Bestimmung entspricht § 9 AnfO; Abs. 3 übernimmt § 11 Abs. 3 AnfO.

Zu § 445 EO:

Diese Bestimmung entspricht § 10 AnfO.

Zu §§ 446 bis 451 EO:

Diese Bestimmungen entsprechen §§ 12 bis 18 AnfO.

Zu § 452 EO:

Diese Bestimmung entspricht § 19 AnfO; Die Verweise auf den Konkurs werden durch solche auf das Insolvenzverfahren ersetzt, weil eine Anfechtung im Konkurs- und im Sanierungsverfahren in Betracht kommt.

Zu § 453 EO:

Diese Bestimmung entspricht § 20 AnfO; sie wurde geringfügig umformuliert.

Zu §§ 454 bis 483 EO:

An dieser Stelle wird das Vollzugsgebührengesetz als sechster Teil in die Exekutionsordnung eingegliedert. Diese Änderung bietet sich im Sinn der besseren Übersichtlichkeit an, zumal auch die Entlohnung des Verwalters in der EO und die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der IO geregelt werden.

Die Bestimmungen werden wortgleich aus dem Vollzugsgebührengesetz übernommen.

In § 455 wird aus Gründen der Systematik eine Neuordnung der Ziffern vorgenommen. Außerdem wird die Bestimmung um eine Regelung für den Fall, dass in einem Antrag mehr als ein Exekutionsmittel zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen beantragt wird, ergänzt. Für diesen Fall wird vorgesehen, dass nur die höhere Gebühr zu entrichten ist. Dies betrifft insbesondere den Antrag auf ein erweitertes Exekutionspaket; die Vollzugsgebühr beträgt in diesem Fall nach Z 4 20 Euro.

Zu § 457 ist zu bemerken: Nach geltender Gesetzeslage entsteht der Anspruch gegen den Bund mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete. Diese Gesetzeslage berücksichtigt nicht ausreichend, dass oft das Exekutionsverfahren nur scheinbar beendet ist, was etwa vorliegt, wenn später Zahlungen einlangen oder ein Auftrag nach § 61 erteilt wird. Daher soll bei den Vergütungen nach § 466 Abs. 3 und 4, die dem Gerichtsvollzieher zustehen, wenn die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände unterbleibt oder kein Tatbestand verwirklicht wurde, erst drei Monate später fällig werden. Dies stellt auch einen Gleichklang mit der Berichtspflicht des Gerichtsvollziehers her; nach § 252d Abs. 2 hat der Gerichtsvollzieher spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags über den Stand des Verfahrens zu berichten.

§ 458 stellt auf verbundene Verfahren ab. Da es derzeit verbundene Exekutionsverfahren nicht gibt, werden nicht diese, sondern nur Titelverfahren erfasst. Um trotz der Regelung des § 33 über verbundene Exekutionsverfahren nur Titelverfahren zu erfassen, sind die Exekutionsverfahren auszunehmen.

In § 466 Abs. 4 wird durch den Verweis auf § 249 Abs. 3– klarstellend – festgehalten, dass eine Vergütung nur anfällt, wenn die Vollzugshandlung frühestens 14 Tage seit Zustellung der im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligten Exekution vorgenommen wird, weil erst dann die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers begonnen hat.

In § 459 wird das in § 6 VGebG verwendete Wort „Verfahren“ durch das Wort „Exekutionsverfahren“ ersetzt, weil diese Bestimmung nur auf das Exekutionsverfahren anwendbar sein soll, zumal es nicht angebracht ist, etwa in einem Streitverfahren dem Gerichtsvollzieher die Vergütung für Zustellungen nur einmal zukommen zu lassen, obwohl nicht miteinander im Zusammenhang stehende Zustellungen vorzunehmen sind.

In § 469 (der im Wesentlichen dem derzeitigen § 14 VGebG entspricht) soll der ergänzte letzte Satz eine Klarstellung zum Beginn einer Räumung bringen, ganz im Sinn der Erläuterungen zur RV der EO-Nov. 2005 (928 BlgNR 22. GP 12). Die erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen sind dann bereitgestellt, wenn sie an Ort und Stelle mit der Räumung beginnen könnten.

In §§ 476 und 477 entfällt der Verweis auf die Landes- und Bezirksgerichte. Die Regelung, dass der Vollzugsgebietsplan auch bei den Landes- und Bezirksgerichten aufzulegen ist, hat sich als nicht notwendig erwiesen und entfällt daher zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand. Ebenso wird die vorgesehene Übersendung an das Bundesministerium für Justiz in § 476 gestrichen.

Zu Z 387 (Bezeichnung und Überschrift vor § 484 EO):

Vor § 484 werden eine Titelbezeichnung und Titelüberschrift eingefügt.

Zu Z 388 (§§ 502 EO):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Zu Z 389 bis 394:

In Z 366 bis 371 werden Anpassungen im Sinn der Legistischen Richtlinien 1990 vorgenommen.

In der EO kommen teilweise noch Begriffe, die obsolet sind, und eine veraltete Rechtschreibung vor. Dies soll mit der GREx behoben und die neue Rechtschreibung berücksichtigt werden. Der Entwurf listet in Z 369 und 370 die zu ersetzenden Wörter bzw. Wortfolgen auf.

