808 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA‑DG) erlassen und mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Finanzstrafgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Strafrechtliches EU‑Anpassungsgesetz 2021 – StrEU‑AG 2021)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1          Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA‑DG)

Artikel 2          Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Artikel 3          Änderung des EU‑JZG

Artikel 4          Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes

Artikel 5          Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 6          Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 7          Inkrafttreten

Artikel 1

Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz – EUStA‑DG)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Strafverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft

Grundsätze

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStA‑VO (§ 2 Z 2).

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Europäische Staatsanwaltschaft, soweit sich aus der EUStA‑VO oder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren vorzugehen und in den Fällen des Art. 30 Abs. 2 und 3 EUStA‑VO die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und für Beweisaufnahmen zu beachten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

           1. „EUStA“: die Europäische Staatsanwaltschaft;

           2. „EUStA‑VO“: die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1;

           3. „Mitgliedstaat“: einen Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;

           4. „teilnehmender Mitgliedstaat“: einen Mitgliedstaat, der an der Errichtung der EUStA teilnimmt;

           5. „nicht teilnehmender Mitgliedstaat“: einen Mitgliedstaat, der nicht an der Errichtung der EUStA teilnimmt;

           6. „Drittstaat“: einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist.

Anwendungsbereich

§ 3. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Verfahren zur Aufklärung von Straftaten anzuwenden, für die die EUStA nach den Art. 22, 23 und 120 Abs. 2 EUStA‑VO zuständig ist und ihre Zuständigkeit nach Art. 25 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung ausüben kann.

Wahrnehmung der Aufgaben im Bundesgebiet

§ 4. (1) Der EUStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet:

           1. die Leitung des Ermittlungsverfahrens,

           2. die Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach Art. 39 und 40 EUStA‑VO,

           3. die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren,

           4. die Vertretung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht sowie

           5. die Vertretung im Verfahren zur Wiederaufnahme und zur Wiedereinsetzung.

(2) Die EUStA nimmt die ihr in der EUStA‑VO zugewiesenen Aufgaben durch einen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte wahr, die für die Republik Österreich ernannt wurden. In den in Art. 28 Abs. 4 EUStA‑VO genannten Ausnahmefällen kann auch die für die Republik Österreich ernannte Europäische Staatsanwältin die Aufgaben wahrnehmen.

Datenschutz

§ 5. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EUStA sind die §§ 74 und § 75 der Strafprozessordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, nur in dem Fall anzuwenden, dass sich die Aktenführung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften richtet oder die EUStA Datenverarbeitungen des Bundes nutzt. In diesem Umfang unterliegt die EUStA jedoch nicht der Aufsicht durch die Datenschutzbehörde (§ 31 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999).

Übertragung der Zuständigkeit

§ 6. In Fällen des Art. 25 Abs. 4 EUStA‑VO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn

           1. die EUStA besser in der Lage ist, die Ermittlungen durchzuführen und die Straftaten aufzuklären, und

           2. im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Opfers nicht überwiegen.

Zuständigkeitskonflikt

§ 7. Über Zuständigkeitskonflikte zwischen einer Staatsanwaltschaft und der EUStA (Art. 25 Abs. 6 EUStA‑VO) hat der Oberste Gerichtshof durch Dreiersenate (§ 7 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) zu entscheiden. Auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates hat der einfache Senat die Entscheidung zu treffen.

Anzeigepflicht

§ 8. Wird einer Behörde oder einer öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat nach § 3 bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an die EUStA verpflichtet.

Beginn des Strafverfahrens

§ 9. Das Strafverfahren ist von der EUStA einzuleiten (Art. 26 Abs. 1 EUStA‑VO). Die Einleitung durch die Kriminalpolizei oder Finanzstrafbehörde ist zulässig, wenn Maßnahmen zu setzen sind, die keinen Aufschub dulden.

Gerichtliche Zuständigkeit für Ermittlungsverfahren der EUStA

§ 10. In Ermittlungsverfahren der EUStA obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die für das Strafverfahren nach den §§ 20a, 25 bis 27 StPO, nach den §§ 197 und 198 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 21/1959, nach § 15 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, oder nach § 29 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuständig wäre. § 36 Abs. 2 und § 38 StPO sind anzuwenden.

