Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Ausschreibungsgesetz 1989 und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2021)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2021 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die Regelungen betreffend Telearbeit im Bundesdienst haben sich grundsätzlich bewährt. Vor dem Hintergrund der in der COVID-19-Krisensituation gemachten Erfahrungen sowie aufgrund der kürzlich erfolgten Neuregelungen bezüglich Arbeit im Homeoffice für die Privatwirtschaft (BGBl. I Nr. 52/2021 und BGBl. I Nr. 61/2021) ergibt sich Anpassungsbedarf für die für Beamtinnen und Beamten sowie Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen zur Telearbeit.
Im Hinblick auf die kürzlich für die Privatwirtschaft vorgenommenen Anpassungen ist eine Klarstellung der Begriffe "Homeoffice" erforderlich, um auch Klarheit in Bezug auf daran anknüpfende Rechtsfolgen zu gewährleisten. Homeoffice ist eine Form der Telearbeit, bei der bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen von der oder dem Bediensteten im Einvernehmen bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung verrichtet werden. Der Begriff der Verrichtung bestimmter dienstlicher Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) umfasst nicht nur die Dienstverrichtung in der privaten Wohnung der oder des Bediensteten, sondern auch jene in einem Wohnhaus, in einer Wohnung (einem Wohnhaus) in einem weiteren Wohnsitz (Nebenwohnsitz) oder in einer Wohnung (einem Wohnhaus) einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen oder einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten. Nicht umfasst vom Begriff der Verrichtung bestimmter dienstlicher Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) – jedoch umfasst vom Begriff der Telearbeit – ist hingegen etwa die Dienstverrichtung in einem öffentlichen Coworking Space oder in einer sonstigen von der oder dem Bediensteten selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit. Beiden Arbeitsformen der Telearbeit ist somit inhärent, dass von der Anwesenheitspflicht an einer zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit abgewichen wird.
Aufgrund bisher bestehender Unklarheiten, inwieweit die erforderlichen Arbeitsmittel bzw. technische Ausstattung für Telearbeit durch den Bund zur Verfügung gestellt werden müssen bzw. ob davon in der Telearbeitsvereinbarung abgewichen werden kann, soll diese Möglichkeit künftig ausdrücklich festgehalten werden. Ein aufgrund einer solchen Vereinbarung notwendigerweise entstehender Mehraufwand ist künftig nach den Bestimmungen des § 20 Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, (in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948) als Aufwandsentschädigung abzugelten.
Im Rahmen der kürzlich erfolgten Neuregelungen bezüglich Arbeit im Homeoffice für die Privatwirtschaft (durch BGBl. I Nr. 52/2021 und BGBl. I Nr. 61/2021) wurde unter anderem in § 4 Abs. 10 Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, ausdrücklich normiert, dass das Arbeitsinspektorat kein Betretungsrecht für Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Homeoffice besitzt. Nach der bisherigen Rechtslage ist im Bundes-Bedienstetenschutz gemäß § 89 Abs. 1 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, lediglich ein ausdrückliches Betretungsrecht der Arbeitsinspektorin oder des Arbeitsinspektors in Bezug auf Dienststellen (vgl. die Legaldefinition in § 2 Abs. 3 B-BSG) vorgesehen. Im Kontext der Neuregelungen soll daher das Betretungsverbot für den Bereich des Homeoffice ausdrücklich klargestellt werden.
Des Weiteren hat derzeit vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich bekannt zu machen.
Eine öffentliche Ausschreibung einer Planstelle ist nur dann durchzuführen, wenn die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung kommt, dass die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann.
Aufgrund der demographischen Situation im Bundesdienst ist damit zu rechnen, dass in den nächsten 13 Jahren annähernd 50 Prozent der Bediensteten in den Ruhestand versetzt bzw. pensioniert werden. Es wird daher zur Aufrechterhaltung des reibungslosen Dienstbetriebes erforderlich sein, Nachbesetzungen möglichst zeitnah und möglichst unbürokratisch durchführen zu können.