In Z 369 ist einfachheitshalber meistens bei Substantiven und Adjektiven der Nominativ im Singular in der männlichen Form und bei Verben der Infinitiv angegeben, obwohl diese Form im Gesetz vielleicht nicht verwendet wird. Bei der Ersetzung der Begriffe ist die jeweils grammatikalisch richtige Form unter Berücksichtigung der Zeitform anzuwenden, die sich aus dem Zusammenhang im Gesetz ergibt.

Z 370 hingegen führt bereits die Wortfolgen an, die ersetzt werden sollen.

Zu Artikel 2 (Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung – EGEO):

Der Inhalt des Art. XIII Z 6 wird durch den vorgeschlagenen § 379a EO obsolet und kann daher entfallen.

Zu Artikel 3 (Insolvenzordnung – IO):

Zu Z 1 bis 5 (§ 5 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 2, § 101 Abs. 2 und § 119 Abs. 2 Z 2 und 3 IO):

In diesen Bestimmungen erfolgen nur Zitatanpassungen an die in Art. 1 vorgeschlagenen Änderungen und an die derzeit übliche Zitierung von Gesetzen.

Zu Z 6 (§§ 183a und 183b IO):

Zu § 183a IO:

Wenn die offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners festgestellt wurde (§ 49a EO), wird der Gläubiger zur Eintreibung seiner Forderung auf das Insolvenzverfahren verwiesen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens voraus. Fehlt es an einem solchen Vermögen, so kann der Gläubiger eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens dann erreichen, wenn er einen Kostenvorschuss für die Anlaufkosten erlegt. Steht dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung zu, so stellt sich die Frage nach einem kostendeckenden Vermögen nicht. Die Eigenverwaltung setzt jedoch unter anderem voraus, dass der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat. Ein solches hat der Schuldner bei seiner Einvernahme vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen. Ist es jedoch aus Sicht des Gerichts nicht „genau“ oder liegen Gründe für die Entziehung der Eigenverwaltung vor, so hat der Gläubiger einen Kostenvorschuss zu erlegen, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu erreichen. Da jedoch das Insolvenzverfahren als „Fortsetzung“ des Exekutionsverfahrens bei Eintritt der Insolvenz zur Verfügung stehen soll und im Exekutionsverfahren – vor Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit – das Vorhandensein von Vermögenswerten geprüft und dabei dessen Fehlen festgestellt wurde (abgesehen vom Vorliegen eines pfändbaren Bezugs), soll aus diesem Grund der Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht abzuweisen sein. Zur Bestellung eines Insolvenzverwalters siehe § 190 Abs. 1.

Zu § 183b IO:

Nach § 71 ist Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens.

Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt, grundsätzlich die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (§ 186 Abs. 1). Die Gründe für die Entziehung der Eigenverwaltung sind in § 186 Abs. 2 geregelt. Ist die Eigenverwaltung nicht zu entziehen, so entstehen keine Anlaufkosten. Hat der Schuldner kein Vermögen, so wird in der Praxis dennoch ein kleiner Geldbetrag verlangt, zum Teil wird davon abgesehen. Da bei Eigenverwaltung aber keine Kosten anfallen, stellt sich auch die Frage des kostendeckenden Vermögens nicht. Es wird daher klargestellt, dass bei Eigenverwaltung des Schuldners, also wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung nicht vorliegen, es keiner Prüfung bedarf, ob Vermögen vorhanden ist und damit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, insbesondere nach Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit im Exekutionsverfahren, erleichtert.

Zu Z 7 (§ 184a IO):

Wenn im Schuldenregulierungsverfahren weder ein Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans noch auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt wird und das Verfahren nach Verwertung des vorhandenen Vermögens, das im Wesentlichen auf die Verteilung des pfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens des Schuldners gerichtet ist, wird es als „ewiger Konkurs“ bezeichnet.

Im Hinblick auf den überwiegenden Zweck des Verfahrens, die Forderungen der Gläubiger hereinzubringen, soll das Verfahren zusätzlich als Gesamtvollstreckung bezeichnet werden, wenn es auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde. Die Gesamtvollstreckung ist ein Unterfall des Schuldenregulierungsverfahrens. Mit Antrag des Schuldners auf Annahme eines Sanierungs- oder Zahlungsplans oder auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens ist die Gesamtvollstreckung zu beenden. Die Beendigung ist in der Insolvenzdatei bekannt zu machen. Sie wird mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung wirksam und ist nicht anfechtbar (Abs. 1). Nach der Beendigung ist dementsprechend in der Insolvenzdatei auch die Bezeichnung anzupassen.

Nach Abs. 2 sollen Verträge nach § 5 Abs. 4 über Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen, die für den Schuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind, nur aus wichtigem Grund aufgelöst werden können. Dies betrifft auch die zur Nutzung einer solchen Wohnung nötigen Verträge, etwa zur Energieversorgung (Strom, Gas) oder zur Nutzung des Internets. Durch den Verweis auf § 25a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 wird geregelt, was als wichtiger Grund, der zur Vertragsauflösung berechtigt, gilt.

