1104 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG‑Novelle Kreislaufwirtschaftspaket)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9:

„§ 9.

Mindestziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 12 folgende Einträge zu § 12a bis § 12c eingefügt:

„§ 12a.

Hersteller von bestimmten Produkten

§ 12b.

Bevollmächtigter

§ 12c.

Pflichten für elektronische Marktplätze und für Fulfilment-Dienstleister“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 13a:

„§ 13a.

Pflichten für Hersteller von bestimmten Produkten“

4. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 13m folgende Einträge zu § 13n bis § 13q eingefügt:

„§ 13n.

Verbot von Einwegkunststoffprodukten

§ 13o.

Verbot von oxo-abbaubaren Kunststoffprodukten

§ 13p.

Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte

§ 13q.

Auszeichnung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen“

5. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 14 folgende Einträge zu § 14a, § 14b und §14c eingefügt:

„§ 14a.

Maßnahmen zur Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen

§ 14b.

Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen

§ 14c.

Pfand für Einweggetränkeverpackungen“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18:

„§ 18.

Übergabe von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen“

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 19:

„§ 19.

Beförderung von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen“

8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22d folgender Eintrag zu § 22e eingefügt:

„§ 22e.

Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen“

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 27:

„§ 27.

Umgründung, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen“

10. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 28a folgender Eintrag zu § 28b eingefügt:

„§ 28b.

Getrennte Sammlung für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle“

11. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 5. Abschnittes „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“.

12. Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 29 folgender Eintrag zu § 28c eingefügt:

„§ 28c.

Allgemeine Mindestanforderungen“

13. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 33 bis 35.

14. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 72a folgender Eintrag zu § 72b eingefügt:

„§ 72b.

Elektronische Meldungen bei grenzüberschreitender Verbringung“

15. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Anhang 1 folgende Einträge zu Anhang 1a und Anhang 1b eingefügt:

„Anhang 1a

Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung

Anhang 1b

Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß § 1 Abs. 2a“

16. Im § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„dies gilt auch für den Transport der Abfälle (zB Wahl des Transportmittels Bahn);“

17. Im § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 vor dem Beistrich die Wortfolge „und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird“ eingefügt.

18. Im § 1 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Bundesgesetzes und insbesondere der Hierarchie gemäß Abs. 2 und 2a und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist,“

19. § 1 Abs. 2a Z 4 lautet:

         „4. Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass die Kreislaufwirtschaft einschließlich der Abfallvermeidung – zB durch die Erhöhung des Anteils von wiederverwendbaren Verpackungen – gefördert wird und unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere in Hinblick auf das Recycling und die Zielvorgaben gemäß Anhang 1a, erreicht werden.“

20. Im § 1 Abs. 2a wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie können durch wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, wie zB die in Anhang 1b aufgeführten Maßnahmen, geschaffen werden.“

21. Im § 2 Abs. 3a wird im Einleitungsteil die Wortfolge „kann nur dann“ durch das Wort „gilt“ ersetzt und es entfällt das Wort „gelten“; folgender Schlussteil wird angefügt:

„Der Besitzer des Stoffes oder Gegenstandes hat die Erfüllung aller Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweise sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.“

22. § 2 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. „Siedlungsabfälle“

               a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;

               b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind.

Siedlungsabfälle umfassen keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und keine Bau- und Abbruchabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.“

23. Im § 2 Abs. 4 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. „nicht gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die nicht unter die Z 3 fallen.“

24. Dem § 2 Abs. 4 werden folgende Z 6 bis 9 angefügt:

         „6. „Bau- und Abbruchabfälle“ Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

           7. „Bioabfälle“ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Großhandel, Kantinen, Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.

           8. „Lebensmittelabfälle“ alle Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, die zu Abfall geworden sind.

