786 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (770 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Asylgesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden sowie die Anfechtungsordnung und das Vollzugsgebührengesetz in die Exekutionsordnung übernommen werden (Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx)

Das Regierungsprogramm sieht eine Prüfung einer Reform des Exekutionsrechts zur Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens vor. Diese Prüfung hat – die bisherigen Novellen zum Exekutionsrecht haben vor allem die Regelungen über die einzelnen Exekutionsmittel verbessert – einen umfangreichen und grundsätzlichen Reformbedarf ergeben.

Derzeit wird als erster Schritt bei Exekutionen gegen Unternehmer meist die Fahrnisexekution gewählt. Dieses Exekutionsmittel erfasst nicht nur die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen, sondern auch den Versuch, vom Verpflichteten die Zahlung der hereinzubringenden Forderung zu erhalten, und bei Erfolglosigkeit die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.

Bei unselbstständig Erwerbstätigen wird meist Fahrnis- und Gehaltsexekution gewählt. Diese sollen nun – wie in der Praxis bereits üblich – im Regelfall zusammengefasst werden. Beantragt ein Gläubiger Exekution, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, so umfasst diese künftig die Fahrnisexekution, die Gehaltsexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.

Unternehmer verfügen meist nicht nur über bewegliche Sachen, sondern auch über offene Forderungen und andere bewegliche Vermögenswerte. Auch der Zugriff auf diese Vermögensobjekte soll möglich sein, ohne dass der betreibende Gläubiger diese in seinem Antrag anzugeben hat. Es ist im Rahmen des erweiterten Exekutionspakets ein Verwalter zu bestellen, dem die Ermittlung der Vermögensobjekte, die Auswahl der geeigneten Objekte und die Durchführung des Verfahrens obliegt.

Diese Zurückdrängung des Spezialitätsprinzips führt zu einer Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens und vermeidet die derzeit unbefriedigende Situation, dass es dem betreibenden Gläubiger in der Praxis kaum möglich ist, auf die Forderungen des Verpflichteten im Exekutionsweg zu greifen, weil er von diesen erst aus dem Vermögensverzeichnis nach Durchführung einer Fahrnis- oder Gehaltsexekution erfährt und diese Forderungen bis zur Pfändung in den meisten Fällen beglichen wurden. Geschah dies nicht, so sind die Forderungen meist strittig. Dann ist es für den betreibenden Gläubiger schwer einschätzbar, ob sie durchsetzbar sind. Ein Verwalter kann dies aufgrund seiner Einsichtsrechte in die Bücher des Verpflichteten und die Auskunftspflicht des Verpflichteten meist besser beurteilen.

Auch die Verwertbarkeit der Vermögensrechte, von denen der betreibende Gläubiger derzeit aus dem Vermögensverzeichnis erfährt, kann er oft nicht beurteilen. Meist kennt er nicht die näheren Umstände, sodass sich erst während des Verfahrens herausstellt, ob eine Verwertung sinnvoll ist.

Dazu kommt noch, dass es für den betreibenden Gläubiger, selbst bei Bekanntsein des Vermögensobjekts, mangels genauerer Kenntnis der Umstände in vielen Fällen gar nicht möglich ist, einen zutreffenden Exekutionsantrag zu verfassen. Auch vermeidet die Zusammenfassung der Exekution auf Forderungen und die auf andere Vermögensrechte in einem Exekutionspaket Abgrenzungsprobleme, die es zu nahezu allen Arten der Geldexekution gibt (Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO³ § 331 Rz 5), insbesondere zur Forderungsexekution nach §§ 290 ff. EO und zur Anspruchsexekution nach §§ 325 ff. EO. Die Abgrenzung wird zutreffend in manchen Fällen sogar als „Geschmacksache“ bezeichnet (Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO³ § 328 Rz 2).

Die Änderungen bringen auch Erleichterungen für die Gläubiger, weil diese zukünftig weniger Anträge stellen müssen. Damit wird die Kostenbelastung des Gläubigers und des Verpflichteten, die durch die Bestellung eines Verwalters entstehen, abgefangen oder zumindest abgefedert.

Die Vorschläge sollen zunächst nichts daran ändern, dass nach wie vor die Exekution auch auf einzelne Vermögensobjekte zulässig ist.

Überdies sollen die Exekutionen auf das unbewegliche Vermögen wegen deren Besonderheiten nicht von den Exekutionspaketen erfasst werden. Die Zwangsversteigerung von Liegenschaften wird nämlich hauptsächlich beantragt, um gesicherte Forderungen hereinzubringen.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. April 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Agnes Sirkka Prammer die Abgeordneten Mag. Christian Drobits, Dr. Christian Stocker, Mag. Harald Stefan, Mag. Selma Yildirim, Mag. Ulrike Fischer und Dr. Johannes Margreiter sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M..

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Mag. Agnes Sirkka Prammer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Die Änderungen in Artikel 1 (Exekutionsordnung – EO) dienen der Korrektur von Redaktionsversehen: In Novellierungsanordnung 38 ist ein Buchstabe zu ergänzen. Die Ergänzung in § 49a Abs. 2 regelt ausdrücklich die (in anderen Bestimmungen – vgl. § 71a Abs. 2b – bereits vorausgesetzte) öffentliche Bekanntmachung des rechtskräftigen Beschlusses (s. dazu im Detail die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 49a EO, S. 15) über die Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit.

§ 54 hat zwei Absätze mit der Bezeichnung „(2)“ – dies ist zu beheben. Die fehlende Formatierung eines neuen Absatzes zwischen § 80a Abs. 3 und Abs. 4 und des Zeilenumbruchs nach § 292f Abs. 3 Z 2 sind einzufügen. Der Wortlaut des § 81 Abs. 9 ist an jenen von § 249b Abs. 3 anzupassen. In Novellierungsanordnung 259 wird das Wort „des“ ergänzt. In den Novellierungsanordnungen 252 und 266 werden Tippfehler beseitigt.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Mag. Agnes Sirkka Prammer in getrennter Abstimmung mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) bzw. einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 04 13

                    Mag. Agnes Sirkka Prammer                                          Mag. Michaela Steinacker

                                  Berichterstatterin                                                                           Obfrau