Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Regierungsprogramm für die Jahre 2020 bis 2024 („Aus Verantwortung für Österreich.“) hat die Bundesregierung neben vielen weiteren Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens in die Exekutive auch Maßnahmen gegen Extremismus und Terrorismus vorgesehen.

So soll eine umfassende Neuaufstellung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) das Vertrauen sowohl der Bevölkerung als auch der internationalen Partnerdienste wiederherstellen. Dies soll insbesondere durch eine klare strukturelle Trennung in eine Komponente für Nachrichtendienst und eine Komponente für Staatsschutz innerhalb eines reformierten BVT im Bundesministerium für Inneres mit den dafür notwendigen gesetzlichen Änderungen nach internationalen Vorbildern und klarer Aufgabendefinition erfolgen. Darüber hinaus sollen internationale Standards in allen Bereichen des Verfassungsschutzes umgesetzt werden. Dies umfasst insbesondere transparente Personalaufnahmeverfahren und die Überarbeitung der Ausbildung im Verfassungsschutz. Außerdem sollen die in der Vergangenheit aufgezeigten Sicherheitsmängel behoben und Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergriffen werden, um die Sicherheit von Informationen wie auch Personal zu verbessern.

Auch die Vorkommnisse in den letzten Jahren rund um BVT haben gezeigt, dass es einer organisatorischen Neustrukturierung und inhaltlichen Professionalisierung im Bereich des österreichischen Verfassungsschutzes bedarf.

Zur Vornahme einer entsprechenden Reformierung wurde im Bundesministerium für Inneres das Projekt „BVT Neu“ geschaffen, welches den polizeilichen Nachrichtendienst und Staatsschutz nach Maßgabe internationaler Standards neu ausrichten soll.

Der erste Schritt zur Umsetzung der im Regierungsprogramm vorgesehenen Punkte wurde bereits mit der durch BGBl. I Nr. 102/2020 erfolgten Novelle des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes (PStSG) gesetzt, die einerseits dazu diente, dass alle im Vollzug des polizeilichen Staatsschutzes tätigen Mitarbeiter eine moderne und an Grund- und Freiheitsrechten orientierte Ausbildung erhalten, die den spezifischen Anforderungen dieses Aufgabengebiets gerecht wird. Andererseits wurden Regelungen eingeführt, durch welche der im Bereich des Verfassungsschutzes erforderlichen erhöhten Sensibilität in Bezug auf Verschwiegenheit, Integrität und Informationssicherheit Rechnung getragen wird.

In Umsetzung der darüberhinausgehenden Ergebnisse des Projekts „BVT Neu“ und der im Regierungsprogramm vorgesehenen Punkte wurde nunmehr der Entwurf zur Änderung des PStSG und des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) ausgearbeitet.

Der Gesetzesentwurf sieht hinsichtlich der Änderungen des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes insbesondere folgende Punkte vor:

           1. Gesetzliche Abbildung der zwei organisatorisch getrennten Organisationseinheiten „Nachrichtendienst“ und „Staatsschutz“ samt stringenter Zuweisung der bereits bestehenden Aufgaben an die jeweils zuständige Organisationseinheit

           2. Verankerung des Terminus „Verfassungsschutz“ als Überbegriff für die Aufgabenbereiche „Nachrichtendienst“ und „Staatsschutz“; in diesem Sinne werden auch der Titel des Gesetzes („Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG“) sowie die Namen der Verfassungsschutzbehörden angepasst

           3. Stärkung des Aufgabenbereichs „Nachrichtendienst“ durch ausdrückliche Erweiterung der nachrichtendienstlichen Aufgabe „Gewinnung und Analyse von Informationen“ auf das gesamte Tätigkeitsfeld des Verfassungsschutzes und verbesserte Möglichkeit der Informationseinholung aus dem Ausland sowie Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlage für eine den internationalen Vorgaben entsprechende Datenverarbeitungsmöglichkeit für den Aufgabenbereich „Nachrichtendienst“

           4. Einführung von Fallkonferenzen für den Aufgabenbereich „Staatsschutz“ nach dem Vorbild der sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen zur Erarbeitung und Koordinierung von Maßnahmen in Bezug auf Personen, bei denen mit einem verfassungsgefährdenden Angriff zu rechnen ist

           5. Verbesserte interne Kontrolle der Tätigkeit des Verfassungsschutzes durch Verpflichtung zur Einführung von Qualitätssicherungssystemen

           6. Stärkung der unbeeinflussten Aufgabenwahrnehmung durch Verschärfung der Nebenbeschäftigungsregelungen und klare Entpolitisierung der Führung

           7. Stärkung der Sicherheit von Bediensteten und klassifizierten Informationen durch die Möglichkeit zur Durchsuchung von Personen, die Räumlichkeiten der Direktion betreten oder verlassen sowie durch Erweiterung der Möglichkeit von Legendierungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Aufgabenbereichs „Nachrichtendienst“

           8. Stärkung der parlamentarischen Kontrolle durch Erweiterung der Berichtspflichten der Verfassungsschutzbehörden an das Parlament und Schaffung einer unabhängigen und weisungsfreien Kontrollkommission zur strukturellen Kontrolle der Tätigkeit des Verfassungsschutzes

           9. Stärkung der Unabhängigkeit des Rechtsschutzbeauftragten durch Verlängerung der Bestelldauer und Ausschluss der Möglichkeit zur Wiederbestellung

Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf hinsichtlich der Änderungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung 1975 sowie des Tilgungsgesetzes 1972 folgende Änderungen vor:

           1. Anhebung der Strafdrohung des § 256 StGB

           2. Implementierung eines an § 112 StPO angelehnten Systems zum Schutz klassifizierter Informationen im Strafverfahren bei Sicherstellung in Behörden und öffentlichen Dienststellen

           3. Schaffung einer Rechtsgrundlage, damit die Sicherheitsbehörden zu bestimmten Zwecken auch eine unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister verarbeiten dürfen

2. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 („Bundesverfassung“), Z 6 („Strafrechtswesen“) und Z 7 („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes)

Zum Titel:

Im Rahmen der Neustrukturierung der Verfassungsschutzbehörden und der damit zusammenhängenden begrifflichen Reformierung soll auch das bisherige Polizeiliche Staatsschutzgesetz an die neuen Terminologien angepasst werden und den Namen „Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)“ erhalten. Der Terminus „Verfassungsschutz“ soll als Überbegriff die beiden Aufgabenbereiche „Staatsschutz“ und „Nachrichtendienst“ abbilden.

Zu § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 3, § 2a, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, Überschrift des 2. Hauptstücks, Überschrift des 3. Hauptstücks, Überschrift des § 10, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 7, Überschrift des 4. Hauptstücks, § 17 Abs. 1:

Es handelt sich lediglich um legistische Anpassungen aufgrund der neuen Terminologie.

Das vormalige „Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“ (BVT) soll künftig den Namen „Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst“ (DSN) tragen.

Den bisherigen Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung soll künftig ausschließlich die Aufgabe des „Staatsschutzes“ zukommen, weshalb dies auch in ihrer Bezeichnung ersichtlich sein soll.

Anstelle des bisher verwendeten Terminus „polizeilicher Staatsschutz“ soll künftig der Begriff „Verfassungsschutz“ als Überbegriff die beiden Aufgabenbereiche „Staatsschutz“ und „Nachrichtendienst“ zusammenfassen.

Zu § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 1:

Staatspolizeiliche Angelegenheiten zählen zur Sicherheitspolizei, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dient (vgl. VfSlg. 4692/1964). Es handelt es sich daher bei diesem Bundesgesetz um Sonderbestimmungen zum Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991. Sowohl die Direktion als auch die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen sind Organisationseinheiten der Sicherheitsbehörden gemäß Art. 78a B-VG. In diesem Sinne normiert auch § 5, dass immer dann, wenn dieses Bundesgesetz nichts Besonderes bestimmt, das SPG gilt: Dies umfasst etwa dessen Regelungen zu den sicherheitsbehördlichen Organisationsstrukturen, den örtlichen Zuständigkeitsbereichen, den Grundsätzen für die Aufgabenerfüllung (wie etwa das Prinzip der Verhältnismäßigkeit oder die Richtlinien für das Einschreiten), datenschutzrechtlichen Bestimmungen oder zum Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach dem SNG.

Die Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei bleiben durch dieses Bundesgesetz grundsätzlich unberührt. Allerdings soll – internationalen Beispielen und Forderungen nach einer Stärkung der nachrichtendienstlichen Komponente folgend – künftig eine deutliche Trennung der dem Verfassungsschutz obliegenden unterschiedlichen Aufgabenbereiche „Nachrichtendienst“ und „Staatsschutz“ vorgenommen werden. Diese soll sowohl gesetzlich (§ 1 Abs. 4) als auch im Rahmen einer innerorganisatorischen Aufgabenverteilung mit klarer Kompetenzabgrenzung zwischen den organisatorisch getrennten Organisationsteilen erfolgen und durch zwei zu bestellende Stellvertreter des Direktors, die jeweils einem dieser Organisationsteile (Aufgabenbereich „Nachrichtendienst“ bzw. „Staatsschutz“) vorstehen, in § 2 Abs. 1 rechtlich implementiert werden.

Der Bereich „Staatsschutz“ soll dabei Aufgaben zum Zwecke des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2) sowie die Fallkonferenzen Staatsschutz (§ 6a) umfassen. Daneben soll dieser die klassischen sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Zusammenhang mit verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 3) wahrnehmen sowie in weiterer Folge die Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege führen.

Dem Bereich „Nachrichtendienst“ soll die Gewinnung und Analyse von Informationen hinsichtlich der Zwecke des § 1 Abs. 2 sowie die erweitere Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1) obliegen, welcher ausschließlich von der Direktion (§ 1 Abs. 3) wahrzunehmen ist. Die Gewinnung und Analyse von Informationen dient der Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen, insbesondere aufgrund von Informationen nationaler und internationaler Behörden und Organisationen (§ 8 Abs. 1).

Für die Koordinierung der beiden organisatorisch getrennten Bereiche „Staatsschutz“ und „Nachrichtendienst“ soll ein einziger, direkt dem Direktor unterstehender Organisationsteil der Direktion eingerichtet werden, dem alleinig der strukturierte und permanente Abgleich von Informationen beider Bereiche und die Erarbeitung akkordierter Maßnahmen obliegt (§ 2 Abs. 1 letzter Satz). Im Rahmen der Geschäftseinteilung soll auch ein eigener Organisationsteil einzurichten sein, dem insbesondere das strategische Risikomanagement der Direktion mitsamt der Erarbeitung entsprechender Regelungen und Maßnahmen für den Schutz klassifizierter Informationen und der Spionageabwehr im eigenen Bereich obliegt.

Darüber hinaus soll im Rahmen der Geschäftseinteilung ein eigener Organisationsteil zu definieren sein, welchem im Sinne eines modernen Qualitätsmanagements sowohl die Festlegung und Optimierung von Arbeitsprozessoptimierungsmaßnahmen als auch die Auditierungen solcher Maßnahmen obliegt. Davon sind nicht nur allgemeine sowie speziell für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres bzw. der Direktion geltende Compliance Regeln umfasst, sondern insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung dienstrechtlicher Normierungen sowie der für die Direktion maßgeblichen ethischen und kulturellen Wertvorstellungen.

Zu § 1 Abs. 5:

Entsprechend der in § 1 Abs. 4 vorgenommenen Aufgabenzuweisung bezieht sich § 1 Abs. 5 künftig nur noch auf Angelegenheiten des Staatsschutzes.

Zu § 2 Abs. 1 bis 3:

Dem Direktor kommt nach derzeitiger Rechtslage die Aufgabe des Informationssicherheitsbeauftragten gemäß § 7 Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG) für den gesamten Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres zu. Die Überprüfung der Einhaltung der informationssicherheitsrechtlichen Anforderungen stellt jedoch eine sehr umfassende, ressourcenintensive Aufgabe dar, die mit den sonstigen Aufgaben des Direktors im Rahmen des Verfassungsschutzes insbesondere zeitlich nur schwer vereinbar sind. Aus diesem Grund soll die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz, die dem Direktor gleichzeitig die Funktion des Informationssicherheitsbeauftragten nach dem InfoSiG überträgt, entfallen. Die Festlegung, wem künftig diese Aufgabe zukommen soll, soll stattdessen mittels Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres erfolgen. Einer neuen gesetzlichen Grundlage für die Bestellung des Informationssicherheitsbeauftragten bedarf es nicht.

Die Hauptfunktion des Direktors liegt in der Wahrnehmung von Führungsaufgaben im Verfassungsschutz und in der Vertretung der Direktion nach außen. Diese Aufgaben verlangen insbesondere die Fähigkeit zur systematischen und kritischen Analyse nationaler und internationaler Entwicklungen. Zudem bedingt die innerorganisatorische Trennung der Aufgabenbereiche „Nachrichtendienst“ und „Staatsschutz“ eine vertrauensvolle und effiziente Zusammenarbeit der beiden Organisationsteile, die entsprechende Mitarbeiterführungs- und Managementfertigkeiten des Direktors voraussetzt.

Der internationale Vergleich zeigt, dass für entsprechende Positionen im Ausland akademische Ausbildungen als Voraussetzung vorgesehen sind. Aufgrund der unterschiedlichen sich stellenden Aufgaben ist aber international ein breites Spektrum an Studien vorgesehen, etwa Hochschulabschlüsse in den Bereichen der Rechts-, Wirtschafts- oder Politikwissenschaften, der internationalen Beziehungen, der Mathematik oder der öffentlichen Verwaltung sowie sicherheitsstrategische, nachrichtendienstliche oder militärische Hochschulausbildungen.

Um den internationalen Beispielen zu folgen, soll von dem in § 2 Abs. 2 für die Bestellung zum Direktor vorgesehenen engen Kriterium des Studiums der Rechtswissenschaften abgegangen werden und stattdessen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne der Z 1.12. der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, erforderlich sein. Diese Voraussetzung kann künftig somit durch Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges erfüllt werden. Natürlich bedarf es auch weiterhin der besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes, sodass sichergestellt bleibt, dass nur spezifisch ausgebildete Personen zum Direktor ernannt werden können. Darüber hinaus macht der sensible Tätigkeitsbereich des Verfassungsschutzes auch besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte erforderlich. Diese besonderen Kenntnisse sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben des Direktors festzulegen (§ 5 Abs. 2 Ausschreibungsgesetz; vgl. auch näher Vogl in Thanner/Vogl [Hrsg.], Sicherheitspolizeigesetz² § 7 Rz. 6). Mit Blick auf die künftig vorgesehene innerorganisatorische Trennung der Aufgabenbereiche werden insbesondere auch umfassende Führungserfahrungen erforderlich sein. Die umfassende Verantwortlichkeit des Direktors wird durch das Abgehen von einem zwingenden rechtswissenschaftlichen Studium nicht eingeschränkt.

