945 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1:    Änderung des Universitätsgesetzes 2002

    Artikel 2:    Änderung des Fachhochschulgesetzes

    Artikel 3:    Änderung des Privathochschulgesetzes

    Artikel 4:    Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

    Artikel 5:    Änderung des Hochschulgesetzes 2005

    Artikel 6:    Änderung des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“

    Artikel 7:    Änderung des COVID-19-Hochschulgesetzes

Artikel 1

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 87 und 87a:

                  „§    87. Verleihung akademischer Grade

                    §    87a. Verleihung akademischer Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen“

2. § 3 Z 5 lautet:

         „5. Weiterbildung;“

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 88, 116 und 116a beziehen sich auf alle Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1.“

4. In § 20 Abs. 6 entfällt Z 14.

5. In § 22 Abs. 1 Z 9a wird das Zitat „§ 56 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 56 Abs. 5“ ersetzt.

6. In § 25 Abs. 1 Z 10 wird die Zeichen- und Ziffernfolge „(§ 58)“ durch die Zeichen- und Ziffernfolge „(§§ 56 und 58)“ ersetzt.

7. § 29 Abs. 4 Z 1 zweiter und dritter Satz lautet:

„Diese Mitwirkung ist dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zuzurechnen und gilt als Überlassung im Sinne des § 9 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt, eine Arbeitskräfteüberlassung gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 oder eine Überlassung nach anderen gesetzlichen Regelungen wird dadurch nicht begründet.“

8. Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Universitäten haben den Verwaltungs- und Strafvollzugsbehörden, den Gerichten sowie den anderen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen auf deren Ersuchen die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die dafür notwendigen Unterlagen zu übermitteln.“

9. § 51 Abs. 2 Z 10 und 11 lautet:

      „10. Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der ordentlichen Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten „Bachelor“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Bachelorstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab.

        11. Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der ordentlichen Masterstudien verliehen werden. Sie lauten „Master“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“ oder „DI“; für den Abschluss des humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad „Magistra pharmaciae“ oder „Magister pharmaciae“, jeweils abgekürzt „Mag. pharm.“, verliehen werden. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.“

10. § 51 Abs. 2 Z 14g lautet:

    „14g. Studienfeld entspricht grundsätzlich dem Kriterium „detailed field“ der ISCED Fields of Education and Training 2013 der UNESCO. Studienfelder im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind – mit Ausnahme von § 71d – fachliche Zuordnungen der Studien nach der ISCED Fields of Education and Training 1999.“

11. In § 51 Abs. 2 wird Z 23 durch folgende Z 23 und 23a ersetzt:

      „23. Bachelorgrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß § 87 Abs. 2 nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums verliehen werden. Sie lauten „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.

      23a. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß § 87 Abs. 2 nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums verliehen werden. Sie lauten „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, oder „Executive Master of Business Administration”, abgekürzt „EMBA”.”

12. In § 51 Abs. 2 wird an Z 26 folgender Satz angefügt:

„Universitätslehrgänge können ebenfalls in der Form von gemeinsamen Studienprogrammen durchgeführt werden.“

13. In § 51 Abs. 2 wird an Z 27 folgender Satz angefügt:

„Universitätslehrgänge können ebenfalls in der Form von gemeinsam eingerichteten Studien durchgeführt werden.“

14. In § 54 Abs. 3 entfällt der vorletzte Satz.

15. In § 54 entfällt Abs. 6.

16. § 56 lautet:

§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

(2) Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

(3) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.

(4) Universitätslehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

(5) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Universität belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

(6) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

(7) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.“

17. In § 63a entfällt Abs. 6.

18. In § 66 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Die Universität hat sicherzustellen, dass im ersten Semester des betreffenden Diplom- oder Bachelorstudiums das Erreichen von 30 ECTS-Anrechnungspunkten jedenfalls möglich ist.

(3b) Die Universität hat ein Monitoring der Studieneingangs- und Orientierungsphase durchzuführen, das insbesondere die Prüfungsaktivität in Verbindung mit der Studieneingangs- und Orientierungsphase zum Inhalt hat.“

19. § 70 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zulassung zu Universitätslehrgängen setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Wird ein Universitätslehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:

           1. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

           2. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

           3. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind. Abweichend davon kann für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.“

20. In § 71b Abs. 1 wird in der Tabelle in der Zeile „Pharmazie“ vor der Zahl „1370“ die Wortfolge „bis zu“ eingefügt.

21. In § 71b Abs. 7 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Bedarf sind geeignete Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere (Sprach-)Assistenz vorzusehen.“

22. Dem § 71c Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin hat die Universität kostenlose Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen.“

23. Nach § 71c Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) In der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet aus den 5 vH der gemäß Abs. 5 verbleibenden Studienplätze eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.“

24. Dem § 76 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Festlegung der Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Möglichkeiten die zentralen Feiertage der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu berücksichtigen.“

25. Die Überschrift zu § 87 lautet:

„Verleihung akademischer Grade“

26. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit die festgelegten akademischen Grade durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Den Absolventinnen und Absolventen

           1. von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen.

           2. von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen.

           3. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

           4. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

           5. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.“

27. § 87a samt Überschrift lautet:

„Festlegung akademischer Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

§ 87a. (1) Wenn ein Universitätslehrgang mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, darf die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen zu verleihen ist.

