Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil:

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021 sowie des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021, sollen insbesondere zwei zentrale Vorhaben im Bereich der Hochschulgesetzgebung umgesetzt werden, nämlich eine umfassende Neuordnung der Fort- und Weiterbildung an den Universitäten und Hochschulen („Weiterbildungspaket“) sowie die Berücksichtigung der Evaluierung der Bestimmungen über die Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) und über die Aufnahmeverfahren gemäß § 71a ff UG. Ein weiteres zentrales Vorhaben stellt die grundsätzliche Überarbeitung der sog. „Quereinsteiger/innenregelung“ dar.

Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs mit der hochschulischen Weiterbildung wird die Änderung des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996), BGBl. Nr. 178/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2006, ebenfalls in die vorliegende Regierungsvorlage aufgenommen – siehe Artikel 6.

Im Zuge des Begutachtungsverfahrens hat sich herausgestellt, dass Änderungsbedarf in einer weiteren Materie der Hochschulgesetzgebung, dem Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), BGBl. I Nr. 23/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2021, besteht. Diese Änderung wird als Artikel 7 in die vorliegende Regierungsvorlage aufgenommen.

Die Novellierungsvorschläge beziehen sich auf jene Fassung der betroffenen Gesetze, die im März und April 2021 vom Parlament verabschiedet wurden (AB 705 BlgNR XXVII. GP, AB 10600 BlgBR). Inzwischen sind die vom Parlament verabschiedeten Änderungen mit Bundesgesetzblatt Nr. 93/2021 am 27. Mai 2021 verlautbart worden.

Hauptgesichtspunkte der vorliegenden Gesetzesnovellen:

a) Weiterbildungspaket (betrifft alle von der Novellierung betroffenen Gesetzesmaterien):

Mit den vorgeschlagenen Novellen wird ein Beitrag zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen von Studien zur hochschulischen Weiterbildung geleistet. Das wissenschaftliche, wissenschaftlich-künstlerische und künstlerische Weiterbildungsangebot ist in allen Hochschulsektoren in den letzten Jahren stark gewachsen. Eine Diskussion über die Rahmenbedingungen und Ziele hochschulischer Weiterbildung wurde in unterschiedlichen Zusammenhängen seit Jahren angeregt. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) hat diese Anregungen aufgenommen und in einem ersten Schritt eine Studie zu „Stand und Entwicklung wissenschaftlicher Weiterbildung“[1] beauftragt, die eine systematische und aktuelle Zusammenschau des Sektors erstellen und mögliche Entwicklungsfelder identifizieren sollte. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen beruhen auf dieser Studie und entsprechen den Diskussionsprozessen mit den Hochschulen und Interessengruppen.

Die Zielsetzungen der Reform sind:

            – Stärkung der Universitäten und Hochschulen als Orte des Lebensbegleitenden Lernens (LLL) und Schaffung weiterer Möglichkeiten zum Ausbau von Leistungen und Angeboten der Universitäten und Hochschulen als begleitende Akteure des LLL.

            – Vereinheitlichung der (gesetzlichen) Rahmenbedingungen für hochschulische Weiterbildung im österreichischen Hochschulsektor: Alle Universitäten und Hochschulen sollen bei Weiterbildungslehrgängen den gleichen rechtlichen Rahmen hinsichtlich Zulassung, Anerkennung und Validierung von beruflichen und außerberuflichen Qualifikationen, akademischen Graden, Durchlässigkeit und Qualitätssicherung erhalten.

            – Gesetzliche Verankerung eines neuen Studienformats „Weiterbildungsbachelor“ (außerordentliches Bachelorstudium): Es wird die Möglichkeit geschaffen, ein außerordentliches Bachelorstudium einzurichten, das formal als Fort- und Weiterbildungsangebot konzipiert und ausgewiesen werden soll und das sich durch die inhaltliche und fachliche Anknüpfung an Vorqualifikationen (zB Berufserfahrung) der Zielgruppen auszeichnet.

            – Neupositionierung des außerordentlichen Masterstudiums als Angebot der Fort- und Weiterbildung für Studierende mit Erstabschluss

            – Gleichwertigkeit zu ordentlichen Studien: Außerordentliche Bachelor- und Masterstudien entsprechen den Vorgaben der Bologna-Architektur. Damit wird auch im internationalen Vergleich die Stellung des österreichischen Weiterbildungsmasters geklärt.

            – Vereinheitlichung der Zugangsvoraussetzungen: Für das außerordentliche Bachelorstudium werden die allgemeine Hochschulreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung oder in bestimmten Fällen eine einschlägige berufliche Qualifikation festgelegt, für das außerordentliche Masterstudium ein abgeschlossenes Bachelor- oder Diplomstudium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

            – Vereinheitlichung der Terminologie bei Studien zur Weiterbildung: Die Bezeichnung dieser Studien, die der Fort- und Weiterbildung dienen, wird mit „Universitätslehrgang“ bzw. „Hochschullehrgang“ einheitlich über die Sektoren hinweg festgelegt.

            – Klarheit bei den akademischen Graden in der Weiterbildung: Als akademische Grade werden “Bachelor of Arts (Continuing Education)”, “Bachelor of Science (Continuing Education)”, und “Bachelor Professional” bzw. “Master of Arts (Continuing Education)”, “Master of Science (Continuing Education)”, “Master Professional”, “Master of Business Administration”, “Executive Master of Business Administration” und “Master of Laws” festgelegt.

            – Durchlässigkeit: Die Durchlässigkeit zwischen ordentlichen und außerordentlichen Bachelor- und Masterstudien sowie in ein Doktoratsstudium ist durch die neuen Rahmenbedingungen gewährleistet.

            – Erweiterung der Vorgaben zur internen und externen Qualitätssicherung von außerordentlichen Bachelor- und Masterstudien.

Die Änderungen im UG (Artikel 1) betreffen Anpassungen der Regelungen hinsichtlich der Universitätslehrgänge und deren rechtlicher Rahmenbedingungen (Zulassung, akademischer Grad, Vorgaben hinsichtlich ECTS-Anrechnungspunkten, Verleihung von akademischen Graden etc.).

Die Änderungen im FHG (Artikel 2) betreffen in erster Linie die Adaptierung der Bestimmungen zu Hochschullehrgängen zur Weiterbildung aufgrund des „Weiterbildungspakets“.

Die Änderungen im PrivHG (Artikel 3) betreffen die Aufnahme einer neuen Bestimmung zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen zur Weiterbildung aufgrund des „Weiterbildungspakets“.

Die Änderungen im HS-QSG (Artikel 4) betreffen Bestimmungen zur Verankerung eines externen Qualitätssicherungsverfahrens für Studien zur Weiterbildung an Universitäten, Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen.

Die Änderungen im HG (Artikel 5) betreffen die Aufnahme neuer Bestimmungen zu Hochschullehrgängen zur Weiterbildung und Hochschullehrgängen aufgrund des „Weiterbildungspakets“, wobei diese Neuerungen im Hinblick auf die Organisationsstruktur der Pädagogischen Hochschulen anzupassen sind.

Daher werden für Hochschullehrgänge, die im hoheitlichen Bereich angeboten werden, und für Hochschullehrgänge, die in der Teilrechtsfähigkeit angeboten werden, gesonderte Regelungen verankert. Darüber hinaus sollen neue Regelungen ua. im Hinblick auf Änderungen der Bezeichnung und Standort für anerkannte private Pädagogischen Hochschulen verankert werden, die zu einer Verwaltungsvereinfachung führen.

Die in den einzelnen Materiengesetzen vorgeschlagenen Änderungen im Zusammenhang mit dem Weiterbildungspaket werden im Besonderen Teil der Erläuterungen bei den jeweiligen Gesetzen näher dargestellt.

b) Evaluierungen der Regelungen über die StEOP und über die Zugangsregelungen gemäß der §§ 71a ff UG (betrifft ausschließlich das UG):               

Ausgangspunkt der Änderungen ist die in § 143 Abs. 41 und 42 UG vorgesehene Evaluierungsverpflichtung dieser Bestimmungen sowie das in diesen Bestimmungen normierte Außerkrafttreten des § 66 UG (Regelungen über die Studieneingangs- und Orientierungsphase – StEOP) und der §§ 71a ff UG (Zugangsregelungen in den kapazitär besonders belasteten Studien). Gemäß § 143 Abs. 41 und 42 UG war der Evaluierungsbericht bis 31. Dezember 2020 zu erstellen. Diese Berichte wurden zeitgerecht bis zum Ende des Jahres 2020 fertiggestellt und sollen gleichzeitig mit dem vorliegenden Gesetzespaket im Parlament behandelt werden.

Die wichtigsten Ergebnisse der Evaluierung der StEOP sind:

            – Derzeit besteht für 11 Universitäten und 267 Diplom- und Bachelorstudien die Verpflichtung zur Implementierung einer StEOP.

            – Die gesetzlich normierten Rahmenbedingungen für die StEOP werden eingehalten.

            – Die Durchführung der StEOP im Sommersemester unterscheidet sich (aus Kapazitätsgründen) häufig von deren Durchführung im Wintersemester.

            – Erfolgsrate: Etwa 50 vH der begonnenen StEOP werden im 1. Semester abgeschlossen; bis zum 2. Semester sind es 72 vH; bis zum 4. Semester sind es 86 vH. In rund 25 vH der begonnenen Studien erfolgt keine StEOP-Prüfungsleistung.

            – Eine Befragung der Studierenden im Rahmen der Studierenden-Sozialerhebung im Sommersemester 2019 hat ergeben, dass 60 vH der Studierenden die StEOP als „sehr gut“ oder „eher gut“ bewerten. Begründet wurde dies damit, dass die StEOP insbesondere einen guten Überblick über die wesentlichen Inhalte des Studiums gibt und die getroffene Studienwahl bestärkt. Gute StEOP erfüllen ihren orientierungsgebenden Charakter.

            – Die Bewertung der StEOP durch Universitätsleitungen hat ergeben, dass sich die Universitätsleitungen mehr Flexibilität wünschen, dass die Vorziehregelungen überwiegend positiv betrachtet werden, aber auch dazu führen können, dass der Abschluss der StEOP verzögert wird.

            – (Nur) Rund die Hälfte der Universitäten hat ein eigenes StEOP-Monitoring.

            – Auf die Bedarfe von berufstätigen Studierenden wird organisatorisch Rücksicht genommen, zumeist durch Ermöglichung individueller Lösungen durch die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter.

Aus diesen Ergebnissen werden folgende Maßnahmen abgeleitet, die mit der vorliegenden Änderung des UG umgesetzt werden sollen:

            – Aufgrund der grundsätzlich positiven Effekte der StEOP werden die Regelungen über die StEOP nicht außer Kraft gesetzt, sondern ein weiteres Mal verlängert. Die Regelungen über die StEOP gemäß § 66 UG werden bis 31. Dezember 2027 verlängert, dies entspricht dem Ende der betreffenden Leistungsvereinbarungsperiode. Gleichzeitig wird wieder eine Evaluierungspflicht normiert, die jener zu den Zugangsregelungen gemäß §§ 71a ff UG entspricht.

            – Die Bestimmungen über die StEOP werden durch ein verpflichtendes Monitoring ergänzt, gemäß dem jede Universität sicherzustellen hat, dass insbesondere die Prüfungsaktivität in Verbindung mit der StEOP begleitet und begutachtet wird.

            – Eine weitere inhaltliche Ergänzung stellt die Verpflichtung der Universität dar, dass es möglich ist, im ersten Semester tatsächlich 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu erlangen. Dies betrifft in erster Linie – aber nicht nur – jene StEOP, die keine Vorziehregelung vorsehen.

Die wichtigsten Ergebnisse der Evaluierung der Zugangsregelungen gemäß §§ 71a ff UG sind:

            – Es gibt große Unterschiede zwischen den einzelnen Zugangsregelungen – während einzelne Zugangsregelungen sehr leistungsselektiv sind, wurden in vielen Studien keine Tests durchgeführt bzw. es wurden die Zugangsregelungen „nicht aktiviert“, dh. es wurde keine entsprechende Verordnung des Rektorats erlassen.

            – Die Anzahl der begonnenen Studien wurde entweder durch deutlich geringere Studienplätze/Kapazitäten für Studienanfängerinnen und -anfänger (zB Medizin, Psychologie) oder Selbstselektion im Vorfeld (§§ 71a ff UG-Fächer, in Biologie und Pharmazie aber kein größerer Rückgang), reduziert (insbesondere bei erstmaliger Durchführung der Aufnahmeverfahren).

            – Die Betreuungsrelationen haben sich vielfach verbessert, bisher aber noch nicht in ausreichendem Ausmaß in Pharmazie, Psychologie und Publizistik.

            – Im Hinblick auf die soziodemografische Zusammensetzung von Studienanfängerinnen und
-anfängern haben sich die Ergebnisse der Evaluierungen aus dem Jahr 2015 bestätigt: Insbesondere in Medizin und Veterinärmedizin weist die soziodemografische Zusammensetzung einen Rückgang der Studienanfängerinnen und -anfänger aus „nicht-akademischem Elternhaus“ auf, obwohl dieser Rückgang im Vergleich zur Evaluierung im Jahr 2015 geringer ausgefallen ist und ursächlich nicht aus den Zugangsregelungen resultiert. Diese Entwicklung hat sich auch in einzelnen weiteren Studien bzw. an einzelnen Standorten gezeigt.

            – Hinsichtlich des Studienerfolges hat sich wie bei der Evaluierung im Jahr 2015 die Annahme bestätigt, dass Aufnahmeverfahren die Verbindlichkeit des Studierverhaltens erhöhen: Verbleibs- und Erfolgsquoten sind (insbesondere bei den leistungsselektiven Studien) gestiegen, der Anteil der prüfungsaktiven Studien ist stark gestiegen.

            – Auffallend ist der generelle Rückgang der Studienanfängerinnen und -anfänger, die älter sind als 24, sowohl bei zugangsgeregelten als auch bei den nicht zugangsgeregelten Studien.

            – Die Universitäten stellen durch entsprechende Evaluierungen sicher, dass die Aufnahmeverfahren diskriminierungsfrei durchgeführt werden. Aus diesen Ergebnissen werden folgende Maßnahmen abgeleitet, die mit der vorliegenden Änderung des UG umgesetzt werden:

                 – Aufgrund der grundsätzlich positiven Effekte der Zugangsregelungen auf den Studienerfolg (Steigerung der Verbleibs- und Erfolgsquoten sowie der Prüfungsaktivität der Studien – letzteres ist insbesondere im Zusammenhang mit der Universitätsfinanzierung NEU essentiell) werden die Zugangsregelungen nicht außer Kraft gesetzt, sondern ein weiteres Mal verlängert. Die Zugangsregelungen gemäß §§ 71a ff werden bis 31. Dezember 2027 verlängert, dies entspricht dem Ende der betreffenden Leistungsvereinbarungsperiode. Gleichzeitig wird wieder eine Evaluierungspflicht normiert: Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen ab dem Jahr 2022 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, nach soziodemografischen Merkmalen wie zB Geschlecht, Bildungshintergrund der Eltern und Staatsangehörigkeit.

                 – Auch die standortbezogenen Zugangsregelungen gemäß § 71d UG werden bis 31. Dezember 2027 verlängert.

                 – Das Ergebnis der Evaluierung im Bereich Medizin wird insofern berücksichtigt, als die Medizinischen Universitäten bzw. die Medizinische Fakultät der Universität Linz zur Zurverfügungstellung von kostenlosen Unterstützungsangeboten zur Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren verpflichtet werden. Weiters wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass innerhalb der Quote von 5 vH gemäß § 71c Abs. 5 UG in der Leistungsvereinbarung Kriterien für die Vergabe der Studienplätze festgelegt werden können.

