773 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Volksbegehren

„FÜR IMPF-FREIHEIT“

1.

Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:

Volksbegehren „FÜR IMPF-FREIHEIT“

Der Art.7 (1) der Österreichischen Bundesverfassung ist wie folgt zu ergänzen:[1]

Staatsbürger, die an ihrem Körper keine chemische, biologische oder hormonelle Veränderung durchführen haben lassen und keine mechanischen oder elektronischen Implantate tragen, dürfen in keiner Weise gegenüber anderen Personen benachteiligt werden. Es ist unzulässig, solche Veränderungen zwangsweise an Personen vorzunehmen.

Begründung:

Dieses Volksbegehren beinhaltet keine Diskussion über die Sinnhaftigkeit oder die Vor- und Nachteile einer Impfung, insbesondere gegen das Corona-Virus. Es will Freiheit bei Impfungen und richtet sich gegen einen Impfzwang sowie gegen jegliche Benachteiligung von Menschen, die nicht geimpft sind. Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind alle Staatsbürger gleich zu behandeln, unabhängig davon, welche Entscheidung sie getroffen haben.

 

Gesundheit ohne Impfzwang ist das Ziel

Im Zuge der COVID-19 (Virus SARS-CoV-2) Pandemie wird von vielen Politikern im In- und Ausland davon gesprochen, dass nur mit einer Impfung eine Rückkehr zu einem Leben, wie es vor der Pandemie stattgefunden hat, möglich ist. Dazu gibt es auch wiederholte Aussagen von Mitgliedern der österreichischen Bundesregierung. Bundeskanzler Sebastian KURZ sagte: "Was die gesundheitliche Krise betrifft, wird es spätestens mit der Erforschung eines Medikaments oder einer Impfung ein Ende geben."

 

Auch wenn mehrfach von Regierungsseite betont wird, das es keinen Impfzwang geben wird, wäre es wichtig, die Impffreiheit auf Verfassungsebene festzuschreiben. Dieses Grundrecht soll künftig nicht von politischen Zufallsmehrheiten abhängig sein.


Keine Bevormundung

Eine Impfung kann nur ein Angebot sein und darf nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Es ist für jeden Menschen eine persönliche Gewissensfrage, ob er das Angebot einer Impfung annehmen will oder nicht. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit muss unbedingt gewahrt bleiben, auch für Kinder, Kranke und Alte, die für sich nicht selbst entscheiden können.

 

Die Gewissensfreiheit ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegt und in Österreich geltendes Recht: "Gewissensfreiheit ist die Freiheit, Entscheidungen und Handlungen aufgrund des Gewissens, frei von äußerem Zwang, durchführen zu können."

Auf die Einhaltung dieser Grundfreiheit hat jeder Staatsbürger ein Recht. Die Initiatoren und Unterzeichner dieses Volksbegehrens fordern daher, dass die Entscheidung über eine Impfung eine höchst persönliche ist und bleiben muss und nicht von staatlicher Seite vorgeschrieben und – direkt oder indirekt – erzwungen werden darf.

 

Eigenverantwortung statt Zwang

Es steht im Raum, dass grundlegende Bürgerrechte an Zwangsimpfungen gebunden werden.Derartige Maßnahmen können zur Ausgrenzung oder Benachteiligung von Menschen mit unversehrten (nicht geimpften) Körpern führen. Außerdem besteht die Gefahr, das missliebige Personen von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden.

 

Es ist auch zu befürchten, dass es in absehbarer Zeit zur „sozialen Pflicht“ wird, sich einen Chip (RFID) einsetzen zu lassen oder ständig eine Tracking-App mitzuführen. Durch die sodann mögliche lückenlose Überwachung und Kontrolle ist das Recht auf Privatsphäre nicht mehr gewährleistet. Mit der Einführung des 5G-Mobilfunknetzes werden wesentliche technische Voraussetzungen dafür geschaffen.

 

Der elektronische „Immunitätsnachweis“ (Impfpass) wäre ein erster Schritt zur Verwirklichung eines indirekten Impfzwangs und würde einen zusätzlichen Anreiz zur missbräuchlichen Verwendung höchstpersönlicher daten liefern.

