Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 4b Abs. 7 wird folgende Z 4 eingefügt:

         „4. niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten eine Anwendung zur Verfügung zu stellen, die ihnen als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) die Dokumentation von Tests gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sowie den Druck von Zertifikaten gemäß Abs. 1 ermöglicht. Die Authentifizierung der Ärztinnen und Ärzte hat gemäß § 3 E-GovG in Verbindung mit dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 9 GTelG 2012) zu erfolgen.“

2. In § 4e Abs. 6 entfällt die Wortfolge „Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 24c Abs. 2 Z 1 GTelG 2012, sowie“.

3. In § 4f Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 5b“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 5d“ ersetzt.

4. In § 5c Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1a wird das Wort „angehalten“ durch das Wort „abgesondert“ ersetzt und entfallen der zweite und der dritte Satz.

6. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

Rechtsschutz bei Absonderungen

§ 7a. (1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.

(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.

(3) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.

(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.

(5) Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“

7. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für Absonderungen gemäß Abs. 1 gilt § 7a sinngemäß.“

8. In der Überschrift zu § 23 entfällt der Punkt.

9. In § 24 Abs. 4 und in § 25 Abs. 5 wird jeweils die Zeichenfolge „5e“ durch die Zeichenfolge „5d“ ersetzt.

10. In § 26a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die entsprechenden Isolate“ die Wortfolge „oder im Fall von Campylobacter auf Grundlage eines Sentinel-Systems“ eingefügt.

11. In § 50 Abs. 11, Abs. 13, Abs. 16, Abs. 19 und Abs. 24 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.

12. In § 50 Abs. 15 entfallen der zweite und der dritte Satz.

13. In § 50 Abs. 21 dritter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021,“ durch das Wort „sowie“ und das Wort „tritt“ durch das Wort „treten“ ersetzt.

14. Dem § 50 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 4b Abs. 7 Z 4, § 4e Abs. 6, § 4f Abs. 1, § 5a Abs. 1a, § 5c Abs. 1, § 7 Abs. 1a, § 7a samt Überschrift, § 17 Abs. 5, die Überschrift zu § 23, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 5 und § 26a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 7 Abs. 1a zweiter und dritter Satz außer Kraft. Verfahren gemäß § 7 Abs. 1a, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 bereits vor dem Bezirksgericht anhängig waren, sind gemäß den Bestimmungen des § 7 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2021 weiterzuführen. Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 bereits vor dem Landesverwaltungsgericht anhängig waren, sind nach der Rechtslage vor BGBl. I Nr. xxx/2021 weiterzuführen. § 5a Abs 3 und § 36 Abs 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des COVID‑19-Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (COVID‑19-Maßnahmengesetz – COVID‑19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 Z 5 lautet:

         „5. das Mitführen eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr (Abs. 5a) im Zusammenhang mit

               a) dem Betreten und Befahren von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 3 Abs. 1 Z 1), dem Benutzen von Verkehrsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3) und dem Betreten und Befahren von bestimmten Orten (§ 4 Abs. 1 Z 1), mit Ausnahme von Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder bestimmten Orten, die zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreten und befahren bzw. benutzt werden,

               b) dem Betreten und Befahren von Arbeitsorten (§ 3 Abs. 1 Z 2), an denen ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann,

                c) dem Betreten von Alten- und Pflegeheimen und stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe (§ 4a Abs. 1) sowie

               d) der Teilnahme an Zusammenkünften (§ 5).

Soweit epidemiologische Erfordernisse dem nicht entgegenstehen, kann für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, allenfalls gestaffelt nach verschiedenen Altersgruppen, sowie für Personen, für die aus medizinischen Gründen die Erbringung eines Nachweises einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr nicht in Betracht kommt, bestimmt werden, dass geringere Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind oder diese von der Nachweispflicht ausgenommen sind.“

2. § 1 Abs. 5 Z 6 entfällt.

