927 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 1648/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über Änderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, des COVID-19 Begleitgesetzes Vergabe und des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes sowie das Außerkrafttreten einiger Verfassungsbestimmungen

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 60 Abs. 1) und Z 2 (Art. 151 Abs. 60 zweiter Satz):

Berichtigung eines Fehlzitates bzw. Bereinigung eines Redaktionsversehens im Wahlrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 106/2016.

Zu Z 3 (Art. 151 Abs. 65) und Z 4 (Art. 151 Abs. 66):

Verlängerung der Geltungsdauer der derzeitigen Fassung der Art. 69 Abs. 3 und 117 Abs. 3 um weitere sechs Monate bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.

Zu Artikel 2 (Änderung des COVID‑19 Begleitgesetzes Vergabe):

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3):

Der zeitliche Geltungsbereich des Gesetzes sollen bis 31. Dezember 2021 befristet verlängert werden, da die Regelungen abhängig vom weiteren Verlauf der COVID‑19-Pandemie weiter notwendig sein können.

Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes):

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 6 und 7) und Z 2 (§ 9 Abs. 8 und 9):

Verlängerung der Geltungsdauer des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes um weitere sechs Monate bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 unter gleichzeitiger rückwirkender Schließung der durch die verspätete Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 entstandenen „Lücke“ in seiner Geltung vom 1. Jänner 2021 bis zum Ablauf des 5. Jänner 2021.

Zu Artikel 4 (Außerkrafttreten einiger Verfassungsbestimmungen):

Zu Abs. 1:

Die Verfassungsbestimmung des § 41 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, ist aus Anlass der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht formell geändert worden, was offenbar auf ein Versehen zurückzuführen ist (vgl. die mit Art. 2 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, vorgenommenen Änderungen von gleichartigen Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen). Dessen ungeachtet ist im Ergebnis davon auszugehen, dass dieser Verfassungsbestimmung mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 1. Jänner 2014 insoweit materiell derogiert worden ist, als sie eine Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde vorsieht. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit soll dies durch den vorgeschlagenen Abs. 1 – in Form einer rückwirkenden Feststellung – ausdrücklich klargestellt werden.

Gegen einen Bescheid des österreichischen Berufskonsulats bzw. der österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörde, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft abgewiesen wird, kann also seit 1. Jänner 2014 nicht mehr Berufung an die Landesregierung, sondern, entsprechend den allgemeinen Regelungen, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Zu Abs. 2:

Die in den Z 1 bis 4 genannten, durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Bundesgesetze sind gemäß § 2 Abs. 1 des Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes – 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten. Davon ausgenommen waren allerdings gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 2. BRBG die in diesen Bundesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen. Da diese Verfassungsbestimmungen mit der Aufhebung der Bundesgesetze, in denen sie enthalten sind, ihre Funktion verloren haben, sollen sie ebenfalls aufgehoben werden, und zwar rückwirkend, sodass alle Bestimmungen des jeweiligen Bundesgesetzes gleichzeitig außer Kraft treten.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 10. Juni 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Johann Singer die Abgeordneten Dr. Astrid Rössler, Mag. Harald Stefan, Mag. Michaela Steinacker und Dr. Nikolaus Scherak, MA.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G N, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 06 10

                                  Johann Singer                                                           Mag. Jörg Leichtfried

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann