Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das EWIV‑Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Asylgesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden sowie die Anfechtungsordnung und das Vollzugsgebührengesetz in die Exekutionsordnung übernommen werden (Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Ersten Titels des Ersten Abschnitts im Ersten Teil lautet:

„Exekutionsvoraussetzungen“

2. In § 1 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Durchsetzung von Geldforderungen sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen durch gerichtliche Exekution setzt einen Exekutionstitel voraus.“ und die Wortfolge „Geltungsgebiete dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ ersetzt.

3. In § 1 Z 1 wird die Wortfolge „Urtheile, Beschlüsse und Bescheide“ durch die Wortfolge „Urteile und Beschlüsse“ ersetzt.

4. In § 1 Z 15 entfällt die Wortfolge „ , vor Polizeibehörden“.

5. In § 1 Z 17 wird die Wortfolge „im § 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75,“ durch die Wortfolge „in § 3 NO“ ersetzt.

6. § 2 samt Überschrift lautet:

„Ausländische Exekutionstitel

§ 2. (1) Den in § 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Inland errichteten Akten und Urkunden stehen in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar im Ausland befinden, aber einer inländischen Behörde unterstehen.

(2) Den in § 1 genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar im Ausland errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.“

7. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 6a samt Überschriften ersetzt:

„Sachliche Zuständigkeit

§ 3. Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).

Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen

§ 4. (1) Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Person, gegen die Exekution geführt werden soll (verpflichtete Partei), ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

(2) Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen, auf das Exekution geführt werden soll, befindet. Die Belegenheit von Geldforderungen richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners. Vermögensrechte (§§ 326 ff) gelten als an jenem Ort belegen, zu dem ihre stärkste Beziehung besteht.

Mehrere allgemeine Gerichtsstände

§ 5. (1) Hat die verpflichtete Partei bei mehreren inländischen Bezirksgerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand, so hat die anspruchsberechtigte Partei (betreibender Gläubiger) die Wahl, bei welchem Exekutionsgericht sie die Bewilligung der Exekution beantragt.

(2) Wenn von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen eine verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten, in deren Sprengeln die verpflichtete Partei einen allgemeinen Gerichtsstand hat, Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt wird, so sind die Verfahren an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat.

(3) Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand und wird von einem Gläubiger oder mehreren Gläubigern gegen die verpflichtete Partei bei mehreren Gerichten Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen geführt, so sind die Verfahren nur dann an das Gericht zu überweisen, das die Exekution zuerst bewilligt hat, wenn dies zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Vermögensobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet ist.

Verlegung des allgemeinen Gerichtsstands

§ 5a. Verlegt der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so sind die Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen an das Gericht, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, zu überweisen. Innerhalb eines Ortes mit mehreren Sprengeln hat eine Überweisung nur stattzufinden, wenn dies zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Vermögensobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet ist. Von der Überweisung nicht umfasst ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens eines bereits erzielten Erlöses.

Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das unbewegliche Vermögen

§ 5b. (1) Wenn die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, nicht jedoch auf ein Superädifikat, zur Hereinbringung einer Geldforderung geführt wird, ist zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution das Gericht zuständig, welches das öffentliche Buch führt. Befindet sich das unbewegliche Vermögen nicht im Sprengel des Gerichts, in dem das Buch geführt wird, so obliegt der Vollzug dem Bezirksgericht, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet.

(2) Wenn die Exekution auf ein Superädifikat geführt wird, so ist zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich das Superädifikat ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen befindet.

Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 5c. (1) Zur Bewilligung und zum Vollzug einer Exekution nach § 349 ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der zu übergebende Gegenstand befindet. Bei einer Exekution nach §§ 350 und 352 richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b. Bezieht sich eine Exekution nach §§ 351 auf unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b, andernfalls ist das Gericht nach § 4 zuständig.

(2) Bei einer Exekution nach §§ 346 und 353 bis 355 ist zur Bewilligung und zum Vollzug das Gericht nach § 4 zuständig.

(3) Eine Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung kann auch bei dem Gericht beantragt werden, in dessen Sprengel die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt worden oder ihr Erfolg eingetreten ist.

Wahlrecht des Gläubigers

§ 6. Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er

           1. gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder

           2. auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.

Ersuchen um Vollzug

§ 6a. (1) Wenn der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exekution bewilligt hat, hat das Bewilligungsgericht von Amts wegen das Verfahren an das für den Vollzug zuständige Gericht (Vollzugsgericht) zu überweisen und dieses um den Exekutionsvollzug zu ersuchen. Das Ersuchen erfasst auch die Zustellung der Exekutionsbewilligung.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht bezüglich aller Exekutionsmittel vor, so hat das Bewilligungsgericht die Exekutionsbewilligung den Parteien und Beteiligten zuzustellen und die Verfahren, für die ihm der Vollzug obliegt, von den Verfahren, die von einem anderen Gericht zu vollziehen sind, zu trennen.

(3) Das Vollzugsgericht hat die Parteien und Beteiligten über die Weiterführung des Verfahrens zu informieren.“

8. § 7 erhält folgende Überschrift:

„Bestimmtheit des Exekutionstitels - Bestätigung der Vollstreckbarkeit“

9. In § 7 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 292k“ durch einen Verweis auf „§ 292g“ ersetzt und in Abs. 4 die Wortfolge „im § 1 Z 13, oder im § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 276,“ durch die Wortfolge „in § 1 Z 13 oder in § 3 Abs. 2 VVG“ ersetzt.

10. § 7 Abs. 6 entfällt.

11. § 8 erhält folgende Überschrift:

„Zug‑um‑Zug–Leistung – Wertsicherungsklausel“

12. § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Gegenleistung kann beim Exekutionsgericht erlegt werden, soweit es sich um zum gerichtlichen Erlag geeignete Gegenstände handelt.“

13. In § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 wird die Wendung „vom Österreichischen Statistischen Zentralamt“ jeweils durch die Wendung „von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ “ ersetzt.

14. § 9 erhält folgende Überschrift:

„Exekution gegen und zugunsten Dritter“

15. § 10 erhält folgende Überschrift:

„Urteil über den Vollstreckungsanspruch“

16. § 12 erhält folgende Überschrift:

„Wahlschulden“

17. § 13 erhält folgende Überschrift:

„Teilvollstreckbarkeit von Exekutionstiteln“

18. § 14 erhält folgende Überschrift:

„Anwendung mehrerer Exekutionsmittel“

19. In § 14 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Abs. 2 und 3.

20. § 15 erhält folgende Überschrift:

„Exekution gegen Gemeinden und öffentlich gemeinnützige Anstalten“

21. Vor § 16 werden folgende Bezeichnung und folgende Überschrift eingefügt:

„Zweiter Titel

Durchführung der Exekution“

22. § 16 erhält folgende Überschrift:

„Beginn des Exekutionsvollzugs“

23. In § 16 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „oder durch Vollstreckungsorgane“ die Wortfolge „oder durch einen Verwalter“ eingefügt.

24. § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Vollzug der Exekution ist als begonnen anzusehen, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung erteilt worden ist; wenn aber der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exekution bewilligt hat, sobald das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Vollzugsgericht eingelangt ist.“

25. Die §§ 433 bis 450 erhalten die Bezeichnungen „§ 484.“ bis „§ 501.“ und werden samt Überschriften nach § 483 eingereiht; die Bezeichnung „Fünfter Teil“ und die Überschrift „Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen“ vor dem bisherigen § 433 entfallen; die §§ 23 und 23a erhalten die Bezeichnungen „§ 433.“ und „§ 434.“ und werden samt Überschriften nach § 432 eingereiht.

26. Die §§ 22 und 22a erhalten die Bezeichnungen „§ 23.“ und „§ 23a.“.

27. Die §§ 17 bis 21 samt Überschriften werden durch folgende §§ 17 bis 22 samt Überschriften ersetzt:

„Befugnisse des Exekutionsgerichts

§ 17. (1) Dem Exekutionsgericht steht die Verhandlung und Entscheidung über alle während eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Streitigkeiten zu, sofern nicht in diesem Gesetz ein anderes Gericht dazu für zuständig erklärt wird.

(2) Über die Durchsetzung einer in diesem Gesetz dem Verpflichteten oder dritten Personen auferlegten Mitwirkungspflicht hat das Exekutionsgericht im Exekutionsverfahren zu entscheiden.

Ruhen und Fortsetzung des Exekutionsverfahrens

§ 18. (1) Wird die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung bewilligt, ohne dass Vermögensobjekte angeführt werden, so ist die Exekution so lange von Amts wegen fortzusetzen, bis die Forderung hereingebracht ist oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird.

(2) Das Exekutionsverfahren ruht, wenn

           1. keine Vermögensobjekte ermittelt oder vorgefunden wurden oder

           2. alle gepfändeten Vermögensobjekte verwertet wurden und der Erlös verteilt wurde.

(3) Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist auf Antrag des Gläubigers, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, nach Ablauf von sechs Monaten fortzusetzen. Das Verfahren ist vor Ablauf dieser Frist fortzusetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind.

(4) Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist nur dann auf Antrag eines Gläubigers zugunsten aller betreibender Gläubiger fortzusetzen, wenn bereits ein Pfandrecht begründet worden ist. Der Beschluss über die Fortsetzung ist den betreibenden Gläubigern, deren Verfahren fortgesetzt werden, und dem Verpflichteten zuzustellen.

Exekutionspaket

§ 19. (1) Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung wird auf die Vermögensobjekte und mit den Exekutionsmitteln geführt, die auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht bewilligt wurden. Ist die Exekution auf alle Vermögensobjekte einer oder mehrerer Exekutionsmittel gerichtet, so kann der betreibende Gläubiger auf die Pfändung von im Antrag genannten Vermögensobjekten verzichten, auch auf die Pfändung von Forderungen gegenüber einem von ihm genannten oder sich aus der Auskunft des Dachverbands der Sozialversicherungsträger ergebenden Drittschuldner.

(2) Beantragt der Gläubiger Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, so erfasst diese, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, als Exekutionspaket

           1. die Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere nach § 249,

           2. die Exekution auf vom betreibenden Gläubiger genannte wiederkehrende beschränkt pfändbare Geldforderungen und auf vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nach § 295 ermittelte sowie

           3. die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47.

Erweitertes Exekutionspaket

§ 20. (1) Beantragt der Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung das erweiterte Exekutionspaket, so erfasst diese Exekution, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen (§§ 249 bis 345) und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47. Zur Durchführung des erweiterten Exekutionspakets ist ein Verwalter zu bestellen.

(2) Übersteigt die hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 10.000 Euro, so setzt die Bewilligung der Exekution nach Abs. 1 voraus, dass die Exekution auf bewegliche Sachen im Rahmen eines Exekutionspakets nach § 19 ergebnislos (§ 252e Abs. 3) geblieben ist.

(3) Der Verwalter hat, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte zu ermitteln und in ein Inventar aufzunehmen sowie jene Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, zu pfänden. Er kann den Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern; § 49 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der Verpflichtete hat dieses vor Gericht oder dem Vollstreckungsorgan zu bekräftigen, wenn das Gericht ihn auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers hiezu auffordert.

(4) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder des Verwalters ein gepfändetes Vermögensobjekt dem Verpflichteten überlassen und von dessen Verwertung absehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution auf dieses Vermögensobjekt einen die Kosten übersteigenden Ertrag ergeben wird. Das Pfandrecht erlischt mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses.

Erweitertes Exekutionspaket zugunsten mehrerer Gläubiger

§ 21. (1) Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten während der Anhängigkeit eines erweiterten Exekutionspaketes ebenfalls die Exekution durch ein solches Exekutionspaket gegen denselben Verpflichteten bewilligt wird, tritt damit dem bereits bewilligten Verfahren bei; er erwirbt mit der Bewilligung (nachrangige) Pfandrechte an den bereits gepfändeten Vermögensobjekten und muss das Verfahren in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit seines Beitrittes befindet.

(2) Reichen die gepfändeten Vermögensobjekte zur Deckung der hereinzubringenden Forderungen nicht aus, so hat der Verwalter weitere Vermögensobjekte zu ermitteln, zu pfänden und zu verwerten. Es ist nach § 20 Abs. 3 vorzugehen, wenn davon auszugehen ist, dass der Verpflichtete seit der Aufnahme des Inventars oder dessen Ergänzung nach § 20 Abs. 3 Vermögen erworben hat oder seither mehr als drei Monate vergangen sind. An den Vermögensobjekten wird zugunsten aller betreibender Gläubiger ein Pfandrecht begründet, soweit die Verfahren nicht ruhen; die zugunsten der Gläubiger begründeten Pfandrechte, deren Exekutionsverfahren bereits anhängig waren, sind vorrangig; der Rang richtet sich nach dem frühesten Zeitpunkt, zu dem zugunsten des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht im Rahmen des erweiterten Exekutionspaketes begründet wurde.

Pfändung zugunsten weiterer betreibender Gläubiger

§ 22. Ist ein Verwalter bestellt und wird auf Antrag eines weiteren betreibenden Gläubigers ein Vermögensobjekt gepfändet, das bereits vom Verwalter gepfändet worden ist, so wird der Verwalter hinsichtlich eines Mehrerlöses aus der Verwertung dieses Vermögensobjekts als Kurator für den weiteren betreibenden Gläubiger tätig.“

28. Der neue § 23 wird nach § 22 eingereiht; Dem neuen § 23 wird folgende Überschrift vorangestellt: „Verbindung von Exekutionsverfahren auf mehrere Liegenschaften“; im neuen § 23 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 Absatz 3)“.

29. Der neue § 23a wird nach § 23 eingereiht. Dem neuen § 23a wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete“

30. § 25b Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

„Das Vollstreckungsorgan hat bei einer Exekution auf bewegliche Sachen die Anfrage vor dem auf einen Vollzugsauftrag folgenden Vollzugsversuch von Amts wegen durchzuführen.“

31. In § 25d wird nach dem Wort „berichten“ die Wendung „ , über die Durchführung des Vollzugs auch dem Verpflichteten“ eingefügt.

32. § 26 erhält folgende Überschrift:

„Durchsuchungsbefugnis des Vollstreckungsorgans“

33. § 26 Abs. 1 wird das Wort „Schloß“ durch das Wort „Schloss“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Vollstreckungsorgane dürfen Räume und Behältnisse durch das Anlegen eines Siegels sichern.“

34. § 27 erhält folgende Überschrift:

„Umfang der Exekution“

35. § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Werden die Vermögensobjekte nicht in der Exekutionsbewilligung genannt, so sind die Vermögensobjekte auszuwählen, die die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringen, wobei auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist.“

36. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkungspflicht des Verpflichteten

§ 27a. (1) Der Verpflichtete hat dem Vollstreckungsorgan und dem Verwalter alle zur Durchführung des Exekutionsverfahrens nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Er hat an der Aufhebung von Sperren, die den bestimmungsgemäßen Gerbrauch gepfändeter Vermögensobjekte einschränken oder verhindern, mitzuwirken.

(2) Das Exekutionsgericht kann die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und die Mitwirkung des Verpflichteten auch nach §§ 346 ff erzwingen. Es kann den Verpflichteten in Haft nehmen, wenn er die Verpflichtungen beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt.

(3) Der Verpflichtete hat die auf zu pfändenden Vermögensobjekten gespeicherten personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO und des DSG im Zuge der Pfändung zu löschen und Verbindungen, die den Zugriff auf solche personenbezogenen Daten ermöglichen, zu trennen. Ihm ist zu ermöglichen, Daten, welche sich auf dem zu pfändenden Vermögensobjekt befinden, anderweitig zu speichern.

(4) Ist ein Vorgehen nach Abs. 3 nicht möglich oder tunlich, so ist dies im Pfändungsprotokoll zu vermerken und der Verpflichtete aufzufordern, die nach Abs. 3 erforderlichen Vorkehrungen binnen 14 Tagen nachzuholen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, so ist vor der Verwertung ein Sachverständiger mit der Vornahme der Vorkehrungen zu beauftragen.“

37. § 28 erhält folgende Überschrift:

„Exekution auf das Eigentum dem öffentlichen Verkehr dienender Anstalten“

38. § 29 samt Überschrift lautet:

„Exekution gegen eine Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei

§ 29. Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei darf mit dem Exekutionsvollzug erst begonnen werden, nachdem das vorgesetzte Kommando dieser Person von der Bewilligung der Exekution verständigt wurde.“

39. § 31 erhält folgende Überschrift:

„Exekution bei Immunität und Exterritorialität“

40. § 32 erhält folgende Überschrift:

„Beteiligung am Vollzug“

41. § 33 samt Überschrift lautet:

„Verbindung

§ 33. (1) Alle Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung gegen einen Verpflichteten sind zu verbinden. Ein nach Erteilung des Vollzugsauftrags ergehender Verbindungsbeschluss ist dem Verwalter und dem Vollstreckungsorgan zu übersenden.

(2) Wird eine Exekution nach Abs. 1 mit einem Antrag auf Exekution auf das unbewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung verbunden, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.

(3) Abs. 1 gilt auch für die Hereinbringung der Kosten bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, bei der Räumungsexekution erst nach Durchführung der Räumung.

(4) Wird die Exekution gegen mehr als einen Verpflichteten bewilligt, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.“

42. In § 34 Abs. 1 wird das Wort „Erbserklärung“ durch das Wort „Erbantrittserklärung“ ersetzt.

43. Vor § 35 werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:

„Dritter Titel

Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung“

44. § 38 erhält folgende Überschrift:

„Sachliche Zuständigkeit für exekutionsrechtliche Klagen“

45. In § 39 Abs. 2 wird der Ausdruck „Z 1, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1, 6 und 7“ und der Ausdruck „Z 2 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2 und 3“ sowie der Ausdruck „Z 6“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 6“ ersetzt.

46. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Einstellung der Exekution nach Abs. 1 Z 9 können miteinander verbunden werden. Ist das Gericht, bei dem die Anträge eingebracht wurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das dafür zuständige Gericht weiterzuleiten.“

47. § 39 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wird das Exekutionsverfahren auf Antrag des Verpflichteten eingestellt, so gebührt dem betreibenden Gläubiger für seine Äußerung zu diesem Antrag kein Kostenersatz.“

48. § 40 erhält folgende Überschrift:

„Antrag auf Einstellung“

49. § 41 erhält folgende Überschrift:

„Einschränkung der Exekution“

50. § 42 erhält folgende Überschrift:

„Aufschiebung der Exekution“

51. § 42 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Aufschiebung der Exekution können miteinander verbunden werden. Ist das Gericht, bei dem die Anträge eingebracht wurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das dafür zuständige Gericht weiterzuleiten.“

52. § 43 erhält folgende Überschrift:

„Folgen der Aufschiebung“

53. § 44 erhält folgende Überschrift:

„Sicherheitsleistung“

54. § 45 erhält folgende Überschrift:

„Verfahrensbestimmungen für Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution“

55. In § 45a Abs. 1 wird nach dem Wort „Exekution“ jeweils die Wortfolge „zur Hereinbringung einer Geldforderung“ eingefügt.

56. Vor § 47 werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:

„Vierter Titel

Erfolglose Exekution“

57. § 47 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der Vollzug einer Exekution auf bewegliche Sachen am Vollzugsort oder zumindest an dem Vollzugsort erfolglos geblieben ist, an dem der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sein Unternehmen betreibt. Erfolglos geblieben ist der Vollzug, wenn beim Verpflichteten keine pfändbaren Sachen oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt oder die von dritten Personen in Anspruch genommen werden, oder wenn“

58. In § 47 wird in Abs. 1 Z 2 das Zitat „§ 294a“ jeweils durch das Zitat „§ 295“ersetzt; Abs. 3 lautet:

„(3) Die Finanzprokuratur, die Abgabenbehörden oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit diese nach den geltenden Vorschriften anstelle der Finanzprokuratur einzuschreiten berufen sind, und jede Verwaltungsbehörde können verlangen, dass der Verpflichtete gegenüber dem Gericht ein Vermögensverzeichnis abgibt, wenn die verwaltungs- oder abgabenbehördliche Exekution zur Hereinbringung der Steuern, der Zuschläge und der den Steuern hinsichtlich der Einbringung gleichgehaltenen Leistungen erfolglos geblieben ist. Der Antrag ist bei dem Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Exekution erfolglos versucht wurde.“

59. § 48 Abs. 1 letzter Satz lautet: „Kann der Verpflichtete nicht vorgeführt werden, weil er nicht angetroffen wurde, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.“

60. § 48 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Das Gericht kann die Haft auch dann verhängen, wenn eine Vorführung nach Abs. 1 gescheitert ist und die Verhängung der Haft bis zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor Gericht erforderlich ist, um die Vorführung zu ermöglichen.“

61. § 49 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 49.“ und dessen Abs. 2 lautet:

„(2) Sind zwar die Voraussetzungen zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 Abs. 1 gegeben, ist aber eine neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses unzulässig, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden.“

62. Nach § 49 wird folgender § 49a samt Überschrift eingefügt:

„Offenkundige Zahlungsunfähigkeit

§ 49a. (1) Stellt sich in einem Exekutionsverfahren bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug durch das Vollstreckungsorgan oder einen Verwalter heraus, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, so hat das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter nach diesem Vollzug mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlungen innezuhalten, soweit nicht Vermögensobjekte zugunsten des betreibenden Gläubigers verpfändet worden sind oder gesetzliche Pfandrechte bestehen.

