Novelle des Luftfahrtgesetzes

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Da die letzte Novelle des Luftfahrtgesetzes hauptsächlich die Implementierung unionsrechtlicher Aspekte beinhaltete, soll bei dieser Novelle neben zwischenzeitig wieder erforderlichen Anpassungen an Unionsrecht auch der nationale Regelungsbereich aufgrund von Erfahrungen in der Vollziehungspraxis sowie der Judikatur der Verwaltungs- und Höchstgerichte weiterentwickelt werden. Dabei sollen auch Unklarheiten ausgeräumt, Redaktionsversehen behoben und Verwaltungsvereinfachungen durchgeführt werden.

 

Ziel(e)

1.     Sicherstellung der Sicherheit der zivilen Luftfahrt (Security)

2.     Sicherstellung der Verfügbarkeit genauer und aktueller Lufthindernisdaten für Luftverkehrsteilnehmende zur sicheren Durchführung des Luftverkehrs

3.     Sicherstellung der Vollziehungsaufgaben des Österreichischen Aero Clubs

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1.     Änderung der Bestimmungen über die Zuverlässigkeitsüberprüfungen

2.     Schaffung neuer Bestimmungen zur Einführung eines Zentralen Luftfahrthindernisregisters

3.     Rückwirkendes Inkrafttreten des Rahmenvertrages mit dem Österreichischen Aero Club ab Jänner 2019

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verbesserung der Verkehrssicherheit“ der Untergliederung 41 Mobilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

- Änderung der Bestimmungen über die Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Die Änderung der Vorschriftenlage führt zu einer signifikanten Erhöhung der Anzahl der jährlich durchzuführenden ZÜP von derzeit 13.000 auf rund 70.000. Durch den Anstieg der ZÜP wird für das BMI/BVT von einem zusätzlichen Personalbedarf von 3 VBÄ: VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 und für das BMK von einem zusätzlichen Personalaufwand von 1 VBÄ: VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1ausgegangen. Der übrige Mehraufwand kann durch die Verwendung einer Datenbank kompensiert werden. Für die Entwicklung und Implementierung dieser Datenbank werden ein einmaliger Aufwand von € 20.000 und jährliche Betriebskosten von € 4.000 veranschlagt.

Diesen Ausgaben sind die Erträge des BMI aus Pauschalbeträgen als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit in der Höhe von € 7 pro ZÜP gegenüberzustellen. Bei der Annahme des jährlichen Anstieges der Anzahl der ZÜP um 57.000 sind dies € 399.000 an zusätzlichen Einnahmen.

 

- Schaffung neuer Bestimmungen zur Einführung eines Zentralen Luftfahrthindernisregisters

Durch den Betrieb des Zentralen Luftfahrthindernis Registers (ZLHR) entstehen für das BEV ein erhöhter Personalaufwand (VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4: 12 x 16 Stunden, VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6: 12 x 40 Stunden, VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1: 12 x 8 Stunden, VB-A-Gehob. Dienst 3 SV 4, SV 5: 12 x 8 Sunden).

Die Kosten für IT-Infrastruktur betragen jährlich € 13.000 und die Kosten für die Beauftragung eines Vermessers zur Validierung der Befliegungsdaten betragen jährlich € 45.000.

 

- Rückwirkendes Inkrafttreten des Rahmenvertrages mit dem Österreichischen Aero Club ab Jänner 2019:

Derzeit gibt es eine gemäß § 140b Abs. 1 LFG beliehene Organisation und zwar den Österreichischen Aero Club ((ÖAeC). Der ÖAeC ist berechtigt, für die Erbringung seiner Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Die praktische Vollziehung hat jedoch gezeigt, dass eine Kostendeckung beim ÖAeC durch die von diesem eingehobenen Gebühren nicht erzielt werden kann. Ein Kostenersatz des Bundes in Bezug auf den Fehlbetrag ist erforderlich.

Eine Inanspruchnahme von an den Österreichischen Aero Club entrichteten Mitgliedsbeiträgen kommt auf Grund der Trennung der Funktionen des ÖAeC als Interessensvertretung einerseits und als Luftfahrtbehörde andererseits nicht in Betracht. Eine Übernahme des erforderlichen Restbetrages durch den Bund ist daher erforderlich.

Mit Budgetbegleitgesetz 2021, BGBl. I Nr. 135/2020, wurden die Jahre 2021-2024 bereits berücksichtigt.

Das Inkrafttretensdatum für den mit dem Budgetbegleitgesetz 2021, BGBl. I Nr. 135/2020, geänderten § 140b Abs. 3 (Rahmenvertrag mit dem ÖAeC) soll rückwirkend auf den 1. Jänner 2019 verschoben werden, um zu ermöglichen, dass die Kosten des ÖAeC bereits ab diesem Zeitpunkt refundiert werden können. Für die Jahre 2019 und 2020 sind Zuwendungen an den ÖAeC in der Höhe von € 507.000 (2019: € 112.652,51 und 2020: € 394.670,55) erforderlich. Dieser Deckungsbeitrag wird im Jahr 2021 berücksichtigt.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Nettofinanzierung Bund

‑638

‑119

‑129

‑138

‑147

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält unter anderem die erforderlichen begleitenden Regelungen zu unmittelbar anwendbaren Verordnungen der Europäischen Union sowie die – ergänzende - nationale Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) für den Bereich der Zivilflugplätze und die Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm im Hinblick auf die anzuwendenden Lärmbewertungsmethoden.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Es ist die Einführung einer ZÜP-Datenbank sowie eines Zentralen Luftfahrthindernis-Registers geplant. Die in beiden Datenbanken enthaltenen Daten sind auf das im öffentlichen Interesse liegende Ausmaß beschränkt, der Kreis der Zugriffsberechtigten ist eindeutig festgelegt.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