Gerichtliche Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Ermittlungen nach Art. 31 EUStA‑VO

§ 11. (1) Abweichend von § 10 besteht keine gerichtliche Zuständigkeit im Inland, wenn eine Maßnahme in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat durchgeführt werden soll und nach dessen Recht eine gerichtliche Bewilligung oder ein gerichtlicher Beschluss zur Durchführung der Maßnahme zu erwirken ist (Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 EUStA‑VO).

(2) Ist im Fall von grenzüberschreitenden Ermittlungen der EUStA eine Maßnahme im Bundesgebiet durchzuführen, so obliegt die gerichtliche Entscheidung oder Bewilligung gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Fall EUStA‑VO jenem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die nach § 46 Abs. 1 oder § 55c des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU‑JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuständig wäre.

Amtshilfe

§ 12. Die EUStA kann nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 bis 2a StPO die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar in Anspruch nehmen.

Rechtsschutzbeauftragter

§ 13. (1) Die EUStA hat im Ermittlungsverfahren den Rechtsschutzbeauftragten (§ 47a StPO) nicht um Ermächtigung zur Antragstellung nach § 147 Abs. 2 StPO zu ersuchen.

(2) Dem Rechtsschutzbeauftragen steht ein Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens in keinem Fall zu.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

§ 14. (1) Die in den §§ 190 bis 192 StPO und in § 18 VbVG angeführten Einstellungsgründe sind auf Einstellungsentscheidungen der EUStA nicht anzuwenden.

(2) In einer Verständigung über die Einstellung ist das Opfer auch zu informieren, unter welchen Voraussetzungen eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. C 83 vom 30.3.2010 S. 1, beim EuGH eingebracht werden kann. Die Bestimmungen über den Antrag auf Fortführung nach den §§ 195 f StPO sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Generalprokuratur ist für die Konsultation zur Einstellung eines Strafverfahrens durch die EUStA in den Fällen des Art. 39 Abs. 3 EUStA‑VO zuständig. Sie hat sich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die EUStA auszusprechen und um Übertragung des Strafverfahrens nach Art. 34 Abs. 6 EUStA‑VO zu ersuchen, wenn

           1. der Sachverhalt unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 1 Z 2 StPO noch nicht ausreichend geklärt ist,

           2. eine Verurteilung aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts naheliegt oder

           3. kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt.

(4) Soll das Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von mit dem Beschuldigten vereinbarten Bedingungen endgültig abgeschlossen werden (Art. 40 EUStA‑VO), sind die Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach innerstaatlichem Recht sinngemäß anzuwenden.

Haupt- und Rechtsmittelverfahren

§ 15. (1) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt das Hauptverfahren aufgrund einer Anklage der EUStA (Art. 36 EUStA‑VO).

(2) Ein Einspruch gegen die Anklageschrift kann auch aus dem Grund erhoben werden (§ 212 Z 6 StPO), dass die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStA‑VO ein Gericht im Inland anruft. Das Gericht kann derartige Bedenken gegen seine Zuständigkeit dem Oberlandesgericht mitteilen (§ 213 Abs. 6 StPO). Ruft die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStA‑VO ein Gericht im Inland an, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift zurückzuweisen.

(3) Die EUStA hat im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH die Rechte der nationalen Staatsanwaltschaft.

Außergewöhnlich hohe Kosten einer Ermittlungsmaßnahme

§ 16. Wenn die Kosten der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme ein außergewöhnlich hohes Ausmaß erreichen, hat der Delegierte Europäische Staatsanwalt einen begründeten Antrag auf Kostenersatz an die EUStA zu stellen. Ein außergewöhnlich hohes Ausmaß ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Kosten 100.000 Euro übersteigen. Die Entscheidung der EUStA, Kosten zu ersetzen, ist zum Akt zu nehmen oder im Akt zu dokumentieren.

2. Abschnitt

Internationale Zusammenarbeit

Allgemeine Voraussetzungen

§ 17. Die EUStA hat lediglich die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, des EU‑JZG und des Island-Norwegen-Übergabegesetzes (INÜG), BGBl. I. Nr. 20/2020, sinngemäß anzuwenden.