                 – Für Studienwerberinnen und -werber mit Behinderung sollen geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Unterstützung bei den Aufnahmeverfahren gemäß §§ 71a ff UG zur Verfügung gestellt werden (zB (Sprach-)Assistenz, etc.).

                 – Derzeit ist im Studienfeld Pharmazie (Bachelorstudium Pharmazie) in § 71b Abs. 1 UG eine Mindestanzahl von 1370 Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger festgelegt. Die Evaluierung der Zugangsregelungen gemäß §§ 71a ff und die Studierenden-Sozialerhebung im Sommersemester 2019 zeigen, dass derzeit die Studierbarkeit und die Studienzufriedenheit in Relation zu anderen Studien gering ist. Eine Empfehlung des Endberichts zur Evaluierung der Zugangsregelungen lautet daher, die Betreuungsrelationen durch eine Verringerung der Studienplätze zu verbessern und/oder die Professorinnen- und Professoren-Vollzeitäquivalente auszubauen. Dazu kommt, dass die Anzahl von 1370 in den letzten Jahren nicht voll ausgeschöpft worden ist: von den im UG festgelegten Anfänger/innenplätzen wurden lediglich 79% auch tatsächlich belegt. Die derzeit festgelegte Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger erscheint daher sowohl in Hinblick auf den Bedarf, die vorhandene Infrastruktur als auch in Hinblick auf eine notwendige Verbesserung der Betreuungsrelationen zu hoch angesetzt und soll daher auf 1150 reduziert werden.

Eine weitere Empfehlung aus dem Evaluierungsbericht, die Implementierung der Formulare „UHStat0“ bzw. „UHStat1 zum Zeitpunkt 0“ zu Bildungshintergrund und Herkunft der Eltern etc. über die Statistik Austria bei allen Studienwerberinnen und -werbern, wurde bereits mit der letzten Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021 ermöglicht.

Nähere Informationen zu gesetzlichen Maßnahmen, die auf den Evaluierungsberichten zur StEOP und zu den Zugangsregelungen gemäß §§ 71a ff UG beruhen, finden sich in den Erläuterungen zu diesen.


 

c) „Quereinsteiger/innen-Regelung“ (betrifft ausschließlich HG):

Neben der Umsetzung des „Weiterbildungspakets“ im HG ist ein weiterer Schwerpunkt der vorgeschlagenen Änderung die Verankerung eines neuen Modells für den Quereinstieg von Absolventinnen und Absolventen von (fachlich in Frage kommenden) Studien mit einem Arbeitsumfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten sowie mit Berufserfahrung in den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) bzw. der Religionslehrerin oder des Religionslehrers und jenen der Elementarpädagogin oder des Elementarpädagogen. Es sollen die studienrechtlichen Grundlagen für einen erleichterten und vereinheitlichen Quereinstieg geschaffen werden bei gleichzeitiger Festlegung von hochwertigen Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten insbesondere im pädagogischen Bereich. Die dafür notwendigen dienstrechtlichen Anpassungen erfolgen in einer folgenden Dienstrechts-Novelle.

                        – Verankerung eines Quereinstiegsmodells – beginnend bei der Elementarpädagogik bis hin zur Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

                        – Gesetzliche Festlegung der notwendigen studienrechtlichen Anpassungen sowie Schaffung (und Ausbau) spezieller Fort-und Weiterbildungsangebote für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger an den Hochschulen

Weitere Änderungen des UG betreffen ua. den Entfall der „Quereinsteiger/innen-Regelung ALT“ sowie eine diesbezügliche Übergangsbestimmung, rechtsbereinigende Maßnahmen, Klarstellungen und die ausdrückliche Verankerung der Amtshilfe im UG.

Die – neben der Umsetzung des Weiterbildungspakets – weiteren Änderungen im FHG betreffen in erster Linie Anpassungen an jene Bestimmungen des UG, die bereits im März und April 2021 vom Parlament verabschiedet wurden.

Die – neben der Umsetzung des Weiterbildungspakets – weiteren Änderungen im PrivHG betreffen ebenfalls Anpassungen an jene Bestimmungen des UG, die bereits im März und April 2021 vom Parlament verabschiedet wurden.

Die Änderungen im HS-QSG betreffen Bestimmungen zur Verankerung eines externen Qualitätssicherungsverfahrens für Studien zur Weiterbildung an Universitäten, Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen.

Im HG wird neben der Umsetzung des „Weiterbildungspakets“ und der „Quereinsteiger/innen-Regelung NEU“ ein einheitlicher Umfang an 60 ECTS-Anrechnungspunkten für den Schwerpunkt im Lehramtsstudium für die Primarstufe festgelegt. Weiters sollen die Zulassungs- und Eignungsvoraussetzungen für Lehramtsstudien künftig auch für ordentliche Studien für Berufstätigkeiten an sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen gelten. Des Weiteren erfolgt eine Bereinigung von Begrifflichkeiten und Verweisen und es werden einige redaktionelle Änderungen durchgeführt.

Teil dieses Gesetzesvorhabens ist auch eine Änderung des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996), BGBl. Nr. 178/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2006, da zentrales Thema dieser Änderung auch die Weiterbildung ist – siehe Artikel 6. Wesentlichstes Ziel der Änderung des DAK – Gesetzeses 1996 ist die ausdrückliche Klarstellung der Gleichwertigkeit der an der Diplomatischen Akademie (DA) angebotenen Masterstudien mit Master-studien im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG. Bereits die letzte Novellierung des DAK – Gesetzes 1996 hatte das Ziel, die Studien an der DA in den Bologna-Prozess einzuordnen und damit Studierenden die Sicherheit zu geben, dass ihr Studium an der DA international anerkannt wird (Erlangung des Masters mit dem Nachweis von 120 ECTS-Punkten aufbauend auf einem Grundstudium von mindestens 180 ECTS).

In diesem Sinne entsprechen die zweijährigen Programme Master of Advanced International Studies (M.A.I.S.) und Master Programm Environmental Technology and International Affairs (ETIA) einem Masterstudium in der Bologna-Architektur. Dennoch ergeben sich bei der Anerkennung der Mastergrade weiterhin – vor allem im deutschsprachigen Raum – Probleme.

Die Zusammenarbeit mit den inländischen Universitäten ist nur möglich, indem die Partneruniversitäten (Universität Wien, Technische Universität Wien) die gemeinsamen Masterprogramme (M.A.I.S., ETIA) als Universitätslehrgänge definieren. Somit werden die Abschlussgrade M.A.I.S. und MSc (ETIA) mit Bescheid auf Grund des § 87 Abs. 2 UG verliehen, obwohl die Grade, wie bereits erwähnt, einem Bologna-Master im Sinne von § 87 Abs. 1 UG inhaltlich gleichwertig sind. Dadurch hatten eine Reihe von DA-Absolventinnen und -Absolventen Schwierigkeiten bei der Anerkennung dieser Master-programme als akademische Ausbildung. Sie wurden von Arbeitgebern oder Universitäten lediglich als Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudien betrachtet, und das Studium in den Master-programmen der DA wurde nicht als eine Qualifikation angesehen, die mit einem regulären Master-studium im Bologna-System vergleichbar ist (so wird zB im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, nur auf Master-studium-Abschlüsse gemäß § 87 Abs. 1 UG hingewiesen).

Dieser Umstand führte bei den Studierenden zu Verunsicherungen über die Sinnhaftigkeit eines Studiums an der DA. Beide Masterstudienprogramme und das Doktoratsstudium werden einem weltweiten Publikum angeboten und die DA steht in einem internationalen Wettbewerb für Hochschulbildung im Bereich „International Studies“. Die Anerkennung der angebotenen Studien im In- und Ausland ist eine wesentliche Voraussetzung, um diese institutionelle Aufgabe gemäß § 2 des DAK – Gesetz 1996 erfüllen zu können.

Um sicherzustellen, dass die DA auch in Zukunft sowohl für österreichische Studierende als auch für Studierende und Vortragende aus der ganzen Welt attraktiv bleibt, ist eine Klarstellung der – in der Realität gegebenen und vom Gesetzgeber auch klar intendierten – Gleichwertigkeit mit einem Master-Studium im Sinne des Bologna-Prozesses notwendig.

Die Gleichwertigkeit der Studienprogramme der DA ist überdies dadurch sichergestellt, dass diese Studien in Zusammenarbeit mit anerkannten in- und ausländischen Universitäten angeboten werden und dass die Vollziehung hinsichtlich der betroffenen §§ 4 Abs. 3 und 6 des DAK – Gesetzes 1996 zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgt.

Weiters erfolgen im Zuge der Novellierung die Erweiterung der Fachbereiche der DA um jenen der Kultur, Anpassungen an die geänderten Ressortbezeichnungen, die durchgehende Ergänzung der weiblichen Personenbezeichnung, Korrekturen zur neuen Rechtschreibung und die Bereinigung überholter Bestimmungen bzw. Bezeichnungen.

Mit Artikel 7 des Gesetzeskonvoluts wird eine Änderung des COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG im Hinblick auf § 109 UG vorgenommen: § 6 C–HG sieht vor, dass die Frist für die Fertigstellung von Forschungsprojekten einmalig auf 12 Monate noch einmal befristet oder einmalig neu abgeschlossen werden kann. Da das C–HG mit 30. September 2021 außer Kraft tritt, sich aber aufgrund der anhaltenden pandemiebedingten Situation der Bedarf für eine weitere Verlängerung der Anwendung dieser Bestimmung ergeben hat, soll diese Bestimmung auf weitere 18 Monate verlängert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderungen des UG, des FHG, des PrivHG, des HS-QSG, des HG sowie des C-HG gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) („Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 11 fällt, …“), Art. 10 Abs. 1 Z 12a B-VG („Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten;“), jene zur Änderung des DAK – Gesetzes 1996 gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtungen der Bundesbehörden und sonstiger Bundesämter“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil:

Zu Artikel 1 – Änderung des UG:

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Die Verleihung von akademischen Graden und die Verleihung von akademischen Bezeichnungen an Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen, die mehr als 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen, sollen in Hinkunft in unterschiedlichen Bestimmungen (nämlich die Verleihung akademischer Grade in § 87, jene von akademischen Bezeichnungen in § 87a) geregelt werden. Dies erfordert eine Änderung der Überschriften und somit auch eine Änderung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 2 (§ 3 Z 5):

Die vorgeschlagene Änderung nimmt Bezug auf die Ziele der Reform der hochschulischen Weiterbildung, mit der ein breiteres Verständnis von hochschulischer Weiterbildung und deren Zielgruppen etabliert werden soll. Die Aufgaben der Universitäten im Bereich Weiterbildung richten sich daher hinkünftig an alle interessierten Personen, nicht mehr ausschließlich an Absolventinnen und Absolventen der Universität und an Pädagoginnen und Pädagogen.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 7):

Das UG enthielt bereits in seiner Stammfassung Bestimmungen, die über den unmittelbaren Anwendungsbereich der durch dieses Bundesgesetz errichteten Universitäten hinausreichen. Es handelt sich dabei um jene Bestimmungen, deren Tatbestände über eine einzelne Universität bzw. Bildungseinrichtung hinauswirken, wie zB die unberechtigte Führung von akademischen Graden, die nicht an eine bestimmte Universität oder Bildungseinrichtung gebunden ist, sondern generell strafbar ist.

Aufgrund von wiederkehrenden Diskussionen in den Medien und auch in der Literatur zu diesem Thema wird klargestellt, dass sich die in Abs. 7 genannten Bestimmungen auf sämtliche Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG beziehen.

Zu Z 4 (§ 20 Abs. 6 Z 14):

Diese Bestimmung regelt die Veröffentlichung der Verwendung der Studienbeiträge, welche zuvor vom Senat beschlossen wurde. Da die Zweckbestimmung der Studienbeiträge bereits seit langem entfallen ist, hat auch deren Erwähnung in § 20 Abs. 6 Z 14 zu entfallen.

Zu Z 5 (§ 22 Abs. 1 Z 9a):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die durch die Änderungen in § 56 bedingt ist.

Zu Z 6 (§ 25 Abs. 1 Z 10):

Im Zuge der Diskussionen um das Weiterbildungspaket ist die Frage aufgetaucht, wer für die Erlassung der Curricula für Universitätslehrgänge zuständig ist, da dies aus § 25 Abs. 1 Z 10 nicht eindeutig hervorgeht. § 25 Abs. 1 Z 10 verweist nämlich nur auf die Curricula ordentlicher Studien (§ 58). Durch die Änderung des Verweises sowohl auf § 58 als auch auf § 56 (der die Universitätslehrgänge regelt), wird klargestellt, dass der Senat (bzw. die vom Senat eingesetzte Kommission) auch für die Erlassung der Curricula von Universitätslehrgängen zuständig ist.

Zu Z 7 (§ 29 Abs. 4 Z 1):

Die Ärztinnen und Ärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, stehen zum überwiegenden Teil in einer Doppelverwendung einerseits als Universitätsangehörige für Aufgaben der Lehre und Forschung und andererseits in der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereiches (Patientinnen- und Patientenversorgung) als Einrichtungen der Krankenanstalt. Der jeweilige Krankenanstaltenträger ist Eigentümer sämtlicher Räumlichkeiten, Geräte und Infrastruktur der Krankenanstalt und daher für deren Erhaltung und Betrieb zuständig. Die Kontrolle über die Tätigkeit, insbesondere was Auswahl, Aufstellung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel und den Einsatz der Arbeitsstoffe einschließlich sicherheits- und hygienetechnischer Vorkehrungen betrifft, liegt beim Krankenanstaltenträger, die Universität hat hier ex iure keine Kontroll- oder Einflussmöglichkeit.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den ArbeitnehmerInnenschutz Rechtsunsicherheit bezüglich der Auslegung durch die Behörden (Arbeitsinspektorate) besteht. Da die in der Krankenanstalt genutzten Räumlichkeiten, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zum überwiegenden Teil gemeinsam mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenanstaltenträgers tätig werden, zur Arbeitsstätte des Krankenanstaltenträgers zählen, soll die Verantwortung für den Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz der Krankenanstaltenträger tragen.

Es wird daher klargestellt, dass die Mitwirkung der Ärztinnen und Ärzte im Klinischen Bereich als Überlassung im Sinne des § 9 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, gilt und die arbeitnehmer/innenschutzrechtliche Verantwortung entsprechend der gelebten Praxis daher dem Krankenanstaltenträger zukommt. Dadurch wird das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch nicht berührt und wird zum Träger der Krankenanstalt weder ein zusätzliches Arbeitsverhältnis begründet noch kommt diesem eine Beschäftigereigenschaft zu. Auch eine Arbeitskräfteüberlassung gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine Überlassung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (zB § 11a KA-AZG) liegt nicht vor.

Zu Z 8 (§ 46 Abs. 6):

An dieser Stelle erfolgt eine Klarstellung, dass Universitäten verpflichtet sind, Verwaltungs- und Strafvollzugsbehörden, Gerichten sowie anderen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen auf deren Ersuchen die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die dafür notwendigen Unterlagen zu übermitteln. Durch diese Bestimmung wird die Amtshilfeverpflichtung auf die Universitäten präzisiert. Dies dient der Klarstellung und der Rechtssicherheit und bietet auch eine datenschutzrechtliche Basis für den Austausch von personenbezogenen Daten im Rahmen von Amtshilfeverfahren. Die datenschutzrechtliche Verantwortung richtet sich nach dem jeweils für die Auskunft oder Übermittlung zuständigen Organ.

Zu Z 9 (§ 51 Abs. 2 Z 10 und 11):

Bei der Definition der Bachelor- und Mastergrade gemäß § 51 Abs. 2 Z 10 und 11 wird – in Abgrenzung zu den akademischen Graden, die nach dem Abschluss eines Universitätslehrgangs als außerordentliches Studium verliehen werden (siehe § 51 Abs. 2 Z 23 und 23a) – klargestellt, dass es sich bei diesen Bachelor- bzw. Masterstudien um ordentliche Studien handelt.

