Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

§ 158. (1) bis (3) ...

§ 158. (1) bis (3) ...

(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen

(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen

           1. bis 8. ....

           1. bis 8. ....

 

           9. in die Transparenzdatenbank im Rahmen einer Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012.“

(4a) bis (5) ...

(4a) bis (5) ...

Artikel 2 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017)

§ 10. (1) bis (2) ...

§ 10. (1) bis (2) ...

(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an der Umsatzsteuer für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 % der Mehrwertsteuer-Eigenmittel und der Bruttonationaleinkommen-Eigenmittel abzuziehen; die Höhe dieser Eigenmittel ergibt sich aus den Gutschriften auf das Konto gemäß Art. 9 der Durchführungsverordnung Art. 2, Nr. 609/2014 (EU, Euratom) zum Eigenmittelbeschluss.

(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an der Umsatzsteuer für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 % der Eigenmittel mit Ausnahme der traditionellen Eigenmittel abzuziehen; die Höhe dieser Eigenmittel ergibt sich aus den Gutschriften zugunsten des für die Bereitstellung der Eigenmittel auf den Namen der Europäischen Kommission eingerichteten Kontos.

(4) bis (8) ...

(4) bis (8) ...

V. Sonder- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

§ 30. (1) (unverändert)

(1a) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2017, treten in Kraft: [...]

(1a) (unverändet)

 

(1b) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) bis (6) [...]

(2) bis (6) [...]

Artikel 3 (Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996)

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) bis (2i) [...]

§ 7. (1) (unverändert)

(2) bis (2i) [...]

 

 

(2j) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

 

(3) bis (5) [...]

(3) bis (5) [...]

 

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 3 Z 3 lit. b letzter Satz*) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h, i, j, k und m ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 3 lit. b ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

*) Anm.: in der mittlerweile nicht mehr geltenden, mit BGBl. I Nr. 143/2000 eingefügten Fassung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h, i, j, k und m ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

 

Artikel 4 (Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020)

§ 2. (1) bis (3) ...

§ 2. (1) bis (3) ...

(4) Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt,

           1. mit denen im Zeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen wird, oder

           2. mit denen zwar ab 1 Juni 2019 bereits begonnen wurde, deren Finanzierung aber aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19-Krise nicht mehr möglich ist.

Für die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 74/2017, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, sowie für die Beschaffung, Sanierung oder Instandhaltung von Anlagen oder Fahrzeugen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, wird kein Zweckzuschuss gewährt. Ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen anfallen.

(4) Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt,

           1. mit denen im Zeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2022 begonnen wird, oder

           2. mit denen zwar ab 1 Juni 2019 bereits begonnen wurde, deren Finanzierung aber aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19-Krise nicht mehr möglich ist.

Für die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 74/2017, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, sowie für die Beschaffung, Sanierung oder Instandhaltung von Anlagen oder Fahrzeugen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, wird kein Zweckzuschuss gewährt. Ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen anfallen.

(5) …

(5) …

(6) Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (§ 3 Abs. 1) einzureichen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters beizulegen, dass die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 oder 2 vorliegen.

(6) Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (§ 3 Abs. 1) einzureichen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters beizulegen, dass die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 oder 2 vorliegen.

(7) bis (8) ...

(7) bis (8) ...

§ 3. (1) bis (3) ...

§ 3. (1) bis (3) ...

(4) Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Jänner 2024, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind vom Bund bei den nachfolgenden monatlichen Ertragsanteilsvorschüssen in Abzug zu bringen.

(4) Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Jänner 2025, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind vom Bund bei den nachfolgenden monatlichen Ertragsanteilsvorschüssen in Abzug zu bringen.

(5) …

(5) …

Artikel 5 (Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012)

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Das Transparenzportal

§ 1.

Allgemeines

§ 2.

Zwecke der Datenverarbeitung

2. Abschnitt
Inhalt des Transparenzportals

§ 3.

Öffentliche Mittel

§ 4.

Leistungen

§ 5.

Einkommen

§ 6.

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 7.

Ertragsteuerliche Ersparnisse

§ 8.

Förderungen

(Anm.: § 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)

§ 10.

Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital

§ 11.

Sachleistungen

3. Abschnitt
Beteiligte

§ 12.

Datenschutzrechtlich Verantwortlicher

§ 13.

Leistungsempfänger

§ 14.

Leistungsverpflichteter

§ 15.

Leistungsdefinierende Stellen

§ 16.

Leistende Stellen

§ 17.

Abfrageberechtigte Stellen

§ 18.

