Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Weiterentwicklung und Vereinheitlichung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend Studien zur Weiterbildung über die Hochschulsektoren hinweg

-       Stärkung der nationalen Durchlässigkeit von Studien zur Weiterbildung

-       gesetzliche Verankerung eines neuen Studienformats (außerordentliches Bachelorstudium)

-       Titelklarheit bei den akademischen Graden in der Weiterbildung

-       Anwendung eines externen Qualitätssicherungsverfahrens für Studien zur Weiterbildung

-       weitere Verbesserung der Betreuungsverhältnisse durch die befristete Fortführung der bisherigen Zugangsregelungen im UG

-       Erleichterung des Quereinstiegs insbesondere in den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

-       Erleichterung des Quereinstiegs in den Beruf der Elementarpädagogin oder des Elementarpädagogen

-       Verbesserung der (nationalen) Durchlässigkeit im Bereich der Lehramtsstudien

-       Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Anerkennung als private Pädagogische Hochschule

-       Erhöhung der Schutzmöglichkeiten für besonders vulnerable Studierendengruppen in betroffenen Lehrveranstaltungen mit erhöhtem Gefährdungspotential

-       Sicherstellung, dass die Diplomatische Akademie auch in Zukunft sowohl für österreichische als auch für Studierende und Vortragende aus der ganzen Welt attraktiv bleibt

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Anpassung der Regelungen im Universitätsgesetz 2002 (UG) hinsichtlich Universitätslehrgängen und deren rechtlichen Rahmenbedingungen (Zugang, akademischer Grad, Mindeststudienumfang etc.)

-       Anpassung von Bestimmungen im Fachhochschulgesetz (FHG) an Änderungen im UG sowie Aufnahme einer neuen Bestimmung zu Hochschullehrgängen zur Weiterbildung aufgrund der Weiterentwicklung der hochschulischen Weiterbildung

-       Anpassung von Bestimmungen im Privathochschulgesetz (PrivHG) an Änderungen im UG sowie die Aufnahme einer neuen Bestimmung zu Hochschullehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen aufgrund der Weiterentwicklung der hochschulischen Weiterbildung

-       Implementierung eines externen Qualitätssicherungsverfahrens für Studien zur Weiterbildung an Universitäten, Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG)

-       Reduktion der Anzahl der anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger beim Studienfeld Pharmazie im UG

-       Verankerung eines neuen einheitlichen Quereinsteigermodells für Lehrerinnen und Lehrer insbesondere in der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

-       Erleichterung des Quereinstiegs in den Beruf der Elementarpädagogin oder des Elementarpädagogen

-       Vereinheitlichung des Umfangs der Schwerpunkte im Bachelorstudium für das Lehramt Primarstufe

-       Verwaltungsvereinfachung durch Vereinfachung des Verfahrens im Falle einer Adress- oder Namensänderung von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen

-       Schaffung einer Satzungsermächtigung für die Verbesserung des Schutzes schwangerer und stillender Studierender sowie deren (ungeborener) Kinder

-       Klarstellung, dass der akademische Grad "Master of Advanced International Studies" (M.A.I.S.) einem ordentlichen Master im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig ist

 

Wesentliche Auswirkungen

Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der hochschulischen Weiterbildung besteht keine wesentliche Betroffenheit im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Da das externe Qualitätssicherungsverfahren nur anlassbezogen durchgeführt wird, sollten bei den Hochschulen auch keine generellen Implementierungsschritte (und damit verbundene Kosten) entstehen. Grundsätzlich besteht ja auch weiterhin Kostenpflichtigkeit für die Weiterbildungsangebote, allfällige externe (auch freiwillige) Qualitätssicherungsverfahren werden üblicherweise in die Kostenkalkulation miteinbezogen.

Bezüglich der Einrichtung von außerordentlichen Bachelorstudien ist analog schon auf die bisherige Rechtslage zur Einrichtung von außerordentlichen Masterstudien zu verweisen. Auf Grund der kostendeckenden Einrichtung durch Lehrgangsbeiträge entstehen keine zusätzlichen finanziellen Belastungen der Hochschulen.

 

Das gegenständliche Vorhaben hat auch keine Auswirkungen auf den Sach- und Personalaufwand der Pädagogischen Hochschulen:

Die neu einzurichtenden Hochschullehrgänge sind aus den bestehenden Ressourcen zu bedecken. Die Hochschullehrgänge für den Quereinstieg zielen auf eine professions- und wissenschaftsorientierte Weiterbildung in den für die Ausübung des Lehrerberufs notwendigen Kompetenzen ab. Dieses Angebot besteht bereits an den Hochschulen und wird nun für die Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger neu gebündelt.

