Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Erhöhung der Rechts- und Planungssicherheit für Mobilfunkbetreiber durch Optimierung des Frequenzvergabeverfahrens

-       Schaffung von Anreizen zur Investition in Telekommunikationsinfrastruktur

-       Neuregelung des Universaldienstes

-       Verbesserung des Zivilschutzes und der Funktionalität der Notrufe durch Optimierung der Warnmöglichkeiten im Katastrophenfall

-       Verbesserung des Konsumentenschutzes im Bereich der Telekommunikation.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Festlegen einer Mindestvergabedauer für Funkfrequenzen durch die Regulierungsbehörde

-       Ermöglichen von Kooperationsvereinbarungen und Ko-Investitionen.

-       Anpassung der für den Universaldienst geltenden Bestimmungen an die technologische Weiterentwicklung

-       Einrichtung eines öffentlichen Warnsystems

-       Aufwertung der Notrufnummer 112 auch für Menschen mit Behinderung

-       Verbesserte Information von Verbrauchern durch transparente Vertragsinformationen

-       Tarifinformation für Konsumenten

-       Regelung des Wechsels des Anbieters von Internetzugangsdiensten

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Kosten für das in § 125 vorgesehene Warnsystem sind noch nicht abschätzbar, da die technische und organisatorische Umsetzung erst an Hand einer Verordnung des BMLRT und des BMI erfolgen wird. Die finanziellen Auswirkungen sind daher erst an dieser Stelle darstellbar.

Der Finanzierungsbeitrag des Bundes für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde ist im § 34 KOG als wertgesicherter Fixbetrag festgelegt und beträgt für das Jahr 2021 2.781.729,23 €. Durch das Gesetzesvorhaben ergibt sich daher keine materiellrechtliche Änderung.

 

Soziale Auswirkungen:

Durch spezielle Regelungen wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderung in der gleichen Form wie Menschen ohne Behinderung Telekommunikationsdienste nutzen können.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Durch die Ausweitung der Konsumentenschutzrechte wird die Transparenz in Bezug auf Verträge wesentlich verbessert und dem Kunden die Möglichkeit geboten, den für ihn günstigsten Vertrag auszuwählen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit dem TKG 2021 wird die Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

-) Datenverarbeitungen ausschließlich durch Marktteilnehmer

-) Datenverarbeitungen ausschließlich bezüglich solcher Daten, welche für die Erbringung des Kommunikationsdienstes erforderlich sind oder auf ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen beruhen (zB Überwachung)

-) Meldung von Sicherheitsverletzungen und Überwachung durch RTR GmbH und Datenschutzbehörde

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustriaGesetz – KOG), die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktgesetz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkgebührengesetz (RGG) und das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG) geändert werden

 

Einbringende Stelle:

BMLRT

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Stimulierung des Breitbandausbaus mit dem Ziel des flächendeckenden Ausbaus von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen, insbesondere Bereitstellung von Mitteln zur Unterstützung des Ausbaus in Gebieten mit Marktversagen" für das Wirkungsziel "Nachhaltige Entwicklung moderner und vitaler ländlicher Regionen sowie Sicherung einer wettbewerbsfähigen, multifunktionalen und flächendeckenden österreichischen Landwirtschaft auf der Basis bäuerlicher Familienbetriebe und der in- und ausländischen Absatzmärkte sowie die Versorgung mit leistungsfähigen Breitbandnetzen" der Untergliederung 42 Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Ausbau des hohen Niveaus der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich, insbesondere durch bedarfsorientierte polizeiliche Präsenz, Verkehrsüberwachung, Schutz kritischer Infrastrukturen und sinnvolle internationale Kooperation." der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "(1) Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und Effektivität der Schlichtungsstellen. (2) Monitoring und Novellierung des Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG)." für das Wirkungsziel "Stärkung der Rechtsposition der Verbraucherinnen und Verbraucher und Sicherstellung einer effektiven Durchsetzung." der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Durch die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes mit einem Volumen von weit über 4 Milliarden Euro ist, um Marktmachtmissbrauch zu vermeiden, eine strenge Regulierung der rund 400 Telekommunikationsunternehmen erforderlich.

Die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG sowie die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, auf denen das TKG 2003 aufbaute, wurden zum Teil erheblich geändert und in einer Richtlinie zusammengefasst. Die neue Struktur und die Vielzahl der Änderungen wurden daher zum Anlass genommen, die Richtlinie (EU) 2018/1972 in einem neuen TKG 2021 umzusetzen.