Der Zeitpunkt der Beendigung soll nach Abs. 3 für die Abgrenzung der Insolvenzforderungen zu Masse- oder Neuforderungen maßgebend sein. Da das Schuldneregulierungsverfahren als Gesamtvollstreckung auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wird, in dem die Forderungseintreibung im Vordergrund steht, ist bei einem über längere Zeit anhängigen Insolvenzverfahren das Entstehen neuer Schulden nicht auszuschließen. Um diese Schulden zu erfassen, soll der für die Beurteilung einer Forderung als Insolvenzforderung maßgebende Zeitpunkt mit der Beendigung der Gesamtvollstreckung festgelegt werden. Damit wird vermieden, dass von den Wirkungen des Zahlungsplans oder einer Restschuldbefreiung nach Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ein unter Umständen erheblicher Anteil der Schulden nicht erfasst wird. Es bedürfte eines weiteren Insolvenzverfahrens mit einer weiteren Entschuldung und damit eines weiteren erheblichen Verfahrensaufwandes, um die neuen Forderung einer Restschuldbefreiung zuzuführen. Daher sollen auch sie als Insolvenzforderungen erfasst werden können, wenn sie vertraglich begründet wurden. Um die Interessen der Gläubiger ausreichend zu wahren, sollen jedoch Masseforderungen (§ 46) und solche Forderungen, die der Befriedigung des dringenden Lebensbedarfs (zB Wohnkosten) – ganz im Sinn einer bescheidenen Lebensführung (§ 250 Abs. 1 Z 1 EO) – dienen und für die das Existenzminimum heranzuziehen ist (vgl. auch Musger in KBB6 § 777 Rz 2), davon nicht betroffen sein. Damit kommt bei solchen Rechtsgeschäften eine Kürzung der Forderung im anhängigen Insolvenzverfahren, durch Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren, nicht in Betracht. Bei nicht alltäglichen Rechtsgeschäften kann es aber zweckmäßig sein, in die Insolvenzdatei einzusehen, um einen Vertragsabschluss zu vermeiden und somit dafür geschützt zu sein, nicht nur eine Insolvenzforderung gegen den Vertragspartner zu haben. Von der Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren ist aber eine solche – wie jede – Insolvenzforderung ausgenommen, wenn § 215 erfüllt ist.

Zu Z 8 (§ 186 Abs. 2 IO):

Bei Entziehung der Eigenverwaltung soll nicht mehr zwingend ein Insolvenzverwalter zu bestellen sein; siehe dazu § 190 Abs. 1 des Entwurfs und die Erläuterungen dort.

Zu Z 9 (§ 188 Abs. 3 IO):

Unter welchen Voraussetzungen eine Forderung durch den Schuldner bei Eigenverwaltung als anerkannt gilt, wenn er sich nicht ausdrücklich darüber erklärt, wird von Lehre und Rechtsprechung nicht einhellig beurteilt. Nach Jelinek (in Koller/Spitzer/Lovrek, IO § 105 Rz 12) bringt sich der bei der Prüfungstagsatzung säumige Schuldner um sein Bestreitungsrecht nach § 105 Abs. 4, mit dem er gemäß § 109 Abs. 2 das Entstehen der Bindungswirkung (§ 60 Abs. 2) und des Exekutionstitels (§ 1 Z 7 EO in Verbindung mit § 61 IO) verhindern kann. Konecny (in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 105 KO Rz 6) geht davon aus, dass den Schuldner nach § 101 Abs. 1 eine Erscheinungspflicht trifft. Die gleiche Meinung vertritt Schneider, wobei bei Nichterscheinen die Tagsatzung zu erstrecken sei (in Koller/Spitzer/Lovrek, IO § 188 Rz 3).

Im Hinblick auf die weitreichenden Folgen (Entstehen eines Exekutionstitels), ist eine eindeutige gesetzliche Lösung geboten. Mit der Regelung wird eine vermittelnde Lösung gewählt.

Zum einen soll geregelt werden, dass bei Anwesenheit des Schuldners in der Tagsatzung die Forderung dann als anerkannt gilt, wenn er sie nicht ausdrücklich bestreitet. Über diese Rechtsfolge ist der Schuldner zu belehren.

Zum anderen soll auch der Fall geregelt werden, dass der Schuldner an der Prüfungstagsatzung gar nicht teilnimmt, also der Ladung keine Folge leistet. Erscheint er bei der Prüfungstagsatzung nicht, so ist es überschießend, ihm bereits bei erstmaliger Säumnis das Bestreitungsrecht zu nehmen. Daher ist eine Erstreckung der Tagsatzung zur neuerlichen Ladung des Schuldners geboten. In dieser Ladung ist auf die Folgen des Nichterscheinens hinzuweisen, nämlich dass – ganz im Sinn der oben genannten Lehrmeinung – davon auszugehen ist, dass sich der Schuldner seines Bestreitungsrechts begibt und daher angemeldete Forderungen als anerkannt gelten, wenn er neuerlich unentschuldigt nicht an der Tagsatzung teilnimmt. Eine Vorführung des Schuldners zur Prüfungstagsatzung wäre unverhältnismäßig.