3. § 1 Abs. 5a lautet:

„(5a) Von einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne des Abs. 5 Z 5 ist in Bezug auf Personen auszugehen, für die nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund

           1. einer Schutzimpfung gegen COVID-19,

           2. eines durchgeführten Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis,

           3. eines durchgeführten Tests, der das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt, oder

           4. eines Genesungsnachweises oder einer ärztlichen Bestätigung über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eines Absonderungsbescheides, der wegen einer Infektion des Bescheidadressaten mit SARS‑CoV‑2 erlassen wurde,

anzunehmen ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung von COVID-19 reduziert ist. Zwischen den Personengruppen gemäß Z 1 bis 4 kann abhängig von der jeweils aktuellen epidemiologischen Situation differenziert werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass Unterschiede hinsichtlich der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehen. Soweit dies epidemiologisch erforderlich ist, kann ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr gemäß Z 2 auch zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Z 1, 3 und 4 vorgeschrieben werden.“

4. In § 1 entfällt Abs. 5b. § 1 Abs. 5e erhält die Absatzbezeichnung „(5b)“ und wird nach § 1 Abs. 5a eingereiht.

5. In § 1 Abs. 5b wird die Wort- und Zeichenfolge „Über die grundsätzliche Gleichstellung mit getesteten Personen gemäß Abs. 5c hinaus können für die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung genannten Personengruppen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Über die Anordnung gemäß Abs. 5 Z 5 hinaus können für Personengruppen gemäß Abs. 5a Z 1 bis 4“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

6. § 1 Abs. 5c bis 5f lautet:

„(5c) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nähere Vorschriften über

           1. die an die Schutzimpfung und an durchzuführende Tests zu stellenden Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Intervall,Qualität und Modalität der Durchführung,

           2. die Art der Diagnose einer Infektion mit SARS-CoV-2,

           3. den Zeitraum, für den in den Fällen des Abs. 5a Z 1 bis 4 von einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr auszugehen ist, sowie

           4. Form und Inhalt der mitzuführenden Nachweise, wobei in Abhängigkeit vom Grund für die Annahme einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr entsprechend differenziert werden kann, jedoch für alle Nachweise vorzusehen ist, dass diese jedenfalls Angaben zum Aussteller des Nachweises, zum Grund für die Annahme einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr und den dazu getroffenen Feststellungen sowie den Namen und das Geburtsdatum der den Gegenstand des Nachweises bildenden Person zu enthalten haben,

zu erlassen.

(5d) Personen, die nach einer Verordnung auf Grundlage von Abs. 5 Z 5 zum Mitführen eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr verpflichtet sind, haben während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts am Ort oder bei der Zusammenkunft, für den oder die die betreffende Auflage gilt, den für sie maßgeblichen Nachweis bzw. gegebenenfalls die ärztliche Bestätigung über das Vorliegen medizinischer Gründe im Sinne von Abs. 5c letzter Satz in Verbindung mit der auf Grundlage dieser Bestimmung ergangenen Verordnung mit sich zu führen und diesen für eine Überprüfung durch

           1. die Behörde,

           2. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und

           3. jene Personen, die bei sonstiger verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit gemäß § 8 Abs. 3, 4 und 5a dafür Sorge zu tragen haben, dass in ihrem Einflussbereich die jeweils geltenden Beschränkungen eingehalten werden,

jederzeit bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. Die in Z 1 bis 3 genannten Organe und Personen sind zum Zweck der Überprüfung von Nachweisen zur Ermittlung der für die Identitätsfeststellung erforderlichen personenbezogenen Daten (Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum) berechtigt. Die Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten und die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten durch die in Z 3 genannten Personen sind unzulässig. Dies gilt auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950.

(5e) Die in § 4b Abs. 1 Z 1 bis 3 des EpiG 1950 genannten Zertifikate können als Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr herangezogen werden.

(5f) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr dürfen die in § 4c Abs. 1, § 4d Abs. 1 und § 4e Abs. 1 des EpiG 1950 genannten Daten enthalten.“

7. § 1 Abs. 5g entfällt.

8. In § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Verordnungen nach § 3 Abs. 1 Z 1 können hinsichtlich der Festlegung von Zeiten für das Betreten vom Bürgermeister erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 bis 3 festgelegt werden.“

9. In § 7 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „und 3“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis 3a“ ersetzt, der Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 3“ die Wort- und Zeichenfolge „und 3a“ angefügt und folgender Satz angefügt:

„Durch Verordnung gemäß Abs. 3 könnten Verordnungen gemäß Abs. 3a oder Teile davon aufgehoben werden.“

10. In § 7 Abs. 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „und 3“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis 3a“ ersetzt.

11. In § 12 Abs. 3 wird das Wort „denen“ durch das Wort „der“ ersetzt.

12. In § 13 Abs. 1 erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.

13. In § 13 Abs. 1 zweiter Satz wird die Zahl „2021“ durch die Zahl „2022“ ersetzt.

14. Dem § 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 1 Abs. 5 Z 5, § 1 Abs. 5a bis 5f, § 7 Abs. 3a, 5 und 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Abs. 5 Z 6 und § 1 Abs. 5g außer Kraft.“