Die Rechtskompetenzen der Verfassungsschutzbehörden werden jedoch im Zuge der organisatorischen Umgestaltung deutlich gestärkt: So ist nicht nur geplant, das Büro für Rechtsangelegenheiten personell zu verstärken und direkt dem Direktor als „Legal Advising“ beizugeben. Auch die Bereiche Nachrichtendienst und Staatsschutz sollen von eigens zugewiesenen Juristinnen und Juristen beraten werden.

Die Ausschreibung dieser Positionen erfolgt nach den herkömmlichen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes (AusG). Bei der Prüfung der Bewerbungsgesuche kann es angezeigt sein, dass die Begutachtungskommission zum Zweck der sachgerechten Begutachtung der Bewerber gemäß § 9 Abs. 3 AusG auch von der Möglichkeit der Beiziehung externer Sachverständiger Gebrauch macht. Dies gilt nicht nur für die Bewerbung um die Position des Direktors oder seiner Stellvertreter, sondern auch für alle sonstigen im Sinne des Ausschreibungsgesetzes auszuschreibenden Leitungsfunktionen.

Darüber hinaus soll in Anlehnung an § 2 Abs. 4 BAK-G und in Ergänzung zu § 19 BDG 1979 gemäß § 2 Abs. 3 als Direktor oder Stellvertreter nicht bestellt bzw. mit einer sonstigen Leitungsfunktion (jede Funktion ab Referatsleiter aufwärts) betraut werden können, wer Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers – somit Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats, eines Landtags, eines Gemeinderats oder einer Wiener Bezirksvertretung – ist. Für den Direktor oder Stellvertreter soll zudem eine „Cooling off“-Phase eingeführt werden: Wer in den letzten drei Jahren Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft – somit Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags – war, soll zudem nicht als Direktor oder Stellvertreter bestellt werden können.

Hinsichtlich der Personalplanung und Personalentwicklung im Bereich der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 gilt selbstverständlich der gemäß § 11a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erlassene Frauenförderungsplan – BMI, BGBl. II Nr. 65/2017, dessen Bestimmungen auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gesamten Ressortbereichs des Bundesministeriums für Inneres anzuwenden sind und in welchem sich das Bundesministerium für Inneres zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik bekennt, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.

Zu § 2 Abs. 4 und § 21 Abs. 6:

Um aufgrund der Sensibilität der Funktion und ihre Auswirkungen auf den gesamten öffentlichen Dienst auch eine umfassende Beurteilung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die Funktion des Direktors oder seiner Stellvertreter sicherzustellen, soll bei der Bestellung der Mitglieder der Begutachtungskommission darauf Bedacht genommen werden, dass ein Mitglied von der oder dem für den öffentlichen Dienst gesamthaft zuständigen Bundesministerin oder Bundesminister bestellt wird. Die Ausschreibung dieser Funktionen ist bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig (§ 21 Abs. 6).

Zu § 2 Abs. 5 und 6 sowie § 21 Abs. 7:

Bereits jetzt sind öffentlich Bedienstete strengen Regelungen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen unterworfen: Nebenbeschäftigungen, die den Bediensteten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindern, die Vermutung seiner Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden, sind sogar untersagt (§ 56 Abs. 2 BDG 1979 bzw. iVm § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz – VBG). Alle sonstigen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen, wie beispielsweise politische Tätigkeiten, und jede Änderung einer solchen haben Bedienstete ihrer Dienstbehörde unverzüglich zu melden (§ 56 Abs. 3 BDG 1979 bzw. iVm § 5 Abs. 1 VBG).

Der Begriff Nebenbeschäftigung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Es muss kein Beschäftigungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegen oder dies auch nur möglich sein (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0123; 19.01.1994, 93/12/0092). Aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Regelung des § 56 BDG 1979 ergibt sich, dass der Begriff der Nebenbeschäftigung alle nur denkmöglichen Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiteren Sinn) umfasst. Merkmale wie „Regelmäßigkeit“, „Berufsmäßigkeit“ oder „Selbständigkeit“ sind nicht erforderlich (VwGH 18.12.2001, Ra 2001/09/0142). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Hinblick auf die Stellung der öffentlich Bediensteten und die Ausprägung des grundsätzlich auf Lebenszeit ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn der Begriff der Nebenbeschäftigung in § 56 Abs. 1 BDG 1979 in einem weiten Sinn dahin verstanden wird, dass auch die Ausübung von Funktionen im Rahmen eines Vereins nach dem Vereinsgesetz erfasst wird und daher eine Untersagung nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 bei Vorliegen eines der drei Untersagungstatbestände in Betracht kommt (VwGH 13.09.2001, 96/12/0035). Das bloße Innehaben von Vermögensrechten wird vom Begriff Nebenbeschäftigung nicht umfasst. So ist beispielsweise die Stellung als Mehrheitsgesellschafter, mit der die bloße Innehabung von Vermögenswerten einhergeht, für sich genommen keine Nebenbeschäftigung (vgl. VwGH 02.07.2009, 2008/12/0165).

Um jedoch die im Rahmen des Verfassungsschutzes bestehenden erhöhten Anforderungen an Integrität zu unterstreichen, soll nach dem Vorbild des § 2 Abs. 6 BAK-G durch den neuen Abs. 5 dem Direktor und seinen Stellvertretern sowie den Leitern der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jegliche Nebenbeschäftigung ausgenommen – entgeltliche und unentgeltliche – Tätigkeiten im Bereich der Lehre, deren verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit gemäß Art. 17 StGG unberührt bleibt, ausdrücklich untersagt werden. Vom Begriff „Lehre“ sind jedenfalls Publikations-, Forschungs- und Lehrtätigkeiten umfasst. Unentgeltliche sonstige Nebenbeschäftigungen, wie ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Verein, haben jedoch ein wesentlich geringeres Gefährdungspotential als entgeltliche Nebenbeschäftigungen. Unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sollen daher auch Personen in Leitungsfunktion möglich sein, werden aber an eine Genehmigung durch die Dienstbehörde gebunden, die jeden Einzelfall zu prüfen hat, wobei bereits ein begründeter Verdacht der Untersagungsgründe für eine Ablehnung ausreicht. Im Sinne der Zusammenarbeit mit internationalen Partnerdiensten ist vor der Entscheidung der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit bzw. der Direktor zu befassen. Da mit diesen Leitungsfunktionen eine besonders große Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit verbunden ist, erscheint eine solche Norm erforderlich, um nicht einmal den Anschein eines Interessenkonflikts zu erwecken.

Hinsichtlich der sonstigen Bediensteten der Organisationeinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind die besonderen, sich aus dem Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes ergebenden dienstrechtlichen Interessen bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 oder § 5 Abs. 1 VBG oder insbesondere der dazu erlassenen Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres, BGBl. II Nr. 84/2016, unzulässig ist, besonders zu berücksichtigen. Da in diesem Zusammenhang ein strenges Augenmaß erforderlich ist, erscheint eine entsprechende Anpassung der Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres angezeigt. Bei sonstigen Bediensteten können aber auch entgeltliche Nebenbeschäftigungen genehmigt werden. Diese dürfen Nebenbeschäftigungen mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich der Lehre aber nur nach Genehmigung durch die Dienstbehörde ausüben, wobei entsprechend internationaler Standards vor der Entscheidung der Dienstbehörde eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist. Für sonstige Bedienstete, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Nebenbeschäftigung gemeldet haben bzw. für künftige sonstige Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 kommt darüberhinaus § 21 Abs. 7 zur Anwendung.

Zu § 2 Abs. 7:

Die Neustrukturierung des Verfassungsschutzes ist unabdingbar mit einer bestmöglichen Aus- und Fortbildung verknüpft. Diese soll ein breites Spektrum an Inhalten aufweisen, das sich generell an den Erfordernissen der Aufgabenerfüllung und speziell an den Schwerpunkten in den Arbeitsplatzbeschreibungen zu orientieren hat. Dabei ist – im Hinblick auf die zunehmenden Herausforderungen im Cyberbereich – der Vermittlung von technischem Wissen und von Kenntnissen im Bereich der Analyse ebenso besonderes Augenmerk einzuräumen wie Menschenrechts-, Gender- und Diversitätsaspekten. Um eine zeitgemäße, professionelle und jeweils am Stand der Wissenschaft stehende Ausbildung sicherzustellen, ist geplant, ein Handbuch zu den Erfordernissen und Ausbildungsinhalten im Verfassungsschutz zu erstellen.

Zu § 2 Abs. 8:

Da in der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion grundsätzlich keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätig werden sollen, soll diese Bestimmung entsprechend eingeschränkt werden.

Zu § 2 Abs. 9:

Um auch innerorganisatorisch sicherzustellen, dass die Qualität der Gefährdungseinschätzungen sowie der mit solchen Einschätzungen verbundenen Maßnahmen hoch und einheitlich ist, haben der Direktor sowie die Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen gemäß § 2 Abs. 9 Systeme für das interne Qualitätsmanagement einzurichten. Hierzu sollen wissenschaftlich fundierte Risikobewertungstools zur Anwendung kommen, die anhand festgelegter Indikatoren durch Eingabe er- oder übermittelter Informationen Gefährdungen analysieren und bewerten, um dadurch eine strukturierte Maßnahmensetzung sicherzustellen. Von diesem Qualitätsmanagement umfasst sind nicht nur die Grundlagen von Gefährdungseinschätzungen, sondern auch die daran anknüpfenden Maßnahmen. So wird insbesondere die Übermittlung verfassungsschutzrelevanter Informationen an Dritte, die keine Behörden sind (§ 6a Abs. 2, § 12 Abs. 4), aufgrund der hohen Sensibilität besonderen Prüfmaßnahmen, wie etwa einem Vier-Augen-Prinzip, unterliegen.

Zu § 2a Abs. 1 und § 21 Abs. 9:

Aufgrund der – nicht zuletzt im Zusammenhang mit internationalen Vorgaben bestehenden – besonderen Anforderungen an den Aufbau und Betrieb der technischen Infrastruktur der Direktion ist eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vertrauenswürdigkeitsprüfung auch auf alle Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres, die mit dem Aufbau oder Betrieb der technischen Infrastruktur der Direktion betraut sind, erforderlich. Diese Bediensteten können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung unterzogen werden (§ 21 Abs. 9).

Zu § 2b:

Insbesondere im Bereich der nachrichtendienstlichen Tätigkeit bedarf es des besonderen Schutzes nicht nur von klassifizierten Informationen und Geheimnissen, sondern auch von in diesem Bereich eingesetzten Mitarbeitern, weshalb durch § 2b besondere Sicherheitsvorkehrungen ermöglicht werden sollen.

Abs. 1: Die medial berichteten Ereignisse rund um das BVT haben die Wichtigkeit eines sorgsamen, gesetzeskonformen Umgangs mit klassifizierten Informationen gezeigt. Zum Zweck der Erhöhung der Sicherheit von klassifizierten Informationen und um das internationale Ansehen der Verfassungsschutzbehörden wiederherzustellen, ist es daher notwendig, zumindest stichprobenartig Personen- und Taschenkontrollen beim Betreten oder Verlassen von von diesen genutzten Gebäuden und Räumlichkeiten durchzuführen. Dies ist vor allem im Hinblick auf ein etwaiges Einbringen unerlaubter elektronischer Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräte in oder eine allfällige Mitnahme von klassifizierten Dokumenten (deren Verbringung nur bei unabdingbaren dienstlichen Notwendigkeiten erfolgen darf) aus solchen Örtlichkeiten erforderlich.

Zum Schutz der von den Verfassungsschutzbehörden verarbeiteten klassifizierten Informationen soll daher durch § 2b Abs. 1 eine Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung von Personen sowie Öffnung und Durchsuchung von von diesen mitgeführten Behältnissen oder Gegenständen geschaffen werden, die auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Es soll dem Direktor vorbehalten sein, besonders geeignete und geschulte Bedienstete des Verfassungsschutzes auszuwählen, die künftig diese sensible Tätigkeit durchführen sollen. Die entsprechende Eignung wird durch die Einführung einer neuen Personalrekrutierung festgestellt. Die neuen Ausbildungsmodalitäten und Curricula sehen hierbei eine umfassende Kompetenzaneignung vor, die sich unter anderem speziell auf rechtliche Aspekte erstreckt, welche für die gegenständliche Durchsuchungsermächtigung erforderlich sind.

Die Durchsuchungsermächtigung soll all jene Personen umfassen, die von der Direktion genutzte Gebäude oder Räumlichkeiten zu betreten versuchen, betreten, sich in einem solchen Bereich aufhalten, ihn zu verlassen versuchen, verlassen oder unmittelbar zuvor verlassen haben. Als Vorbild für diese Bestimmung wurde § 12 Militärbefugnisgesetz herangezogen, der eine vergleichbare Regelung vorsieht. Die Ermächtigung zur Durchsuchung umfasst die Durchsuchung der Kleidung sowie das Öffnen und Durchsuchen von mitgeführten Behältnissen oder Gegenständen und kann auch unter Verwendung technischer Hilfsmittel durchgeführt werden.

Mit der Ermächtigung durch den Direktor verbunden ist – wie etwa auch in § 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 – die Möglichkeit, die Durchsuchung mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen; in diesem Zusammenhang kommen die Bestimmungen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) sowie der unmittelbaren Zwangsgewalt (§ 50 Abs. 2 und 4 SPG) ausdrücklich zur Anwendung. Für diese Bediensteten gilt überdies die Richtlinien-Verordnung – RLV, BGBl. Nr. 266/1993, welche insbesondere normiert, dass die nicht-ärztliche Durchsuchung eines Menschen grundsätzlich nur von jemandem desselben Geschlechtes vorgenommen werden darf (§ 5 Abs. 3 RLV). Eine Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten, bspw. durch Sichtung des Inhalts eines mitgeführten Datenträgers, ist hiermit jedoch nicht verbunden. Ergibt sich im Rahmen der Durchsuchung der Verdacht, dass etwa Standards zum Schutz klassifizierter Informationen nicht eingehalten wurden, kommen die einschlägigen Materiengesetze (zB. InfoSiG, StGB, StPO) samt den damit verbundenen Befugnissen zur Anwendung.