(2) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen gemäß Abs. 1 nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit die festgelegten akademischen Bezeichnungen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.“

28. In § 92 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Rektorat ist berechtigt, Gründe festzulegen, bei deren Vorliegen außerordentlichen Studierenden, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen zugelassen sind, der Studienbeitrag auf deren Antrag erlassen werden kann.“

29. Die Überschrift zu § 143 lautet:

„Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften“

30. § 143 Abs. 41 und 42 lautet:

„(41) § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase ab dem Jahr 2022 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(42) Der 3a. Abschnitt des II. Teils samt Überschrift (§§ 71a bis 71d samt Überschriften) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen ab dem Jahr 2022 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, nach soziodemografischen Merkmalen wie zB Geschlecht, Bildungshintergrund der Eltern und Staatsangehörigkeit. Es ist zulässig, von den Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungs-teilnehmerinnen und -teilnehmern deren Herkunft sowie die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern im Sinne des § 18 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zu erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke zu verarbeiten.“

31. § 143 Abs. 77 lautet:

„(77) Änderungen von Satzungen und anderen Verordnungen und Regelungen, die aufgrund der Änderung dieses Bundesgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021 erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu verlautbaren. Erforderliche Änderungen von Curricula sind vor dem 1. Juli 2022 im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.“

32. Dem § 143 Abs. 85 werden folgende Abs. 86 bis 92 angefügt:

„(86) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 5, § 6 Abs. 7, § 20 Abs. 6 Z 14, § 22 Abs. 1 Z 9a, § 25 Abs. 1 Z 10, § 29 Abs. 4 Z 1 zweiter und dritter Satz, § 46 Abs. 6, § 51 Abs. 2 Z 10, 11, 14g, 23, 23a, 26 und 27, § 54 Abs. 3 und 6, § 56, § 63a Abs. 6, § 66 Abs. 3a und 3b, § 70 Abs. 1, § 71b Abs. 1, § 71b Abs. 7 Z 5, § 71c Abs. 4 und 5a, § 76 Abs. 3, die Überschrift zu § 87, § 87 Abs. 2, § 87a samt Überschrift, § 92 Abs. 2a sowie die Überschrift zu § 143 und § 143 Abs. 41, 42 und 77 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(87) Universitätslehrgänge gemäß § 56 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades gemäß § 87a Abs. 1 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.

(88) Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß Abs. 87 ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 zu Universitätslehrgängen zugelassen werden, haben den Universitätslehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.

(89) Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß § 56 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, der im Rahmen des Erasmus Mundus Joint Master Degree Programms finanziert wird, ist auch nach dem 30. September 2023 bis zum Ende der jeweils genehmigten Programmperiode zulässig.

(90) Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach gemäß § 54 Abs. 6 in der Fassung dieser Bestimmung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021 dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfs und nur bis zum 30. September 2021 eingerichtet werden.

(91) Studierende, die bis zum 30. September 2029 zu einem Masterstudium gemäß Abs. 90 zugelassen werden, haben ab dem 1. Oktober 2029 dieses Masterstudium binnen der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für die Studienwerberinnen und -werber für dieses Studium sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021 weiterhin anzuwenden. Eine Zulassung zu einem Masterstudium gemäß Abs. 90 der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021 ist nach dem 30. September 2029 nicht mehr zulässig.

(92) Die Rektorate der betreffenden Universitäten sind ermächtigt, in den in dieser Bestimmung genannten Studienfeldern jeweils die angegebene Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr durch Verordnung festzulegen sowie die Zulassung zu den betreffenden Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln.

 

Universität

Studienfeld

Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger

Universität Wien

Bildende Kunst

300

Musik und darstellende Kunst

590

Muttersprache

520

Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde

620

Soziologie und Kulturwissenschaften

830

Chemie

250

Universität Graz

Umweltschutz, allgemein

380

Universität für Bodenkultur Wien

Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz

280

Universität Linz

Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern

170

 

Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden. Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Fachhochschulgesetzes

Das Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der § 9 betreffende Eintrag:

              „§ 9.    Hochschullehrgänge“

2. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Lehrgängen“ durch das Wort „Hochschullehrgängen“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Z 2 dritter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „Fachhochschul-Bachelorstudiengänge“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Fachhochschul-Studiengänge“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 2 Z 10 lautet:

      „10. Fachhochschul-Studiengänge dürfen auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten werden. Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.“

5. In § 3 Abs. 2 entfällt Z 11.

6. In § 3a wird nach der Wort- und Zeichenfolge „zu erbringen haben,“ die Wortfolge „und die Finanzierung“ eingefügt.

7. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „Lehrgänge zur Weiterbildung“ durch das Wort „Hochschullehrgänge“ ersetzt.

8. § 4 Abs. 5 Z 4 lautet:

         „4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (mit 180 ECTS-Anrechnungspunkten) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.“

9. § 9 samt Überschrift lautet:

„Hochschullehrgänge

§ 9. (1) Fachhochschulen sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Hochschullehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

(2) Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

(3) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und durchgeführt werden.

(4) Hochschullehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

(5) Für den Besuch von Hochschullehrgängen haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Hochschullehrganges festzusetzen.

(6) Voraussetzung für die Zulassung

           1. zu einem Hochschullehrgang mit Bachelorabschluss ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

           2. zu einem Hochschullehrgang, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrlanges vorgesehenen Prüfungen sind.

(7) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang mit Masterabschluss ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, der Abschluss eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Hochschullehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrganges vorgesehenen Prüfungen sind. Abweichend davon kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

(8) Den Absolventinnen und Absolventen

           1. von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen.

           2. von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen.

           3. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

           4. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

           5. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Zugangsgsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

(9) Wenn Abs. 8 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(10) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung der Fachhochschule und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.“

10. In § 10 Abs. 3 Z 4 und 10 werden die Wortfolge „Lehrgängen zur Weiterbildung“ durch das Wort „Hochschullehrgängen“ ersetzt.

11. Dem § 12 werden die folgenden Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.

(4) Die Fachhochschule kann berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 3 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.“

12. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation

§ 13a. Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zu Prüfungen folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

           1. Bekanntgabe der Standards vor dem Beginn des Semesters, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können.

           2. Zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind technische oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen.

           3. Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.“

13. In § 23a wird nach der Zeichen- und Ziffernfolge „§ 4 Abs. 11,“ die Zeichen- und Ziffernfolge „des § 11,“ eingefügt.

14. Dem § 26 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2, 10 und 11, § 3a, § 4 Abs. 3 und Abs. 5 Z 4, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 3 Z 4 und 10, § 12 Abs. 3 und 4, § 13a samt Überschrift sowie § 23a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“

15. Dem § 27 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:

„(18) Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 9 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades gemäß § 9 Abs. 2 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.

(19) Die Zulassung zu einem Lehrgang zur Weiterbildung gemäß Abs. 18 ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 in Lehrgänge zur Weiterbildung aufgenommen wurden, haben den Lehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Privathochschulgesetzes

Das Privathochschulgesetz – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird die Abkürzung „UG“ durch die Wort- und Zeichenfolgen „Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1 wird das Zitat „Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,“ durch die Abkürzung „UG“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Studien dürfen auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten werden. Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.

(4) Die Privathochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig. Anerkennungen von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG sind unbegrenzt möglich.

(5) Die Privathochschule kann berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.“

4. In § 9 wird nach der Wortfolge „zu erbringen haben,“ die Wortfolge „und die Finanzierung“ eingefügt.

5. In § 10 Abs. 6 wird das Zitat „Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2001,“ durch die Abkürzung „UG“ ersetzt.

6. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b samt Überschriften eingefügt:

„Hochschullehrgänge und Universitätslehrgänge

§ 10a. (1) Privathochschulen sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Studien auch Hochschullehrgänge zur Weiterbildung einzurichten, und Privatuniversitäten sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Studien auch Universitätslehrgänge zur Weiterbildung einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

(2) Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten gelten als außerordentliche Studien analog zu § 51 Abs. 1 Z 20 UG.

(3) Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen kann nur zusätzlich zu den in § 2 genannten Studien erfolgen.

(4) Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge können auch als Bachelorstudien und Masterstudien eingerichtet werden. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

(5) Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und durchgeführt werden.

(6) Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

(7) Voraussetzung für die Zulassung

           1. zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Bachelorabschluss ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

           2. zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

(8) Voraussetzung der Zulassung zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Masterabschluss ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehen Prüfungen sind. Abweichend davon kann für Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

(9) Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge sind in die Bestimmungen über die Studien gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 aufzunehmen. Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, die mit einem akademischen Grad enden, ist der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister innerhalb angemessener Frist und unter folgenden Angaben bekannt zu geben:

           1. Art des Hochschullehrgangs oder Universitätslehrgangs;

           2. Akademischer Abschluss;

           3. ECTS-Anrechnungspunkte;

           4. Dauer des Lehrgangs in Semestern.

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen und Universitätslehrgängen

§ 10b. (1) Den Absolventinnen und Absolventen

           1. von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen;

           2. von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen;

           3. von Master-Lehrgängen im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind;

           4. von Master-Lehrgängen im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

           5. von Master-Lehrgängen im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges oder Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.“

7. § 14 Abs. 4 Z 3 und 4 lauten:

         „3. Die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind mit der nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung anzuwenden.

           4. Privatuniversitäten nach PUG dürfen die Bezeichnung „Privatuniversität“ auch ohne Akkreditierung eines Doktoratsstudiums bis längstens zur nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz führen. Werden zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität gemäß § 4 nicht erfüllt, dann ist der Betrieb als Privathochschule weiter zu führen sofern die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.“

8. § 14 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. hinsichtlich der in den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;“

9. Dem § 14 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:

„(8) § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 3 bis 5, § 9, § 10 Abs. 6, § 10a samt Überschrift, § 10b samt Überschrift, § 14 Abs. 4 Z 3 und 4 sowie Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(9) Die Akkreditierung von Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen gemäß § 8 Abs. 4 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 ist bis zum 30. September 2023 möglich.

(10) Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß § 3 Abs. 4 PUG sowie Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen gemäß § 8 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 in Lehrgänge zur Weiterbildung oder Universitätslehrgänge aufgenommen werden, haben den Lehrgang oder Universitätslehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem § 26 betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

                  „§    26a. Lehrgänge zur Weiterbildung“

2. In § 1 Abs. 2 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

                 „5.    Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung.“

3. In § 3 Abs. 3 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

               „13.    Entwicklung und Durchführung der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung.“

4. In § 9 Abs. 1 Z 15 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 angefügt:

               „16.    Entscheidung Überprüfungsverfahren Lehrgänge zur Weiterbildung.“

5. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Neu einzurichtende ordentliche Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, ausgenommen Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, sind zu akkreditieren.“

6. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Akkreditierungsverfahren und Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung sind von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.“

7. § 21 erster Satz lautet:

„Die Ergebnisse der Audits, der Akkreditierungsverfahren und der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung sind sowohl von der Agentur als auch von der antragstellenden Bildungseinrichtung zu veröffentlichen.“

8. § 22 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Universitätslehrgängen gemäß § 56 UG, von Hochschullehrgängen gemäß § 9 FHG und von Hochschullehrgängen gemäß § 39 HG;“

9. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 26a. (1) Universitätslehrgänge an Universitäten nach UG, Hochschullehrgänge an Fachhochschulen nach FHG, Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten nach PrivHG sowie Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen nach HG, die mit einem akademischen Grad enden, sind bei Vorliegen von begründeten Zweifeln hinsichtlich der qualitativen Durchführung und Inhalte des Lehrgangs einer externen studiengangsbezogenen Überprüfung zu unterziehen. Diese Zweifel können insbesondere die Qualifikation des Personals, den Einbezug in das hochschulische Qualitätsmanagementsystem, das Curriculum und die für die Durchführung des Lehrgangs erforderliche Infrastruktur umfassen und sind im Wege von mit dem Lehrgang befassten Personen oder Institutionen einzubringen.