Anwendung von Bestimmungen über die Auslieferung und den (Europäischen) Haftbefehl

§ 18. In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 68 bis 70 ARHG über die Erwirkung der Auslieferung, § 1 Abs. 2, die §§ 3, 4 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts des II. Hauptstücks des EU‑JZG über die Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die §§ 1, 4 und 6 bis 9 INÜG über die Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe) sinngemäß anzuwenden; der Europäische Haftbefehl (§ 2 Z 1 EU‑JZG) und der Haftbefehl (§ 6 Abs. 1 INÜG) sind jedoch nicht vom Gericht zu bewilligen.

Anwendung von Bestimmungen über Sicherstellungsentscheidungen

§ 19. In Verfahren der EUStA sind § 1 Abs. 2 und die §§ 44 bis 51 EU‑JZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat erwirkt werden soll.

Anwendung von Bestimmungen über die Rechtshilfe und die Europäische Ermittlungsanordnung

§ 20. (1) In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 50 bis 59a und 71 bis 73 ARHG sowie § 1 Abs. 2 und die §§ 55 bis 57 und 71 bis 75 EU‑JZG sinngemäß anzuwenden, wenn

           1. die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder Rechtshilfe in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erwirkt werden soll oder

           2. unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 6 EUStA‑VO die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat zu erwirken ist oder eine solche im Bundesgebiet vollstreckt werden soll oder

           3. die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese ersucht wird und noch nicht Anklage erhoben wurde.

(2) Ist in einem inländischen Strafverfahren die EUStA um Übermittlung von Aktenbestandteilen der von ihr geführten Ermittlungsverfahren oder um Auskunft über diese zu ersuchen und wurde noch nicht Anklage erhoben, sind die §§ 56 bis 56b EU‑JZG sinngemäß anzuwenden.

Anwendung von Bestimmungen über die sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

§ 21. (1) Die §§ 59a bis 59c EU‑JZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn vermieden werden soll, dass die EUStA und eine Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats parallele Verfahren führen.

(2) Die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 76a und 76b ARHG sowie die §§ 60 bis 62 und 76 EU‑JZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn sich die EUStA an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen soll.

(3) Die EUStA hat die §§ 77 bis 80 EU‑JZG sinngemäß anzuwenden, wenn Strafregisterauskünfte über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten einzuholen sind.

(4) Beabsichtigt das Gericht, in einem anderen Mitgliedstaat die Überwachung einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zu erwirken, so sind die §§ 115 bis 121 EU‑JZG sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt

Anwendung von Bestimmungen des StAG und des GebAG

Anwendung von Bestimmungen des StAG

§ 22. (1) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), BGBl. Nr. 164/1986, sind nur insoweit anzuwenden, als dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(2) Die Bestimmungen des StAG über den Verkehr mit dem Gericht (§ 32 Abs. 1) und die Einsicht in Gerichtsakten (§ 33) sind anzuwenden. Der Ermittlungsakt ist sinngemäß nach § 34c StAG zu führen.

(3) Die §§ 34a und 34b StAG gelten nur insoweit, als die EUStA die jeweiligen Datenverarbeitungen des Bundes nutzt.

(4) Für Beschwerden gegen einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt wegen dessen Amtsführung (Aufsichtsbeschwerde) ist § 37 StAG sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerde ist bei dem für die Republik Österreich ernannten Europäischen Staatsanwalt einzubringen.

Anwendung von Bestimmungen des GebAG

§ 23. Die §§ 23a und 52 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Anwendungsbereich des § 23a GebAG die Bestimmung der Gebühren durch den Leiter der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat, die für das Strafverfahren zuständig wäre (§ 10).

4. Abschnitt

Justizverwaltung

Innerstaatliche Sicherstellung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit der EUStA

§ 24. Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren Zuständigkeitsbereichen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der EUStA im Inland unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten. Die Organe der Justizverwaltung haben dabei die Unabhängigkeit der EUStA nach Art. 6 EUStA‑VO zu achten.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bezugnahmen auf die Staatsanwaltschaft gelten auch als Bezugnahmen auf die EUStA, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

Inkrafttreten

§ 26. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Justiz, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.