 

Die zu erwartenden Kosten für die neu verankerten Aufnahme- und Eignungsverfahren für Studien für sozialpädagogische Berufstätigkeiten bleiben unter der Wesentlichkeitsgrenze.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Gesetzesentwürfe unterliegen der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Kein Erfordernis für eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die "Diplomatische Akademie Wien" und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhöhung des Leistungs- und Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler und von Zielgruppen in der Erwachsenenbildung" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Steigerung der Effektivität und Effizienz in der Schulorganisation und Bildungsverwaltung" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Bedarfsorientierung im Bildungswesen" der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Schaffung eines in Lehre und Forschung national abgestimmten, international wettbewerbsfähigen Hochschul- und Forschungsraumes." der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Förderung von Institutionen und Projekten zur Umsetzung europa-, außen-, wirtschafts- und sicherheitspolitischer Interessen" für das Wirkungsziel "Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern." der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der Bedarf sowie das Angebot an wissenschaftlicher, wissenschaftlich-künstlerischer und künstlerischer Weiterbildung ist in allen Hochschulsektoren in den letzten Jahren stark gewachsen. Eine Diskussion über die Rahmenbedingungen und Ziele hochschulischer Weiterbildung wurde in unterschiedlichen Zusammenhängen seit Jahren angeregt, die den Entwicklungen im Bereich des lebensbegleitenden Lernens Rechnung trägt (zB der Anerkennung von non-formalen und informellen Qualifikationen, Nachfrage nach neuen Angebotsformen). Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat diese Anregungen aufgenommen und in einem ersten Schritt eine Studie zu "Stand und Entwicklung wissenschaftlicher Weiterbildung" beauftragt, die eine systematische und aktuelle Zusammenschau des Sektors erstellen und mögliche Entwicklungsfelder identifizieren sollte. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen beruhen auf dieser Studie sowie entsprechenden Diskussionsprozessen mit Stakeholdern und zielen auf die Weiterentwicklung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Studien zur Weiterbildung ab.

Mit der vorgeschlagenen Novelle werden die bislang unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Weiterbildung sektorenübergreifend angeglichen und damit eine vergleichbare Ausgangslage für alle Hochschulsektoren hinsichtlich hochschulischer Weiterbildung geschaffen. Künftig ist auch die Durchlässigkeit zu den ordentlichen Studien gewährleistet, ein neues Studienangebot auf Bachelor-Ebene wird ermöglicht und die bestehende Titelvielfalt wird durch die Festlegung der zu vergebenden akademischen Grade in der hochschulischen Weiterbildung deutlich reduziert.

Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich zudem hinsichtlich der externen Qualitätssicherung dieser Studien zur Weiterbildung, für die im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) die Festlegung eines eigenen Qualitätssicherungsverfahrens erfolgt.

 

Verankerung eines neuen Quereinstiegsmodells:

Die aktuelle Bedarfsprognose des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die in Zusammenarbeit mit den Bildungsdirektionen wie auch mit der Statistik Austria für alle Bundesländer bzw. Verbundregionen einheitlich erstellt wurde, zeigt deutlich, dass in den nächsten Jahren ein Mehrbedarf an Lehrkräften insbesondere im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gegeben sein wird. Dieser Mehrbedarf soll unter anderem durch die Attraktivierung des Quereinstiegs gedeckt werden mit Fokus auf die Sekundarstufe (Allgemeinbildung).

Es wird davon ausgegangen, dass mit diesem Modell jährlich bis zu 250 qualifizierte Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger in den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers umsteigen und ua. die entsprechenden Hochschullehrgänge für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) absolvieren werden.

Im gemeinsamen Studienrecht (Novelle des UG, HG ua.; BGBl I Nr. 129/2017) wurde ein Modell für Berufsumsteigerinnen und Berufsumsteiger im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) verankert. Den betreffenden Gesetzesbestimmungen im HG und UG entsprechend wurden diese Angebote nach Maßgabe des Bedarfs für vereinzelte Unterrichtsgegenstände eingerichtet. Die Erstellung der Studienangebote obliegt bisher den Bildungsinstitutionen (Universitäten und Pädagogischen Hochschulen), die auch die Facheinschlägigkeit erbrachter Vorstudien zu bewerten haben. Dieser derzeit mögliche Quereinstieg hat sich jedoch in der Praxis nicht bewährt und wird von der gewünschten Zielgruppe nicht wahrgenommen.

Der Beruf der Elementarpädagogin oder des Elementarpädagogen verlangt eine spezielle Ausbildung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, dennoch können sich Berufswünsche im Laufe des Berufslebens ändern und den Beruf der Pädagogin oder des Pädagogen auch in späteren Lebensphasen interessant machen. Der Quereinstieg als gruppenführende Elementarpädagogin/gruppenführender Elementarpädagoge gestaltet sich derzeit vor allem als Herausforderung, da die Ausbildung ausschließlich an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik absolviert werden kann. Um diesen Herausforderungen entgegenzuwirken, wird der Quereinstieg neu konzipiert. Vor dem Hintergrund der bereits facheinschlägigen akademischen Vorbildung der Zielgruppe des Hochschullehrgangs soll ein neues zusätzliches Angebot einer Ausbildung geschaffen werden, um weiteres qualifiziertes Personal in Anbetracht des herrschenden Mangels an Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen in Österreich auszubilden.

Es wird davon ausgegangen, dass mit diesem Modell pro Hochschullehrgang und Studienjahr bis zu 25 qualifizierte Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger in den Beruf der Elementarpädagogin oder des Elementarpädagogen wechseln werden und somit österreichweit jährlich bis zu 100 Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen über diesen Weg ausgebildet werden können.

