948 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Kommunalinvestitionsgesetz 2020 und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung der Bundesabgabenordnung

       Artikel 2    Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

       Artikel 3    Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

       Artikel 4    Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020

       Artikel 5    Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 1

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert:

§ 158 Abs. 4 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 8 folgende Z 9 angefügt:

         „9. in die Transparenzdatenbank im Rahmen einer Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012.“

Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2021 idF BGBl. I Nr. 32/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an der Umsatzsteuer für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 % der Eigenmittel mit Ausnahme der traditionellen Eigenmittel abzuziehen; die Höhe dieser Eigenmittel ergibt sich aus den Gutschriften zugunsten des für die Bereitstellung der Eigenmittel auf den Namen der Europäischen Kommission eingerichteten Kontos.“

2. Nach § 30 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 Abs. 2i wird folgender Abs. 2j angefügt:

„(2j) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

2. In § 8 entfällt der letzte Satz und lautet der erste Satz:

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 4

Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020

Das Kommunalinvestitionsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 56/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 wird das Datum „31. Dezember 2021“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 4 wird das Datum „31. Jänner 2024“ durch das Datum „31. Jänner 2025“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 39e betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

 

 

Abschnitt 7b

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

§ 40.

Erfassung von ARF‑Leistungen

§ 40a

ARF‑Leistungsarten

§ 40b.

Mitteilungen zu ARF‑Leistungen

§ 40c.

Inhalt der ARF‑Mitteilungen

§ 40d.

Nachträgliche Zweckwidmung von ARF‑Mitteln

§ 40e.

Verwendungskontrolle von ARF‑Leistungen

§ 40f.

Vollständigkeitserklärung zu ARF‑Leistungen

2. Im Inhaltsverzeichnis erhält der bisherige § 40 die Paragraphenbezeichnung § 41 und der bisherige § 41 die Paragraphenbezeichnung § 41a.

3. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet :

         „4. der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,“

4. § 2 lautet:

„Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der

           1. einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck),

           2. einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),

           3. Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck),

           4. Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),

           5. Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck) und

           6. personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel (Kontrollzweck).“

5. Im § 25 Abs. 3 entfällt nach der Wortfolge „im Sinne des § 31“ die Wortfolge „Abs. 1.“.

6. In § 39a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der COVID‑19‑Krise erbracht werden“ die Wortfolge „(COVID‑19‑Leistungen“) eingefügt.

7. Nach § 39e wird folgender neuer Abschnitt 7b samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 7b

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

Erfassung von ARF‑Leistungen

§ 40. (1) Für alle Leistungen, die über Mittel der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARF‑Leistungen), sind eigene Leistungsangebote anzulegen.

(2) Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „ARF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ bzw. bei kofinanzierten Leistungen im Sinne des § 40b Abs. 3 „teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ aufzunehmen.

ARF‑Leistungsarten

§ 40a. Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:

           1. Gelddarlehen;

           2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;

           3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;

           4. nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;

           5. Beschaffungsvorgänge;

           6. übrige Leistungen, die aus ARF‑Mitteln finanziert werden.

Mitteilungen zu ARF‑Leistungen

§ 40b. (1) Zu Leistungsangeboten der Leistungsarten nach § 40a sind Mitteilungen nach § 25 vorzunehmen. Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und wenn nach § 23 Abs. 1 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre. § 42 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

(2) Bei ARF-Leistungen nach § 40a sind anzugeben:

           1. Gelddarlehen mit dem Nominalwert und dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);

           2. sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert;

           3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien mit dem Nominalwert und mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);

           4. Sachleistungen mit den Anschaffungskosten;

           5. Beschaffungsvorgänge mit dem aufgewendeten Betrag;

           6. übrige ARF‑Leistungen mit sachgerechten Beträgen.

(3) Liegt eine aus ARF‑Mitteln, nationalen Mitteln und/oder anderen Unionsfonds kofinanzierte Leistung vor, so sind die jeweiligen Anteile dieser Mittel bei der Mitteilung betragsmäßig anzugeben.

(4) Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (§ 43 Abs. 8) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.

Inhalt der ARF‑Mitteilungen

§ 40c. (1) Mitteilungen auf ARF‑Leistungen

           1. haben unverzüglich zu erfolgen,

           2. sind als ARF‑Mitteilungen zu kennzeichnen und

           3. ausschließlich auf die neu angelegten ARF - Leistungsangebote zu melden.

(2) Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARF‑Leistungen

           1. den Namen des Endempfängers der Mittel,

           2. den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie

           3. Angaben zu Wirkungsindikatoren

zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 für ARF‑Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach § 2 Z 6 berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 oder auf Mitteilungen nach § 25 beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF‑Leistungen und ARF‑Mitteilungen.

Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln

§ 40d. Werden ARF – Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF‑Mitteilung zu kennzeichnen, um die in § 40c Abs. 2 sowie in der Transparenzdatenbank-ARF‑Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF‑Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend § 40b Abs. 3 vorzugehen.

Verwendungskontrolle von ARF‑Leistungen

§ 40e. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF‑Leistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.

Vollständigkeitserklärung zu ARF‑Leistungen

§ 40f. Die Leistenden Stellen haben jeweils zu Quartalsbeginn für das vorletzte Quartal die Vollständigkeit der Mitteilungen zu ARF‑Leistungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.“

8. § 40 erhält die Paragraphenbezeichnung § 41.

9. § 41 erhält die Paragraphenbezeichnung § 41a.

10. Im § 42 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.“

11. Im § 43 Abs. 7 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“.

12. Im § 43 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 40b Abs. 4) sind auch später vorzunehmen.“