(2) Die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister hat zunächst der Hochschule eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Können die begründeten Zweifel von der Hochschule nicht binnen einer Frist von acht Wochen ausgeräumt werden, hat die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu veranlassen.

(3) Die Prüfbereiche umfassen jedenfalls:

           1. Lehrgang und Lehrgangsmanagement;

           2. Personal;

           3. Qualitätssicherung;

           4. Verfahren zur Validierung;

           5. Infrastruktur;

           6. Kooperationen mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen.

(4) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Überprüfungsverfahrens zu treffen sind.

(5) Werden im Zuge des Überprüfungsverfahrens keine Mängel festgestellt, hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durch Bescheid festzustellen, dass der Lehrgang den Prüfbereichen gemäß Abs. 3 entspricht. Werden im Zuge des Überprüfungsverfahrens Mängel festgestellt, die

           1. als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt werden, erfolgt dies nicht, ist die Durchführung des Lehrganges mit Bescheid zu untersagen;

           2. nicht als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, ist die Durchführung des Lehrganges per Bescheid zu untersagen.

(6) Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 26 Abs. 6 gelten sinngemäß. Die Kosten des Überprüfungsverfahrens sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(7) Wird die Durchführung eines Lehrganges untersagt, ist den Studierenden ein Studienabschluss zu ermöglichen und es dürfen keine Studierenden mehr in den Lehrgang aufgenommen werden. Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden des betreffenden Lehrganges einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Die Finanzierung auslaufender Lehrgänge ist von der Bildungseinrichtung zu tragen.“

10. Dem § 36 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 24 Abs. 5 ist anzuwenden, bis alle Studierenden ihr Studium gemäß § 14 Abs. 9 PrivHG beendet haben.“

11. Dem § 37 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Z 15 und Z 16, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 erster Satz, § 22 Abs. 2 Z 5, § 26a samt Überschrift sowie § 36 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 52a betreffende Zeile:

                  „§    52a. Besondere Zulassungsvoraussetzungen betreffend ordentliche Masterstudien“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 82f betreffende Zeile:

                  „§    82f. Übergangsrecht zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020“

3. § 1 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011) bleiben unberührt.“

4. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Fördervereinbarungen mit Rechtspersonen des privaten und öffentlichen Rechts zu schließen und an von diesen Rechtspersonen initiierten Förderprogrammen teilzunehmen,“

5. In § 3 Abs. 4 wird nach der Wendung „Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern“ das Wort „und“ eingefügt.

6. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt und haben die Bezeichnung „Pädagogische Hochschule“ im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen. Anerkannte Studienangebote haben die Bezeichnung „Privater Hochschullehrgang“ im Namenszug des Studienangebots anzuführen.“

7. Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Änderung der Bezeichnung oder eines Standorts einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder eines anerkannten privaten Hochschullehrgangs oder die Änderung der Bezeichnung des akademischen Grades, der nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll, ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung anzuzeigen. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Änderung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Änderung entgegenstehen. Mit der Anzeige sind allfällige Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit erforderlich sind.“

8. In § 9 Abs. 6 wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

      „6a. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des Lehrpersonals,“

9. In § 9 Abs. 9 wird das Wort „Mindeststudiendauer“ durch die Wendung „vorgesehene Studiendauer“ ersetzt.

10. In § 12 Abs. 2a zweiter Satz wird nach dem Wort „Hochschulrat“ die Wendung „(mit Ausnahme des Mitglieds gemäß § 12 Abs. 1 Z 1)“ eingefügt.

11. In § 12 Abs. 2a Z 6 wird nach dem Wort „Österreich“ die Wendung „sowie Lehrbeauftragte“ eingefügt.

12. In § 12 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt; dem Abs. 5 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.“

13. In § 17 Abs. 1 wird nach der Z 6 folgende Z 7 eingefügt:

         „7. Erlassung näherer Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeit,“

14. In § 18 Abs. 1a wird die Wendung „Forschungs- und Lehrbetrieb“ durch die Wendung „Forschungs- bzw. Lehrbetrieb“ sowie die Wendung „Hochschule in der Forschung und in der Lehre“ durch die Wendung „Hochschule in der Forschung bzw. in der Lehre“ ersetzt.

15. § 25 Abs. 2 dritter bis fünfter Satz lautet:

„Das Hochschulkollegium kann eine Stellungnahme zur Beschwerde erstellen. Liegt eine derartige Stellungnahme vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieser Stellungnahme zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist die Stellungnahme des Hochschulkollegiums anzuschließen.“

16. In § 35 Z 15 wird nach der Wendung „nach dem Abschluss der“ das Wort „ordentlichen“ und nach der Wendung „Bachelorstudien für das Lehramt“ die Wendung „sowie Bachelorstudien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen“ eingefügt.

17. In § 35 Z 16 wird nach der Wendung „nach dem Abschluss der“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

18. In § 35 Z 22 wird die Wendung „oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache“ durch die Wendung „ , für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede zu den bzw. zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit den festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Masterstudium“ ersetzt.

19. § 35 Z 27 lautet:

      „27. Bachelorgrade bzw. Mastergrade in Hochschullehrgängen sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums bzw. eines außerordentlichen Masterstudiums gemäß § 64 verliehen werden.“

20. In § 35 Z 31, § 39b Abs. 3 und 4, § 53 Abs. 1 wird nach der Wendung „Fachhochschul-Studiengängen“ ein Beistrich gesetzt sowie das Wort „Privathochschulen“ eingefügt.

