854 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Symbole-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

2

Änderung des Symbole-Gesetzes

Artikel 1

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 10 Abs. 4 Z 2 und 58c Abs. 1 wird die Bezeichnung „Dritten“ jeweils durch die Bezeichnung „Deutschen“ ersetzt.

2. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Einem Staatsbürger kann die Staatsbürgerschaft ferner entzogen werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278d, 278e, 278f, 278g oder 282a StGB zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern er dadurch nicht staatenlos wird. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, wenn sie in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist und den Täter wegen einer Tat schuldig spricht, die auch nach einem im ersten Satz genannten Tatbestand gerichtlich strafbar wäre.“

3. In § 39a wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Wird ein Staatsbürger wegen einer in § 33 Abs. 3 genannten gerichtlich strafbaren Handlung zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, so ist das Strafgericht verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörde hiervon unter Anschluss der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Eine solche Mitteilung kann unterbleiben, wenn feststeht, dass der Betroffene ausschließlich österreichischer Staatsbürger ist. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat die Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Staatsbürgerschaftsbehörde zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969).“

4. In § 44 Abs. 3 wird die Wendung „Bürgerkarte (§§ 4 ff des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)“ durch die Wendung „des Elektronischen Identitätsnachweises (E‑ID) gemäß §§ 4 ff des E‑Government-Gesetzes (E‑GovG), BGBl. I Nr. 10/2004,“ ersetzt.

5. Dem § 64a wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) Die §§ 10 Abs. 4 Z 2, 33 Abs. 3, 39a Abs. 8a und 58c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E‑GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht.“

Artikel 2

Änderung des Symbole-Gesetzes

Das Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 7 lautet:

         „7. der Gruppierung Hisbollah;“

2. § 1 Z 10 lautet:

      „10. der Gruppierung Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ);“

3. Dem § 1 werden folgende Z 11 bis 15 angefügt:

      „11. der Gruppierung Die Österreicher (DO5);

        12. der Gruppierung Hizb ut-Tahrir (HuT);

        13. der Gruppierung Kaukasus-Emirat;

        14. der Gruppierung Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front (DHKP‑C);

        15. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 14 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.“

4. In § 2 Abs. 2 wird die Wendung „von Gruppierungen nach § 1 Z 8 und 10“ durch die Wendung „von Gruppierungen nach § 1 Z 8 und 15“ ersetzt und wird nach der Wendung „Symbole im Sinne des Abs. 1“ die Wendung „ , wobei auch grafisch veränderte Darstellungen von bezeichneten Symbolen, wie insbesondere farbliche Abweichungen, vom Verwendungsverbot umfasst sind“ eingefügt.

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Z 7 und Z 10 bis 15 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“