Verwaltungsvereinfachung, Steigerung der Effizienz:

Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung als eine anerkannte private Pädagogische Hochschule erfolgt durch Bescheid der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Bei Änderungen von für die Anerkennung relevanten Voraussetzungen ist grundsätzlich ebenfalls ein aufwändiges Anerkennungsverfahren durchzuführen. Dies betrifft zB auch Namens- und Adressänderungen.

Verbesserung der (nationalen) Durchlässigkeit im Bereich der Lehramtsstudien:

Schwerpunkte im Rahmen des Bachelorstudiums für die Primarstufe werden bisher im Umfang von 60 bis 80 ECTS-Anrechnungspunkten an den Pädagogischen Hochschulen angeboten. Aufgrund des unterschiedlichen Umfangs der Schwerpunkte an verschiedenen Pädagogischen Hochschulen wird jedoch die Absolvierung eines Schwerpunkts an einer anderen Pädagogischen Hochschule als an der zulassenden sowie der Wechsel an eine andere Pädagogische Hochschule innerhalb Österreichs für Studierende wesentlich erschwert.

Schaffung gleicher, fairer und nachvollziehbarer Studienbedingungen für alle Studierenden:

Für alle ordentlichen Studien außer für Bachelorstudien für sozialpädagogische Berufe an Pädagogischen Hochschulen sind Eignungsprüfungen vorgesehen. Selbstverständlich ist auch in diesem Bereich die Eignung für Studium und Beruf eine wichtige Voraussetzung und daher wird eine Eignungsüberprüfung für diese Studien festgelegt.

Erhöhung der Schutzmöglichkeiten für besonders vulnerable Studierendengruppen in betroffenen Lehrveranstaltungen mit erhöhtem Gefährdungspotential:

Bisher ist kein besonderer Schutz für schwangere oder stillende Studierende vorgesehen.

 

Die Diplomatische Akademie (DA) kann durch ihre Zusammenarbeit mit anerkannten in- und ausländischen Partneruniversitäten die gemeinsamen Masterprogramme (M.A.I.S., ETIA) als Universitätslehrgänge definieren und die Abschlussgrade M.A.I.S. und MSc (ETIA) anbieten, die mit Bescheid aufgrund von § 87 Abs. 2 UG verliehen werden. Die beiden Abschlussgrade sind einem ordentlichen Masterstudium im Sinne des § 87 Abs. 1 UG inhaltlich gleichwertig, dennoch ergeben sich bei deren Anerkennung – vor allem im deutschsprachigen Raum – Probleme. Die Abschlüsse wurden von mehreren Institutionen und Arbeitgebern nicht als Masterstudium im Sinne der Bologna-Struktur anerkannt, was bei den Studierenden zu Verunsicherung über die Sinnhaftigkeit eines Studiums an der DA führte. Beide Masterstudienprogramme und das Doktoratsstudium werden einem weltweiten Publikum angeboten und die DA konkurriert auf dem internationalen Markt für Hochschulbildung im Bereich "International Studies". Die Anerkennung der angebotenen Studien im In- und Ausland ist damit eine wesentliche Voraussetzung, um diese institutionelle Aufgabe gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien" (DAK – Gesetz 1996) erfüllen zu können.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Das wesentliche Ziel der vorliegenden Änderungen bei hochschulischen Lehrgängen zur Weiterbildung ist die Weiterentwicklung und Vereinheitlichung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für diese Studien.

 

Werden diese Ziele nicht verfolgt, bleibt die derzeitige Situation erhalten. Dies würde u.a. bedeuten:

 

- Titelvielfalt bleibt bestehen (über 60 verschiedene akademische Grade werden derzeit vergeben)

- keine Möglichkeit der Etablierung neuer Studienformate, die auf die starke Nachfrage nach Angeboten zu "Re-Skilling" bzw. Up-Skilling" im Hochschulbereich reagieren

- Durchlässigkeit und internationale Anerkennung außerordentlicher Studien ist nicht gewährleistet

- keine angemessenen Vorgaben zur internen und externen Qualitätssicherung

 

Sollten die Maßnahmen zur Weiterentwicklung der hochschulischen Lehrgänge zur Weiterbildung nicht erfolgen, wäre das ein Rückschritt in den Bemühungen um eine qualitätsgesicherte und sektorenübergreifende Entwicklung dieser Studienangebote.

Verankerung eines neuen Quereinstiegsmodells:

Diese Maßnahme nicht zu setzen, wäre nachteilig für das österreichische Schulsystem, das von den Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern massiv profitieren kann. Sonderverträge könnten nicht reduziert werden, eine pädagogische Ausbildung für diese Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger würde jedoch nach wie vor nicht angeboten werden. Im Feld der Elementarpädagogik würde auf Grund der eingeschränkten Ausbildungsmöglichkeit an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und dem damit einhergehenden geringen Attraktivitätsfaktor für bereits facheinschlägig-akademisch gebildete Personen, wichtiges und qualifiziertes Personal zur Deckung des herrschenden Personalmangels verloren gehen.