Mit dieser Richtlinie verfolgt der europäische Gesetzgeber das Ziel, ein kohärentes Binnenmarktkonzept für Frequenzpolitik und Frequenzverwaltung sowie geeignete Rahmenbedingungen für einen echten Binnenmarkt und leistungsfähige Netzbetreiber und Dienstanbieter zu schaffen. Ebenso sollen ein wirksamer Verbraucherschutz und möglichst gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer garantiert werden. Aufgrund der stetig wachsenden Anforderungen an das Leistungsvermögen elektronischer Kommunikationsnetze ist außerdem die Schaffung von Anreizen für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze ("Netze mit sehr hoher Kapazität") ein wesentlicher Punkt der Richtlinie. Um auch dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt halten, erfolgte zudem eine Anpassung der Begriffsbestimmungen.

Der Aufbau des Gesetzes folgt im Wesentlichen jenem der Richtlinie, jedoch unter Berücksichtigung der bewährten Struktur österreichischer Gesetze.

Die Richtlinie (EU) 2018/1972 folgt der Tendenz auf europäischer Ebene, auch Richtlinien immer präziser zu determinieren. Dementsprechend ist der Handlungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber weitgehend eingeschränkt. Die für die Regulierung notwendige Flexibilisierung hat in erster Linie durch die Vollziehung der Regulierungsbehörde zu erfolgen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Richtlinie (EU) 2018/1972 war bis 21. Dezember 2020 umzusetzen, die Behinderungen durch die Pandemie haben das Projekt verzögert.

Eine Nichtumsetzung wird Strafzahlungen nach sich ziehen und die Zielsetzungen des Gesetzes, wie Beschleunigung des Breitbandausbaus verhindern.

Alternativen: Keine.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es wurde der spätestmögliche Evaluierungszeitpunkt gewählt, um auf der Basis des neuen Gesetzes die Entwicklung der neuen Marktgegebenheiten abzuwarten.

An Hand der Marktdaten der RTR ist die Umsetzung der Ziele des TKG zu evaluieren.

 

Ziele

 

Ziel 1: Erhöhung der Rechts- und Planungssicherheit für Mobilfunkbetreiber durch Optimierung des Frequenzvergabeverfahrens

 

Beschreibung des Ziels:

Erhöhung der Rechts- und Planungssicherheit für Betreiber durch transparente Vergabebestimmungen und der Festlegung von Mindestvergabedauern für Frequenzen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Vergabedauer für Frequenzen wurde bislang durch die Regulierungsbehörde festgelegt

Das TKG 2021 sieht vor, dass Frequenzen von der Regulierungsbehörde entweder für die Dauer von 15 oder von 20 Jahren (oder mehr) zu vergeben sind, wobei im ersten Fall eine Verlängerungsmöglichkeit um weitere 10 Jahre vorzusehen ist. Durch die längere Vergabedauer kann von den Betreibern eine verbesserte Frequenzplanung und effizientere Frequenznutzung vorgenommen werden. Dadurch sinkender Bedarf an neuen Frequenzzuteilungen im Verhältnis zur technologischen Weiterentwicklung.

 

Ziel 2: Schaffung von Anreizen zur Investition in Telekommunikationsinfrastruktur

 

Beschreibung des Ziels:

Ermöglichen von Kooperationsvereinbarungen und Ko-Investitionen zur Teilung des Investitionsrisikos.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kooperationen (zwischen Betreibern) und Ko-Investitionen sind derzeit weitreichenden wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen unterworfen.

Diese neu geschaffenen Möglichkeiten bieten Vorteile im Hinblick auf die Bündelung von Kosten und Risiken und können es kleineren Unternehmen ermöglichen, zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu investieren und somit einen nachhaltigen, langfristig angelegten Wettbewerb auch in Gebieten zu fördern, in denen ein infrastrukturbasierter Wettbewerb möglicherweise nicht effizient ist. Als Indikator kann somit die Anzahl der von der Regulierungsbehörde genehmigten Kooperationsverträge angesehen werden.

 

Ziel 3: Neuregelung des Universaldienstes

 

Beschreibung des Ziels:

Anpassung der für den Universaldienst geltenden Bestimmungen an die technologische Weiterentwicklung.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bislang umfasst die Universaldienstverpflichtung klar definiert den Zugang zu Sprachtelefondienst, Modem (Internet) und Telefax.