(2) Ist die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig, so hat dies das Exekutionsgericht nach Einvernehmung der Parteien mit Beschluss festzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die offenkundige Zahlungsunfähigkeit öffentlich bekanntzumachen. Sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen ruhen und werden nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortgesetzt. Ein auf das bewegliche Vermögen gerichteter Exekutionsantrag ist nur zu bewilligen, wenn Abs. 3 erfüllt ist oder soweit eine Unterhaltsexekution nach § 291b Abs. 1 auf den Unterschiedsbetrag nach § 291b Abs. 3 gerichtet ist.

(3) Das Exekutionsverfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortzusetzen, wenn

           1. er bescheinigt, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, oder

           2. das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Zahlungsunfähigkeit oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen hat, oder

           3. ein über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffnetes Insolvenzverfahren aufgehoben wurde oder

           4. nicht binnen drei Monaten über einen Antrag des betreibenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei entschieden wurde.

(4) In einem fortgesetzten Verfahren sind Abs. 1 und 2 erst bei Vollzügen anzuwenden, die nach mehr als drei Jahre nach Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit stattfinden.

(5) Das bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug nach Abs. 1 begründete Pfandrecht erlischt,

           1. wenn das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit fortgesetzt wird und

           2. bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei.“

63. Vor § 50 werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:

„Fünfter Titel

Verfahrensbestimmungen - Anträge“

64. Die Überschrift des § 50 lautet:

„Ausschluss der Laienbeteiligung“

65. § 51 erhält folgende Überschrift:

„Ausschließliche Gerichtsstände“

66. § 52 erhält folgende Überschrift:

„Vertretung“

67. § 53 erhält folgende Überschrift:

„Anträge“

68. § 53 Abs. 2 lautet:

„(2) Exekutionsanträge und andere Schriftsätze sind in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Halbschriften zu überreichen. Die Zustellung von Ausfertigungen von Schriftsätzen an die Gegner kann entfallen, wenn der Inhalt des Schriftsatzes in der Erledigung des Gerichts vollständig wiedergegeben wird. Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes sind dem Gegner nicht zuzustellen.“

69. § 54 erhält folgende Überschrift:

„Antrag auf Exekutionsbewilligung“

70. In § 54 wird vor Abs. 1 folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Die Bewilligung der Exekution erfolgt auf Antrag des betreibenden Gläubigers. Über den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.“

71. Der bisherige § 54 Abs.1 erhält die Bezeichnung „(2)“ und wird nach Abs. 1 eingereiht, in dessen Z 1 wird nach dem Wort „soll,“ die Wortfolge „nach § 75 ZPO“ eingefügt und in Z 3 folgender Satz angefügt:

„Dieser Angaben bedarf es nicht, wenn der betreibende Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung Exekution auf die beweglichen Sachen, auf die Forderungen oder auf die Vermögensrechte des Verpflichteten, für deren Durchführung ein Verwalter zu bestellen ist, oder die Durchführung eines Exekutionspakets beantragt.“

72. Der bisherige § 54 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“ und wird nach Abs. 2 eingereiht. Der bisherige Abs. 3 entfällt..

73. § 54a samt Überschrift lautet:

„Verbesserung

§ 54a. (1) Fehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen.

(2) Ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe, weil sich der Antragsteller nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.“

74. § 54b Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen auf das bewegliche Vermögen beantragt,“

75. In § 54b Abs. 2 Z 3 wird das Wort „gerichtsbekannten“ durch das Wort „gerichtsbekannter“ ersetzt.

76. §§ 54f und 54g erhalten die Bezeichnungen „§ 63a“ und „§ 63b“ und werden samt Überschriften nach § 63 eingefügt.

77. Nach § 54e wird folgender § 54f samt Überschrift eingefügt:

„Ausdehnung der Exekutionsbewilligung

§ 54f. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers ist während eines anhängigen Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer Geldforderung die Exekution auf weitere Exekutionsmittel auf bewegliches Vermögen auszudehnen. Soweit die Exekution schon bewilligt wurde, ist der Antrag als Antrag auf neuerlichen Vollzug zu verstehen.“

78. § 55 erhält folgende Überschrift:

„Rechtliches Gehör“

79. § 56 erhält folgende Überschrift:

„Säumnis“

80. § 57 erhält folgende Überschrift:

„Präklusion“

81. § 58 erhält folgende Überschrift:

„Fristen“

82. § 59 erhält folgende Überschrift:

„Mündliche Verhandlung“

83. In § 59 Abs. 2 entfällt das Wort „beeideten“.

84. § 60 erhält folgende Überschrift:

„Protokoll über Exekutionshandlungen“

85. § 61 erhält folgende Überschrift:

„Weisungen an Vollstreckungsorgane“

86. § 63 erhält folgende Überschrift:

„Bewilligung der Exekution“

87. § 64 erhält folgende Überschrift:

„Verkündung und Ausfertigung von Beschlüssen“

88. In § 64 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Bescheid)“und wird das Wort „Bescheid“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.

89. § 66 erhält folgende Überschrift:

„Rekursbeschränkungen“

90. § 66 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Gegen eine von Amts wegen angeordnete Überweisung des Exekutionsverfahrens ist kein Rekurs zulässig.“

91. § 67 erhält folgende Überschrift:

„Ausführung von Beschlüssen“

92. § 67 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Von der Erhebung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung ist das Vollzugsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn letzteres infolge des Rekurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Rekurses ist dem Vollzugsgericht nicht nur in diesem Fall, sondern jedes Mal zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Exekution bewilligende Beschluss infolge des Rekurses aufgehoben oder abgeändert worden ist.

(4) Das Vollzugsgericht hat sodann je nach dem Inhalt der ihm zukommenden Mitteilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsvollzugs erforderlichen Anordnungen zu erlassen.“

93. In § 68 wird nach dem Wort „Vollstreckungsorgans“ die Wortfolge „oder des Verwalters“ eingefügt.

94. In § 69 entfallen Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“.

95. § 70 samt Überschrift lautet:

„Widerspruch

§ 70. (1) Ein Widerspruch kann gegen eine Entscheidung erhoben werden, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, das die Entscheidung getroffen hat.

(2) Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Entscheidung nicht gehemmt.“

96. § 71 Abs. 2 zweiter Satz wird aufgehoben.

97. In § 71a wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Die Daten der Eintragung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit sind auf Antrag und im Fall der Z 1 auch von Amts wegen zu löschen, wenn

           1. seit der Aufnahme in die Ediktsdatei zwei Jahre vergangen sind, oder

           2. die verpflichtete Partei bescheinigt, dass sämtliche Exekutionsverfahren eingestellt oder unter vollständiger Befriedigung der Gläubiger beendet worden sind, oder

           3. ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei nach Aufnahme in die Ediktsdatei mangels Zahlungsunfähigkeit abgewiesen worden ist.“

98. § 75 erhält folgende Überschrift:

„Aberkennung der Kosten“

99. § 76 erhält folgende Überschrift:

„Bestimmung der Kosten“

100. § 78 samt Überschrift, die Abschnitts-, Titel- und Abteilungsbezeichnungen und Abschnitts-, Titel- und Abteilungsüberschriften nach § 78 sowie die §§ 87 bis 96 samt Überschriften werden durch folgenden § 78 samt Überschrift, folgenden Sechsten und Siebenten Titel, folgende Abschnitts- und Titelbezeichnungen und Abschnitts- und Titelüberschriften sowie folgende Erste Abteilung ersetzt:

„Anwendung der Zivilprozessordnung

§ 78. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.

(2) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über

           1. das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,

           2. das Ruhen des Verfahrens und

           3. die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.

Sechster Titel

Verwalter in Exekutionssachen

Bestellung eines Verwalters

§ 79. (1) Ein Verwalter ist nur zu bestellen, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Er ist erst zu bestellen, sobald ein Kostenvorschuss zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters erlegt worden ist.

(2) Dem betreibenden Gläubiger ist der Erlag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwöchigen Frist zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters aufzutragen.

(3) Der Beschluss, mit dem ein Verwalter bestellt wird, ist nicht anfechtbar.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der §§ 79 bis 84 auf den Zwangsverwalter anzuwenden.

Person des Verwalters

§ 80. (1) Zum Verwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die über die notwendigen Kenntnisse verfügt und eine zügige Durchführung der Verwaltung gewährleistet.

(2) Dem Verwalter ist auf dessen Antrag eine Bestellungsurkunde auszufertigen.

(3) Zum Verwalter kann auch eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt.

Auswahl des Verwalters

§ 80a. (1) Das Exekutionsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Exekutionsverfahren zu berücksichtigen.

(2) Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:

           1. allfällige besondere Kenntnisse,

           2. die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Verwalter und

           3. deren Berufserfahrung.

(3) Erfüllt keine der in die Verwalterliste in Exekutionssachen aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Verwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Exekutionsgericht eine nicht in die Verwalterliste eingetragene Person auswählen.

(4) In nach § 33 Abs. 1 verbundenen Verfahren ist dieselbe Person als Verwalter zu bestellen, die die Voraussetzungen zur Bestellung in allen Verfahren erfüllt. Ist bereits ein Verwalter bestellt, der nicht in allen Verfahren die Voraussetzungen zur Bestellung erfüllt, so ist dieser zu entheben.

Unabhängigkeit des Verwalters

§ 80b. (1) Der Verwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO) und kein Konkurrent des Verpflichteten sein.

(2) Der Verwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Exekutionsgericht jedenfalls bekanntzugeben, dass er

           1. den Verpflichteten, dessen nahe Angehörige (§ 32 IO) oder dessen organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor der Verwaltung getan hat,

           2. einen Gläubiger des Verpflichteten vertritt oder berät oder einen betreibenden Gläubiger gegen den Verpflichteten innerhalb von drei Jahren vor der Verwaltung vertreten oder beraten hat oder

           3. einen unmittelbaren Konkurrenten des Verpflichteten, am Verfahren Beteiligten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.

(3) Ist der Verwalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen Personen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft beteiligten Personen dem Exekutionsgericht bekanntzugeben.

(4) Die vom Verwalter bekanntgegebenen Umstände sind, wenn sie das Gericht nicht zum Anlass nimmt, den Verwalter zu entheben, den Parteien mitzuteilen.

Enthebung des Verwalters

§ 80c. (1) Der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Verwalters dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.

(2) Das Exekutionsgericht hat den Verwalter überdies jederzeit aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag zu entheben.

(3) Sofern dies rechtzeitig möglich ist, hat der Entscheidung über den Antrag die Einvernehmung des Verwalters und, je nach der Person des Antragstellers, des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.

(4) Wird der Verwalter seines Amtes enthoben, lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Verwalter zu bestellen. Gegen den Beschluss, mit dem ein anderer Verwalter bestellt wird, ist kein Rekurs zulässig.

Zusammenarbeit und Kommunikation von Verwalter und Vollstreckungsorgan

§ 80d. (1) Bei verbundenen Exekutionsverfahren nach § 33 Abs. 1 haben der Verwalter und das Vollstreckungsorgan einander alle Informationen zu erteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sind, soweit die Verfahren die gleichen Exekutionsmittel umfassen.

(2) Der Verwalter und das Vollstreckungsorgan sind zur Einsicht in die Akten des jeweiligen anderen Verfahrens berechtigt, soweit dies für die Durchführung der Exekution erforderlich ist.

Befugnisse und Tätigkeit des Verwalters

§ 81. (1) Der Verwalter hat die Befugnisse eines Vollstreckungsorgans, mit Ausnahme der Zwangsbefugnisse nach § 26a. Er ist befugt, bewegliche Sachen, Forderungen und Vermögensrechte zu pfänden und diese zu verwerten. Mitteilungen des Verwalters, mit denen ein Pfandrecht erworben wird (§ 294 Abs. 2, § 328 Abs. 2), haben nachweislich zu geschehen; sie haben die Wirkung einer Zustellung. Auf Ersuchen des Verwalters kann das Gericht Zustellungen vornehmen, insbesondere wenn der Erwerb eines Pfandrechts durch Mitteilung nicht erreicht werden kann, und die Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Buch oder Register veranlassen sowie die Vornahme von einzelnen Vollzugshandlungen durch das Vollstreckungsorgan anordnen.

(2) Der Verwalter darf die Liegenschaften, Geschäftsräume und Wohnung des Verpflichteten betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Verpflichtete hat dem Verwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Verwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.

(3) Im Verhältnis zu Dritten ist der Verwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt.

(4) Der Verwalter kann mit dem Verpflichteten im Namen des betreibenden Gläubigers Ratenzahlungsvereinbarungen treffen, wenn der betreibende Gläubiger dies nicht im Exekutionsantrag ablehnte.

(5) Der Verwalter hat die Art der Verwertung festzulegen und die beabsichtigte Art der Verwertung sowie den dabei voraussichtlich erzielbaren Erlös den Parteien zumindest 14 Tage vor deren Durchführung bekanntzugeben. Den Erlös hat der Verwalter unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen.

(6) Der Verwalter ist zum gerichtlichen Erlag oder zur Sicherstellung nur aufgrund eines auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten ergangenen Auftrags des Exekutionsgerichts verpflichtet.

(7) Der Verwalter ist berechtigt, für Handlungen von Dritten, die für die Durchführung seiner Tätigkeiten erforderlich sind, einen Kostenvorschuss vom betreibenden Gläubiger zu verlangen, widrigenfalls die Handlung unterbleiben kann.

(8) Der Verwalter bedarf zur Geltendmachung gepfändeter Forderungen und Vermögensrechte, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, keiner gesonderten Ermächtigung des Exekutionsgerichts.

(9) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die für das Vollstreckungsorgan geltenden allgemeinen Bestimmungen auch auf den Verwalter anzuwenden. Der Verwalter kann von den allgemeinen Bestimmungen jedoch abweichen, soweit diese nicht zur Wahrung der Interessen des Verpflichteten oder Dritter geboten sind; der Verwalter kann auch gesetzliche Fristen überschreiten, sofern solche Fristen in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.

Geschäftskreis und Verantwortlichkeit des Verwalters

§ 81a. (1) Der Verwalter ist für die Dauer des Exekutionsverfahrens zu bestellen. Die dem Verwalter nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehenden Befugnisse und Berechtigungen treten mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Verwalter in Kraft. Er hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten umgehend, selbst und mit der durch den Gegenstand seiner Tätigkeit gebotenen Sorgfalt (§ 1299 ABGB) auszuüben.

(2) Der Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.

Entlohnung

§ 82. (1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen; sie beträgt in der Regel

von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage.......................... 15%,

von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro................................................ 10%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro................................................... 8%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro................................................ 5%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag............................................ 1%,

mindestens jedoch 500 Euro.

(2) Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Verwalter verdienstlich gemacht hat, unter Abzug der Beträge, die davon an Dritte geleistet wurden.

(3) Wird der Verwalter auch als Zwangsverwalter tätig, so steht die Mindestentlohnung von 500 Euro nur einmal zu.

(4) Der Verwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, dass er Dritte heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat. Dies gilt nicht bei der Beiziehung eines Sachverständigen zur Schätzung.

(5) Das Exekutionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.

Erhöhung der Entlohnung

§ 82a. Die Regelentlohnung nach § 82 erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens oder den für den Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.

Verminderung der Entlohnung

§ 82b. Die Regelentlohnung nach § 82 vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Einfachheit und Kürze des Verfahrens.

Geltendmachung der Entlohnung

§ 82c. (1) Der Verwalter hat zugleich mit der Rechnungslegung seinen Anspruch auf Entlohnung und Barauslagen geltend zu machen.

(2) Über den Anspruch des Verwalters hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten gemeinsam mit der Entscheidung über die Rechnung zu entscheiden. Wird gegen die Entscheidung Rekurs erhoben, so ist die Rekursschrift den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.

Berichtspflicht und Rechnungslegung

§ 83. (1) Der Verwalter hat, wenn das Gericht nichts anderes anordnet, innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie nach Schluss der Verwaltung zu berichten und Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr endet mit dem Kalendermonat, in den im Vorjahr die Bestellung des Verwalters gefallen ist. Bei Verwaltungen, die kürzer als ein Jahr gedauert haben, ist lediglich nach Schluss der Verwaltung zu berichten und Rechnung zu legen.

(2) Die Rechnungslegung hat mittels Überreichung einer mit den nötigen Belegen versehenen Rechnung zu geschehen.

Äußerung zur Rechnungslegung

§ 83a. Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger unter Setzung einer bestimmten Frist Gelegenheit zu geben, sich zu der vom Verwalter gelegten Rechnung zu äußern. Über Einwendungen kann eine Tagsatzung anberaumt werden. Von den Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, wird angenommen, dass sie die gelegte Rechnung als richtig anerkennen. Diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Äußerung bekanntzugeben.

Entscheidung über die Rechnung

§ 83b. (1) Die Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen bestehen. In der Entscheidung können dem Verwalter Aufträge erteilt werden.

(2) Den Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, steht der Rekurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.

Erfüllung der Rechnungslegungspflicht

§ 83c. (1) Der mit der Rechnungslegung oder mit der Erfüllung der ihm in der Entscheidung über die Rechnung vom Exekutionsgericht erteilten Aufträge säumige Verwalter ist durch Geldstrafen, durch Abzüge an der zugesprochenen Entlohnung oder durch Zurückhaltung derselben zur Erfüllung seiner Pflichten zu verhalten.

(2) Dem Verwalter rechtskräftig auferlegte Ersätze sind durch Einrechnung auf die ihm zugesprochene Entlohnung oder auf die ihm als Barauslagen gebührende Summe, falls dies aber unausführbar wäre oder nicht vollen Erfolg hätte, durch Exekution auf das Vermögen des Verwalters hereinzubringen. Das Exekutionsgericht hat dies von Amts wegen zwangsweise durchzusetzen.

Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters

§ 84. (1) Das Exekutionsgericht hat die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.

(2) Kommt der Verwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.

(3) Über Beschwerden von beteiligten Gläubigern, vom Verpflichteten und von Miteigentümern des verwalteten Vermögensobjekts gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Verwalters entscheidet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist.

Siebenter Titel

Verwertung, Versteigerung und Verteilung

Verwertung

§ 84a. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind

           1. auf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,

           2. auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und

           3. auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen

anzuwenden.

Versteigerung

§ 85. (1) Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist mit Edikt bekanntzumachen.

(2) Die zu versteigernden Sachen sind zu schätzen. Das geringste Gebot ist der halbe Schätzwert, bei Gold- und Silbersachen zumindest der Metallwert. Gebote unter dem geringsten Gebot dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Wird das geringste Gebot nicht erreicht, so darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

(3) Das Gericht kann bei der Versteigerung, außer bei der Versteigerung im Internet, Versteigerungsstufen vorgeben. Die Versteigerungsstufen dürfen höchstens fünf, bei einem geringsten Gebot bis zu 100 000 Euro höchstens zehn Prozent des Schätzwerts betragen.

(4) Die den Termin leitende Person, der Schriftführer, die Person, die die Schätzung vorgenommen hat, die Bediensteten der Auktionshalle und des Versteigerungshauses sowie der Verpflichtete sind vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Vertreter des Verpflichteten sind zum Bieten nicht zuzulassen.

(5) Anbote eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Diese Urkunden sind zum Gerichtsakt zu nehmen. Bei Vorliegen erheblicher Gründe ist auf Antrag der Name des Vollmachtgebers erst nach Schluss der Versteigerung öffentlich bekannt zu geben. Schreitet als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

(6) Anbote, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind nicht zuzulassen.

(7) Jeder Bieter, dessen Anbot von der den Termin leitenden Person zugelassen wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung des Verfahrens wird der Bieter von seiner Verpflichtung frei.

(8) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.

(9) Der Zuschlag an den Meistbietenden hat zu erfolgen und die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird und der Meistbietende bei der Versteigerung unbeweglicher Sachen das Vadium erlegt hat. Vor dem Schluss der Versteigerung hat die den Termin leitende Person das letzte Anbot noch einmal bekannt zu geben. Der Schluss der Versteigerung ist zu verkünden.

Unzulässige Bieterabsprachen

§ 86. (1) Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.

(2) Das Gericht kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.

(3) Eine Person, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, kann vom Bieten ausgeschlossen werden.

Verteilung

§ 87. (1) Zur Verteilung des Erlöses ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen eine Verteilungstagsatzung anzuberaumen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Termin ist mit Edikt bekannt zu machen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Akten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden.

(2) Das Exekutionsgericht hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei der Verteilung der bei einer Zwangsverwaltung erzielten Erträgnisse nach den Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften, bei der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung nach den Bestimmungen über die Exekution auf bewegliche Sachen vorzugehen.

Verteilungsentwurf

§ 87a. Der Verwalter hat einen Verteilungsentwurf zu erstellen und den Verteilungsbeschluss des Exekutionsgerichts auszuführen. Er hat den Vollzug der Verteilung dem Gericht nachzuweisen.

Verträge mit Dritten

§ 87b. Mit Erteilung des Zuschlags tritt der Ersteher in solche Verträge mit Dritten ein, von deren Bestand die Funktion und der Wert des Vermögensobjekts maßgeblich abhängt. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den Eintritt des Erstehers nach Einvernehmung des Dritten festzustellen. Der Vertragsübergang berechtigt den Dritten nicht zur Kündigung, sofern ihm die Fortsetzung des Vertrags mit dem Ersteher zumutbar ist; unberührt bleiben sonstige vereinbarte oder gesetzliche Gründe für eine Vertragsbeendigung.

Zweiter Abschnitt

Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel

Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Erste Abteilung

Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

Bewilligung und Vollzug

§ 88. Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.

Pfändung von Liegenschaften

§ 89. (1) Die Pfandrechtsbegründung erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechts im öffentlichen Buch.

(2) Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des GBG 1955 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.