Zu Z 10 (§ 51 Abs. 2 Z 14g):

Diese – im Zusammenhang mit der Universitätsfinanzierung NEU – wesentliche Definition des Begriffes „Studienfeld“ wird in dem Sinn adaptiert, dass klargestellt wird, dass im Zusammenhang mit den standortspezifischen Zugangsregelungen gemäß § 71d die neue Definition von ISCED (ISCED Fields of Education and Training 2013) zur Anwendung kommt.

Zu Z 11 (§ 51 Abs. 2 Z 23 und 23a):

Neu aufgenommen wird eine Begriffsbestimmung bezüglich der Bachelor- bzw. Mastergrade in Universitätslehrgängen. Diese sind jene akademischen Grade, die nach Abschluss eines außerordentlichen Bachelor- bzw. Masterstudiums verliehen werden. Abweichend von der Regelung für ordentliche Bachelor- und Masterstudien werden die zu verleihenden akademischen Grade im Gesetz festgelegt und ein im Curriculum festzulegender Zusatz ist nicht vorgesehen.

Für jene akademischen Grade, die auch für außerordentliche Studien vergeben werden, ist der Klammerausdruck („Continuing Education“) vorgesehen, um eine Unterscheidung zu ermöglichen.

Zu Z 12 und 13 (§ 51 Abs. 2 Z 26 und 27):

Es wird ergänzt, dass auch Universitätslehrgänge als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien durchgeführt werden können.

Zu Z 14 (§ 54 Abs. 3), 15 (§ 54 Abs. 6) und 17 (§ 63a Abs. 6):

Bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wurde dargestellt, dass die „Quereinsteiger/innen-Regelung“ für Lehramtsstudierende (Absolvierung des Masterstudiums Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach – im Wesentlichen: facheinschlägiges Grundstudium plus 60 ECTS-Anrechnungspunkte bildungswissenschaftliche und pädagogische Ausbildung) grundsätzlich neu gestaltet werden soll. Diese Studienform war bislang gemeinsam von den Universitäten mit den Pädagogischen Hochschulen durchgeführt worden und war daher sowohl im UG als auch im HG abgebildet.

In Zukunft soll diese Studienform jedoch ausschließlich von den Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden, eine Abbildung im UG ist daher nicht länger erforderlich. Die entsprechenden Bestimmungen wären daher zu streichen.

Die Übergangsregelung für diese Studienform ist in § 143 Abs. 90 und 91 geregelt.

Zu Z 16 (§ 56):

Diese Bestimmung wurde im Hinblick auf die Weiterentwicklung der hochschulischen Weiterbildung angepasst. Wie schon bisher sind Universitäten berechtigt, Universitätslehrgänge anzubieten. Diese Universitätslehrgänge können verschiedene Formate umfassen, die sich in Inhalten, Zielgruppen, Dauer, Zulassungsvoraussetzungen und Abschlüssen unterscheiden. Diese Formate reichen bereits jetzt von Seminaren, Kursen, Zertifikatslehrgängen, modularen Angeboten bis hin zu Universitätslehrgängen mit Master-Abschluss. Dieses breite Spektrum an Angeboten zur Weiterbildung soll weiterhin möglich bleiben und durch ein neues Studienformat auf Bachelorebene ergänzt sowie durch die Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für Masterstudien neu aufgestellt werden.

Neu aufgenommen werden in Abs. 1 Bestimmungen bezüglich Wirkungsbereich, Qualitätssicherung und Qualität der Lehre/Personal. Der Wirkungsbereich der Universitäten ist durch § 7 dieses Bundesgesetzes und die Leistungsvereinbarungen festgelegt. Die Einbindung in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung soll explizit verankert werden, mit Novelle BGBl. I Nr. 77/2020 wurde auch bereits eine entsprechende Regelung für die externe Qualitätssicherung getroffen (Aufnahme Weiterbildung als Prüfbereich des Audits). Es soll verankert werden, dass die Qualität der Lehre durch wissenschaftlich, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Personal sicherzustellen ist. Der Einsatz von Lehrenden aus der Berufspraxis kann bei Angeboten der Weiterbildung einen wichtigen Beitrag zur Verbindung von Wissenschaft und Praxis leisten.

In Abs. 2 werden insbesondere außerordentliche Bachelor- und Masterstudien als wesentliche Formate hochschulischer Weiterbildung angeführt. Für diese Formate wird ein Mindestumfang an ECTS-Anrechnungspunkten festgelegt. Mit diesen neuen Vorgaben hinsichtlich ECTS soll die Bologna-Konformität und Anschlussfähigkeit der außerordentlichen Studien gesetzlich verankert werden. Mit dem außerordentlichen Bachelorstudium wird darüber hinaus ein neues Studienangebot an den Hochschulen verankert. Mit diesem neuen Studienformat soll den Universitäten ermöglicht werden, zielgruppenspezifische Bachelorstudien zu etablieren und neue Zielgruppen zu erschließen. Wie bereits oben dargelegt, ist es den Universitäten weiterhin möglich, andere Formate (Vorstudienlehrgänge, Kurse, Seminare etc.) einzurichten. Diese Formate können in hochschulischer Autonomie eingerichtet werden und orientieren sich ua an individuellen Profilen der Hochschulen bzw. institutionellen LLL-Strategien. Die Regelung bezüglich der Vergabe von akademischen Bezeichnungen für Universitätslehrgänge mit mindestens 60 ECTS-Punkten bleibt von dieser Novelle unberührt.

Festgelegt werden soll auch, dass außerordentliche Masterstudien in bestimmten Fällen weniger als 120 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen können. Dies ist für bestimmte Studienbereiche international üblich, daher soll geregelt werden, dass diese Ausnahmefälle dann möglich sind, wenn diese in Umfang und Anforderungen nachweislich mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar sind. Damit soll auch klargestellt werden, dass ein einzelnes vergleichbares ausländisches Masterstudium keine ausreichende Begründung für die Reduktion der 120 ECTS-Vorgabe darstellt, sondern dies bei mehreren fachlich in Frage kommenden Masterstudien der Fall sein muss.

Klargestellt wird auch, dass die mit der Novelle neu gestalteten außerordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig zu ordentlichen Studien sind. Damit wird die Durchlässigkeit zwischen ordentlichen und außerordentlichen Studien ausdrücklich verankert. Auch wenn die Studienangebote unterschiedliche Zielgruppen adressieren und unterschiedliche formale Rahmenbedingungen haben, soll gegenseitige Durchlässigkeit ermöglicht werden, zB der Abschluss eines ordentlichen Masterstudiums mit vorangegangenem außerordentlichem Bachelorstudium oder die Zulassung zum Doktorat mit Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums nach Maßgabe der weiteren entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend Zulassung zu einem Doktoratsstudium.

Die Bestimmung in Abs. 3 wurde in adaptierter Form übernommen.

Die Bestimmung hinsichtlich Kooperation mit außerhochschulischen Rechtsträgern erfährt im neuen Abs. 4 eine Erweiterung. Die Formulierung „außeruniversitär“ wird analog zu FHG, PrivHG und HG durch „außerhochschulisch“ ersetzt.

War bislang die Zusammenarbeit mit einem außeruniversitären (nun außerhochschulischen) Rechtsträger nur zu wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung möglich, soll dies für bestimmte Studienformate nun durch Kooperationen mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen erweitert werden. Mit diesen Kooperationen mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen auf inhaltlicher Ebene soll ermöglicht werden, dass zielgruppenspezifische Angebote etabliert werden können. Die inhaltliche Hauptverantwortung für den Lehrgang liegt aber weiterhin bei der Universität, da sie die gradverleihende Institution ist. Die Verantwortung für die Gestaltung der Curricula bleibt somit auch im Fall einer Kooperation beim Senat der beteiligten Universität. Diese inhaltliche Kooperation findet ihren Ausdruck auch in den zu verleihenden akademischen Graden (Bachelor Professional oder Master Professional). Festgelegt wird auch, dass für diese Kooperationen Verträge zu schließen sind, die wesentliche Eckpunkte, wie Festlegung der Leistungen der beteiligten Einrichtungen, zur Durchführung und Finanzierung, umfassen. Üblicherweise sind Bestandteile solcher Verträge: Namen der beteiligten Institutionen, Ziel und Zweck der Zusammenarbeit, Rechtsgrundlagen, Finanzierung, Organisation der Studienangelegenheiten (zB Benennung der an den beteiligten Institutionen verantwortlichen Personen, Gremien, Genehmigungen), Zulassung und Zulassungsbedingungen, Konkretisierung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Institutionen (vor allem hinsichtlich Entwicklung, Koordination der Lehre, Rekrutierung des Lehrpersonals, Anforderungen an Lehrpersonal, Prüfungen und Zuständigkeiten), regelmäßige Kooperationsgespräche und wechselseitige Informationspflicht, verpflichtende Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Universität und review cycle, Verleihung des akademischen Grades durch die Universität, Regelungen im Konfliktfall, Inkrafttreten, Laufzeit des Vertrages, Verlängerungsbedingungen, Kündigung des Vertrages. Aus Gründen der Transparenz sind diese Verträge ohne Personenbezug, sowie ohne die Angabe von Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen. Private Finanzierungsquellen sind analog den Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FHG und § 7 Abs. 2 PrivHG zum Berichtswesen von der Veröffentlichung ausgenommen.

Die Bestimmung des Abs. 5 soll in adaptierter Form übernommen werden.

Die Bestimmungen der Abs. 6 bis 7 werden inhaltlich unverändert übernommen.

Im Zuge des Begutachtungsverfahrens ist mehrfach die Frage gestellt worden, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf ordentliche Studien oder sowohl auf ordentliche als auch auf außerordentliche Studien oder nur auf außerordentliche Studien anzuwenden sind. Ob eine Regelung für ordentliche Studien oder auch für außerordentliche Studien anwendbar ist, war schon bislang aufgrund des Zwecks der Regelung, ihrer systematischen Einbindung in den Kontext der Regelung sowie aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungsziele der ordentlichen und der außerordentlichen Studien (siehe § 51 Abs. 2 Z 4 und 5 bzw. Z 20 und 21) zu beurteilen.

Wird im Gesetzestext die Formulierung „Bachelor- oder Diplomstudien“ verwendet, ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich diese Bestimmung auf die ordentlichen grundständigen Studien bezieht, da es ja keine außerordentlichen Diplomstudien gibt. Daraus ergibt sich zB, dass die Bestimmungen über die Mindeststudienleistung (§§ 59ff) sowie über die StEOP (§ 66) nur für ordentliche Studien anzuwenden sind.

Zu Z 18 (§ 66 Abs. 3a und 3b):

Mit der Aufnahme von Abs. 3a und 3b in § 66 werden die Ergebnisse und Empfehlungen der verpflichtenden Evaluierung des § 66 gemäß § 143 Abs. 41 berücksichtigt (siehe dazu auch den Allgemeinen Teil der Erläuterungen).

Auch wenn diese Evaluierung ein grundsätzlich positives Ergebnis der rechtlichen Bestimmungen über die Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) ergeben hat, zeigen sich doch in der praktischen Umsetzung an den Universitäten einige Defizite, denen mit den vorgeschlagenen Änderungen entgegengewirkt werden soll. Eines der bekanntgewordenen Defizite ist, dass es in manchen Studien sehr schwierig ist, im ersten Semester die vorgesehene Studienleistung von 30 ECTS-Anrechnungspunkten zu erlangen. Dies betrifft in erster Linie jene Studien, deren Curricula keine Vorziehregelung beinhalten. In diesem Fall ist es gar nicht möglich, vor der vollständigen Absolvierung der StEOP weitere Lehrveranstaltungen zu belegen. Aber auch in Studien, die eine Vorziehregelung vorsehen, kann es (zB durch Organisationserschwernisse bei den betreffenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen) dazu kommen, dass nicht 30 ECTS-Anrechnungspunkte erlangt werden können. Aus diesem Grund wird normiert, dass die Universität sicherzustellen hat, dass im ersten Semester des betreffenden Diplom- oder Bachelorstudiums das Erreichen von 30 ECTS-Anrechnungspunkten jedenfalls möglich ist.

Ein eindeutiges Ergebnis der Evaluierung der Regelungen über die StEOP war, dass nicht alle Universitäten ein Monitoring der StEOP durchführen bzw. dass die Universitäten ihrem Monitoring unterschiedliche Parameter zugrunde legen, sodass ein Vergleich zwischen den Universitäten kaum möglich ist. Da die Regelungen über die StEOP (befristet bis zum 31. Dezember 2027) verlängert werden, und wieder (bis längstens 31. Dezember 2026) zu evaluieren sind, wird mit Abs. 3b ein verpflichtendes Monitoring normiert, das insbesondere die Prüfungsaktivität in Verbindung mit der StEOP zum Inhalt hat.

§ 66 Abs. 3 und 4 war Gegenstand der bereits im April und März beschlossenen Änderung des UG (siehe dazu Allgemeiner Teil der Erläuternden Bemerkungen), der Text des nunmehr vorliegenden Novellierungsvorschlags für § 66 Abs. 3a und 3b überschneidet sich jedoch nicht mit dieser bereits beschlossenen Änderung.

Zu Z 19 (§ 70 Abs. 1):

Die Bestimmung hinsichtlich der Voraussetzungen der Zulassung zu Universitätslehrgängen soll in Hinblick auf außerordentliche Bachelor- und Masterstudien ergänzt werden.

Bislang waren die Zulassungsbedingungen den Universitäten insofern freigestellt, als die Zulassungsbedingungen mit entsprechenden ausländischen Masterstudien vergleichbar sein sollten. Damit war es auch bislang schon möglich, Studierende mit einschlägiger beruflicher Qualifikation, aber ohne akademischen Erstabschluss zu einem Universitätslehrgang zuzulassen. Nun werden die Zulassungsvoraussetzungen neu festgelegt und zwischen Bachelor- und Masterstudien differenziert. Mit der Möglichkeit, mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation zu einem Studium zugelassen zu werden, bleibt eine bewährte Form eines alternativen Zugangs zu einem Hochschulstudium erhalten, sie wird aber nun für bestimmte außerordentliche Bachelorstudien gesetzlich verankert.

Für ein außerordentliches Bachelorstudium werden die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung festgelegt. Für ein außerordentliches Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, wird eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung festgelegt. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können im Curriculum Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden.

Zulassungsvoraussetzung für ein außerordentliches Masterstudium ist grundsätzlich der Abschluss eines Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung, davon sind auch Diplomstudien erfasst sowie eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

Eine Ausnahmebestimmung wurde für Universitätslehrgänge im Bereich „Business Administration“ verankert, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen werden soll. Für diese soll aus Gründen der internationalen Vergleichbarkeit auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden können. In diesem Fall ist aber für den Studiengang nachzuweisen, dass dies mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

Zu Z 20 (§ 71b Abs. 1):

Derzeit ist im Studienfeld Pharmazie (Bachelorstudium Pharmazie) in § 71b Abs. 1 UG eine Mindestanzahl von 1370 Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger festgelegt. Die Evaluierung der Zugangsregelungen gemäß §§ 71a ff und die Studierenden-Sozialerhebung im Sommersemester 2019 zeigen, dass derzeit die Studierbarkeit und die Studienzufriedenheit in Relation zu anderen Studien gering ist. Eine Empfehlung des Endberichts zur Evaluierung der Zugangsregelungen lautet daher, die Betreuungsrelationen durch eine Verringerung der Studienplätze zu verbessern und/oder die Professorinnen- und Professoren-Vollzeitäquivalente auszubauen. Dazu kommt, dass die Anzahl von 1370 in den letzten Jahren nicht voll ausgeschöpft worden ist: von den im UG festgelegten Anfänger/innenplätzen wurden lediglich 79% auch tatsächlich belegt. Die derzeit festgelegte Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger erscheint daher sowohl in Hinblick auf den Bedarf, die vorhandene Infrastruktur als auch in Hinblick auf eine notwendige Verbesserung der Betreuungsrelationen zu hoch angesetzt und soll daher auf 1150 reduziert werden.