Verwaltungsvereinfachung:

Ein aufwändiges Verfahren wäre auch bei einfacher Namens- oder Adressänderung einer privaten Pädagogischen Hochschule durchzuführen.

Verbesserung der (nationalen) Durchlässigkeit im Bereich der Lehramtsstudien:

Aufgrund des unterschiedlichen Umfangs der Schwerpunkte an verschiedenen Pädagogischen Hochschulen wäre die Absolvierung eines Schwerpunkts an einer anderen Pädagogischen Hochschule als an der zulassenden für Studierende sowie der Wechsel an eine andere Pädagogische Hochschule innerhalb Österreichs weiterhin wesentlich erschwert.

Schaffung gleicher, fairer und nachvollziehbarer Studienbedingungen für alle Studierenden:

Es wäre weiterhin nicht möglich, die Eignung von Studierenden für Bachelorstudien für sozialpädagogische Berufe zu überprüfen.

Erhöhung der Schutzmöglichkeiten für besonders vulnerable Studierendengruppen in betroffenen Lehrveranstaltungen mit erhöhtem Gefährdungspotential:

Es wäre weiterhin nicht möglich, spezifisch für schwangere oder stillende Studierende weitgehende Schutzbestimmungen zu verankern.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung im Jahr 2026 (zum spätest möglichen Zeitpunkt) wird deshalb vorgesehen, weil die Hochschulen für die Umsetzung der neuen Rahmenbedingungen Zeit brauchen (zB Entwicklung neuer Studienformate im Bachelorbereich, Überführung bestehender Angebote im Masterbereich in die neue Rechtslage).

 

Die für die Evaluierung benötigten Daten liegen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgrund der bereits existierenden Datenerhebungen vor.

 

Für die Evaluierung dieses Vorhabens wird insbesondere die Anzahl an neu eingerichteten Hochschullehrgängen für den Quereinstieg, die Anzahl der eingerichteten Studien für sozialpädagogische Berufstätigkeiten sowie die Anzahl der (Anzeige-)Verfahren betreffend anerkannte private Pädagogische Hochschulen herangezogen. Es wird darüber hinaus die Umsetzung der Bestimmungen in den Curricula der Bachelorstudien für die Primarstufe sowie in den Satzungen der Pädagogischen Hochschulen ausgewertet.

 

Ziele

 

Ziel 1: Weiterentwicklung und Vereinheitlichung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend Studien zur Weiterbildung über die Hochschulsektoren hinweg

 

Beschreibung des Ziels:

Mit den Änderungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Fachhochschulgesetzes (FHG), Privathochschulgesetzes (PrivHG), Hochschulgesetzes 2005 (HG) und Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Universitätslehrgänge bzw. Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Bachelor- bzw. Masterstudien angeboten werden, angepasst und sektorenübergreifend vereinheitlicht.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen zwischen den Hochschulsektoren betreffend Universitätslehrgänge bzw. Hochschullehrgänge

einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen zwischen den Hochschulsektoren betreffend Universitätslehrgänge bzw. Hochschullehrgänge

 

Ziel 2: Stärkung der nationalen Durchlässigkeit von Studien zur Weiterbildung

 

Beschreibung des Ziels:

Es soll insbesondere die Durchlässigkeit zwischen ordentlichen und außerordentlichen Bachelor- und Masterstudien sowie in ein Doktoratsstudium durch die neuen Rahmenbedingungen gewährleistet werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

geringe nationale und internationale Anerkennung sowie Durchlässigkeit von Studien zur Weiterbildung

höhere nationale und internationale Anerkennung sowie Durchlässigkeit von Studien zur Weiterbildung

 

Ziel 3: gesetzliche Verankerung eines neuen Studienformats (außerordentliches Bachelorstudium)

 

Beschreibung des Ziels:

Mit den geplanten Änderungen des UG, FHG, PrivHG, HG und HS-QSG werden die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, außerordentliche Bachelorstudien einzurichten. Ziel der gesetzlichen Verankerung dieses neuen Studienformats ist die Etablierung von zielgruppenspezifischen Studien, die auf die erhöhte Nachfrage nach Angeboten zur Fort- und Weiterbildung auf hochschulischem Niveau reagieren.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der außerordentlichen Bachelorstudien: 0

Anzahl der außerordentlichen Bachelorstudien: > 0

 

Ziel 4: Titelklarheit bei den akademischen Graden in der Weiterbildung

 

Beschreibung des Ziels:

Als akademische Grade werden "Bachelor of Arts (Continuing Education)", Bachelor of Science (Continuing Education)" und "Bachelor Professional" bzw. "Master of Arts (Continuing Education)", "Master of Science (Continuing Education)", "Master Professional", "Master of Business Administration", "Executive Master of Business Administration" und "Master of Laws" festgelegt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Titelvielfalt durch derzeit über 60 verschiedene akademische Grade in der Weiterbildung

Titelklarheit durch 9 akademische Grade in der Weiterbildung

 

