1039 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Gesundheitsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

 

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag 1823/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden, hat der Gesundheitsausschuss am 16. September 2021 auf Antrag der Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller und Barbara Neßler einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Die Phase 4 der Sonderbetreuungszeit hat mit 9. Juli 2021 geendet. Im Hinblick auf die weiterhin gegebene Pandemiesituation und die noch nicht sehr weit fortgeschrittene Durchimpfungsrate wird eine Phase 5 der Sonderbetreuungszeit in der Dauer von drei Wochen geschaffen, die sich an den Regelungen der Phase 4 orientiert. Wie bisher wird ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit neben der Möglichkeit einer Vereinbarung vorgesehen. Der inhaltliche Zusammenhang zum Antrag 1823/A ist wegen der eben dargestellten anhaltenden Pandemiesituation gegeben, aufgrund der weitere Maßnahmen wie die Regelungen zur Sonderbetreuungszeit getroffen werden müssen.

Die Sonderbetreuungszeit der Phase 5 tritt rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft. Kostenersatz seitens der Buchhaltungsagentur des Bundes für das durch den Arbeitgeber fortgezahlte Entgelt wird daher für ab diesem Zeitpunkt konsumierte Sonderbetreuungszeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geleistet.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht).

Zu Z 1 (§ 18b Abs. 1, 1a und 1b AVRAG):

Mit diesen Bestimmungen wird eine Phase 5 der Sonderbetreuungszeit im Ausmaß bis zu drei Wochen für Dienstverhinderungen im Zusammenhang mit Betreuungspflichten geschaffen, die aus der weiterhin gegebenen COVID-19 Pandemiesituation resultieren. Die Phase 5 orientiert sich an den Regelungen der Phase 4 der Sonderbetreuungszeit. Wie bisher wird ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit neben der Möglichkeit einer Vereinbarung vorgesehen.

Es wird davon ausgegangen, dass der häufigste Anwendungsfall die Absonderung eines Kindes nach § 7 Epidemiegesetz 1950 sein wird, auch die anderen Fallkonstellationen, die schon bisher die Inanspruchnahme oder Vereinbarung von Sonderbetreuungszeit ermöglichten, werden daneben beibehalten.

Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit ist, dass die Betreuung des unter 14-jährigen Kindes, des Angehörigen mit Behinderung oder des Pflegebedürftigen notwendig ist. Eine Betreuung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ist dann notwendig, wenn keine andere geeignete Person die Betreuung übernehmen kann. Die Notwendigkeit der Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren ist z.B. dann gegeben, wenn auch der andere Elternteil aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht zur Betreuung zur Verfügung steht und auch andere Bezugspersonen, die bereits auf das Kind aufgepasst haben und in einem „sozialen“ Naheverhältnis zum Kind stehen, das Kind nicht in der fraglichen Zeit betreuen können.

Der Rechtsanspruch gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch für jene, die in systemrelevanten Betrieben beschäftigt sind. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung, Absonderung oder Ausfall der persönlichen Assistenz bzw. der Betreuungskraft verständigt und alles Zumutbare unternimmt, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Ein Ausschöpfen von bestehenden anderen arbeitsrechtlichen Ansprüchen auf Dienstfreistellung zur Betreuung ist für den Anspruch auf Sonderbetreuungszeit nicht erforderlich.

Die Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit setzt voraus, dass die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist und die betroffene Person weder einen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung noch einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit hat. Die Sonderbetreuungszeit zur Betreuung eines unter 14-jährigen Kindes kann daher vereinbart werden, wenn die Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung eine Kinderbetreuung anbietet.

Nach Abs. 1b sind auch Entgeltfortzahlungen für Dienstfreistellungen und Pflegefreistellungen nach dem allgemeinen Dienstverhinderungsrecht in den in Abs. 1 und 1a genannten Fällen im Zeitraum vom 1. September 2021 bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes als Sonderbetreuungszeit vergütungsfähig. Mit dem Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes werden diese Dienstfreistellungen und Pflegefreistellungen in Sonderbetreuungszeit umgewandelt. Umgewandelte Pflegefreistellungen nach dem Urlaubsgesetz werden nicht auf den Anspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf Pflegefreistellung nach § 16 UrlG angerechnet.

Insgesamt steht für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 eine Vergütung von bis zu drei Wochen zur Verfügung.

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 1 Z 50 AVRAG):

Die Sonderbetreuungszeit Phase 5 soll mit 1. September 2021 in Kraft treten und bis 31. Dezember 2021 in Anspruch genommen oder vereinbart werden können; für die Abwicklung der Anträge auf Vergütung durch den Bund gelten die Regelungen über diesen Zeitpunkt hinaus.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Fiona Fiedler, BEd, Gabriele Heinisch-Hosek und Dr. Dagmar Belakowitsch das Wort.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 09 16

          Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller                                   Mag. Gerhard Kaniak

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann