Artikel 3 – Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMF |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Mit der Novelle zum Katastrophenfondsgesetz 1996 BGBl. I Nr. 74/2019 wurden Zuschüsse an die Länder für deren Abgeltungen an Dienstgeber für Entgeltfortzahlungen an Dienstnehmer bei bestimmten Katastropheneinsätzen vorgesehen, wobei die Vollziehung dem BMASGK, somit nunmehr dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. dem Bundesministerium für Arbeit, zugeordnet wurde. Die Mittelbereitstellung erfolgt allerdings aus dem Katastrophenfonds, somit durch den Bundesminister für Finanzen.
Ziel(e)
Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, sollen diese Zuschüsse aus dem Katastrophenfonds an die Länder – wie alle anderen derartige Zuschüsse aus dem Katastrophenfonds – vom Bundesminister für Finanzen vollzogen und soll die Vollzugsklausel im Katastrophenfondsgesetz daher entsprechend angepasst werden.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Anpassung der Vollzugsklausel, sodass der Vollzug der Bestimmungen über die Zuschüsse aus dem Katastrophenfonds an die Länder für Entgeltfortzahlungen ab dem 1. Jänner 2022 beim Bundesminister für Finanzen konzentriert wird.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
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