Artikel 2

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 203 werden folgende §§ 204 und 204a jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Delegierte Europäische Staatsanwälte

§ 204. (1) Für die Dauer der Bestellung zur Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, ist die nationale Staatsanwältin oder der nationale Staatsanwalt gegen Entfall der Bezüge beurlaubt, wobei der Anspruch auf Erholungsurlaub unberührt bleibt.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B‑KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, wird die Versicherung bei einer Beurlaubung nach Abs. 1 nicht unterbrochen. Beitragsgrundlage für die Bemessung der während eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 weiterhin zu entrichtenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge der Delegierten Europäischen Staatsanwältinnen und Delegierten Europäischen Staatsanwälte ist jener volle Monatsbezug, der der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre. Sämtliche Beitragsteile sind vom Dienstgeber zu tragen und abzuführen.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Disziplinar- und dienstrechtliche Sonderbestimmungen für Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 204a. (1) Ein Disziplinarverfahren gegen eine Delegierte Europäische Staatsanwältin oder einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt kann nur über Antrag der Dienstbehörde eingeleitet werden.

(2) Beabsichtigt die Dienstbehörde, gegen eine nationale Staatsanwältin oder einen nationalen Staatsanwalt, die oder der zur Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt bestellt wurde, aus Gründen, die nicht mit ihren oder seinen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/1939 im Zusammenhang stehen, einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens zu stellen, so hat sie die Europäische Generalstaatsanwältin oder den Europäischen Generalstaatsanwalt vorab zu informieren.

(3) Die Dienstbehörde darf gegen eine Delegierte Europäische Staatsanwältin oder einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt nicht ohne Zustimmung der Europäischen Generalstaatsanwältin oder des Europäischen Generalstaatsanwalts aus Gründen, die im Zusammenhang mit ihren oder seinen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/1939 stehen, einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens stellen. Erteilt die Europäische Generalstaatsanwältin oder der Europäische Generalstaatsanwalt ihre oder seine Zustimmung nicht, so kann die Dienstbehörde das Kollegium gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/1939 um Überprüfung der Angelegenheit ersuchen.

(4) Während einer aufrechten Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge nach § 204 Abs. 1 hat eine Dienstbeschreibung einer Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts zu unterbleiben. Dies gilt auch, wenn die Delegierte Europäische Staatsanwältin oder der Delegierte Europäische Staatsanwalt für das vorangegangene Kalenderjahr zu beschreiben wäre. In diesem Fall hat die nächste Dienstbeschreibung für das erste volle Kalenderjahr nach dem Ende des Karenzurlaubs zu erfolgen.“

2. Dem § 212 wird folgender Abs. 75 angefügt:

„(75) Die §§ 204 und 204a samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des EU‑JZG

Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU‑JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 19 folgender Eintrag eingefügt:

„          § 19a    Vernehmung oder bedingte Übergabe vor Entscheidung über die Übergabe“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 27.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 33 folgender Eintrag eingefügt:

„          § 33a    Durchlieferung von Unionsbürgern“

4. Im Inhaltsverzeichnis werden vor dem Eintrag zu § 45 folgende Einträge eingefügt:

„Erster Unterabschnitt

Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805

               § 43    Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen

               § 44    Erwirkung der Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen

Zweiter Unterabschnitt

Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen aus Dänemark und Irland“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des III. Hauptstücks:

„Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 52:

„             § 52    Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen“

7. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 52 folgende Einträge eingefügt:

„Zweiter Unterabschnitt

Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen der Mitgliedstaaten Dänemark und Irland

            § 52a    Voraussetzungen“

8. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 52a die Bezeichnung „§ 52a“ durch die Bezeichnung „§ 52a1“ ersetzt.

9. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zur Bezeichnung des Zweiten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des III. Hauptstücks durch den Eintrag „Dritter Unterabschnitt“ ersetzt.

10. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zur Berzeichnung und zur Überschrift des Achten Unterabschnitss des zweiten Abschnitts des IV. Hauptstrücks durch folgende Einträge ersetzt:

„Dritter Abschnitt

Besondere Formen der Zusammenarbeit“

11. Der Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 1, richten sich die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2018/1805.“

12. § 5a lautet:

§ 5a. § 5 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen Unionsbürger, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn

           1. der Unionsbürger seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,

           2. davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und

           3. er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“

13. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Voraussetzungen für eine Übergabe (§§ 4 bis 13 sowie Abs. 4) sind an Hand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen.“

14. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Vernehmung oder bedingte Übergabe vor Entscheidung über die Übergabe

§ 19a. Bis zur Entscheidung über die Übergabe ist auf Ersuchen der ausstellenden Justizbehörde die betroffene Person

           1. zu vernehmen, wobei die §§ 55h und 55k sinngemäß anzuwenden sind, oder

           2. vorübergehend zu überstellen, wenn ihre Anwesenheit bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Übergabe gewährleistet werden kann; § 26 ist sinngemäß anzuwenden.“

15. § 21 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist binnen 60 Tagen ab Festnahme rechtskräftig zu entscheiden.“

16. § 27 entfällt samt Überschrift.

