Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Bedrohung durch terroristische Gewalt stellt eine der größten sicherheitspolitischen Herausforderungen unserer Zeit dar. Ziel des Terrorismus ist es, die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates zu erschüttern oder zu zerstören. Terrorismus richtet sich gezielt gegen die politische und gesellschaftliche Ordnung, versucht Angst, Verunsicherung und Spaltung in unsere Gesellschaft zu bringen und stellt demnach eine Bedrohung für unsere Sicherheit, die Werte unserer demokratischen Gesellschaft sowie die Rechte und Freiheiten der Bürger dar. Terrorismusbekämpfung hat daher für Österreich oberste Priorität. Ziel ist es, Terrorismus und gewalttätigen Extremismus mit allen gebotenen Mitteln konsequent zu bekämpfen, die Widerstandsfähigkeit gegenüber terroristischen Bedrohungen zu stärken und somit der Radikalisierung sowie der Anwerbung für den Terrorismus von vornherein entgegenzuwirken. Dies schließt das konsequente Vorgehen gegen terroristische Vereinigungen mit ein.

Die Bundesregierung hat sich aufgrund des jüngsten islamistischen Terroranschlags in Wien im Ministerratsvortrag 37/27 vom 11. November 2020 zu einer Reihe von Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des Terrorismus sowie zur Prävention der Verbreitung von extremistischem Gedankengut bekannt (vgl. Vortrag an den Ministerrat 42/24 vom 16. Dezember 2020).

Zur Bekämpfung von staatsfeindlichem Extremismus und staatsfeindlicher Radikalisierung soll in Umsetzung des von der Bundesregierung vereinbarten Maßnahmenpakets mit dem vorliegenden Entwurf im Bereich des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, künftig jedem wegen einer oder mehrerer Terrordelikte im Sinne der §§ 278b bis 278g oder § 282a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, verurteilten Straftäter ein unbefristetes Waffenverbot erteilt werden. Aufgrund der zunehmenden Gewaltbereitschaft, die sich zuletzt vermehrt und vor allem gegenüber Frauen geäußert hat, soll im Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen gelten, das nach eingehender Prüfung in ein unbefristetes Waffenverbot münden kann. Darüber hinaus sollen in Umsetzung des oben genannten Maßnahmenpakets die Voraussetzungen für das Vorliegen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit und die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte verschärft werden.

Die Umsetzung des Maßnahmenpakets zur Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus soll zum Anlass genommen werden, im Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, entsprechend den internationalen Vorgaben eine Regelung zur Markierung von sogenannten „Plastiksprengstoffen“ vorzusehen. Durch die Beimischung von Markierungsstoffen sollen diese besser aufspürbar sein und dadurch terroristische Sprengstoffattentate erschwert werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll außerdem Judikatur des Verfassungsgerichtshofs berücksichtigt und das Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, insoweit ergänzt werden, als sowohl im Rahmen der Anzeige von Vereinserrichtungen als auch bei Statutenänderungen eine Verpflichtung der Vereinsbehörden zur Übermittlung der Statuten an den Bundeskanzler (Kultusamt) bestehen und eine diesbezügliche Überprüfung für den Fall erfolgen soll, dass der Vereinszweck die Ausübung eines Kultus beinhaltet.

Zudem soll die notwendige Datenübermittlung von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten an die Vereins- und Waffenbehörden abgesichert werden und es möglich sein, strafprozessuale Daten für bestimmte vereins- und waffenbehördliche Verfahren zu verarbeiten.

Darüber hinaus bedarf es durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) einiger terminologischer Anpassungen im Bereich des VerG und WaffG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der „Bürgerkarte“ sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich

-       des Artikels 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Vereins- und Versammlungsrecht“) sowie

-       des Artikels 2 und 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 7 B-VG („Strafrechtswesen“ und „Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Vereinsgesetzes 2002)

Zu § 11 Abs. 2:

Die Entstehung eines Vereins als Rechtsperson setzt unter anderem voraus, dass seine Errichtung der Vereinsbehörde mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich angezeigt wird. Diese Statuten sind Gegenstand der vereinsbehördlichen Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Vereinsgründung.