Ziel(e)
- Anpassung der Regelungen zur Telearbeit vor dem Hintergrund der in der COVID-19-Krisensituation gemachten Erfahrungen
- Berücksichtigung der für den Bereich der Privatwirtschaft vorgenommenen Änderungen für Arbeiten im Homeoffice
- Zeitnahe Nachbesetzungen der zu erwartenden hohen Abgänge aufgrund von Versetzungen in den Ruhestand bzw. Pensionierungen sollen bestmöglich unterstützt werden. Die aufnehmende Dienststelle kann nunmehr selbst entscheiden, ob die erforderlichen Veröffentlichungen ressortintern oder bundesintern oder gleich extern erfolgen. Geeignete bundesinterne Bewerberinnen und Bewerber können weiterhin auch in externen Ausschreibungen entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch wird eine wesentliche, den ressortspezifischen Erfordernissen angepasste Verfahrensvereinfachung erzielt
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Definition des Begriffes "Homeoffice"
- Regelungen im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Vereinbarung der Zurverfügungstellung der notwendigen Arbeitsmittel bzw. technischen Infrastruktur
- Ausdrückliche Klarstellung des Betretungsverbotes des Arbeitsinspektorates des privaten Wohnraumes der Bediensteten im Homeoffice
- Vereinfachung und Verkürzung des mit der Besetzung von Planstellen in Verbindung stehenden Verwaltungsprozesses durch Entfall der Verpflichtung für die zuständigen Dienststellen, die Planstelle vorab ressortintern und bundesintern bekannt machen zu müssen
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sichert als Kompetenz-, Service- und Informationszentrum die abgestimmte und ausgewogene Koordination des Personal- und Organisationsmanagements im Bundesdienst auch im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter" der Untergliederung 17 Öffentlicher Dienst und Sport im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Aufgrund der vorhandenen dienstgeberseitig zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur ist davon auszugehen, dass auf Basis des gegenständlichen Vorhabens ein durchschnittlich abzugeltender pauschaler Mehraufwand von € 1 pro Telearbeitstag als Aufwandsersatz zu vergüten ist. Es ergibt sich ein jährlicher Mehraufwand von € 3,06 Mio. für den Bundeshaushalt.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Nettofinanzierung Bund |
‑3.060 |
‑3.060 |
‑3.060 |
‑3.060 |
‑3.060 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme (in Tsd. €) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Aufwandsersatz Telearbeit |
3.060 |
3.060 |
3.060 |
3.060 |
3.060 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
3.060 |
3.060 |
3.060 |
3.060 |
3.060 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
gem. BFRG/BFG |
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3.060 |
3.060 |
3.060 |
3.060 |
3.060 |
Erläuterung der Bedeckung
Die für die Aufwandsersätze entstehenden Mehrkosten werden seitens der betroffenen haushaltsleitenden Organe abgedeckt.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
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2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
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Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Bund |
3.060,00 |
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3.060,00 |
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3.060,00 |
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3.060,00 |
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3.060,00 |
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2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
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Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Anzahl |
Aufw. € |
Anzahl |
Aufw. € |
Anzahl |
Aufw. € |
Anzahl |
Aufw. € |
Anzahl |
Aufw. € |
Durchschnittlicher Mehraufwand Telearbeit |
Bund |
3.060.000 |
1,00 |
3.060.000 |
1,00 |
3.060.000 |
1,00 |
3.060.000 |
1,00 |
3.060.000 |
1,00 |
Die konkreten finanziellen Mehraufwendungen werden einerseits von der künftigen Inanspruchnahme von Telearbeit durch die einzelnen Ressorts und andererseits von der schon bisher zur Verfügung stehenden technischen Infrastruktur abhängen. Eine seriöse Einschätzung ist daher - auch vor allem vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Krisensituation und deren Auswirkungen auf künftige Arbeitsrealitäten – schwer möglich bzw. von zahlreichen Variablen abhängig. Dies auch deshalb, da die vorgeschlagene Regelung keinen Rechtsanspruch auf Homeoffice bzw. Telearbeit einräumt, sondern die Gewährung im Ermessen der Dienstbehörden bzw. Personalstellen liegt.
Folgende Annahmen werden einer Kostenschätzung zugrunde gelegt:
Angenommen wird, dass aufgrund der heterogenen Zusammensetzung der Berufsgruppen und der spezifischen Aufgabenstellungen im Bundesdienst ca. 25% der rd. 136.000 Bundesbediensteten (VBÄs) im Durchschnitt bis zu 90 Telearbeitstage pro Jahr in Anspruch nehmen (2 Tage pro Woche x 45 Wochen).
Daraus ergeben sich pro Jahr 3.060.000 Telearbeitstage (25% von 136.000= 34.000 x 90 Tage).
Geht man davon aus, dass aufgrund der bereits vorhandenen dienstgeberseitig zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur ein durchschnittlich abzugeltender pauschaler Mehraufwand von € 1 pro Telearbeitstag als Aufwandsersatz zu vergüten ist, ergibt sich ein jährlicher Mehraufwand von € 3,06 Mio. Zusätzliche Lohnnebenkosten sowie Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwendungen fallen dadurch keine an.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Durchschnittlicher Mehraufwand Telearbeit |
Bund |
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