17. In § 29 Abs. 2 wird nach der Wendung „Europäischen Haftbefehl“ die Wendung „samt der gerichtlichen Bewilligung“ eingefügt.

18. Nach § 29 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls nach Abs. 2 und 2a kann mit dem Ersuchen verbunden werden, den Beschuldigten oder Angeklagten

           1. zu vernehmen, wobei darum ersucht werden kann, sinngemäß nach den §§ 55h und 55k vorzugehen, oder

           2. vorübergehend zu überstellen, wobei zuzusagen ist, dass seine Anwesenheit bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Übergabe gewährleistet werden wird.“

19. In § 31 entfallen Abs. 4 vorletzter und Abs. 5 letzter Satz.

20. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Durchlieferung von Unionsbürgern

§ 33a. Nach § 33 Abs. 2 und 3 ist auch vorzugehen, wenn der Europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger ausgestellt wurde und

           1. der Unionsbürger seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,

           2. davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und

           3. er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“

21. Im III. Hauptstück werden nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts folgender Erster Unterabschnitt sowie folgende Unterabschnittsbezeichnung und Unterabschnittsüberschrift eingefügt:

„Erster Unterabschnitt

Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805

Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen

§ 43. (1) Eine Sicherstellungsentscheidung (Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/1805) eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland über Vermögensgegenstände (Art. 2 Abs. 3 Verordnung (EU) 2018/1805), die einer nachfolgenden Einziehungsentscheidung (Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1805) unterliegen könnten, ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1805 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu vollstrecken.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung einzuleiten, wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Bescheinigung (Art. 6 Verordnung (EU) 2018/1805) übermittelt oder aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein Vermögensgegenstand, der im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschrieben ist, im Inland befindet. Die Entscheidungsbehörde ist zur Vorlage einer Bescheinigung oder eines Rechtshilfeersuchens unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn der Vermögensgegenstand im Inland aufgefunden wird.

(3) Liegt der Sicherstellungsentscheidung keine der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1805 genannten strafbaren Handlungen zugrunde, ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen (Art. 8 Abs. 1 lit. e Verordnung (EU) 2018/1805).

(4) Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist jene Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (Art. 2 Abs. 9 Verordnung (EU) 2018/1805) zuständig, in deren Sprengel sich der Vermögensgegenstand befindet oder der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Kann danach die Zuständigkeit nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Wird jedoch von der Entscheidungsbehörde unter einem auch eine Einziehungsentscheidung zur Anerkennung und Vollstreckung übermittelt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 52 Abs. 3 und 4 EU‑JZG.

(5) Wäre zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Beschlagnahme zu beantragen, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anträge bei Gericht zu stellen. Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft oder nach Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für erforderlich erachtet, weitere Informationen von der Entscheidungsbehörde einzuholen oder ein Ersuchen nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1805 an diese zu richten, hat es der Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen.

(6) Ist nicht nach Abs. 5 vorzugehen, so obliegt es der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung anzuordnen. Die Anordnung hat zu enthalten:

           1. die in § 102 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO genannten Angaben,

           2. eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt, und

           3. eine Ablichtung der Sicherstellungsbescheinigung.

(7) Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschluss des Gerichts sowie gegen Rechtsverletzungen im Rahmen der Durchführung der Sicherstellung stehen die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe unbeschadet von Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1805 zu.

Erwirkung der Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen

§ 44. Ist im Ermittlungsverfahren eine Sicherstellung in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark und Irland zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme (§ 109 Z 2 StPO) bei Gericht zu beantragen. Die Sicherstellungsbescheinigung (Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1805) ist sodann vom Gericht zu erlassen und zu übermitteln.

Zweiter Unterabschnitt

Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen aus Dänemark und Irland“

22. In § 45 Abs. 2 wird die Wendung „allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ durch die Wendung „Dänemark und Irland“ ersetzt.