21. In § 38 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wendung „ , wobei durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds vom Erfordernis eines Masterstudiums abgesehen werden kann“

22. § 38 Abs. 1a Z 1 lautet:

         „1. Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten), die keine Lehramtsstudien sind, aber für den schulischen Einsatz nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen (ausgenommen das polyvalente Studium für Wirtschaftspädagogik, das für pädagogische und außerpädagogische wirtschaftliche Berufsfelder qualifiziert) befähigen,“

23. § 38 Abs. 1a Z 3 entfällt.

24. In § 38 Abs. 2 wird die Wendung „mindestens 60 und höchstens 80“durch die Zahl „60“ ersetzt.

25. § 38a Abs. 1 entfällt und § 38a Abs. 2 bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(3)“.

26. In § 38a Abs. 1 (neu) entfällt der vierte und fünfte Satz.

27. In § 38a Abs. 2 (neu) wird nach der Wendung „für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ die Wendung „oder eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität“ eingefügt und die Wendung „mindestens 90“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

28. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung

           1. von Lehrerinnen und Lehrern nach den inhaltlichen Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder mit deren oder dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse nach den inhaltlichen Vorgaben der Bildungsdirektionen sowie

           2. in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

einzurichten.“

29. § 39 Abs. 3 lautet:

„(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen oder künstlerisch-berufsbezogenen Weiterbildung als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien bedarfsgerecht nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers eingerichtet werden. Diese Hochschullehrgänge sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.“

30. Nach § 39 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Es können nach Maßgabe des Bedarfs Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht sowie Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik angeboten werden. Die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können nach Maßgabe des Bedarfs auch als außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden.“

31. Dem § 39 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Diese Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet werden. Sie sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.“

32. Dem § 39 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge auch eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung möglich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie ohne Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.“

33. Dem § 39 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Hochschullehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung (§ 33) einzubinden.“

34. In § 39b Abs. 6 wird nach dem Wort „Fachhochschulen“ ein Beistrich gesetzt sowie das Wort „Privathochschulen“ eingefügt.

35. In § 41 Abs. 1 wird vor dem Wort „Bachelorstudien“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

36. In § 42 Abs. 5 wird vor dem Wort „Lehramtsstudien“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

37. § 42 Abs. 13 wird durch folgende Abs. 13 und 14 ersetzt:

„(13) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat hinsichtlich

           1. der Lehramtsstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),

           2. der Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik),

           3. der Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),

           4. der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

           5. der Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht sowie

           6. der Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik

durch Verordnung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, soweit dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere Qualifikationsziele, Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche sowie nähere Bestimmungen über die Bachelor- und Masterarbeiten vorzusehen, wobei hinsichtlich Z 5 der Grundsatz des § 7 Abs. 3a zu beachten ist.

(14) Die Erarbeitung, Erstellung und Änderung der Curricula für die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß § 39 Abs. 3a hat abweichend von § 17 Abs. 8 durch eine Arbeitsgruppe bestehend aus höchstens zwölf Mitgliedern mit der jeweils erforderlichen Expertise in Fachdidaktik und Bildungswissenschaften unter Einbeziehung jener Universitäten, mit welchen eine Vereinbarung gemäß § 39b in Lehramtsstudien besteht, zu erfolgen. Höchstens sechs Mitglieder werden vom Rektorat auf Vorschlag des Hochschulkollegiums und höchstens sechs Mitglieder von den Rektoraten auf Vorschlag der Senate einvernehmlich von den beteiligten Universitäten entsendet, wobei auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter zu achten ist. Wird dem Hochschulkollegium bis 1. März des Kalenderjahres, in welchem bis 30. Juni ein Curriculum aufgrund rechtlicher Regelungen zu erlassen oder zu ändern ist, kein Curriculum vorgelegt, so geht die Zuständigkeit der Erarbeitung, Erstellung und Änderung der Curricula auf das Hochschulkollegium über.“

38. Dem § 46 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Satzung kann vorgesehen werden, dass eine Gesamtbeurteilung im studienabschließenden Zeugnis aufzunehmen ist. Näheres ist in der Satzung zu regeln.“

39. In § 52 Abs. 2 wird nach dem Wort „elementarpädagogischen“ die Wendung „oder sozialpädagogischen“ eingefügt.

40. In der Überschrift zu § 52a wird vor dem Wort „Masterstudien“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.

41. In § 52a Abs. 1 wird nach der Wendung „Die Zulassung zu einem“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

42. § 52a Abs. 3 entfällt.

43. In § 52a Abs. 4 wird die Wendung „§ 38a Abs. 3 bzw. 4“ durch die Wendung „§ 38a Abs. 2 bzw. 3“ ersetzt.

44. In § 52e Abs. 1 wird die Wendung „für Lehramtsstudien oder Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen“ durch die Wendung „für ordentliche Lehramtsstudien oder ordentliche Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen“ ersetzt.

45. § 52f Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 2b ersetzt:

„(2) Die Zulassung zu Hochschullehrgängen zur Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 setzt ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer voraus. Darüber hinaus kann im Curriculum festgelegt werden, dass ordentliche Studierende eines Lehramtsstudiums zu einem solchen Hochschullehrgang zugelassen werden können. Die Zulassung zu Hochschullehrgängen in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 setzt eine abgeschlossene Ausbildung in diesen Professionsfeldern voraus.

(2a) Wird ein Hochschullehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 folgende Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen:

           1. Voraussetzung der Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist

               a) die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung;

               b) im Falle einer erweiterten Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei im Curriculum Ergänzungsprüfungen zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede vorgesehen werden können. Das Rektorat kann festlegen, ob und welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind.

           2. Voraussetzung der Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum festgelegtes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind.