(3) Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbar zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsanteil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Exekution geführt werden kann.

Anmerkung der Vollstreckbarkeit

§ 90. Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen.

Pfändung von Superädifikaten

§ 91. (1) Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung erworben.

(2) Die Pfändung kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.

Voraussetzungen der Pfändung

§ 92. Die Pfändung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit das Superädifikat im Besitz oder Mitbesitz des Verpflichteten steht. Wenn dieser Besitz weder dem Exekutionsgericht bekannt ist noch durch Urkunden glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der Pfändung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Besitzes vorauszugehen.

Durchführung der pfandweisen Beschreibung

§ 93. (1) Der Verpflichtete ist vom Termin der pfandweisen Beschreibung unter Bekanntgabe von Ort und Zeit zu benachrichtigen.

(2) Im Protokoll über die pfandweise Beschreibung sind das Superädifikat zu beschreiben und die Person des Besitzers und, falls das Superädifikat mehreren Personen gehört, der Mitbesitzer anzugeben; in das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, dass das Superädifikat zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers gepfändet ist. Die Forderung ist im Protokoll nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben und als vollstreckbar zu bezeichnen.

(3) Die zur genauen Ermittlung des Pfandgegenstandes erforderlichen Erhebungen sind nötigenfalls an Ort und Stelle durchzuführen. Wird dabei eine das Eigentumsrecht des Verpflichteten begründende oder beweisende Urkunde vorgefunden, so ist die Pfändung auf dieser Urkunde anzumerken.

(4) Von der durchgeführten pfandweisen Beschreibung hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten zu verständigen; sie ist auch öffentlich bekanntzumachen.

Exekution zugunsten eines weiteren Gläubigers

§ 94. Eine später zu Gunsten anderer vollstreckbarer Forderungen bewilligte Pfändung desselben Superädifikats ist, solange die Richtigkeit und Vollständigkeit der ersten pfandweisen Beschreibung unbestritten ist, durch Anmerkung auf dem bereits errichteten Protokoll zu vollziehen. In der Anmerkung ist der Gläubiger zu benennen, auf dessen Antrag die weitere Pfändung stattfindet, und es ist dessen vollstreckbare Forderung im Sinn des § 91 zu bezeichnen.

Einschränkung der Exekution

§ 95. (1) Hat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in Verbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Liegenschaften oder Superädifikaten eine größere Sicherheit erlangt, als das Gesetz für die Anlegung von Mündelgeld erfordert, so kann auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht die Aufhebung des zwangsweise begründeten Pfandrechts oder dessen Einschränkung, insbesondere auch die Einschränkung des für die vollstreckbare Forderung auf mehreren Liegenschaften oder Superädifikaten haftenden Pfandrechtes auf eine oder einzelne dieser Liegenschaften oder Superädifikate angeordnet werden, sofern die übrigbleibende Sicherheit den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeldern noch entspricht. Bei dieser Einschränkung bleiben jedenfalls ursprünglich vertragsmäßige Pfandrechte aufrecht.

(2) Der Verpflichtete hat die seinen Antrag begründenden Umstände zu beweisen.

(3) Der Beschluss darf erst nach Eintritt der Rechtskraft in Vollzug gesetzt werden.

Liegenschaftsanteile und Baurechte

§ 96. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile und Baurechte anzuwenden.“

101. § 98 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 Abs. 1 im öffentlichen Buch angemerkt wurde. Der betreibende Gläubiger sowie der Zwangsverwalter können um die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Verpflichteten ansuchen.“

102. In § 98a entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

103. § 99a samt Überschrift lautet:

„Bekanntmachung der Enthebung und der Bestellung eines anderen Verwalters

§ 99a. Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind öffentlich bekanntzumachen.“

104. In § 99b wird das Zitat „§ 14 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 14“ ersetzt.

105. Nach § 99b wird folgender § 99c samt Überschrift eingefügt:

„Folgen der Aufschiebung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung

§ 99c. Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist § 130 sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben.“

106. In § 101 wird das Wort „Exekutionsgericht“ jeweils durch das Wort „Vollzugsgericht“ ersetzt.

107. In § 102 Abs. 1 lautet das Klammerzitat „(§§ 91 ff)“.

108. Die Überschrift des § 106 lautet:

„Person des Zwangsverwalters“

109. § 106 Abs. 1 lautet:

„(1) Zum Zwangsverwalter ist eine Person zu bestellen, die auch Kenntnisse in der Verwaltung von Liegenschaften hat.“

110. § 106 Abs. 3 und 4 entfällt.

111. § 107 samt Überschrift lautet:

„Auswahl des Zwangsverwalters

§ 107. Bei der Auswahl des Zwangsverwalters hat das Gericht weiters allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Steuer- und Arbeitsrechts, zu berücksichtigen.“

112. Die §§ 107a bis 108 entfallen samt Überschriften.

113. In § 109 wird in der Überschrift das Wort „Verwalters“ durch das Wort „Zwangsverwalters“ ersetzt.

114. § 109 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Zwangsverwalter hat alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft dienenden Maßnahmen zu treffen.“

115. § 109 Abs. 2 entfällt und Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“

116. In § 111 wird das Wort „bestehende“ durch das Wort „bestehenden“ ersetzt.

117. In § 112 Abs. 3 wird die Wortfolge „des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes“ durch die Wortfolge „der ordentlichen Verwaltung“ ersetzt.

118. § 113 samt Überschrift lautet:

„Entlohnung des Zwangsverwalters

§ 113. (1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt der Geschäftsführung zu bemessen. Die Entlohnung beträgt in der Regel mindestens 500 Euro.

(2) Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags, mindestens aber 500 Euro.“

120. § 113a samt Überschrift entfällt.

121. § 114 bis § 118 samt Überschriften entfallen.

122. § 113b erhält die Bezeichnung „§ 114.“ und wird samt Überschrift nach § 113 eingereiht.

123. Nach § 114 wird folgender § 115 samt Überschrift eingefügt:

„Rechnungslegung

§ 115. Das Gericht kann bestimmen, dass der Verwalter die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu erlegen hat. Dabei hat das Gericht die Perioden im Hinblick auf die hinsichtlich der Liegenschaftseinkünfte üblichen Fälligkeitstermine zu bestimmen.“

124. In § 119 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Gemäßheit der nachfolgenden“ durch die Wortfolge „nach den folgenden“ ersetzt.

125. In § 119 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „verpfändeten oder“.

126. In § 120 Abs. 2 Z 3 werden die Wendung „ , Kostgeld und anderen Dienstbezügen“ durch die Wortfolge „und anderen Arbeitseinkommen“, die Worte „gewerbliche Unternehmungen“ durch das Wort „Unternehmen“ sowie die Worte „die Dienstbezüge der in diesen Unternehmungen“ durch die Worte „die Arbeitseinkommen der in diesen Unternehmen“ ersetzt.

127. In § 120 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „gebüren“ durch das Wort „gebühren“ und das Wort „Capitalstilgung“ durch das Wort „Kapitalstilgung“ ersetzt.

128. In § 120 Abs. 3 wird das Wort „statthaft“ durch das Wort „zulässig“ ersetzt.

129. In § 123 Abs. 1 entfällt der erste Satz. Im zweiten Satz werden die Worte „Zu dieser“ durch die Worte „Zur Verteilungstagsatzung“ ersetzt.

130. § 124 erhält folgende Überschrift:

„Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche“

131. In § 124 Z 3 wird das Wort „gebürt“ durch das Wort „gebührt“ und das Wort „Capitalsabschlagszahlungen“ durch das Wort „Kapitalsabschlagszahlungen“ ersetzt.

132. § 127 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Ansprüche werden bei der Verteilung nur nach Anmeldung der Gläubiger berücksichtigt. Die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind von Amts wegen einzubeziehen.“

133. In § 128 Abs. 2 wird das Wort „Thatumstände“ durch das Wort „Tatsachen“ ersetzt.

134. § 131 samt Überschrift lautet:

„Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte

§ 131. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.“

135. In § 132 wird am Ende der Z 1 der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt; Z 3 und 4 entfallen; Z 2 lautet:

         „2. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122).“

136. In § 134 lautet das Klammerzitat „(§§ 91 ff)“.

137. Nach § 135 wird folgender § 135a samt Überschrift eingefügt:

„An Verwalter übergebene Liegenschaft

§ 135a. Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 im öffentlichen Buch angemerkt wurde.“

138. In § 138 Abs. 2 entfallen die Worte „oder das Superädifikat“.

139. In § 139 Abs. 1 entfallen die Worte „oder desselben Superädifikats“.

140. In § 140 Abs. 2 wird das Wort „Grundsteuermeßbetrag“ durch das Wort „Grundsteuermessbetrag“ ersetzt und nach dem Wort „Wirkung“ die Wortfolge „sowie einen Baubescheid“ ergänzt.

141. In § 143 Abs. 1 wird nach dem Wort „berücksichtigen“ die Wendung „ , soweit der Gläubiger für diese Belastung kein Vorzugspfandrecht genießt“ eingefügt.

142. § 146a erhält die Bezeichnung „§ 147“; dessen Abs. 2 lautet:

„(2) Wurden die Sachen von einer Abgabenbehörde, vom Amt für Betrugsbekämpfung oder von der Verwaltungsbehörde gepfändet, so ist vor der Entscheidung die Behörde um Stellungnahme zu ersuchen.“

143. Der derzeitige § 147 erhält die Bezeichnung „§ 179“ und und wird nach § 178 eingereiht; dessen erster Satz in Abs. 1 lautet:

„Die zu leistende Sicherheit beträgt 10% des Schätzwerts, zumindest jedoch 1 000 Euro.“

144. § 148 erhält die Bezeichnung „§ 180“.

145. § 149 erhält die Bezeichnung „§ 181“; in dessen Abs. 1 werden der Verweis „§ 148 Abs. 3“ durch den Verweis „§ 180 Abs. 3“, der Verweis „§ 147 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 179 Abs. 1“ und der Verweis „§ 148“ durch den Verweis „§ 180“ ersetzt.

146. § 150 erhält die Bezeichnung „§ 200“.

147. § 150a erhält die Bezeichnung „§ 216a“.

148. § 151 samt Überschrift entfällt.

149. § 152 erhält die Bezeichnung „§ 201“; in dessen Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Ersteher hat“ durch die Wendung „Wird das Meistbot nicht binnen 14 Tagen nach Erteilung des Zuschlags erlegt, so hat der Ersteher“ ersetzt.

150. § 152a erhält die Bezeichnung „§ 202“.

151. § 153 erhält die Bezeichnung „§ 203“.

152. Nach § 153 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

„Unwirksamkeit wertmindernder Rechtshandlungen – Aufschiebung

§ 154. Macht ein Gläubiger die Unwirksamkeit einer Rechtshandlung geltend, die bei der Schätzung der Liegenschaft wertmindernd berücksichtigt wurde, so hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Gläubigers bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage aufzuschieben.“

153. § 153a bis § 157 erhalten die Bezeichnungen „§ 204“ bis „§ 208“ und werden nach § 203 eingereiht; in; im nunmehrigen § 206 wird in Abs. 1 und 2 jeweils das Zitat „§ 152 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 201 Abs. 3“ und in Abs. 4 das Zitat „§ 151“ durch das Zitat „§ 85 Abs. 2“ ersetzt; im nunmehrigen § 208 Abs. 2 entfallen die Worte „auf Antrag einer der im §. 154 Absatz 1, genannten Personen“.

154. § 158 erhält die Bezeichnung „§ 190“ und wird nach § 189 eingereiht.

155. § 159 erhält die Bezeichnung „§ 191“ und wird nach § 190 eingereiht; in dessen Z 3 wird der Verweis „§ 156 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 207 Abs. 2“ ersetzt.

156. § 160 erhält die Bezeichnung „§ 192“ und wird nach § 191 eingereiht; in diesem werden das Zitat „§ 158“ durch das Zitat „§ 190“ und das Zitat „§ 159 Z 1“ durch den Verweis „§ 191 Z 1“ ersetzt.

157. § 161 erhält die Bezeichnung „§ 193“ und wird nach § 192 eingereiht; in dessen Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§§. 158 bis 160)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 190 bis 192)“ und das Zitat „§ 159 Z 1“ durch das Zitat „§ 190 Z 1“ ersetzt.

158. § 169 erhält die Bezeichnung „§ 167“ und wird nach § 166 eingereiht.

159. § 170 erhält die Bezeichnung „§ 168“ und wird nach § 167 eingereiht; in dessen Z 4 lautet der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 und 2 WEG 2002)“; in Z 5 wird das Wort „Benutzungsart“ durch das Wort „Benützungsart“ ersetzt.

160. §§ 170a und 170b erhalten die Bezeichnungen „§ 169“ und „§ 170“ und werden nach § 168 eingereiht.

161. In § 173 wird die Wendung „auf dem“ durch die Wendung „auf der“ ersetzt.

162. In § 176 Abs. 1 wird das Wort „Kauflustigen“ durch das Wort „Bietinteressenten“ ersetzt.

163. In § 177 Abs. 2 werden die Worte „der Katasterauszug“ durch die Worte „der Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis“ ersetzt.

164. § 177a entfällt.

165. In § 178 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§§ 148 und 177a“ durch das Zitat „§§ 86 und 180“ ersetzt.

166. § 178 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.“

167. §§ 179 bis 181 werden aufgehoben.

168. § 183 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„§§ 168 und 170 Abs 3 sind anzuwenden.“

169. In § 188 Abs. 1 wird das Zitat „§ 148 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 180 Abs. 3“ ersetzt.

170. § 188 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wird im Versteigerungstermin weniger geboten, als das geringste Gebot beträgt, so ist auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ein weiterer Versteigerungstermin anzuberaumen. Die neuerliche Versteigerung ist unter entsprechender Anwendung der für die erste Versteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen. Lag der ersten Versteigerung ein höheres geringstes Gebot als der halbe Schätzwert zugrunde, so kann gleichzeitig beantragt werden, dass dieses auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag herabgesetzt wird.“

171. In § 199 Abs. 4 wird der Ausdruck „nach §. 158“ durch den Ausdruck „nach § 190“ und der Klammerausdruck „(§§. 159 ff.)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 191 ff)“ ersetzt.

172. § 200 erhält die Bezeichnung „§ 148“ und wird nach § 147 eingereiht; die Z 2 bis 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „3.“.

173. §§ 200a und 200b erhalten die Bezeichnungen „§ 157“ und „§ 158“ und werden nach § 156 eingereiht.

174. §§ 201 und 202 erhalten die Bezeichnungen „§ 155“ und „§ 156“ und werden nach § 154 eingereiht; im nunmehrigen § 156 Abs. 1 wird das Zitat „§. 201“ durch das Zitat „§ 155“ ersetzt.

175. § 203 erhält die Bezeichnung „§ 153“; in dieser Bestimmung werden das Zitat „§ 14 Abs. 1, § 27 Abs. 1“ durch das Zitat „§§ 14, 27 Abs. 1“ und die Wendung „bewegliche körperliche Sachen geführt wird und die gepfändeten Sachen“ durch die Wendung „bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Vermögensrechte geführt wird und die gepfändeten Vermögensobjekte“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Bei einer anderen unbeweglichen Sache ist das Verfahren nur auf Antrag aufzuschieben.“

176. §§ 205 und 206 erhalten die Bezeichnungen „§ 149“ und „§ 150“ und werden nach § 148 eingereiht; im nunmehrigen § 149 wird das Zitat „§ 158 oder 199“ durch das Zitat „§ 190 oder § 199“ ersetzt; im nunmehrigen § 150 wird das Zitat „(§§ 35 bis 37, 39, 40, 188, 200 Z 3, 200a, 201)“ durch das Zitat „(§§ 35 bis 37, 39, 40, 148 Z 2, 155, 157, 188)“ ersetzt.

177. §§ 207 und 208 erhalten die Bezeichnungen „§ 151“ und „§ 152“ und werden nach § 150 eingereiht; im nunmehrigen § 152 Abs. 1 wird die Wendung „im §. 207 Absatz 1,“ durch die Wendung „in § 151 Abs. 1“ ersetzt; im nunmherigen § 152 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder belastet“.

178. In § 215 wird in Z 2 das Zitat „§. 159 Z 4“ durch das Zitat „§ 191 Z 4“, in Z 3 das Zitat „§ 155“ durch das Zitat „§ 206“ und in Z 4 das Zitat „§. 157“ durch das Zitat „§ 208“ ersetzt.

179. In § 224 entfällt der Klammerausdruck „(zinstragende Anlegung)“.

180. In § 230 Abs. 1 wird das Zitat „§ 270 ABGB“ durch das Zitat „§ 277 ABGB“ ersetzt.

181. § 235 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn dem Widerspruch gegen die Anrechnung einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung auf das Meistbot in dem Verteilungsbeschluss, in der Entscheidung über einen dagegen erhobenen Rekurs oder in dem über den Widerspruch ergangenen Urteil Folge gegeben wird, hat das Exekutionsgericht sofort nach Eintritt der Rechtskraft dem Ersteher den Auftrag zu erteilen, den Meistbotsrest, welcher dem nicht anrechenbaren Betrag der pfandrechtlich sichergestellten Forderung samt Nebengebühren gleichkommt, sowie dessen gesetzliche Zinsen vom Tag der Erteilung des Zuschlags an binnen der nächsten vierzehn Tage bei Gericht zu erlegen.“

182. § 238 samt Überschrift lautet:

„Liegenschaftsanteile und Baurechte

§ 238. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.“

183. In § 239 Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „§. 158“ durch das Zitat „§ 190“ ersetzt.

184. In § 239 Abs. 1 Z 6 wird das Zitat „§. 202“ durch das Zitat „§ 156“ ersetzt.

185. § 240 samt der Überschrift „Zwangsverwaltung.“ entfällt.

186. § 241 erhält folgende Überschrift:

„Zwangsverwaltung – unmittelbar zu berichtigende Auslagen“

187. § 241 Z 1 lautet:

         „1. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche;“

188. § 241 Z 2 entfällt.

189. In § 241 erhält die Ziffer 3 die Bezeichnung „2“ und es wird die Wortfolge „sonstigen Dienstbezügen“ durch die Wortfolge „anderen Arbeitseinkommen“ ersetzt.

190. § 242, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 242. (1) Dem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung sind eine Abschrift aus dem Bergbuch und die Verleihungsurkunde sowie Angaben zu allfälligen Hilfsbaukonzessionen und Revierstollenkonzessionen anzuschließen.

(2) In der Bekanntmachung des Versteigerungstermins sind der Name des Bergbaus, die sich darauf beziehenden Grubenmaße (Grubenfelder) und Überscharen, die Größe des Grubenfeldes, die mineralischen Rohstoffe, die in diesem Bergbau gewonnen werden oder wurden, und die dem Bergbau zunächst gelegene Eisenbahn- oder Schifffahrtsstation anzugeben.“

191. § 243 samt Überschrift lautet:

„Fristen

§ 243. Die Einhaltung der in § 148 Z 2 und § 188 Abs. 4 vorgesehenen Fristen sowie der in § 140 Abs. 1 und § 167 Abs. 2 bestimmten Zwischenfristen ist nicht erforderlich.“

192. § 244 samt Überschrift lautet:

„Geringstes Gebot

§ 244. (1) Bei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigentums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Werts der Bergwerksberechtigung samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen.

(2) Entstehen während der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der in § 146 MinroG genannten Gegenstände, so hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als Montanbehörde darüber zu entscheiden.“

193. § 245 erhält folgende Überschrift:

„Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues“

194. § 245 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

195. In § 245 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

196. § 246 samt Überschrift lautet:

„Verteilung

§ 246. Bei Verteilung des durch die Versteigerung einer Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den in § 216 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:

           1. die aus dem letzten Jahr vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betrieb des versteigerten Bergbauobjekts tätigen Personen;

           2. die aus dem letzten Jahr vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche. Sind diese Forderungen, Abgaben und Gebühren länger als ein Jahr rückständig, so sind sie nach den in § 217 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Ansprüchen aus der Verteilungsmasse zu tilgen;

           3. die Kosten der Schätzung der Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums und der in § 146 MinroG genannten Gegenstände.“

197. In § 247 wird die Wendung „an Teilhaber eines von mehreren betriebenen Bergbaus“ durch das Wort „Bergbauberechtigte“ ersetzt.

198. § 248 samt Überschrift entfällt.

199. Die Titel- und Abteilungsbezeichnungen sowie Titel- und Abteilungsüberschriften vor § 249 lauten:

„Zweiter Titel

Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung

Exekution auf bewegliche Sachen“

200. Dem § 249 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Grundsatz“

201. § 249 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Exekution auf bewegliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf bewegliche Sachen alle in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen. Die Exekutionsbewilligung erfasst auch Forderungen aus indossablen Papieren sowie solche, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist.“

202. § 249 Abs. 2a entfällt.

203. Nach § 249 werden folgende Bestimmungen samt Überschrift eingefügt:

„Verbindung mit Exekution auf Einkommensbezüge

§ 249a. (1) Ist eine Exekution auf eine Gehaltsforderung oder andere regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen anhängig, so ist zur Hereinbringung derselben Forderung eine Exekution auf bewegliche Sachen erst dann zu vollziehen, wenn

           1. die Exekution nach § 295 erfolglos geblieben ist, weil der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 295 nicht positiv beantwortet hat oder einen möglichen Drittschuldner bekanntgegeben hat, gegenüber dem der Gläubiger auf die Pfändung verzichtet hat, oder

           2. der Drittschuldner in seiner Erklärung die gepfändete Forderung nicht als begründet anerkannt oder trotz Auftrags keine Erklärung abgegeben hat oder

           3. offenkundig ist, dass die hereinzubringende Forderung nicht innerhalb eines Jahres durch die Einziehung der gepfändeten Forderung getilgt werden kann, oder

           4. der betreibende Gläubiger den Vollzug der Exekution auf bewegliche Sachen nach Erhalt der Erklärung des Drittschuldners beantragt.