Zu der im Begutachtungsverfahren kritisierten „bis zu“-Bestimmung ist festzuhalten, dass diese Formulierung auch in § 71c hinsichtlich der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger in den Studienfeldern Human- und Zahnmedizin sowie Veterinärmedizin verwendet wird.

Zu Z 21 (§ 71b Abs. 7 Z 5):

Mit der im März und April beschlossenen Novelle (siehe dazu Allgemeiner Teil der Erläuternden Bemerkungen) wurde eine Regelung in das UG aufgenommen, dass im Rahmen von Aufnahme- oder Auswahlverfahren Studienwerberinnen und -werber mit einer Behinderung gemäß § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, das Recht haben, eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn die Studienwerberin oder der Studienwerber eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung einer Prüfung im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht. Das Ausbildungsziel des gewählten Studiums muss dabei aber erreichbar bleiben.

Da eines der Ergebnisse der Evaluierung der Aufnahmeverfahren gemäß §§ 71a ff war, dass Studienwerberinnen und -werber mit Behinderungen nach wie vor mit faktischen Problemen bei der Absolvierung von Aufnahmeverfahren gemäß §§ 71a ff konfrontiert sind, werden mit der vorgeschlagenen Novelle die Rechte von Studienwerberinnen und -werbern mit einer Behinderung dadurch weiter gestärkt, dass diesen bei Bedarf von der Universität geeignete Unterstützungsmaßnahmen, wie insbesondere eine (Sprach-)Assistenz zur Verfügung zu stellen sind. Die Kosten für die Unterstützungsmaßnahmen sind von der Universität zu tragen.

Zu Z 22 und 23 (§ 71c Abs. 4 und 5a):

Im Hinblick auf die soziodemografische Zusammensetzung von Studienanfängerinnen und -anfängern haben sich die Ergebnisse der Evaluierungen aus dem Jahr 2015 bestätigt: insbesondere in Medizin und Veterinärmedizin weist die soziodemografische Zusammensetzung einen Rückgang der Studienanfängerinnen und -anfänger aus „nicht-akademischem Elternhaus“ auf, obwohl dieser Rückgang im Vergleich zur Evaluierung im Jahr 2015 geringer ausgefallen ist (Näheres siehe dazu auch im Allgemeinen Teil der Erläuterungen). Eines der großen Probleme in diesem Zusammenhang stellt die Vorbereitung auf das Aufnahmeverfahren dar, da neben den von den Universitäten angebotenen Vorbereitungsmaßnahmen häufig auch Angebote außerhalb der Universitäten und zu hohen Preisen genutzt werden.

Um Studienwerberinnen und -werbern insbesondere aus „nicht-akademischem Elternhaus“ die Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren für Bachelor- und Diplomstudium Humanmedizin, zu erleichtern, hat die Universität – auch in Kooperation mit anderen Universitäten – daher weiterhin kostenlose Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen bzw.  solche aufzubauen. Zu denken wäre hier an das Angebot von Tutorien,Vorbereitungskursen, online-Angebote, etc. (Abs. 4).

Zur Sicherung insbesondere der öffentlichen Gesundheitsversorgung in Österreich und der Sicherstellung der Aufgaben der umfassenden Landesverteidigung ist es bei Vorliegen einer Mangelsituation notwendig, Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt zu behandeln, die sich nachweislich zu einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit gegenüber einer staatlichen Einrichtung verpflichten.

Diese Bewerberinnen und Bewerber unterliegen auch den Anforderungen eines sonst angewandten Aufnahmeverfahrens, wobei jedoch deren Plätze bevorzugt vergeben werden. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Qualität der Studierenden kann auch eine angemessene Mindestleistung, insbesondere auch in Relation zu den anderen Bewerberinnen und Bewerbern vorgesehen werden (Abs. 5a).

Zu Z 24 (§ 76 Abs. 3):

Es wird in Abs. 4 ergänzend normiert, dass künftig bei der Festlegung der Prüfungstermine nach Maßgabe der Möglichkeiten die zentralen Feiertage der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu berücksichtigen sind. Mit dem Begriff „zentrale Feiertage“ sind jene Feiertage gemeint, die für die betreffende Kirche oder Religionsgesellschaft besondere Bedeutung haben bzw. an denen Arbeiten religiös nicht zulässig sind. In diesem Zusammenhang ist natürlich die Beurteilung durch die Kirche und Religionsgesellschaft selbst wesentlich. Im Schulbereich sind diesbezügliche Abstimmungen mit den Kirchen und Religionsgesellschaften bereits Praxis. Daran anknüpfend wird das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Empfehlungen an die Universitäten zur Verfügung stellen.

Zu Z 25 und 26 (Überschrift zu § 87, § 87 Abs. 2):

Die Adaptierung der Überschrift, welche künftig nur mehr auf die Verleihung akademischer Grade abstellt – und nicht wie bisher auch auf die Verleihung von akademischen Bezeichnungen – ist durch die systematische Festlegung von akademischen Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen in § 87a bedingt.

In § 87 Abs. 2 werden nunmehr die akademischen Grade in Universitätslehrgängen taxativ angeführt. Durch die Festlegung dieser akademischen Abschlussgrade soll eine Vereinheitlichung der für Universitätslehrgänge zu verleihenden akademischen Grade erfolgen. Dies soll auch zu Transparenz darüber beitragen, ob ein ordentliches oder außerordentliches Studium absolviert wurde. Vorgeschlagen werden davon abweichend Sonderbestimmungen für Master-Universitätslehrgänge im Bereich „Recht“ und „Business Administration“. Diese beiden Bereiche zeichnen sich durch eine starke Fokussierung auf bestimmte Zielgruppen mit einschlägigen Erstabschlüssen bzw. Berufserfahrung aus, hier sollen sowohl international und national etablierte akademische Grade (MBA, EMBA bzw. LL.M) vergeben werden können.

Zu Z 27 (§ 87a samt Überschrift):

Die Regelung über akademische Grade in Universitätslehrgängen wurde aus systematischen Gründen in § 87 Abs. 2 aufgenommen, damit wird auch eine Anpassung der Überschrift notwendig. Diese Bestimmung soll in Abs. 1 nun die vormals in Abs. 2 vorgesehene Festlegung von akademischen Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen erfassen.

Im neuen Abs. 2 wird klargestellt, dass das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen gemäß dieser Bestimmung nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit die festgelegten akademischen Bezeichnungen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen hat.

Außerdem wird die im FHG bereits bestehende Regelung, wonach den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden dürfen, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind, in das UG übernommen (Abs. 3).

Zu Z 28 (§ 92 Abs. 2a):

Derzeit kann das Rektorat über den Erlass des Studienbeitrages bei ordentlichen Studierenden gemäß § 92 Abs. 2 entscheiden. Durch den neuen Abs. 2a soll klargestellt werden, dass das Rektorat auch Gründe festzulegen kann, bei deren Vorliegen außerordentlichen Studierenden, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen zugelassen sind, der Studienbeitrag auf deren Antrag erlassen werden kann.

Zu Z 29 (Überschrift zu § 143):

Bei der Adaption der Überschrift (Wegfall der Bindestriche) handelt es sich um die Umsetzung einer vom BKA-VD angeregten legistischen Korrektur.

Zu Z 30 (§ 143 Abs. 41 und 42):

Gemäß Abs. 41 und 42 in der geltenden Fassung treten die Bestimmungen über die StEOP (§ 66) sowie die Bestimmungen über die Zugangsregelungen gemäß §§ 71a ff mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Beide Absätze enthalten eine Evaluierungsverpflichtung für diese Bestimmungen bis 31. Dezember 2020, sodass die Evaluierungsergebnisse zeitgerecht eine Entscheidungsgrundlage dafür liefern können, ob der zeitliche Geltungsbereich von § 66 und §§ 71a ff ein weiteres Mal verlängert wird.

Aufgrund der grundsätzlich positiven Ergebnisse der Evaluierung zu beiden Bereichen (Näheres dazu siehe den Allgemeinen Teil der Erläuternden Bemerkungen) wird der zeitliche Geltungsbereich in Abs. 41 und 42 von § 66 sowie der §§ 71a ff verlängert – und zwar bis zum 31. Dezember 2027. Vorschläge für inhaltliche Verbesserungen dieser Bestimmungen werden in § 66 und §§ 71a. ff berücksichtigt (Näheres siehe die Erläuternden Bemerkungen zu diesen Bestimmungen).

Abs. 42 normierte die Evaluierungsverpflichtung für die Zugangsregelungen einschließlich der Aspekte, die für die Evaluierung zu berücksichtigen sind. Aufgrund der Ergebnisse der Evaluierung aus dem Jahr 2020 werden jene Aspekte, die bei der Evaluierung besonders zu berücksichtigen sind (bislang: Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit) adaptiert und lauten in Hinkunft: Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, nach soziodemografischen Merkmalen wie zB Geschlecht, Bildungshintergrund der Eltern und Staatsangehörigkeit. Es wird auch in Hinkunft zulässig sein, von den Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern deren Herkunft sowie die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern zu erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke zu verarbeiten. Das Zitat des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, wurde bereits mit der aktuellen Novelle dieses Gesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021 aktualisiert. Die Ergebnisse der (neuerlichen) Evaluierung sind bis zum Ende des Jahres 2026 dem Nationalrat vorzulegen.

Zu Z 31 (§ 143 Abs. 77):

Es wird klargestellt, dass Änderungen von Curricula, die aufgrund der Änderung dieses Bundesgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021 erforderlich sind, vor dem 1. Juli 2022 im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen sind. Bezüglich des Inkrafttretens allfälliger Änderungen von Curricula ist aber weiterhin § 58 Abs. 6 auschlaggebend. Für den Fall, dass Änderungen von Curricula vor dem 1. Juli 2022 im Mitteilungsblatt veröffentlicht werden, treten diese mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Daher sind die Universitäten angehalten, den Änderungsprozess für Curricula rechtzeitig zu initiieren, damit diese mit 1. Oktober in Kraft treten können und der neuen Rechtslage entsprechen.

Zu Z 32 (§ 143 Abs. 86 bis 92):

In Abs. 86 wird normiert, dass die vorgeschlagenen Änderungen mit 1. Oktober 2021 in Kraft treten sollen. Sie treten somit zum selben Zeitpunkt in Kraft wie die Änderung dieses Bundesgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021 (705 d.B. NR XXVII. GP, 10600 d.B. BR XXVII. GP).

Gemäß Abs. 87 können außerordentliche Bachelor- und Masterstudien entsprechend der neuen Rechtslage aufgrund der Inkrafttretensbestimmung daher ab 1. Oktober 2021 eingerichtet werden.

Die Übergangsbestimmung in Abs. 87 normiert das Auslaufen der derzeitigen Rechtslage bzw. die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Universitätslehrgänge nach der geltenden Rechtslage vor dem 1. Oktober 2021. Universitätslehrgänge gemäß § 56 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 können noch bis zum 30. September 2023 neu eingerichtet werden. Mit dieser Übergangsfrist soll gewährleistet werden, dass neue Universitätslehrgänge, die bereits in Entwicklung sind, noch nach alter Rechtslage eingerichtet werden können.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die zu Universitätslehrgängen nach alter Rechtslage (bis zum 30. September 2023) zugelassen wurden, haben gemäß Abs. 88 das Recht, diese Universitätslehrgänge ab dem 1. Oktober 2023 in der dreifachen Studiendauer abzuschließen, die im Curriculum des betreffenden Universitätslehrgangs festgelegt ist, oder – falls eine solche vorgesehen ist – in der im Curriculum vorgesehenen Höchstdauer. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 anzuwenden. Da Universitätslehrgänge mit akademischem Grad nach alter Rechtslage auslaufen, ist eine Zulassung von neuen Studierenden nach dem 30. September 2023 nicht mehr zulässig.

Diese Übergangsbestimmungen betreffen alle Studien, die als Universitätslehrgang eingerichtet sind und mit akademischen Graden abschließen. Alle bestehenden Universitätslehrgänge, zB Vorstudienlehrgänge, in denen der Abschluss mit akademischem Grad nicht vorgesehen ist, bleiben von den Änderungen unberührt.

Abs. 89 sieht eine Übergangsbestimmung für Universitätslehrgänge im Rahmen von Erasmus-Mundus-Joint-Masterprogrammen der Universität für Weiterbildung Krems vor. Aktuell handelt es sich um folgende Programme:

-       Research and Innovation in Higher Education (letzter Start laut aktueller Vereinbarung: Herbst 2023),

-       Media Arts Cultures (letzter Start laut aktueller Vereinbarung: Herbst 2023),

-       Transition, Innovation and Sustainability Environments (letzter Start laut aktueller Vereinbarung: Herbst 2024)

Durch Abs. 89 soll sichergestellt werden, dass diese von der EU-Kommission genehmigten und mitfinanzierten Programme unverändert durchgeführt werden können.

Durch die Übergangsfrist in Abs. 90 soll klargestellt werden, dass die „Quereinsteiger/innen-Regelung“ für Lehramtsstudierende gemäß § 54 Abs. 6 (Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach) in der Fassung dieser Bestimmung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021 nur nach Maßgabe des Bedarfs und nur bis zum 30. September 2021 eingerichtet werden dürfen.

Abs. 91 normiert, dass Lehramtsstudierende, die zu Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach gemäß § 54 Abs. 6 zugelassen wurden, das Recht haben, diese Masterstudien ab dem 1. Oktober 2029 in der doppelten Studiendauer abzuschließen, die im Curriculum des betreffenden Universitätslehrgangs festgelegt ist. Für Studienwerberinnen und -werber für dieses Studium sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021 weiterhin anzuwenden. Da die „Quereinsteiger/innen-Regelung“ für Lehramtsstudierende gemäß § 54 Abs. 6 ausläuft, ist eine Zulassung von Studienwerberinnen und -werbern nach dem 30. September 2029 nicht mehr zulässig.

Abs. 92 regelt die Übergangsbestimmungen für die standortspezifischen Zugangsregelungen gemäß § 71d. Die von dieser Regelung betroffenen Diplom- und Bachelorstudien wurden aufgrund des in § 71d geregelten Mechanismus definiert und die daraufhin identifizierten Studien in die Universitätszugangsverordnung – UniZugangsV, BGBl. II Nr. 51/2019, aufgenommen. Die Zugangsregelungen haben entsprechend ihrem Zweck die Studienbedingungen in diesen Studien wesentlich verbessert. Da der in § 71d definierte Mechanismus aufgrund der Verbesserung der Betreuungsverhältnisse nicht mehr greift, jedoch verhindert werden sollte, dass sich die Studienbedingungen in diesen Studien wieder verschlechtern, soll der Zugang zu diesen Studien weiterhin geregelt sein. Die Rektorate der betreffenden Universitäten sollen daher die Möglichkeit haben, in den in der Tabelle angeführten Studienfeldern – nämlich jenen Diplom- und Bachelorstudien, die von § 71d umfasst sind – jeweils die angegebene Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr durch Verordnung festzulegen sowie die Zulassung zu den betreffenden Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Der zeitliche Geltungsbereich wird auch für diese Diplom- und Bachelorstudien bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Auch diese Studien waren Teil der Evaluierung und das grundsätzlich positive Ergebnis der Evaluierung gilt auch für sie.

Zu Artikel 2 – Änderung des FHG:

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Es handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue Terminologie „Hochschullehrgänge“.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1):

Es handelt sich um eine Anpassung an die neue Terminologie „Hochschullehrgänge“.