(2b) Die Zulassung zu Hochschullehrgängen, die als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung gemäß § 39 Abs. 3 eingerichtet sind, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2a ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer oder ein aktives Dienst- oder Arbeitsverhältnis in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Pädagogischen Hochschulen, in Bildungsdirektionen, an Schulen, an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen oder in Horten voraus. Hinsichtlich eines außerordentlichen Masterstudiums zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister in einer Verordnung eine einem fachlich in Frage kommenden Studium gemäß Abs. 2a Z 2 gleichzuhaltende Ausbildung festlegen.“

46. Nach § 52f Abs. 3 wird folgender Abs. 3a bis 3c eingefügt:

„(3a) Voraussetzung für die Zulassung zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß § 39 Abs. 3a sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.

(3b) Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Religionsunterricht gemäß § 39 Abs. 3a sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.

(3c) Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik gemäß § 39 Abs. 3a sind der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.“

47. § 52f Abs. 4 lautet:

„(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister

           1. hat durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen betreffend den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik) und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) festzulegen;

           2. kann durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen betreffend die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht sowie den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik festlegen.“

48. § 59 Abs. 1 Z 9 lautet:

         „9. im Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, dem Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung, dem Fachbereich Soziales oder in facheinschlägige Studien ergänzenden Studien aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet.“

49. In § 61 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt am Ende der Ziffer durch das Wort „oder“ ersetzt; dem § 61 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. im Hochschullehrgang für Absolventinnen und Absolventen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet.“

50. In § 61 Abs. 2 wird die Wendung „Abs. 1 Z 3, 4, und 6“ durch die Wendung „Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 8“ ersetzt.

51. Dem § 63 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) In der Satzung kann zum Schutz werdender oder stillender Mütter festgelegt werden, dass einzelne oder alle Bestimmungen des 3. Abschnitts (§ 3 bis § 9) des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979, hinsichtlich bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen für Studierende sinngemäß anwendbar sind.“

52. § 64 lautet:

§ 64. (1) Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen

           1. als außerordentliche Bachelorstudien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, oder „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“,

           2. als außerordentliche Masterstudien im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, oder „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,

zu verleihen.

(2) Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen, die in erweiterter Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung durchgeführt werden,

           1. als außerordentliche Bachelorstudien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“,

           2. als außerordentliche Masterstudien und im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,

zu verleihen.

(3) Der Arbeitsumfang für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

(4) Wenn die Abs. 1 bis 3 nicht zur Anwendung kommen, darf die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.“

53. In § 65 Abs. 2 wird das Wort „Mastergrad“ durch die Wendung „akademischen Grad“ ersetzt.

54. In § 70 wird die Wendung „gemäß § 39 Abs. 1 bis 3“ durch die Wendung „gemäß § 39 Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.

55. Dem § 80 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 52a und den § 82f betreffenden Zeilen sowie § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 und 7, § 9 Abs. 6 Z 6a, § 9 Abs. 9, § 12 Abs. 2a und 5, § 17 Abs. 1 Z 7, § 18 Abs. 1a, § 25 Abs. 2, § 35 Z 15, Z 16, Z 22, Z 27 und Z 31, § 38 Abs. 1, Abs. 1a Z 1 und Abs. 2, § 38a, § 39 Abs. 1, 3, 3a, 4, 5 und 7, § 39b Abs. 3, 4 und 6, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 5, 13, und 14, § 46 Abs. 9, § 52 Abs. 2, Überschrift des § 52a, § 52a Abs. 1 und 4, § 52e Abs. 1, § 52f Abs. 2 bis 2b und 3a bis 4, § 53 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Z 9, § 61 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 2, § 63 Abs. 6, § 64, § 65 Abs. 2, § 70 sowie Abschnitt 1.1., 1.2., 4.3. und 5.3. der Anlage treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten § 38 Abs. 1a Z 3 und § 52a Abs. 3 sowie der 3. Abschnitt der Anlage außer Kraft.

           2. Änderungen der Curricula, die aufgrund § 38 Abs. 2 sowie Abschnitt 1.1. der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2021 erforderlich sind, sind bis 30. Juni 2023 zu erlassen. § 38 Abs. 2 sowie Abschnitt 1.1. der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Curricula sind auf Studierende des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe anwendbar, die ab dem Wintersemester 2023/24 neu zugelassen werden.

           3. Hochschullehrgänge gemäß § 39 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.

           4. Die Curricula für die Hochschullehrgänge für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind bis 30. Juni 2022 zu erlassen.

           5. Studierende, die bis zum 30. September 2023 in Hochschullehrgänge gemäß Z 3 aufgenommen wurden, haben den Hochschullehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Studierenden sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021 anzuwenden. Eine Zulassung zu einem Hochschullehrgang gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021 ist nach dem 30. September 2023 nicht mehr zulässig.

           6. Studien gemäß § 38a Abs. 1a Z 3 und 3. Abschnitt der Anlage in der Fassung vor BGBl. I Nr. xxx/2021 können bis zum 30. September 2021 eingerichtet werden.

           7. Am 30. September 2021 bereits eingerichtete Studien gemäß § 38 Abs. 1a Z 3 gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021 können unter folgenden Voraussetzungen weiterhin angeboten werden: Es können Studierende bis zum 30. September 2029 zu diesen Studien zugelassen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das Studium von allen zu diesem Zeitpunkt zu diesen Studien zugelassenen Studierenden in der doppelten vorgesehenen Studienzeit abzuschließen. Für die Studienwerberinnen und Studienwerber hinsichtlich dieses Studiums sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021 anzuwenden. Eine Zulassung zu Studien gemäß § 38a Abs. 1a Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021 ist nach dem 30. September 2029 nicht mehr zulässig.“

56. In der Anlage entfällt in Abschnitt 1.1. (Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten) in Unterabschnitt c) die Wendung „bis 80“.

57. In der Anlage wird in Abschnitt 1.2. (Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) im letzten Satz das Wort und die Zahl „mindestens 90“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

58. Der 3. Abschnitt der Anlage (Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe [Allgemeinbildung] in nur einem Unterrichtsfach) entfällt.

59. In der Anlage wird in Abschnitt 4.3. (Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) und in Abschnitt 5.3. (Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) jeweils in den Unterabschnitten b) das Wort „Spezialisierungen“ durch das Wort „Schwerpunkte“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“

Das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996),
BGBl. Nr. 178/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2006, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (Diplomatische Akademie-Gesetz – DA‑G)“

2. In § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule künstlerischer Richtung“.

3. In § 2 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z 2, § 23, und § 26 wird jeweils der Ausdruck „auswärtige“ durch den Ausdruck „europäische und internationale“ ersetzt.

4. Dem § 2 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Kultur“ angefügt.

5. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „und Beamte“ der Ausdruck „Beamtinnen“ eingefügt.

6. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „insbesondere Diplomaten“ die Wortfolge „und Diplomatinnen“ eingefügt.

7. In § 3 entfallen die Absatzbezeichnung und der Abs. 2.

8. In § 4 Abs. 3 wird nach dem Wort „Absolventen“ die Wortfolge „und Absolventinnen“ und nach dem Ausdruck „(M.A.I.S.)“ die Wortfolge „ist einem Master im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gleichwertig und“ eingefügt.

9. In § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 11 Z 2 und § 30 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Abschluß“ durch den Ausdruck „Abschluss“ ersetzt.

10. In § 4 Abs. 3a wird die Wortfolge „Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,“ durch den Ausdruck „UG“ ersetzt.

11. In § 6 wird nach der Wortfolge „kann mit“ die Wortfolge „national und international anerkannten Universitäten“ und vor dem Wort „wissenschaftlichen“ das Wort „anderen“ eingefügt.

12. In § 6 Z 1 wird das Wort „Gemeinsame“ durch das Wort „gemeinsame“ ersetzt und vor dem Beistrich die Wortfolge „mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig sind“ eingefügt.

13. In § 7 Z 2 wird nach der Wortfolge „der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ eingefügt.

14. In § 8 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „dem Generalsekretär“ die Wortfolge „bzw. der Generalsekretärin“, nach der Wortfolge „des Bundeskanzlers“ die Wortfolge „bzw. der Bundeskanzlerin“ und jeweils nach der Wortfolge „des Bundesministers“ die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt sowie das Wort „Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „Vorsitzendem bzw. Vorsitzender“ und die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

15. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

16. In § 8 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. die Bundesministerin“ und nach der Wortfolge „einen stellvertretenden Vorsitzenden“ die Wortfolge „bzw. eine stellvertretende Vorsitzende“ eingefügt.

17. Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Dem Kuratorium haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei der ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.“

18. In § 9 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des Bundesministers“ die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt.

19. In § 9 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „dessen Vorsitzenden“ die Wortfolge „bzw. dessen Vorsitzender“, nach der Wortfolge „Der Vorsitzende“ die Wortfolge „bzw. die Vorsitzende“, nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. von der Direktorin“, sowie jeweils nach der Wortfolge „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ und jeweils nach der Wortfolge „der stellvertretende Direktor“ die Wortfolge „bzw. die stellvertretende Direktorin“ eingefügt.

20. In § 10 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. von der Direktorin“ eingefügt.

21. In § 10 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „eines Wirtschaftsprüfers“ die Wortfolge „bzw. einer Wirtschaftsprüferin“ eingefügt.

22. In § 10 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ eingefügt.

23. In § 10 Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „des stellvertretenden Direktors“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“, nach der Wortfolge „der Professoren“ die Wortfolge „und Professorinnen“ und nach der Wortfolge „für Gastprofessoren“ die Wortfolge „und Gastprofessorinnen“ eingefügt.

24. In § 10 Abs. 1 Z 7 wird nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ und nach der Wortfolge „stellvertretenden Direktors“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“ eingefügt.

25. In § 10 Abs. 3 wird nach den Wortfolgen „des Bundesministers“ und „dem Bundesminister“ jeweils die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt.

26. In § 11 Z 3 wird vor dem Beistrich die Wortfolge „und Professorinnen“ eingefügt.

27. In § 11 Z 4 wird nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ und nach der Wortfolge „stellvertretenden Direktors“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“ eingefügt.

28. In § 12 wird nach der Wortfolge „der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“, nach dem Wort „Er“ die Wortfolge „bzw. sie“ und nach der Wortfolge „stellvertretenden Direktor“ die Wortfolge „bzw. einer stellvertretenden Direktorin“ eingefügt.

29. In § 13 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“, nach der Wortfolge „stellvertretende Direktor“ die Wortfolge „bzw. die stellvertretende Direktorin“, nach der Wortfolge „vom Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. von der Bundesministerin“, nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ und nach der Wortfolge „des stellvertretenden Direktors“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“ eingefügt.

30. In § 13 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Zum Direktor“ die Wortfolge „bzw. zur Direktorin“ und nach der Wortfolge „stellvertretenden Direktor“ die Wortfolge „bzw. zur stellvertretenden Direktorin“ eingefügt.

31. In § 13 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „mit dem Direktor“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „dem stellvertretenden Direktor“ die Wortfolge „bzw. der stellvertretenden Direktorin“ und nach der Wortfolge „vom Vorsitzenden“ die Wortfolge „bzw. der Vorsitzenden“ eingefügt sowie das Wort „Dienstverträge“ durch das Wort „Arbeitsverträge“ ersetzt.