Für den Fall, dass der in den Statuten umschriebene Vereinszweck (§ 3 Abs. 2 Z 3) die Ausübung eines Kultus (wie etwa die gemeinschaftliche Religionsausübung) beinhaltet, sollen die Vereinsbehörden verpflichtet sein, die in Aussicht genommenen Vereinsstatuten an den Bundeskanzler (Kultusamt) zu übermitteln. Zweck dieser Übermittlung ist die Überprüfung, ob die umschriebene Ausübung dieses Kultus einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer (in Österreich) gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darstellt. Das Ergebnis der Prüfung soll vom Bundeskanzler unverzüglich an die Vereinsbehörde zu übermitteln sein.

Die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft stellen „außerstaatliche“ Angelegenheiten dar (VfSlg. 11.574/1987). Lehre und Judikatur stellen grundsätzlich darauf ab, dass innere Angelegenheiten jene sind, die „den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Religionsgesellschaften in der Verkündigung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären“ (so etwa OGH 4 Ob 41/74, SZ 47/135 = EvBl. 1975/186, 398). Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.574/1987 unter Hinweis auf staatskirchenrechtliche Literatur etwa ausgeführt, dass der Bereich der inneren Angelegenheiten im Sinne des Art. 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), RGBl. Nr. 142/1867, nur unter Bedachtnahme auf das Wesen der Religionsgesellschaften nach deren Selbstverständnis erfassbar ist, weshalb der Bereich der inneren Angelegenheiten naturgemäß nicht erschöpfend aufgezählt werden kann (SZ 47/135; vgl. auch VfSlg. 16.395/2001, wonach „Verbreitung und Verteidigung der katholischen Glaubenslehre“, die Veranstaltung von Gebetskreisen, Exerzitien, Wallfahrten und die Feier der Hl. Messe in ihrer Gesamtheit innere Angelegenheiten der Römisch-Katholischen Kirche betreffen).

Der Verfassungsgerichtshof geht mit Blick auf Art. 15 StGG davon aus, dass in den inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften den staatlichen Organen jede Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung genommen ist und eine Beschränkung durch einfaches Gesetz nicht zulässig ist. Für die Vollziehung ergibt sich daraus das Verbot, in die inneren Angelegenheiten von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einzugreifen (VfSlg. 2944/1955). Zudem verfolgt die Sicherung des den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf selbständige Besorgung ihrer inneren Angelegenheiten einen im Sinn des Gesetzesvorbehalts des Art. 11 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, legitimen Zweck („Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“) und bewirkt diese keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechtssphäre (vgl. VfSlg. 16.395/2001).

Will der Verein demzufolge Zwecke verfolgen, die zu den inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gehören, ist der Verein nach seinem Zweck gesetzwidrig. Die Vereinsbehörde hat in diesem Fall unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung des Vereins nicht gestattet wird. Eine „Nichtuntersagung“ käme einem Eingriff in die Grundrechtsposition einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, die ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf selbständige Besorgung (Ordnung und selbständige Verwaltung) ihrer inneren Angelegenheiten hat (vgl. Art. 15 StGG; siehe auch VfSlg. 2944/1955), gleich (vgl. VfSlg. 16.395/2001).

Auf Basis grundrechtlicher Überlegungen ist jedoch jedenfalls davon auszugehen, dass das Zulassen religiöser Tätigkeiten durch Vereine (außerhalb einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft) nicht per se einen Eingriff in deren innere Angelegenheiten darstellt und solche Vereine nicht in jedem Fall zu „untersagen“ sind. Das Zulassen religiöser Tätigkeiten kann nur dann zur Untersagung eines Vereins führen, sofern damit ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer Kirche oder Religionsgesellschaft einhergeht und die Kirche oder Religionsgesellschaft nicht selbst die Gründung des Vereins unterstützt oder dieser zustimmt.