Zu Z 3 und 4 (§ 3 Abs. 2 Z 2 dritter Satz und Z 10):

In Abs. 2 Z 2 3. Satz wird die Bestimmung betreffend die Zuteilung von ECTS-Anrechnungspunkten auf alle berufsbegleitenden Fachhochschul-Studiengänge erweitert. Nach der bisherigen Rechtslage war eine Verlängerung der Studiendauer nur bei berufsbegleitenden Fachhochschul-Bachelorstudiengängen vorgesehen. Mit der Änderung ist dies hinkünftig auch bei berufsbegleitenden Fachhochschul-Masterstudiengängen (unter Beibehaltung der ECTS-Anrechnungspunkte) möglich.

Die Begriffsbestimmung in Z 10 betreffend gemeinsame Studienprogramme wird analog zum UG klarer strukturiert. Gemeinsame Studienprogramme (Joint Programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Universitäten, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Pädagogischen Hochschulen oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Wesentlich ist, dass in jedem der beteiligten Staaten derjenige akademische Grad verliehen wird und geführt werden kann, der sämtliche innerstaatliche Rechtswirkungen, vor allem im Berufsrecht, hat, und kein der Rechtsordnung fremder akademischer Grad. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Idealfall, nämlich die Verleihung eines akademischen Grades mit demselben Wortlaut durch alle Partnerinstitutionen, nicht immer möglich. Es werden daher drei mögliche Fälle – Joint Degree (ein gemeinsamer, gleichlautender akademischer Grad), Double Degree (zwei akademische Grade) und Multiple Degree (mehrere akademische Grade) – unterschieden.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 2 Z 11):

Diese Bestimmung entfällt, alle Bestimmungen zu Hochschullehrgängen finden sich nun in § 9.

Zu Z 6 (§ 3a):

Bei den gemeinsamen Studienprogrammen wird klargestellt, dass in den Vereinbarungen auch die Finanzierung der Studien zu regeln ist.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 3):

Es handelt es um eine Anpassung an die neue Terminologie „Hochschullehrgänge“.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 5 Z 4):

In Z 4 wird ergänzt, dass das mindestens dreijährige Studium ein Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten zu umfassen hat.

Zu Z 9 (§ 9 samt Überschrift):

Wie schon bisher sind Fachhochschulen berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Hochschullehrgänge anzubieten. Die Einschränkung auf die Fachrichtungen der akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge soll gewährleisten, dass die Fachhochschule in quantitativer und qualitativer Hinsicht über eigenes fachlich kompetentes Lehr- und Forschungspersonal/Personal in der Entwicklung und Erschließung der Künste verfügt. Auf Grund der Gleichstellung der Weiterbildungslehrgänge hat so wie bei den akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen bei den Hochschullehrgängen eine Einbindung in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung zu erfolgen. Es soll verankert werden, dass die Qualität der Lehre durch wissenschaftlich, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Personal sicherzustellen ist. Der Einsatz von Lehrenden aus der Berufspraxis kann bei Angeboten der Weiterbildung einen wichtigen Beitrag zu Verbindung von Wissenschaft und Praxis leisten.

In Abs. 2 werden insbesondere außerordentliche Bachelor- und Masterstudien als wesentliche Formate hochschulischer Weiterbildung angeführt. Dies bedingt auch, dass für diese Formate ein Mindestumfang an ECTS-Anrechnungspunkten (180 ECTS für Bachelorstudien und 120 ECTS für Masterstudien) festgelegt wird. Mit diesen neuen Vorgaben hinsichtlich ECTS-Anrechnungspunkten soll die Bologna-Konformität und Anschlussfähigkeit der außerordentlichen Studien gesetzlich verankert werden. Mit dem außerordentlichen Bachelorstudium wird darüber hinaus ein neues Studienangebot an den Hochschulen verankert. Mit diesem neuen Studienformat soll den Fachhochschulen ermöglicht werden, zielgruppenspezifische Weiterbildungsbachelorstudien zu etablieren und neue Zielgruppen zu erschließen. Den Fachhochschulen ist es weiterhin möglich, andere Formate (zB Kurse, Seminare etc.) einzurichten. Diese Formate können in hochschulischer Autonomie eingerichtet werden und orientieren sich ua an individuellen Profilen der Hochschulen bzw. institutionellen LLL-Strategien. Die Regelung bezüglich der Vergabe von akademischen Bezeichnungen für Hochschullehrlehrgänge mit mindestens 60 ECTS-Punkten bleibt von dieser Novelle unberührt.

Eine Fachhochschule kann (neben Bachelor- und Masterstudiengängen) auch weiterbildende Studienmöglichkeiten ohne Hochschulabschluss anbieten, etwa Zertifikatskurse oder modulare Studienmodelle. Solche Formate können auch als Module für einen „Weiterbildungsbachelor“ oder „Weiterbildungsmaster“ gestaltet sein. Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens und die daraus resultierende Zunahme des Bildungsbedarfs nach der Erstqualifizierung ergeben sich vor allem aus der Änderungsgeschwindigkeit inhaltlicher Anforderungen an hochqualifizierte Tätigkeiten sowie der notwendigen Aktualisierung von Kenntnissen im Laufe einer Bildungsbiographie. Der Ausbau berufsbezogener Weiterbildung an Hochschulen spielt somit eine wesentliche Rolle für die Fachkräftequalifizierung, um Wirtschaftswachstum und das Wohlstandniveau der Gesellschaft zu befördern.

Festgelegt werden soll auch, dass außerordentliche Masterstudien in bestimmten Fällen weniger als 120 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen können. Dies ist für bestimmte Studienbereiche international üblich, daher soll geregelt werden, dass diese Ausnahmefälle dann möglich sind, wenn diese in Umfang und Anforderungen nachweislich mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar sind. Damit soll auch klargestellt werden, dass ein einzelnes vergleichbares ausländisches Masterstudium keine ausreichende Begründung für die Reduktion der 120 ECTS-Vorgabe darstellt, sondern dies bei mehreren fachlich in Frage kommenden Masterstudien der Fall sein muss.

In Abs. 3 wird festgelegt, dass Hochschullehrgänge auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und durchgeführt werden können.

Die Bestimmung hinsichtlich Kooperation mit außerhochschulischen Rechtsträgern erfährt im neuen Abs. 4 eine Erweiterung. War bislang die Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischem Rechtsträger nur zu wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung möglich, soll dies für bestimmte Studienformate nun durch Kooperationen mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen erweitert werden. Mit diesen Kooperationen mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen auf inhaltlicher Ebene soll ermöglicht werden, dass zielgruppenspezifische Angebote etabliert werden können. Die inhaltliche Hauptverantwortung für den Lehrgang, etwa Erlassung und Änderung des Curriculums, liegt aber weiterhin bei der Hochschule, da sie die gradverleihende Institution ist. Diese inhaltliche Kooperation findet ihren Ausdruck auch in den zu verleihenden akademischen Graden (Bachelor Professional oder Master Professional). Festgelegt wird auch, dass für diese Kooperationen Verträge abzuschließen sind, die die wesentlichen Eckpunkte, wie Festlegung der Leistungen der beteiligten Einrichtungen, zur Durchführung und Finanzierung, umfassen. Üblicherweise sind Bestandteile solcher Verträge: Namen der beteiligten Institutionen, Ziel und Zweck der Zusammenarbeit, Rechtsgrundlagen, Finanzierung, Organisation der Studienangelegenheiten (zB Benennung der an den beteiligten Institutionen verantwortlichen Personen, Gremien, Genehmigungen), Zulassung und Zugangsbedingungen, Konkretisierung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Institutionen (vor allem hinsichtlich Entwicklung, Koordination der Lehre, Rekrutierung des Lehrpersonals, Anforderungen an Lehrpersonal, Prüfungen und Zuständigkeiten), regelmäßige Kooperationsgespräche und wechselseitige Informationspflicht, verpflichtende Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Fachhochschule und review cycle, Verleihung des akademischen Grades durch die Fachhochschule, Regelungen im Konfliktfall, Inkrafttreten, Laufzeit des Vertrages, Verlängerungsbedingungen, Kündigung der Vereinbarung. Aus Gründen der Transparenz sind diese Verträge ohne Personenbezug, ohne die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen. Private Finanzierungsquellen sind analog den Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FHG und § 7 Abs. 2 PrivHG zum Berichtswesen von der Veröffentlichung ausgenommen.

Der neue Absatz 5 betreffend Lehrgangsbeiträge entspricht dem bisherigen Absatz 4.

Bislang waren die Zulassungsbedingungen den Fachhochschulen insofern freigestellt, als die Zulassungsbedingungen mit entsprechenden ausländischen Masterstudien vergleichbar sein sollten. Damit war es auch bislang schon möglich, Studierende mit einschlägiger beruflicher Qualifikation, aber ohne akademischen Erstabschluss zu einem Hochschullehrgang zuzulassen. Nun werden die Zulassungsvoraussetzungen neu festgelegt und zwischen Bachelor- und Masterstudien differenziert. Mit der Möglichkeit, mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation zu einem Studium zugelassen zu werden, bleibt eine bewährte Form eines alternativen Zugangs zu einem Hochschulstudium erhalten, sie wird aber nun für bestimmte außerordentliche Bachelorstudien gesetzlich verankert.

Für ein außerordentliches Bachelorstudium werden die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung festgelegt. Für ein außerordentliches Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, wird eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine einschlägige mehrjährige Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung festgelegt. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können im Curriculum Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden.

Zulassungsvoraussetzung für ein außerordentliches Masterstudium ist grundsätzlich der Abschluss eines Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung, davon sind auch Diplomstudien erfasst sowie eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

Eine Ausnahmebestimmung wurde für Universitätslehrgänge im Bereich „Business Administration“ verankert, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen werden soll. Für diese soll aus Gründen der internationalen Vergleichbarkeit auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden können. In diesem Fall ist aber für den Studiengang nachzuweisen, dass er mit mehreren, entsprechenden fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist. Durch die Festlegung der akademischen Abschlussgrade, die verpflichtend zu vergeben sind, soll eine Vereinheitlichung der für Hochschullehrgänge zu verleihenden akademischen Grade erfolgen. Dies soll auch zur Transparenz darüber beitragen, ob ein ordentliches oder außerordentliches Studium absolviert wurde. Als akademische Grade sind bei außerordentlichen Bachelorstudien „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, und bei außerordentlichen Masterstudien der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, vorgesehen. Vorgeschlagen werden davon abweichend Sonderbestimmungen für Master-Hochschullehrgänge im Bereich „Recht“ und „Business Administration“. Diese beiden Bereiche zeichnen sich durch eine starke Fokussierung auf bestimmte Zielgruppen mit einschlägigen Erstabschlüssen bzw. Berufserfahrung aus, hier sollen weiterhin sowohl international und national etablierte akademische Grade (MBA, EMBA bzw. LL.M) vergeben werden können.

Der neue Absatz 9 entspricht dem bisherigen Absatz 3.

Der neue Absatz 10 betreffend fremdsprachige Übersetzungen der Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung entspricht dem bisherigen Absatz 5.

Zu Z 10 (§ 10 Abs. 3 Z 4 und 10):

Es handelt es um Anpassungen an die neue Terminologie „Hochschullehrgänge“.

Zu Z 11 (§ 12 Abs. 3 und 4):

Analog zu den Anerkennungsbestimmungen des UG in § 78 Abs. 1 lit. b und c sind absolvierte Prüfungen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen. Als Höchstausmaß dieser Anerkennungen sind insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkte festgelegt.

Die Fachhochschule kann berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 3 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse sind zwecks Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der Satzung festzulegen.

Zu Z 12 (§ 13a samt Überschrift):

Mit dieser Bestimmung werden analog zu § 76a UG Mindesterfordernisse für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation abgebildet. Klargestellt wird, dass auch für diese Prüfungen, die allgemeinen – im FHG, der Satzung etc. festgelegten – Regelungen für Prüfungen zur Anwendung kommen. Es wurden nur solche Sonderregelungen aufgenommen, die aufgrund der Durchführung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation notwendig sind. Dazu gehört, dass vor dem Beginn des Semesters die Standards, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können, bekannt zu geben sind.

Technische oder organisatorische Maßnahmen sind vorzusehen, die gewährleisten, dass eine eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden vorliegt. Schriftliche Prüfungen können beispielsweise durch stichprobenartige mündliche Nachfragen zum Prüfungsinhalt validiert werden.

Treten technische Probleme über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel schlechte Verbindung oder Ausfall der Verbindung) während einer Prüfung auf und liegen diese außerhalb des Einflussbereiches der oder des Studierenden, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Ist die Unterbrechung jedoch nur von kurzer Dauer, kann die Prüfung fortgesetzt werden. Das Vorliegen technischer Probleme muss wenigstens glaubhaft sein.

Werden für Prüfungen Mittel der elektronischen Kommunikation verwendet, muss jedenfalls sichergestellt sein, dass Studierenden mit Behinderungen ein barrierefreier Zugang zur betreffenden Prüfung gewährleistet ist.

Zu Z 13 (§ 23a):

Es soll eine Erweiterung des Entfalls der Datenschutz-Folgeabschätzung für personenbezogene Daten, die bei den Aufnahmeverfahren gemäß § 11 verarbeitet werden, erfolgen. Das Aufnahmeverfahren an Fachhochschulen basiert auf dem System der Studienplatzfinanzierung. Pro Studiengang stehen den Fachhochschulen demnach nur eine begrenze Anzahl an Studienplätzen zur Verfügung, deren Anzahl nach Bedarfs- und Akzeptanzkriterien sowie nach den Ausbauplänen des Bundes festgesetzt wird. Zur Sicherung einer objektivierten Vergabe der Studienplätze an studienplatzwerbende Personen ist das Aufnahmeverfahren nach § 11 unerlässlich bzw. notwendig. Das Interesse der studienplatzwerbenden Personen an einem objektivierten Auswahlverfahren überwiegt im Verhältnis zu einem erhöhten datenschutzrechtlichen Interesse. Zudem trifft die Fachhochschulen nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Pflicht zur Datenminimierung und Löschung der Daten.

Zu Z 14 (§ 26 Abs. 13):

Die Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Hochschullehrgänge nach der neuen Rechtslage können auf Grund der Inkrafttretensbestimmung mit 1. Oktober 2021 eingerichtet werden. Die Anerkennungsbestimmungen gemäß § 12 Abs. 3 und 4 sind ab dem 1. Oktober 2021 anzuwenden, somit ab dem Wintersemester.

Zu Z 15 (§ 27 Abs. 18 und 19):

Bereits bestehende Lehrgänge zur Weiterbildung nach alter Rechtslage (die gemäß § 9 vor dem 1. Oktober 2021 eingerichtet wurden und in denen die Verleihung eines akademischen Grades vorgesehen ist), sind bis 1. Oktober 2023 gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 neu einzurichten. Erfolgt keine Neueinrichtung, so können diese Lehrgänge zur Weiterbildung auslaufen, aber nicht mehr neu durchgeführt werden. Alle bestehenden Lehrgänge, in denen der Abschluss mit akademischem Grad nicht vorgesehen sind, bleiben mit der Ausnahme der Änderung der Bezeichnung von „Lehrgang zur Weiterbildung“ in „Hochschullehrgang“ von den Änderungen unberührt. Weiters besteht auf Grund der Übergangsbestimmung noch die Möglichkeit, Lehrgänge zur Weiterbildung nach alter Rechtslage bis zum 30. September 2023 einzurichten. Damit sollten Fachhochschulen ausreichend Zeit haben, begonnene Projekte zu Ende zu führen und neue gründlich vorbereiten zu können.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in Lehrgängen zur Weiterbildung nach alter Rechtslage bis zum 30. September 2023 aufgenommen wurden, haben das Recht, diese Lehrgänge ab dem 1. Oktober 2023 in der dreifachen Studiendauer abzuschließen, die im Curriculum festgelegt ist. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 anzuwenden. Da Lehrgänge zur Weiterbildung nach alter Rechtslage auslaufen, ist eine Zulassung von neuen Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach dem 30. September 2023 nicht mehr zulässig.