In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist im Zusammenhang mit einer derartigen Durchsuchungsbefugnis das Gebot der Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beachten. Der vorgeschlagene (einfachgesetzliche) Eingriff in dieses Grundrecht ist im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und somit verfassungsrechtlich zulässig. Ein Eingriff in die persönliche Freiheit ist bei der Durchsuchung von Personen durch staatliche Organe nicht gegeben, da der behördliche Wille nicht primär auf eine Freiheitsbeschränkung gerichtet ist (vgl. VfSlg. 2861/1955, 7298/1974, 8815/1980, 9384/1982 und 12.792/1991).

Bereits das Bestehen der rechtlichen Möglichkeit zur Durchsuchung soll den präventiven Effekt erzielen, dass die Regelungen über den sicheren Umgang mit klassifizierten Informationen strikt eingehalten werden.

Sonstige dem Geheimnisschutz dienende Rechtsgrundlagen, wie insbesondere betreffend die Kontrolle der Einhaltung der für klassifizierte Informationen geltenden Zugangs- und Verwahrungsvorschriften in den Gebäuden und Räumlichkeiten der Verfassungsschutzbehörden (InfoSiG, InfoSiV), den Schutz der Bediensteten durch Vornahme von Sicherheitskontrollen im Hinblick auf mitgeführte Waffen (§ 15a SPG) und die Kontrolle der IKT-Nutzung von Bediensteten (§§ 79c ff BDG 1979, § 29n VBG), bleiben unberührt. Darüberhinausgehende Regelungen zur Abnahme von Gegenständen oder Geräten können im Rahmen der Hausordnung getroffen werden.

Abs. 2: Durch § 2b Abs. 2 wird der Direktor darüber hinaus ermächtigt, künftig im Einzelfall geeignete und besonders geschulte Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, Dienstwaffen im Sinne des § 3 Z 1, 2 und 4 Waffengebrauchsgesetz 1969 für den Fall gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen während Ausübung ihrer Amts- und Dienstpflicht zur Verfügung zu stellen. Dies ist insbesondere zum Schutz der Mitarbeiter des Organisationsteils „Nachrichtendienst“ aufgrund der besonderen Sensibilität ihrer Tätigkeit erforderlich. Bei der Beurteilung, ob und wann der Direktor von der Ermächtigung der Zurverfügungstellung von Dienstwaffen Gebrauch macht, ist darauf abzustellen, ob es im Rahmen der Aufgabenerfüllung zu Situationen kommen könnte, in denen Notwehr oder Nothilfe unter Einsatz einer Dienstwaffe geleistet werden müsste. Maßgeblich sind insbesondere der dem einzelnen Bediensteten konkret zugewiesene Aufgabenbereich und das damit im Zusammenhang stehende Gefährdungspotential. Die zur Führung einer Dienstwaffe befugten Bediensteten werden durch diese Ermächtigung jedoch weder zu Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, noch werden dadurch sonstige Befugnisse des SPG auf diese übertragen. Zur Wahrnehmung sicherheitspolizeilicher Organbefugnisse nach dem SPG sind ausschließlich Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Um zum Tragen einer Dienstwaffe ermächtigt werden zu können, müssen die Bediensteten vorab eine Schulung durchlaufen, die sich aus einer Schießausbildung sowie einer rechtlichen Schulung zusammensetzt, und diese Fähigkeiten auch laufend aufrechterhalten. Der nähere Inhalt dieser Schulung ist mittels interner Vorschriften festzulegen.

Der Einsatz einer Dienstwaffe unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit iSd §§ 4 bis 6 Waffengebrauchsgesetz 1969. Im Übrigen stehen dem von einem Waffengebrauch eines Bediensteten betroffenen Dritten die Rechtsschutzinstrumente der Amtshaftung, der Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nach § 88 Abs. 2 SPG sowie für den Ersatz entstandener Schäden das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, zur Verfügung. Ein ungerechtfertigter Waffengebrauch kann gegebenenfalls – bei Vorliegen der entsprechenden Wissentlichkeit – den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) erfüllen.

In welchem Ausmaß von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, kann in den jährlichen Bericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz gemäß § 17 Abs. 1a einfließen.

Abs. 3: Die derzeitigen Bestimmungen in § 54a Abs. 1 und 3 SPG ermöglichen die Legendierung von Personen lediglich für Zwecke der verdeckten Ermittlungen, für Zeugen im Schutzprogramm, zur Vorbereitung und Unterstützung von Observationen und verdeckten Ermittlungen sowie für die bezughabende Beschaffung von Sachmitteln und deren Verwaltung in einem konkret geplanten Einsatz. Im sensiblen Bereich des Nachrichtendienstes ist es jedoch erforderlich, die Identitäten bestimmter Mitarbeiter auch außerhalb (der Vorbereitung) konkreter verdeckter Ermittlungen zu schützen. Aus diesem Grund soll durch § 2b Abs. 3 für Verfassungsschutzbedienstete, die mit Informationsgewinnung, Analyse oder deren Vorbereitung betraut sind, die Möglichkeit geschaffen werden, Legenden zu erhalten und zu verwenden zu dürfen, soweit dies zum Schutz der Vertraulichkeit der Direktion oder der Bediensteten unbedingt erforderlich ist. Nach dem Vorbild des bereits bestehenden § 54a Abs. 1 SPG soll der Bundesminister für Inneres ermächtigt sein, von Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung, durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Bürgermeistern die Herstellung von Urkunden zu verlangen, die über die Identität einzelner Bediensteter der Direktion täuschen, die mit Aufgaben der Gewinnung und Analyse von Informationen betraut sind. Gegen die noch im Ministerialentwurf vorgeschlagene Einholung der Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG) zur Ausstellung von Legendierungen wurden im Begutachtungsverfahren verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. VfSlg. 2323/1952) vorgebracht. Demnach würde eine solche Regelung dazu führen, dass der Bundesminister an die Willenserklärung des Rechtsschutzbeauftragten gebunden wäre, was im Lichte der Art. 19 Abs. 1 und 69 Abs. 1 B-VG unzulässig wäre (7546/SN-104/ME 27. GP). Davon unberührt bleibt die Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 2, vor der Durchführung der besonderen Ermittlungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 2 (verdeckte Ermittlung) die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten einzuholen.

Die Bestimmungen des § 54a Abs. 2 und Abs. 3 zweiter und dritter Satz SPG kommen sinngemäß zum Zwecke des neuen § 2b Abs. 3 zur Anwendung.

In welchem Ausmaß von diesem Instrument Gebrauch gemacht wird, kann in den jährlichen Bericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz gemäß § 17 Abs. 1a einfließen. Nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Tätigkeit der Kontrollkommission auch auf systematische Aspekte der Legendierung bezieht.

Zu § 4 Z 2a:

Die Direktion betreibt bereits zwei Meldestellen, bei denen über nationalsozialistische oder antisemitische Betätigungen oder Online-Inhalte sowie extremistische und radikale Videos mit Bezug zu Österreich informiert werden kann. Während die „Meldestelle NS-Wiederbetätigung“ durch § 4 Z 2 bereits gesetzlich abgebildet ist, soll sich auch die „Meldestelle Extremismus und Terrorismus“ künftig ausdrücklich als neue Z 2a im Gesetz wiederfinden. Ihre Aufgabe umfasst die Entgegennahme von Hinweisen über extremistische oder terroristische Inhalte, die unter Nutzung von Online-Diensten verbreitet oder übermittelt werden. Erfasst sind beispielsweise im Internet, über Soziale Medien oder sonstige Online-Plattformen veröffentlichte, radikale oder terroristische Straftaten gutheißende Videos (etwa sogenannter „Cyber-Dschihadismus“) oder auch vergleichbare, über Online-Kommunikationsdienste übermittelte Sachverhalte.

Zu § 4 Z 5:

Es bedarf der gegenständlichen Konkretisierung, da es für die Koordinierung der Kooperation mit ausländischen Sicherheitsbehörden, denen ausschließlich Gefahrenerforschung obliegt (§ 2 Abs. 3 PolKG), aufgrund internationaler Vorgaben und Standards sowie der besonderen Sensibilität der auszutauschenden Informationen regelmäßig zwingend erforderlich ist, dass die Zusammenarbeit nur durch die gemäß § 2 Abs. 1 als Informationsschnittstelle eingerichtete Organisationseinheit der Direktion erfolgt.

Zu § 6 sowie zu den §§ 10 bis 16:

§ 6 Abs. 1 und 2: Der Aufgabenzuweisung gemäß § 1 Abs. 4 folgend soll eine klare Zuweisung der Aufgaben der erweiterten Gefahrenerforschung (statt Abs. 1 Z 1 in Abs. 1 neu) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (statt Abs. 1 Z 2 in Abs. 2 neu) zu den jeweils für Nachrichtendienst oder Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten erfolgen. Diese Verschiebung hat jedoch keine weiteren inhaltlichen Auswirkungen: Beiden Aufgaben sowie die für ihre Wahrnehmung erforderliche Vorab-Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten (§ 14) bleiben unberührt. Auch die daran anknüpfenden besonderen Ermittlungsbestimmungen bleiben (abseits geringfügiger Korrekturen) unverändert, wie beispielsweise die Observation gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 von einer oder mehreren Personen, die einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1) zugerechnet werden. Ob sich die einzelne Ermittlungsmaßnahme gegen eine oder mehrere Personen richten soll, wird sich unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit in erster Linie an ermittlungstaktischen Erwägungen ausrichten, und ist entsprechend begründet beim Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 14 Abs. 2 zu beantragen.

§ 6 Abs. 3: Aufgrund der im Zusammenhang mit der Aufgabenzuweisung erforderlichen Umstrukturierung des § 6 ist eine Anpassung der Absatzbezeichnung der Definition des „verfassungsgefährdenden Angriffs“ erforderlich. Außerdem verweist dieser auf jene verfassungsschutzrelevanten Straftatbestände im StGB, die im Zeitpunkt der Erlassung des PStSG mit BGBl. I Nr. 5/2016 in Geltung waren; Anpassungen des Deliktskatalogs sind bislang nicht erfolgt. Zwischenzeitlich wurde jedoch das StGB um die Tatbestände „Staatsfeindliche Bewegung“ in § 247a StGB und „Reisen für terroristische Zwecke“ in § 278g StGB ergänzt, welche von Relevanz für den Verfassungsschutz sind. Durch die Änderungen der Z 1 und 3 soll nunmehr der Deliktskatalog des verfassungsgefährdenden Angriffs entsprechend aktualisiert werden.

Infolge der Umstrukturierung des § 6 bedarf es auch der Anpassung der bereits bestehenden Verweise in den §§ 10 bis 16.

§ 6 Abs. 4: Mit dem neuen Abs. 4 soll eine lex specialis zu den strafprozessualen Berichtspflichten gemäß § 100 StPO geschaffen werden, wenn sich während der Aufgabenerfüllung nach Abs. 1 oder 2 der Anfangsverdacht der Verwirklichung eines Vergehens ergibt, das keinen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Abs. 3 darstellt. In diesen Fällen kann die Berichterstattung nach § 100 StPO für jenen Zeitraum, für den die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 14 Abs. 2 für die konkrete Aufgabe erteilt wurde, längstens jedoch für sechs Monate, aufgeschoben werden. Nachdem gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 StPO eine Berichtslegung grundsätzlich spätestens nach drei Monaten zu erfolgen hat, bedeutet die gegenständliche Regelung lediglich eine Verlängerung um höchstens drei Monate. Wird jedoch ein Verbrechen wahrgenommen oder ein Vergehen, dass vom Katalog der verfassungsgefährdenden Angriffe gemäß Abs. 3 erfasst ist, kommen die herkömmlichen Bestimmungen der StPO uneingeschränkt zur Anwendung.

Die aufgeschobene Berichtslegung an die Staatsanwaltschaft ist nur zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der konkreten Aufgabe nach Abs. 1 oder 2 gefährdet wäre. Hinsichtlich der hierzu erforderlichen Verhältnismäßigkeitsabwägung sind besondere Vorkehrungen zur Qualitätssicherung (§ 2 Abs. 9) zu ergreifen, wie etwa die Beurteilung im Rahmen eines Vier-Augen-Prinzips. Die Gründe für den Aufschub des Berichts sind nach den herkömmlichen Regelungen gemäß § 95 StPO aber auch § 13a SPG zu dokumentieren.

Davon unberührt bleiben die sonstigen Aufgaben der Sicherheitsbehörden, insbesondere die Gefahrenabwehr nach den Bestimmungen des SPG.

Zu § 6 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3, § 12 Abs. 1a, 2 und 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1:

Die Aufgaben des § 6 Abs. 1 Z 3 (Informationserhalt zu ausländischen Sachverhalten) und § 8 (Analyse von Informationen und Beurteilung von staatsschutzrelevanten Bedrohungslagen) sind eng miteinander verbunden und bilden die Grundlage für die nachrichtendienstliche Aufgabenerfüllung. Allerdings sind diese in ihrer aktuellen Ausgestaltung mit Blick auf die Zwecke des Verfassungsschutzes (§ 1 Abs. 2) zu eng: Um zurzeit Informationen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 erhalten zu dürfen, bedarf es eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts, der einem verfassungsgefährdenden Angriff entspricht. Das Erfordernis eines verwirklichten verfassungsgefährdenden Angriffs erschwert jedoch die Entgegennahme von Informationen von Partnerdiensten aus dem Ausland. So würden derzeit Informationen eines Partnerdienstes über einen versuchten Munitionskauf eines als extremistisch eingestuften Österreichers im Ausland nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 3 erfüllen, da hierdurch noch kein verfassungsgefährdender Angriff im Sinne des § 6 Abs. 3 verwirklicht würde.

Zudem ist die Aufgabe gemäß § 8 Abs. 1 durch die aktuelle Ausgestaltung sehr eingeschränkt, da die Analyse und Beurteilung von relevanten Bedrohungslagen zum Zweck der Information verfassungsmäßiger Einrichtungen zu erfolgen hat. Damit umfasst die Aufgabe nach § 8 Abs. 1 jedoch nicht alle Zwecke des Verfassungsschutzes gemäß § 1 Abs. 2 („Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen“), sodass dieser nicht umfassend wahrgenommen werden kann.

