Novelle des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Probleme bei der Ermittlung von nicht Gebietsansässigen, die elektronische Mautsysteme innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtswidrig nutzen, beeinträchtigen die Weiterentwicklung dieser Systeme wie auch die umfassendere Anwendung des Nutzer- und Verursacherprinzips auf den Straßen der Europäischen Union. Deshalb wurde die Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 45 (EETS-Richtlinie) erlassen.

 

Ziel(e)

Umsetzung der EETS-Richtlinie bis 19. Oktober 2021 durch Novellierung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG).

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Regelungen einerseits in § 30a BStMG über die Einrichtung einer Nationalen Kontaktstelle im Sinne der EETS-Richtlinie für Zwecke eines Verfahrens über den Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten zur Identifizierung des Fahrzeugeigentümers oder Halters des Fahrzeugs, für dessen Fahrzeug eine Nichtentrichtung der Maut festgestellt wurde, wobei der diesbezügliche Informationsaustausch über die Softwareanwendung des Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems ("EUCARIS") zu erfolgen hat, und Regelungen andererseits in § 30b über die grenzüberschreitende Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Verfolgung von Mautprellerei gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz BStMG im Wege von Informationsschreiben sowohl der ASFINAG als auch der Behörden im Sinne der EETS-Richtlinie. Bei Informationsschreiben der ASFINAG handelt es sich um Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut, Informationsschreiben der Behörden gelten als Anonymverfügungen, durch die gemäß § 29 Abs. 3 BStMG Geldstrafen in der Höhe der im BStMG für Mautprellerei vorgesehenen Mindeststrafe vorzuschreiben sind.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Nach Umsetzung der EETS-Richtlinie wird die ASFINAG in die Lage versetzt, mehr Aufforderungen an ausländische Zulassungsbesitzer zur Zahlung einer Ersatzmaut auszufertigen, und zwar in der Form von Informationsschreiben. Aus den entrichteten Ersatzmautbeträgen resultieren Umsatzsteuermehreinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden. In jenen Fällen, in denen die Zahlung einer Ersatzmaut nicht erfolgt, wird die ASFINAG bei den Bezirksverwaltungsbehörden die Verwaltungsübertretungen zur Anzeige bringen. Im Zusammenhang mit der Versendung von Informationsschreiben durch die Bezirksverwaltungsbehörden entstehen den Ländern Personalaufwand und daraus abgeleiteter arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand. Dabei kommen den Ländern neben den Umsatzsteuereinnahmen auch Einnahmen aus dem Strafgeldanteil gemäß § 24 Abs. 2 BStMG in der novellierten Fassung zur Abdeckung dieses Aufwandes zu.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Nettofinanzierung Bund

91

909

909

909

909

Nettofinanzierung Länder

27

424

414

404

394

Nettofinanzierung Gemeinden

16

159

159

159

159

Nettofinanzierung Gesamt

134

1.492

1.482

1.472

1.462

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf sieht im Wesentlichen Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist (Umsetzung der EETS-Richtlinie), die sonstigen vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Der Gesetzesentwurf setzt die Vorgaben der EETS-Richtlinie um, ohne die darin determinierten Datenverarbeitungstätigkeiten hinsichtlich der verarbeiteten Datenkategorien, Verarbeitungszwecke oder anderweitig zu modifizieren. Der Unionsgesetzgeber hat im Zuge des unionsrechtlichen Gesetzgebungsverfahrens die Grundrechtskonformität des Datenaustauschs beurteilt und wurde diesbezüglich in der Vorschlagsbegründung (vgl. COM(2017) 280 final und SWD(2017) 190 final zu 2017/0218 (COD)) festgehalten, dass geeignete Vorkehrungen getroffen worden seien, um sicherzustellen, dass der Vorschlag vollkommen mit den Artikeln 7 und 8 der Grundrechtecharta der Europäischen Union sowie mit den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Einklang steht. Der gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultierte europäische Datenschutzbeauftragte gab keine Äußerung ab.

 

Im Folgenden wird eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 Abs. 10 DSGVO hinsichtlich der durch die vorgeschlagene Novelle des BStMG angeordneten Datenverarbeitungstätigkeiten und insbesondere den in § 30a des Entwurfs vorgesehenen automationsunterstützten Datenaustausch über die Nationalen Kontaktstellen vorgenommen. Datenschutzrechtlicher Verantwortliche für diese Datenverarbeitungstätigkeiten, soweit sie Abrufe bei Nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten betreffen, sind die ASFINAG bzw. die für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörden.