Zu Z 10 (§§ 189a und 189b IO):

Zu § 189a IO:

Die Insolvenzordnung geht von einer einmaligen Überprüfung der Vermögenslage und Verwertung des vorgefundenen Vermögens aus. Weil auch während des Verfahrens anfallendes Vermögens erfasst wird, wird dies den Interessen der Gläubiger nicht gerecht, wenn das Insolvenzverfahren, wie dies etwa bei der Gesamtvollstreckung im Schuldenregulierungsverfahren der Fall sein kann, längere Zeit dauert. Daher soll nach dem Vorbild der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Ermittlung von Vermögen eine regelmäßige Überprüfung der Vermögenslage des Schuldners erfolgen. Dies gilt in allen Fällen, in denen kein Insolvenzverwalter bestellt ist, unabhängig vom Vorliegen von Eigenverwaltung.

Zu § 189b IO:

Nach ständiger Rechtsprechung fällt der unpfändbare Betrag des Arbeitseinkommens nicht in die Insolvenzmasse (RIS-Justiz RS0107924). Unterschiedlich wird die Frage beantwortet, ob eine Erhöhung oder Verminderung des unpfändbaren Betrags nach den Regelungen der Exekutionsordnung anzuwenden ist oder ob sich dies nach § 5 richtet. Da es zweckmäßig ist, dass die Regelungen der Exekutionsordnung – wie dies auch für das Abschöpfungsverfahren ausdrücklich vorgesehen ist – im Insolvenzverfahren gelten sollen, wird dies vorgesehen. Überdies wird klarstellend auch auf die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen verwiesen, wie dies der Ansicht des OGH entspricht (8 Ob 97/12s). Der OGH lässt jedoch eine Zusammenrechnung nur auf Antrag zu. Zweckmäßig ist jedoch auch eine Entscheidung von Amts wegen, was in Abs. 1 vorgesehen wird.

Werden Entscheidungen über die Erhöhung oder Verminderung des Existenzminimums oder die Zusammenrechnung im Exekutionsverfahren gefasst, so verlieren sie mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten ihre Bedeutung. Da jedoch für die Bemessung des Existenzminimums auch im Insolvenzverfahren die Regelungen der Exekutionsordnung gelten, ist dies nicht zweckmäßig. Abs. 3 ordnet daher an, dass diese Entscheidungen grundsätzlich ihre Wirksamkeit behalten, aber eine Abänderung möglich ist.

Nach Abs. 4 sind Beschlüsse nach den Abs. 1 bis 3 in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen und dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen (s. auch § 205 Abs. 2).

Zu Z 11 und 12 (§ 190 Abs. 1 und 3 IO):

Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens aufgrund eines Gläubigerantrags nach Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit in einem Exekutionsverfahren (§ 49a EO des Entwurfs) soll nach Abs. 1 zweiter Satz von der Bestellung eines Insolvenzverwalters abgesehen werden können. Auch im Exekutionsverfahren wird ein Verwalter nur ausnahmsweise bestellt. Dadurch wird dem Gläubiger der Zugang zum Insolvenzverfahren erleichtert. Liegt jedoch kostendeckendes Vermögen vor oder erlegt der Gläubiger einen Kostenvorschuss, so ist – wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen – weiterhin ein Insolvenzverwalter zu bestellen. Klargestellt wird in Abs. 1 dritter Satz, dass selbst dann § 187 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen und kein Insolvenzverwalter bestellt wird. Auch in diesen Fällen gelten daher die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt.

In Abs. 3 letzter Satz wird geregelt, dass für den Fall, dass kein Insolvenzverwalter bestellt ist, die beweglichen Sachen vom Gerichtsvollzieher zu verwerten und Forderungen von ihm einzuziehen sind. Diese Verwertungshandlungen können also nicht vom Schuldner vorgenommen werden.

Zu Z 13 (§§ 192a und 192b IO):

Zu § 192a IO:

Im Hinblick darauf, dass insbesondere bei einer Gesamtvollstreckung mitunter nur geringe Beträge hereingebracht werden können, sollen Verteilungen an die Insolvenzgläubiger erst durchzuführen sein, sobald eine Quote von zumindest 10% verteilt werden kann, jedenfalls aber nach drei Jahren.

Zu § 192b IO:

Nach § 123a ist allgemein ein Insolvenzverfahren mangels Vermögens aufzuheben, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens hervorkommt, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht; die Aufhebung kann aber unterbleiben, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird. Außerdem ist das Insolvenzverfahren aufzuheben, wenn der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen ist (§ 139).

Nach der Rechtsprechung ist ein Insolvenzverfahren so lange fortzuführen, als der Schuldner einen die Grundbeträge des Existenzminimums übersteigenden Bezug hat (8 Ob 8/06v; siehe hiezu auch Konecny, „Ewiger Konkurs“ bei laufenden Einkünften des Schuldners, ZIK 2010/62). Unter Fortentwicklung dieses Ansatzes soll ein Insolvenzverfahren erst dann aufzuheben sein, wenn der Schuldner seit mehr als fünf Jahren keinen Bezug hat, der das Existenzminimum übersteigt. Außerdem darf ein solcher Bezug oder der Erwerb sonstigen Vermögens nicht zu erwarten sein. Bei dieser Sachlage und Prognose ist das Insolvenzverfahren aufzuheben.

Vor einer solchen Entscheidung sind der Schuldner und die Insolvenzgläubiger einzuvernehmen.