(2) Ein im Rahmen eines erweiterten Exekutionspaketes bestellter Verwalter kann die Exekution auf bewegliche Sachen auch dann vollziehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

Verwalter

§ 249b. (1) Ist ein Verwalter bestellt, so sind die für das Vollstreckungsorgan geltenden Bestimmungen auch auf den Verwalter anzuwenden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Der Verwalter kann von den Bestimmungen dieser Abteilung abweichen, soweit diese nicht die Pfändung oder öffentliche Versteigerung betreffen oder zur Wahrung der Interessen des Verpflichteten geboten sind.

(3) Der Verwalter kann gesetzliche Fristen überschreiten und er hat Sperrfristen nicht einzuhalten, sofern solche Fristen in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.

(4) Eine Verwahrung der gepfändeten Sache bei Gericht darf der Verwalter nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers vornehmen. Er kann diese wie eine Überstellung der gepfändeten Sache von einem Kostenvorschuss des betreibenden Gläubigers oder dessen Mitwirkung abhängig machen. § 260 ist anzuwenden.“

204. In § 250 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten“ durch das Wort „Kleinunternehmern“ ersetzt und in Z 4 entfällt die Wortfolge „bis zum Wert von 750 Euro“.

205. In § 252d Abs. 1 wird nach der Wortfolge „dem Gericht“ die Wortfolge „ , dem Verpflichteten“ eingefügt.

206. Die §§ 252e und 252f werden durch folgenden § 252e samt Überschrift ersetzt:

Vollzug nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch

§ 252e. (1) Vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch bei einer verpflichteten Partei, die kein Unternehmen betreibt, ist ein Antrag auf neuerlichen Vollzug nur zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass ein neuerlicher Vollzugsversuch erfolgversprechend ist.

(2) Fand der ergebnislose Vollzugsversuch in einem anderen gegen eine verpflichtete Partei nach Abs. 1 geführten Exekutionsverfahren statt, so ist der Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug zu bewilligen. Die Exekution ist aber erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Ist die Sperrfrist des § 49 für die neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses noch nicht abgelaufen, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Der betreibende Gläubiger ist von der Nichtdurchführung des Vollzugsversuchs zu verständigen.

(3) Ein Vollzugsversuch ist ergebnislos, wenn keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgversprechend sind.

(4) Ein Vollzugsversuch ist insbesondere dann erfolgversprechend, wenn

           1. der betreibende Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt oder

           2. er glaubhaft macht, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, oder

           3. die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 vorliegen.“

207. In § 253a erhält der Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Wird der Verpflichtete zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Abs. 1 nicht angetroffen, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen. Verweigert der Verpflichtete ungerechtfertigter Weise die Abgabe des Vermögensverzeichnisses vor dem Vollstreckungsorgan, so hat das Vollstreckungsorgan den Verpflichteten zwangsweise vorzuführen. Das Exekutionsgericht kann zu deren Erzwingung auch die Haft verhängen.“

208. Dem § 253a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wurde mit dem Verpflichteten kein Vermögensverzeichnis aufgenommen, weil dessen Aufnahme nach § 49 Abs. 1 unzulässig war, so kann der betreibende Gläubiger die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nur gemeinsam mit einem neuerlichen Vollzug beantragen.“

209. In § 258 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wendung „vom Beginne des Executionsvollzuges an“.

210. In § 259 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Gegen einen Beschluss, mit dem die Verwahrung bewilligt wird, ist kein Rekurs zulässig.“

211. § 264 samt Überschrift entfällt; die derzeitigen §§ 264a und 264b erhalten die Bezeichnungen „§ 264“ und „§ 264a“, im neuen § 264 wird das Zitat „§ 296“ durch das Zitat „§ 321“ ersetzt.

212. § 268 samt Überschrift lautet:

„Freihandverkauf

§ 268. (1) Aus freier Hand sind zu verkaufen:

           1. Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, durch Vermittlung eines Handelsmaklers, Handelskommissionärs oder Vollstreckungsorgans zum Börsenpreis; dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen;

           2. Wertpapiere. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat das Vollstreckungsorgan die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Verpflichteten abzugeben. Wertpapiere können auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden.

(2) Der Verwalter kann bewegliche Sachen unter Berücksichtigung des Schätzwerts verkaufen. Er hat den beabsichtigten Freihandverkauf, soweit tunlich, für mindestens 14 Tage öffentlich bekanntzumachen.“

213. In § 269 entfallen die Worte „durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus oder ein Vollstreckungsorgan“.

214. § 270 samt Überschrift lautet:

„Öffentliche Versteigerung

§ 270. (1) Die nicht in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkauf überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.

(2) Auch die in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Sachen sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers öffentlich zu versteigern, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen aus freier Hand verkauft werden.

(3) Ist ein Verwalter bestellt, so kann das Gericht auf Ersuchen des Verwalters ein Vollstreckungsorgan mit der Versteigerung der beweglichen Sachen beauftragen.

(4) Gewährleistungsrechte des Erwerbers wegen eines Mangels der veräußerten Sache sowie das Rücktrittsrecht sind ausgeschlossen, das FAGG ist nicht anzuwenden.“

215. § 271 samt Überschrift lautet:

„Sofortkauf vor der Versteigerung

§ 271. Solange die Versteigerung noch nicht begonnen hat, kann eine gepfändete Sache, die keinen Liebhaberwert hat, unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, verkauft werden. Wird der Kaufpreis nicht vor der Versteigerung erlegt, so ist die Versteigerung durchzuführen.“

216. § 271a samt Überschrift entfällt.

217. In § 274 Abs. 3 lautet der Einleitungsteil:

„Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Auktionshallen und Versteigerungshäusern sowie von der Versteigerung im Internet über die Plattform Justiz-Auktion.at sind:“

218. In § 274 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Ziffer 7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8 angefügt:

         „8. pornographisches Material.“

219. Nach § 274 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Von der Versteigerung im Internet über die Plattform Justiz-Auktion.at sind überdies Waffen im Sinne des § 1 WaffG ausgeschlossen.“

220. Nach § 274f wird folgender § 274g samt Überschrift eingefügt:

„Verständigungen

§ 274g. Das Gericht hat der zuständigen Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach § 286a Abs. 2 mitgeteilt hat, das Versteigerungsedikt zuzustellen und diese Behörden von der beabsichtigten Verwertung nach §§ 268, 270 Abs. 2 und § 280 Abs. 1 zu verständigen.“

221. § 275 Abs. 6 entfällt.

222. § 276 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gepfändeten Gegenstände werden durch das Vollstreckungsorgan, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer, das Vollstreckungsorgan oder durch den Leiter der Auktionshalle versteigert.“

223. § 276 Abs. 3 entfällt.

224. In § 276 erhält Abs. 4 die Bezeichnung „(3)“.

225. § 277 samt Überschrift entfällt; die §§ 277a, 277b und 277c erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 277.“, „§ 277a.“ und „277b.“.

226. In § 277 wird in Abs. 3 Z 8 der Ausdruck „§ 277b“ durch den Ausdruck „§ 277a“ ersetzt; in Abs. 5 entfällt der zweite Satz.

227. § 277a vorletzter Satz lautet:

„Ein Sofortkauf kann vom Vollstreckungsorgan ausgeschlossen werden.“.

228. Die Überschrift des § 278 lautet:

„Erfüllung des Meistbots“

229. In § 278 entfällt Abs. 1; die Abs. 2 bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(3)“; im neuen Abs. 1 wird das Zitat „§ 274 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 274 Abs. 2“ ersetzt; im neuen Abs. 2 entfällt der letzte Satz; im neuen Abs. 3 wird das Zitat „§ 155 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 206 Abs. 2“ ersetzt.

230. In § 278a entfällt der letzte Satz.

231. In § 280 Abs. 1 wird die Wortfolge „innerhalb von drei Monaten“ durch die Wortfolge „innerhalb von sechs Monaten“ ersetzt.

232. § 281 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wenn Gegenstände nach § 280 Abs. 1 nicht verkauft oder nach § 280 Abs. 2 nicht versteigert werden können oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird, ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen.“

233. § 281b letzter Satz lautet:

„§ 278 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.“

234. In § 282 Abs. 1 lautet das Zitat „§ 148 Z 2 und 3“; in Abs. 2 wird das Zitat „§ 206 Absatz 1“ durch das Zitat „§ 150“ ersetzt.

235. In § 282a Abs. 1 lautet das Zitat „§ 158“.

236. In § 283 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der gemäß § 271 oder § 271a verfallenen Sicherheit und“.

237. In § 285 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „die gemäß § 271 oder § 271a verfallene Sicherheit und“.

238. § 286 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Entlohung des Verwalters und die vom Verkaufserlös abhängige Vergütung des Gerichtsvollziehers, hierauf“

239. Nach § 286 wird folgender § 286a samt Überschrift eingefügt:

„Abgabenbehördliche und verwaltungsbehördliche Pfandrechte

§ 286a. (1) Auf Pfandrechte, die im Vollstreckungsverfahren einer Abgabenbehörde, des Amts für Betrugsbekämpfung oder einer Verwaltungsbehörde erworben wurden (§ 2 AbgEO und § 3 VVG), hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen.

(2) Die Gerichte haben die ihnen von der Verwaltungsbehörde mitgeteilten Verwaltungspfandrechte im Pfändungsregister mit dem Namen der Vollstreckungsbehörde, der Zahl und dem Tag der Verwaltungspfändung und der Höhe der Forderung anzumerken und der Vollstreckungsbehörde Entstehungstag und Geschäftszahl gerichtlicher Pfandrechte mitzuteilen.

(3) Bei abgabenbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die zuständige Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung zu laden. Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (§ 285 Abs. 1), so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses durch Anfrage bei der Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben, ob ein abgabenbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös ausgefolgt werden. Abgabenbehördliche Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(4) Bei verwaltungsbehördlichen Pfandrechten hat das Gericht zu jeder Verteilungstagsatzung die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach Abs. 2 mitgeteilt hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(5) Ein im abgaben- oder verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren erzielter Verkaufserlös ist bei Gericht zu erlegen, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Abgabenbehörden oder des Amts für Betrugsbekämpfung oder der Verwaltungsbehörde, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung oder die Verwaltungsbehörde den Verkaufserlös verwenden.“

240. Vor § 289 werden folgende Überschriften eingefügt:

„Zweite Abteilung

Exekution auf Geldforderungen“

241. § 289 samt Überschrift lautet:

„Grundsatz

§ 289. (1) Die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung an den betreibenden Gläubiger oder durch Pfändung und Einziehung durch den Verwalter. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Geldforderungen alle Forderungen des Verpflichteten, außer die nach § 321.

(2) Es ist ein Verwalter zu bestellen, der - wenn es rechtzeitig möglich ist, unter Zuziehung des Verpflichteten - unverzüglich pfändbare Forderungen zu ermitteln hat. Von der Bestellung ist abzusehen, wenn der betreibende Gläubiger Exekution nur

           1. auf einzelne im Antrag genannte Forderungen oder

           2. auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295 oder

           3. auf einzelne im Antrag genannte Forderungen und auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295

führt.

(3) Bezüge im Sinne dieser Abteilung sind regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, insbesondere Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion.“

242. Die Abteilungsbezeichnung und die Abteilungsüberschrift vor § 290 entfallen.

243. In § 291a Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG“ durch einen Verweis auf „§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG“ ersetzt.

244. Nach § 291e wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

„Nebenleistungen und Abgabenguthaben

§ 291f. (1) Von sonstigen wiederkehrenden Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten weder vollständig noch zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, sowie von dem Abgabenguthaben im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung haben dem Verpflichteten 30% und 10% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt, höchstens jedoch für fünf Personen, zu verbleiben. Der pfändbare Betrag ist dem betreibenden Gläubiger erst nach vier Wochen auszuzahlen.

(2) Auf Antrag des Verpflichteten ist der unpfändbare Betrag nach Abs. 1 zu erhöhen, soweit er die unpfändbaren Grundbeträge von einem anderen Bezug nicht erhalten hat.“

245. § 292a wird nachstehender Satz angefügt:

„Der Beschluss über die Erhöhung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.“

246. § 292b wird nachstehender Satz angefügt:

„Der Beschluss über die Herabsetzung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.“

247. In § 292e Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Bei einem Betriebsübergang gilt das Entgelt ab dem Zeitpunkt des Übergangs als vereinbart.“

248. In § 292i Abs. 1 und Abs. 2 entfällt jeweils die Wendung „oder der Österreichischen Postsparkasse“.

249. § 292j erhält die Bezeichnung „§ 292f“ und dessen Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die

           1. im Steuerrecht oder

           2. in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört,

vorgesehen sind.

(4) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung von Sachleistungen den im Steuerrecht vorgesehenen Wert zugrunde zu legen.“

250. § 292k erhält die Bezeichnung „§ 292g“ in dessen Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden“.

251. Im neuen § 292g wird Abs. 4 durch folgende Absätze ersetzt:

„(4) Vor der Entscheidung über folgende Anträge sind die Parteien und alle betreibenden Gläubiger, die auf den gegenständlichen Bezug Exekution führen, einzuvernehmen:

           1. nach Abs. 1,

           2. auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach § 292,

           3. auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a,

           4. auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach § 292b und

           5. auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c.

Der Beschluss wirkt in allen diesen Verfahren für die künftig fällig werdenden Bezugsteile.

(5) In den Verfahren nach Abs. 4 kann der betreibende Gläubiger vom Verpflichteten den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz. Der Drittschuldner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz und ist nicht zum Kostenersatz verpflichtet.

(6) Wird einem betreibenden Gläubiger nach Erlassen eines Beschlusses nach Abs. 4 die Exekution bewilligt, so gilt der Beschluss auch für ihn. Dem betreibenden Gläubiger ist der Beschluss zuzustellen; er kann auf dessen Antrag geändert werden.“

252. § 292l erhält die Bezeichnung „§ 292j“; dessen Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Der Drittschuldner ist berechtigt, bei Gehaltsforderungen oder anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis er vom betreibenden Gläubiger oder vom Verwalter eine Aufstellung über die offene Forderung gegen den Verpflichteten erhält; diese Aufstellung ist auch dem Verpflichteten zu übersenden. Der Drittschuldner hat dem betreibenden Gläubiger oder dem Verwalter mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, dass er von diesem Recht Gebrauch machen wird. Kommt dem Drittschuldner eine Aufstellung des betreibenden Gläubigers über die offene Forderung nicht zu, so ist auf seinen Antrag die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).

(2) Der betreibende Gläubiger oder der Verwalter hat dem Verpflichteten binnen vier Wochen nach dessen schriftlicher Aufforderung eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der offenen Forderung bekanntzugeben. Die Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung ist auch dem Drittschuldner zu übersenden. Eine neuerliche Abrechnung darf der Verpflichtete erst nach Ablauf eines Jahres oder nach Tilgung der festen Beträge verlangen. Kommt der betreibende Gläubiger der Aufforderung nicht nach, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).“

253. Im neuen § 292j lautet Abs. 4:

„(4) Die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers oder des Verwalters, eine Quittung und eine Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung nach Abs. 1 und 2 zu übersenden, besteht nicht, wenn die Exekution nur zur Hereinbringung des laufenden gesetzlichen Unterhalts oder anderer wiederkehrender Leistungen geführt wird.“

254. § 294 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Das Gericht hat bei Bewilligung der Exekution dem Drittschuldner zu verbieten, an den Verpflichteten zu bezahlen. Zugleich hat das Gericht dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung und über ein allfälliges für diese bestelltes Pfand sowie insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Verpflichteten ist hiebei mitzuteilen, dass der betreibende Gläubiger an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.

(2) Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner und dem Verpflichteten die vom Gericht ausgesprochenen Verbote sowie den Auftrag und die Mitteilungen nach Abs. 1 hinsichtlich der von ihm ermittelten und genau zu bezeichnenden Forderungen mitzuteilen. Er kann den Drittschuldner zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 301 auffordern. Der Verwalter hat das Gericht und den betreibenden Gläubiger von der von ihm vorgenommenen Pfändung der Forderungen zu verständigen.“

255. § 294a erhält die Bezeichnung „§ 295“ und § 295 erhält die Bezeichnung „§ 297“; der derzeitige § 297 samt Überschrift entfällt.

256. Im neuen § 295 lauten Abs. 1 und 2:

(1) Das Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (§ 30c Abs. 1 Z 2 ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des § 290a zustehen können, und bejahendenfalls mit wem, wenn der betreibende Gläubiger

           1. Forderungsexekution auf Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge, ohne einen Drittschuldner zu nennen, oder

           2. Forderungsexekution, ohne die zu pfändenden Forderungen zu nennen,

beantragt hat, im Exekutionsantrag das Geburtsdatum des Verpflichteten angegeben hat und die verpflichtete Partei eine natürliche Person ist. Gibt der Dachverband der Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht mit den in § 294 vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den Drittschuldner vorzugehen, wenn der Gläubiger nicht auf die Pfändung von Forderungen gegenüber einer von ihm genannten Person verzichtet hat.

(2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder Ersuchen des Verwalters hat das Gericht, solange das Exekutionsverfahren weder eingestellt noch unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet wurde, eine neuerliche Auskunft vom Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen, wenn seit der letzten Abfrage mehr als drei Monate vergangen sind oder glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete zwischenzeitig einen Bezug im Sinne des § 289 Abs. 3 erworben hat.“

257. Im neuen § 295 wird Abs. 4 durch folgende Absätze ersetzt:

„(4) Liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Z 2 vor und ist kein Vollzugsversuch bei der Exekution auf bewegliche Sachen durchzuführen, so hat das Gericht mit dem Verpflichteten nach dessen ordnungsgemäßer Ladung ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen.

(5) Die Anfrage an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Antwort sind mit automationsunterstützer Datenverarbeitung durchzuführen. Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die in Abs. 1 angeführten Informationen den Gerichten zu übermitteln.“

258. § 296 samt Überschrift lautet:

„Frühere Bewilligung einer Fahrnisexekution

§ 296. Eine Exekution nach § 295 ist nach Bewilligung einer Exekution auf bewegliche Sachen nur dann zu bewilligen, wenn seit Bewilligung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche Sachen erfahren hat, dass dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des § 290a zustehen.“

259. In § 299 Abs. 2 entfällt der zweite Satz; die Wortfolge „des Satzes 3“ wird durch die Wortfolge „des zweiten Satzes“ ersetzt; § 299 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Pfandrecht bleibt bei einem Betriebsübergang und einer Gesamtrechtsnachfolge bestehen. Bei einem Wechsel zu einem anderen Konzernunternehmen kann der bisherige Drittschuldner das Zahlungsverbot auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an das andere Konzernunternehmen weiterleiten. Er hat den betreibenden Gläubiger von der Weiterleitung zu verständigen. Ab dem Zeitpunkt der Weiterleitung hat der neue Drittschuldner das Zahlungsverbot zu beachten.“

260. In § 300 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 296“ durch einen Verweis auf „§ 321“ ersetzt und vor der Wortfolge „vom Vollstreckungsorgane“ die Wortfolge „vom Verwalter oder“ eingefügt

261. In § 300a Abs. 2 dritter Satz wird nach der Wendung „geltend gemacht“ das Wort „wurde“ eingefügt.

262. In § 301 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:

„Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt und die Zustellung des Zahlungsverbots nach § 294 Abs. 2 nicht dem Verwalter obliegt, hat das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären:“

263. In § 301 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. ist ein Verwalter bestellt oder zu bestellen, ob die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags durch diesen angeregt wird.“

264. § 301 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Exekutionsgericht sowie eine Abschrift davon dem Verwalter – ist keiner bestellt, dem betreibenden Gläubiger - zu übersenden.“

265. Dem § 301 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner den Auftrag zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zu erteilen; er kann aber davon absehen.“

266. § 303 samt Überschrift lautet:

„Geltendmachung durch Verwalter und Überweisung

§ 303. (1) Der Verwalter ist berechtigt, die gepfändete Forderung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung samt dem vom Gericht zur Deckung der Entlohnung des Verwalters bestimmten Betrag geltend zu machen; ist kein Verwalter bestellt, so ist die gepfändete Geldforderung dem betreibenden Gläubiger nach Maßgabe des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung zu überweisen.

(2) Der Verwalter ist berechtigt, bei beschränkt pfändbaren Forderungen auch den unpfändbaren Teil des Bezugs geltend zu machen und Bezüge zusammenzurechnen, wenn dies im Interesse der Parteien ist. Der Verwalter hat die Parteien davon zu verständigen und den unpfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, dem Verpflichteten zu zahlen. Der Drittschuldner hat dem Verwalter die zur Berechnung des unpfändbaren Freibetrags erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Ein Interesse der Parteien im Sinn des Abs. 2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Drittschuldner häufig mit Exekutionen auf die Bezüge seiner Arbeitnehmer befasst ist und die Berechnung durch den Verwalter nicht angeregt hat (§ 301 Abs. 1 Z 6), außer es liegt ein Fall der Zusammenrechnung nach § 292 Abs. 2 vor.“

267. § 304 samt Überschrift entfällt; § 303a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 304“.