Das TKG 2021 sieht eine an den Bedarf orientierte flexible Lösung vor, sodass der Universaldienst künftig den Zugang zu einem Internetzugangsdienst mit angemessener Bandbreite und zu Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort, unabhängig ob leitungsgebunden oder drahtlos erbracht, umfasst.

 

Ziel 4: Verbesserung des Zivilschutzes und der Funktionalität der Notrufe durch Optimierung der Warnmöglichkeiten im Katastrophenfall

 

Beschreibung des Ziels:

Schaffung eines öffentlichen Warnsystems.

Sicherstellung der Funktionalität der Notrufnummer 112 auch für textbasierte Nachrichten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt keine rechtliche Möglichkeit, Betreiber zu verpflichten, öffentliche Warnungen an ihre Kunden weiter zu verbreiten.

Endnutzer mit Behinderung sowie roamende Endnutzer sind anderen Endnutzern im Bereich der Zugänglichkeit der Notrufnummer 112 nicht gleichgestellt.

Betreiber können auf Grund des TKG 2021 verpflichtet werden, im Gefährdungsfall Warnungen an ihre Kunden weiter zu verbreiten.

Der Betreiber der Notrufnummer 112 hat eine zentrale Infrastruktur für einen textbasierten Notruf zu betreiben und muss diese Dienste auch anderen Betreibern von Notdiensten anbieten. Endnutzer mit Behinderung sowie roamende Endnutzer sind dadurch anderen Endnutzern im Bereich der Zugänglichkeit der Notrufnummer 112 gleichgestellt.

 

Ziel 5: Verbesserung des Konsumentenschutzes im Bereich der Telekommunikation.

 

Beschreibung des Ziels:

Konsumentenrechte im Bereich der Telekommunikation sollen gestärkt werden, um das wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen großen Betreibern und den Konsumenten auszugleichen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

- Verbraucher haben oftmals keine Übersicht über komplexe Verträge,

- Verbraucher finden sich im Tarifdschungel nur selten zurecht,

- Es bestehen keine Regelungen zum Schutz der Verbraucher in Fällen des Wechsels des Internetanbieters.

- Verbraucher haben ein Recht auf Erhalt einer Vertragszusammenfassung, in welcher in klarer und verständlicher Weise Informationen über den wesentlichen Vertragsinhalt dargestellt sind

-Verbraucher haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf jährliche Übermittlung einer Information über den für sie bestmöglichen Tarif

- Bei einem Wechsel des Internetanbieters ist ein gesetzlich festgesetzte Vorgangsweise einzuhalten, durch welche sichergestellt wird, dass Verbraucher während des Wechsels ausreichend informiert sind und die Kontinuität des Internetzugangsdienstes gewährleistet wird, etwa durch Weiterleitung von Emails.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Festlegen einer Mindestvergabedauer für Funkfrequenzen durch die Regulierungsbehörde

Beschreibung der Maßnahme:

Das TKG 2021 sieht vor, dass Frequenzen entweder für die Dauer von 15 oder von 20 Jahren (oder mehr) zu vergeben sind, wobei im ersten Fall eine Verlängerungsmöglichkeit um weitere 10 Jahre vorzusehen ist.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Ermöglichen von Kooperationsvereinbarungen und Ko-Investitionen.

Beschreibung der Maßnahme:

Wettbewerbsrechtliche Vereinfachung von Kooperationen (zwischen Betreibern) und Ko-Investitionen zur Risikoaufteilung, um Innovationen, insbesondere auch für kleine Unternehmen, zu fördern und den Breitbandausbau in unterversorgten Regionen zu erleichtern.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Anpassung der für den Universaldienst geltenden Bestimmungen an die technologische Weiterentwicklung

Beschreibung der Maßnahme:

Die im TKG 2003 verwendete Definition des Universaldienstes bildet nicht mehr den technologischen Standard ab, der eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft sicherstellen könnte. Die Regulierungsbehörde wird die Marktsituation dahingehend überwachen, ob die Leistungen des Universaldienstes im Wettbewerb erbracht werden. Insbesondere eine flexible Ausgestaltung der zu erbringenden Bandbreite soll die Anforderungen an die Teilhabe am modernen Gesellschaftsleben erfüllen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 4: Einrichtung eines öffentlichen Warnsystems