Ziel 5: Anwendung eines externen Qualitätssicherungsverfahrens für Studien zur Weiterbildung

 

Beschreibung des Ziels:

Implementierung eines externen Qualitätssicherungsverfahrens für Studien zur Weiterbildung an Universitäten, Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen, das sektorenübergreifend für diese Studien zur Anwendung kommen soll. Dieses Verfahren wird als anlassbezogenes ex-post-Verfahren unter vorab definierten Standards und Kriterien vorgesehen. Es handelt sich dabei lediglich um ein anlassbezogenes Verfahren, das bei begründeten Zweifeln an der qualitativen Durchführung und den Inhalten eines Studiengangs zur Anwendung kommen soll.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

kein Instrument zur anlassbezogenen externen Qualitätssicherung für Studien zur Weiterbildung

Anwendung eines anlassbezogenen Überprüfungsverfahrens zur externen Qualitätssicherung für Studien zur Weiterbildung

 

Ziel 6: weitere Verbesserung der Betreuungsverhältnisse durch die befristete Fortführung der bisherigen Zugangsregelungen im UG

 

Beschreibung des Ziels:

Die Evaluierung der Zugangsregelungen gemäß §§ 71a ff UG hat ergeben, dass die Betreuungsrelationen sich vielfach verbessert haben, bisher aber noch nicht in ausreichendem Ausmaß in Pharmazie, Psychologie und Publizistik.

 

Derzeit ist im Studienfeld Pharmazie (Bachelorstudium Pharmazie) in § 71b Abs. 1 UG eine Mindestanzahl von 1 370 Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger festgelegt. Die Evaluierung der Zugangsregelungen gemäß §§ 71a ff und die Studierenden-Sozialerhebung im Sommersemester 2019 zeigen, dass die Studierbarkeit und die Studienzufriedenheit in Relation zu anderen Studien geringer ist. Außerdem wurde diese Anzahl an Studienplätzen in den letzten Jahren nicht ausgeschöpft. Die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger soll daher auf 1 150 reduziert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mindestanzahl von Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger: 1 370

Mindestanzahl von Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger: <1 370

 

Ziel 7: Erleichterung des Quereinstiegs insbesondere in den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

 

Beschreibung des Ziels:

Österreichweit gelten einheitliche Regelungen für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger. Es werden die studienrechtlichen Grundlagen für einen erleichterten Einstieg in den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers geschaffen bei gleichzeitiger Vorbereitung und Festlegung von hochwertigen Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten insbesondere im pädagogischen Bereich.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das bisherige Modell des Quereinstiegs wird von der gewünschten Zielgruppe in der Praxis nicht wahrgenommen.

Die neu eingeführten berufsbegleitenden Hochschullehrgänge für Absolventinnen und Absolventen von fachlich in Frage kommenden Studien mit Berufserfahrung werden an mindestens vier Pädagogischen Hochschulen (eine pro Verbundregion) angeboten.

 

Ziel 8: Erleichterung des Quereinstiegs in den Beruf der Elementarpädagogin oder des Elementarpädagogen

 

Beschreibung des Ziels:

Für Personen mit einer facheinschlägigen akademischen Vorbildung ist eine weitere Möglichkeit (neben der Absolvierung der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik) geschaffen, in den Beruf der Elementarpädagogin oder des Elementarpädagogen einzusteigen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zur Zeit besteht keine Quereinstiegsmöglichkeit in das Berufsfeld der Elementarpädagogik im Sinne der Qualifizierung als "gruppenführende Elementarpädagogin bzw. gruppenführender Elementarpädagoge", die sich spezifisch an in diesem Bereich akademisch gebildete Personen richtet.

Für Absolventinnen und Absolventen von fachlich in Frage kommenden Studien werden an zumindest vier Pädagogischen Hochschulen qualitativ hochwertige Hochschullehrgänge für Einsteigerinnen und Einsteiger in den Beruf der Elementarpädagogin oder des Elementarpädagogen angeboten.

 

Ziel 9: Verbesserung der (nationalen) Durchlässigkeit im Bereich der Lehramtsstudien

 

Beschreibung des Ziels:

Österreichweit ist der Umfang des Schwerpunkts in den Bachelorstudien für die Primarstufe in allen Curricula mit 60 ETCS-Anrechnungspunkten einheitlich festgelegt. Dadurch wird die Durchlässigkeit im Bereich der Lehramtsstudien verbessert. Insbesondere ist eine Absolvierung eines Schwerpunkts an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule ("Mitbelegung") in jedem Fall möglich.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In den Curricula der einzelnen Pädagogischen Hochschulen sind die Schwerpunkte mit unterschiedlichem Umfang an ECTS-Anrechnungspunkten verankert (60 bis 80 ECTS-Anrechnungspunkte). Ein Wechsel während eines Studiums von einer Pädagogischen Hochschule an eine andere wird somit wesentlich erschwert. Eine Absolvierung eines Schwerpunkts an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule ("Mitbelegung") ist für eine oder einen Studierende(n) nur möglich, wenn im Curriculum der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung der Schwerpunkt einen Umfang von mindestens jener Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten aufweist wie an der zulassenden Pädagogischen Hochschule.