Aus diesem Grund und aufgrund der künftigen verstärkt nachrichtendienstlichen Ausrichtung der Direktion soll die bisherige Aufgabe des § 6 Abs. 1 Z 3 mit § 8 verbunden werden. Die Informationsgewinnung und Analyse zur Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen gemäß § 8 soll künftig ausdrücklich der Erfüllung der Zwecke des Verfassungsschutzes gemäß § 1 Abs. 2 dienen, ohne zwischen Informationen zu ausländischen oder inländischen verfassungsschutzrelevanten Sachverhalten zu unterscheiden. Unberührt von dieser Aufgabe bleibt der Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung. Damit wird die Analyseaufgabe auf das gesamte Tätigkeitsfeld des Verfassungsschutzes allgemein erweitert. Dies umfasst weiterhin die Analyse und Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen, die sich auch aus verfassungsgefährdenden Entwicklungen im Ausland ergeben können. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Aktenverwaltung erfolgt auf Grundlage des § 10.

Darüber hinaus besteht für den Zweck der Aufgabenerfüllung nach § 8 derzeit keine Möglichkeit, nach § 10 Abs. 3 Auskünfte von Dienststellen der Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, etwa Meldeauskünfte oder Auskünfte zu Personenstandsfragen, einzuholen. Die künftig verstärkte nachrichtendienstliche Ausrichtung der Direktion, welcher durch die entsprechende Anpassung des § 8 ausdrücklich die Gewinnung und Analyse von Informationen für Zwecke des § 1 Abs. 2, insbesondere zum Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen, obliegen wird, macht jedoch eine solche erforderlich. Um Informationen für die Zwecke des § 1 Abs. 2 gewinnen zu können, soll daher die Auskunftseinholung nach § 10 Abs. 3 auch für die Aufgabenerfüllung nach § 8 eröffnet werden. Welcher Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 welche Auskunftsermächtigung nach Abs. 3 zukommt, richtet sich nach der Aufgabenzuweisung gemäß § 1 Abs. 3 und 4.

Um die im Rahmen des § 8 gewonnenen Informationen zum Zweck der Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen analysieren zu können und gleichzeitig den besonderen Geheimnisschutz – der sich beispielsweise im Zusammenhang mit durch ausländische Partnerdienste im Rahmen des Nachrichtendienstes übermittelten klassifizierten Informationen, die aufgrund ihrer Sensibilität einer besonderen Verarbeitungsbeschränkung unterliegen, ergeben kann – zu berücksichtigen, bedarf es einer ausschließlich der Direktion zugänglichen Datenverarbeitung (§ 12 Abs. 1a), die – anders als die Datenverarbeitung nach § 12 Abs. 1 – nicht als gemeinsame Datenverarbeitung betrieben wird. Die Datenverarbeitung bildet die Grundlage für die strategische Analyse der erhaltenen Informationen und die Beurteilung der verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen. Unter strategischer Analyse ist im Wesentlichen die Erstellung von Lagebildern über Stand, Ursachen und Entwicklungstendenzen von verfassungsschutzrelevanten Phänomenen zu verstehen. Auf Basis ihrer Ergebnisse sind sodann die obersten Organe der Vollziehung sowie die mit der Leitung der gesetzgebenden Körperschaften von Bund und Ländern betrauten Organe zu unterrichten (§ 8 Abs. 2). Zur Aufgabenerfüllung soll es der Direktion möglich sein, mittels strategischer Analyse Datenarten nach Abs. 1 Z 1 d) und e), Z 2 a) bis o) sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten zu verarbeiten, die sie gemäß § 10 ermittelt oder in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf; diese Datenarten sind natürlich losgelöst von den Betroffenenkategorien des Abs. 1 Z 1 bis 5 zu verstehen. Im Sinne der Datenminimierung sind personenbezogene Daten, sobald und soweit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 vorliegen, in die gemeinsame Datenverarbeitung nach § 12 Abs. 1 zu überführen und aus der Datenverarbeitung nach § 12 Abs. 1a zu löschen. Die Daten sind darüber hinaus zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach zehn Jahren. Eine solche Speichermöglichkeit ist insbesondere für die Erstellung von aussagekräftigen Lagebildern über Stand, Ursachen und Entwicklungstendenzen von verfassungsschutzrelevanten Phänomenen erforderlich. Vergleichbare Datenverarbeitungsregelungen bestehen etwa auch für das deutsche Bundesamt für Verfassungsschutz oder den dänischen Inlandsnachrichten- und Sicherheitsdienst Politiets Efterretningstjeneste. Nach dem Vorbild des § 13 Abs. 1 hat die Direktion die Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Verarbeitung weiterhin erforderlich ist; eine entsprechende Prüfroutine ist technisch sicherzustellen. Damit ist eine verpflichtende wiederkehrende Überprüfung der Daten auf die Notwendigkeit ihrer Aufbewahrung zur Aufgabenerfüllung vorgesehen und Vorsorge getroffen, dass nur die erforderlichen Daten aufbewahrt werden. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 (Maßnahmen zur Datenrichtigkeit und -qualität) und 4 (Übermittlungen) kommen zur Anwendung.

Die Kontrolle der Datenverarbeitung nach § 12 Abs. 1a obliegt – ebenso wie jene nach Abs. 1 – dem Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 12 Abs. 6 iVm § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1. Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass im Rahmen der Datenverarbeitungen Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Verarbeitung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 43 Abs. 4 DSG nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach § 90 SPG verpflichtet (§ 16 Abs. 1).

Zu § 6a, § 10 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 4 und 4a sowie § 17e Z 1:

Neben der bereits bestehenden sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz (§ 22 Abs. 2 zweiter Satz SPG) soll eine auf den Aufgabenbereich Staatsschutz zugeschnittene „Fallkonferenz Staatsschutz“ implementiert werden. Im Rahmen solcher Fallkonferenzen sollen in Hinkunft – unter der Leitung der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten – zusammen mit Behörden, Bildungseinrichtungen und solchen Einrichtungen, die mit öffentlichen Aufgaben zum Zweck der Deradikalisierung und Extremismusprävention oder der sozialen Integration im Sinne der Wiedereingliederung von Menschen in die Gesellschaft betraut sind, erforderliche Maßnahmen, wie beispielsweise die Teilnahme an Ausstiegs- und Deradikalisierungsprogrammen, erarbeitet und koordiniert werden. Diese erfolgen in Erfüllung der Präventionsaufgabe zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe, und dienen dem möglichst raschen Informationsaustausch mit allen beteiligten und relevanten Akteuren.

Welche Teilnehmer für die effektive Durchführung einer Fallkonferenz Staatsschutz erforderlich sind, ist von der einberufenden für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheit im konkreten Einzelfall abhängig von dem sich stellenden Sachverhalt zu beurteilen, wobei bei Berührung nachrichtendienstlicher Aufgaben ein Mitwirken der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion erforderlich sein kann. Grundsätzlich kommen neben Behörden und Bildungseinrichtungen nur solche Einrichtungen in Frage, die mit der Vollziehung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Deradikalisierung, Extremismusprävention oder Bewährungshilfe betraut sind. Durch die Fallkonferenz Staatsschutz werden keine hoheitlichen Aufgaben an Dritte übertragen, sondern es erfolgt lediglich ein Informationsaustausch mit den im Einzelfall relevanten Behörden und Einrichtungen.

Die Einberufung einer Fallkonferenz Staatsschutz soll dann möglich sein, wenn anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 4 begehen werde. Eine solche Annahme liegt dann vor, wenn Gründe dafür sprechen, dass ein verfassungsgefährdender Angriff künftig stattfinden werde – es muss mehr als die Nichtausschließbarkeit oder bloße Möglichkeit eines solchen Angriffs gegeben sein. Bestimmte Tatsachen, die eine entsprechende Annahme begründen, können etwa vorangegangene Verwirklichungen von Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, § 3 Abzeichengesetz 1960 oder § 3 Symbole-Gesetz sein.

Solche Fallkonferenzen verfolgen das Ziel, Maßnahmen von unterschiedlichen Akteuren zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe möglichst effizient aufeinander abzustimmen. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Fallkonferenz Staatsschutz ist von der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheit stets im Einzelfall zu treffen, wobei die Einberufung einer solchen Fallkonferenz auch durch Vertreter anderer Behörden bzw. der von § 6a Abs. 1 genannten Einrichtungen angeregt werden kann. Mit der Einführung von Fallkonferenzen im Bereich des Staatsschutzes werden keine neuen Maßnahmen geschaffen; vielmehr sollen die im jeweiligen (behördlichen) Wirkungsbereich zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen werden.

Um eine rasche und effektive Koordinierung im Rahmen von Fallkonferenzen zu bewirken, bedarf es mitunter auch der Bekanntgabe personenbezogener Daten, die mit dem Grund der Einberufung einer Fallkonferenz Staatsschutz im Zusammenhang stehen, an die Teilnehmer dieser Konferenz. Im Sinne des allgemein geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (§§ 51 f SPG, § 9 Abs. 2) darf die Datenübermittlung für Zwecke der Fallkonferenz Staatsschutz nur im unbedingt erforderlichen Umfang erfolgen und nur Datenarten betreffen, die in § 12 Abs. 1 taxativ genannt sind. Die Teilnehmer sind, sofern sie nicht ohnedies der Amtsverschwiegenheit unterliegen, zur vertraulichen Behandlung dieser Daten verpflichtet, worüber sie zu informieren sind. Das Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung stellt nach dem Vorbild des § 84 Abs. 1 Z 2 SPG eine Verwaltungsübertretung gemäß § 17e Abs. 1 Z 1 dar. Eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit unterliegt den spezifischen Bestimmungen, etwa § 310 StGB. Darüber hinaus treffen die Teilnehmer die gemäß § 12 Abs. 4 und 4a ausdrücklich vorgesehenen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen.

Zu § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1 Z 4 sowie § 12 Abs. 4 und 4a:

Das Spektrum an radikalisierten Personen in Österreich hat sich in den letzten Jahren deutlich erweitert. In Reaktion auf diese Entwicklungen wurden zahlreiche Maßnahmen getroffen, um weitere Radikalisierungstendenzen einzudämmen. Sogenannte „Deradikalisierungsarbeit“ mit radikalisierten Personen wird in Österreich vorwiegend von Organisationen aus der Zivilgesellschaft betrieben. Bei diesen Organisationen wird der Bedarf gesehen, auch Sicherheitsbehörden bei der Frage des Umgangs mit radikalisierten Personen aktiv einzubinden, um das Gelingen der Deradikalisierungsarbeit voranzutreiben. Den Verfassungsschutzbehörden kommt in Österreich die Aufgabe der Beobachtung und Abwehr derartiger radikal-extremistischer Tendenzen zu. Da die Tätigkeit dieser betreuenden Stellen mit einem gewissen Risikopotential verbunden ist, wenden sich diese für ihre Arbeit regelmäßig an die Verfassungsschutzbehörden, um von diesen Unterstützung bei Risikoeinschätzungen zu radikalisierten Personen zu erhalten. Eine Unterstützung ist aber mit den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen mangels Übermittlungsbefugnis meist nicht möglich. Dies kann jedoch dazu führen, dass Gefährdungspotentiale, die von Klienten der betreuenden Stellen ausgehen oder sich gegen sie richten, von den Verfassungsschutzbehörden nicht in ausreichendem Maße an diese Stellen kommuniziert werden dürfen. Um einen seriösen Betreuungsplan für den Umgang mit einer radikalisierten Person zu erstellen, bedarf es eines Gesamtbildes. Ein anlassfallbezogener Informationsaustausch von betreuender Stelle und Verfassungsschutzbehörden trägt zu diesem Gesamtbild bei. Es soll daher die Möglichkeit einer Präventionsaufgabe in § 7 Abs. 2 neu geschaffen werden, damit die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 bestimmte Einrichtungen zur Deradikalisierung, Resozialisierung oder Reintegration von Personen mit extremistisch radikalisiertem Umfeld auf deren Ersuchen im Einzelfall bei ihrer Entscheidungsfindung hinsichtlich eines möglichen Klienten unterstützen können. Voraussetzung hierfür ist nach dem Vorbild des § 2 Abs. 4 MeldeG jedoch, dass die Einrichtung bereits mit einer Gebietskörperschaft eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat. Damit einhergehend soll auch eine entsprechende Übermittlungsbefugnis der Verfassungsschutzbehörden an solche Einrichtungen in § 12 Abs. 4 aufgenommen werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe der Einrichtung unbedingt erforderlich ist und die Einrichtung sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet hat, wobei diesbezüglich besondere Vorkehrungen zur Qualitätssicherung (§ 2 Abs. 9) zu ergreifen sein werden. Die Einrichtungen treffen als Übermittlungsempfänger darüber hinaus die gemäß § 12 Abs. 4 und 4a ausdrücklich vorgesehenen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen.

Unverändert bleibt hingegen der Inhalt des bisherigen § 7, welcher nunmehr als Abs. 1 bezeichnet wird, wonach den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen, obliegt. Hierunter kann beispielsweise auch die Zurverfügungstellung von qualifiziertem Wissen des Verfassungsschutzes an sonstige Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder, die nicht bereits von der Informationsaufgabe gemäß § 8 Abs. 2 erfasst sind, fallen.

Zu § 8 Abs. 2:

Es handelt sich lediglich um legistische Anpassungen aufgrund der neuen Terminologie.

Unverändert bleibt die gemäß § 8 Abs. 2 von der parlamentarischen Kontrolle (§ 17 bzw. Art. 52a B-VG) zu unterscheidende Unterstützungs- und Schutzfunktion gegenüber obersten Organen der Vollziehung (Art. 19 B-VG) sowie den mit der Leitung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder betrauten Organen. Gemäß § 8 Abs. 2 sind die genannten Organe über verfassungsschutzrelevante Bedrohungen zu unterrichten, soweit diese Information für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich von Bedeutung ist. Durch die Information über verfassungsschutzrelevante Bedrohungen, etwa im Rahmen von Lagebildern, sollen diese bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Gesetzgebung oder Vollziehung unterstützt werden. Beispielsweise werden die genannten Funktionsträger, die Staatsbesuche absolvieren, vorab über die allgemeine Situation im betroffenen Land informiert, soweit dies die Interessen Österreichs tangieren könnte. Darüber hinaus bedarf es regelmäßig der Information darüber, dass Staaten, denen ein diplomatischer Besuch abgestattet werden soll, intensive geheim- und nachrichtendienstliche Aktivitäten in Österreich unterhalten. Um diplomatische Gespräche auf Augenhöhe führen zu können, ist die Aufklärung diplomatischer Verhandlungsführer über die tatsächliche Situation unerlässlich.