Zu 14 und 15 (§ 201 Abs. 1 Z 3 und 6 IO):

Nach Abs. 1 Z 3 bildet es ein Einleitungshindernis, wenn der Schuldner innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert hat, dass er unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat. Diese Regelung geht davon aus, dass der Schuldner ein Abschöpfungsverfahren bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anstrebt und über dessen Einleitung kurz danach entschieden wird. Dies wird jedoch der Interessenlage nicht gerecht, wenn der Schuldner den Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens erst längere Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, was insbesondere bei der Gesamtvollstreckung gegeben sein wird. Es wird daher vorgeschlagen, nicht auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abzustellen.

Nach dem derzeitigen Abs. 1 Z 6 wird für den Beginn der Sperrfrist auf den Zeitraum zwischen der Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens, das mit Restschuldbefreiung endete oder auch vorher eingestellt wurde, und dem Antrag auf Eröffnung des nunmehr anhängigen Insolvenzverfahrens abgestellt. Ist dieses Insolvenzverfahren ein solches, das längere Zeit schon anhängig ist, was insbesondere bei einer Gesamtvollstreckung gegeben sein wird, so führt diese Rechtslage dazu, dass die 20-jährige Sperrfrist zur Einleitung eines weiteren Abschöpfungsverfahrens nicht ablaufen kann, wenn ein weiteres Insolvenzverfahren vor Ablauf der Sperrfrist eröffnet wurde. Aus diesem Grund soll auf den Zeitpunkt der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgestellt werden.

Zu Z 16 (§ 205 Abs. 1 IO):

Im Abschöpfungsverfahren sollen insbesondere Entscheidungen über die Zusammenrechnung von Sachleistungen und über die Erhöhung oder Herabsetzung des Existenzminimums (§§ 292, 292a, 292b und 292g EO) des Exekutionsgerichts als auch des Insolvenzgerichts (s. § 189b des Entwurfs) weiter gelten.

Zu Z 17 (§ 282 IO):

Es wird das Übergangsrecht geregelt.

Zu Artikel 4 ff

Diese Artikel enthalten vor allem Zitatanpasssungen. Die erforderlichen Anpassungen im WEG 2002 und im MRG werden erst im Zuge der jeweils nächsten Novellierungen dieser Vorschriften geschehen.

Zu Artikel 4 (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB):

Zu Z 1 (§ 211 Abs. 2 ABGB):

Der Verweis ist anzupassen.

Zu Z 2 (§ 1212 ABGB):

Diese Bestimmung wird in § 339 Abs. 1 EO übernommen (siehe die Erläuterungen zu § 339 Abs. 1 EO) und kann daher entfallen.

Zu Z 3 und 4 (§ 1214 Abs. 1 und 2 ABGB):

Die Bestimmung wird im Hinblick darauf angepasst, dass der derzeitige § 1212 in § 339 Abs. 1 EO übernommen wird.

Zu Z 5 (§ 1216a Abs. 2 ABGB):

Die Bestimmung wird im Hinblick darauf angepasst, dass der derzeitige § 1212 in § 339 Abs. 1 EO übernommen wird. Künftig soll statt der Zustimmung des Privatgläubigers jene des Verwalters notwendig sein, um von einer Liquidation abzusehen.

Zu Z 6 (§ 1216b Abs. 2 ABGB):

Wie derzeit erfolgt die Liquidation, sofern sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter – und nicht etwa durch den Verwalter – als Liquidatoren (Abs. 1). Nach Abs. 2 soll aber im Falle der Verwertung nach § 339 Abs. 1 EO künftig der Verwalter als Beteiligter gelten. Diesem kommen daher auch die besonderen Rechte nach Abs. 3 zu.

Zu Z 7 (§ 1503 ABGB):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 5 (Gerichtsgebührengesetz – GGG):

Zu Z 1, 3 bis 5, 9 und 12 (§ 2 Z 5, TP 1 Anm 2, TP 2 Anm 1a, TP 3 Anm 1a, TP 4 Anm 5, TP 9 Anm 11):

Die Verweise auf die Exekutionsordnung werden an die geänderte Paragraphennumerierung angepasst.

Zu Z 2 und 13 (§ 2 Z 7a, TP 14 Z 7 GGG):

Die Umbenennung der „Zwangsverwalterliste“ in „Verwalterliste in Exekutionssachen“ wird nachvollzogen.

Zu Z 6 und 15 (TP 4 GGG):

Die Gesamtreform des Exekutionsrechts lässt einen Rückgang an Exekutionsverfahren erwarten. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der vorgeschlagenen Fortführung der Bezügeexekution nach § 295 EO auch bei Wechsel des Drittschuldners bis zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers jährlich ca. 43.000 weniger Exekutionsanträge nach § 295 EO (ca. 10 % aller Anträge) gestellt werden. Mit der vorgeschlagenen Regelung, nach der eindeutige Fälle der Insolvenz im Exekutionsverfahren wahrgenommen werden sollen und das Exekutionsverfahren abgebrochen werden soll, dürften darüber hinaus jährlich ca. 37.500 Exekutionsverfahren (ca. 5 % aller Exekutionsverfahren) wegfallen.