1.037

518

528

537

546

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2021

2022

2023

2024

2025

gem. BFRG/BFG

41.01.01 Zentralstelle

 

653

127

129

130

130

gem. BFRG/BFG

11.01.01 Zentralstelle

 

327

333

340

347

354

gem. BFRG/BFG

40.03.01 Eich- u. Vermessungsw.

 

57

58

59

60

62

 

Erläuterung der Bedeckung

BMK

- Personalaufwand + arbeitsplatzbezogener Sachaufwand Maßnahme 1 (zusätzlicher Personalaufwand ZÜP)

- betrieblicher Sachaufwand Maßnahme 1 (Entwicklung Datenbank einmalig und jährliche Betriebskosten ZÜP), Maßnahme 2 (Kosten IT-Infrastruktur und Vermesser ZLHR) und Maßnahme 3 (Deckungsbeitrag ÖAeC)

 

BMI/BVT

- Personalaufwand + arbeitsplatzbezogener Sachaufwand Maßnahme 2 (zusätzlicher Personalbedarf ZÜP)

 

BEV

- Personalaufwand + arbeitsplatzbezogener Sachaufwand Maßnahme 2 (zusätzlicher Personalbedarf ZLHR)

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

331,51

4,51

338,14

4,51

344,90

4,51

351,80

4,51

358,83

4,51

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Maßnahme 2 ZLHR: Personalaufwand BEV (Geometrisches Monitoring)

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

12

16,0

12

16,0

12

16,0

12

16,0

12

16,0

Maßnahme 2 ZLHR: Personalaufwand BEV (Koordination)

Bund

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

12

40,0

12

40,0

12

40,0

12

40,0

12

40,0

Maßnahme 2 ZLHR: Personalaufwand BEV (Kundenservice)

Bund

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

12

8,0

12

8,0

12

8,0

12

8,0

12

8,0

Maßnahme 2 ZLHR: Personalaufwand BEV (IT Betriebsbetreuung)

Bund

VB-A-Gehob. Dienst 3 SV 4, SV 5

12

8,0

12

8,0

12

8,0

12

8,0

12

8,0

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Maßnahme 1 ZÜP: Personalaufwand BMI

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

Maßnahme 1 ZÜP: Personalaufwand BMK

Bund

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

1,00

1,00

1,00

1,00

1,00

 

Maßnahme 1: ZÜP

Die Änderung der Vorschriftenlage führt zu einer signifikanten Erhöhung der Anzahl der jährlich durchzuführenden ZÜP von derzeit 13.000 auf rund 70.000. Durch den Anstieg der ZÜP wird für das BMI/BVT von einem zusätzlichen Personalbedarf von 3 VBÄ: A2/4 und für das BMK von einem zusätzlichen Personalaufwand von 1 VBÄ: v3 ausgegangen.

 

Maßnahme 2: ZLHR

Durch den Betrieb des Zentralen Luftfahrthindernis Registers (ZLHR) entstehen für das BEV ein erhöhter Personalaufwand (VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4: 12 x 16 Stunden, VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6: 12 x 40 Stunden, VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1: 12 x 8 Stunden, VB-A-Gehob. Dienst 3 SV 4, SV 5: 12 x 8 Sunden)

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

116.027,10

118.347,64

120.714,59

123.128,89

125.591,46

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

589.000,00

62.000,00

62.000,00

62.000,00

62.000,00

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Maßnahme 1 ZÜP: Kosten BMK für Entwicklung Datenbank

Bund

1

20.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 1 ZÜP: jährliche Betriebskosten BMK

Bund

1

4.000,00

1

4.000,00

1

4.000,00

1

4.000,00

1

4.000,00

Maßnahme 2 ZLHR: Kosten IT-Infrastruktur BMK

Bund

1

13.000,00

1

13.000,00

1

13.000,00

1

13.000,00

1

13.000,00

Maßnahme 2 ZLHR: Kosten BMK für Vermesser zur Validierung Befliegungsdaten

Bund

1

45.000,00

 

 

1

45.000,00

1

45.000,00

1

45.000,00

Maßnahme 3: ÖAeC: Deckungsbeitrag 2019 und 2020

Bund

1

507.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 3 ZLHR: Kosten BMK für Vermesser zur Validierung Befliegungsdaten

Bund

 

 

1

45.000,00

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 1: ZÜP

Für die ZÜP-Datenbank werden für das BMK ein einmaliger Aufwand von € 20.000 und jährliche Betriebskosten von € 4.000 veranschlagt

 

Maßnahme 2: ZLHR

Die Kosten des BMK für IT-Infrastruktur betragen jährlich € 13.000 und die Kosten für die Beauftragung eines Vermessers zur Validierung der Befliegungsdaten betragen jährlich € 45.000

 

Maßnahme 3: ÖAeC

Der Deckungsbetrag für den ÖAeC für die Jahre 2019 und 2020 beträgt € 507.000. Diese wird im Jahr 2021 berücksichtigt.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

399.000,00

399.000,00

399.000,00

399.000,00

399.000,00

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Maßnahme 1 ZÜP: zusätzliche Einnahmen BMI durch erhöhte Anzahl an ZÜP-Überprüfungen

Bund

57.000

7,00

57.000

7,00

57.000

7,00

57.000

7,00

57.000

7,00

 

Maßnahme 1: ZÜP

Die Erträge des BMI aus Pauschalbeträgen als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit betragen € 7 pro ZÜP Bei der Annahme des jährlichen Anstieges der Anzahl der ZÜP um 57.000 sind dies € 399.000 an zusätzlichen Einnahmen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2135054839).