Alle Curricula von Bachelorstudien für die Primarstufe sehen einheitlich einen Schwerpunkt im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten vor.

 

Ziel 10: Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Anerkennung als private Pädagogische Hochschule

 

Beschreibung des Ziels:

Für einfache Änderungen wie Anpassung des Namens oder des Standorts einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder eines anerkannten Hochschullehrgangs ist künftig statt einer Durchführung eines gesamten aufwändigen Anerkennungsverfahrens eine Anzeigepflicht an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister vorgesehen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Hinsichtlich jeder Änderung von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen ist ein aufwändiges Anerkennungsverfahren (Bescheidverfahren) durchzuführen.

Bei Änderung der Bezeichnung oder eines Standorts einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder eines anerkannten Hochschullehrgangs oder der Änderung der Bezeichnung des akademischen Grades, der nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll, ist lediglich ein vereinfachtes (Anzeige-)Verfahren durchzuführen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann die Änderungen jedoch bei Gesetzwidrigkeit untersagen.

 

Ziel 11: Erhöhung der Schutzmöglichkeiten für besonders vulnerable Studierendengruppen in betroffenen Lehrveranstaltungen mit erhöhtem Gefährdungspotential

 

Beschreibung des Ziels:

Künftig wird es möglich sein, Mutterschutzbestimmungen in der Satzung für Studierende und bestimmte Lehrveranstaltungen zu verankern. Im Bereich der Praktika soll sichergestellt werden, dass schwangeren Lehramtsstudierenden, die im schulischen Umfeld mit zum Teil (va. in höheren Semestern) bereits erhöhter Selbständigkeit und Verantwortung tätig sind, dasselbe Schutzniveau zuteilwird, wie bereits in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrerinnen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bisher sind keine konkreten Mutterschutzbestimmungen auf schwangere oder stillende Studierende an Pädagogischen Hochschulen anwendbar.

Für bestimmte Lehrveranstaltungen ist in den Satzungsbestimmungen geregelt, dass Mutterschutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 zur Anwendung gelangen. Dem geht eine Vorabbeurteilung durch die Pädagogische Hochschule voraus, welche praxisorientierten und wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen konkret auf Grund ihres Inhalts, der Anforderungen und der zu erbringenden Leistungsnachweise mit einer möglichen körperlichen oder gesundheitlichen Gefährdung für Schwangere, ungeborene Kinder und stillende Mütter verbunden sind und für die daher ein erhöhter Schutz in den letzten Wochen der Schwangerschaft oder den ersten Wochen der Stillzeit geboten erscheint.

 

Ziel 12: Sicherstellung, dass die Diplomatische Akademie auch in Zukunft sowohl für österreichische als auch für Studierende und Vortragende aus der ganzen Welt attraktiv bleibt

 

Beschreibung des Ziels:

Um sicherzustellen, dass die Diplomatische Akademie auch in Zukunft sowohl für österreichische Studierende als auch für Studierende und Vortragende aus der ganzen Welt attraktiv bleibt, ist eine Klarstellung der – in der Realität gegebenen und vom Gesetzgeber auch klar intendierten – Gleichwertigkeit mit einem Master-Studium im Sinne des Bologna-Prozesses notwendig.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unklar, ob der akademische Grad "Master of Advanced International Studies" (M.A.I.S.) einem ordentlichen Master im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig ist

Klare Regelung, dass der akademische Grad "Master of Advanced International Studies" (M.A.I.S.) einem ordentlichen Master im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig ist

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung der Regelungen im Universitätsgesetz 2002 (UG) hinsichtlich Universitätslehrgängen und deren rechtlichen Rahmenbedingungen (Zugang, akademischer Grad, Mindeststudienumfang etc.)

Beschreibung der Maßnahme:

Im UG, FHG, PrivHG, HG und HS-QSG werden die Bestimmungen im Hinblick auf die Universitätslehrgänge bzw. Hochschullehrgänge adaptiert. Alle Hochschulen erhalten in Bezug auf wesentliche Rahmenbedingungen, wie die Zulassung zum Studium, die Anerkennung und Validierung von beruflichen und außerberuflichen Qualifikationen, den zu verleihenden akademischen Graden und der Qualitätssicherung der Lehrgänge dieselben rechtlichen Bestimmungen.

 

Dies ermöglicht auch, dass künftig die Frage der Durchlässigkeit des Abschlusses eines außerordentlichen Studiums in ein ordentliches Studium geklärt und gewährleistet wird.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3, 4, 5

 

Maßnahme 2: Anpassung von Bestimmungen im Fachhochschulgesetz (FHG) an Änderungen im UG sowie Aufnahme einer neuen Bestimmung zu Hochschullehrgängen zur Weiterbildung aufgrund der Weiterentwicklung der hochschulischen Weiterbildung

Beschreibung der Maßnahme:

Im UG, FHG, PrivHG, HG und HS-QSG werden die Bestimmungen im Hinblick auf die Universitätslehrgänge bzw. Hochschullehrgänge adaptiert. Alle Hochschulen erhalten in Bezug auf wesentliche Rahmenbedingungen, wie die Zulassung zum Studium, die Anerkennung und Validierung von beruflichen und außerberuflichen Qualifikationen, den zu verleihenden akademischen Graden und der Qualitätssicherung der Lehrgänge dieselben rechtlichen Bestimmungen.