23. § 46 Abs. 1 erster Satz lautet:

„§ 43 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt sinngemäß.“

24. § 46 Abs. 3 lautet:

„(3) Über die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden zu entscheiden. Die ausstellende Justizbehörde ist über die Entscheidung zu informieren.“

25. In § 50 wird die Wendung „das Gericht“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

26. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts im Dritten Abschnitt des III. Hauptstücks lautet:

„Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1805“

27. § 52 lautet samt Überschrift:

„Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen

§ 52. (1) Eine Einziehungsentscheidung (Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1805) eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark und Irland über Vermögensgegenstände (Art. 2 Abs. 3 Verordnung (EU) 2018/1805) ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1805 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu vollstrecken.

(2) Liegt der Einziehungsentscheidung keine der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1805 genannten strafbaren Handlungen zugrunde, so ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 lit. f Verordnung (EU) 2018/1805).

(3) Zur Entscheidung über die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung ist der Einzelrichter des Landesgerichts zuständig.

(4) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der von der Einziehungsentscheidung erfasste Vermögensgegenstand befindet oder an dem der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Kann danach die Zuständigkeit nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

(5) Sind Vermögenswerte, die der Einziehung unterliegen, nicht sichergestellt, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft deren Sicherstellung anordnen (Art. 18 Abs. 5 Verordnung (EU) 2018/1805), wenn dies zur Sicherung der Einziehung erforderlich scheint und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Einziehungsentscheidung abzulehnen sein wird.

(6) Der betroffenen Person ist die Einziehungsentscheidung zuzustellen und sie ist zu den Voraussetzungen der Vollstreckung zu hören, sofern sie im Inland geladen werden kann.

(7) Über die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat und der angeordneten Maßnahmen sowie die Bezeichnung der strafbaren Handlung zu enthalten.

(8) Wird die Vollstreckung einer auf einen Geldbetrag lautenden Einziehungsentscheidung übernommen, so ist der im Inland zu vollstreckende Betrag in Höhe des Betrages festzusetzen, der in der zu vollsteckenden Entscheidung ausgesprochen ist. Ist dieser Betrag nicht in Euro angegeben, so hat die Umrechnung nach dem am Tag der Erlassung der zu vollstreckenden Entscheidung geltenden Wechselkurs zu erfolgen. Bereits geleistete Zahlungen und eingebrachte Beträge sind anzurechnen.

(9) Gegen einen Beschluss nach Abs. 7 und 8 steht der Staatsanwaltschaft und der von der Entscheidung betroffenen Person die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde gegen die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung kommt aufschiebende Wirkung zu.

(10) Nach Rechtskraft des Beschlusses ist nach § 408 Abs. 1 StPO vorzugehen.

(11) Wird die Vollstreckung für unzulässig erklärt, so hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz durch Übermittlung einer Beschlussausfertigung und einer Ablichtung der Einziehungsentscheidung zu berichten.“

28. Der bisherige § 52a erhält die Bezeichnung „§ 52a1“, und es entfällt in Abs. 1 die Wendung „eines anderen Mitgliedstaates“.

29. Nach § 52 wird folgende Unterabschnittsbezeichnung und Unterabschnittsüberschrift sowie folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

„Zweiter Unterabschnitt

Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen der Mitgliedstaaten Dänemark und Irland

Voraussetzungen

§ 52a. Eine von einem dänischen oder irischen Gericht rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung (§ 2 Z 11) wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.“

30. § 52b lautet:

§ 52b. § 52 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.“

31. In § 52c werden in Abs. 2 Z 2 die Bezeichnung „§ 52a“ durch die Bezeichnung „§ 52a1“ und in Abs. 4 das Klammerzitat „(§§ 52, 52a)“ durch das Klammerzitat „(§ 52a1)“ ersetzt.

32. § 52d lautet:

§ 52d. § 52 Abs. 5 und 7 bis 11 ist anzuwenden.“

33. In § 52e Abs. 1 Z 1 entfällt das Klammerzitat.

34. In § 52i werden in Z 1 das Klammerzitat „(§ 52b Abs. 3)“ durch das Klammerzitat „(§ 52b zweiter Satz)“ und in Z 2 das Klammerzitat „(§ 52d Abs. 2)“ durch das Klammerzitat „(§§ 52d, 52 Abs. 8)“ ersetzt.