           9. „POP-Abfälle“ Abfälle, die aus in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2021/277, ABl. Nr. L 62 vom 23.02.2021 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 220 vom 09.07.2020 S. 11, (im Folgenden: EU‑POP‑V) aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang IV der EU‑POP‑V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten.“

25. Im § 2 Abs. 5 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. ist „stoffliche Verwertung gemäß § 16 Abs. 7 und Anhang 1a“ jedes Verwertungsverfahren in Bezug auf Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.“

26. § 2 Abs. 5 Z 3 lit. c lautet:

              „c) den Gehalt an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten.“

27. Im § 2 Abs. 5 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

      „7a. ist „Verfüllung“ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle müssen Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein.“

28. Im § 2 Abs. 5 wird nach der Z 9 folgende Z 10 angefügt:

      „10. ist „getrennte Sammlung“ die Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern.“

29. Im § 2 Abs. 7 wird am Ende in der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Z 5 angefügt:

         „5. „mittelgroße Feuerungsanlagen“ Behandlungsanlagen, die der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, unterliegen.“

30. Im § 2 Abs. 8 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

      „4a. „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ ein Bündel von Maßnahmen, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Hersteller von Erzeugnissen die Vorgaben des § 9 berücksichtigen und die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen;“

31. Im § 2 Abs. 10 lautet der Einleitungsteil:

„Im Hinblick auf die §§ 13j bis 13q ist oder sind“

32. Im § 2 Abs. 10 wird in der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

         „7. „Einwegkunststoffprodukt“ ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gesetzt wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben wird;

           8. „oxo-abbaubare Kunststoffe“ Kunststoffe, die Additive enthalten, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen.“

33. Im § 3 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. Stoffe, die für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG, 80/511/EWG, 82/471/EWG, 83/228/EWG, 93/74/EWG, 93/113/EG und 96/25/EG und der Entscheidung 2004/217/EG, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, bestimmt sind, die weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen, noch tierische Nebenprodukte enthalten.“

34. Im § 4, § 5 Abs. 2, 6 und 7, § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 5 und 7, § 9a Abs. 1 und 3, § 13b Abs. 1, 2 und 3, § 13d Abs. 2, § 13h Abs. 2, § 14 Abs. 2a, 2b, 3 und 7, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 2d, § 22 Abs. 1, 3 und 7, § 22c Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 4d und 6, § 29b Abs. 4, 5 und 8, § 29d Abs. 4, § 30a Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 4, § 36, § 43a Abs. 3, § 59l Abs. 8, § 63a Abs. 2, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 2, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 71a Abs. 1 und 8, § 72, § 74 Abs. 5, § 77 Abs. 7, § 83 Abs. 7, § 87 Abs. 6, 7 und 9 und § 87c Abs. 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

35. Im § 4 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. Kriterien für spezifische Stoffe und Gegenstände für die Anwendung der in § 2 Abs. 3a festgelegten Bedingungen für Nebenprodukte.“

36. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.“

37. Im § 5 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Besitzer des Stoffes oder Produktes gemäß Abs. 1 hat das Ende der Abfalleigenschaft nachzuweisen. Die Nachweise sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.“

38. § 5 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Sache für einen bestimmten Verwendungszweck eingesetzt werden soll,“

39. § 5 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff und von zulässigen Behandlungsverfahren und -methoden;“

40. § 5 Abs. 3 Z 5 lautet:

         „5. Anforderungen an Managementsysteme zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft einschließlich an die Qualitätskontrolle und Eigenüberwachung sowie gegebenenfalls Akkreditierung;“

41. Im § 5 Abs. 3 wird in der Z 6 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. das Erfordernis einer Konformitätserklärung.“

42. Dem § 5 Abs. 3 und dem § 23 Abs. 1 und 2 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Hinsichtlich der Festlegung von Qualitätsanforderungen zur Vermeidung unzulässiger Auswirkungen auf Gewässer ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.“

43. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls gemäß einer Verordnung nach Abs. 2 enden lassen will, hat dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden und eine Erklärung anzuschließen, dass das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 und die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden. Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.“

44. Im § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 5, § 8b Abs. 3, § 13, § 13d Abs. 3, § 13e Abs. 1 und 2, § 13f, § 13g Abs. 4, § 21 Abs. 3a und 4, § 22 Abs. 5d, § 29 Abs. 2 Z 8a und Abs. 8, § 29b Abs. 1 Z 3, § 29d Abs. 1, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 43 Abs. 2a, § 59l Abs. 1 und 7, § 67 Abs. 1, § 70 Abs. 2, § 71a Abs. 6, § 72 Z 3, § 75 Abs. 2, § 78 Abs. 21, § 83 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2 und § 87d Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

45. Im § 5 Abs. 5, § 29 Abs. 4b und 7, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4, § 59l Abs. 6, § 60 Abs. 4 und 5, § 83 Abs. 1 und § 87 Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

46. Im § 6 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Verfügungsberechtigte hat die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.“

47. Im § 6 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegt“ die Wortfolge „oder welcher Produktgruppe einer Verordnung nach § 13h Abs. 2 eine Verpackung zuzuordnen ist“ eingefügt.