Das Prüfungsergebnis des Bundeskanzlers bzw. des Kultusamts ist der Entscheidung der Vereinsbehörde zwar zugrunde zu legen, die Letztentscheidung obliegt jedoch der zuständigen Vereinsbehörde. Hingewiesen wird auf die Möglichkeit der Fristverlängerung gemäß § 12 Abs. 3, wenn sich das Ermittlungsverfahren nicht innerhalb der in § 12 Abs. 2 normierten vierwöchigen Frist durchführen lässt.

Aufgrund des Verweises in § 14 Abs. 1 soll dies auch für das Wirksamwerden späterer Änderungen der Vereinsstatuten gelten. Sofern der in den Statuten umschriebene Vereinszweck in der Kultusausübung besteht, soll auch in diesem Fall die Pflicht der Vereinsbehörden zur Übermittlung der Statuten an den Bundeskanzler und bei Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft – im Einklang mit Art. 11 Abs. 2 EMRK – die Verpflichtung zur Nichtgestattung (samt bescheidmäßiger Erklärung) bestehen. Der Prüfungsumfang der Behörde erstreckt sich bei Anzeige einer Änderung auf die gesamten Statuten und nicht nur auf den zur Änderung angezeigten Teil. Die Statuten sind dabei in ihrer Gesamtheit zu beurteilen; dies ist dann von Relevanz, wenn alte Passagen der Statuten durch die beabsichtigte Änderung eine neue Bedeutung erlangen.

Zu § 15 Abs. 2:

Die vorgeschlagene Übermittlungsermächtigung gemäß § 19a umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S. 2 (im Folgenden: DSGVO). Dies kann zur Folge haben, dass von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften oder Gerichten Daten übermittelt werden, die etwa einen Rückschluss auf politische Meinungen bzw. religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen mit sich bringen (zB Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation). Im Hinblick darauf, dass die Übermittlung dieser Kategorie von Daten gemäß Art. 9 Abs. 2 DSGVO nur in Ausnahmefällen erlaubt ist und in den Fällen des – hier einschlägigen – Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO (siehe dazu die Erläuterungen zu § 19a) „spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person“ gesetzlich vorzusehen sind, wird diesem Erfordernis durch Festlegung angemessener Schutzgarantien zugunsten besonderer Kategorien personenbezogener Daten Rechnung getragen. Demnach soll vorgesehen werden, dass diese Daten weder im Lokalen (§ 16) noch im Zentralen Vereinsregister (§ 18) verarbeitet werden dürfen; sie können demnach – mangels Speicherung – auch nicht der Auskunft (vgl. § 17 und § 19) unterliegen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die unmittelbar anwendbare Löschungsverpflichtung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Zu § 17 Abs. 4:

Diesbezüglich handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Im Hinblick darauf, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 19a nicht im Vereinsregister verarbeitet werden sollen, ergibt sich in dieser Hinsicht auch kein Schutzdefizit.

Zu § 19 Abs. 6:

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung aufgrund der geplanten Einführung der Funktion E-ID.

Zu § 19a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:

§ 76 Abs. 4 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, sieht vor, dass personenbezogene Daten, die nach diesem Gesetz ermittelt wurden, aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung an Behörden übermittelt werden dürfen. Dadurch obliegt es dem Materiengesetzgeber, eine diesbezügliche gesetzliche Ermächtigung zum Erhalt personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren für bestimmte Behörden vorzusehen (vgl. 970/A 26. GP, zu § 76 Abs. 4 StPO).