 

Art. 35 Abs. 7 DSGVO legt für die Vornahme einer Datenschutz-Folgenabschätzung folgende Inhalte fest:

 

a. Eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von den Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen;

b. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;

c. eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO und

d. die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass die DSGVO eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird.

 

Im Sinne einer systematischen Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge, der Zwecke und der berechtigten Interessen ist auszuführen, dass – im Einklang mit den Vorgaben der EETS-Richtlinie – im Zusammenhang mit den automationsunterstützten Abrufen über die Nationalen Kontaktstellen nur die in Anhang I der genannten Richtlinie angeführten Daten verarbeitet werden. Für die automatisierte Suche werden daher Angaben zum Fahrzeug, Zulassungsmitgliedsstaat, amtliches Kennzeichen, Angaben zur Nichtentrichtung der Maut, Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, Bezugsdatum und Bezugszeit des Vorfalls verarbeitet. Infolge der automatisierten Suche bereitgestellte Einzeldaten umfassen Angaben zum Fahrzeug (amtliches Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummer, Zulassungsmitgliedsstaat, Marke, Handelsbezeichnung des Fahrzeugs, EU-Fahrzeugklasse, EURO-Emissionsklasse) und Angaben zum Eigentümer bzw. Halter des Fahrzeugs (Name oder Firma, Vorname, Anschrift, Geschlecht, Geburtsdatum, Rechtsperson/Rechtssubjekt, Geburtsort, ID-Nummer). Diese Daten dürfen ausschließlich für die in § 30a des novellierten BStMG genannten Zwecke, nämlich die Feststellung des Zulassungsbesitzers/Fahrzeuglenkers und die Ausfertigung einer schriftlichen Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut oder zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu Ahndung von Verwaltungsübertretungen verarbeitet werden. Im Fall von Abrufen bei Nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedsstaaten werden diese Daten aus behördlich geführten Registern abgerufen und dem jeweiligen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt. Die Verantwortlichen dürfen die Daten nur für die vorgenannten Zwecke verwenden.

 

Der automationsunterstützte Abruf ist für die effiziente grenzüberschreitende Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Verfolgung von Mautprellerei notwendig. Mit dieser Einschätzung korrespondierend, verfolgt die EETS-Richtlinie das Ziel, das Problem der grenzüberschreitenden Durchsetzung der Mautpflicht zu beheben (vgl. insb. Erwägungsgründe (5) und (51)). Die damit einhergehenden Datenverarbeitungen sind jedenfalls auch im Sinne des Art. 35 Abs. 7 DSGVO verhältnismäßig, insbesondere weil sie der Durchsetzung der von Gesetzes wegen bestehenden Mautpflicht dienen und auf die Verarbeitung der dafür notwendigen Daten von Mautschuldnern beschränkt sind. Flankierend abgesichert wird der Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen durch spezifische Informationsrechte und gesetzlich festgelegte Aufbewahrungs- und Löschpflichten.

 

Das soweit ersichtlich primär relevante Risiko, das mit den Datenverarbeitungen einhergeht, sind Hackerangriffe oder sonstige Kompromittierungen der Datensicherheit und daraus resultierende Vertraulichkeitsverletzungen. Insoweit liegen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass im gegenständlichen Fall ein gesteigertes Risiko gegenüber anderen amtlich oder privatwirtschaftlich geführten Registern und Datenbanken besteht. Hinzu kommt, dass für den automationsunterstützten Datenaustausch ein bereits in amtlicher Verwendung stehendes und praxisbewährtes IT-System, hauptsächlich die Softwareanwendung EUCARIS (Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem), zum Einsatz kommen wird. Die beteiligten Behörden sind mit dieser Infrastruktur und den zur Sicherstellung der Datensicherheit angemessenen Vorkehrungen vertraut. Die im Gesetzesvorschlag vorgesehenen automatisierten Abrufe erfolgen entsprechend den Vorgaben der EETS-Richtlinie gemäß den in Kapitel 3 Nummer 2 und 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI des Rates beschriebenen Verfahren. Diese Beschreibung gibt umfassende Datensicherheitsmaßnahmen bei Betrieb von EUCARIS vor, wie insbesondere Verschlüsselungen, Authentisierung von Nutzern, Nutzerrollen, Protokollierung und Überwachung, welche bereits umgesetzt und in Verwendung sind. Der Gesetzesvorschlag schreibt zudem explizit die Protokollierung sämtlicher erfolgten Abrufe vor und wirkt dadurch einer missbräuchlichen Verwendung der Abrufmöglichkeit entgegen.