Vor dem Hintergrund, dass in Hinkunft somit weniger Exekutionsanträge und -verfahren notwendig sein werden, um denselben Ertrag für die betreibende Partei zu bringen, ist eine Erhöhung der bisher in der TP 4 Z I lit. a GGG angeführten Beträge um jenen Prozentsatz gerechtfertigt, der notwendig ist, um den Gebührenausfall zu kompensieren.

Mit dieser Erhöhung unter Berücksichtigung des bisher in der Anmerkung 1a zur TP 4 GGG vorgesehenen „Fahrnisexekutionszuschlags“ erfolgt wertmäßig eine Annäherung an die bisher für Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen in der TP 4 Z I lit. b GGG vorgesehenen Beträge, weshalb eine einheitliche Gebühr für alle Exekutionsverfahren vorgeschlagen wird.

In der Inkrafttretensbestimmung wird normiert, dass § 31a GGG (Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen) auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 (und nicht März 2017) veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist. Es werden daher die nun neu festgelegten Beträge der Tarifpost 4 GGG im Rahmen der im Frühjahr 2021 vorzunehmenden Valorisierung der Gerichtsgebühren nicht erhöht. Lediglich bei den nun unverändert belassenen Beträgen der Tarifpost 4 GGG wird diese Valorisierung bereits im Rahmen dieser Regierungsvorlage vorweggenommen.

Zu Z 7 bis 9 (TP 4 Anm 1, 1a, 5 und 6 GGG):

Da eine Differenzierung zwischen der bisherigen TP 4 Z I lit. a GGG und der bisherigen TP 4 Z I lit. b GGG nicht mehr notwendig ist, werden die sich darauf beziehenden Stellen in den Anmerkungen 1 und 6 der TP 4 GGG gestrichen.

Da die bisherigen Anwendungsfälle der TP 4 Z I lit. b nun unter die neu vorgeschlagene TP 4 Z I lit. a fallen, ist auch der entsprechende Verweis in der Anmerkung 5 der TP 4 GGG anzupassen.

Da der bisherige Zuschlag für die Fahrnisexekution wertmäßig in der einheitlichen Gebühr für alle Exekutionsverfahren Niederschlag finden soll, kann die Anmerkung 1a gestrichen werden.

Zu Z 10 (TP 4 Anm 7):

Anlässlich der Einführung von Rechtsmittelgebühren in der Tarifpost 4 wurde übersehen, die Gebührenfreiheit für bestimmte arbeitsrechtliche Exekutionsverfahren auch für das Rechtsmittelverfahren vorzusehen. Das soll nun nachgeholt werden.

Zu Z 11 (TP 4 Anm 9):

In Exekutionsverfahren zur Vollstreckung von Einstweiligen Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO soll die gefährdete Partei – wie es auch bei den Gebühren nach den Tarifposten 1 bis 3 der Fall ist – von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit werden. Ein Gebührenausfall ist damit nicht verbunden, da die Gebühren ohendies in der Regel nach § 21 GGG auf die verpflichtete Partei überwälzt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass die gefährdete Partei aufgrund finanzieller Erwägungen von der exekutiven Umsetzung einer einstweiligen Verfügung Abstand nimmt.

Zu Z 14 (TP 14 Anm 9):

Mit dem vorgeschlagenen § 427 Abs. 3 EO sollen auch Schuldner in bestimmte ihre Person betreffende Daten über Exekutionsverfahren Einsicht nehmen können. Zur Abfrage sollen Rechtsanwälte, Notare und anerkannte Schuldenberatungsstellen als Vertreter des Schuldners berechtigt sein. Da Schuldnern selbst ohnedies eine gebührenfreie Möglichkeit zur Abfrage ihrer eigenen Verfahren via JustizOnline offen steht, soll auch die Abfragemöglichkeit nach § 427 Abs. 3 EO gebührenfrei sein.

Zu Artikel 6 (Gerichtliches Einbringungsgesetz)

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Z 1 und 5 GEG):

Die Vollzugsgebühren wurden bisher als „Kosten“ nach § 1 Z 5 angeführt, was eigentlich nicht richtig ist. Zu den „Kosten“ kann die Vergütung des Gerichtsvollziehers gezählt werden, aber die Vollzugsgebühren sind unabhängig davon zu entrichten, ob die Vergütung dem Gerichtsvollzieher ausbezahlt wurde. Die Vollzugsgebühren sollen daher in Zukunft – wie auch die anderen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren – in der Z 1 angeführt werden.

Zu Z 3 (§ 1 Z 6 lit. a GEG):

Die EO sieht neben der Bestellung von Zwangsverwaltern auch die Bestellung von Verwaltern in Exekutionssachen vor. Da seine Entlohnung auch vom Gericht bestimmt wird, ist es sachgerecht, dass der Verwalter im Fall der mangelnden Einbringlichkeit seiner Entlohnung auch die Einbringung durch das Gericht in Anspruch nehmen kann. Dazu wird es freilich nur kommen, wenn der Kostenvorschuss nicht hinreicht (§ 75 Abs. 1 EO) und die Entlohnung auch nicht aus der Verteilungsmasse berichtigt werden kann.

Vor dem Hintergrund, dass die dem Verwalter/Zwangsverwalter rechtskräftig auferlegten Ersätze bereits nach dem vorgeschlagenen § 83c EO vom Exekutionsgericht durch Exekution auf das Vermögen des Verwalters von Amts wegen hereinzubringen sind, kann der Verweis auf diese in § 1 Z 6 lit. a entfallen.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 2 GEG):

Es erfolgt eine terminologische Anpassung und eine Aktualisierung des Verweises.