 

Dies ermöglicht auch, dass künftig die Frage der Durchlässigkeit des Abschlusses eines außerordentlichen Studiums in ein ordentliches Studium geklärt und gewährleistet wird.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3, 4, 5

 

Maßnahme 3: Anpassung von Bestimmungen im Privathochschulgesetz (PrivHG) an Änderungen im UG sowie die Aufnahme einer neuen Bestimmung zu Hochschullehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen aufgrund der Weiterentwicklung der hochschulischen Weiterbildung

Beschreibung der Maßnahme:

Im UG, FHG, PrivHG, HG und HS-QSG werden die Bestimmungen im Hinblick auf die Universitätslehrgänge bzw. Hochschullehrgänge adaptiert. Alle Hochschulen erhalten in Bezug auf wesentliche Rahmenbedingungen, wie die Zulassung zum Studium, die Anerkennung und Validierung von beruflichen und außerberuflichen Qualifikationen, den zu verleihenden akademischen Graden und der Qualitätssicherung der Lehrgänge dieselben rechtlichen Bestimmungen.

 

Dies ermöglicht auch, dass künftig die Frage der Durchlässigkeit des Abschlusses eines außerordentlichen Studiums in ein ordentliches Studium geklärt und gewährleistet wird.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3, 4, 5

 

Maßnahme 4: Implementierung eines externen Qualitätssicherungsverfahrens für Studien zur Weiterbildung an Universitäten, Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG)

Beschreibung der Maßnahme:

Dieses Verfahren wird als anlassbezogenes ex-post-Verfahren unter vorab definierten Standards und Kriterien, das für Studien zur Weiterbildung an Universitäten, Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen, welches sektorenübergreifend für diese Studien zur Anwendung kommen soll, vorgesehen. Es handelt sich dabei lediglich um ein anlassbezogenes Verfahren, das bei begründeten Zweifeln an der qualitativen Durchführung und den Inhalten eines Studiengangs zur Anwendung kommen soll.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 5: Reduktion der Anzahl der anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger beim Studienfeld Pharmazie im UG

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit ist im Studienfeld Pharmazie (Bachelorstudium Pharmazie) in § 71b Abs. 1 UG eine Mindestanzahl von 1 370 Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger festgelegt. Ein Ergebnis der Evaluierung der Zugangsregelungen gemäß §§ 71a ff UG ist, dass die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger auf 1 150 reduziert werden soll. Die Reduktion der Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger wird auch dadurch begründet, dass die Anzahl von 1 370 in den letzten Jahren nicht voll ausgeschöpft worden ist: von den in § 71b Abs. 1 festgelegten Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger wurden lediglich 79 vH auch tatsächlich belegt.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Maßnahme 6: Verankerung eines neuen einheitlichen Quereinsteigermodells für Lehrerinnen und Lehrer insbesondere in der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Beschreibung der Maßnahme:

Für Einsteigerinnen und Einsteiger in den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers mit fachlich in Frage kommendem Studium und Berufserfahrung werden qualitativ hochwertige Hochschullehrgänge insbesondere im Bereich der Pädagogik angeboten.

 

Umsetzung von Ziel 7

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im gemeinsamen Studienrecht (Novelle des UG, HG ua.; BGBl. I Nr. 129/2017) wurde ein Modell für Absolventinnen und Absolventen von fachlich in Frage kommenden Studien ermöglicht, mit einem Masterstudium im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in einem Unterrichtsfach in den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers einzusteigen.

Personen, die als Absolventinnen oder Absolventen eines fachlich in Frage kommenden Studiums und mit Berufserfahrung neu in den Dienst als Lehrerin oder Lehrer treten, erhalten eine qualitativ hochwertige berufsbegleitende pädagogische Ausbildung. Dafür sind studienrechtliche und dienstrechtliche Regelungen aufeinander abgestimmt.

 

Maßnahme 7: Erleichterung des Quereinstiegs in den Beruf der Elementarpädagogin oder des Elementarpädagogen

Beschreibung der Maßnahme:

Ab dem Studienjahr 2020/21 werden für Einsteigerinnen und Einsteiger in den Beruf der Elementarpädagogin oder des Elementarpädagogen mit fachlich in Frage kommendem Studium qualitativ hochwertige Hochschullehrgänge angeboten.

 

Umsetzung von Ziel 8

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zur Zeit besteht an keiner Pädagogischen Hochschule ein Angebot zur Qualifizierung als Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge.

Ab dem Studienjahr 2021/22 besteht die Möglichkeit des Quereinstiegs in das Berufsfeld der Elementarpädagogik im Sinne der Qualifizierung als "gruppenführende Elementarpädagogin bzw. gruppenführender Elementarpädagoge" spezifisch für in diesem Bereich akademisch gebildete Personen. Dafür sind studienrechtliche Regelungen und Regelungen betreffend die Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Elementarpädagoginnen und Kindergärtner/Elementarpädagogen aufeinander abgestimmt.