268. § 305 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner.“

269. In § 305 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 295“ durch den Verweis auf „§ 297“ ersetzt.

270. § 306 samt Überschrift lautet:

„Auskunftsrecht – Ausfolgung der Urkunden

§ 306. (1) Der Verpflichtete hat dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Wenn sich die Überweisung auf einen Teil der gepfändeten Forderung beschränkt, hat der Gläubiger auf Antrag für die Rückstellung der die ganze Forderung betreffenden Urkunden Sicherheit zu leisten.

(2) Die erfolgte Überweisung ist vom Gericht auf den dem Gläubiger ausgefolgten Urkunden ersichtlich zu machen.“

271. In § 307 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Sach- und Rechtslage“ durch die Wendung „Sach- oder Rechtslage“ und der Verweis in Abs. 4 auf „§ 292k“ durch einen Verweis auf „§ 292g“ ersetzt.

272. Die Überschrift des § 308 lautet:

„Rechte des Verwalters und des betreibenden Gläubigers“

273. § 308 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verwalter oder der betreibende Gläubiger, dem die gepfändete Forderung überwiesen wurde, ist ermächtigt, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung der gepfändeten Forderung bis zur Höhe des hereinzubringenden Betrags – der Verwalter auch samt des vom Gericht zur Deckung seiner Entlohnung bestimmten Betrags - nach Maßgabe des Rechtsbestands der gepfändeten Forderung und des Eintritts ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechts notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, Zahlung zur Befriedigung seines Anspruchs und in Anrechnung auf denselben in Empfang zu nehmen, die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen und das für die gepfändete Forderung begründete Pfandrecht geltend zu machen. Weder der Verwalter noch der betreibende Gläubiger sind befugt, dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen oder die Entscheidung über den Rechtsbestand der Forderung Schiedsrichtern zu übertragen. Ein Vergleich des betreibenden Gläubigers über die zur Einziehung überwiesene Forderung und ein Vergleich des Verwalters bedürfen der Zustimmung des Exekutionsgerichts. Der Erteilung der Zustimmung hat die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten vorauszugehen.“

274. § 308 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist ein Verwalter bestellt, so kann das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers diesem die Forderung zur Einziehung überweisen.“

275. §§ 309 und 310 samt Überschriften lauten:

„Von Gegenleistung abhängige Forderung

§ 309. (1) Wenn die Verpflichtung des Drittschuldners zur Leistung von der als Gegenleistung zu bewirkenden Übergabe von Sachen abhängig ist und sich diese im Vermögen des Verpflichteten vorfinden, so hat sie letzterer dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, zum Zwecke ihrer Übergabe an den Drittschuldner herauszugeben. Dies hat das Gericht auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, anzuordnen.

(2) Die Herausgabe ist nach den §§ 346 bis 348 zu bewirken, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung durch ein gegen den Drittschuldner erlangtes oder gegen den Verpflichteten ergangenes Urteil festgestellt ist oder durch beweiskräftige Urkunden dem Gericht dargetan werden kann.

(3) Vor Entscheidung über den Antrag ist der Verpflichtete einzuvernehmen.

Streitverkündung

§ 310. (1) Der Verwalter oder der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Verpflichteten, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inland liegt, gerichtlich den Streit zu verkünden.

(2) Der Verwalter und jeder Gläubiger, für welchen die eingeklagte Forderung gleichfalls gepfändet ist, kann dem Rechtsstreit auf seine Kosten als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreit über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.

(3) Die Verzögerung der Betreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung sowie die Unterlassung der Streitverkündung machen den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, für allen dem Verpflichteten, sowie den übrigen auf dieselbe Forderung Exekution führenden Gläubigern dadurch verursachten Schaden haftbar.

(4) Im Fall der Verzögerung der Betreibung ist auf Antrag des Verwalters, jedes nachrangigen Gläubigers, der auf dieselbe Forderung Exekution führt, oder der verpflichteten Partei die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufzuheben und zur Einziehung der gepfändeten Forderung vom Exekutionsgericht ein Kurator zu bestellen; ist ein Verwalter bestellt, so ist er zum Kurator zu bestellen. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.“

276. § 312 Abs. 2 und 3 entfallen; Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(2)“.

277. § 313 samt Überschrift lautet:

„Befreiung des Drittschuldners von der Verbindlichkeit

§ 313. (1) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Verwalter oder betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.

(2) Die vom Verwalter oder betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner erteilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung wie eine vom Verpflichteten ausgestellte Bestätigung.“

278. In § 314 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 304“ durch einen Verweis auf „§ 323 Abs. 2“ ersetzt.

279. § 314 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auf den Kurator sind die Bestimmungen über den Verwalter anzuwenden.“

280. § 315 samt Überschrift lautet:

„Verteilung

§ 315. (1) Die vom Drittschuldner dem Verwalter oder Kurator gezahlten Beträge sind nach den §§ 285 bis 287 zu verteilen; die dem Verwalter oder Kurator im Prozess gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten gehören zur Verteilungsmasse; die durch die Bestellung und Tätigkeit des Verwalters oder Kurators erwachsenden Kosten sind gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen.

(2) Abs. 1 ist auf die Exekution zur Hereinbringung von Unterhalt nicht anzuwenden; der Verwalter hat den betreibenden Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 führen, den pfändbaren Betrag jeweils unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen ab Einlangen des Betrags, zu zahlen.“

281. § 316 samt Überschrift entfällt.

282. In § 317 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:

„Der Verwalter kann die gepfändete Forderung auf eine andere Art verwerten:“

283. In § 317 erhält der Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“; folgender Abs. 2 wird eingefügt:

„(2) Wurde die Forderung einem Gläubiger überwiesen, so kann das Exekutionsgericht auf Antrag eines Gläubigers, zu dessen Gunsten die Forderung gepfändet wurde, eine andere Art der Verwertung anordnen.“

284. In § 318 wird vor der Wortfolge „von dem Vollstreckungsorgane“ die Wortfolge „vom Verwalter oder“ eingefügt.

285. In § 318 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2; der Verweis auf „§. 305 Absatz 1“ wird durch den Verweis auf „§ 323 Abs. 1“ ersetzt.

286. In § 319 lautet die Überschrift:

„Verkauf durch Versteigerung – Zwangsverwaltung“

287. In § 319 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:

„Eine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden:“

288. In § 319 Abs. 1 Z 5 wird der Verweis auf „§ 296“ durch den Verweis auf „§ 321“ ersetzt.

289. In § 319 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. wenn sie bücherlich sichergestellt ist.“

290. In § 319 werden Abs. 2 und 3 durch folgenden Abs. 2 ersetzt:

„(2) Die Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach § 332 durchzuführen.“

291. § 319a samt Überschrift entfällt.

292. § 320 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist eine Forderung bücherlich sichergestellt, so hat das die Exekution bewilligende Gericht das zum Vollzug der Einverleibung des Pfandrechts Erforderliche gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution zu verfügen. Bei Einverleibung dieses Pfandrechts ist anzugeben, dass dieses zum Zweck der Exekution einer vollstreckbaren Geldforderung vom Gericht bewilligt wird. Ist ein Verwalter bestellt, so ist er zum Antrag auf Einverleibung des Pfandrechtes berechtigt. Dieser ist auch im öffentlichen Buch anzumerken. Ist kein Verwalter bestellt, so ist die Überweisung zur Einziehung an den betreibenden Gläubiger im öffentlichen Buch anzumerken.“

293. § 320 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger steht auch die Befugnis zu, die bücherliche Anmerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage zu erwirken und alle Erklärungen namens des Verpflichteten abzugeben, welche zur bücherlichen Löschung des einverleibten Pfandrechtes erforderlich sind. Diese Löschungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Exekutionsgerichts.

(6) Wenn der betreibende Gläubiger auf die durch die Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte oder der Verwalter auf die Einziehung verzichtet, so ist die Anmerkung von Amts wegen zu löschen.“

294. Die §§ 321 bis 344 samt Überschriften sowie die Abteilungsbezeichnungen und Abteilungsüberschriften vor den §§ 325 und 330 werden durch folgende §§ 321 bis 344 samt Überschriften sowie folgender Abteilungsbezeichnung und Abteilungsüberschrift vor § 326 ersetzt:

„Pfändung von Forderungen aus Papieren

§ 321. (1) Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, wird dadurch bewirkt, dass der Verwalter oder das Vollstreckungsorgan diese Papiere unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§§ 253, 254 Abs. 1) an sich nimmt. Das Vollstreckungsorgan hat weiters die Papiere bei Gericht zu hinterlegen.

(2) Für eine später zu Gunsten eines anderen Gläubigers bewilligte Pfändung derselben Forderung gilt § 257.

Sonderbestimmungen für bei Gericht erliegende Papiere

§ 322. (1) Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in § 321 Abs. 1 bezeichneten Papieren sind, solange das Papier bei Gericht erliegt, durch das Vollstreckungsorgan an Stelle des Verpflichteten vorzunehmen.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Vollstreckungsorgan die fällige Forderung aus einem derartigen bei Gericht erliegenden Papier einziehen. Die eingehenden Beträge sind gerichtlich zu hinterlegen; das für den betreibenden Gläubiger an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge. Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen oder auf Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen.

Überweisung von Forderungen aus Papieren

§ 323. (1) Bei Forderungen aus Papieren nach § 321 Abs. 1 geschieht die Überweisung durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Exekutionsgericht oder vom Vollstreckungsorgan abzugeben.

(2) Gründet sich die Forderung auf ein Papier nach § 321 Abs. 1, so ist die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird.

Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde

§ 324. (1) Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen oder vom Verwalter geltend zu machen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. § 323 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) § 323 ist anzuwenden, wenn kein Verwalter bestellt ist und die Einziehung scheitert.

Zahlung des Drittschuldners – Mehrempfang

§ 325. (1) Das Mehrempfangene hat der Verwalter oder der betreibende Gläubiger gegen Rückstellung der von ihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder zu Gericht zu erlegen oder dem Verpflichteten zu übergeben, soweit diesem wegen teilweiser Befreiung der Forderung von der Exekution ein Teil der Zahlung gebührt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird.

(2) Die Verwendung des dem betreibenden Gläubiger nicht gebührenden Einganges ist auf Antrag vom Exekutionsgericht zu bestimmen. Vor der Entscheidung sind alle Beteiligten einzuvernehmen.

Dritte Abteilung

Exekution auf Vermögensrechte

Anwendungsbereich

§ 326. (1) Vermögensrechte des Verpflichteten im Sinn dieser Abteilung sind alle vermögenswerten Rechte, die nicht von §§ 88 bis 325 erfasst sind. Zu den Vermögensrechten gehören auch Miteigentumsanteile von Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen, und Rechte aus virtuellen Währungen.

(2) Unpfändbar sind:

           1. das Recht, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse zu verlangen, solange ein Aufteilungsverfahren nicht eingeleitet wurde oder nicht durch Vertrag, Vergleich oder rechtskräftige Entscheidung Einzelrechte begründet wurden,

           2. höchstpersönliche oder sonst unübertragbare Rechte,

           3. die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungen,

           4. Unternehmen, die derart durch die Person des Unternehmers geprägt sind, dass eine Verwaltung oder Verpachtung des Unternehmens ohne die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers nicht möglich ist. Dies wird bei einem Kleinunternehmen vermutet, das vom Unternehmer allein oder mit höchstens vier Arbeitnehmern betrieben wird.

(3) Der neben einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden beschränkt pfändbaren Forderung gegenüber einem Drittschuldner bestehende wiederkehrende Anspruch auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung selbst in Exekution gezogen werden.

Grundsatz

§ 327. (1) Wenn das Gericht nicht auf Antrag des betreibenden Gläubigers anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Vermögensrechte alle Vermögensrechte des Verpflichteten. Das Gericht hat einen Verwalter zu bestellen, der, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensrechte zu ermitteln hat.

(2) Das Gericht hat bei Bewilligung der Exekution an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die vom Verwalter bestimmten Rechte zu enthalten. Dritten, die kraft eines Vermögensrechts zu Leistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet sind, ist zu verbieten, an diese zu leisten.

Pfändung

§ 328. (1) Mit Zustellung des gerichtlichen Gebots an den Verpflichteten, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, wird die Pfändung bewirkt. Ist kraft eines Vermögensrechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung dann als bewirkt anzusehen, wenn dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Bei verbücherten Rechten erfolgt die Pfändung durch Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Buch oder Register.

(2) Bestimmt der Verwalter die zu pfändenden Vermögensrechte, so obliegt es ihm, die Verbote bezüglich der von ihm ermittelten und genau zu bezeichnenden Vermögensrechte mitzuteilen und das Gericht sowie den betreibenden Gläubiger von der vorgenommenen Pfändung zu verständigen; sonst obliegt die Zustellung dem Gericht.

(3) Der Verwalter hat das in Exekution gezogene Recht pfandweise zu beschreiben, wenn dies zur Bestimmung des Rechts erforderlich ist.

(4) Das Pfandrecht erfasst auch die durch Ausübung der Befugnisse nach § 329 Abs. 1 entstehenden Forderungen und Ansprüche oder daraus erlangte Sachen. Es hat den Rang des gepfändeten Rechts.

(5) Ist ein Dritter kraft eines Vermögensrechtes zu Leistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet, so kann das Gericht oder der Verwalter dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot eine Drittschuldnererklärung auftragen; § 301 gilt dabei sinngemäß. Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Gericht sowie eine Abschrift davon dem Verwalter – ist keiner bestellt, dem betreibenden Gläubiger – zu übersenden.

Befugnisse des Verwalters

§ 329. (1) Der Verwalter ist zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§ 308), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten befugt.

(2) Der Verwalter hat die aus der Ausübung seiner Befugnisse nach Abs. 1 hervorgehenden Ansprüche durchzusetzen und die sich ergebenden Vermögenswerte zu verwerten.

(3) Rechtshandlungen des Verpflichteten, die das gepfändete Vermögensrecht betreffen, insbesondere dessen Kündigung, sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam und ohne Einfluss auf die Befugnisse des Verwalters.

Exekution ohne Verwalter

§ 330. (1) Wird im Exekutionsantrag das Vermögensrecht bestimmt bezeichnet und zugleich die Verwertung begehrt, hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Bestellung eines Verwalters abzusehen.

(2) Die Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der aus der beabsichtigten Art der Verwertung des Vermögensrechts oder der daraus entstehenden Forderungen und Ansprüche oder der daraus erlangten Sachen voraussichtlich erzielbare Erlös nicht

           1. die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringt, wobei auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist, oder

           2. unter Berücksichtigung der Kosten höher ist als der voraussichtliche Erlös, der durch Bestellung eines Verwalters erzielt werden kann.

(3) Wird kein Verwalter bestellt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§ 308), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten ermächtigen. In den übrigen Fällen obliegt die Verwertung dem Gericht.

(4) Geschieht die Verwertung durch

           1. die Verpachtung eines Unternehmens,

           2. den Verkauf, die Verpachtung oder Vermietung einer Liegenschaft,

           3. den Verkauf eines Gesellschaftsanteils oder

           4. die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses,

so ist jedenfalls ein Verwalter zu bestellen.

Verwertung

§ 331. (1) Die Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.

(2) Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:

           1. die Verpachtung eines Unternehmens,

           2. der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,

           3. die Zwangsverwaltung,

           4. der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und

           5. die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.

Zwangsverwaltung

§ 332. (1) Durch Zwangsverwaltung können insbesondere verwertet werden

           1. Rechte auf den wiederholten Bezug von Früchten,

           2. Rechte, die eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren,

           3. Jagd- und Fischereirechte sowie

           4. Gesellschaftsanteile.

(2) Auf die Zwangsverwaltung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Vor der Genehmigung der in §§ 112 und 331 Abs. 2 bezeichneten Verfügungen ist der Eigentümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Beschwerden im Sinne des § 84 berechtigt.

(3) Steht dem Verpflichteten das gepfändete Recht gegen einen bestimmten Zins oder gegen andere periodische Leistungen zu, so gehören diese Leistungen zu den vom Zwangsverwalter unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigenden Auslagen.

(4) Ist das gepfändete Vermögensrecht befristet, so endet die Zwangsverwaltung mit Ablauf der Zeit, für die das gepfändete Recht des Verpflichteten besteht.

Vermietung und Verpachtung

§ 333. (1) Das Vermögensrecht kann durch Vermietung oder Verpachtung verwertet werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als durch eine Zwangsverwaltung erzielt werden kann.

(2) Der Bestandvertrag ist dem Gläubiger und dem Verpflichteten mindestens 14 Tage vor Vertragsabschluss zu übersenden.

(3) Zahlt der Bestandnehmer den Pachtzins trotz Mahnung nicht, so ist der Verwalter berechtigt, das Bestandverhältnis aufzulösen.

Freihandverkauf

§ 334. Ein Vermögensrecht, sowie daraus hervorgehende Forderungen oder Ansprüche oder daraus erlangte Sachen dürfen nur dann öffentlich versteigert werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als bei einem Verkauf erzielt werden kann.

Freihandverkauf von Liegenschaften

§ 335. (1) Erfasst das gepfändete Vermögensrecht den Anspruch des Verpflichteten auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verwalters die Anmerkung der Exekutionsbewilligung unter Angabe der Person des Verwalters und der betriebenen Forderung im Grundbuch zu veranlassen (Anmerkung nach § 335 Abs. 1 EO), sobald der Verpflichtete außerbücherlich Eigentum erworben hat oder die Liegenschaft sowie die für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden dem Verwalter übergeben wurden. § 138 gilt sinngemäß.

(2) Der Verwalter ist zum Verkauf der Liegenschaft binnen drei Monaten ab dem außerbücherlichen Eigentumserwerb des Verpflichteten oder ab der Übernahme der Liegenschaft sowie der Übernahme der für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden berechtigt; die Frist beginnt nicht vor der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verwalter. Der Kaufpreis darf den Schätzwert der Liegenschaft nicht unterschreiten. Wird innerhalb der Frist kein Kaufvertrag abgeschlossen, so hat der Verwalter den betreibenden Gläubiger vom Unterbleiben des Verkaufs zu verständigen.

(3) Unterbleibt der Verkauf, so kann der betreibende Gläubiger innerhalb von drei Monaten nach Verständigung durch den Verwalter die Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beantragen. Der Verwalter hat die Liegenschaft im Fall der Bestellung eines Zwangsverwalters diesem, sonst dem Verpflichteten zu übergeben und von deren Verwertung abzusehen. Die bücherliche Anmerkung nach § 98 Abs. 1 oder § 137 Abs. 1 ersetzt die bücherliche Anmerkung nach Abs. 1 und erfolgt in deren Rang.

(4) Unterlässt es der betreibende Gläubiger, die Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung fristgerecht zu beantragen, so hat der Verwalter die Liegenschaft dem Verpflichteten zur freien Verfügung zu überlassen.

(5) Die Anmerkung nach Abs. 1 ist im Grundbuch zu löschen

           1. auf Antrag des Käufers der Liegenschaft mit der bücherlichen Einverleibung dessen Eigentumsrechts,

           2. auf Antrag des Verpflichteten, wenn diesem die Liegenschaft vom Verwalter überlassen wurde,

           3. von Amts wegen bei Einstellung der Exekution.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für Superädifikate sinngemäß.

Eigentumsvorbehalt

§ 336. (1) Bei Pfändung des Anwartschaftsrechts des Eigentumsvorbehaltskäufers entsteht das Pfandrecht an der vom Verpflichteten unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache mit der Zahlung des Restkaufpreises. Es hat den Rang des Pfandrechts am Anwartschaftsrecht.

(2) Die Sache ist zu verwerten, nachdem der Verwalter den ihm vom betreibenden Gläubiger zur Verfügung gestellten Restkaufpreis gezahlt hat. Das Gericht hat den gezahlten Restkaufpreis als weitere Exekutionskosten zu bestimmen.

(3) Ein Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers binnen 14 Tagen nach Erhalt des Leistungsverbots ist unwirksam, sofern dieser nicht zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vorbehaltsverkäufers unerlässlich ist.

Schrankfach

§ 337. (1) Der Verpflichtete hat an der Öffnung eines Schrankfaches, dessen Rechte gepfändet worden sind, mitzuwirken. Die Mitwirkung des Verpflichteten an der Öffnung des Schrankfaches kann auch auf Antrag des Verwalters vom Gericht nach § 354 durchgesetzt werden.

(2) Der Verwalter hat die Rechte, die der Verpflichtete hätte, wenn der Schlüssel oder Urkunden verloren worden wären oder das Losungswort vergessen worden wäre. Hat der Verwalter in Ausübung der Befugnisse nach § 329 Abs. 1 einen Exekutionstitel zur gewaltsamen Öffnung des Schrankfaches erwirkt, so hat das Gericht diese auf dessen Antrag unter Beiziehung eines Vollstreckungsorgans anzuordnen, ohne dass es einer weiteren Exekutionsbewilligung bedarf. Der Öffnung steht nicht entgegen, dass auch Dritte Rechte am Schrankfach haben, aber trotz Aufforderung nicht an der Öffnung mitwirken.

(3) Der Inhalt des Schrankfaches ist vom Verwalter pfandweise zu beschreiben und zu verwerten.

Ansprüche auf Herausgabe und Leistung von Sachen

§ 338. (1) Bei Pfändung eines Anspruchs des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Verwalter herauszugeben.

(2) § 307 gilt auch bei Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen. Wenn sich die zu leistende Sache zu gerichtlichem Erlag nicht eignet, hat das Gericht auf Antrag des Drittschuldners einen Verwahrer zu bestellen, an den der Drittschuldner die Sache herauszugeben hat.

Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften und Genossenschaften

§ 339. (1) Erfasst das gepfändete Vermögensrecht dasjenige, was dem Verpflichteten als Gesellschafter bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft zukommt, so kann der Verwalter die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.

(2) Erfasst das gepfändete Vermögensrecht dasjenige, was dem Verpflichteten als Genossenschafter für den Fall dessen Ausscheidens aus der Genossenschaft zukommt, so kann der Verwalter die Mitgliedschaft des Genossenschafters ohne Rücksicht darauf, ob die Genossenschaft für bestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.

(3) Ist kein Verwalter bestellt, so kann der betreibende Gläubiger nach Abs. 1 oder Abs. 2 nur kündigen, wenn innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzugsversuch bei einer Exekution auf bewegliche Sachen des Gesellschafters ergebnislos gewesen ist.

Vinkulierung und Aufgriffsrecht an Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften

§ 340. (1) Bei Verwertung des Gesellschaftsanteils einer Kapitalgesellschaft, der nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder eines Gesellschafters übertragbar ist (§ 76 Abs. 2 GmbHG, § 62 Abs. 2 AktG), ist dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger, allen Gläubigern, die bis dahin die Pfändung des Gesellschaftsanteils erwirkt haben, der zustimmungsberechtigten Gesellschaft sowie dem gesellschaftsvertraglich zustimmungsberechtigten Gesellschafter unter gleichzeitiger Verständigung von der Pfändung der Schätzwert bekannt zu geben. Die Schätzung kann unterbleiben, wenn der Gesellschaftsanteil einen Börsenpreis hat oder zwischen dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und der zustimmungsberechtigten Gesellschaft oder dem gesellschaftsvertraglich zustimmungsberechtigten Gesellschafter eine Einigung über den Übernahmspreis zustande kommt. Wird ein Gesellschaftsanteil nicht innerhalb von zwei Monaten nach Benachrichtigung des Zustimmungsberechtigten durch einen von diesem zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Schätzwert (Übernahmspreis) erreichenden Kaufpreises übernommen, so bedarf es zur Verwertung nicht der Zustimmung.

(2) Der Bekanntgabe des Schätzwertes bedarf es nicht, wenn der Anteil durch Zwangsverwaltung verwertet werden soll. Der Zustimmungsberechtigte ist zur Person des Zwangsverwalters vor dessen Bestellung einzuvernehmen.

(3) Ist im Gesellschaftsvertrag für den Exekutionsfall ein Aufgriffsrecht vorgesehen, so hat der Verwalter den Aufgriffsberechtigten vom geplanten Verkauf zu verständigen. Der Aufgriffsberechtigte kann das Aufgriffsrecht binnen zwei Monaten durch Erklärung gegenüber dem Verwalter und Zahlung des Aufgriffspreises ausüben.

Unternehmen

§ 341. (1) Unternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verwertet werden.

(2) Das Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot,

           1. das Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten,

           2. den Unternehmensgegenstand zu ändern,

           3. den Betrieb des Unternehmens einzustellen,

           4. über Sachen und Rechte des Unternehmens zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern,

           5. Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des Unternehmens zu begründen.

(3) Gegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.

Bekanntmachung des Zwangsverwalters

§ 342. (1) Der Zwangsverwalter hat zugleich mit der Benachrichtigung des Verpflichteten vom Verfügungsverbot seine Bestellung unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels öffentlich bekanntzumachen.

(2) Ist der Verpflichtete im Firmenbuch eingetragen, so hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu veranlassen, dass die Zwangsverwaltung und der Zwangsverwalter unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels im Firmenbuch eingetragen werden.

(3) Nach Bekanntmachung der Bestellung des Zwangsverwalters in der Ediktsdatei ist, solange eine Exekution auf ein Unternehmen anhängig ist, eine Exekution auf einzelne Vermögensobjekte des Unternehmens nicht zulässig.

Befugnisse des Zwangsverwalters

§ 343. (1) Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, welche der Betrieb eines Unternehmens von der Art des zu verwaltenden gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Der Zwangsverwalter ist insbesondere berechtigt:

           1. zum Widerruf einer vom Verpflichteten für den Betrieb des in Verwaltung gezogenen Unternehmens erteilten Prokura oder Handlungsvollmacht und

           2. zur Empfangnahme der als Wertsendungen bezeichneten Postsendungen, welche an das verwaltete Unternehmen gerichtet sind.

(3) Inwieweit die dem Inhaber des Unternehmens in gewerberechtlicher Beziehung zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten auf den Zwangsverwalter übergehen, bestimmt sich nach der Gewerbeordnung.

Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen

§ 344. (1) Bei der Zwangsverwaltung von Unternehmen hat der Zwangsverwalter die während der Verwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor deren Bekanntmachung in der Ediktsdatei rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betrieb des verwalteten Unternehmens verwendeten Personen aus den Erträgnissen ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.

(2) Vor der Bekanntmachung in der Ediktsdatei fällig gewordene Forderungen kann der Zwangsverwalter begleichen, wenn das der Forderung zugrundeliegende Rechtsgeschäft wiederkehrende Leistungen umfasst und diese für den Betrieb des Unternehmens geboten sind.“

295. In § 345 Abs. 1 Z 1 lautet der Klammerausdruck: „(§§ 294, 327 Abs. 2)“.

279a. In § 345 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 301“ durch das Zitat „§§ 301, 328 Abs. 5“ ersetzt.

296. In § 345 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „gemäß §§ 304 und 306“ durch die Wendung „gemäß §§ 306 und 323 Abs. 2“ ersetzt.

297. In § 345 Abs. 1 Z 4 wird die Wendung „gemäß §§ 297, 310 und 314“ durch die Wendung „gemäß §§ 310, 314 und 322“ ersetzt.

298. § 345 Abs. 1 Z 5 entfällt; Z 6 erhält die Bezeichnung „5.“.

299. In § 345 Abs. 2 wird die Wendung „gelten die Bestimmungen des § 289“ durch die Wendung „gilt § 259 Abs. 2 letzter Satz“ ersetzt.

300. Die Überschrift des dritten Abschnitts des ersten Teils (vor § 346) lautet:

„Dritter Abschnitt

Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen“.

301. § 347 erhält folgende Überschrift:

„Herausgabe durch Dritte“

302. § 348 erhält folgende Überschrift:

„Herausgabe durch Zeichen“

303. § 350 Abs. 2 letzter Satz lautet: „Der Exekutionsantrag muss in diesem Fall den gemäß § 22 GBG 1955 notwendigen Nachweis der Voreigentümer enthalten.“

304. § 350 Abs. 7 entfällt.

305. In § 351 lautet die Überschrift „Aufhebung einer Gemeinschaft“ und in Abs. 1 entfallen die Worte „und die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Berichtigung einer streitigen Grenze“.

306. § 351 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegen die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Gerichts ist mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Teilung endgültig bestimmt wird, kein Rekurs zulässig.“

307. § 352b Z 1 lautet:

         „1. Die Frist des § 167 Abs. 2 gilt nicht.“

308. § 352b Z 3 letzter Satz lautet:

„§§ 168 und 170 Abs. 3 sind anzuwenden.“

309. Die Überschrift von § 353 lautet:

„Erwirkung vertretbarer Handlungen“

310. § 354 erhält folgende Überschrift:

„Erwirkung unvertretbarer Handlungen“

311. § 356 erhält folgende Überschrift:

„Wiederherstellung des früheren Zustands“

312. § 357 erhält folgende Überschrift:

„Widerstand des Verpflichteten“

313. § 358 erhält folgende Überschrift:

„Strafantrag – Strafzumessung“

314. § 361 erhält folgende Überschrift:

„Haftdauer“

315. § 362 erhält folgende Überschrift:

„Haft von im öffentlichen Amt oder Dienst stehenden Personen“

316. § 363 erhält folgende Überschrift:

„Schadenersatz bei Mutwilligkeit“

317. § 363 zweiter Satz lautet:

„§ 63a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

318. § 364 entfällt.

319. § 365 erhält folgende Überschrift:

„Gesundheitsgefährdung“

320. § 366 erhält folgende Überschrift:

„Kostenvorschuss“

321. § 370 erhält folgende Überschrift:

„Bewilligung“

322. § 371 erhält folgende Überschrift:

„Exekution zur Sicherstellung ohne Bescheinigung“

323. § 371a erhält folgende Überschrift:

„Leistung einer Sicherheit für drohenden Schaden“

324. § 372 erhält folgende Überschrift:

„Unterhaltsansprüche, Geldrenten“

325. § 373 erhält folgende Überschrift:

„Versäumungsurteil“

326. § 374 erhält folgende Überschrift:

„Sicherungsmittel von Geldforderungen“

327. In § 374 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zwangsverwaltung“ ein Beistrich sowie die Wendung „mit Ausnahme der Zwangsverwaltung von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen,“ eingefügt.

328. § 375 erhält folgende Überschrift:

„Zuständigkeit“

329. § 375 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„§§ 54b bis 54e sowie 63a sind nicht anzuwenden.“

330. § 376 erhält folgende Überschrift:

„Vollziehung“

331. § 377 erhält folgende Überschrift:

„Aufhebung und Einschränkung der Exekutionshandlungen“

332. In § 377 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck „(§ 16 Abs. 3)“.

333. Die Überschrift des § 379 lautet:

„Sicherung von Geldforderungen“

334. Nach § 379 wird folgender § 379a samt Überschrift eingefügt:

„Pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB

§ 379a. (1) Für eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB muss der Bestandgeber den Anspruch nicht bescheinigen, wenn er die Forderungen aus dem Bestandverhältnis mit Klage geltend gemacht hat und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die pfandweise Beschreibung ist auch dann anzuordnen, wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

(2) Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ist einer Klage nach Abs. 1 gleichzuhalten.“

335. § 380 erhält folgende Überschrift:

„Der Exekution entzogene Vermögenswerte“

336. Die Überschrift des § 381 lautet:

„Sicherung anderer Ansprüche“

337. § 382 erhält folgende Überschrift:

„Sicherungsmittel“

338. In § 382 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

339. In § 382 Z 8 erhält die lit. c die Bezeichnung lit. b.

340. § 382a erhält folgende Überschrift:

„Vorläufiger Unterhalt“

341. In § 382a Abs. 5 wird das Zitat „§ 382 Abs. 1 Z 8 lit. a“ durch das Zitat „§ 382 Z 8 lit. a“ ersetzt.

342. In § 382b entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Abs. 2 und 3.

343. § 382c und 382d entfallen.

344. § 382e erhält die Bezeichnung § 382c; dessen Abs. 2 bis 4 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“ entfallen.

345. § 382f erhält die Bezeichnung § 382k.

346. § 382g erhält die Bezeichnung § 382d; dessen Abs. 2 und 3 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“ entfallen.

347. § 382h erhält die Bezeichnung § 382j; in dessen Abs. 1 wird das Zitat „§ 382 Abs. 1 Z 4 bis 7“ durch das Zitat „§ 382 Z 4 bis 7“ ersetzt.

348. Nach dem nunmehrigen § 382d werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:

„Dauer

§ 382e. (1) Eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen kann längstens für sechs Monate angeordnet werden.

(2) Eine einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre kann längstens für ein Jahr angeordnet werden. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.

(3) Das Gericht kann zusätzlich die Dauer der einstweiligen Verfügung mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.

(4) Verfahren in der Hauptsache im Sinn des § 391 Abs. 2 sind bei einstweiligen Verfügungen nach § 382b und bei einer mit dieser gemeinsam erlassenen einstweiligen Verfügung nach § 382c Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung.

Verfahrensbestimmungen

§ 382f. (1) Gefährdete Parteien können sich bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d) sowie bei weiteren Schriftsätzen im Verfahren erster Instanz durch eine geeignete Opferschutzeinrichtung (§ 25 Abs. 3 SPG) vertreten lassen. Die Opferschutzeinrichtung kann sich auf die erteilte Vollmacht berufen.

(2) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt ist insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht. Dies kann sich vor allem aus einem Bericht der Sicherheitsbehörde ergeben, den das Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, solche Berichte den Gerichten unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag bei aufrechtem Betretungs- und Annäherungsverbot gestellt (§ 38a Abs. 10 SPG), so ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.

(3) Der Auftrag zum Verlassen der Wohnung ist, wenn der Antragsteller nichts anderes beantragt, dem Antragsgegner durch das Vollstreckungsorgan beim Vollzug zuzustellen. Dieser Zeitpunkt ist dem Antragsteller mitzuteilen.

Abgabestelle des Antragsgegners

§ 382g. Wenn eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) beantragt wurde und der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Anlass eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren über eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (§§ 8 und 23 Zustellgesetz), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.

Verständigungen

§ 382h. (1) Das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) eingebracht wurde, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung des Antrags und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Vom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre entschieden wird, und von einem Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, sind auch

           1. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sonst die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde,

           2. der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger sowie das Pflegschaftsgericht, wenn eine der Parteien minderjährig oder sich aus der Aktenlage ergibt, dass eine minderjährige Person in der von der einstweiligen Verfügung erfassten Wohnung wohnt,

unverzüglich zu verständigen.

Vollzug

§ 382i. (1) Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen sind sofort von Amts wegen oder auf Antrag zu vollziehen. Dabei gilt Folgendes:

           1. Das Vollstreckungsorgan hat den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei Gericht zu erlegen. Es hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Mitnahme seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren, die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufs dienen.

           2. Ist der Antragsgegner beim Vollzug nicht anwesend, so hat ihm das Vollstreckungsorgan auf seinen Antrag binnen zwei Tagen Gelegenheit zu geben, seine Sachen im Sinn der Z 1 aus der Wohnung abzuholen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegner vom Vollstreckungsorgan durch Hinterlassung einer Nachricht an der Wohnungstüre sowie mit dem Beschluss auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung hinzuweisen.

           3. Vor der Ausfolgung gemäß Z 1 abgenommener oder nach § 38a SPG bei Gericht erlegter Schlüssel sind die Parteien einzuvernehmen. Ist strittig, wer über die Schlüssel verfügungsberechtigt ist, so sind die Parteien auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen; die Schlüssel sind in diesem Fall weiter gerichtlich zu verwahren.

(2) Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre nach § 382d Z 1, 3 und 8 durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer solchen einstweiligen Verfügung entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten.

(3) Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre können auch nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil vollzogen werden.“

349. § 383 erhält folgende Überschrift:

„Verwaltung von Sachen“

350. In § 383 Abs. 1 werden das Zitat „§. 382 Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „§ 382 Z 2“ und das Zitat „§§. 334 bis 339 und 341 bis 344“ durch die Wendung „den Bestimmungen über die Vermögensrechte“ ersetzt.

351. § 384 erhält folgende Überschrift:

„Vollzug aufgetragener Handlungen“

352. § 385 Abs. 1 lautet:

„(1) Das in § 382 Z 7 bezeichnete Verbot wird dem Inhaber der Sachen gegenüber mit Zustellung an ihn wirksam.“

353. § 386 erhält folgende Überschrift:

„Haft“

354. § 386 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„§ 366 ist auf diese Kosten insoweit anzuwenden, als bei nicht rechtzeitigem Erlag der Kosten der Verhaftete in die Haftanstalt zu bringen ist.“

355. In § 387 Abs. 2 wird die Wortfolge „Geltungsgebiete dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ ersetzt.

356. In § 387 Abs. 3 wird das Zitat „§ 382 Abs. 1 Z 8“ durch das Zitat „§ 382 Z 8“ ersetzt; die Wendung „oder nach § 382b“ und der letzte Satz entfallen.

357. In § 387 Abs. 4 wird das Zitat „§ 382g“ durch das Zitat „§§ 382b, 382c oder 382d“ ersetzt.

358. Die Überschrift vor § 390 lautet:

„Sicherheitsleistung“

359. § 390 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c), zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d), nach § 382 Z 8 lit. a oder § 382a kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.“

360. § 391 erhält folgende Überschrift:

„Dauer, Befreiungsbetrag und Frist zur Rechtfertigung“

361. § 392 erhält folgende Überschrift:

„Mehrere Verfügungen zugunsten desselben Anspruchs“

362. § 393 erhält folgende Überschrift:

„Kosten“

363. § 393 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Verfahren über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d) richtet sich die Kostenersatzpflicht nach §§ 40 ff ZPO.“

364. § 394 erhält folgende Überschrift:

„Schadenersatz und Mutwillensstrafe“

365. § 395 erhält folgende Überschrift:

„Zustellung“

366. § 395 Abs. 3 entfällt.

367. § 398 erhält folgende Überschrift:

„Verfahren über den Widerspruch“

368. § 399a erhält folgende Überschrift:

„Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts“

369. § 399b erhält folgende Überschrift:

„Ersatz und Aufrechnung nach Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts“

370. In § 399c Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Zitat „§§ 382b, 382e und 382g“ durch das Zitat „§§ 382b, 382c und 382d“ ersetzt.

371. § 400 erhält folgende Überschrift:

„Ausfolgung der Sicherheitsleistung“

372. Die Überschrift des § 401 lautet:

„Anordnungen über verwahrte Sachen“

373. In § 401 Abs. 1 lautet das Zitat „§ 399 Abs. 2“.

374. In § 401 Abs. 2 lautet das Zitat „§ 321“.

375. § 402 erhält folgende Überschrift:

„Rekurs“

376. In § 417 wird das Wort „Geltungsgebiet“ durch das Wort „Inland“ und die Wortfolge „außerhalb des Geltungsgebiet dieses Gesetzes“ durch die Wortfolge „im Ausland“ ersetzt.

377. In § 419 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 119, 146, 149 NO“ durch das Zitat „§§ 119 und 146 NO“ ersetzt.

378. In § 427 Abs. 1 werden die Worte „ein Exekutionsverfahren“ durch die Wendung „ein Exekutions- oder Insolvenzverfahren“ ersetzt.

379. § 427 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein Schuldner kann zur Vorbereitung eines Insolvenz-, Restrukturierungs- oder Reorganisationsverfahrens oder seiner sonstigen Entschuldung in die in Abs. 1 genannten, seine Person betreffenden Daten einsehen. Abfrageberechtigt sind Rechtsanwälte, Notare und anerkannte Schuldenberatungsstellen als Vertreter des Schuldners.“

380. In § 428 Abs. 3 wird nach dem Klammerausdruck „(GISA‑Zahl)“ die Wendung „oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer (ErsB‑Ordnungsnummer)“ eingefügt, das Wort „Exekutionsverfahren“ durch die Wendung „Exekutions- oder Insolvenzverfahren“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:

„Bei der Abfrage durch den Schuldnervertreter ist zu Dokumentationszwecken der Grund der Einsicht zu dokumentieren.“

381. In § 428 Abs. 4 wird nach dem Klammerausdruck „(GISA‑Zahl)“ die Wendung „oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer (ErsB‑Ordnungsnummer)“ eingefügt.

382. In § 429 Abs. 1 wird die Wendung „zum Zweck des § 427 Abs. 1“ durch die Wendung „für die Zwecke des § 427“ ersetzt.

383. § 430 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Rechtsanwalts- und Notariatskammern, die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen haben durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch regelmäßige Stichproben, sicherzustellen, dass die Abfrage nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen durchgeführt wird. Massenaufträge an Rechtsanwälte und Notare müssen standardmäßig kontrolliert werden. Die im ersten Satz genannten Stellen haben dem Bundesministerium für Justiz über die getroffenen Maßnahmen auf Anfrage umgehend – die Rechtsanwalts- und Notariatskammern und die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen darüber hinaus jährlich – zu berichten.“

384. In § 430 Abs. 3 werden in der Z 2 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 3 das Wort „sowie“ angefügt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen“

385. Im neuen § 434 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „EO“ und in Abs. 3 wird die Wendung „Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962“ durch den Ausdruck „GEG“ ersetzt.

386. Nach § 434 werden folgende §§ 435 bis 437 samt Überschriften sowie folgender Fünfter und Sechster Teil eingefügt:

„Formblätter

§ 435. Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigen Behandlung der Eingaben mit Verordnung Formblätter einzuführen, die die Parteien für ihre Eingaben an das Gericht zu verwenden haben. Diese Formblätter sind so zu gestalten, dass sie die Parteien leicht und sicher verwenden können.

Verwalterliste in Exekutionssachen

§ 436. (1) Die Verwalterliste in Exekutionssachen hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:

           1. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;

           2. Ausbildung;

           3. berufliche Laufbahn;

           4. eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);

           5. besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);

           6. besondere Kenntnisse über die Verwertung bestimmter Vermögenswerte und die Verwaltung bestimmter Vermögensobjekte und Liegenschaftskategorien;

           7. Infrastruktur

               a) Gesamtzahl der Mitarbeiter,

               b) Zahl der Mitarbeiter mit Exekutionsverwaltungspraxis,

                c) Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,

               d) Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,

                e) geeignetes EDV‑Programm,

                f) Haftpflichtversicherung als Verwalter;

           8. Erfahrung als Verwalter in Exekutionssachen (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz und Mitarbeiteranzahl)

           9. angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;

        10. bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften

               a) Vertretung bei Ausübung der Verwaltung in Exekutionssachen samt Angaben nach Z 1 bis 6,

               b) Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.

(2) Die Verwalterliste in Exekutionssachen ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Verwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.

(3) Die an der Verwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Exekutionsverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.

(4) § 89e GOG ist anzuwenden.

Überweisung bei Neuerrichtung eines Bezirksgerichts

§ 437. Wenn ein neues Bezirksgericht errichtet wird, sind die im Zeitpunkt der Errichtung dieses Bezirksgerichts bei dem Bezirksgericht, dessen Sprengelgrenzen geändert wurden, anhängigen Exekutionsverfahren von Amts wegen an das neue Bezirksgericht zu überweisen, wenn dieses nach §§ 4 ff zuständig ist.