Zu Artikel 7 (Unternehmensgesetzbuch – UGB):

Zu Z 1 (§ 31 Abs. 3 UGB):

Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht unter anderem auch die Eintragung des Namens des Insolvenz- oder Masseverwalters zu veranlassen, sofern das Unternehmen in das Firmenbuch eingetragen ist (§ 77a Abs. 1 IO). Dafür ist vom Insolvenz- oder Masseverwalter eine beglaubigte Musterzeichnung vorzulegen. Obwohl Insolvenz- oder Masseverwalter regelmäßig bestellt und im Firmenbuch eingetragen werden, müssen sie in jedem einzelnen Fall neuerlich eine beglaubigte Musterzeichnung vorlegen. Es soll nun dadurch eine Vereinfachung geschaffen werden, dass künftig nur einmalig eine allgemeine – das heißt nicht auf eine bestimmte Firma bezogene – Zeichnung der Unterschrift (allgemeine Musterzeichnung) in die Urkundensammlung des Firmenbuchs oder ein anderes Urkundenarchiv im Sinn der §§ 91c und 91d GOG eingestellt werden kann, auf die bei weiteren Bestellungen und Eintragungen im Firmenbuch nur noch verwiesen werden muss. Archive im Sinn der §§ 91c und 91d GOG sind insbesondere das anwaltliche Urkundenarchiv und das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats. Die allgemeine Musterzeichnung ist durch das Firmenbuchgericht jederzeit abrufbar.

Zu Z 2 (§ 135 UGB):

Diese Bestimmung wird in § 339 Abs. 1 EO übernommen (s. Erl. zu § 339 Abs. 1 EO) und kann daher entfallen.

Zu Z 3 (§ 141 Abs. 2 UGB):

Die Bestimmung wird im Hinblick darauf angepasst, dass der derzeitige § 135 in § 339 Abs. 1 EO übernommen wird.

Zu Z 4 (§ 145 Abs. 2 UGB):

Die Bestimmung wird im Hinblick darauf angepasst, dass der derzeitige § 135 in § 339 Abs. 1 EO übernommen wird. Künftig soll zudem statt der Zustimmung des Privatgläubigers jene des Verwalters notwendig sein, um von einer Liquidation abzusehen.

Zu Z 5 (§ 146 Abs. 2 UGB):

Wie schon derzeit erfolgt die Liquidation, sofern sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter – und nicht etwa durch den Verwalter – als Liquidatoren (Abs. 1). Nach Abs. 2 soll aber im Falle der Verwertung nach § 339 Abs. 1 EO künftig auch der Verwalter als Beteiligter gelten. Diesem kommen daher auch die besonderen Rechte nach §§ 147 und 152 zu.

Zu Z 6 (§ 165 UGB):

Nach § 165 UGB finden die §§ 112, 113 UGB auf die Kommanditisten keine Anwendung.

Mit dem GesbR-Reformgesetz, BGBl I Nr. 83/2014, wurde in § 112 UGB ein neuer Abs. 1 eingefügt, der die Mitwirkungs-, Interessenwahrungs- und Gleichbehandlungspflicht der Gesellschafter normiert. Das bisherige Wettbewerbsverbot des Gesellschafters einer OG wurde in die Abs. 2 und 3 verschoben. Der Verweis in § 165 UGB blieb unverändert.

Es soll nun entsprechend der herrschenden Auffassung (vgl. Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB 3. Auflage [2019] § 165 Rz 1, Zollner/Hartlieb in Zib/Dellinger, Unternehmensgesetzbuch [2016] § 165 UGB S. 1439) klargestellt werden, dass § 165 UGB sich weiterhin nur auf den Ausschluss des Wettbewerbsverbots bezieht und nicht auch eine Abbedingung der Mitwirkungs- und Interessenwahrungspflicht sowie des Gleichbehandlungsgebotes bewirkt.

Zu Z 7 (§ 184 Abs. 1 UGB):

In Abs. 1 erster Satz wird derzeit für die Kündigung des Privatgläubigers einer stillen Gesellschaft auch auf § 135 verwiesen. Durch die Übernahme von § 135 in § 339 Abs. 1 EO ist der Verweis zu berichtigen und klarzustellen, dass auch hier das Kündigungsrecht nicht mehr dem Gläubiger, sondern dem Verwalter zukommt.

Zu Z 8 und 9 (§ 906 UGB):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Der mit BGBl. I Nr. 46/2019 und BGBl. I Nr. 63/2019 irrtümlich doppelt vergebene Abs. 49 wird in der Reihenfolge der Kundmachung im Bundesgesetzblatt auf zwei Absätze (Abs. 49 und 50) aufgeteilt.

Zu Artikel 8 (EWIV-Ausführungsgesetz – EWIVG)

Zu Z 1 (§ 10 EWIVG):

Die EWIV-Verordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2137/85, ABl. Nr. L 199 vom 31.07.1985, S. 1) ermächtigt in Artikel 28 Abs. l die Mitgliedstaaten, unter anderem für Zwecke ihrer Rechtsvorschriften über Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereinigung vorzusehen, greift also nicht in das nationale Recht der Zwangsvollstreckung ein.

