21. FSG-Novelle, Änderung der Straßenverkehrsordnung

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Schnellfahren in höheren Geschwindigkeitsbereich ("Raserei") wird zum zunehmenden Problem auf Österreichs Straßen, insbesondere finden in verstärktem Maße auch illegale Straßenrennen ("road runner") statt.

 

Ziel(e)

Verschärfung der Sanktionen bei Geschwindigkeitsübertretungen im höheren Ausmaß

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Anhebung der Geldstrafen (sowohl Mindest- als auch Höchststrafen), Deutliche Anhebung der Entzugszeiten für Lenkberechtigungen für Geschwindigkeitsdelikte, Verdopplung des Beobachtungszeitraumes für Erstdelikte, Verpflichtende Nachschulung und verkehrspsychologische Untersuchungen bei besonders gefährlichen Verhältnissen (Überschreitung 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts)

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verbesserung der Verkehrssicherheit“ der Untergliederung 41 Mobilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Aus der Novelle des Führerscheingesetzes ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger. Die Anhebung der Strafsätze in der Straßenverkehrsordnung wird zu Mehreinnahmen durch die Höheren Strafgelder führen, deren Höhe allerdings nicht quantifizerbar ist, weil eine Zuordnung von eingehobenen Strafgeldern zu bestimmten Übertretungen nicht möglich ist. Da darüber hinaus auch von einer abschreckenden Wirkung der deutlich erhöhten Strafdrohungen und damit weniger zu ahndenden Übertretungen auszugehen ist, werden diese Mehreinnahmen allerdings moderat ausfallen.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Für Personen, die sich gesetzeskonform verhalten hat diese Novelle keinerlei Auswirkungen, es entsteht weder zusätzlicher finanzieller Aufwand noch Aufwand in anderer Hinsicht.

 

In gewissem Ausmaß kommt es zu Mehreinnahmen bei den verkehrspsychologischen Instituten.

Im Jahr 2020 hat es insgesamt 406 Lenkberechtigungsentziehungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen im Bereich 80/90 km/h und mehr als 90/100 km/h gegeben. Für diese Delikte wird nun jedenfalls eine Nachschulung vorgeschrieben. Bei Kosten von 500 Euro pro Nachschulung im Gruppenkurs kommt es zu Mehreinnahmen von 203.000 für die verkehrspsychologischen Institute bundesweit pro Jahr. Dieser Betrag verteilt sich nach Verhältnis der Größe auf die derzeit bestehenden 15 Institutionen. Die Mehreinnahmen durch die nun zwingend vorgeschriebenen verkehrspsychologischen Untersuchungen sind hingegen zu vernachlässigen, da diese nur im Wiederholungsfall anzuordnen sind und damit nur in ganz vereinzelten Fällen auftreten. Außerdem wurde in solchen Ausnahmefällen von den Behörden nach Beurteilung des Einzelfalles auch schon bisher diese Maßnahme angeordnet.

 

Behördlicher Mehraufwand im Sinne von zusätzlich zu erlassenden Bescheiden entsteht durch diese Novelle nicht.

Eine Adaptierung des Führerscheinregisters ist nicht erforderlich, weshalb kein zusätzliche IT-Aufwand entsteht.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Unionsrecht wird nicht tangiert.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Zusätzliche Datenverarbeitungen sind nicht erforderlich.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 239222569).