Die vorgesehene Regelung in Abs. 1 stellt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 76 Abs. 4 StPO dar und soll der Absicherung der notwendigen Datenübermittlung von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten an die Vereinsbehörden dienen. Demnach soll es möglich sein, strafprozessuale Daten in bestimmten vereinsbehördlichen Verfahren zu verarbeiten. Dabei soll es sich nur um solche Daten (aus relevanten Strafverfahren) handeln, die in Verfahren betreffend die Vereinserrichtung (§ 11 ff) sowie die behördliche Auflösung (§ 29) eines Vereins erforderlich sind. So ist etwa die Einleitung von Ermittlungen wegen des Verdachts einer Terrorstraftat gemäß den §§ 278b bis 278g oder § 282a des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, sowie sonstiges dem Verein zurechenbares strafgesetzwidriges Handeln von Vereinsorganen oder Vereinsmitgliedern für die Frage der behördlichen Auflösung eines Vereins (§ 29) von Relevanz. Entsprechend dem Regelungsziel sollen die genannten strafprozessualen Daten von den jeweiligen Vereinsbehörden bei Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz an das Landesverwaltungsgericht übermittelt werden können.

Die Einschränkung der zu übermittelnden Datenarten ergibt sich somit aus dem Zweck der Verarbeitung: Klargestellt wird, dass für eine Übermittlung nur jene personenbezogenen Daten in Betracht kommen, die von den Vereinsbehörden in Verfahren betreffend die Vereinserrichtung sowie die behördliche Auflösung eines Vereins relevant sind.

Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO normiert die DSGVO ein grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Ausnahme ist etwa dann vorgesehen, wenn die Datenverarbeitung der Verwirklichung eines wichtigen, im Unions- oder nationalen Recht anerkannten Interesses dient (Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO). Im Hinblick darauf, dass die Vereinsbehörden ihren gesetzlich übertragenen Aufgaben, wie etwa der Prüfung, ob ein Auflösungsgrund gemäß § 29 vorliegt, nur dann nachkommen können, wenn sie die erforderlichen Vereinsdaten zweckgemäß verarbeiten können, soll gemäß Abs. 2 eine Übermittlung von strafprozessualen Daten ausdrücklich auch dann zulässig sein, wenn es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten (wie etwa politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, zB Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation) handelt. Diesen Daten kommt auch mit Blick auf Terrorstraftaten oftmals Relevanz in den in Abs. 1 näher bestimmten vereinsbehördlichen Verfahren zu und besteht demnach ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung. Angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person sollen in § 15 Abs. 2 vorgesehen werden (siehe dazu die Erläuterungen zu § 15 Abs. 2).

Eine Datenübermittlung betreffend körperliche sowie molekulargenetische Untersuchungen gemäß den § 123 und § 124 StPO ist mangels Erforderlichkeit in Verfahren betreffend die Vereinserrichtung sowie die behördliche Auflösung eines Vereins von vornherein ausgeschlossen und soll daher in Abs. 3 gesetzlich klargestellt werden, dass die Übermittlung dieser Daten rechtlich unzulässig ist.

Zu § 33 Abs. 15 und 16:

Diese Bestimmungen regeln das Inkrafttreten. Im Hinblick darauf, dass die terminologische Anpassung in § 19 Abs. 6 in Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Bürgerkarte zum E-ID steht, soll diese Bestimmung gemäß Abs. 16 erst mit Start des Echtbetriebs (gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG festgelegter Zeitpunkt) Anwendung finden.

