936 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des Abschnitts V.:

„V. Sachverständige, Kosten und Gebühren“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zum Abschnitt V. folgender Eintrag eingefügt:

             „§ 30    Sachverständige“

3. In § 1 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1, 3 und 5, § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 7, § 5a Abs. 1, 4, 6, 8 und 10, § 5b Abs. 1, 3, 4 und 6, § 5c Abs. 1, § 5d, § 7 Abs. 2 und 7, § 7a Abs. 5, § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 5 und § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt und die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

4. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Durch Anschlussstellen werden Verbindungen

           1. zum übrigen öffentlichen Straßennetz,

           2. zu Frachtenbahnhöfen, Güterterminals oder Güterverkehrszentren (Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha,

           3. zu Flughäfen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,

           4. zu Häfen im Sinne des § 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, oder Länden im Sinne des § 2 Z 23 SchFG, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind, oder

           5. zu Park & Ride Anlagen mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge

hergestellt. Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße sind Anschlussstellen niveaufrei auszuführen.“

5. In § 3 wird nach dem Wort „Parkflächen“ das Klammerzitat „(zB Park & Ride Anlagen und Park & Drive Anlagen)“ eingefügt.

6. Nach § 4 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Anschlussstellen, die im Zeitraum zwischen dem 10. Februar 1983 und dem 14. März 1999 errichtet wurden und für die keine Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1 in der im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Fassung) erlassen wurde, gelten als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt. Dies gilt auch für die in dieser Zeitspanne durchgeführten Ausbau- und Umbaumaßnahmen an bestehenden Anschlussstellen.

(1b) Anbindungen des übrigen öffentlichen Straßennetzes über Betriebe gemäß § 27 an Bundesstraßen (Fahrverbindungen), die im Zeitraum zwischen dem 22. März 1990 und dem 14. März 1999 errichtet wurden und für die keine Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1 in der im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Fassung) erlassen wurde, gelten als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt. Dies gilt auch für die in dieser Zeitspanne durchgeführten Ausbau- und Umbaumaßnahmen an derartigen Anbindungen.“

7. In § 4 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und“.

8. Dem § 4 werden folgende Abs. 6, 7 und 8 angefügt:

„(6) Für die Abs. 7 und 8 sowie für § 24 Abs. 6 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. „Seveso-Betrieb“ ist ein Betrieb, der in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fällt. Seveso-Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU) oder Betriebe der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU);

           2. „schwerer Unfall“ ist ein Ereignis (zB eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb oder aber auch durch äußere Einwirkung aufgrund von Naturereignissen ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe im Sinn von Art. 3 Z 10 der Richtlinie 2012/18/EU beteiligt sind;

           3. „Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes“ ist jener angemessene Sicherheitsabstand von der Betriebsanlage, der sich aufgrund von mengenschwellenbezogenen Abstandsmodellen oder standardisierten Einzelfallbetrachtungen ergibt.

(7) In einem Antrag gemäß Abs. 1 ist in der planlichen Darstellung der Antragsunterlagen der Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes auszuweisen.

(8) Eine Genehmigung für Straßenbauvorhaben gemäß Abs. 1 im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes darf überdies nur erteilt werden, wenn bei Planung, Bau und Betrieb solcher Vorhaben darauf Bedacht genommen wird – insbesondere durch das Vorsehen von baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen –, dass durch das Vorhaben weder schwere Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert oder verschlimmert werden können.“

9. In § 4a Abs. 3 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

10. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

11. In § 5a Abs. 11 und § 5c Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt und die Wortfolge „des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

12. Nach § 14 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Zur Sicherung der Durchführung von Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die örtliche Lage dieser Ausbaumaßnahmen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) innerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände die geplante Ausbaumaßnahme erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.

(1b) Zur Sicherung der Durchführung von baulichen Maßnahmen, die keine Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen sind (insbesondere solche nach § 4 Abs. 2), oder zur Sicherung der Errichtung von betriebsnotwendigen Anlagen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Realisierung das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Umsetzung der baulichen Maßnahmen oder für die Errichtung betriebsnotwendiger Anlagen in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die bauliche Umsetzung innerhalb von drei Jahren zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände die geplante bauliche Maßnahme oder Anlage erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.“

13. § 14 Abs. 6 erster Satz lautet:

„(6) Die Verordnung hat einen Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und in den betroffenen Gemeinden für die Dauer der Wirksamkeit der Rechtsfolgen der Verordnung gemeinsam mit dieser zur Einsichtnahme aufliegen.“

14. In § 19 wird die Wortfolge „beim Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „bei der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann“ ersetzt.

15. In § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann“ ersetzt.

16. In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmannes“ ersetzt.

17. In § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „von der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann“ ersetzt.

18. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ersetzt.

19. In § 21 Abs. 6, § 25 und § 26 Abs. 2, 3 und 5 wird die Wortfolge „Die Behörde“ durch die Wortfolge Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ersetzt.

20. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe haben dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse (Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU) sind diese Informationen nur auf Verlangen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zur Verfügung zu stellen.“

21. Die Überschrift des Abschnitts V. lautet:

„V. Sachverständige, Kosten und Gebühren“

22. Nach der Überschrift des Abschnitts V. wird folgender § 30 samt Überschrift eingefügt:

„Sachverständige

§ 30. Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren sowie für behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.“

23. In § 31a wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt und die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

24. In § 31a Z 1 wird das Wort „seinem“ durch die Wortfolge „ihrem bzw. seinem“ ersetzt.

25. § 32 lautet:

§ 32. Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann für alle Angelegenheiten, die nicht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorbehalten sind,

           2. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, die ihr bzw. ihm nach diesem Bundesgesetz vorbehalten sind.“

26. In § 35 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt und die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

27. § 37 lautet:

§ 37. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

           1. Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008, S. 59,

           2. Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S. 1.“