35. Im Dritten Abschnitt des III. Hauptstücks erhält der bisherige Zweite Unterabschnitt die Bezeichnung „Dritter Unterabschnitt“.

36. In § 52k wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und Irland ist nach der Verordnung (EU) 2018/1805 vorzugehen. Soll die Vollstreckung durch Dänemark oder Irland erwirkt werden, sind die weiteren Bestimmungen dieses Unterabschnitts anzuwenden.“

37. § 55a Abs. 1 Z 13 lautet:

      „13. im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer Observation, einer Überwachung von Nachrichten oder einer optischen und akustischen Überwachung von Personen die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.“

38. In § 56 Abs. 1 wird die Wendung „so ist eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen“ durch die Wendung „so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Befassung eines anderen Mitgliedstaats in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zur Schwere der Schuld, zu den Folgen der Tat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg steht“ ersetzt.

39. Dem § 61 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“

40. Nach § 74 werden die Unterabschnittsbezeichnung und die Unterabschnittsüberschrift durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„Dritter Abschnitt

Besondere Formen der Zusammenarbeit“

41. Dem § 76 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“

42. In § 80 wird das Wort „Abschnitts“ durch das Wort „Unterabschnitts“ ersetzt.

43. Dem § 140 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 2, § 5a, § 19 Abs. 1, § 19a samt Überschrift, § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und 2b, § 31 Abs. 4 und 5, § 33a samt Überschrift, der Erste Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks, Bezeichnung und Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1 und 3, § 50, die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des III. Hauptstücks, § 52 samt Überschrift, die Bezeichnung des § 52a1, § 52b, § 52c Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 52c, § 52e Abs. 1 Z 1, § 52i Z 1 und 2, die Bezeichnung des Dritten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des III. Hauptstücks, § 52k Abs. 1a, § 55a Abs. 1 Z 13, § 56 Abs. 1, § 61 Abs. 6, Bezeichnung und Überschrift des Dritten Abschnitts des IV. Hauptstücks, § 76 Abs. 4 und § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Eintrag zu § 27 im Inhaltsverzeichnis und § 27 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes

Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Langen gegen dieselbe Person mehrere Ersuchen um Auslieferung oder um Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (§ 40) ein, die in einem Spezialitätsverhältnis (§ 23) stehen, sind sie in einem gemeinsamen Auslieferungsverfahren zu führen.“

2. In § 31 Abs. 1a wird nach der Wendung „und diesem“ die Wendung „eine Beschreibung der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlung, ihre rechtliche Würdigung,“ eingefügt.

3. § 64 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nur zulässig, wenn der Verurteilte

           1. österreichischer Staatsbürger ist,

           2. seinen Wohnsitz, Aufenthalt oder Bindungen im Inland hat, oder aufgrund bestimmter Umstände anzunehmen ist, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und

           3. der Vollstreckung im Inland zugestimmt hat.“

4. Dem § 65 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Würde jedoch der Urteilsstaat unter diesen Voraussetzungen der Überstellung nicht zustimmen und den Verurteilten die weitere Vollstreckung der Haft im Urteilsstaat unverhältnismäßig hart treffen, so ist die Vollstreckung der gesamten noch zu vollstreckenden Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland zulässig.“

5. Dem § 78 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 1a, § 64 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert:

In § 195 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft gelten die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA‑DG).“

Artikel 6

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Anklage“ die Wendung „ , einschließlich vergleichbarer Maßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft,“ eingefügt.

2. In § 64 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wendung „Strafprozessordnung oder“ die Wendung „nach der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, sowie“ eingefügt.

3. § 168c erhält die Bezeichnung „§ 168f“ und § 168d erhält die Bezeichnung „§ 168g“.

4. In § 288 Abs. 4 wird nach dem Wort „Kriminalpolizei“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Staatsanwaltschaft“ die Wendung „oder Europäischer Staatsanwaltschaft“ eingefügt.

5. In § 293 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Strafprozessordnung“ die Wendung „ , nach der Verordnung (EU) 2017/1939“ eingefügt.

6. In § 295 wird nach dem Wort „Strafprozessordnung“ die Wendung „oder nach der Verordnung (EU) 2017/1939“ eingefügt.

7. In § 296 wird nach der Wendung „der Staatsanwaltschaft,“ die Wendung „der Europäischen Staatsanwaltschaft,“ eingefügt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Art. 6 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 folgenden Tag in Kraft.