Bei der Anordnung, dass § 25 Abs. 3 erster Satz E-GovG gilt, handelt es sich lediglich um eine Klarstellung. Die Anwendung dieser Bestimmung ergibt sich bereits aus dem Verweis auf § 24 Abs. 6 E-GovG, der die Regelung in § 25 Abs. 3 E-GovG mitumfasst. Liegen demnach die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 E-GovG noch nicht vor, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Zu § 34:

Im Hinblick auf die in § 11 Abs. 2 vorgesehene Regelung soll eine Ergänzung der Vollziehungsklausel erfolgen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Waffengesetzes 1996)

Zu § 8 Abs. 3 Z 1 und 5 sowie Abs. 5:

Um weitestgehend zu verhindern, dass Personen mit extremistischem Gedankengut in den rechtmäßigen Besitz von Schusswaffen und Munition kommen, sollen die Bestimmungen betreffend die waffenrechtliche Verlässlichkeit überarbeitet werden. In Abs. 3 Z 1 soll nunmehr ausdrücklich normiert werden, dass Personen, die rechtskräftig wegen Terrorstraftaten (§§ 278b bis 278g oder § 282a StGB) verurteilt wurden, nicht mehr als verlässlich im Sinne des WaffG anzusehen sind. Eine Verurteilung wegen dieser Terrorstraftaten hat gemäß dem vorgeschlagenen § 12 Abs. 1a weiters die Auferlegung eines unbefristeten Waffenverbotes zur Folge.

In Abs. 3 Z 5 soll nunmehr vorgesehen werden, dass ein Mensch nicht mehr als verlässlich anzusehen ist, wenn dieser wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, verurteilt wurde. Dasselbe soll gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 5 auch für einschlägige Verwaltungsübertretungen nach dem Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, und Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008, gelten. Ein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses wird in diesen Fällen mangels Verlässlichkeit in jedem Fall abzuweisen sein. Bereits ausgestellte Waffenbesitzkarten oder Waffenpässe werden gemäß § 25 Abs. 3 durch die Waffenbehörde entzogen und sind die im Besitz befindlichen Schusswaffen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides der Behörde abzuliefern (§ 25 Abs. 4).

Die waffenrechtliche Verlässlichkeit könnte nach der vorgeschlagenen Regelung erst dann wieder vorliegen, wenn sämtliche Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 getilgt sind und keine anderen Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung die Verlässlichkeit ausschließen.

Eine dem Abs. 4 entsprechende Regelung, dass etwa im Falle eines Schuldspruchs ohne Strafe nach § 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, oder im Falle der gänzlichen oder teilweisen bedingten Strafnachsicht eine nicht getilgte Verurteilung nach Abs. 3 dennoch zur Verlässlichkeit des Verurteilten führen kann, ist für diese Verwaltungsübertretungen nicht vorgesehen. Dies ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass diese Rechtsinstitute lediglich im Bereich des gerichtlichen Strafrechts angesiedelt sind und das Verwaltungsstrafrecht keine diesbezüglichen Regelungen vorsieht.

Zu § 11a:

Aufgrund des Brexit-Austrittsabkommens wurde in § 8 Abs. 1 Z 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, ein neuer Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ geschaffen, der zur befristeten oder unbefristeten Niederlassung sowie zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (ErlRV BlgNR 348 27. GP). Inhaber dieses Aufenthaltstitels, die ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet haben bzw. die sich nicht bloß kurzfristig in Österreich aufhalten, sollen vom Waffenverbot gemäß § 11a nicht umfasst sein. Dies vor allem deshalb, da diese Personengruppe vor dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union keine Drittstaatsangehörige und daher auch nicht vom Waffenverbot gemäß § 11a erfasst waren.

Zu § 12 Abs. 1a:

Um die besondere Verwerflichkeit der sogenannten Terrorstraftaten (§§ 278b bis 278g oder § 282a StGB) hervorzuheben, soll ausdrücklich vorgesehen werden, dass eine aufgrund dieser Straftaten erfolgte Verurteilung jedenfalls zum Ausspruch eines Waffenverbotes zu führen hat. Eine Verurteilung wegen einer Terrorstraftat rechtfertigt die Annahme, dass der Täter durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Dies schließt jedoch nicht aus, auch bei anderen Verurteilungen, die aufgrund der Schwere der Tat die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, ein Waffenverbot aufzuerlegen. Ebenso werden jene Sachverhalte, die auch bisher ohne Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung zur Erlassung eines Waffenverbotes geführt haben, durch die vorgeschlagene Änderung nicht berührt.

In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden, dass ein gemäß § 12 verhängtes Waffenverbot grundsätzlich unbefristet gilt.

Zu § 13 Abs. 1:

Aufgrund der zunehmenden Gewaltbereitschaft, die sich zuletzt vermehrt und vor allem gegenüber Frauen geäußert hat, soll mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG auch ex lege ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen gelten. Die vorgeschlagene Regelung soll damit maßgeblich zum präventiven Opferschutz beitragen und eine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit bewirken.

Im Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG sollen die gleichen Rechtsfolgen wie bei alleiniger Aussprechung eines vorläufigen Waffenverbotes eintreten, sodass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesen Fällen ermächtigt sind, sämtliche Waffen, Munition und waffenrechtliche Urkunden des Betroffenen sicherzustellen (§ 13 Abs. 1). Die Exekutivorgane haben die örtlich zuständige Waffenbehörde über das vorläufige Waffenverbot zu informieren, damit diese in weiterer Folge prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Waffenverbotes gemäß § 12 vorliegen (§ 13 Abs. 2). Das mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG als ausgesprochen geltende vorläufige Waffenverbot soll auch in diesen Fällen vier Wochen andauern, es sei denn die Behörde hebt es früher auf oder die sichergestellten Gegenstände werden zu einem früheren Zeitpunkt wieder ausgefolgt (§ 13 Abs. 4).

Zu § 21 Abs. 1 und 2:

Derzeit wird bloß in Verfahren zur Ausstellung eines Waffenpasses durch die Waffenbehörde geprüft, ob anzunehmen ist, dass der Antragsteller einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen könnte. Nach diesem Vorbild soll in Abs. 1 vorgesehen werden, dass diese Prüfung auch in Verfahren zur Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erfolgen hat. Wie bisher werden die Voraussetzungen des § 21 nicht nur im Falle einer Ausstellung, sondern auch im Rahmen der Erweiterung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses geprüft. In Abs. 2 soll lediglich eine Verweisanpassung vorgenommen werden.

In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden, dass einem Angehörigen einer in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppe keine Waffenbesitzkarte und kein Waffenpass ausgestellt werden darf, sofern der Waffenbehörde Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 PStSG begehen könnte.

Zu § 28 Abs. 7:

Die letzte Novelle zur Änderung des WaffG (BGBl. I Nr. 97/2018) diente der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22, die nunmehr durch die Richtlinie 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 115 vom 06.04.2021 S. 1 ersetzt wurde (sogenannte Waffenrichtlinie). Diese Richtlinie verfolgt vor allem das Ziel der besseren Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen.

Die Novelle zur Umsetzung des Maßnahmenpakets aufgrund des jüngsten islamistischen Terroranschlags in Wien soll zum Anlass genommen werden, um ein legistisches Versehen zu bereinigen, indem eine Meldeverpflichtung für den bisher nicht umfassten Fall der Veräußerung von Schusswaffen in das Ausland vorgesehen wird. Die im Zuge der Meldung anzugebenden Daten ergeben sich aus Abs. 2 zweiter und dritter Satz. Dabei handelt es sich insbesondere um Waffendaten, aber auch um personenbezogene Daten (Namen und Anschrift des Erwerbers und des Überlassers). Eine umfassende Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen kann somit gewährleistet werden.

Zu § 33 Abs. 11:

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung aufgrund der geplanten Einführung der Funktion E-ID.

Zu § 56a Abs. 2 und 3:

Zu Abs. 2:

§ 76 Abs. 4 StPO sieht vor, dass personenbezogene Daten, die nach diesem Gesetz ermittelt wurden, aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung an Behörden übermittelt werden dürfen. Dadurch obliegt es dem Materiengesetzgeber, eine diesbezügliche gesetzliche Ermächtigung zum Erhalt personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren für bestimmte Behörden vorzusehen (vgl. 970/A 26. GP, zu § 76 Abs. 4 StPO).

