Bundesgesetz, mit dem das Handelsstatistische Gesetz 1995 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 – HStG 1995), BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, regelt, dass Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten regelt zurzeit die statistische Erhebung im Bereich des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten auf Unionsebene. Diese unionsrechtlichen Vorgaben werden auf nationaler Ebene durch das Handelsstatistische Gesetz 1995 und durch die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen nationalen Verordnungen (Handelsstatistikverordnung 2009 – HStatVO 2009, BGBl. II Nr. 306/2009 durch die Verordnung BGBl. II Nr. 233/2014, und die Verordnung über Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. Nr. 181/1995) bei der handelsstatistischen Anmeldung ergänzt. Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird neben neun anderen Rechtsakten durch die Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1 mit 1. Jänner 2022 aufgehoben.

Die Verordnung (EU) 2019/2152 verfolgt das Ziel der Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Unternehmensstatistiken und bedingt die Anpassung zahlreicher nationaler Rechtsakte. Das Ziel der gegenständlichen Novellierung ist die Anpassung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 an diese neuen unionsrechtlichen Vorgaben in den Unternehmensstatistiken durch die Aktualisierung von Verweisen und Begrifflichkeiten sowie Änderungen für die handelsstatistischen Anmeldungen. Ein weiteres Ziel ist die Erhöhung der Datenqualität durch die gänzliche Umstellung der handelsstatistischen Anmeldungen auf die elektronische Meldeschiene. Das Bundesministeriengesetz – BMG, BGBl. I Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2021, sowie die Adaptierung der Funktionsbezeichnung der Bundesministerinnen und Bundesminister in weiblicher und männlicher Form bedingen formale Anpassungen.

Die im Kapitel V der Verordnung (EU) 2019/2152 enthaltenen Bestimmungen sehen als wesentlichste Änderung im Bereich der Außenhandelsstatistik die Modernisierung der Intra-EU-Handelsstatistik (Intrastat) vor. Kernelement ist hierbei der verpflichtende Mikrodatenaustausch über Intra-EU-Exporte (inklusive zweier zusätzlich zu erhebender Variablen, nämlich der individuellen Identifikationsnummer des Handelspartners im Bestimmungsmitgliedstaat sowie des Ursprungslands) und die Möglichkeit für die importierenden Mitgliedstaaten, diese Daten für die Kompilierung ihrer Intra-EU-Importe zu verwenden und nach einem mehrjährigen Übergangszeitraum (auszugehen ist von drei Jahren) teilweise oder zur Gänze auf die primäre Erhebung der Intra-EU-Importe zu verzichten.

 

Ziel(e)

- Aktualisierung von Begrifflichkeiten und Verweisen auf Grund der Vorgaben durch die VO (EU) 2019/2152 sowie in Bezug auf die Bundesministeriumsbezeichnung und die Funktionsbezeichnung der Bundesminister und Bundesminister in weiblicher und männlicher Form

- Erhöhung der Datenqualität durch die gänzliche verpflichtende Umstellung auf die elektronische Meldeschiene

- Inflationsbedingte Anpassung des Strafrahmens

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Anpassung der Begrifflichkeiten auf Grund der Vorgaben durch die VO (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (FRIBS) sowie an die Bundesministeriums- und Bundesministerbezeichnungen

- Gänzliche Umstellung der handelsstatistischen Anmeldungen auf die elektronische Meldeschiene

- Wertanpassung des Strafrahmens

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der österreichischen Außenwirtschaft" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Novellierung dient der Anpassung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 an die neue Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Keine.

 

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