Zu Artikel 3 – Änderung des PrivHG:

Zu Z 1 und 2 (§ 5 Abs. 3 und § 8 Abs. 1):

Es handelt sich um legistische Adaptierungen hinsichtlich des Zitats des UG.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 3 bis 5):

Die Begriffsbestimmung betreffend gemeinsame Studienprogramme soll analog zum UG klarer strukturiert werden. Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Universitäten, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Pädagogischen Hochschulen oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Wesentlich ist, dass in jedem der beteiligten Staaten derjenige akademische Grad verliehen wird und geführt werden kann, der sämtliche innerstaatliche Rechtswirkungen, vor allem im Berufsrecht, entfaltet, und kein der Rechtsordnung fremder akademischer Grad. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Idealfall, nämlich die Verleihung eines akademischen Grades mit demselben Wortlaut durch alle Partnerinstitutionen, nicht immer möglich. Es werden Joint Degree (ein gemeinsamer, gleichlautender akademischer Grad), Double Degree (zwei akademische Grade) und Multiple Degree (mehrere akademische Grade) unterschieden.

Neu aufgenommen werden Bestimmungen zur Anerkennung und Validierung von beruflichen und außerberuflichen Qualifikationen (Abs. 4 und 5). Analog zu den Anerkennungsbestimmungen des UG in § 78 Abs. 1 lit. b und c sind absolvierte Prüfungen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen. Als Höchstausmaß dieser Anerkennungen sind insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkte festgelegt.

Die Privathochschule soll berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 festgelegten Höchstausmaß anerkennen können. Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse sind zwecks Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der Satzung festzulegen. Mit der Aufnahme dieser Bestimmung soll auch gewährleistet werden, dass alle Hochschulsektoren vergleichbare Rahmenbedingungen hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen und außerberuflichen Qualifikationen haben.

Zu Z 4 (§ 9):

Bei den gemeinsamen Studienprogrammen soll klargestellt werden, dass in den Vereinbarungen auch die Finanzierung der Studien zu regeln ist.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 6):

In Abs. 6 soll eine legistische Adaptierung hinsichtlich des Zitats des UG erfolgen.

Zu Z 6 (§ 10a samt Überschrift, § 10b samt Überschrift):

Die Bestimmungen zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen zur Weiterbildung werden analog zu UG, FHG und HG neu geregelt. Für die Privathochschulen bringt die Reform der hochschulischen Weiterbildung wesentliche Neuerungen mit sich. Diese Studienangebote können von den Privathochschulen ohne ex-ante Akkreditierung eingerichtet werden, alle anderen Studienangebote unterliegen weiterhin der Programmakkreditierung gemäß PrivHG in Verbindung mit dem HS-QSG. Neu sind auch die Vorgaben bzgl. ECTS-Anrechnungspunkten, Zulassung, Anrechnung, etc., die im PrivHG für diese Studienangebote festgelegt und verpflichtend anzuwenden sind. Damit soll die Vergleichbarkeit dieser Studienangebote mit anderen Hochschulsektoren gewährleistet werden.

Wie schon bisher sind Privathochschulen und Privatuniversitäten berechtigt, Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge anzubieten. Die neu aufgenommene Einschränkung auf die Fachrichtungen der akkreditierten Studien soll gewährleisten, dass die Privathochschulen und Privatuniversitäten in quantitativer und qualitativer Hinsicht über die notwendigen Ressourcen für das Studienangebot verfügen. So wie bei den akkreditierten Studien hat bei den Hochschullehrgängen bzw. Universitätslehrgängen eine Einbindung in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung zu erfolgen. Es soll verankert werden, dass die Qualität der Lehre durch wissenschaftlich, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen ist (Abs. 1).

In Abs. 2 wird festgelegt, dass Hochschullehrgänge an Privathochschulen oder Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten als außerordentliche Studien analog zu § 51 Abs. 1 Z 20 UG gelten. Diese Klarstellung erscheint aus rechtssystematischen Gründen notwendig. Damit wird ua. klargestellt, dass Studierende in Hochschullehrgängen bzw. Universitätslehrgängen nicht von § 3 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 erfasst sind.

Um als Privathochschule eine Akkreditierung zu erhalten, sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen, die auch die Akkreditierung von mindestens zwei Bachelor- und zwei Masterstudien umfassen. Diese können auch außerordentliche Studien sein. Mit der Bestimmung in Abs. 3 wird klargestellt, dass diese Voraussetzung jedenfalls zu erfüllen ist, und eine Spezialisierung einer Privathochschule auf Studien zur Weiterbildung jedenfalls die Akkreditierung von vier Studien voraussetzt.

In Abs. 4 werden insbesondere Bachelor- und Masterstudien als wesentliche Formate hochschulischer Weiterbildung angeführt. Dies bedingt auch, dass für diese Formate ein Mindestumfang an ECTS-Anrechnungspunkten festgelegt wird. Mit diesen neuen Vorgaben hinsichtlich ECTS-Anrechnungspunkten soll die Bologna-Konformität und Anschlussfähigkeit der außerordentlichen Studien gesetzlich verankert werden.

In Abs. 5 wird festgelegt, dass Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge wie bereits nach geltender Rechtslage auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und durchgeführt werden können.

Die neue Bestimmung in Abs. 6 bezüglich Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern wurde adaptiert übernommen und regelt nun analog zum UG und FHG auch die Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen bei Lehrgängen, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ vergeben werden soll. Für diese Studienformate sollen die Kooperationen mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen erweitert werden. Die inhaltliche Hauptverantwortung für den Lehrgang, etwa Erlassung und Änderung des Curriculums, liegt aber weiterhin bei der Hochschule, da sie die gradverleihende Institution ist. Diese inhaltliche Kooperation findet ihren Ausdruck auch in den zu verleihenden akademischen Graden (Bachelor Professional oder Master Professional). Festgelegt wird auch, dass für diese Kooperationen Verträge abzuschließen sind, die die wesentlichen Eckpunkte, wie Festlegung der Leistungen der beteiligten Einrichtungen, zur Durchführung und Finanzierung, umfassen. Üblicherweise sind Bestandteile solcher Verträge: Namen der beteiligten Institutionen, Ziel und Zweck der Zusammenarbeit, Rechtsgrundlagen, Finanzierung, Organisation der Studienangelegenheiten (zB Benennung der an den beteiligten Institutionen verantwortlichen Personen, Gremien, Genehmigungen), Zulassung und Zugangsbedingungen, Konkretisierung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Institutionen (vor allem hinsichtlich Entwicklung, Koordination der Lehre, Rekrutierung des Lehrpersonals, Anforderungen an Lehrpersonal, Prüfungen und Zuständigkeiten), regelmäßige Kooperationsgespräche und wechselseitige Informationspflicht, verpflichtende Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule und review cycle, Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule, Regelungen im Konfliktfall, Inkrafttreten, Laufzeit des Vertrages, Verlängerungsbedingungen, Kündigung der Vereinbarung. Aus Gründen der Transparenz sind diese Verträge ohne Personenbezug sowie ohne die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen. Private Finanzierungsquellen sind analog den Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FHG und § 7 Abs. 2 PrivHG zum Berichtswesen von der Veröffentlichung ausgenommen.

In Abs. 7 und 8 werden die Zulassungsvoraussetzungen für Lehrgänge mit akademischem Abschluss analog zu den Bestimmungen im UG, FHG und HG festgelegt.

Klargestellt wird, dass Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge in die Bestimmungen über die Studien, die in der Satzung der Privathochschule oder Privatuniversität festzulegen sind, aufgenommen werden müssen. Da diese Lehrgänge keiner Akkreditierung gemäß HS-QSG unterliegen, die ua. auch gewährleistet, dass es Informationen zum Studienangebot gibt, ist eine Regelung hinsichtlich der Bekanntgabe der Einrichtung dieser Studien vorzusehen. Die Einrichtung ist innerhalb angemessener Frist unter Angabe von Art des Lehrgangs, akademischem Abschluss, ECTS-Anrechnungspunkten, Dauer des Lehrganges in Semestern der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister bekannt zu geben (Abs. 9).

Mit dem neuen § 10b soll durch die Festlegung der akademischen Abschlussgrade, die verpflichtend zu vergeben sind, eine Vereinheitlichung der für Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge zu verleihenden akademischen Grade erfolgen. Vorgeschlagen werden davon abweichend Sonderbestimmungen für Master-Universitätslehrgänge im Bereich „Recht“ und „Business Administration“. Diese beiden Bereiche zeichnen sich durch eine starke Fokussierung auf bestimmte Zielgruppen mit einschlägigen Erstabschlüssen bzw. Berufserfahrung aus, hier sollen weiterhin sowohl international und national etablierte akademische Grade (MBA, EMBA bzw. LL.M) vergeben werden können.

Die Vergabe von akademischen Bezeichnungen ist wie nach geltender Rechtslage weiterhin vorgesehen (Abs. 2).

Zu Z 7 und Z 8 (§ 14 Abs. 4 Z 3 und 4 sowie Abs. 5 Z 1):

Es handelt sich um die Korrektur von redaktionellen Versehen.

Zu Z 9 (§ 14 Abs. 8 bis 10):

Hochschullehrgänge und Universitätslehrgänge nach der neuen Rechtslage können auf Grund der Inkrafttretensbestimmung mit 1. Oktober 2021 eingerichtet werden.

Bereits akkreditierte Lehrgänge zur Weiterbildung nach alter Rechtslage, die vor dem 1. Oktober 2021 eingerichtet wurden, sind bis 1. Oktober 2023 gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 neu einzurichten. Erfolgt keine Neueinrichtung, so können diese Lehrgänge zur Weiterbildung auslaufen, aber nicht mehr neu durchgeführt werden.

Weiters besteht auf Grund der Übergangsbestimmung noch die Möglichkeit, Lehrgänge zur Weiterbildung und Universitätslehrgänge nach alter Rechtslage bis zum 30. September 2023 einzurichten. Damit sollten Privathochschulen ausreichend Zeit haben, begonnene Projekte zu Ende zu führen und neue gründlich vorbereiten zu können. Das Akkreditierungsverfahren für diese Projekte muss vor dem 30. September 2023 abgeschlossen sein, da aufgrund der Regelung in Abs. 10 die Zulassung von Studierenden nach dem 30. September 2023 nicht mehr zulässig ist.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in Lehrgängen zur Weiterbildung oder Universitätslehrgängen nach alter Rechtslage bis zum 30. September 2023 aufgenommen wurden, haben das Recht, diese Lehrgänge ab dem 1. Oktober 2023 in der dreifachen Studiendauer abzuschließen, die im Curriculum festgelegt ist. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen des PrivHG in der Fassung des Bundesgesetzes vor dem 1. Oktober 2021 anzuwenden. Da Lehrgänge zur Weiterbildung oder Universitätslehrgänge nach alter Rechtslage auslaufen, ist eine Zulassung von neuen Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach dem 30. September 2023 nicht mehr zulässig. Durch diese wird auch klargestellt, dass trotz aufrechter Akkreditierung keine Teilnehmerinnen und Teilnehmer mehr in den Lehrgang aufgenommen werden dürfen, damit ist auch klar, dass die Akkreditierung neuer Lehrgänge bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sein muss, da danach keine Studierenden mehr aufgenommen werden dürfen.

Zu Artikel 4 – Änderung des HS-QSG:

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufnahme eines neuen Qualitätssicherungsverfahrens.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2 Z 4 und 5):

Es erfolgt die Aufnahme eines weiteren Verfahrens der externen Qualitätssicherung von Hochschulen, welches die Durchführung von Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung, für Universitätslehrgänge von öffentlichen und privaten Universitäten sowie für Hochschullehrgänge von Fachhochschulen, Privathochschulen und Pädagogischen Hochschulen umfasst. Dieses Verfahren steht im Zusammenhang mit der Neuordnung der hochschulischen Weiterbildungsangebote, für die auch ein spezifisches externes Qualitätssicherungsverfahren (§ 26a) verankert wird.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 3 Z 12 und 13):

Es kommt zur Aufnahme der neuen Aufgabe „Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung“ in Z 13.

Zu Z 4 (§ 9 Abs. 1 Z 15 und 16):

Es erfolgt eine Anpassung an die neue Aufgabe gemäß § 3 Abs. 3 Z 13.

Zu Z 5 (§ 18 Abs. 3):

Es erfolgt eine Anpassung der Bestimmung an die Änderungen bzgl. Akkreditierung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, die mit einem akademischen Grad enden, an Privathochschulen und Privatuniversitäten. Diese werden von der Akkreditierungspflicht ausgenommen.

Zu Z 6 (§ 19 Abs. 3):

Festgelegt wird, dass Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung analog zu Akkreditierungsverfahren durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen sind, da es sich um ein hoheitliches Verfahren handelt.

Zu Z 7 (§ 21 erster Satz):

Es erfolgt die Aufnahme der Veröffentlichung der Ergebnisse der Überprüfungsverfahren von Lehrgängen zur Weiterbildung analog zu Audit- und Akkreditierungsverfahren.

Zu Z 8 (§ 22 Abs. 2 Z 5):

Es handelt es um eine Anpassung an die neue Terminologie „Hochschullehrgänge“ bzw. eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfalls von § 3 Abs. 2 Z 11 FHG.

Zu Z 9 (§ 26a samt Überschrift):

Der Einbezug der hochschulischen Weiterbildung in die interne und externe Qualitätssicherung der Hochschulen ist für die qualitative Entwicklung dieser Angebote von hoher Bedeutung. In den Materiengesetzen wurde der Einbezug in das interne Qualitätsmanagementsystem verankert, für die externe Qualitätssicherung gibt es geltende gesetzliche Bestimmungen (zB Prüfbereich Weiterbildung für Audits an Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen), die durch ein neues Verfahren ergänzt werden sollen bzw. auch ein Verfahren für Privathochschulen etablieren sollen.

Mit dem Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung wird ein neues Qualitätssicherungsverfahren aufgenommen, das sektorenübergreifend für diese Studien zur Anwendung kommen soll. Dieses Verfahren wird als anlassbezogenes ex-post-Verfahren unter vorab definierten Standards und Kriterien im § 26a verankert.

Dieses Überprüfungsverfahren soll bei Lehrgängen zur Weiterbildung an Hochschulen, die mit einem akademischen Grad enden, zur Anwendung kommen (Abs. 1). Mit diesem Verfahren soll die Wahrung der hochschulischen Autonomie bei der Einrichtung der Studien gewahrt bleiben, aber ein Instrument zur anlassbezogenen externen Qualitätssicherung etabliert werden. Dies erscheint auch zielführend, um einen externen Blick auf die Entwicklung dieser für den österreichischen Hochschulsektor neuen bzw. veränderten Studienangebote zu ermöglichen. Es handelt sich um kein verpflichtendes Verfahren analog zu Akkreditierungen, sondern um ein anlassbezogenes Verfahren, das bei begründeten Zweifeln an der qualitativen Durchführung und den Inhalten eines Studiengangs zur Anwendung kommen soll. Zuständig für die Einleitung dieses Überprüfungsverfahren ist die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister. Die Durchführung des Verfahrens obliegt der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.

Diese begründeten Zweifel können etwa die Qualifikation des Personals des Lehrgangs, den gesetzlich festgelegten Einbezug des Lehrgangs in das hochschulinterne Qualitätsmanagementsystem, das Curriculum oder die für die qualitative Durchführung des Lehrgangs erforderliche Infrastruktur umfassen. Eingebracht werden können diese Zweifel im Weg von mit dem Lehrgang befassten Personen oder Institutionen, zB Studierenden oder der Ombudsstelle für Studierende.