Auftragsverarbeiter

§ 19.

Datenklärungsstelle

§ 20.

Transparenzdatenbankbeirat

4. Abschnitt
Leistungssystematisierung

§ 21.

Leistungsangebotsermittlung

§ 22.

Leistungskategorisierung

5. Abschnitt
Datenermittlung

§ 23.

Datenquellen

§ 24.

Datenbanken

§ 25.

Inhalt der Mitteilungen

§ 26.

Zeitpunkt der Mitteilung

§ 27.

Übermittlung der Mitteilung

§ 28.

Sicherstellung der Mitteilung

§ 29.

Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung

§ 30.

Rückmeldungen

§ 31.

Richtigstellung von Daten

6. Abschnitt
Datenanzeige

§ 32.

Transparenzportalabfrage

§ 33.

Auszug aus der Transparenzportalabfrage

§ 34.

Auswertungen

§ 35.

Anzeige der Daten im Transparenzportal

§ 36.

Haftungsausschluss

7. Abschnitt
Datenschutz und Schlussbestimmungen (Anm.: Datenschutz)

§ 36a.

Automatisierte Datenverarbeitung

§ 36b.

Auskunft

§ 36c.

Information

§ 36d.

Berichtigung

§ 36e.

Löschung

§ 37.

Gebührenbefreiung

§ 38.

Strafbestimmung

§ 39.

Verordnungen

(Anm.: 7a. Abschnitt
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise

§ 39a.

 

§ 39b.

 

§ 39c.

 

§ 39d.

 

§ 39e.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anm.: 8. Abschnitt
Schlussbestimmungen)

§ 40.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 41.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 42.

Vollziehung

§ 43.

Inkrafttreten

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Das Transparenzportal

§ 1.

Allgemeines

§ 2.

Zwecke der Datenverarbeitung

2. Abschnitt
Inhalt des Transparenzportals

§ 3.

Öffentliche Mittel

§ 4.

Leistungen

§ 5.

Einkommen

§ 6.

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 7.

Ertragsteuerliche Ersparnisse

§ 8.

Förderungen

(Anm.: § 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)

§ 10.

Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital

§ 11.

Sachleistungen

3. Abschnitt
Beteiligte

§ 12.

Datenschutzrechtlich Verantwortlicher

§ 13.

Leistungsempfänger

§ 14.

Leistungsverpflichteter

§ 15.

Leistungsdefinierende Stellen

§ 16.

Leistende Stellen

§ 17.

Abfrageberechtigte Stellen

§ 18.

Auftragsverarbeiter

§ 19.

Datenklärungsstelle

§ 20.

Transparenzdatenbankbeirat

4. Abschnitt
Leistungssystematisierung

§ 21.

Leistungsangebotsermittlung

§ 22.

Leistungskategorisierung

5. Abschnitt
Datenermittlung

§ 23.

Datenquellen

§ 24.

Datenbanken

§ 25.

Inhalt der Mitteilungen

§ 26.

Zeitpunkt der Mitteilung

§ 27

Übermittlung der Mitteilung

§ 28.

Sicherstellung der Mitteilung

§ 29.

Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung

§ 30.

Rückmeldungen

§ 31.

Richtigstellung von Daten

6. Abschnitt
Datenanzeige

§ 32.

Transparenzportalabfrage

§ 33.

Auszug aus der Transparenzportalabfrage

§ 34.

Auswertungen

§ 35.

Anzeige der Daten im Transparenzportal

§ 36.

Haftungsausschluss

7. Abschnitt
Datenschutz und Schlussbestimmungen (Anm.: Datenschutz)

§ 36a.

Automatisierte Datenverarbeitung

§ 36b.

Auskunft

§ 36c.

Information

§ 36d.

Berichtigung

§ 36e.

Löschung

§ 37.

Gebührenbefreiung

§ 38.

Strafbestimmung

§ 39.

Verordnungen

(Anm.: 7a. Abschnitt
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise

§ 39a.

 

§ 39b.

 

§ 39c.

 

§ 39d.

 

§ 39e.

 

Abschnitt 7b

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität

§ 40

Erfassung von ARF-Leistungen

§ 40a

ARF-Leistungsarten

§ 40b

Mitteilungen zu ARF-Leistungen

§ 40c

Inhalt der ARF-Mitteilungen

§ 40d

Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Leistungen

§ 40e

Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen

§ 40f

Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen

Anm.: 8. Abschnitt
Schlussbestimmungen)

§ 41.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 41a.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 42.

Vollziehung

§ 43.