Beschreibung der Maßnahme:

Schaffung einer Warnmöglichkeit im Katastrophenfall. Warnungen im öffentlichen Interesse sollen im Katastrophenfall an alle Mobilgeräte in einem bestimmten Gebiet gesendet werden, Schaffung einer entsprechenden Verpflichtung für die Betreiber

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 5: Aufwertung der Notrufnummer 112 auch für Menschen mit Behinderung

Beschreibung der Maßnahme:

Sicherstellung der Funktionalität der Notrufnummer 112 auch für textbasierte Nachrichten, speziell gehörlose Personen sind bei der Erreichbarkeit des Notrufes benachteiligt.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht keine Verpflichtung textbasierte Notrufe zu ermöglichen.

Es besteht die Verpflichtung textbasierte Notrufe zu ermöglichen. Menschen mit Behinderung haben daher über Notrufe einen dem Zugang der anderen Personen gleichwertigen Zugang zu Notdiensten. Der Notruf soll auch durch eine entsprechende Antwort in Textform beantwortet werden

 

Maßnahme 6: Verbesserte Information von Verbrauchern durch transparente Vertragsinformationen

Beschreibung der Maßnahme:

Verbraucher sollen vor Vertragsabschluss eine Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsbestimmungen erhalten

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Komplexe Verträge, insbesondere mit Mindestlaufzeiten, bereitgestellten Endgeräten oder Bündelprodukten sind oft unübersichtlich und deren konkrete Verpflichtungen für den Verbraucher nicht klar genug.

Umfangreiche Informationspflichten mit Zusammenfassungen von Verbraucherverträgen sollen Informationsstand verbessern und die Zahl der Streitschlichtungen reduzieren.

 

Maßnahme 7: Tarifinformation für Konsumenten

Beschreibung der Maßnahme:

Verpflichtende Information der Verbraucher über den für sie bestmöglichen Tarif.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bestehender Tarifdschungel führt zu suboptimalem Verbraucherverhalten.

Durch die Verpflichtung, den jeweils besten Tarif zu zeigen, soll eine Senkung der durchschnittlichen Gesamttarife erreicht werden.

 

Maßnahme 8: Regelung des Wechsels des Anbieters von Internetzugangsdiensten

Beschreibung der Maßnahme:

Schutz der Verbraucher in Fällen des Wechsels des Internetanbieters durch Gewährleistung eines transparenten Verfahrens zur Sicherstellung der möglichst kontinuierlichen Diensteerbringung.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen.

 

Erläuterung:

Die Situation der Bürger in Hinblick auf Zeit- oder Kostenaufwand wird durch keine Regelung des Gesetzes berührt.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Mit dem neuen Gesetz werden keine wesentlichen, über die bisherige gesetzliche Regelung hinausgehenden Auskunftsverpflichtungen geschaffen, die sich nicht aus dem allgemeinen Vertragsrecht ergeben.

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Veränderte Kosten (Erhöhungen oder Verminderungen) hängen in erster Linie von der Art und der Menge der zu erwartenden Regulierungsleistungen und dem Umfang der in Anspruch genommenen Wegerechte ab. Eine Abschätzung ist daher im Voraus nicht möglich.

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung

Schaffung von Instrumenten, damit Nutzer mit Behinderungen in gleicher Weise am Telekommunikationsverkehr teilnehmen können, wie Nutzer ohne Behinderungen, dies betrifft vor allem Gehörlose in Bezug auf Notrufe.

 

Menschen mit Behinderung (Anzahl der Betroffenen)

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle Erläuterung

Gehörlose

200 000

www.wheelday.at

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Rechtsposition und die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen/Konsumenten

Alle Telekommunikationskunden, soweit sie Verbraucher sind, sind betroffen.

Es werden neue subjektive Rechte normiert, die die Information der Kunden über die komplexen Verbraucherverträge sicherstellen und ihnen ihre Entscheidungsmöglichkeiten aufzeigen sollen.

 

Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von KonsumentInnen und Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Konsumenten

8 000 000

 

Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher.

 

Erläuterung

Durch die verbesserte Information und die Pflicht zur Darstellung von Tarifalternativen tendenziell sinkende Verbraucherpreise

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger

Mehr als 1 000 Stunden Zeitaufwand oder über 10 000 € an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Konsumenten- schutzpolitik

Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1148865663).