Den Hochschulen soll eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den eingebrachten Zweifeln an die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister ermöglicht werden. Innerhalb von einer Frist von acht Wochen soll es den Hochschulen möglich sein, die vorgebrachten Zweifel inhaltlich zu entkräften. Ist dies nicht der Fall oder nutzt eine Hochschule diese Möglichkeit nicht, hat die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu veranlassen.

Wie auch bei den Audits und Akkreditierungsverfahren werden im HS-QSG Prüfbereiche für das Überprüfungsverfahren festgelegt, die wesentliche Bereiche eines Studiengangs sowie Rahmenbedingungen dieser Studien umfassen (Abs. 3). Diese Prüfbereiche bauen auf bereits bestehenden Standards auf und wurden unter Berücksichtigung der Anforderungen an hochschulische Weiterbildung definiert.

Analog zu den Bestimmungen für Akkreditierungsverfahren ist auch für das Überprüfungsverfahren eine Verordnung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu erlassen, die einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen ist (Abs. 4).

In Abs. 5 werden die Rechtsfolgen des Überprüfungsverfahrens festgelegt:

-       Entspricht das Lehrgangsangebot den Prüfbereichen, so ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

-       Werden im Zuge des Überprüfungsverfahrens Mängel festgestellt, die als behebbar beurteilt werden, ist ein Bescheid mit Auflagen zu erteilen, die in einem bestimmten Zeitraum zu erfüllen sind. Sollten die Auflagen nicht fristgerecht erfüllt werden, so ist die Durchführung des Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs mit Bescheid zu untersagen.

-       Werden die Mängel als nicht behebbar beurteilt, ist die Durchführung des betreffenden Lehrgangs per Bescheid zu untersagen.

Aus Rechtsschutzgründen soll das Verfahren hoheitlich ausgestaltet werden. Die Kosten für das Verfahren sind von den Hochschulen zu tragen. § 20 ist sinngemäß anzuwenden (Abs. 6).

In Abs. 7 werden Regelungen hinsichtlich Auslaufen von Lehrgängen aufgrund von Untersagung gemäß Abs. 5 analog zu § 26 getroffen.

Zu Z 10 (§ 36 Abs. 13):

Mit dieser Übergangsbestimmung wird klargestellt, dass die Akkreditierungsvoraussetzungen für Lehrgänge zur Weiterbildung bzw. Universitätslehrgänge solange zur Anwendung kommen, als es Studierende in diesen Lehrgängen gibt. Auf die entsprechende Regelung zur Aufnahme von Studierenden in § 14 Abs. 9 PrivHG wird verwiesen.

Zu Z 11 (§ 37 Abs. 11):

Die Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

Artikel 5 – Änderung des HG:

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Es handelt sich um Änderungen des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 2):

Es wird der aktuelle Verweis auf das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, verankert.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1 Z 2):

Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit der Pädagogischen Hochschulen, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Förderungen aufzunehmen und an Förderprogrammen teilzunehmen, konkretisiert.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 4):

Es handelt sich um eine sprachliche Berichtigung.

Zu Z 6 und 7 (§ 7 Abs. 1 und 7):

Im Zuge einer Verwaltungsvereinfachung soll künftig für die Änderung der Bezeichnung oder eines Standorts einer anerkannten Bildungseinrichtung oder eines anerkannten Hochschullehrgangs oder die Änderung der Bezeichnung des akademischen Grades, der nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll, lediglich eine Anzeige notwendig sein. Hinsichtlich weiterer für die Anerkennung maßgeblicher Änderungen ist weiterhin ein Verfahren gemäß § 6 durchzuführen. Gemäß § 6 Abs. 3 sind Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bereits bisher ohne Aufschub mitzuteilen.

Darüber hinaus wird die Bestimmung hinsichtlich der Bezeichnung von privaten Pädagogischen Hochschulen sowie privaten Hochschullehrgängen konkreter gestaltet.

Zu Z 8 (§ 9 Abs. 6 Z 6a):

Die nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des Lehrpersonals wird als leitender Grundsatz entsprechend den Bestimmungen betreffend Universitäten auch im Hochschulgesetz verankert.

Zu Z 9 (§ 9 Abs. 9):

Diese Bestimmung wird an die neuen Begrifflichkeiten angepasst.

Zu Z 10 und 11 (§ 12 Abs. 2a und Z 6):

Es handelt sich um Klarstellungen.

Zu Z 12 (§ 12 Abs. 5):

Wenn die für die Bestellung eines Mitglieds in den Hochschulrat von diesem Bundesgesetz vorgegebenen Regelungen, insbesondere jene des Abs. 2a (Bestimmungen hinsichtlich der Entpolitisierung des Hochschulrats), nicht (mehr) erfüllt werden, kann künftig ein Mitglied abberufen werden.

Zu Z 13 (§ 17 Abs. 1 Z 7):

Die Zuständigkeit des Hochschulkollegiums gemäß § 36 wird nun auch hier verankert.

Zu Z 14 (§ 18 Abs. 1a):

Die Änderungen soll diese Bestimmung mit den Regelungen des Dienstrechts in Einklang bringen.

Zu Z 15 (§ 25 Abs. 2):

Es handelt sich um eine Bereinigung der Begrifflichkeiten. Es wird damit eine Übereinstimmung mit § 17 Abs. 1 Z 6 erzielt.

Zu Z 16 (§ 35 Z 15):

Bei Abschluss von ordentlichen Bachelorstudien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen soll künftig ebenfalls einheitlich der akademische Grad Bachelor of Education (BEd) verliehen werden.

Zu Z 17, 35, 36, 40, 41 (§ 35 Z 16, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 5, § 52a samt Überschrift):

Es wird festgehalten, dass diese Bestimmungen ausschließlich auf ordentliche Studien anwendbar sind.

Zu Z 18 (§ 35 Z 22):

Der Anwendungsbereich von Ergänzungsprüfungen in den Zulassungsbestimmungen wird ausgeweitet. Dies erfordert eine Anpassung der Begriffsbestimmung.

Zu Z 19 (§ 35 Z 27):

Neu aufgenommen wird eine Begriffsbestimmung bezüglich der Bachelor- bzw. Mastergrade in Hochschullehrgängen. Diese sind jene akademischen Grade, die nach Abschluss eines außerordentlichen Bachelor- bzw. Masterstudiums verliehen werden.

Zu Z 20 und Z 34 (§ 35 Z 31, § 39b Abs. 3, 4 und 6, § 53 Abs. 1):

Die im Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, mit 1. Oktober 2021 verankerten Privathochschulen werden im Hochschulgesetz berücksichtigt.

Zu Z 21 (§ 38 Abs. 1 Z 3):

Diese Verordnungsermächtigung kann entfallen. Ob eine Anstellung als Lehrerin oder Lehrer die Absolvierung eines bestimmten Masterstudiums voraussetzt, wird bereits bisher dienstrechtlich vorgegeben. Ein solches Masterstudium wird künftig nach Maßgabe des Bedarfs (ua. entsprechend den dienstrechtlichen Vorgaben) angeboten werden.

Zu Z 22 (§ 38 Abs. 1a Z 1):

Es handelt sich um eine legistische Änderung. Der Verweis wird durch die Ausführung des konkreten Anwendungsfalles ersetzt.

Zu Z 23, 25, 42 und 58 (Entfall des § 38 Abs. 1a Z 3, des § 38a Abs. 1, des § 52a Abs. 3 sowie des 3. Abschnitts der Anlage):

Die Bestimmung über die ordentlichen Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach, die bisher die Möglichkeit des Quereinstiegs in der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) darstellt, aber kaum in der Praxis umgesetzt wurde, entfällt. Eine Übergangsbestimmung hinsichtlich dieser Studien befindet sich in § 80 Abs. 21 Z 7.

Zu Z 24 und 56 (§ 38 Abs. 2 und Anlage):

Es wird ein einheitlicher Umfang an 60 ECTS-Anrechnungspunkten für den Schwerpunkt im Lehramtsstudium für die Primarstufe festgelegt. Dies ist notwendig, um den Wechsel zwischen Pädagogischen Hochschulen für Studierende zu erleichtern und darüber hinaus eine niederschwellige Möglichkeit zu schaffen, Schwerpunkte, die an der eigenen Pädagogischen Hochschule nicht angeboten werden, an anderen Pädagogischen Hochschulen absolvieren zu können. Eine Übergangsbestimmung wird verankert.

Zu Z 26 (§ 38a Abs. 1 [neu]):

Es handelt sich um eine Bereinigung. Diese Regelungen sind auch in § 42 Abs. 13 sowie in § 52 Abs. 3 enthalten.

Zu Z 27 und Z 57 (§ 38a Abs. 2 [neu] und Anlage):

Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- und Masterstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann bereits bisher zur Erlangung des Lehramts für die Primarstufe ein Masterstudium für die Primarstufe (§ 38 Abs. 1a Z 5) angeboten werden. Diese Möglichheit soll nun auch für Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität eröffnet werden. Darüber hinaus wird künftig für dieses Masterstudium ein Arbeistumfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten festgelegt.

Zu Z 28 (§ 39 Abs. 1):

Es handelt sich um eine sprachliche Bereinigung. Weiters erfolgte die Einführung der Bildungsdirektionen mit dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 138/2017. Die Wendung „der Bundesministerin oder dem Bundesminister unterstehenden Schulbehörden“ wird daher durch die „Bildungsdirektionen“ ersetzt.

Zu Z 29 (§ 39 Abs. 3):

Diese Bestimmung wird im Hinblick auf die Weiterentwicklung der hochschulischen Weiterbildung angepasst. Wie schon bisher sind Pädagogische Hochschulen berechtigt, im hoheitlichen Bereich (im sog. „öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag“ der Pädagogischen Hochschule) Hochschullehrgänge (auch als außerordentliche Masterstudien) anzubieten. Dies wird nun um die Möglichkeit, Hochschullehrgänge als außerordentliche Bachelorstudien anzubieten, erweitert. Diese Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen oder künstlerisch-berufsfeldbezogenen Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer oder Pädagoginnen und Pädagogen können künftig gemäß den entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen (§ 52f Abs. 2b) vorgesehen werden.

Es wird auch der konkrete Umfang von ECTS-Anrechnungspunkten festgelegt. Mit diesen neuen Vorgaben hinsichtlich ECTS-Anrechnungspunkten soll die Bologna-Konformität und Anschlussfähigkeit der außerordentlichen Studien gesetzlich verankert werden. Es wird klargestellt, dass die außerordentlichen Bachelor- und Masterstudien grundsätzlich künftig gleichwertig zu ordentlichen Bachelor- und Masterstudien sind, insbesondere im Hinblick auf die Durchlässigkeit zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien.

Zu Z 30, 37, 46 (§ 39 Abs. 3a, § 42 Abs. 13 und 14, § 52f Abs. 3a bis 3c):

Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger betreffend die Sekundarstufe (Allgemeinbildung):

Wenn nicht ausreichend Lehrpersonal oder Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien (in bestimmten Gegenständen) zur Verfügung stehen, werden bereits bisher Absolventinnen und Absolventen von fachlich in Frage kommenden Studien (mit Berufserfahrung) in den Dienst als Lehrerin oder Lehrer aufgenommen. Künftig sollen für diese Personen klare und einheitliche Regelungen zu dem (geplanten dienstrechtlichen) Auswahlverfahren sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowohl im Dienst- als auch im Studienrecht festgelegt werden. Es wird eine pädagogische Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines Hochschullehrgangs berufsbegleitend angeboten werden. Als (Zulassungs-)Voraussetzung soll künftig der Abschluss eines Studiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten verankert werden. Die konkreten und auch weitere Vorgaben betreffend die Zulassungsvoraussetzungen sowie Inhalte der Curricula dieser Hochschullehrgänge werden in der Hochschul-Curriculaverordnung sowie in der Hochschul-Zulassungsverordnung geregelt werden. Die Facheinschlägigkeit des vorhergehenden (Fach-)Studiums sowie jene der Berufspraxis soll in einem (geplanten) dienstrechtlichen Auswahlverfahren festgestellt werden. Treten diese Absolventinnen und Absolventen von fachlich in Frage kommenden Studien mit Berufspraxis in ein Dienstverhältnis als Lehrerinnen oder Lehrer ein, werden im Hochschullehrgang für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) zusätzliche Qualifikationen insbesondere im Bereich der Bildungswissenschaften sowie Fachdidaktik zu erwerben sein. Je nach Vorbildung der Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger soll der Arbeitsumfang der Inhalte dieses Hochschullehrgangs zwischen 60 und 90 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Darüber hinaus wird facheinschlägige Berufspraxis in gewissem Umfang Teil des Curriculums sein, welche üblicherweise bereits vor Eintritt in das Lehrer/innendienstverhältnis absolviert wurde.

Die Curricula für diese Hochschullehrgänge für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger werden statt von der Curricularkommission von einer gesondert eingerichteten Arbeitsgruppe erarbeitet werden. Diese Arbeitsgruppe besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern mit der jeweils erforderlichen Expertise in Fachdidaktik und Bildungswissenschaften. Höchstens sechs Mitglieder werden vom Rektorat der jeweiligen Pädagogischen Hochschule auf Vorschlag des Hochschulkollegiums und höchstens sechs Mitglieder von den Rektoraten einvernehmlich auf Vorschlag der Senate von den beteiligten Universitäten des Verbunds entsendet. Wird bis 1. März kein Entwurf eines Curriculums vorgelegt, geht die Zuständigkeit dafür auf das jeweilige Hochschulkollegium über.

Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger für den Religionsunterricht:

Die neue Quereinstiegsregelung für den Religionsunterricht soll ähnlich aufgebaut sein wie jene für die Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung). Ein Dienstverhältnis und ein Studium mit Arbeitsumfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkte gelten als Voraussetzung für die Zulassung. Das aktive Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer als Voraussetzung kann auch direkt zur Kirche oder Religionsgesellschaft bestehen. Weitere Konkretisierungen erfolgen in der Hochschul-Curriculaverordnung und in der Hochschul-Zulassungsverordnung, wobei § 7 Abs. 3a zu beachten ist.

Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger betreffend die Elementarpädagogik:

Auch für künftige Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen soll der Quereinstieg erleichtert werden. Ein Hochschullehrgang im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten für Absolventinnen und Absolventen bestimmter Studien im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten wird dahingehend vorgesehen. Weitere Vorgaben betreffend die Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte der Curricula dieser Hochschullehrgänge werden wiederum in der Hochschul-Curriculaverordnung sowie in der Hochschul-Zulassungsverordnung geregelt werden.

Zu Z 31 (§ 39 Abs. 4):

Auch diese Bestimmung wird im Hinblick auf die Weiterentwicklung der hochschulischen Weiterbildung angepasst. Diese Regelung betrifft jene Hochschullehrgänge, die in der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschulen (und somit kostendeckend) angeboten werden. Die Zulassungsvoraussetzungen zu diesen Hochschullehrgängen, soferne sie als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien vorgesehen sind, werden in § 52f Abs. 2a verankert. Diese Regelung legt ebenfalls fest, dass die mit dieser Novelle neu gestalteten außerordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig zu ordentlichen Bachelor- und Masterstudien sind. Damit wird die Durchlässigkeit zwischen ordentlichen und außerordentlichen Studien ausdrücklich verankert. Auch wenn die Studienangebote unterschiedliche Zielgruppen adressieren und unterschiedliche formale Rahmenbedingungen aufweisen, soll gegenseitige Durchlässigkeit ermöglicht werden. Es soll künftig somit beispielsweise ein außerordentliches Masterstudium die Zulassung zu einem Doktoratsstudium oder ein außerordentliches Bachelorstudium die Zulassung zu einem ordentlichen Masterstudium ermöglichen.