Fünfter Teil

Anfechtung von Rechtshandlungen

Anfechtungsrecht

§ 438. Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den folgenden Bestimmungen zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. §§ 36, 38 und 42 IO sind anzuwenden.

Benachteiligungsabsicht und Vermögensverschleuderung

§ 439. Anfechtbar sind

           1. alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat;

           2. alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die dieser in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste;

           3. alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner – vor oder während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft – oder gegenüber anderen nahen Angehörigen gemäß § 32 IO oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste;

           4. die im letzten Jahr vor der Anfechtung vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäft eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen musste.

Unentgeltliche und ihnen gleichgestellte Verfügungen

§ 440. Anfechtbar sind folgende in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene Rechtshandlungen:

           1. unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;

           2. der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners gemäß § 32 IO erworben worden, so wird vermutet, dass das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist.

Einzelverkäufe

§ 441. Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach § 439 Z 1 bis 3 angefochten werden.

Exekution und Anfechtung

§ 442. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder dass sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.

Anfechtungsbefugnis

§ 443. (1) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, dass sie zu einer solchen nicht führen würde.

(2) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.

Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist

§ 444. (1) Der Ablauf der Anfechtungsfrist wird für den Gläubiger einer vor diesem Ablauf fällig gewordenen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung gehemmt, wenn der Gläubiger, nachdem er von der anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfahren hat,

           1. das Verfahren gegen den Schuldner über die bereits anhängige Klage gehörig fortsetzt oder

           2. den Schuldner unverzüglich klagt und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt und

           3. in beiden Fällen demjenigen, dem gegenüber die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder dessen Erben seine Anfechtungsabsicht vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem gerichtlich oder notariell zugestellten Schriftsatz mitteilt.

(2) Zur Entgegennahme und zur Zustellung des in Abs. 1 genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befasste Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.

(3) Zur Erstreckung der Fristen genügt die Zustellung des Schriftsatzes an denjenigen, gegen den die Anfechtung stattfinden soll.

Anfechtung vor Vollstreckbarkeit

§ 445. Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist. Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Zwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, bevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist.

Anfechtungsklage

§ 446. In der Klage ist anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.

Inhalt des Anfechtungsanspruchs

§ 447. (1) Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, kann der Gläubiger soweit für sich beanspruchen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.

(2) Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, dessen Erbe jedoch nur dann, wenn ihm die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen den Verstorbenen begründen, bekannt waren oder bekannt sein mussten.

(3) Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur so weit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, dass sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.

Rechte Dritter

§ 448. Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatz des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. § 447 Abs. 3 ist anzuwenden.

Ansprüche des Anfechtungsgegners

§ 449. Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

Befreiung des Anfechtungsgegners

§ 450. Der Anfechtungsgegner kann sich von dem Anfechtungsanspruch dadurch befreien, dass er die dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt.

Mehrfache Anfechtung

§ 451. Der Umstand, dass dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Fall zur Folge haben, dass die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die §§ 447 und 448 bestimmte Maß überschreiten.

Anfechtbarkeit bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

§ 452. (1) Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Insolvenzgläubigern erhoben worden sind, nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiter geltend gemacht werden können, bestimmt § 37 IO.

(2) Eine Befriedigung oder Sicherstellung, die ein Gläubiger infolge einer Anfechtung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlangt hat, kann, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.

Anmerkung der Anfechtungsklage

§ 453. (1) Wird die Anfechtung mit Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozessgericht die Anmerkung der Klage im jeweiligen Grundbuch beantragen.

(2) Diese Anmerkung bewirkt, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.

Sechster Teil

Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher

Erster Abschnitt

Vollzugsgebühr

Gebührenpflicht

§ 454. (1) Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 455 zu entrichten.

(2) Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.

(3) Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des § 252d Abs. 1 Z 2 und 3, nicht jedoch im Fall des § 249a Abs. 1 Z 4.

Höhe der Gebühr

§ 455. Die Vollzugsgebühr beträgt für

           1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts ..... 20 Euro,

           2. die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts . 20 Euro,

           3. die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 321 .. 7,50 Euro,

           4. die Exekution auf Vermögensrechte ................................................... 20 Euro,

           5. die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 9 Euro und

           6. die Räumungsexekution ........................................................................ 30 Euro.

Wenn der betreibende Gläubiger in einem Antrag mehr als ein Exekutionsmittel zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen beantragt, dann ist nur die höhere Gebühr zu entrichten.

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

§ 456. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden

           1. § 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,

           2. § 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,

           3. §§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und

           4. § 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.

(2) Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs. 3 anzuwenden.

Zweiter Abschnitt

Vergütung des Gerichtsvollziehers

Entstehen der Vergütung

§ 457. (1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.

(2) Der Gerichtsvollzieher erhält

           1. die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,

           2. die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie

           3. die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.

(3) Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete. Bei der Vergütung nach § 466 Abs. 3 und 4 endet die Frist drei Monate später.

Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren

§ 458. Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei nicht nach § 33 verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu.

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

§ 459. (1) Für alle in einem Exekutionsverfahren und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.

(2) Die Vergütungen für

           1. Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,

           2. Zahlung,

           3. Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und

           4. Verwertung

stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.

(3) Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.

Zurückzahlung der Vergütung

§ 460. Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.

Vermögensverzeichnis

§ 461. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 2 Euro.

Zahlung

§ 462. Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:

bis 150 Euro............................................................................................. 5,0 %,

vom Mehrbetrag bis 400 Euro................................................................... 3,0 %,

vom Mehrbetrag bis 800 Euro................................................................... 1,5 %,

vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro................................................................ 1,0 %,

vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro................................................................ 0,7 %,

vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro.............................................................. 0,3 %

und vom Mehrbetrag über 50 000 Euro................................................. 0,15 %,

mindestens jedoch 6 Euro.

Verwertung von Gegenständen

§ 463. Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 462.

Zwangsverwaltung einer Liegenschaft

§ 464. Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines Verwalters 20 Euro.

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

§ 465. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

           1. die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro,

           2. die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro und

           3. die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,50 Euro.

Fahrnisexekution

§ 466. (1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.

(2) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.

(3) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.

(4) Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des § 249 Abs. 3 gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 3 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 Cent.

Exekution auf Vermögensrechte

§ 467. Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

           1. die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für

           2. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.

Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.

Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen

§ 468. Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 4,50 Euro.

Räumungsexekution

§ 469. Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 15 Euro. Eine Räumung gilt nur dann als begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hat.

Insolvenzverfahren

§ 470. Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

           1. die Aufnahme eines Inventars 6 Euro und für

           2. Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 6 Euro.

Pfandweise Beschreibung

§ 471. Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 6 Euro.

Verhaftung und Vorführung

§ 472. Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro.

Zustellung

§ 473. Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Euro.

Dritter Abschnitt

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Höhe

§ 474. (1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

           1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt .............  1,10 Euro,

           2. in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, ............................................................................................ 1,60 Euro,

           3. in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt ............................ 2,30 Euro,

            4.a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt .................................. 3 Euro und

               b) in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt  3,60 Euro.

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

Vierter Abschnitt

Vollzugsgebiete

Vollzugsgebietsplan

§ 475. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einen Vollzugsgebietsplan zu erstellen.

(2) Im Vollzugsgebietsplan sind die Gemeinden oder Teile von Gemeinden des Oberlandesgerichtssprengels Vollzugsgebieten zuzuordnen. Die Grenzen der Vollzugsgebiete sind durch Einzeichnen auf Plänen oder auch durch Beschreibung darzustellen. Bei jedem Vollzugsgebiet ist die Kategorisierung nach § 474 Abs. 1 anzugeben.

(3) Die Zahl der Vollzugsgebiete hat der Anzahl der Gerichtsvollzieher im Sprengel des betreffenden Oberlandesgerichts abzüglich der Anzahl der ausschließlich für die Verrichtung besonderer Vollzugshandlungen vorgesehenen Gerichtsvollzieher zu entsprechen.

(4) Bei Festlegung der Vollzugsgebiete ist insbesondere auf eine ausgewogene Auslastung der Gerichtsvollzieher und die Minimierung der Wegstrecken Bedacht zu nehmen.

(5) Der Vollzugsgebietsplan gewährt dem Gerichtsvollzieher kein Recht auf Betrauung mit einem Vollzugsgebiet und den Parteien kein Recht auf Einschreiten eines bestimmten Gerichtsvollziehers.

Entwurf des Vollzugsgebietsplans

§ 476. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Entwurf des Vollzugsgebietsplans drei Wochen beim Oberlandesgericht aufzulegen.

(2) Jeder Gerichtsvollzieher ist berechtigt, während der Amtsstunden in den Entwurf des Vollzugsgebietsplans und dessen Teile Einsicht zu nehmen und innerhalb der Auflagefrist zum gesamten Entwurf seines Oberlandesgerichtssprengels schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist im Entwurf hinzuweisen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Vollzugsgebietsplans in Erwägung zu ziehen.

Auflage des Vollzugsgebietsplans

§ 477. Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.

Änderung des Vollzugsgebietsplans

§ 478. Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.

Überprüfung des Vollzugsgebietsplans

§ 479. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ 475 bis 477 sind sinngemäß anzuwenden.

Zusammensetzung der Vergütung

§ 480. (1) Die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) Die Vergütung gilt mit

           1. 70% als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag dar,

           2. 23% als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),

           3. 5% als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und

           4. 2% als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).

(3) Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955.

Reisegebühren

§ 481. (1) Umfasst das Vollzugsgebiet eines Gerichtsvollziehers auch Teile eines Sprengels eines Bezirksgerichts, das nicht sein Dienstort ist, liegt aber dieses Bezirksgericht selbst außerhalb seines Vollzugsgebiets, so gebühren ihm für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu diesem Bezirksgericht im Rahmen von Vollzugstätigkeiten Reisegebühren nach der RGV.

(2) Bei einer vorübergehenden Betrauung mit einem weiteren Vollzugsgebiet gebühren dem Gerichtsvollzieher Reisegebühren für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der überwiegende Teil dieses Vollzugsgebiets liegt.

Vollzugsgebietsbetrauung

§ 482. Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.

Sonstige Bedienstete

§ 483. Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im zweiten Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.“

387. § 484 werden folgende Bezeichnung und Überschrift vorangestellt:

„Siebenter Teil

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen“

388. Nach dem neuen § 501 wird folgende Bestimmung samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur GREx

§ 502. (1) Das Bundesgesetz Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Es ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist.

(2) § 33 Abs. 1 in der Fassung der GREx ist auch auf Exekutionsverfahren, die beim selben Gericht anhängig sind, anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht eingelangt ist.

(3) §§ 292f und 292g in der Fassung der GREx sind auch auf Exekutionsverfahrens anzuwenden, die am 1. Juli 2021 bereits anhängig sind.

(4) Ist in einem Exekutionsverfahren auf bewegliche Sachen der Exekutionsantrag vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht eingelangt, so ist bei einem Antrag auf Fortsetzung oder neuerlichen Vollzug das Verfahren an das nach den §§ 4a ff in der Fassung der GREx zuständige Bezirksgericht zu überweisen, wenn bei diesem ein Exekutionsverfahren auf bewegliche Sachen anhängig ist. § 33 Abs. 1 in der Fassung der GREx ist anzuwenden.

(5) Tritt der betreibende Gläubiger einem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren bei, so ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag des führenden betreibenden Gläubigers nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist.

(6) §§ 435 bis 437 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Eintragungen in die Zwangsverwalterliste sind in die Verwalterliste in Exekutionssachen zu übernehmen.

(7) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils (einstweilige Verfügungen) sind in der Fassung der GREx auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist; mit 1. Juli 2021 wird das Hofdekret JGS Nr. 1621/1819 aufgehoben.

(8) Die Bestimmungen des Fünften Teils (Anfechtung) sind auf Rechtshandlungen nach dem 30. Juni 2021 anzuwenden.

(9) Die Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Sechsten Teils (Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher) sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht einlangt; dessen Zweiter und Dritter Abschnitt sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 30. Juni 2021 vorgenommen wird.“

389. Am Ende aller Überschriften der Exekutionsordnung entfällt jeweils ein allenfalls vorhandener Punkt.

390. Die Paragraphenbezeichnungen in der Exekutionsordnung werden, soweit dies nicht der Fall ist, unmittelbar dem Text des Paragraphen vorangestellt.

391. In der Exekutionsordnung entfällt jeweils der Punkt nach „§“.

392. Wenn in der Exekutionsordnung auf das Wort „Absatz“ eine Zahl folgt, wird es jeweils durch die Abkürzung „Abs.“ ersetzt.

393. Soweit die Bestimmungen der Exekutionsordnung durch das Bundesgesetz Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx nicht geändert werden, werden folgende Begriffe in der Exekutionsordnung (auch in den Überschriften) in der grammatikalisch jeweils richtigen Form und dem dazu passenden bestimmten oder unbestimmten Artikel unter Berücksichtigung der jeweiligen Klein- und Großschreibung ersetzt:

         „1. „Abschlusse“ durch „Abschluss“

           2. „Abtheilung“ durch „Abteilung“

           3. „Acte“ durch „Akte“

           4. „Acten“ durch „Akten“

           5. „Actenstück“ durch „Aktenstück“

           6. „Actenvermerk“ durch „Aktenvermerk“

           7. „active“ durch „aktive“

           8. „Altersversorgungscasse“ durch „Altersversorgungskasse“

           9. „Anlaß“ durch „Anlass“

        10. „Anschluß“ durch „Anschluss“

        11. „Antheil“ durch „Anteil“

        12. „Antrage“ durch „Antrag“

        13. „benöthigte “ durch „benötigte “

        14. „Beschluß“ durch „Beschluss“

        15. „Beschlußfassung“ durch „Beschlussfassung“

        16. „betheiligte“ durch „beteiligte“

        17. „Betheiligter“ durch „Beteiligter“

        18. „Betheiligung“ durch „Beteiligung“

        19. „Beurtheilung“ durch „Beurteilung“

        20. „Beurtheilender“ durch „Beurteilender“

        21. „Capital“ durch „Kapital“

        22. „Capitalien“ durch „Kapitalbeträge“

        23. „Capitalsabschlagszahlung“ durch „Kapitalsabschlagszahlung“

        24. „Capitalsbetrag“ durch „Kapitalsbetrag“

        25. „Cassarest“ durch „Kassarest“

        26. „Casse“ durch „Kassa“

        27. „Civil-“ durch „Zivil-“

        28. „Civilgericht“ durch „Zivilgericht“

        29. „Civilprocessordnung“ durch „ZPO“

        30. „Commando“ durch „Kommando“

        31. „compensiren“ durch „kompensieren“

        32. „Concession“ durch „Konzession“

        33. „Curator“ durch „Kurator“

        34. „Curatorsbestellung“ durch „Kuratorbestellung“

        35. „Curs“ durch „Kurs“

        36. „dafern“ durch „sofern“

        37. „dawider“ durch „dagegen“

        38. „daß“ durch „dass“

        39. „Deckungscapital“ durch „Deckungskapital“

        40. „Drittschuldnerprozeß“ durch „Drittschuldnerprozess“

        41. „Eigenthum“ durch „Eigentum“

        42. „Eigenthümer“ durch „Eigentümer“

        43. „Eigenthumsrecht“ durch „Eigentumsrecht“

        44. „endgiltig“ durch „endgültig“

        45. „Endurtheil“ durch „Endurteil“

        46. „Erbtheilung“ durch „Erbteilung“

        47. „erfaßt“ durch „erfasst“

        48. „erfaßten“ durch „erfassten“

        49. „Ertheilung“ durch „Erteilung“

        50. „ertheilen“ durch „erteilen“

        51. „Execution“ durch „Exekution“

        52. „Execution behufs Bewirkung“ durch „Exekution zur Bewirkung“

        53. „Executionsantrag“ durch „Exekutionsantrag“

        54. „Executionsbewilligung“ durch „Exekutionsbewilligung“

        55. „Executionsführung“ durch „Exekutionsführung“

        56. „Executionsgericht“ durch „Exekutionsgericht“

        57. „Executionsgesuch“ durch „Exekutionsgesuch“

        58. „Executionshandlung“ durch „Exekutionshandlung“

        59. „Executionskosten“ durch „Exekutionskosten“

        60. „Executionsmittel“ durch „Exekutionsmittel“

        61. „Executionsobject“ durch „Exekutionsobjekt“

        62. „Executionstitel“ durch „Exekutionstitel“

        63. „Executionsverfahren“ durch „Exekutionsverfahren“

        64. „Executionsvollzug“ durch „Exekutionsvollzug“

        65. „Executionsvollzuge“ durch „Exekutionsvollzug“

        66. „im folgenden“ durch „im Folgenden“

        67. „gebürenden“ durch „gebührenden“

        68. „gebürt“ durch „gebührt“

        69. „Gebüren“ durch „Gebühren“

        70. „Gebürenforderung“ durch „Gebührenforderung“

        71. „gefaßten“ durch „gefassten“

        72. „Gerichtsacten“ durch „Gerichtsakten“

        73. „Gesammtbetrage“ durch „Gesamtbetrag“

        74. „Gesammtdauer“ durch „Gesamtdauer“

        75. „gesammten“ durch „gesamten“

        76. „Haftlocal“ durch „Haftlokal“

        77. „insoferne“ durch „insofern“

        78. „insolange“ durch „solange“

        79. „Liegenschaftsantheil“ durch „Liegenschaftsanteil“

        80. „Meistbotsvertheilung“ durch „Meistbotsverteilung“

        81. „Meistbotsvertheilungsverfahren“ durch „Meistbotsverteilungsverfahren“

        82. „mißbraucht“ durch „missbraucht“

        83. „mitgetheilt“ durch „mitgeteilt“

        84. „mitgetheilten“ durch „mitgeteilten“

        85. „mitzutheilen“ durch „mitzuteilen“

        86. „muß“ durch „muss“

        87. „mußte“ durch „musste“

        88. „muthwillig“ durch „mutwillig“

        89. „Muthwillensstrafe“ durch „Mutwillensstrafe“

        90. „Nachlasscurator“durch „Verlassenschaftskurator“

        91. „Nebengebüren“ durch „Nebengebühren“

        92. „nöthig“ durch „nötig“

        93. „nöthigen“ durch „nötigen“

        94. „nöthigenfalls“ durch „nötigenfalls“

        95. „notiren“ durch „notieren“

        96. „Nothwendigkeit“ durch „Notwendigkeit“

        97. „nothwendig“ durch „notwendig“

        98. „nothwendige“ durch „notwendige“

        99. „Notariatsacte“ durch „Notariatsakt“

      100. „Object“ durch „Objekt“

      101. „Pfändungsacten“ durch „Pfändungsakten“

      102. „Process“ durch „Prozess“

      103. „Prozeß“ durch „Prozess“

      104. „Prozeßgericht“ durch „Prozessgericht“

      105. „Rechtsbegründungsacte“ durch „Rechtsbegründungsakt“

      106. „Recurs“ durch „Rekurs“

      107. „Recursentscheidung“ durch „Rekursentscheidung“

      108. „Sachverständigengebür“ durch „Sachverständigengebühr“

      109. sammt durch samt

      110. „sämmtliche“ durch „sämtliche“

      111. „sämmtlicher“ durch „sämtlicher“

      112. „seinerstatt“ durch „dessen Stelle“

      113. „soferne“ durch „sofern“

      114. „Schiffahrtsstation“ durch „Schifffahrtsstation“

      115. „Schluß“ durch „Schluss“

      116. „Thatumstand“ durch „Tatumstand“

      117. „Thatsache“ durch „Tatsache“

      118. „Thätigkeit“ durch „Tätigkeit“

      119. „Theil“ durch „Teil“

      120. „Theilbetrag“ durch „Teilbetrag“

      121. „Theilhaber“ durch „Teilhaber“

      122. „Theilsumme“ durch „Teilsumme“

      123. „Theilung“ durch „Teilung“

      124. „theilweise“ durch „teilweise“

      125. „theilzunehmen“ durch „teilzunehmen“

      126. „thunlich“ durch „tunlich“

      127. „thunlichster“ durch „tunlichster“

      128. „überläßt“ durch „überlässt“

      129. „Übertragungsgebür“ durch „Übertragungsgebühr“

      130. „Überweisungsbeschluß“ durch „Überweisungsbeschluss“

      131. „umfaßt“ durch „umfasst“

      132. „ungetheilt“ durch „ungeteilt“

      133. „ungiltig“ durch „ungültig“

      134. „Urtheil“ durch „Urteil“

      135. „im übrigen“ durch „im Übrigen“

      136. „Verkehre“ durch „Verkehr“

      137. „Vermögensbestandtheil“ durch „Vermögensbestandteil“

      138. „Vermögensübertragungsgebür“ durch „Vermögensübertragungsgebühr“

      139. „Versteigerungsacte“ durch „Versteigerungsakt“

      140. „vertheilen“ durch „verteilen“

      141. „Vertheilung“ durch „Verteilung“

      142. „Vertheilungsbeschluss“ durch „Verteilungsbeschluss“

      143. „Verteilungsbeschluß“ durch „Verteilungsbeschluss“

      144. „Vertheilungsmasse“ durch „Verteilungsmasse“

      145. „Vertheilungstagsatzung“ durch „Verteilungstagsatzung“

      146. „Vertheilungsverfahren“ durch „Verteilungsverfahren“

      147. „vinculirt“ durch „vinkuliert“

      148. „Vorräthe“ durch „Vorräte“

      149. „Vorschuß“ durch „Vorschuss“

      150. „Vortheile“ durch „Vorteile“

      151. „vortheilhafter“ durch „vorteilhafter“

      152. „vortheilhafteren“ durch „vorteilhafteren“

      153. „im voraus“ durch „im Voraus“

      154. „von einander“ durch „voneinander“

      155. „Widerspruchsprocesse“ durch „Widerspruchsprozesse“

      156. „wußte“ durch „wusste“

      157. „nach dem Zeitpunkte“ durch „nach dem Zeitpunkt“

      158. „Zivilprozeßordnung“ durch „ZPO“

      159. „Zuschlagsertheilung“ durch „Zuschlagserteilung““

394. Soweit die Bestimmungen der Exekutionsordnung durch das Bundesgesetz Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx nicht geändert werden, werden folgende Wortfolgen in der Exekutionsordnung (auch in den Überschriften) ersetzt:

         „1. „beim Processgerichte“ durch „beim Prozessgericht“

           2. „dem Befriedigungsrechte“ durch „dem Befriedigungsrecht“

           3. „dem Ergebnisse“ durch „dem Ergebnis“

           4. „dem Erlöse“ durch „dem Erlös“

           5. „dem Executionsgerichte“ durch „dem Exekutionsgericht“

           6. „dem Gerichte“ durch „dem Gericht“

           7. „dem Inhalte“ durch „dem Inhalt“

           8. „dem Nachweise“ durch „dem Nachweis“

           9. „dem Oberlandesgerichte“ durch „dem Oberlandesgericht“

        10. „dem Processe“ durch „dem Prozess“

        11. „dem Rechte“ durch „dem Recht“

        12. „dem Urtheile“ durch „dem Urteil“

        13. „dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokolle“ durch „dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokoll“

        14. „dem Versteigerungstermine“ durch „dem Versteigerungstermin“

        15. „dem Vollstreckungsorgane“ durch „dem Vollstreckungsorgan“

        16. „dem Werke“ durch „dem Werk“

        17. „dem Wertpapiere“ durch „dem Wertpapier“

        18. „diesem Gesetze“ durch „diesem Gesetz“

        19. „desselben sich ergebenden Processe“ durch „desselben sich ergebenden Prozesses“

        20. „einem Liegenschaftsantheile“ durch „einem Liegenschaftsanteil“

        21. „einem Urtheile“ durch „einem Urteil“

        22. „im Processe“ durch „im Prozess“

        23. „im Urtheile“ durch „im Urteil“ “

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung

Das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung – EGEO, BGBl. Nr. 6/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1. Art. XIII Z 6 entfällt.