Durch die Übernahme des derzeitigen § 135 UGB in § 339 Abs. 1 EO ist der Verweis in § 10 anzupassen. Da die Kündigung eines Mitglieds der Vereinigung nicht zu deren Auflösung, sondern nur zum Ausscheiden des betreffenden Mitglieds führt (vgl. Art. 27 Abs. 1 und Art. 30 der Verordnung), soll auch künftig im Fall der Kündigung durch den Verwalter diese Rechtsfolge eintreten. Damit wird die Fortsetzung der Gesellschaft nicht einem Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter vorbehalten, sondern (wie bisher) ex lege angeordnet.

Zu Z 2 (Artikel V Abs. 1c EWIVG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 9 (Genossenschaftsgesetz – GenG):

Zu Z 1 (§ 59 GenG):

Die derzeitige Bestimmung des § 59 wird in den neu geschaffenen § 339 Abs. 2 EO übernommen (siehe die Erläuterungen zu § 339 EO) und kann daher entfallen.

Zu Z 2 (§ 94j GenG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 10 (GmbH-Gesetz – GmbHG):

Zu § 76 GmbHG:

Die derzeitige Bestimmung des Abs. 4 wird in den neu geschaffenen § 340 EO übernommen (siehe die Erläuterungen zu § 340 EO) und kann daher entfallen.

Zu § 127 GmbHG:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 11 (Aktiengesetz – AktG):

Zu § 45 AktG:

Dieser Verweis auf § 4 AnfO ist anzupassen, weil die Bestimmungen der Anfechtungsordnung in die EO übernommen werden und die Anfechtungsordnung aufgehoben wird. Die Definition des Begriffs der nahen Angehörigen im derzeitigen § 4 AnfO wird durch einen Verweis in § 439 Z 3 und in § 440 Z 2 EO auf die entsprechende Definition des § 32 IO ersetzt. In Abs. 1 ist deshalb nunmehr auf § 32 IO zu verweisen.

Zu § 62 AktG:

Die derzeitige Bestimmung des Abs. 4 wird in den neu geschaffenen § 340 EO übernommen (siehe die Erläuterungen zu § 340 EO) und kann daher entfallen.

Zu § 262 AktG:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 12 (Notariatsordnung)

Mit der vorgeschlagenen Änderung erfolgt eine Aktualisierung der Verweise.

Zu Artikel 13 (Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes)

Zu Z 1 (§ 24 RATG)

§ 24 Abs. 1 lit. b RATG kann als obsolet entfallen.

Zu Z 2 bis 4 (Tarifpost 1 Abschnitt III RATG)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen erfolgen Aktualisierungen der Verweise.

Zu Artikel 14 (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz)

Mit der vorgeschlagenen Änderung erfolgt eine Aktualisierung des Verweises.

Zu Artikel 15 (Urkundenhinterlegungsgesetz):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen erfolgt eine Aktualisierung der Verweise.

Zu Artikel 16 (Rechtspflegergesetz):

Die Änderungen sind Richtigstellungen von Verweisen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Artikel 17 (Außerkrafttreten der Anfechtungsordnung – AnfO):

Die Bestimmungen der AnfO sollen in die EO übernommen werden (siehe die Erläuterungen zu §§ 438 bis 453 EO).

Zu Artikel 18 (Außerkrafttreten des Vollzugsgebührengesetzes – VGebG):

Die Bestimmungen des VGebG sollen in die EO übernommen werden (siehe die Erläuterungen zu §§ 454 bis 483 EO).

Zu Artikel 19 (Sicherheitspolizeigesetz – SPG):

Durch die Änderungen des § 38a sollen aufgrund der systematischen Neuordnung der einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt die Verweise angepasst werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Artikel 20 (Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden):

Durch die Änderungen werden einerseits die Verweise angepasst, andererseits ein Redaktionsversehen beseitigt. Auch der Verstoß gegen ein gerichtlich angeordnetes Annäherungsverbot nach § 382c Z 3 EO soll der Verwaltungsstrafbestimmung unterliegen.

Zu Artikel 21 und 22 (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005; Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG):

Die Verweisanpassung erfolgt aufgrund der systematischen Neuordnung der einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Es ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund einer geplanten Novelle (RV 349 BlgNR 27. GP) dem § 82 NAG ein Abs. 32 und dem § 73 AsylG 2005 ein Abs. 23 angefügt werden wird und sich die Absatzbezeichnungen daher ändern werden.

Zu Artikel 23 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG):

Es erscheint zweckmäßig, im Zuge der Gesamtreform des Exekutionsrechts die derzeit in § 57 MinroG enthaltenen Sonderbestimmungen für das Verfahren zur Zwangsversteigerung von Bergwerksberechtigungen in die Exekutionsordnung aufzunehmen (siehe auch die Erläuterungen zu den §§ 240 ff EO). § 57 MinroG soll sich daher darauf beschränken, auf die §§ 240 bis 247 der Exekutionsordnung zu verweisen.

Zu Artikel 24 (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG:

Durch die Übernahme der Anfechtungsordnung in die EO und die Unbenennung des § 295 werden die Verweise angepasst.