Zu Z 32 (§ 39 Abs. 5):

Hochschullehrgänge können künftig auch im Zuge einer erweiterten Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen angeboten werden. Dabei werden insbesondere Bildungseinrichtungen der Erwachsenenbildung in Frage kommen. Dafür sind Vereinbarungen zwischen den beteiligten Rechtsträgern zu schließen. Dann ist bei einem außerordentlichen Bachelor- oder Masterstudium auch der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ zu verleihen (siehe § 64).

Die Bestimmung hinsichtlich Kooperation mit außerhochschulischen Rechtsträgern erfährt somit eine Erweiterung. War bislang die Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger nur zu wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung möglich, soll dies für bestimmte Studienformate nun durch Kooperationen mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen erweitert werden. Mit diesen Kooperationen mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen auf inhaltlicher Ebene soll ermöglicht werden, dass zielgruppenspezifische Angebote etabliert werden können. Die inhaltliche Hauptverantwortung für den Hochschullehrgang, etwa Erlassung und Änderung des Curriculums, liegt aber weiterhin bei der Pädagogischen Hochschule, da sie die gradverleihende Institution ist. Diese inhaltliche Kooperation findet ihren Ausdruck auch in den zu verleihenden akademischen Graden (Bachelor Professional oder Master Professional). Festgelegt wird auch, dass für diese Kooperationen Verträge abzuschließen sind, die die wesentlichen Eckpunkte wie Festlegung der Leistungen der beteiligten Einrichtungen, zur Durchführung und Finanzierung, umfassen. Üblicherweise sind Bestandteile solcher Verträge: Namen der beteiligten Institutionen, Ziel und Zweck der Zusammenarbeit, Rechtsgrundlagen, Finanzierung, Organisation der Studienangelegenheiten (zB Benennung der an den beteiligten Institutionen verantwortlichen Personen, Gremien, Genehmigungen), Zulassung und Zugangsbedingungen, Konkretisierung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Institutionen (vor allem hinsichtlich Entwicklung, Koordination der Lehre, Rekrutierung des Lehrpersonals, Anforderungen an Lehrpersonal, Prüfungen und Zuständigkeiten), regelmäßige Kooperationsgespräche und wechselseitige Informationspflicht, verpflichtende Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem, Verleihung des akademischen Grades, Regelungen im Konfliktfall, Inkrafttreten, Laufzeit des Vertrages, Verlängerungsbedingungen, Kündigung der Vereinbarung. Aus Gründen der Transparenz sind diese Verträge ohne Personenbezug, ohne die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen. Private Finanzierungsquellen sind von der Veröffentlichung ausgenommen.

Zu Z 33 (§ 39 Abs. 7):

Die Einbindung in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung wird explizit verankert.

Zu Z 38 (§ 46 Abs. 9):

Es soll eine Gesamtbeurteilung (zB „Ausgezeichneter Erfolg“) in studienabschließenden Zeugnissen an Pädagogischen Hochschulen ermöglicht werden, sofern dies und entsprechende ausführende Regelungen in der Satzung verankert werden.

Zu Z 39 und 44 (§ 52 Abs. 2 und § 52e Abs. 1):

Die Zulassungs- und Eignungsvoraussetzungen für Lehramtsstudien sollen künftig auch für ordentliche Studien für Berufstätigkeiten an sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen gelten.

Zu Z 43 (§ 52a Abs. 4):

Es handelt sich um eine Änderung des Verweises aufgrund der Anpassungen in § 38a.

Zu Z 45 (§ 52f Abs. 2 bis 2b):

Die Zulassungsvoraussetzungen für allgemeine Hochschullehrgänge für die Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer sowie in allgemein pädagogischen Berufsfeldern bleiben inhaltlich unverändert.

In Abs. 2a und 2b werden konkrete Regelungen hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen zu Hochschullehrgängen, die als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien angeboten werden, neu eingeführt.

Für ein außerordentliches Bachelorstudium werden die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung festgelegt. Für ein außerordentliches Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, wird eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung festgelegt. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können im Curriculum Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Bislang waren die Zulassungsbedingungen den Pädagogischen Hochschulen insofern freigestellt, als die Zulassungsbedingungen mit entsprechenden ausländischen Masterstudien vergleichbar sein sollten. Damit war es auch bislang schon möglich, Studierende mit einschlägiger beruflicher Qualifikation, aber ohne akademischen Erstabschluss zu einem Hochschullehrgang zuzulassen. Nun werden die Zulassungsvoraussetzungen neu festgelegt und zwischen Bachelor- und Masterstudien differenziert.

Mit der Möglichkeit, mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation zu einem Studium zugelassen zu werden, bleibt eine bewährte Form eines alternativen Zugangs zu einem Hochschulstudium erhalten, sie wird aber nun für bestimmte außerordentliche Bachelorstudien gesetzlich verankert.

Als Zulassungsvoraussetzung für ein außerordentliches Masterstudium wird grundsätzlich der Abschluss eines Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung vorgesehen, davon sind auch Diplomstudien erfasst, sowie mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

Für Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung, die als Bachelor- oder Masterstudien im hoheitlichen Bereich angeboten werden, gelten spezielle Zulassungsvoraussetzungen. Einerseits gelten die oben beschriebenen allgemeinen Regelungen betreffend außerordentliche Bachelor- und Masterstudien, andererseits ist aber ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer oder als Pädagogin oder Pädagoge an bestimmten Einrichtungen Voraussetzung.

Darüber hinaus wird für die Zulassung zu außerordentlichen Masterstudien zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung eine Verordnungsermächtigung für die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister eingefügt, um eine einem fachlich in Frage kommenden Bachelorstudium gleichzuhaltende Ausbildung festlegen zu können. Dies soll vor allem Absolventinnen und Absolventen der früheren Pädagogischen Akademien wie bisher den Zugang zu diesen außerordentlichen Masterstudien ermöglichen.

Zu Z 47 (§ 52f Abs. 4):

Es werden die Verordnungsermächtigungen betreffend die Hochschullehrgänge insbesondere für den Quereinstieg hinsichtlich der Hochschul-Zulassungsverordnung verankert.

Zu Z 48 (§ 59 Abs. 1 Z 9):

Diese Bestimmung wird um die neu eingeführten Fachbereiche der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung)

           1. Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung und

           2. Soziales sowie

um die facheinschlägigen Studien ergänzenden Studien erweitert. Diese Studien werden lediglich berufsbegleitend zu einem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer angeboten. Daher erlischt die Zulassung, wenn das Dienstverhältnis aufgrund von Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber beendet wird.

Zu Z 49 und 50 (§ 61 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 2):

Analog zur Bestimmung über die berufsbegleitenden Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) wird auch für den berufsbegleitenden Hochschullehrgang für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ein Beendigungstatbestand für das Studium festgelegt: Die Zulassung zum Hochschullehrgang erlischt, wenn das Dienstverhältnis aufgrund von Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber beendet wird.

Zu Z 51 (§ 63 Abs. 6):

Künftig wird es möglich sein, Mutterschutzbestimmungen in der Satzung für Studierende zu verankern. Dies wird insbesondere die Pädagogisch-Praktischen Studien betreffen sowie Lehrveranstaltungen, deren Inhalte eine Gefährdung für die werdende oder stillende Mutter oder das Kind mit sich bringen können, zB im Bereich Bewegung und Sport. Im Bereich der Praktika soll sichergestellt werden, dass schwangeren Lehramtsstudierenden, die im schulischen Umfeld mit zum Teil (va. in höheren Semestern) bereits erhöhter Selbständigkeit und Verantwortung tätig sind, dasselbe Schutzniveau zuteil wird, wie den bereits in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrerinnen.

Die Einschränkung, dass nur bestimmte Lehrveranstaltungen von den Satzungsbestimmungen erfasst sein dürfen, bedingt eine Vorabbeurteilung durch die Pädagogische Hochschule, welche praxisorientierte und wissenschaftliche Lehrveranstaltungen konkret auf Grund ihres Inhalts, der Anforderungen und der zu erbringenden Leistungsnachweise mit einer möglichen körperlichen oder gesundheitlichen Gefährdung für Schwangere, ungeborene Kinder und stillende Mütter verbunden sind und für die daher ein erhöhter Schutz in den letzten Wochen der Schwangerschaft oder den ersten Wochen der Stillzeit geboten erscheint.

Zu Z 52 und 53 (§ 64 und § 65 Abs. 2):

Durch die Festlegung der akademischen Abschlussgrade, die verpflichtend zu vergeben sind, soll eine Vereinheitlichung erfolgen. Abweichend von der Regelung für ordentliche Bachelor- und Masterstudien werden die zu verleihenden akademischen Grade im Gesetz festgelegt und ein im Curriculum festzulegender Zusatz ist nicht vorgesehen.

Zu Z 54 (§ 70):

Die Teilnahme an Hochschullehrgängen für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger soll frei von Lehrgangsbeiträgen sein.

Zu Z 55 (§ 80 Abs. 21):

Es handelt sich um Inkrafttretensbestimmungen sowie Übergangsbestimmungen.

Zu Z 56 und 59 (Anlage):

Es handelt sich einerseits um eine Bereinigung von Begrifflichkeiten sowie andererseits um die Festlegung eines einheitlichen Umfangs an 60 ECTS-Anrechnungspunkten für den Schwerpunkt im Lehramtsstudium für die Primarstufe (siehe auch § 38 Abs. 2).

Zu Artikel 6: Änderung des DAK-Gesetzes 1996

Zu Z 1:

Der Kurztitel des Bundesgesetzes wird der mittlerweile für die Diplomatische Akademie geläufigen Kurzform „DA“ angepasst, die im englischen Sprachraum besser einsetzbar ist.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 1):

Entsprechend der nunmehrigen Bezeichnung als „Universität“ ist der Ausdruck „Hochschule künstlerischer Richtung“ zu streichen.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 2 Z 1):

Die Bereiche, aus denen die Diplomatische Akademie Lehrgänge und Veranstaltungen anbietet, werden um den Fachbereich „Kultur“ ergänzt.

Zu Z 5, 6, 8, 13-16, 18-32, 34-38, 40, 42-50, 52 und 54 (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 7 Z 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 1 Z 1, 3-5 und 7, § 10 Abs. 3, § 11 Z 3 und 4, § 12-15, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Z 2 und 4, § 19, § 20, § 22 Abs. 2, § 23, § 26, § 29 und § 34):

Im Sinne eines inklusiven Sprachgebrauchs werden die im generischen Maskulin stehenden Personenbezeichnungen in den zitierten Bestimmungen jeweils um die weibliche Bezeichnung ergänzt.

Zu Z 7 (§ 3 Abs. 2):

Aufgrund des Außerkrafttretens des Verwaltungsakademiegesetzes durch das Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002 (BGBl. I Nr. 119/2002) kann diese Bestimmung gestrichen werden.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 3):

Die Einfügung dient der Klarstellung, dass der akademischen Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) einem Master im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig ist.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 3a):

Zur Vereinheitlichung der Zitierweise wird die Wortfolge „Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002“ durch den Kurztitel „UG“ ersetzt.

Zu Z 11 und 12 (§ 6):

In der Bestimmung über die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen sollen „national und international anerkannte Universitäten“ ausdrücklich erwähnt werden und es soll festgehalten werden, dass die gemeinsamen Studienprogramme mit Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, Master-Programmen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig sind. Darunter fallen neben den beiden gegenwärtig angebotenen Master-Studien M.A.I.S und ETIA auch künftig angebotene neue Master-Studien. Derzeit hat die DA Joint-Degree-Programme mit SAIS Europe (Johns Hopkins University) und der Fletcher School of Law and Diplomacy (Tufts University).

Zu Z 3, 14 und 54 (§ 2 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z 2, § 23, § 26 und § 34):

Es erfolgt eine Anpassung an die aktuelle Ressortbezeichnung gemäß Bundesministeriengesetz 1986 (BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 30/2021).

Zu Z 17 (§ 8 Abs. 7):

Um eine geschlechterparitätische Besetzung des Kuratoriums sicherzustellen, wird eine Frauenquote von 50% eingeführt.

Zu Z 9, 20, 33, 39, 47 und 49 (§ 4 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1 Z 1, § 11 Z 2, § 14 Z 3, § 16 Abs. 2, § 19, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und § 30 Abs. 1):

Die zitierten Bestimmungen werden im Sinne der neuen Rechtschreibung angepasst.

Zu Z 31, 35 und 41 (§ 13 Abs. 3, § 15 und § 17):

Gemäß der Diktion des § 1 Abs. 2 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl. Nr. 22/1974 idF BGBl. I Nr. 170/2020 werden die Begriffe „Dienstverhältnis“ bzw. „Dienstvertrag“ durch die Begriffe „Arbeitsverhältnis“ bzw. „Arbeitsvertrag“ ersetzt.

Zu Z 53 (§ 33a):

Aufgrund der durchgehenden Ergänzung um die weibliche Form der Personenbezeichnung kann diese Bestimmung entfallen.

Zu Z 54 (§ 34):

Die Vollziehung der Bestimmung über die Zusammenarbeit der DA mit wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 6) soll durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgen. Im Interesse der Übersichtlichkeit soll die Bestimmung zudem in Ziffern gegliedert werden.

Zu Art. 7 – C-HG:

Zu Z 1 (§ 6):

Im Zuge des Begutachtungsverfahrens hat sich herausgestellt, dass Änderungsbedarf in einer weiteren Materie der Hochschulgesetzgebung, dem Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), BGBl. I Nr. 23/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2021, besteht. Diese Änderung wird als Artikel 7 in die vorliegende Regierungsvorlage aufgenommen.

§ 6 sieht vor, dass Arbeitsverhältnisse gemäß § 109 UG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, die der Durchführung von Forschungsprojekten oder der Erfüllung einer Qualifizierungsvereinbarung gemäß § 27 Abs. 3 des gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen an Universitäten dienen, einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden können, wenn die Erbringung der geforderten Leistungen covidbedingt verzögert oder verhindert wurde. Arbeitsverhältnisse von ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal können gemäß § 6 einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wenn das Abhalten der Lehre im Sommersemester 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich war. In allen Fällen dürfen Verlängerungen oder Neuabschlüsse jeweils einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten.

Da das C–HG mit 30. September 2021 außer Kraft tritt, sich jedoch aufgrund der anhaltenden pandemiebedingten Situation der Bedarf für eine weitere Verlängerung der Anwendung dieser Bestimmung ergeben hat, soll der zeitliche Anwendungsbereich von § 6 C-HG weiter verlängert werden.

Dies betrifft sowohl Arbeitsverhältnisse, die gemäß § 6 bereits einmal befristet verlängert wurden (Abs. 2) als auch Arbeitsverhältnisse, deren Befristung erst jetzt ausläuft bzw. ausgelaufen ist, und die daher das erste Mal von dieser Regelung profitieren können sollen (Abs. 3). Die in Abs. 1 genannten Bedingungen (covidbedingte Verzögerung oder Behinderung der Erbringung der Leistung) müssen in beiden Fällen erfüllt sein.

Mit Abs. 4 wird klargestellt, dass die Verlängerungen bzw. Neuabschlüsse gemäß Abs. 1, 2 und 3 insgesamt 18 Monate nicht übersteigen dürfen. Dies betrifft sowohl die Kombination von Arbeitsverhältnissen gemäß Abs. 1 und 2 als auch die Dauer der Arbeitsverhältnisse gemäß Abs. 3.

Um mit § 109 UG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, die eine umfassende inhaltliche Neugestaltung dieser Bestimmung vorsieht und die mit 1. Oktober 2021 in Kraft tritt, nicht in in Konflikt zu geraten, ist der Neuabschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen nach alter Rechtslage nur bis 30. September 2021 möglich.

Zu Z 2 (§ 8):

§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 soll mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft treten.



[1] IHS (2020): „Stand und Entwicklung wissenschaftlicher Weiterbildung in Österreich“.