Die vorgesehene Regelung stellt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 76 Abs. 4 StPO dar und soll der Absicherung der notwendigen Datenübermittlung von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten an die Waffenbehörden dienen. Demnach soll es möglich sein, strafprozessuale Daten in bestimmten waffenbehördlichen Verfahren zu verarbeiten. Dabei soll es sich nur um solche Daten (aus relevanten Strafverfahren) handeln, die in Verfahren betreffend die Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß § 12 erforderlich sind. So ist etwa die Einleitung von Ermittlungen wegen des Verdachts einer Terrorstraftat gemäß den §§ 278b bis 278g oder § 282a StGB für die Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes von Relevanz. Entsprechend dem Regelungsziel sollen die genannten strafprozessualen Daten von den jeweiligen Waffenbehörden bei Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz an das Landesverwaltungsgericht übermittelt werden können.

Die Einschränkung der zu übermittelnden Datenarten ergibt sich somit aus dem Zweck der Verarbeitung: Klargestellt wird, dass für eine Übermittlung nur jene personenbezogenen Daten in Betracht kommen, die von den Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß § 12 relevant sind.

Zu Abs. 3:

Art. 9 DSGVO normiert ein grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Ausnahme ist etwa dann vorgesehen, wenn die Datenverarbeitung der Verwirklichung eines wichtigen, im Unions- oder nationalen Recht anerkannten Interesses dient (Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO).

Im Hinblick darauf, dass die Waffenbehörden ihren gesetzlich übertragenen Aufgaben wie der Überprüfung der Verlässlichkeit oder der Auferlegung eines (vorläufigen) Waffenverbotes gemäß § 12 nur dann nachkommen können, wenn sie die erforderlichen personenbezogenen Daten zweckgemäß verarbeiten können, soll eine Übermittlung von strafprozessualen Daten ausdrücklich auch dann zulässig sein, wenn es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten (wie politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, z.B. Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation) handelt. Diesen Daten kommt auch im Hinblick auf Terrorstraftaten oftmals Relevanz in den in Abs. 2 näher bestimmten waffenbehördlichen Verfahren zu und besteht demnach ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung. Insbesondere können auch Daten zum gesundheitlichen Zustand, die sich aus Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ergeben, im Verfahren zur Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit oder zur Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß § 12 relevant sein. Eine Datenübermittlung betreffend molekulargenetische Untersuchungen gemäß § 124 StPO ist mangels Erforderlichkeit in Verfahren betreffend die Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß § 12 von vornherein ausgeschlossen und soll daher in Abs. 3 gesetzlich klargestellt werden, dass die Übermittlung dieser Daten rechtlich unzulässig ist.

In den Fällen des – hier einschlägigen – Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO sind „spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person“ gesetzlich vorzusehen. Diesem Erfordernis wird durch Festlegung angemessener Schutzgarantien zugunsten besonderer Kategorien personenbezogener Daten Rechnung getragen. Demnach sollen diese Daten nicht in der Zentralen Informationssammlung gemäß § 55 verarbeitet werden dürfen. Abgesehen von einer Übermittlung in allfälligen Rechtsmittelverfahren sollen diese Daten bloß an andere Waffenbehörden zum Zwecke der Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit oder der Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß § 12 übermittelt werden dürfen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die unmittelbar anwendbare Löschungsverpflichtung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Zu § 56b samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis:

Um zu gewährleisten, dass die Waffenbehörde von Verurteilungen wegen Terrorstraftaten (§§ 278b bis 278g oder § 282a StGB) verständigt wird, soll eine diesbezügliche Verpflichtung der Strafgerichte vorgesehen werden. Diese Informationen sind für die Waffenbehörde zwingend erforderlich, da diese Entscheidungen betreffend die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß § 12 nur in Kenntnis der genannten Informationen ordnungsgemäß erfüllen können. Für den Fall, dass dem verurteilten Straftäter noch kein Waffenverbot gemäß § 12 erteilt wurde, hat die Waffenbehörde dies unverzüglich in die Wege zu leiten.