Ebenso sind die in Abs. 2 genannten Organe weiterhin unverändert über Umstände zu unterrichten, die für die Ausübung ihres Amtes von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Unterrichtungsaufgabe dient dazu, die betroffenen Organe mithilfe des im Verfassungsschutz vorhandenen Informations- und Wissenstandes davor zu schützen, sich in einer Situation wiederzufinden, die ihrer Amtsausübung nachträglich wäre oder gar in Widerspruch dazu stehen würde. Unter Umständen, die für die Amtsausübung von wesentlicher Bedeutung sind, sind etwa anlässlich eines anstehenden Staatsbesuches in einem als politisch oder wirtschaftlich instabil bewerteten Land erfolgende Informationen über zu beachtende Gepflogenheiten, innerstaatliche Beziehungen oder generelle Verhaltensweisen zu verstehen. Auch innerhalb Österreichs erfolgen etwa im Zusammenhang mit Einladungen zu bestimmten Veranstaltungen oder öffentlichen Auftritten regelmäßig Informationen darüber, mit welchem möglichen Konfliktpotenzial zu rechnen ist – sei es aufgrund erst kürzlich vorangegangener Ereignisse wie etwa Demonstrationen an dieser Örtlichkeit zu einer bestimmten Thematik oder auch eines gesamtstaatlichen Lagebildes, wie beispielweise die derzeitige Pandemiesituation. Diese Informationen dienen dazu, bestimmten, für die Amtsausübung negativ zu bewertenden Ereignissen oder Entwicklungen entgegenzuwirken oder diese gänzlich vermeiden zu können. Lädt beispielsweise eine lediglich behördenintern als „Staatsverweigerer“ bekannte Gruppe einen Bundesminister zu einer Veranstaltung ein, ist es notwendig, diesen vorab über die Hintergründe und die fragliche Seriosität dieser Gruppe zu informieren, um diesem eine objektive Entscheidungs- und Einschätzungsgrundlage hinsichtlich der Teilnahme zu ermöglichen.

Zur Unterrichtung der obersten Organe der Vollziehung (Art. 19 B-VG) sowie der mit der Leitung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder betrauten Organen gemäß § 8 Abs. 2 ist auch die Übermittlung (personenbezogener) Daten aus den Datenverarbeitungen nach § 12 Abs. 1 und 1a zulässig.

Die Unterstützungs- und Schutzaufgabe gemäß § 8 Abs. 2 dient der Information verfassungsmäßiger Einrichtungen. Unterrichtungen, insbesondere im Rahmen der strategischen Analyse erstellte Lagebilder, sind zu Zwecken der Nachvollziehbarkeit im Rahmen der herkömmlichen Aktenverwaltung zu dokumentieren (§ 10 Abs. 1). Über Unterrichtungen nach § 8 Abs. 2 erster Satz hat der Bundesminister für Inneres überdies gemäß § 17 Abs. 3 dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit zumindest halbjährlich zu berichten.

Zum 2a. Hauptstück sowie zu den §§ 12 Abs. 1 Z 2 lit. p, Z 3 und Z 3a sowie 17e und § 21 Abs. 8:

Die bislang dem SPG integrierten besonderen Befugnisse zur Verhinderung von Radikalisierung und extremistisch motivierten Straftaten („Gefährderansprache zur Deradikalisierung“ gemäß § 49d SPG und „Meldeverpflichtung“ gemäß § 49e SPG) sollen als besondere nicht-verdeckte Befugnisse der für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 in dieses Bundesgesetz überführt werden. Aus diesem Grund soll ein neues 2a. Hauptstück unter dem Titel „Befugnisse auf dem Gebiet des Staatsschutzes“ integriert werden. Ob es im Einzelfall des Einsatzes verdeckter oder offener Befugnisse bedarf, ist durch die Verfassungsschutzbehörden im Sinne der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen.

Zu §§ 8a und 8b: Zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe werden die „Gefährderansprache zur Deradikalisierung“ sowie die „Meldeverpflichtung“ grundsätzlich unverändert in die neuen §§ 8a und 8b übernommen, wobei aus Gründen der Erforderlichkeit lediglich eine Ergänzung der Gefahrenprognose auch auf verfassungsgefährdende Angriffe gemäß § 6 Abs. 3 Z 4 erfolgt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann eine Gefährderansprache auch wiederholt mittels neuerlicher Bescheide auferlegt werden.

Durch die §§ 8a und 8b werden erstmals Befugnisse in dieses Bundesgesetz eingefügt, welche offen und in Kenntnis des Betroffenen geführt werden. Da den Betroffenen von Maßnahmen nach den §§ 8a und 8b die herkömmlichen Rechtsschutzmöglichkeiten offenstehen, bleibt für den kommissarischen Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten kein Anwendungsbereich.

Zu § 12 Abs. 1 Z 2 lit. p, Z 3 und Z 3a sowie § 21 Abs. 8: Um einen österreichweiten Vollzug dieser Befugnisse gewährleisten zu können, bedarf es der Möglichkeit, diesbezügliche Informationen in die gemeinsame Datenverarbeitung der Verfassungsschutzbehörden nach § 12 Abs. 1 einfließen zu lassen. Aus diesem Grund soll durch Z 3a eine neue Betroffenenkategorie geschaffen werden. Hierbei sollen jene Datenarten nach Z 2 gespeichert werden dürfen, die für die bescheidmäßige Anordnung der Verpflichtung nach §§ 8a und 8b sowie ihren Vollzug erforderlich sind. So sind die in lit. a bis i genannten Datenarten zur Identifizierung von Menschen erforderlich. Da bei der bescheidmäßigen Anordnung der Verpflichtungen auch die persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen Berücksichtigung finden müssen, bedarf es auch der lit. j und o. Zur Sicherstellung des bundesweit möglichen Vollzugs dieser Befugnisse ist auch die Speicherung von Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmitteln sowie zu Waffen einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen des Betroffenen gemäß lit. l in der gemeinsamen Datenverarbeitung unbedingt erforderlich. Gerade im Bereich der Vorbeugung verfassungsgefährdender, insbesondere terroristischer Angriffe, ist es bekannt, dass sich Gefährder mitunter jahrelang unauffällig verhalten. Aus diesem Grund bedarf es jedoch einer dies berücksichtigenden Speicherfrist, um die Anwendung dieser Befugnisse auch für einen verhältnismäßigen Zeitraum nachverfolgen zu können. Im Sinne der bereits bestehenden Speicherpflichten soll gemäß § 12 Abs. 3 eine Aufbewahrungsdauer von fünf Jahren verankert werden.

Wurde von den Befugnissen nach §§ 8a und 8b jedoch in Bezug auf eine Person Gebrauch gemacht, die Betroffener einer Aufgabe des vorbeugenden Schutzes nach § 6 Abs. 2 ist, sind die diesbezüglichen Informationen im Rahmen der Datenverarbeitung gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 zu verarbeiten. Um in der Datenverarbeitung die Anwendung der Befugnisse nach §§ 8a und 8b ersichtlich machen zu können, soll daher durch die neue lit. p die ausweisliche Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach §§ 8a und 8b, insbesondere von Angaben zu Grund und Umfang der Verpflichtung im räumlichen und zeitlichen Sinn einschließlich früherer Verpflichtungen nach §§ 8a und 8b ermöglicht werden. Diese Speicherkategorie orientiert sich an der Zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Abs. 1 SPG, welche zu Zwecken des Vollzugs von Betretungs- und Annäherungsverboten gemäß § 38a SPG eingerichtet ist. Die damit zusammenhängenden Speicherfristen richten sich nach § 13.

Handelt es sich bei dem Betroffenen einer Befugnis nach den §§ 8a und 8b bereits um einen Verdächtigen eines verfassungsgefährdenden Angriffs gemäß § 12 Abs. 1 Z 3, soll ebenfalls eine entsprechende Speicherung möglich sein, deren Aufbewahrung sich nach § 12 Abs. 3 richtet.

Als Übergangsbestimmung sieht § 21 Abs. 8 vor, dass personenbezogene Daten, die bislang für die in § 49d und 49e SPG geregelten Befugnisse rechtmäßig verarbeitet wurden, nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und 2 in die Datenverarbeitung gemäß § 12 Abs. 1 überführt werden dürfen, wobei diese Daten bei einer Speicherung gemäß § 12 Abs. 1 Z 3a – abweichend von § 12 Abs. 3 zweiter Satz letzter Fall – längstens nach drei Jahren gelöscht werden müssen.

Zu § 9 Abs. 2:

Durch § 9 wird klargestellt, dass die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 personenbezogene Daten nur soweit verarbeiten dürfen, als dies für die konkrete Aufgabenerfüllung im Sinne der Aufgabenzuweisung nach § 1 Abs. 4 bzw. § 2 Abs. 1 erforderlich und verhältnismäßig ist – Grundsätze, die selbstverständlich für die gesamte Verarbeitung personenbezogener Daten auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes (§§ 10 ff) gelten. Die Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich zwar bereits aus dem Verweis auf das Sicherheitspolizeigesetz in § 5, wodurch die Bestimmung des § 51 SPG auch im Bereich des Verfassungsschutzes zur Anwendung gelangt – sie wurde aber im Hinblick auf die besondere Sensibilität zur Verdeutlichung zusätzlich ausdrücklich den Bestimmungen über die Datenverarbeitung im 3. Hauptstück vorangestellt. Durch die Änderung des Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die für die internationale Kooperation einschlägigen Regelungen, welche im Rahmen der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden von wesentlicher Bedeutung sind und insbesondere den besonderen Umgang mit Verarbeitungsbeschränkungen unterliegenden Informationen regeln, zur Anwendung kommen.

Zu § 11 Abs. 1 und 1a:

Abs. 1: Die geltende Ermittlungsbefugnis in § 11 Abs. 1 Z 5 ermöglicht durch den Verweis auf § 53 Abs. 3b SPG von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskünfte über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) von bestimmten Personen einzuholen. Während § 53 Abs. 3b SPG jedoch ausdrücklich auch den Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung der Endeinrichtung (sogenannte „IMSI-Catcher“) erlaubt, fehlt in § 11 Abs. 1 Z 5 PStSG bislang eine solche ausdrückliche Erlaubnis, welche nunmehr verankert werden soll. § 14 Abs. 2 kommt auch hinsichtlich des IMSI-Catchers uneingeschränkt zur Anwendung, sodass vor einem Einsatz die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten einzuholen ist.

Da die Ermittlungsbefugnis des § 11 Abs. 1 Z 6 auf „Personenbeförderungsunternehmen“ abstellt, müssen aufgrund der derzeitigen Formulierung alle infrage kommenden Personenbeförderungsunternehmen, worunter beispielsweise neben Fluggesellschaften, Reisebüros, Bus- oder Bahnunternehmen auch Mietwagenunternehmen fallen, kontaktiert werden, um zu erfahren, ob eine konkrete verfassungsschutzrelevante Person an einen bestimmten Ort gereist ist. Diese undifferenzierte (Namens-) Datenübermittlung ist jedoch nicht nur arbeitsintensiv, sondern insbesondere auch datenschutzrechtlich bedenklich. Im Vergleich dazu ermöglicht die deutsche Rechtslage gemäß § 8a Abs. 2 Z 1 Bundesverfassungsschutzgesetz, BGBl. I S. 2954, 2970, die Auskunftserteilung durch Betreiber von Computerreservierungssystemen und globalen Distributionssystemen. Solche Systeme dienen der weltweiten Buchung und Verwaltung von Reiseleistungen, bieten aber selbst keine Reiseleistungen an, sodass sie vom bislang verwendeten Begriff „Personenbeförderungsunternehmen“ nicht erfasst sind. Indem bei einzelnen (wenigen) globalen Betreibern von Computerreservierungs- und Distributionssystemen angefragt wird, können diese Informationen wesentlich einfacher und datenschutzfreundlicher erhoben werden. Um eine nicht nur ressourcen-, sondern auch datenschutzschonende Ermittlung zu ermöglichen, soll eine Anfrage künftig grundsätzlich bei Unternehmen, die Dienstleistungen im Sektor der Personenbeförderung anbieten, möglich sein. Dies umfasst künftig bspw. Betreiber von Computerreservierungssystemen und globalen Distributionssystemen oder auch Betreiber von Flughäfen, die Daten über Passagiere und die von ihnen absolvierten Reisen verarbeiten, ohne dabei jedoch selbst Personen zu befördern. Nicht umfasst sind hingegen solche Unternehmen, die keine Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Personentransport anbieten, wie Buchhandlungen, Kioske oder Restaurants in Flughafengebäuden.

Weiters erlaubt die derzeitige Formulierung nur die Beauskunftung von Daten zu Personen, deren Reisebewegung im Rahmen „einer“ Buchung mit der verfassungsschutzrelevanten Person gemeinsam gebucht wurde. Allerdings haben Erfahrungen gezeigt, dass verfassungsschutzrelevante Personen die Reisen für sich und ihre mitreisenden Komplizen oftmals nicht im Rahmen einer einzigen, gemeinsamen Buchung, sondern aus Verschleierungsgründen getrennt vornehmen. Letztere lassen sich so nicht als verfassungsschutzrechtlich relevant oder bekannt erkennen, obwohl sich die Verbindung zwischen dem verfassungsschutzrelevanten Passagier und seinem mitreisenden Komplizen anhand anderer Parameter als der gemeinsamen Buchung einfach feststellen ließe, wie zB. durch die nebeneinander reservierten Sitzplätze oder die Verwendung desselben Zahlungsmittels für zwei voneinander getrennte Buchungen. Auch diese Erschwerung der Ermittlungsarbeit soll künftig bereinigt werden.

Abs. 1a: Darüber hinaus bedarf es einer ausdrücklichen Grundlage, damit im Bereich der für Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion die Ermittlungsbefugnisse gemäß § 11 Abs. 1 auch durch geeignete und besonders geschulte Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, wahrgenommen werden können. Die entsprechende Eignung wird durch die Einführung einer neuen Personalrekrutierung im Rahmen des Aufgabenbereichs Nachrichtendienst festgestellt. Die neuen Ausbildungsmodalitäten und Curricula sehen hierbei eine umfassende Kompetenzaneignung für im Aufgabenbereich Nachrichtendienst tätige Bedienstete vor, die sich unter anderem speziell auf rechtliche und operativ-taktische Aspekte erstreckt, welche für die Aufgabenwahrnehmung und Ermittlungsmaßnahmen erforderlich sind.