Inkrafttreten

§ 1. (1) 

§ 1. (1) …

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und im Sinne des § 4 Abs. 3,

           4. der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,

        4a. bis 6. …

        4a. bis 6. …

(2) ...

(2) ...

Zweck der Datenverarbeitung

§ 2. (1) …

§ 2.

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

           6. personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel (Kontrollzweck).

(2) Der Personenbezug der Daten, die in der Transparenzdatenbank verarbeitet werden, ist derart zu gestalten, dass der Verantwortliche, Auftragsverarbeiter oder Übermittlungsempfänger die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

 

Inhalt der Mitteilungen

§ 25. (1) bis (2) ...

§ 25. (1) bis (2) ...

(3) Abs. 1 gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des § 31 Abs. 1 sinngemäß.

(3) Abs. 1 gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des § 31 sinngemäß.

 

§ 39a. (1) Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden, sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (§ 25 Abs. 1) vorzunehmen.

§ 39a. (1) Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden (COVID-19 – Leistungen), sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (§ 25 Abs. 1) vorzunehmen.

(2) ...

(2) ...

 

Abschnitt 7b

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

 

Erfassung von ARF-Leistungen

 

§ 40. (1) Für alle Leistungen, die über Mittel der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARF Leistungen), sind eigene Leistungsangebote anzulegen.

 

(2) Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „ARF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ bzw. bei kofinanzierten Leistungen im Sinne des § 40b Abs. 3 „teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ aufzunehmen.

 

ARF-Leistungsarten

 

§ 40a. Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:

 

           1. Gelddarlehen;

 

           2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;

 

           3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;

 

           4. nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;

 

           5. Beschaffungsvorgänge;

 

           6. übrige Leistungen, die aus ARF-Mitteln finanziert werden.

 

Mitteilungen zu ARF-Leistungen

 

§ 40b. (1) Zu Leistungsangeboten der Leistungsarten nach § 40a sind Mitteilungen nach § 25 vorzunehmen. Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und wenn nach § 23 Abs. 1 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre. § 42 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

 

(2) Bei ARF-Leistungen nach § 40a sind anzugeben:

 

           1. Gelddarlehen mit dem Nominalwert und dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);

 

           2. sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert;

 

           3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien mit dem Nominalwert und mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);

 

           4. Sachleistungen mit den Anschaffungskosten;

 

           5. Beschaffungsvorgänge mit dem aufgewendeten Betrag;

 

           6. übrige ARF – Leistungen mit sachgerechten Beträgen.

 

(3) Liegt eine aus ARF-Mitteln, nationalen Mitteln und/oder anderen Unionsfonds kofinanzierte Leistung vor, so sind die jeweiligen Anteile dieser Mittel bei der Mitteilung betragsmäßig anzugeben.

 

(4) Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (§ 43 Abs. 8) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.

 

§ 40c. (1) Mitteilungen auf ARF – Leistungen

 

           1. haben unverzüglich zu erfolgen,

 

           2. sind als ARF Mitteilungen zu kennzeichnen und

 

           3. ausschließlich auf die neu angelegten ARF Leistungsangebote zu melden.

 

(2) Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARF-Leistungen

 

           1. den Namen des Endempfängers der Mittel,

 

           2. den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist,

 

           3. Angaben zu Wirkungsindikatoren

 

zu enthalten.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 für ARF – Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF Verordnung“).

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach § 2 Z 6 berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.

 

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 oder auf Mitteilungen nach § 25 beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF-Leistungen und ARF-Mitteilungen.

 

Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln

 

§ 40d. Werden ARF – Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF – Mitteilung zu kennzeichnen, um die in § 40c Abs. 2 sowie der Transparenzdatenbank-ARF-Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF-Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend § 40b Abs. 3 vorzugehen.

 

Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen

 

§ 40e. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF-Leistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.

 

Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen

 

§ 40f. Die Leistenden Stellen haben jeweils zu Quartalsbeginn für das vorletzte Quartal die Vollständigkeit der Mitteilungen zu ARF-Leistungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 40. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 41. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 41. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 41a. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollziehung

§ 42. (1) bis (3) …

§ 42. (1) bis (3) …

 

(4) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.

Inkrafttreten

§ 43. (1) bis (6)

§ 43. (1) bis (6)

(7) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a (§§ 39a bis 39e) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 39b) sind auch später vorzunehmen.

(7) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a (§§ 39a bis 39e) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 39b) sind auch später vorzunehmen.

 

(8) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 40b Abs. 4) sind auch später vorzunehmen.