 

Der Staat hat kein Recht, seine Bürger dazu zu zwingen, sich irgendwelche Substanzen in den Körper injizieren zu lassen, auch nicht indirekt, durch den Entzug von Grundrechten. Noch dazu, wo die Gefahren völlig unabschätzbar sind, die von dem möglichen Corona-Impfstoff ausgehen, der jetzt im Eilverfahren, womöglich ohne ausreichende Tests und klinische Studien auf den Markt gebracht werden soll.

 

Grundrechte gelten für alle Bürger, immer und überall, gerade in Krisenzeiten und unabhängig von Immunitätsnachweisen.

Es wäre eine Erpressung, die Bürger einer Zwangsimpfung unterziehen zu wollen und sie anderenfalls in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken oder ihnen sonstige Zwangsmaßnahmen (Verbot des Kindergarten- oder Schulbesuchs, Verbot der Teilnahme an Gottesdiensten, Einschränkung der Reisefreiheit, oder auch Einschränkungen, bestimmte Berufe ausüben zu können, etc.) aufzuerlegen. Jedem Bürger muss es freistehen, sich impfen zu lassen. Die Gültigkeit der Grundrechte darf nicht davon abhängig gemacht werden.

 

Stärkung der direkten Demokratie

Bei einem Volksbegehren, das von mindestens 4% der Stimmberechtigten (ca. 250.000 Personen) unterstützt wird, sollte verpflichtend eine Volksabstimmung durchgeführt werden müssen.

 

Vom Volksbegehren „Für Impf-Freiheit“, welches im Interesse der Bewahrung der persönlichen Grund- und Freiheitsrechte gestartet wurde, wird erwartet, dass es Anstoß zu einer grundlegenden Diskussion über die Gesundheitssicherung bei Impfungen gibt.


2.

Namhaft gemachte Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 2018:

 

 

Vor- und Familienname

Bevollmächtigte(r)

Dr. Rudolf GEHRING

1. Stellvertreter(in)

Mag. (FH) Elisabeth STERNAD

2. Stellvertreter(in)

Alfred KUCHAR

3. Stellvertreter(in)

Emanuel DRAGOMIR

4. Stellvertreter(in)

Edeltraud GEHRING

 

3.

Die auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet am 24. Februar 2021 kundgemachte Ermittlung und Feststellung der Bundeswahlbehörde, es läge ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vor, wurde gemäß § 16 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung von dem in Betracht kommenden Personenkreis nicht angefochten.


Bundeswahlbehörde

Zl. 2021-0.118.709

Volksbegehren „FÜR IMPF-FREIHEIT“

Gemäß § 14 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 24. Februar 2021 aufgrund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragungen für das Volksbegehren „FÜR IMPF-FREIHEIT“ festgestellt:

 

Gebiet

Stimmberechtigte

Anzahl der gültigen Eintragungen (inkl. Unterstützungserklärungen)

Stimm-beteiligung in %

Burgenland

233.221

6.863

2,94

Kärnten

435.414

19.240

4,42

Niederösterreich

1.293.104

57.516

4,45

Oberösterreich

1.102.133

64.622

5,86

Salzburg

394.039

18.527

4,70

Steiermark

960.240

36.359

3,79

Tirol

541.591

19.236

3,55

Vorarlberg

274.577

10.329

3,76

Wien

1.145.462

26.457

2,31

Österreich

6.379.781

259.149

4,06

 

Da somit mehr als 100 000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt.

 

                                                               Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:

                                                                               SC Mag. Dr. Mathias Vogl


4.

Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen

 

Gebiet

Stimm-berechtigte

Unterstützungs-erklärungen

+ Eintragungen

Stimmbeteiligung inklusive Unterstützungs-erklärungen

Unterstützungs-erklärungen

Eintragungen

Burgenland

233.221

6.863

2,94 %

1.822

5.041

Kärnten

435.414

19.240

4,42 %

3.861

15.379

Niederösterreich

1.293.104

57.516

4,45 %

14.379

43.137

Oberösterreich

1.102.133

64.622

5,86 %

15.144

49.478

Salzburg

394.039

18.527

4,70 %

3.705

14.822

Steiermark

960.240

36.359

3,79 %

9.104

27.255

Tirol

541.591

19.236

3,55 %

3.779

15.457

Vorarlberg

274.577

10.329

3,76 %

2.304

8.025

Wien

1.145.462

26.457

2,31 %

8.288

18.169

Österreich

6.379.781

259.149

4,06 %

62.386

196.763

 



[1] Der derzeitige Inhalt des Art. 7 (1) der Bundesverfassung lautet:

„Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."