 

Insgesamt haben die gegenständlichen Datenverarbeitungstätigkeiten vor allem im Hinblick auf die beschränkten Datenkategorien, Zwecksetzungen und Datensicherheitsmaßnahmen kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen zur Folge.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

98

 

 

 

 

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2021

2022

2023

2024

2025

Durch Mehreinzahlungen

11.01.01 Zentralstelle

 

98

 

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Gemäß § 30a Abs. 8 BStMG hat die ASFINAG die Kosten für die vom BMI beauftragten Werkleistungen im Zusammenhang mit den IT-Adaptierungen der EUCARIS-Anbindung zu tragen.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Länder

 

 

362,08

6,37

369,32

6,37

376,71

6,37

384,24

6,37

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Bearbeitung von Informationsschreiben gemäß § 30b BStMG

Länder

VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b

 

 

21.400

0,5

21.400

0,5

21.400

0,5

21.400

0,5

 

Die Abschätzung finanzieller Auswirkungen der Einführung eines grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520 erfolgt unter der Annahme, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten ab 19. Oktober 2021 angewendet werden.

 

In jährlich insgesamt rund 21.400 Fällen werden von den Bezirksverwaltungsbehörden Informationsschreiben zu versenden sein Da gemäß § 30b Abs. 3 BStMG Informationsschreiben als Anonymverfügungen gelten, wird bei der Berechnung des Personalaufwandes davon ausgegangen, dass deren Bearbeitung durch Bedienstete des Gehobenen Dienstes erfolgen wird. Für die Berechnung des Personalaufwandes mittels Eingabe von Fallzahl x Zeit wird eine Bearbeitungszeit von höchstens 30 Minuten für jedes Informationsschreiben angesetzt, da es sich bei der Bearbeitung im Wesentlichen um die Übernahme von Angaben aus den Anzeigen der ASFINAG unter Verwendung des vom Bundesministerium für Inneres entwickelten Verwaltungsstrafprogramms mit der Bezeichnung VStV handelt, das die vollständige elektronische Abwicklung von Strafen ermöglicht, in das in der Verordnung gemäß § 30b Abs. 6 BStMG vorzusehende Informationsschreiben handelt.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Länder

 

126.728,07

129.262,63

131.847,88

134.484,84

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

98.300,00

 

 

 

 

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

IT-Adaptierungen, die für die Bereitstellung der EUCARIS-Anbindung einmalig notwendig sind

Bund

1

98.300,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Aufwand für IT-Adaptierungen, die für die Bereitstellung der EUCARIS-Anbindung einmalig notwendig sind, fällt zur Gänze im Jahr 2021 an, da der grenzüberschreitende Informationsaustausch ab 19. Oktober dieses Jahres erfolgen soll.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

189.213,00

909.136,00

909.136,00

909.136,00

909.136,00

Länder

27.056,00

912.557,00

912.557,00

912.557,00

912.557,00

Gemeinden

15.857,00

158.571,00

158.571,00

158.571,00

158.571,00

GESAMTSUMME

232.126,00

1.980.264,00

1.980.264,00

1.980.264,00

1.980.264,00

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Übernahme der Kosten der Adaptierung der EUCARIS-Anbindung durch die ASFINAG

Bund

1

98.300,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Umsatzsteuer-Mehreinnahmen

Bund

1

90.913,00

1

909.136,00

1

909.136,00

1

909.136,00

1

909.136,00

 

Länder

1

27.056,00

1

270.557,00

1

270.557,00

1

270.557,00

1

270.557,00

 

Gemd.

1

15.857,00

1

158.571,00

1

158.571,00

1

158.571,00

1

158.571,00

Strafgeldanteil gemäß § 24 Abs. 2 BStMG in der novellierten Fassung

Länder

 

 

1

642.000,00

1

642.000,00

1

642.000,00

1

642.000,00

 

Die Abschätzung finanzieller Auswirkungen der Einführung eines grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Europäischen Union im Sinne der EETS-Richtlinie erfolgt unter der Annahme, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten ab 19. Oktober 2021 angewendet werden.

 

Die Kosten für IT-Adaptierungen, die für die Bereitstellung der EUCARIS-Anwendung im Jahr 2021 einmalig notwendig sind, werden von der ASFINAG gemäß § 30a Abs. 8 BStMG übernommen.