Zu § 12 Abs. 3:

§ 12 Abs. 3 zweiter Satz enthält eine in Jahren bestimmte Löschungsverpflichtung für Daten zu Verdächtigen gemäß Abs. 1 Z 3 und damit in Zusammenhang stehenden Kontakt- und Begleitpersonen gemäß Abs. 1 Z 4 bzw. Informanten und sonstigen Auskunftspersonen gemäß Abs. 1 Z 5; aus Verhältnismäßigkeitsgründen sind je nach Betroffenenkreis unterschiedlich lange Aufbewahrungsfristen verankert. Allerdings ist nicht ausdrücklich geregelt, wie im Falle mehrerer Speicherungen zur selben Person vorzugehen ist. Im Vergleich dazu sieht § 53a Abs. 6 dritter Satz SPG – welcher dem § 12 Abs. 3 als Vorbild diente – vor, dass bei mehreren Speicherungen nach derselben Ziffer die letzte Speicherung für die Aufbewahrungsdauer ausschlaggebend ist. Um zu verhindern, dass zu Personen, die wiederholt von Relevanz für den Verfassungsschutz sind und aufgrund neuer Sachverhalte immer wieder Speicherungen nach derselben Ziffer zu diesen erforderlich sind, die für die Ermittlungen erforderlichen Informationen vorzeitig gelöscht werden, soll § 12 Abs. 3 an § 53a Abs. 6 dritter Satz SPG angepasst werden.

Zu § 12 Abs. 4 und 4a:

Durch die Ergänzung der möglichen Empfänger in § 12 Abs. 4 sollen die aufgrund der Schaffung der Fallkonferenz Staatsschutz gemäß § 6a sowie der Unterstützungsaufgabe gemäß § 7 Abs. 2 erforderlichen Übermittlungsbestimmungen vorgesehen werden. Diese Übermittlungsbestimmungen beziehen sich ausschließlich auf jene Daten, die in einer Datenverarbeitung nach § 12 Abs. 1 und 1a gespeichert sind.

Darüber hinaus bedarf es auch der Möglichkeit, den Betreibern kritischer Infrastruktur konkrete, im Einzelfall für sie relevante Informationen zu übermitteln, um die Zwecke des § 1 Abs. 2, insbesondere den „Schutz kritischer Infrastruktur“, besser erfüllen zu können. Die Möglichkeit zur Information von Betreibern kritischer Infrastrukturen ist insbesondere erforderlich, da regelmäßig im Rahmen der Informationsgewinnung oder aufgrund von Informationen ausländischer Nachrichtendienste Personen bekannt werden, die bei Betreibern kritischer Infrastrukturen in sensiblen Bereichen beschäftigt sind. Wenn diese aufgrund ihrer Ideologie oder Motivation und ihres Tätigkeitsbereichs eine nachhaltige Funktionsstörung oder Zerstörung einer kritischen Infrastruktur bewirken können, dürfen die betroffenen Betreiber zurzeit gemäß § 56 Abs. 1 Z 4 SPG erst informiert werden, wenn anzunehmen ist, dass ein konkreter gefährlicher Angriff bevorsteht. Auch eine Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen und anschließende Ergebnismitteilung könnte nicht durchgeführt werden, da diese gemäß § 55a Abs. 2 Z 3a SPG von den Betreibern selbst initiiert werden muss.

Aus diesem Grund soll der Empfängerkreis in § 12 Abs. 4 auch um Betreiber kritischer Infrastrukturen ergänzt werden, um diese über für sie wesentliche Erkenntnisse informieren und damit der besonderen Schutzaufgabe besser nachkommen zu können. Dadurch wird auch eine Rechtsgrundlage geschaffen, um Betreiber kritischer Infrastrukturen über staatsschutzrelevante Bedenken bezüglich bestimmter Mitarbeiter zu informieren, um bspw. Verwendungsänderungen des Betroffenen in weniger sensible Bereiche bzw. engere Dienst-/Fachaufsichten oder die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55a Abs. 2 Z 3a SPG anzuregen. Auf solche Übermittlungen werden besondere Vorkehrungen zur Qualitätssicherung (§ 2 Abs. 9) Anwendung finden. Ändert sich die Risikobewertung, welche eine Übermittlung begründet hat, obliegt es natürlich den Verfassungsschutzbehörden eine Richtigstellung im Sinne der Datenaktualität zu veranlassen.

Gleich wie die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz und die Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 2 sind auch die Betreiber kritischer Infrastrukturen als Empfänger gemäß § 12 Abs. 4 zur vertraulichen Behandlung der übermittelten Daten verpflichtet.

Für die Übermittlung von nicht-personenbezogenen Informationen (etwa allgemeine Lagebilder) ist hingegen keine Rechtsgrundlage erforderlich.

In diesem Zusammenhang sollen aufgrund im Rahmen der Begutachtung vorgebrachter Anregungen durch § 12 Abs. 4 und 4a ausdrückliche datenschutzrechtliche Regelungen für die Datenverarbeitung durch die Übermittlungsempfänger normiert werden (8630/SN-104/ME 27. GP; 8800/SN-104/ME 27. GP). Durch die Ergänzung des § 12 Abs. 4 haben Empfänger, bei denen Auskunft über personenbezogene Daten begehrt wird, künftig vor der Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft der übermittelnden Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 43 Abs. 4 DSG zu geben. Liegt nach Prüfung durch die Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 ein Grund zur Einschränkung der Auskunft nach § 43 Abs. 4 DSG vor, dann hat der Übermittlungsempfänger diesbezüglich keine Auskunft gegenüber dem Auskunftswerber zu erteilen (vgl. Art. 15 iVm Art. 23 DSGVO).

Darüber hinaus soll durch § 12 Abs. 4a aus Gründen der besonderen Sensibilität der im Rahmen des Verfassungsschutzes verarbeiteten Informationen sichergestellt werden, dass für Übermittlungsempfänger, die zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet sind, die Weiterverarbeitung der Daten nur im Rahmen der diese treffenden gesetzlichen bzw. der iSd § 7 Abs. 2 (Kooperationsvereinbarung zum Zweck der Deradikalisierung, Resozialisierung oder Reintegration von Personen mit extremistisch radikalisiertem Umfeld) bestehenden vertraglichen Verpflichtungen zulässig ist. Sollte der betreffende Empfänger keinen entsprechenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen unterliegen, so ist die Weiterverarbeitung nur für den der konkreten Übermittlung zugrunde liegenden Zweck zulässig. Sobald der Empfänger die Daten für die zulässigen Zwecke nicht mehr benötigt, hat er diese zu löschen.

Zu § 12 Abs. 6:

Es handelt sich ausschließlich um eine legistische Bereinigung.

Zu § 14 Abs. 2:

Es soll ausdrücklich gesetzlich verankert werden, dass Ermächtigungen seitens des Rechtsschutzbeauftragten zu begründen sind.

Zu § 16 Abs. 2:

Durch die gegenständliche Änderung soll sichergestellt werden, dass gemäß § 16 Abs. 2 erfolgende Informationen Betroffener stets nachvollziehbar sind. Eine schriftliche Information ist hierbei nicht erforderlich. Dem Nachweiserfordernis ist auch durch das Anlegen eines Aktenvermerks über die bspw. telefonisch erfolgte Information Genüge getan.

Zu § 17:

Die Berichtspflichten an den Ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sollen ebenfalls Erweiterungen erfahren. Durch § 17 Abs. 1a wird festgelegt, dass künftig durch die Direktion jährlich ein Bericht in schriftlicher Ausfertigung erstellt werden soll, der die Aufgabenwahrnehmung der Direktion und der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen darstellen soll. Dieser soll neben allgemeinen Informationen über die Tätigkeit der Direktion und der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen auch zusätzliche, vertiefende Einblicke, insbesondere in die durch den Verfassungsschutz beobachteten Gruppierungen, enthalten. Dieser Bericht wird durch die Direktion jährlich spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen und anschließend dem Ständigen Unterausschuss durch den Bundesminister für Inneres zugänglich zu machen sein.

Außerdem soll die anlassbezogene Berichtspflicht des § 17 Abs. 2 an den Ständigen Unterausschuss einerseits um Informationspflichten bei wesentlichen Organisations- oder Aufgabenänderungen im Bereich der Direktion ergänzt werden. Hiervon erfasst ist beispielsweise auch die Vorstellung des im Rahmen der Neuorganisation zu besetzenden Direktors. Andererseits soll die bislang gemäß § 17 Abs. 3 lediglich periodisch bestehende umfassende Berichtspflicht über die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz in Abs. 2 verschoben werden. In Erfüllung dieser bereits bestehenden Berichtspflicht können dem Ständigen Unterausschuss etwa Lagebilder zu strategischen Bedrohungen und deren Entwicklungen im Zusammenhang mit schweren Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere religiös oder ideologisch motivierter Art, deren Beobachtung und Abwehr dem Verfassungsschutz obliegen, dargestellt werden. Der Umfang dieser Berichtspflicht soll künftig bereits gesetzlich demonstrativ konkretisiert sein, indem wesentliche Änderungen von Lagebildern, die die innere Sicherheit betreffen, sowie einzelne Sachverhalte, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind, beispielhaft angeführt werden. Informationen über die Erfüllung der Aufgaben sollen künftig anlassbezogen dem Ständigen Unterausschuss zu berichten sein. Eine vergleichbare Regelung findet sich auch in § 4 des deutschen Kontrollgremiumgesetzes, BGBl. I S. 2346.

Im Gegenzug soll die bislang gemäß § 17 Abs. 2 erfolgende Information über Unterrichtungen gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz in § 17 Abs. 3 verschoben werden. Außerdem sollen die halbjährlichen Berichtspflichten um Informationen über den Ausbildungsstand, wie etwa die Struktur oder den Stand der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die gemäß § 2 Abs. 9 der Direktor sowie die Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen zu ergreifen haben, ergänzt werden. Darüber hinaus soll im Rahmen der Berichtspflichten nach § 17 Abs. 3 künftig einmal jährlich Bericht über die personelle und finanzielle Ressourcenausstattung der Direktion des Vorjahres erstattet werden.

Neben diesen Berichts- und Informationspflichten kommt auch dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG) weiterhin die Rolle einer wesentlichen Auskunftsperson des Ständigen zu. Dieser hat dem Ständigen Unterausschuss bereits nach geltendem Recht gemäß § 17 Abs. 5 verpflichtend für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen. Zudem steht es dem Rechtsschutzbeauftragten frei, sich in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den Ständigen Unterausschuss zu wenden. Abgesehen von den dem Rechtsschutzbeauftragten bereits von Gesetzes wegen zukommenden Berichtspflichten bleibt es diesem unbenommen, nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegende Informationen, Statistiken oder Zahlen der Öffentlichkeit etwa in Form von Berichten zugänglich zu machen.

Zum 4a. Hauptstück:

Zum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung (Art. 20 Abs. 2 Z 2 B-VG) der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 soll beim Bundesminister für Inneres eine unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz eingerichtet werden. Aus diesem Grund soll ein neues 4a. Hauptstück eingefügt werden, um die die Kontrollkommission betreffenden Regelungen zu schaffen. Durch die Etablierung einer unabhängigen Kontrollkommission wird ein besonderer Fokus auf den Schutz der rechtsstaatlich-demokratischen Grundordnung gelegt.

Zu § 17a: Durch Abs. 1 wird die unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz implementiert, die durch den Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 als weisungsfreies Organ zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Z 2 B-VG eingerichtet ist. Der Kontrollkommission obliegt die begleitende strukturelle Kontrolle der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, um insbesondere systemische Mängel aufzuzeigen und bestehenden Optimierungsbedarf der Organisation, etwa mit Blick auf Personal- oder Sachressourcen, zu erkennen.

Die strukturelle Kontrolle durch die Kontrollkommission umfasst insbesondere die strategische Prüfung der ausreichenden Ausstattung und des wirtschaftlichen Einsatzes von Personen- und Sachressourcen, der laufenden Ausbildung der eingesetzten Bediensteten, der eingerichteten Instrumente zur Qualitätssicherung, der fortlaufenden Organisations- und Personalentwicklung und der grundlegenden Ablauf- und Kommunikationsprozesse. Wird im Zuge der Kontrolle ein Optimierungsbedarf festgestellt, ist dieser in Form von Empfehlungen an den Direktor und seine Stellvertreter bzw. die Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 heranzutragen, um Verbesserungen unmittelbar und anlassbezogen vornehmen zu können.

Nicht von den Aufgaben der Kontrollkommission umfasst ist jedoch die operative Kontrolle. Diese kommt unverändert dem Rechtsschutzbeauftragten bzw. dem Rechtsschutzsenat zu, welchem gemäß § 14 Abs. 1 die ständige operative Kontrolle der Aufgabenerfüllung sowie der Datenverarbeitungen obliegt, sowie in weiterer Folge der Datenschutzbehörde. Durch die in § 16 verankerte Informationsregelung an den Betroffenen steht diesem überdies das gesamte Rechtsschutzinstrumentarium von der Beschwerde an die Datenschutzbehörde, über die Verwaltungsgerichte bis hin zur Anrufung der Höchstgerichte zur Verfügung.

Die Kontrollkommission kann entweder aus eigenem tätig werden oder über konkretes Ersuchendes Bundesministers für Inneres bzw. des Ständigen Unterausschusses. Wie diese für ein Ersuchen des Ständigen Unterausschusses erforderliche Beschlussfassung zustande kommt, ist nicht Gegenstand dieses Bundesgesetzes, sondern eines parlamentarischen Materiengesetzes. Dementsprechend wird dies im Geschäftsordnungsgesetz 1975 zu regeln sein. Die Entscheidung, ob die Kommission im Einzelfall aufgrund eines Ersuchens tätig wird, obliegt jedoch dieser. Über ihre Tätigkeit kann die Kontrollkommission dem Bundesminister für Inneres und dem Ständigen Unterausschuss – neben dem jährlich zu erstattenden Bericht gemäß § 17d Abs. 1 – jederzeit berichten (§ 17d Abs. 2). Mit Blick auf die Aufgaben der Kontrollkommission ist jedoch ein Tätigwerden der Kommission bei laufenden Ermittlungen nicht zulässig.

Daneben soll die Kontrollkommission nach dem Vorbild der Rechtsschutzkommission gemäß § 9 Abs. 1 BAK-G auch als Anlaufstelle für Whistleblower dienen, indem sie ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 nachzugehen hat. Die dafür erforderliche technische Infrastruktur, welche sowohl die anonyme als auch namentlich bekannte Abgabe von Hinweisen, aber auch die Rückfrage an anonyme Hinweisgeber ermöglicht, wird sicherzustellen sein. Nach dem Vorbild der langjährig bewährten, bei der Rechtsschutzkommission (§ 9 Abs. 1 BAK-G) implementierten Anlaufstelle soll für den Schutz der Hinweisgeber Sorge getragen werden, insbesondere indem diese selbst über die namentliche oder anonyme Nutzung des Systems entscheiden können und eine Rückverfolgbarkeit der IP-Adresse des Hinweisgebers nicht möglich sein soll. Die Kontrollkommission erfüllt dabei weder sicherheits- oder kriminalpolizeiliche, noch dienst- oder disziplinarbehördliche Aufgaben. Der Kontrollkommission kommt zwar grundsätzlich keine Anzeigepflicht zu (§ 17a Abs. 3), es steht ihr jedoch frei, in solchen Fällen an die zuständigen Behörden, bspw. das BAK (§ 5 BAK-G), heranzutreten. Durch eine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten gedecktes Handeln von Organen des Verfassungsschutzes als solches kann jedoch keine Basis für einen begründeten Vorwurf bilden.

Die bis 17. Dezember 2021 umzusetzende Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. L Nr. 305 vom 26.11.2019, S. 17, sieht u.a. einen umfassenden Schutz von Hinweisgebern vor, die Verstöße gegen bestimmte Unionsrechtsakte melden. Die Hinweisgeber sind bei berechtigten – also nicht irreführenden oder falschen – Hinweisen vor negativen Rechtsfolgen – wie etwa Suspendierung, Kündigung, Herabstufung, Versetzung, sonstige disziplinarrechtliche Maßnahmen, Einschüchterung oder Mobbing – zu schützen. Die Umsetzung dieser Richtlinie bedarf umfangreicher, insbesondere dienstrechtlicher, Änderungen. Im Hinblick darauf, dass die Richtlinie es den Mitgliedstaaten offen lässt, den Schutz von Hinweisgebern auch auf andere, nicht von der Richtlinie erfasste Bereiche oder Rechtsakte auszudehnen, sollte im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie ein kongruentes Vorgehen angestrebt werden.

Die Kontrollkommission soll aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen, die nach dem Vorbild des Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Inneres nach § 91a Abs. 1 SPG wie auch des Menschenrechtsbeirats nach § 15c Abs. 3 SPG idF vor BGBl. I Nr. 1/2012 bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind. Die Weisungsfreistellung wird dabei auf Art. 20 Abs. 2 Z 2 B-VG gestützt. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit sowie – aufgrund ihrer Tätigkeit ua. im hochsensiblen Bereich des Nachrichtendienstes – allen sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeiten der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 zur Anwendung kommen und von den Bediensteten der Direktion einzuhalten sind. Die Kontrollkommission unterliegt damit nach dem Vorbild der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148b Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3. Dies umfasst insbesondere die Anwendung der Bestimmungen des InfoSiG, der InfoSiV und der Geheimschutzordnungen wie auch die (straf)rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung. Darüber hinaus sollen sie – ebenso wie die Volksanwaltschaft, die Mitglieder der Kommissionen und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats – nach dem Vorbild des § 20 Volksanwaltschaftsgesetz 1982 nicht verpflichtet sein, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder gerichtlich strafbares Verhalten oder Dienstpflichtverletzungen anzuzeigen. Zweck dieser Regelung ist der Schutz der Vertraulichkeit von Informanten, damit potentielle Beschwerdeführer, Anzeiger, Auskunftspersonen, Whistleblower etc. nicht abgeschreckt werden, Informationen zuzuliefern oder Auskunft an die Kommission zu erteilen. Die Befreiung von der Anzeigepflicht greift allerdings nur in Bezug auf die funktionale Aufgabenerfüllung durch die Kontrollkommission, nicht hingegen bei Verdacht eines gerichtlich strafbaren Verhaltens oder einer Dienstpflichtverletzung durch ein Mitglied der Kontrollkommission oder ihres Hilfsapparates.

Zur Verdeutlichung der Unabhängigkeit der Kontrollkommission sollen die Mitglieder nach dem Vorbild der Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes (Art. 122 Abs. 4 B-VG) auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für eine Funktionsperiode von zehn Jahren gewählt werden; eine Wiederwahl ist unzulässig. Vor Amtsantritt haben die Mitglieder dem Bundespräsidenten die Angelobung zu leisten.

Die Festlegung einer Geschäftsordnung erfolgt im Sinne des § 91a Abs. 2 SPG nach dem Vorbild des Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Inneres.

Zu § 17b: Der Vorsitzende muss mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist, und besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen. Die weiteren Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Z 1.12. der Anlage 1 BDG 1979) aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem für die Aufgabe einschlägige Kenntnisse verlangt sind. Dafür in Frage kommen insbesondere die Bereiche der Rechts-, Politik- oder Wirtschaftswissenschaften, aber auch Expertisen in anderen für die Tätigkeit relevanten Bereichen, wie z. B. Datenschutz oder Informationstechnologie.

Die sonstigen Regelungen zur Organisation (Unvereinbarkeiten, Bestellungsende, Befangenheiten, Personal- und Sachausstattung sowie Vergütung) entsprechen weitestgehend den für den Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Inneres (§ 91b SPG) bzw. der Rechtsschutzkommission beim BAK (§ 8 BAK-G) geltenden Bestimmungen. Entsprechend § 91b Abs. 1 SPG hinsichtlich des Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Inneres bzw. § 47a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Rechtsschutzbeauftragten bei der Bundesministerin für Justiz ist die Bestellung von Richtern und Staatsanwälten im Ruhestand sowie von emeritierten Rechtsanwälten zulässig (vgl. Vogl in Thanner/Vogl [Hrsg.], Sicherheitspolizeigesetz² § 91b Rz. 3). Das Vorliegen von Befangenheitsgründen ist von jedem Kommissionsmitglied als weisungsfreiem Organ selbständig wahrzunehmen. Aufgrund der Tätigkeit im Bereich der Verfassungsschutzbehörden haben sich alle Mitglieder der Kontrollkommission sowie ihre Mitarbeiter vor Beginn der Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung gemäß § 2a zu unterziehen, die alle drei Jahre zu wiederholen ist.

Zu § 17c: § 17c regelt die Rechte der Kontrollkommission sowie die korrespondierenden Pflichten der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 nach dem Vorbild der Bestimmungen des Rechtsschutzbeauftragten (§ 91d Abs. 1 SPG, § 15 Abs. 1), der Rechtsschutzkommission (§ 9 BAK-G) sowie des Menschenrechtsbeirats (§ 15c SPG idF BGBl. I Nr. 1/2012).

Die Kommission ist bei ihrer Tätigkeit zur strukturellen Kontrolle im Rahmen des § 17a durch die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 jederzeit zu unterstützen (Abs. 1). Diese Unterstützungspflicht trifft grundsätzlich alle Bediensteten. Als monokratisch organisierte Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit ist hierbei jedoch die innerorganisatorische Weisungskette einzuhalten, sodass Anfragen der Kommission grundsätzlich an den Direktor bzw. seine Stellvertreter zu richten sind. Insbesondere die Befragung einzelner Bediensteter erfordert in Übereinstimmung mit internationalen Gepflogenheiten und Erfordernissen ein geplantes Vorgehen, um den geregelten Dienstbetrieb, aber insbesondere auch das durch vergleichbare ausländische Sicherheitsbehörden in den Nachrichtendienst gesetzte Vertrauen nicht zu beeinträchtigen, sodass die Kontrollkommission zuvor den Direktor bzw. seine Stellvertreter zu befassen hat. Da die Kontrollkommission ständig tagt, haben die Direktion sowie die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jederzeit ihrer Verpflichtung zur Unterstützung nachzukommen. Um wahrgenommene Mängel schnellstmöglich beseitigen zu können, ist ein regelmäßiger Informationsaustausch der Kontrollkommission mit dem Direktorium sowie den Leitern der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen wesentlich. Dieser soll zumindest vier Mal jährlich, bei Bedarf auch öfters erfolgen (Abs. 3).

Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben der Kontrollkommission darüber hinaus jederzeit in alle zur Wahrnehmung der strukturellen Kontrollaufgabe erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen technikneutral – somit unabhängig davon, ob Unterlagen oder Aufzeichnungen analog oder digital verarbeitet sind – Einblick zu gewähren. Auf Verlangen sind auch Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich zu erteilen. Dabei kann der Kontrollkommission gegenüber keine Amtsverschwiegenheit geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen sowie Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekanntwerden der jeweiligen Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde. An den nicht nur in Art. 52a und Art. 148b B-VG, sondern auch in den Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 oder Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Begriff der „nationalen Sicherheit“ wird ein besonders hoher Maßstab anzulegen sein. So liegt im Sinne der Rechtsprechung des EGMR die Gefährdung der nationalen Sicherheit regelmäßig erst bei einem erheblichen Grad der Gefährdung von sicherheitspolizeilichen oder militärischen Interessen vor, etwa bei Gefährdung des Bestandes des demokratischen oder rechtsstaatlichen Systems bzw. der zu dessen Aufrechterhaltung dienenden Instrumentarien (vgl. Hauer, Die Polizeizwecke der Grundrechtsschranken der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Grabenwarter/Thienel [Hrsg.], Kontinuität und Wandel der EMRK [1998], 115 [131]; Handstanger in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg. [2002], Art. 52a Rz. 13). Eine Berufung auf die nationale Sicherheit wird daher nur in seltenen Fällen in Betracht kommen (vgl. Gusy/Ziegler, Menschenrechtsfragen elektronischer Personenüberwachung, JRP 1996, 193 [198 mwN FN 32]; Vogl, Der Rechtsschutzbeauftragte in Österreich [2004], S. 91). Allerdings verlangen auch internationale Vorgaben und Standards im Rahmen nachrichtendienstlicher Partnerschaften den besonderen Umgang mit Informationen, weshalb auch überwiegende Interessen ausländischer Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) mitunter im Einzelfall eine Einschränkung des grundsätzlich vollumfassenden Auskunfts- und Einsichtsrechtes unumgänglich machen. Diese Einschränkung kann auch Auswirkungen auf die Gewährung des Zutritts zu Räumlichkeiten bewirken, da aufgrund internationaler nachrichtendienstlicher Vorgaben und Standards nur ein sehr restriktiver Zugang zu Räumen, die ausschließlich dem Austausch nachrichtendienstlich klassifizierter Informationen mit Partnerdiensten dienen, zulässig ist.

Als Organ des Bundes kann die Kontrollkommission natürlich auch jederzeit Amtshilfe in Anspruch nehmen, um ihren Aufgaben im Sinne des § 17a nachzukommen.

Abs. 4 sieht eine Löschungspflicht hinsichtlich der Abschriften bzw. Ablichtungen nach Berichterstattung vor. Mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage sind Weiterverarbeitungen der Daten, wie z.B. Übermittlungen, nicht zulässig; im Übrigen gelten die Bestimmungen und Vorgaben der DSGVO bzw. des DSG. In diesem Sinne ist es der Kontrollkommission unbenommen, einen allgemeinen Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren Einrichtungen anderer Staaten, etwa dem in Deutschland zur parlamentarischen Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes eingerichteten Parlamentarischen Kontrollgremium, zu betreiben – die Übermittlung personenbezogener Daten ist jedoch nicht zulässig.

Zu § 17d: Im Sinne der Systematik des B-VG sowie des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 werden durch § 17d insbesondere Berichtspflichten der Kontrollkommission gegenüber dem Ständigen Unterausschuss, welcher gemäß Art. 52a B-VG eigens zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit eingerichtet ist, implementiert. Aufgrund der besonderen Sensibilität der im Rahmen des Verfassungsschutzes verarbeiteten Informationen sind dessen Sitzungen grundsätzlich geheim (§ 37a Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz 1975); die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses sind vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit vereidigt (§ 32d Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz 1975).

Über die Aufgabenwahrnehmung und Empfehlungen der Kontrollkommission hat diese jährlich dem Bundesminister für Inneres und dem Ständigen Unterausschuss einen Bericht zu erstatten. Darüber hinaus kann die Kontrollkommission über ihre Tätigkeiten jederzeit dem Bundesminister für Inneres und dem Ständigen Unterausschuss berichten. Davon abgesehen hat die Direktion natürlich gemäß § 17 Abs. 1 unter Einbeziehung der Tätigkeiten der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über aktuelle und mögliche verfassungsschutzrelevante Entwicklungen informiert wird.

Überdies kann die Kontrollkommission Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres richten, welche dieser dem Ständigen Unterausschuss in dessen Sitzungen zur Kenntnis zu bringen hat.

Außerdem hat die Kontrollkommission nach dem Vorbild des § 17 Abs. 5 dem Ständigen Unterausschuss für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es der Kontrollkommission frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den Ständigen Unterausschuss heranzutreten.

Der Bericht samt Empfehlungen (Abs. 1), der nicht nur an den Bundesminister für Inneres, sondern auch direkt an den Ständigen Unterausschuss zu erfolgen hat, die jederzeitige Möglichkeit einer direkten Berichterstattung an den Ständigen Unterausschuss (Abs. 2) sowie die Verpflichtung, dem Ständigen Unterausschuss jederzeit zur Verfügung zu stehen und jederzeit auch an diesen herantreten zu können (Abs. 4), bewirken in Zusammenschau mit den in § 17 verankerten umfassenden Informationspflichten an den Ständigen Unterausschuss eine massive Stärkung der parlamentarischen Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden.

Zur Überschrift des 5. Hauptstücks sowie zu § 17e:

Durch § 17e Abs. 1 Z 1 soll eine § 84 Abs. 1 Z 2 SPG korrespondierende Verwaltungsstrafbestimmung bei Verstößen gegen besondere Vertraulichkeitsverpflichtungen, denen Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz (§ 6a SPG), Einrichtungen nach § 7 Abs. 2 und Betreiber kritischer Infrastrukturen als Empfänger gemäß § 12 Abs. 4 unterliegen, eingeführt werden. Außerdem sollen in § 17e Abs. 1 Z 2 und 3 die bislang in § 84 Abs. 1a SPG verankerten Verwaltungsstrafbestimmungen bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Gefährderansprache sowie der Meldeverpflichtung (§§ 8a und 8b) übernommen werden. Die Subsidiaritätsbestimmung des § 85 SPG hinsichtlich der in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Tatbestände soll ausdrücklich in Abs. 2 verankert werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird festgehalten, dass die Regelung des § 86 SPG bezüglich der Verwaltungsstrafbehörden uneingeschränkt zur Anwendung kommt (§ 5).

Zur Klarstellung des nunmehr ergänzten Inhalts des 5. Hauptstücks soll auch dessen Überschrift angepasst werden.

Zu § 18 Abs. 5:

Es handelt sich um die erforderliche Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 2 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes)

Zum Inhaltsverzeichnis, zum 4. und 5. Abschnitt des 2. Hauptstücks des 3. Teils sowie zu den §§ 6, 57 Abs. 1 Z 2, 84 Abs. 1a und 91a Abs. 2:

Es handelt sich um die erforderlichen Anpassungen aufgrund der mit diesem Bundesgesetz erfolgenden Änderungen des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes.

Zu § 91a Abs. 2 und § 96 Abs. 10:

Der EGMR hat bereits wiederholt festgestellt, dass der beim Bundesminister für Inneres zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes eingerichtete Rechtsschutzbeauftragte, der in weiterer Folge die Datenschutzbehörde anzurufen hat, Teil eines wirksamen Kontrollsystems ist. Dessen Zugangs- und Überprüfungsrechte stellen sicher, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten und korrekt angewendet werden (vgl. EGMR 12.05.2020, 2309/10 [Ringler gg. Österreich] Rz. 77 ff; EGMR 29.09.2020, 3599/10 [Tretter ua. gg. Österreich] Rz. 67).

Im Hinblick auf eine weitere Stärkung der Unabhängigkeit des Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Inneres wird vorgeschlagen, die Dauer der Funktionsperiode von fünf Jahren auf zehn Jahre zu verlängern. Die Bestellung soll allerdings in Hinkunft nur noch einmalig und ohne die Möglichkeit einer Wiederbestellung erfolgen. Zulässig ist hingegen die Bestellung eines Stellvertreters zum Rechtsschutzbeauftragten, da es sich hierbei um keine Wiederbestellung, sondern um eine Neubestellung handelt.

Aufgrund der Bedeutung der Funktion und der Vielschichtigkeit der dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern übertragenen Aufgaben soll überdies eine weitere personelle Stärkung erfolgen, die dem Rechtsschutzbeauftragten auch eine innerinstitutionelle Spezialisierung ermöglichen soll.

Gemäß § 96 Abs. 10 sollen diese Regelungen erstmals bei Bestellungen des Rechtsschutzbeauftragten oder seiner Stellvertreter nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommen, wobei zur Sicherstellung der Kontinuität auch eine Neubestellung der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetz bestellten Rechtsschutzbeauftragten oder Stellvertreter nach dem neuen Bestellungsmodus zulässig ist.

Zu § 94 Abs. 52:

Es handelt sich um die erforderlichen Inkraft- und Außerkrafttretensbestimmungen.

Zu Art. 3 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu § 256 StGB:

Um Österreich einerseits für das Betreiben oder Einrichten eines fremden Nachrichtendienstes zulasten Österreichs unattraktiver zu machen und gleichzeitig andererseits den Unrechtsgehalt solcher Taten adäquater aufzuzeigen, soll die Strafdrohung des § 256 StGB entsprechend angehoben werden.

Zu Art. 4 (Änderung der Strafprozeßordnung 1975)

Zu § 112a StPO:

In seiner Sitzung vom 25. September 2019 (131/E XXVI. GP) hat der Nationalrat die Bundesregierung aufgefordert, eine Gesetzesinitiative vorzulegen, die durch die Implementierung eines an § 112 StPO angelehnten Systems sicherstellt, dass sensible nachrichtendienstliche Aufzeichnungen oder Datenträger im Falle des Widerspruchs eines Betroffenen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und zu hinterlegen sind und die Entscheidung, ob die beschlagnahmten Aufzeichnungen oder Datenträger verwertet werden dürfen, von einem Gericht getroffen wird, wobei einer Beschwerde gegen diese Entscheidung analog § 112 Abs. 3 StPO aufschiebende Wirkung zukommen soll. Der Ministerratsvortrag vom 11. November 2020 (MRV 37/27) sieht in Folge des Terroranschlags von Wien vom 2. November 2020 unter dem Punkt „Mehr Effektivität der Ermittlungsmethoden und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden“ u.a. den Schutz klassifizierter Informationen in Strafverfahren vor.

Der Ministerialentwurf 104/ME XXVII. GP unternahm es, aus Anlass der Entschließung des Nationalrates vom 25. September 2019 eine umfassende Festschreibung des Rechts der Sicherstellung in Behörden und öffentlichen Dienststellen vorzuschlagen. Basierend auf dem dazu herrschenden Schrifttum (vgl. Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 110-115 Rz 14 ff mwN) verwies der Ministerialentwurf hinsichtlich der Erlangung von behördlichen Aufzeichnungen und Datenträgern im Strafverfahren grundsätzlich auf das – auch in der StPO geregelte – System der Amtshilfe. Im Begutachtungsverfahren stieß dieses Vorhaben jedoch weitgehend auf Kritik, weil es als Einschränkung der Praxis empfunden wurde. Da es nicht das Ziel des Entwurfes war und ist, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsbefugnisse zu beschränken, soll das Vorhaben in dieser Form nicht weiterverfolgt werden. Im Einklang mit den Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren ist bei der Erlangung behördlicher Schriftstücke und Datenträger im Sinne der Verhältnismäßigkeit auf die Möglichkeit eines Vorgehens im Wege der Amtshilfe Bedacht zu nehmen. Auf die Implementierung einer entsprechenden – lediglich klarstellenden – Regelung wurde vor dem Hintergrund des in § 5 StPO als strafprozessuales Grundprinzip geregelten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verzichtet.

Im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 25. September 2019 soll jedoch ein an § 112 StPO angelehntes Widerspruchs- und gerichtliches Sichtungsverfahren eingeführt werden, um den Schutz bestimmter sensibler Informationen zu gewährleisten. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung wurde im Begutachtungsverfahren grundsätzlich anerkannt und das Vorhaben diesbezüglich weitgehend begrüßt, wenngleich bisweilen der Umfang der Widerspruchsberechtigten und Widerspruchsgründe als zu weitgehend kritisiert und zum Teil auch praktische Probleme der organisatorischen Durchführbarkeit angemerkt wurden.

Zur Vermeidung von Unklarheiten über die Reichweite des Widerspruchsrechts und damit Einwände aus dem Begutachtungsverfahren aufgreifend sollen daher die Widerspruchsberechtigten auf von der Sicherstellung betroffene Behörden oder öffentliche Dienststellen eingeschränkt werden. Andere durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sollen hingegen nicht widerspruchsberechtigt sein (was nunmehr aufgrund der im Vergleich zum Ministerialentwurf noch deutlich enger formulierten Widerspruchsgründe de facto auch kaum denkbar wäre). Auch die zusätzliche Beiziehung des Rechts- oder Datenschutzbeauftragten samt dessen Widerspruchsrecht soll aufgrund der im Begutachtungsverfahren in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken insbesondere organisatorischer und ermittlungstaktischer Natur entfallen.

Die Widerspruchsgründe sollen im Vergleich zum Ministerialentwurf deutlich enger formuliert werden: Im Fall einer Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern soll nunmehr die von der Sicherstellung betroffene Behörde oder öffentliche Dienststelle der Sicherstellung (nur) unter Berufung darauf widersprechen können, dass die Aufzeichnungen und/oder Datenträger Informationen enthalten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder der gemäß § 12 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, ergangenen Geheimschutzordnung des Bundes – GehSO klassifizierte nachrichtendienstliche Informationen sind, deren Geheimhaltung das Interesse an der Strafverfolgung im Einzelfall überwiegt (Z 1), oder diese von ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997) klassifiziert übermittelte Informationen enthalten und nur mit deren vorheriger Zustimmung zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden dürfen (Z 2). Bei einem solchen Widerspruch sollen die Unterlagen – entsprechend der Systematik des § 112 StPO – auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen sein. Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei sind zur Einsichtnahme in die Unterlagen nicht berechtigt, solange das Gericht nicht über die Einsicht entschieden hat.

Nach Abs. 1 Z 1 soll ein Widerspruch im Hinblick auf klassifizierte nachrichtendienstliche Informationen zulässig sein, wenn deren Geheimhaltung das Interesse an der Strafverfolgung im Einzelfall überwiegt. Grundlage für die Klassifizierung sind gesetzliche Vorschriften (z. B. das Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002) sowie die gemäß § 12 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, ergangene Geheimschutzordnung des Bundes – GehSO, die insbesondere nähere Regelungen über den Umgang mit Informationen, die einer besonderen Geheimhaltung unterliegen (klassifizierte Informationen), enthält. Nachrichtendienstliche Informationen sind solche, die von einem der Nachrichtendienste des Bundes (im Bereich des Bundesministeriums für Inneres die Behörden und Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 SNG: in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (Direktion) und in jedem Bundesland eine für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion sowie im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung das Heeresnachrichtenamt und das Abwehramt) verarbeitet oder übermittelt werden.

Die Informationen müssen bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung klassifiziert sein (arg. „klassifizierte … Informationen sind“ sowie „klassifiziert übermittelte Informationen enthalten“), eine nachträgliche Klassifizierung durch die Behörde oder öffentliche Dienststelle ist nicht möglich. Nach Abs. 1 Z 2 soll ein Widerspruch auch zulässig sein, wenn die schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger Informationen enthalten, die von ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen klassifiziert übermittelt wurden und nur mit deren vorheriger Zustimmung zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden dürfen. Die Bezugnahme auch auf Sicherheitsorganisationen soll deutlich machen, dass insbesondere auch Informationen erfasst sein sollen, die von bzw. über Europol übermittelt werden und eine entsprechende Verwendungsbeschränkung aufweisen. Diese Regelung berücksichtigt außerdem auch die Bestimmung des § 9 PolKG, der deckungsgleich zu Bestimmungen anderer Staaten formuliert ist und einen Grundsatz der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit darstellt, ebenso wie die vergleichbaren Regelungen im EU-PolKG.

Die Behandlung international klassifizierter Informationen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen ist im InfoSiG bzw. in der Informationssicherheitsverordnung (InfoSiV), BGBl. II Nr. 548/2003, geregelt, deren Systematik auch die GehSO folgt. Die sichergestellten Unterlagen sind gemäß § 112a Abs. 1 StPO „auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern“, wobei unter anderem die jeweils auf die Verwahrung von klassifizierten Informationen anwendbaren Grundsätze zu beachten sind (vgl. insbesondere § 13 InfoSiV und § 9 GehSO [„Verwahrung von klassifizierten Informationen“]. So sind Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechend in den Diensträumen gesichert zu verwahren und dürfen nur bei unabdingbaren dienstlichen Notwendigkeiten aus diesen verbracht werden. Bei Informationen der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder höher ist für diese Räume zudem eine vollständige Eingangs- und Ausgangskontrolle einzurichten, die sicherstellt, dass lediglich befugte und sicherheitsüberprüfte Personen und andere Personen, die ausnahmslos von befugten und sicherheitsüberprüften Personen begleitet werden, den Bereich betreten können. Weiters ist darüber hinaus ein besonderes Sperrsystem und eine Kontrolle oder Überwachung der Räumlichkeiten außerhalb der Dienstzeiten erforderlich. Klassifizierte Informationen sind in versperrbaren Behältnissen zu verwahren, wobei für die Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM bzw. STRENG GEHEIM Tresore zu verwenden und die Schlüssel dazu kontrolliert zu verwahren sind.

Nach Abs. 2 hat das Gericht nach der erfolgten Hinterlegung die von der Sicherstellung betroffene Behörde oder öffentliche Dienststelle zur konkreten Bezeichnung der schützenswerten Unterlagen aufzufordern. Für diese Bezeichnung ist ihr eine angemessene Frist einzuräumen, die 14 Tage nicht unterschreiten darf. Um jene Teile der Unterlagen konkret bezeichnen zu können, deren Offenlegung einer der in Abs. 1 genannten Gründe entgegenstehen würde, ist die Behörde oder öffentliche Dienststelle berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Neben der Bezeichnung der relevanten Teile der sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen und Datenträger hat die Behörde oder öffentliche Dienststelle binnen der vom Gericht gesetzten Frist im Fall eines Widerspruchs nach Abs. 1 Z 1 auch das (das Interesse an der Strafverfolgung) überwiegende Interesse an der Geheimhaltung im Einzelfall anzuführen und zu begründen. Im Fall eines Widerspruchs nach Abs. 1 Z 2 hat sie mitzuteilen, ob die ausländische Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsorganisation der Verarbeitung für die in der Anordnung der Sicherstellung genannten Zwecke zugestimmt hat. Die Behörde oder öffentliche Dienststelle wird also bei der ausländischen Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsorganisation nachzufragen haben, ob diese der Verarbeitung für die in der Anordnung der Sicherstellung genannten Zwecke zustimmt und deren Antwort dem Gericht binnen der gesetzten Frist mitzuteilen haben. Im Rahmen der Begründung nach Abs. 2 Z 1 bzw. der Mitteilung nach Abs. 2 Z 2 wird die Behörde oder öffentliche Dienststelle auch auf die Rechtsgrundlage für die Klassifizierung bzw. für das Zustimmungserfordernis der ausländischen Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsorganisation Bezug zu nehmen haben. Nach Abs. 3 erster Satz sollen die Unterlagen ohne Sichtung durch das Gericht zum Akt zu nehmen und auszuwerten sein, wenn und soweit die Behörde oder öffentliche Dienststelle eine solche Bezeichnung unterlässt. Anderenfalls, also wenn und soweit die Behörde oder öffentliche Dienststelle die Bezeichnung vorgenommen hat, hat das Gericht die Unterlagen unter Beiziehung der Behörde oder öffentlichen Dienststelle sowie gegebenenfalls geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen zu sichten und anzuordnen, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen. Unterlagen, die nicht zum Akt genommen werden, sind der Behörde oder öffentlichen Dienststelle auszufolgen. Aus deren Sichtung gewonnene Erkenntnisse dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht für weitere Ermittlungen oder als Beweis verwendet werden.

Der Behörde oder öffentlichen Dienststelle soll gemäß Abs. 4 ein Beschwerderecht gegen den Beschluss des Gerichts zukommen. Eine Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Zu Art. 5 (Änderung des Tilgungsgesetzes 1972)

Zu § 6 Abs. 1 Z 3:

Im Rahmen der luftfahrtrechtlichen Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen sind die Sicherheitsbehörden gemäß § 140d Abs. 2 Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957, ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwenden, und das Ergebnis der Überprüfung dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Dabei ist diesem mitzuteilen, ob gegen die überprüfte Person im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die Sicherheitsbehörden zum genannten Zweck auch eine unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister verarbeiten dürfen.

Zu § 6 Abs. 1 Z 6a:

Für die Zwecke des § 1 Abs. 2 und § 2a Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG soll den Behörden gemäß § 1 Abs. 3 SNG die Möglichkeit zukommen, auch unbeschränkte Auskünfte aus dem Strafregister zu erhalten, um den durch das Gesetz normierten Verpflichtungen umfassend nachkommen zu können.