Artikel 3

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 lautet das Zitat „§ 105 EO“.

2. In § 12 Abs. 1 wird die Wendung „nach § 208 EO“ durch die Wendung „nach § 152 EO“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 2 wird die Wendung „in § 256, Absatz 2, E. O.“ durch die Wendung „in § 256 Abs. 2 EO“ ersetzt.

4. In § 101 Abs. 2 wird „E.O.“ durch „EO“ ersetzt.

5. § 119 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten:

         „2. § 148 Z 2 EO, wonach vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, sowie die Frist zum Antrag auf Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach § 146 Abs. 2 EO und die Zweijahresfrist des § 188 Abs. 4 EO sind nicht anzuwenden;

           3. die Einhaltung der in § 140 Abs. 1 und § 167 Abs. 2 EO bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich;“

6. Nach § 183 werden folgende §§ 183a und 183b samt Überschriften eingefügt:

„Gläubigerantrag

§ 183a. Wenn es nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit an einem zur Deckung der Kosten des Schuldenregulierungsverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Verfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen.

Kostendeckendes Vermögen

§ 183b. § 71 ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.“

7. Nach § 184 wird folgender § 184a samt Überschrift eingefügt:

„Gesamtvollstreckung – Verträge und Insolvenzforderungen

§ 184a. (1) Das auf Antrag eines Gläubigers eröffnete Schuldenregulierungsverfahren ist im Insolvenzedikt auch als Gesamtvollstreckung zu bezeichnen. Die Gesamtvollstreckung ist zu beenden, sobald der Schuldner die Annahme eines Sanierungsplans oder Zahlungsplans oder die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt. Die Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen; sie wird mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung wirksam und ist nicht anfechtbar.

(2) Während einer Gesamtvollstreckung können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge nach § 5 Abs. 4 und die zur Benutzung einer solchen Wohnung notwendigen Verträge, insbesondere zur Energieversorgung, nur aus wichtigem Grund auflösen, solange der Schuldner die während des Verfahrens anfallenden Entgelte leistet. § 25a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Forderungen von Gläubigern, denen vertragliche vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner bei Beendigung der Gesamtvollstreckung zustehen, sind Insolvenzforderungen, wenn sie weder Masseforderungen sind noch aus Verträgen zur Deckung des dringenden Lebensbedarfs stammen, nicht jedoch die Zinsen für diese Forderungen. Diese Insolvenzgläubiger sind zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern.“

8. In § 186 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und einen Insolvenzverwalter zu bestellen“.

9. § 188 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine Forderung gilt vom Schuldner als anerkannt, wenn er diese in der Tagsatzung nicht ausdrücklich bestreitet. Nimmt er an der Tagsatzung nicht teil, so ist sie zu erstrecken. Nimmt er neuerlich nicht teil, so gilt die angemeldete Forderung als anerkannt. Auf diese Rechtsfolge ist der Schuldner in der neuerlichen Ladung hinzuweisen.“

10. Nach § 189 werden folgende §§ 189a und 189b samt Überschriften eingefügt:

„Überprüfung der Vermögenslage

§ 189a. Ist ein Insolvenzverwalter nicht bestellt, so gilt Folgendes:

           1. Das Gericht hat alle sechs Monate eine Auskunft beim Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen, bei einem Hinweis auf einen möglichen Drittschuldner auch früher.

           2. Das Gericht hat jährlich zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat, insbesondere durch Einsicht in das Grundbuch und eine Anfrage nach § 25b Abs. 2a EO.

           3. Der Schuldner hat jährlich sein Vermögensverzeichnis zu ergänzen und zu bekräftigen; § 48 Abs. 1 und 2 EO ist anzuwenden.

           4. Das Vollstreckungsorgan hat alle zwei Jahre an geeigneten Orten, insbesondere am Wohnort des Schuldners, zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat.

           5. Bei Hinweisen auf erworbenes Vermögen ist ein Inventar über das neu erworbene Vermögen zu errichten.

Arbeitseinkommen

§ 189b. (1) Das Insolvenzgericht hat auf Antrag oder von Amts wegen

           1. die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen,

           2. den unpfändbaren Freibetrag nach § 292a EO zu erhöhen oder

           3. den unpfändbaren Freibetrag nach § 292b EO herabzusetzen.

(2) Das Insolvenzgericht hat überdies auf Antrag nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO zu entscheiden,

           1. ob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind und

           2. ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 EO dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen.

(3) Die Entscheidungen des Exekutionsgerichts nach §§ 292, 292a, 292b und 292g EO bleiben bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten wirksam. Das Insolvenzgericht kann sie auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners abändern, auf Antrag eines Gläubigers, in dessen Exekutionsverfahren die Entscheidung ergangen ist, oder des Schuldners nur bei Änderung der Umstände.

(4) Ein Beschluss nach Abs. 1 bis 3 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.“

11. § 190 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens auf Antrag eines Gläubigers nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenzverwalter nur zu bestellen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Entlohnung vorschussweise erlegt. Selbst wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen und kein Insolvenzverwalter bestellt wird, ist § 187 Abs. 1 Z 2 anzuwenden.“

12. In § 190 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die beweglichen Sachen sind vom Gerichtsvollzieher zu verwerten und Forderungen von ihm einzuziehen.“

13. Nach § 192 werden folgende §§ 192a und 192b samt Überschriften eingefügt:

„Verteilungen

§ 192a. Verteilungen an die Insolvenzgläubiger sind durchzuführen, sobald eine Quote von zumindest 10% verteilt werden kann, jedenfalls aber nach drei Jahren.

Aufhebung wegen dauerhaft fehlenden pfändbaren Bezugs

§ 192b. Das Schuldenregulierungsverfahren ist nach § 123a oder § 139 erst aufzuheben, wenn der Schuldner seit mehr als fünf Jahren keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hatte und ein solcher nicht zu erwarten ist. Vor der Aufhebung sind der Schuldner und die Insolvenzgläubiger einzuvernehmen; der Schuldner ist überdies auf eine mögliche Beratung bei einer staatlich anerkannten Schuldenberatungsstelle hinzuweisen.“

14. § 201 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. der Schuldner innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert hat, dass er unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat, oder“.

15. In § 201 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ durch die Wortfolge „Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens bereits“ ersetzt.

16. § 205 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die im Insolvenzverfahren oder vom Exekutionsgericht getroffenen Entscheidungen nach §§ 292, 292a, 292b und 292g EO bleiben wirksam.“

17. Nach § 281 wird folgender § 282 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmungen zur GREx

§ 282. (1) § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 3, § 101 Abs. 2, § 119 Abs. 2, §§ 183a, 183b, 184a, § 186 Abs. 2, § 188 Abs. 3, §§ 189a, 189b, § 190 Abs. 1 und 3, §§ 192a, 192b, § 201 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 und § 205 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) §§ 183a, 183b, 184a, § 186 Abs. 2, § 188 Abs. 3, §§ 189a, 189b, § 190 Abs. 1 und 3, §§ 192a, 192b, § 201 Abs. 1 und § 205 Abs. 1 in der Fassung GREx sind auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 eröffnet werden.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 211 Abs. 2 wird der Verweis „§§ 382b, 382e und 382g EO“ durch den Verweis „§§ 382b, 382c und 382d EO“ ersetzt.

2. § 1212 entfällt.

3. In § 1214 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „durch einen Privatgläubiger (§ 1212)“ durch die Wortfolge „nach § 339 Abs. 1 EO“ ersetzt.

4. In § 1214 Abs. 2 wird die Wortfolge „durch einen Privatgläubiger“ durch die Wendung „nach § 339 Abs. 1 EO“ ersetzt.

5. In § 1216a Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „eines Privatgläubigers eines Gesellschafters“ durch die Wendung „nach § 339 Abs. 1 EO“ und das Wort „Gläubigers“ durch das Wort „Verwalters“ ersetzt.

6. In § 1216b Abs. 2 dritter Satz wird das Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Verwalter“ ersetzt.

7. Dem § 1503 wird folgender Absatz angefügt:

„(18) § 211, § 1214 Abs. 1 und 2, § 1216a Abs. 2 und § 1216b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. § 1212 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 5 wird das Zitat „§§ 90 bis 95 EO“ durch das Zitat „§§ 91 bis 94 EO“ ersetzt.

2. In § 2 Z 7a entfällt die Wortfolge „für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste oder Zwangsverwalterliste“.

3. In der Tarifpost 1 Anmerkung 2 wird das Zitat „382e und 382g EO“ durch das Zitat „382c und 382d EO“ ersetzt.

4. In der Tarifpost 2 Anmerkung 1a wird das Zitat „382e und 382g EO“ durch das Zitat „382c und 382d EO“ ersetzt.

5. In der Tarifpost 3 Anmerkung 1a wird das Zitat „382e und 382g EO“ durch das Zitat „382c und 382d EO“ ersetzt.

6. Die Tarifpost 4 lautet:

„Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

4

I.      Pauschalgebühren

 

 

 

          a) in Exekutionsverfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

 

bis

150 Euro

 

 

28 Euro

 

 

über

150 Euro bis

300 Euro

 

50 Euro

 

 

über

300 Euro bis

700 Euro

 

60 Euro

 

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

 

80 Euro

 

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

 

100 Euro

 

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

 

150 Euro

 

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

 

200 Euro

 

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

 

300 Euro

 

 

über

70 000 Euro

 

300 Euro zuzüglich 2,7 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands

 

 

          b) für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 419 EO)

15 Euro

 

 

II.    Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution oder Entscheidungen, die das Exekutionsverfahren beenden

 

 

          a) in Exekutionsverfahren bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen

150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren

 

          b) gegen Entscheidungen nach Z I lit. b

31 Euro

 

III.   Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse

 

 

          a) gegen Entscheidungen nach Z II lit. a bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen

200% der in Z I lit. a angeführten Gebühren

 

          b) gegen Entscheidungen nach Z II lit. b

46 Euro“

7. In der Tarifpost 4 Anmerkung 1 entfallen der erste und der zweite Satz.

8. In der Tarifpost 4 werden die Anmerkungen 1a und 6 aufgehoben.

9. In der Tarifpost 4 Anmerkung 5 wird das Zitat „Tarifpost 4 Z I lit. b“ durch das Zitat „Tarifpost 4 Z I lit. a“ und das Zitat „(§ 208 EO)“ durch das Zitat „(§ 152 EO)“ ersetzt.

10. In der Tarifpost 4 wird in der Anmerkung 7 nach dem Wort „Exekutionsanträge“ die Wortfolge „und Rechtsmittel“ eingefügt.

11. In der Tarifpost 4 wird nach Anmerkung 8 folgende Anmerkung 9 angefügt:

„9. In Verfahren zur Vollstreckung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO ist die gefährdete Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft den Gegner der gefährdeten Partei nach Maßgabe des § 21.“

12. In der Tarifpost 9 Anmerkung 11 wird das Zitat „(§§ 90 bis 95 EO)“ durch das Zitat „(§§ 91 bis 94 EO)“ ersetzt.

13. In der Tarifpost 14 Z 7 wird die Wendung „Zwangsverwalterliste (§ 107a EO)“ durch die Wendung „Verwalterliste in Exekutionssachen (§ 436 EO)“ ersetzt.

14. In der Tarifpost 14 lautet die Anmerkung 7:

„7. Abfragen des Schuldners durch seinen Vertreter (§ 427 Abs. 3 EO) sind von den Abfragegebühren nach Tarifpost 14 Z 17 befreit.“

15. Dem Art. VI wird folgende Z 72 angefügt:

      „72. § 2 und die Tarifposten 1, 2, 4, 9 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 30. Juni 2021 abschließend verwirklicht wird. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.“

Artikel 6

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz – GEG, BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. ##/20##, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 lautet:

         „1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren;“

2. § 1 Z 5 lit. b entfällt.

3. § 1 Z 6 lit. a lautet:

             „a) die Entlohnung des Verwalters (§ 82 EO) und des Zwangsverwalters (§ 113 EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,

4. In § 11 Abs. 2 wird die Wendung „Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 249 bis 289 EO)“ durch die Wendung „Exekution auf bewegliche Sachen (§§ 249 bis 288 EO)“ ersetzt.

5. Dem § 19a wird folgender Absatz angefügt:

„(18) § 1 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 7

Änderungen des Unternehmensgesetzbuches

Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Abs. 3 wird am Ende folgender Satz angefügt:

“Wird eine allgemeine Zeichnung der Unterschrift in beglaubigter Form in die Urkundensammlung des Firmenbuchs oder ein anderes Urkundenarchiv nach §§ 91c und 91d GOG eingestellt, so reicht der Hinweis auf diese Zeichnung.“

2. § 135 entfällt.

3. In § 141 Abs. 2 wird die Wendung „durch einen Privatgläubiger (§ 135)“ durch die Wendung „nach § 339 Abs. 1 EO“ ersetzt.

4. § 145 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung nach § 339 Abs. 1 EO oder durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Verwalters oder des Masseverwalters unterbleiben.

5. In § 146 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wendung „§ 135 auch der Gläubiger,“ durch die Wendung „§ 338 Abs. 1 EO auch der Verwalter,“ ersetzt.

6. In § 165 wird die Wendung „Die §§ 112, 113“ durch die Wendung „§ 112 Abs. 2 und 3 sowie § 113“ ersetzt.

7. § 184 Abs. 1 erster Satz lautet: „Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter oder nach § 339 Abs. 1 EO finden die Vorschriften der §§ 132 und 134 entsprechende Anwendung.“

8. § 906 Abs. 49 lautet:

„(49) § 196a samt Überschrift, § 211 Abs. 1 und § 278 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. Sie sind erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.“

9. Dem § 906 werden folgende Absätze 50 und 51 angefügt:

„(50) § 242 Abs. 4 und § 243c Abs. 2 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 63/2019, treten mit 10. Juni 2019 in Kraft. Die Angaben zu den Gesamtbezügen der einzelnen Vorstandsmitglieder und zu den Grundsätzen der Vergütungspolitik können erstmals im Corporate Governance-Bericht über jenes Geschäftsjahr unterbleiben, das nach dem 10. Juni 2019 beginnt.

(51) § 31 Abs. 3, § 141 Abs. 2, § 145 Abs. 2, § 146 Abs. 2, 165 und § 184 Abs. 1 in der Fassung der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. § 135 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes

Das EWIV‑Ausführungsgesetz - EWIVG, BGBl. Nr. 521/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 10 lautet:

§ 10. Bei einer Kündigung nach § 339 Abs. 1 EO scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.“

2. In Artikel V wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 10 in der Fassung der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz - GenG, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 59 entfällt.

2. Nach § 94i wird folgender § 94j eingefügt:

§ 94j. § 59 in der Fassung vor der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel 10

Änderung des GmbH‑Gesetzes

Das GmbH‑Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 76 Abs. 4 entfällt.

2. § 127 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 76 Abs. 4 in der Fassung vor der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz – AktG, BGBl. I Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Anfechtungsordnung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 32 Insolvenzordnung)“ ersetzt.

2. § 62 Abs. 4 entfällt.

3. § 262 wird folgender Absatz 43 angefügt:

„(43) § 45 Abs. 1 in der Fassung der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. § 62 Abs. 4 in der Fassung vor der der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel 12

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung - NO, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 87c Abs. 3 erster Satz wird die Wendung „§ 177 Abs. 4 und §§ 179, 180 und 181 EO“ durch die Wendung „§§ 85 und 86, mit Ausnahme von § 85 Abs. 2 erster und zweiter Satz EO“ ersetzt.

2. § 189 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 87c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Rechtsanwaltstarifgesetz - RATG, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 1 lit. b wird aufgehoben.

2. In der Tarifpost 1 Abschnitt III wird in der lit. a das Zitat „§ 14 Abs. 2 EO“ durch das Zitat „§ 249a Abs. 1 Z 4 EO“ ersetzt.

3. In der Tarifpost 1 Abschnitt III wird in der lit. c das Zitat „§ 170a Z 2 EO“ durch das Zitat „§ 169 Z 2 EO“ ersetzt.

4. In der Tarifpost 1 Abschnitt III wird in der lit. f das Zitat „§ 200 Z 3 der Exekutionsordnung“ durch das Zitat „§ 148 Z 2 EO“ ersetzt.

5. § 26a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 24 Abs. 1 und Tarifpost 1 Abschnitt III in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 43 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. §§ 382 bis 382i Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896;“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 43 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Urkundenhinterlegungsgesetzes

Das Urkundenhinterlegungsgesetz - UHG, BGBl. Nr. 326/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Verweis „§§ 90 und 134 EO“ durch den Verweis „§§ 91 und 134 EO“ ersetzt.

2. In § 14 wird der Klammerausdruck „(§§ 90, 134 und 183)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 91, 134 und 183)“ ersetzt.

3. Dem § 41 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz - RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 2 Z 1 lit. a wird der Verweis „§§ 87 bis 96 EO“ durch den Verweis „§§ 88 bis 96 EO“ ersetzt.

2. In § 17 Abs. 2 Z 4 wird der Verweis „§ 264a EO“ durch den Verweis „§ 264 EO“ ersetzt.

3. In § 17 Abs. 3 Z 3 wird der Verweis „§ 54g EO“ durch den Verweis „§ 63b EO“ ersetzt.

4. § 45 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 17

Aufhebung der Anfechtungsordnung

Die Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft; sie ist weiterhin auf Rechtshandlungen vor dem 1. Juli 2021 anzuwenden.

Artikel 18

Aufhebung des Vollzugsgebührengesetzes

Das Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft; dessen Erster Abschnitt ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht einlangt; dessen Zweiter und Dritter Abschnitt sind weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird.

Artikel 19

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 38a Abs. 4, 6, 10 und 11 wird jeweils der Verweis „§§ 382b und 382e“ durch den Verweis „§§ 382b und 382c“ ersetzt.

2. § 94 wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51) § 38a Abs. 4, 6, 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden

Das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I Nr. 152/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs. 1 Z 1, 3 und 8“ durch den Verweis „§§ 382b, 382c Z 1, Z 2 erster Fall und Z 3 und § 382d Z 1, 3 und 8“ ersetzt.

2. § 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.“

Artikel 21

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 57 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 wird jeweils der Verweis „§§ 382b oder 382e“ durch den Verweis „§§ 382b oder 382c“ ersetzt.

2. § 73 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 57 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis „§§ 382b oder 382e“ durch den Verweis „§§ 382b oder 382c“ ersetzt.

2. § 82 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 27 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/202x, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 57 lautet:

§ 57. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung, insbesondere die §§ 241 bis 247 der Exekutionsordnung.“

2. § 223 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz - IESG, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. für Ansprüche nach Abs. 2, die durch eine im Sinn der §§ 438 ff EO bzw. der Insolvenzordnung anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden;“

2. In § 7 Abs. 7 wird das Wort „Anfechtungsordnung“ durch die Wortfolge „§§ 438 ff EO“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 295“ durch den Verweis auf „§ 297“ ersetzt.

4. Dem § 40 wird folgender § 41 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xx/2021

§ 41. § 1 Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. xx/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“