 

Nach Umsetzung der EETS-Richtlinie wird die ASFINAG in die Lage versetzt, mehr Aufforderungen an ausländische Zulassungsbesitzer zur Zahlung einer Ersatzmaut auszufertigen, und zwar in der Form von Informationsschreiben. Die ASFINAG erwartet bei der fahrleistungsabhängigen Maut die Versendung von jährlich rund 58.700 zusätzlichen Ersatzmautaufforderungen in der Form von Informationsschreiben, wobei auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit dem Ersatzmautverfahren davon auszugehen ist, dass rund 2.900 Informationsschreiben wegen Reklamationen oder fehlerhaften Adressangaben zu stornieren sein werden und in rund 47.400 Fällen die Ersatzmaut entrichtet werden wird. Die verbleibenden rund 8.400 Fälle des Prellens der fahrleistungsabhängigen Maut werden von der ASFINAG bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur Anzeige gebracht werden. Bei der zeitabhängigen Maut und der Streckenmaut erwartet die ASFINAG jährlich rund 90.900 zusätzliche Ersatzmautaufforderungen in der Form von Informationsschreiben, von denen rund 4.500 wegen Reklamationen oder fehlerhaften Adressangaben zu stornieren sein werden. In rund 73.400 Fällen wird die Ersatzmaut entrichtet werden. Die verbleibenden rund 13.000 Fälle des Prellens der zeitabhängigen Maut wird die ASFINAG bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur Anzeige bringen.

 

Aus den entrichteten Ersatzmautbeträgen resultieren Umsatzsteuermehreinnahmen, wobei für ihre Berechnung davon auszugehen ist, dass es bei der zeitabhängigen Maut fast ausschließlich zu Ersatzmautaufforderungen in der Höhe von 120 Euro samt Umsatzsteuer kommen wird. Bei der fahrleistungsabhängigen Maut wird in rund 80 % der Fälle eine Ersatzmautaufforderung in der Höhe von 240 Euro samt Umsatzsteuer erfolgen und in rund 20% der Fälle eine solche in der Höhe von 120 Euro samt Umsatzsteuer. Der Umsatzsteuerbetrag, der der Berechnung der Umsatzsteuermehreinnahmen zu Grunde zu legen ist, beträgt daher bei der zeitabhängigen Maut 20 Euro und bei der fahrleistungsabhängigen Maut 36 Euro.

 

Bei der Ermittlung der Umsatzsteuermehreinnahmen wird – wie schon bisher – davon ausgegangen, dass der Anteil gewerblicher Fahrten an den zeitabhängig mautpflichtigen Fahrten einen Anteil von 10 % nicht überschreitet. Da es sich bei den der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegenden Fahrten fast ausschließlich um gewerblichen Verkehr handelt, wird bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen auf das Umsatzsteueraufkommen – wie schon bisher – davon ausgegangen, dass für 1 % der auf die Netto-Mauttarife entrichteten Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug möglich ist.

 

Die Aufteilung der Umsatzsteuermehreinnahmen auf Bund, Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Teilungsschlüssel des § 10 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2017. Die dargestellten Umsatzsteuermehreinnahmen werden bundesseitig in der Untergliederung 16 – öffentliche Abgaben – verbucht.

 

Da die Regelungen über Informationsschreiben auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden sind, die ab dem 19. Oktober 2021 begangen werden, und die Frist für die Entrichtung von Ersatzmauten gemäß § 19 Abs. 4 BStMG vier Wochen beträgt, werden für das Jahr 2021 die Umsatzsteuermehreinnahmen lediglich mit 10 % der Mehreinnahmen in den Folgejahren der Periode 2022 bis 2025 angesetzt.

 

Dem Personalaufwand und dem daraus abgeleiteten arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand stehen neben den Umsatzsteuermehreinnahmen auch Einnahmen der Länder aus dem Strafgeldanteil gemäß § 24 Abs. 2 BStMG in der novellierten Fassung gegenüber. Bei der Abschätzung der Strafgeldeinnahmen der Länder wird davon ausgegangen, dass in 50 % der Fälle der Strafbetrag entrichtet wird, somit in rund 10.700 Fällen Strafgeldeinnahmen in der Höhe von jeweils 60 Euro anfallen werden.

 

Da die Regelungen über Informationsschreiben auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden sind, die ab dem 19. Oktober 2021 begangen werden, und sowohl die Frist für die Entrichtung von Ersatzmauten gemäß § 19 Abs. 4 BStMG als auch die Frist für die Bezahlung von Anonymverfügungen gemäß § 49a VStG vier Wochen betragen, werden für das Jahr 2021 keine Strafgeldeinnahmen angesetzt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 367442089).