933 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 1686/A der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) geändert wird

Die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Durch die Einführung des § 2a wird eine redaktionelle Anpassung der §§ 4 und 5 notwendig, da diese Bestimmungen erstgenannten Paragraphen noch nicht berücksichtigt hatten. Zudem wurde in § 5 „Härtefonds“ auf „Härtefallfonds“ geändert, um die Einheitlichkeit der Begriffsverwendungen sicherzustellen.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 14. Juni 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Mag. Eva Blimlinger, Laurenz Pöttinger, Mag. Gerhard Kaniak und Dipl.­Ing. Karin Doppelbauer sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Gabriel Obernosterer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Durch die genauere Definition in § 1 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4, welche Versicherungsverhältnisse förderungsbegründend sind, wird die Rechtssicherheit verstärkt. Die Umschreibung vermeidet unsachliche Benachteiligungen von Förderwerbern und entspricht der bisherigen Förderpraxis. Ausdrücklich klargestellt wird auch, dass bei der Gruppe der mehrfach geringfügig bzw. fallweise Beschäftigten der pandemiebedingte Verlust eines Gesamteinkommens über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht zum Verlust der Anspruchsberechtigung führt.

Mit dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I 49/2020 wurde eine eigene Rechtsgrundlage für die Unterstützung der NPOs geschaffen, weshalb die Unterstützung derselben nicht über den Härtefallfonds erfolgt. Es erfolgt daher eine Bereinigung des Gesetzestextes.

Die Budgetaufstockung wird aufgrund der Verlängerung und Ausweitung des potentiellen Förderkreises in den Novellierungen der Härtefallfondrichtlinie erforderlich.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 06 14

                    Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA                                              Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann