Änderung des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben und ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoenergieverbrauch der Union für 2030 festgelegt. Dabei werden u.a. auch Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse normiert.

Die Umsetzung der betreffenden Richtlinienbestimmungen soll in einer Verordnung auf der Grundlage des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG) erfolgen. Es soll eine entsprechende Verordnungsermächtigung geschaffen werden.

Die Umsetzung dieser Richtlinie hat bis 30.6.2021 zu erfolgen.

 

Zudem hat der bisherige Vollzug des HolzHÜG gezeigt, dass wenige Änderungen bzw. Klarstellungen erforderlich sind.

Insbesondere sollen die Regelungen für die Mitwirkung des Zollamtes Österreich geändert werden, damit ein wirksamerer und sparsamerer Vollzug des HolzHÜG erfolgt. Auch sollen die Höchststrafdrohungen deutlich erhöht und eine Mindeststrafe für den Fall der vorsätzlichen und wiederholten Tatbegehung eingeführt werden, damit von den Bezirksverwaltungsbehörden Strafen verhängt werden, die entsprechend den Verpflichtungen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

 

Ziel(e)

1.     Schaffung der Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

2.     Effizienterer Vollzug des HolzHÜG.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1.     Ermächtigung im HolzHÜG für eine Verordnung, womit hinsichtlich der Überprüfung von Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Richtlinie 2018/2001/EU die näheren Details zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie deren Überprüfung und Kontrolle für den Bereich der forstwirtschaftlichen Biomasse geregelt werden sollen.

2.     Änderungen bestehender Bestimmungen des HolzHÜG für einen effizienteren Vollzug, insbesondere mittels einer verbesserten und klareren Mitwirkung des Zollamtes Österreich und einer Erhöhung der Höchststrafdrohungen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Schutz und Erhalt der Lebensgrundlagen und Lebensräume für Mensch und Natur durch nachhaltige Sicherung der Ressource Wasser, der Infrastruktur zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung sowie durch nachhaltige Stärkung der Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung des Waldes" der Untergliederung 42 Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Bezüglich der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ist im vorliegenden Entwurf lediglich eine Verordnungsermächtigung vorgesehen. Allfällige finanzielle Auswirkungen oder sonstige Auswirkungen können sich erst aus dieser Verordnung ergeben und sind daher nicht Teil dieser Folgenabschätzung.

 

Bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 soll durch die vorgesehenen Änderungen ein effizienterer Vollzug gewährleistet werden. Insbesondere die Mitwirkung des Zollamtes Österreich bei den Vollzugstätigkeiten des Bundesamtes für Wald soll verbessert werden, sodass letztlich ein noch sparsamerer und wirksamerer Vollzug des HolzHÜG erfolgt.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82.

Auch werden bestehende Regelungen des HolzHÜG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23, geändert.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1724448847).