Zu § 58a:

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. Juni 2018 (VfSlg 20258) festgestellt, dass intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, ein Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Daher soll auch in diesem Bundesgesetz die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt werden, um der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, welche sich auf Art. 8 EMRK stützt, gerecht zu werden.

Zu § 62 Abs. 22:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Da die terminologische Anpassung in § 33 Abs. 11 in Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Bürgerkarte zum E-ID steht, soll diese Bestimmung erst mit Start des Echtbetriebs (gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG festgelegter Zeitpunkt) Anwendung finden.

Bei der Anordnung, dass § 25 Abs. 3 erster Satz E-GovG gilt, handelt es sich lediglich um eine Klarstellung. Die Anwendung dieser Bestimmung ergibt sich bereits aus dem Verweis auf § 24 Abs. 6 E-GovG, der die Regelung in § 25 Abs. 3 E-GovG mitumfasst. Liegen demnach die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 E-GovG noch nicht vor, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010)

Zu § 3 Abs. 1 Z 2a:

Aufgrund der vorgeschlagenen Regelungen in diesem Bundesgesetz bedarf es einer entsprechenden Begriffsbestimmung. Vereinfacht dargestellt handelt es sich um einen Sprengstoff, der aus einem oder mehreren hochbrisanten Stoffen zusammengesetzt, mit einem Bindemittel versehen und bei Zimmertemperatur verformbar oder elastisch ist.

Zu § 12a Abs. 1 Z 1a, § 12d Abs. 1 Z 1, § 12h Abs. 1 Z 1a und Abs. 2:

Die im technischen Anhang des Übereinkommens zur Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, BGBl. III Nr. 135/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, festgelegten internationalen Vorgaben für Plastiksprengstoffe sollen künftig auch im Bereich des SprG gelten. Durch die vorgesehene Beimischung von Markierungsstoffen in der im Übereinkommen vorgeschriebenen Mindestkonzentration soll zur besseren Aufspürbarkeit beitragen und sollen dadurch terroristische Sprengstoffattentate erschwert werden.

Aufgrund dieses engen inhaltlichen Zusammenhangs soll die Umsetzung des Maßnahmenpakets zur Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus zum Anlass genommen werden, entsprechend den internationalen Vorgaben Regelungen zur Markierung von sogenannten „Plastiksprengstoffen“ vorzusehen.

Mit der Aufnahme eines statischen Verweises auf das Übereinkommen soll gewährleistet werden, dass von den Wirktschaftsakteuren (§ 3 Abs. 5 Z 7) nur Plastiksprengstoffe in Verkehr gebracht (§ 3 Abs. 5 Z 2) oder bereitgestellt (§ 3 Abs. 5 Z 1) werden, die diesen internationalen Vorgaben entsprechen.

In Bezug auf bereits im Umlauf befindliche Plastiksprengstoffe hat der Händler, sofern er Grund zur Annahme hat, dass ein solcher Sprengstoff nicht mehr den Anforderungen nach § 12a Abs. 1 Z 1a entspricht, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher bereits nach dem geltenden § 12h Abs. 2 umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird (z.B. durch Zurücknahme oder Zurückrufen der betreffenden Sprengmittel). Dementsprechende Maßnahmen wären gegebenenfalls auch vom Hersteller (§ 12b Abs. 4) oder vom Importeur (§ 12d Abs. 3) zu setzen.

Zu § 45:

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. Juni 2018 (VfSlg 20258) festgestellt, dass intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, ein Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Daher soll auch in diesem Bundesgesetz die Wortfolge „Männer und Frauen“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt werden, um der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, welche sich auf Art. 8 EMRK stützt, gerecht zu werden.