Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 – HStG 1995), BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, regelt, dass Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten regelt zurzeit die statistische Erhebung zwischen den Mitgliedstaaten auf Unionsebene. Diese unionsrechtlichen Vorgaben werden auf nationaler Ebene durch das Handelsstatistische Gesetz 1995 und durch die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen nationalen Verordnungen (Handelsstatistikverordnung 2009 – HStatVO 2009, BGBl. II Nr. 306/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 233/2014 und die Verordnung über Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. Nr. 181/1995) ergänzt. Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird durch die Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (European Business Statistics/EBS), ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1 mit 1. Jänner 2022 aufgehoben.

Die Verordnung (EU) 2019/2152 verfolgt das Ziel der Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Unternehmensstatistiken und bedingt die Anpassung zahlreicher nationaler Rechtsakte. Das Ziel der gegenständlichen Novellierung ist die Anpassung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 an diese neuen unionsrechtlichen Vorgaben in den Unternehmensstatistiken durch die Aktualisierung von Verweisen und Begrifflichkeiten sowie Änderungen für die handelsstatistischen Anmeldungen. Ein weiteres Ziel ist die Erhöhung der Datenqualität durch die gänzliche Umstellung der handelsstatistischen Anmeldungen auf die elektronische Meldeschiene. Das Bundesministeriengesetz – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2021, sowie die Adaptierung der Funktionsbezeichnung der Bundesministerinnen und Bundesminister in weiblicher und männlicher Form bedingen formale Anpassungen.

Die im Kapitel V der Verordnung (EU) 2019/2152 enthaltenen Bestimmungen sehen als bedeutendste Änderung im Bereich der Außenhandelsstatistik die Modernisierung der Intra-EU-Handelsstatistik (Intrastat) vor. Kernelement ist hierbei der verpflichtende Mikrodatenaustausch über Intra-EU-Exporte (inklusive zweier zusätzlich zu erhebender Variablen, nämlich der individuellen Identifikationsnummer des Handelspartners im Bestimmungsmitgliedstaat sowie des Ursprungslands) und die Möglichkeit für die importierenden Mitgliedstaaten, diese Daten für die Kompilierung ihrer Intra-EU-Importe zu verwenden und nach einem mehrjährigen Übergangszeitraum (auszugehen ist von drei Jahren) teilweise oder zur Gänze auf die primäre Erhebung der Intra-EU-Importe zu verzichten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende formale nationale legistische Anpassung des HStG 1995 verursacht keine direkte finanzielle Auswirkung auf den Bundeshaushalt.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Seit dem Vertrag von Lissabon wird einheitlich nur mehr der Begriff „Europäische Union“ und nicht mehr jener der „Europäischen Gemeinschaft“ verwendet. Daher wäre „innergemeinschaftlicher Warenverkehr“ durch „Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union“ zu ersetzen. Da aber bereits aus dem restlichen Teil des ersten Satzes klar hervorgeht, dass es sich um den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt, kann die Wortfolge „im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs“ ganz entfallen.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2 Z 2 und § 25 Abs. 1), Z 10 (§ 11 Abs. 2), Z 11 (§ 12 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 2) sowie Z 13 (§ 25 Abs. 3):

Es erfolgt eine Aktualisierung in Bezug auf die Bundesministeriumsbezeichnung gemäß dem BMG sowie eine Anpassung der Funktionsbezeichnung der Bundesministerinnen und Bundesminister in weiblicher und männlicher Form.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 4):

In dieser Bestimmung erfolgt eine Anpassung an die neue Begrifflichkeit der Verordnung (EU) 2019/2152. Gegenwärtig ist im HStG 1995 der Begriff „Besondere Waren oder Warenbewegungen“ normiert, die Verordnung (EU) 2019/2152 verwendet hingegen den Begriff „Bestimmte Waren oder Warenbewegungen“. Des Weiteren wird der Verweis auf die zugrundeliegende europäische Rechtsgrundlage aktualisiert, da die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 von der Verordnung (EU) 2019/2152 abgelöst wird.

Zu Z 4 und 5 (§ 2 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 und 2):

Durch die gänzliche Umstellung der handelsstatistischen Anmeldungen im Bereich der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf die elektronische Meldeschiene kann die Qualität der übermittelten Daten noch weiter gesteigert werden. Die damit verbundene Änderung der Begrifflichkeit von „Anmeldeformulare“ auf „Anmeldungen“ unterbleibt bei jenen Bestimmungen, die sich auf die Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten (insbesondere Abschnitt III) beziehen, da die Anmeldung dieser Warenverkehre im Zuge des Zollverfahrens bei den zuständigen Zollstellen erfolgt und die entsprechenden Daten von der Zollverwaltung an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt werden.

Vor diesem Hintergrund wird § 2 Abs. 1 klarer formuliert.

Zu Z 6 und 9 (§§ 3 und 9 Abs. 1):

Da § 24 Abs. 2 eine allgemeine Anordnung enthält, dass sämtliche Verweise auf Bundesgesetze auf deren jeweils geltende Fassung zu verstehen sind, können die zusätzlichen Verweise auf die geltende Fassung in allen anderen Bestimmungen entfallen.

Zu Z 7 (§ 5):

Die Bestimmung betreffend die Erlassung einer Verordnung über die Erhebung europäisch optionaler Erhebungsmerkmale wird aufgrund der neuen Verordnung (EU) 2019/2152 aktualisiert. Des Weiteren erfolgt eine Aktualisierung in Bezug auf die Bundesministeriumsbezeichnung gemäß BMG sowie eine Anpassung der Funktionsbezeichnung der Bundesministerinnen und Bundesminister in weiblicher und männlicher Form.

Zu Z 8 (§ 8):

Die Bestimmung entfällt, da aufgrund der Verordnung (EU) 2019/2152 das Statistische Verfahren nicht mehr erhoben wird. Stattdessen wird das durch die Verordnung (EU) 2019/2152 vorgegebene statistische Datenelement „Art des Geschäfts“ (in einer neuen Codierung) erhoben.

Zu Z 12 (§ 23 Abs. 1):

Der vorgesehene Strafrahmen für die Verweigerung der Auskunft von „bis zu 1 090 €“ ist eine Umrechnung der in der Stammfassung des HStG 1995 damals festgeschriebenen 15 000 Schilling. Da nun seit bereits 25 Jahren keine Erhöhung des Strafrahmens erfolgt ist, wird in der gegenständlichen Novelle eine Erhöhung vorgesehen. Wenn die Entwicklung des Verbraucherpreisindex von Jänner 1995 bis November 2019 bezüglich der Berechnung des neuen Strafrahmens als Richtwert zugrunde gelegt wird, ergibt sich laut Wertsicherungsrechner der Bundesanstalt Statistik Österreich der Betrag von 1 700,54 €. Daher wird der Strafrahmen auf „bis zu 1 700 €“ angepasst.

Zu Z 14 (§ 26 Abs. 6):

Diese Bestimmung regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelungen und des Außerkrafttretens von § 8 mit 1. Jänner 2022.