32. In § 14 wird nach der Wortfolge „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ eingefügt.

33. In § 14 Z 3 und § 19 wird jeweils das Wort „Ausschluß“ durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.

34. In § 14 Z 5 wird nach der Wortfolge „der Professoren“ die Wortfolge „und Professorinnen“ eingefügt.

35. In § 15 wird nach der Wortfolge „den Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ und nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. von der Direktorin“ eingefügt sowie das Wort „Dienstverträge“ durch das Wort „Arbeitsverträge“ ersetzt.

36. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Professoren“ die Wortfolge „und Professorinnen“, nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“ und nach der Wortfolge „zu Fachbereichsleitern“ die Wortfolge „und Fachbereichsleiterinnen“ eingefügt.

37. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „des zuständigen Fachbereichsleiters“ die Wortfolge „bzw. der zuständigen Fachbereichsleiterin“ und nach der Wortfolge „nebenberuflichen Lektoren“ die Wortfolge „und Lektorinnen“ eingefügt.

38. In § 16 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Gastprofessoren“ die Wortfolge „und Gastprofessorinnen“, nach der Wortfolge „vom Direktor“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „des zuständigen Fachbereichsleiters“ die Wortfolge „bzw. der zuständigen Fachbereichsleiterin“ und nach der Wortfolge „Sie sind Universitätsprofessoren“ die Wortfolge „und Universitätsprofessorinnen“ eingefügt sowie das Wort „Wissenschafter“ durch die Wortfolge „Wissenschafter und Wissenschafterinnen“ ersetzt.

39. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

40. In § 16 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „der Professoren“ die Wortfolge „und Professorinnen“ eingefügt.

41. In § 17 wird in Abs. 1 das Wort „Dienstverhältnisse“ durch das Wort „Arbeitsverhältnisse“ ersetzt; in Abs. 2 wird das Wort „Dienstverhältnis“ durch das Wort „Arbeitsverhältnis“ und das Wort „Dienstverhältnisse“ durch das Wort „Arbeitsverhältnisse“ ersetzt.

42. In § 17 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „öffentlich-rechtliche Bedienstete“ die Wortfolge „oder Vertragsbedienstete“, nach der Wortfolge „als Direktor“ die Wortfolge „bzw. Direktorin“ und nach der Wortfolge „stellvertretender Direktor“ die Wortfolge „bzw. stellvertretende Direktorin“ eingefügt.

43. In § 18 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „vom Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. von der Bundesministerin“ eingefügt.

44. In § 18 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wortfolge „den Fachbereichsleitern“ die Wortfolge „und Fachbereichsleiterinnen“ eingefügt.

45. In § 19 wird nach der Wortfolge „vom Vorsitzenden“ die Wortfolge „bzw. von der Vorsitzenden“, nach der Wortfolge „Der Vorsitzende“ die Wortfolge „bzw. die Vorsitzende“, nach der Wortfolge „des Direktors“ die Wortfolge „bzw. der Direktorin“, nach der Wortfolge „stellvertretende Direktor“ die Wortfolge „bzw. die stellvertretende Direktorin“ sowie jeweils nach der Wortfolge „den Direktor“ und „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ eingefügt.

46. In § 20 Abs. 2 zweiter Satz und in Abs. 3 wird jeweils nach der Wortfolge „der Teilnehmer“ die Wortfolge „und Teilnehmerinnen“ und in § 20 Abs. 3 nach der Wortfolge „gewählten Vertreter“ die Wortfolge „und Vertreterinnen“ eingefügt.

47. In § 22 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Der Direktor“ die Wortfolge „bzw. die Direktorin“ und nach der Wortfolge „von einem Wirtschaftsprüfer“ die Wortfolge „bzw. einer Wirtschaftsprüferin“ eingefügt sowie das Wort „Rechnungsabschluß“ durch das Wort „Rechnungsabschluss“ ersetzt.

48. In § 23 wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. die Bundesministerin“ und nach der Wortfolge „dem Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt.

49. In § 26 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des Bundesministers“ die Wortfolge „bzw. der Bundesministerin“ eingefügt und das Wort „umfaßt“ durch das Wort „umfasst“ ersetzt.

50. In § 26 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister“ die Wortfolge „bzw. die Bundesministerin“ eingefügt.

51. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Titel, die §§ 2 bis 4, die §§ 6 bis 20, § 22 Abs. 2, § 23, § 26, § 29, § 30 sowie § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 33a außer Kraft.“

52. In § 29 wird nach dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wortfolge „und Arbeitnehmerinnen“ eingefügt.

53. § 33a entfällt.

54. § 34 wird durch folgenden § 34 samt Überschrift ersetzt:

„Vollziehung

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich § 4 Abs. 3 und § 6 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           2. hinsichtlich § 17 Abs. 2 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen,

           3. hinsichtlich § 23 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,

           4. hinsichtlich § 24 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen und

           5. im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten

betraut.“

Artikel 7

Änderung des COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG

Das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), BGBl. I Nr. 23/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 79/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Arbeitsverhältnisse gemäß Abs. 1, die einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen wurden, können von 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 ein weiteres Mal einmalig befristet verlängert oder von 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 einmalig befristet neu abgeschlossen werden, soferne die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 weiterhin gegeben sind.

(3) In Abweichung von § 109 Abs. 2 und von § 109 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, können Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die noch nicht gemäß Abs. 1 befristet verlängert oder befristet neu abgeschlossen wurden, ab dem 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 einmalig befristet verlängert oder von 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 einmalig befristet neu abgeschlossen werden, soferne die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(4) Die Gesamtdauer der Befristungen oder neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse gemäß Abs. 1 bis 3 darf 18 Monate nicht übersteigen.“

2. § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“