Artikel 4 – Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020

 

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die COVID-19 Pandemie hat die Gemeinden unter Druck gebracht und ihre Rolle in der Daseinsvorsorge stark beeinträchtigt. Daher wurde das Kommunalinvestitionsgesetz 2020 als Unterstützungspaket für die Gemeinden iHv 1.000 Mio. € beschlossen.

Durch die Verbesserung der Konjunktur ist vor allem das Baugewerbe stark ausgelastet, was nachfrageinduzierte Preissteigerungen sowie den Mangel an Baustoffen mit sich bringt.

 

Ziel(e)

Um den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, auf diese Situation flexibel reagieren zu können, soll es zu einer Verlängerung der Fristen für die Einbringung des Antrages, den Beginn des zu unterstützenden Projektes sowie die Endabrechnung um ein Jahr kommen. Dadurch soll es den Gemeinden möglich sein, den vorgesehenen Zweckzuschuss wirtschaftlich und sparsam höchstmöglich ausschöpfen zu können.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1) Die Änderung in § 2 Abs. 4 soll es den Gemeinden ermöglichen, um einen Zweckzuschuss iSd KIG 2020 auch dann ansuchen zu können, wenn das Projekt erst im Jahr 2022 begonnen wird. Durch die Möglichkeit, für Projekte, die erst im Jahr 2022 begonnen werden, einen Zweckzuschuss iSd KIG 2020 zu erhalten, ist es notwendig, in Abs. 6 auch die Frist für die Einreichung von Projekten um ein Jahr auf 31. Dezember 2022 zu verlängern.

2) Durch die Verlängerung der Fristen für die Einreichung des Antrages sowie den Beginn des Projektes ist es notwendig, auch die Frist für die Einreichung der Endabrechnung um ein Jahr zu verlängern.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Keine

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1123492341).