 

Maßnahme 8: Vereinheitlichung des Umfangs der Schwerpunkte im Bachelorstudium für das Lehramt Primarstufe

Beschreibung der Maßnahme:

Um einen Wechsel der Pädagogischen Hochschule innerhalb Österreichs sowie die Mitbelegung eines Schwerpunkts an einer anderen Pädagogischen Hochschule zu vereinfachen, wird gesetzlich ein einheitlicher Umfang für den Schwerpunkt im Bachelorstudium für das Lehramt Primarstufe festgelegt. Die Pädagogischen Hochschulen haben ihre Curricula dahingehend anzupassen.

 

Umsetzung von Ziel 9

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die einzelnen Pädagogischen Hochschulen legen in ihren Curricula den Umfang ihrer Schwerpunkte innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens (60 bis 80 ECTS-Anrechnungspunkte) fest. Dies erschwert die Durchlässigkeit im Bereich der Lehramtsstudien, insbesondere bei Wechsel an eine andere Pädagogische Hochschule und bei "Mitbelegung".

Alle Curricula von Bachelorstudien für die Primarstufe sehen entsprechend der neuen gesetzlichen Grundlage Schwerpunkte im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten vor.

 

Maßnahme 9: Verwaltungsvereinfachung durch Vereinfachung des Verfahrens im Falle einer Adress- oder Namensänderung von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen

Beschreibung der Maßnahme:

Bei Änderung der Bezeichnung oder eines Standorts einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder eines anerkannten Hochschullehrgangs oder Änderung der Bezeichnung des akademischen Grades, der nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll, wird gesetzlich ein vereinfachtes (Anzeige-)Verfahren festgelegt.

 

Umsetzung von Ziel 10

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Hat eine Pädagogische Hochschule vor, eine der beschriebenen Änderungen umzusetzen, hat sie einen diesbezüglichen Antrag zu stellen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister ist ein Anerkennungsverfahren durchzuführen sowie ein Anerkennungsbescheid zu erlassen.

Für die Umsetzung einer der beschriebenen Anpassungen hat die Pädagogische Hochschule dies drei Monate vor der beabsichtigten Änderung der Bundesministerin oder dem Bundesminister lediglich anzuzeigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann die Änderungen bei Gesetzwidrigkeit untersagen.

 

Maßnahme 10: Schaffung einer Satzungsermächtigung für die Verbesserung des Schutzes schwangerer und stillender Studierender sowie deren (ungeborener) Kinder

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird eine Satzungsermächtigung für die Verbesserung des Schutzes schwangerer und stillender Studierender sowie deren (ungeborener) Kinder verankert. Aufgrund dieser Regelung können entsprechende Bestimmungen in den Satzungen festgelegt werden.

 

Umsetzung von Ziel 11

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es ist bisher an Pädagogischen Hochschulen nicht möglich, Mutterschutzbestimmungen für Studierende in der Satzung zu verankern.

Es ist möglich, für Studierende Mutterschutzbestimmungen in der Satzung für bestimmte Lehrveranstaltungen zu verankern. Dies betrifft insbesondere die Pädagogisch-Praktischen Studien sowie Lehrveranstaltungen, deren Inhalte eine Gefährdung für die werdende oder stillende Mutter oder das Kind mit sich bringen können, zB im Bereich Bewegung und Sport.

 

Maßnahme 11: Klarstellung, dass der akademische Grad "Master of Advanced International Studies" (M.A.I.S.) einem ordentlichen Master im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig ist

Beschreibung der Maßnahme:

Die zweijährigen Programme Master of Advanced International Studies (M.A.I.S.) und Master Programm Environmental Technology and International Affairs (ETIA) entsprechen einem Masterstudium in der Bologna-Architektur. Dennoch ergeben sich bei der Anerkennung der Mastergrade weiterhin – vor allem im deutschsprachigen Raum – Probleme. Die vorgesehene Ergänzung in § 4 Abs. 3 DAK-Gesetz 1996 soll daher der Klarstellung dienen, dass der akademischen Grad "Master of Advanced International Studies" (M.A.I.S.) einem Master im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig ist.

 

Umsetzung von Ziel 12

 

Abschätzung der Auswirkungen

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen

-       Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

Soziales

Arbeitsbedingungen

Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen

Soziales

Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)

-       Änderung der Anzahl der besetzten Pflichtstellen um mindestens 1 000 Stellen oder Änderung der Anzahl der als arbeitslos gemeldeten Menschen mit Behinderungen um mindestens 700 Personen oder

-       mindestens 5% der Menschen mit Behinderung oder einer bestimmten Art von Behinderung (zB blinde oder stark sehbehinderte Menschen, gehörlose Menschen, Rollstuhlfahrer) sind aktuell oder potenziell betroffen

Soziales

Pflegegeld

Mindestens 5% der BezieherInnen von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz sind aktuell oder potenziell betroffen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1724688800).