48. Im § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 8a Abs. 3, 4 und 6, § 8b Abs. 1 und 3, § 13h Abs. 2, § 14 Abs. 1, 4 und 6, § 23 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 4c und 4d, § 29b Abs. 4, § 29d Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 71 Abs. 1, § 75 Abs. 2, § 75b Abs. 1, § 77 Abs. 7, § 87a Abs. 1a und § 90 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

49. Dem § 6 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 4 gilt sinngemäß.“

50. Im § 7 Abs. 1 werden die Z 1 und 2 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:

         „1. der Abfallbesitzer oder der Inhaber der Deponie für eine vorliegende Menge eines bestimmten Abfalls (Ausstufung einer Einzelcharge) oder

           2. der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit gleichbleibender Qualität in Bezug auf die für die jeweilige Behandlung einzuhaltenden Grenzwerte (Ausstufung eines Abfallstroms) oder

           3. der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit nicht gleichbleibender Qualität in Bezug auf die für die jeweilige Behandlung einzuhaltenden Grenzwerte (Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls)“

51. Im § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 5 und § 21 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

52. Im § 7 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.“

53. Im § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung“ durch die Wortfolge „Ausstufung einer Einzelcharge, eine Ausstufung eines Abfallstroms oder eine Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls“ ersetzt.

54. Im § 7 Abs. 6 wird die Wortfolge „verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten“ durch die Wortfolge „gefährlichen immobilisierten oder stabilisierten“ ersetzt.

55. Im § 7 Abs. 7 wird das Wort „Prozessausstufung“ durch die Wortfolge „Ausstufung eines Abfallstroms oder einer Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls“ ersetzt.

56. Im § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ ersetzt.

57. Im § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 3, 5 und 6, § 29 Abs. 4 und 4b und § 34 Abs. 1, 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

58. Im § 8 Abs. 3 wird der Z 4 vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge angefügt:

„ , einschließlich einer Bewertung der dafür benötigten Investitionen und sonstigen Finanzmittel“

59. Im § 8 Abs. 3 lautet die Z 5:

         „5. die Beurteilung bestehender Abfallsammelsysteme, einschließlich der Materialien, die getrennt gesammelt werden, der geografischen Gebiete, in denen die getrennte Sammlung erfolgt, und der Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung für Abfälle, die nicht getrennt gesammelt werden, sowie die Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme;“

60. Im § 8 Abs. 3 werden nach der Z 8 folgende Z 8a und 8b eingefügt:

      „8a. Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung von Vermüllung (Littering) sowie zur Müllsäuberung;

        8b. geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, auch in Bezug auf die Menge des anfallenden Abfalls und seine Behandlung und auf die Siedlungsabfälle, die beseitigt oder energetisch verwertet werden;“

61. Im § 8 Abs. 3 Z 9 wird nach der Wortfolge „Vorkehrungen für bestimmte Abfälle“ die Wortfolge „(einschließlich Altöl; gefährliche Abfälle; Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, und Abfallströme, für die spezielle Rechtsvorschriften der Europäischen Union gelten)“ eingefügt und am Ende vor dem Punkt die Wortfolge „ , Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben gemäß Art. 5 Abs. 3a der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien und der Zielvorgaben gemäß Art. 11 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle sowie Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP – single-use plastics), ABl. Nr. L 155 vom 12.06.2019 S. 1“ angefügt.

62. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat für die Zwecke der Vermeidung von Vermüllung (Littering) den Anforderungen gemäß Art. 13 der Richtlinie 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2008 S. 19, und den Anforderungen gemäß Art. 11 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, zu entsprechen.“

63. Im § 8b Abs. 3 wird die Wortfolge „Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

64. § 9 samt Überschrift lautet:

„Mindestziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen

§ 9. Abfallvermeidungsmaßnahmen zielen insbesondere darauf ab,

           1. die Mengen und die Schadstoffgehalte der Abfälle zu verringern und zur Nachhaltigkeit beizutragen;

           2. nachhaltige Produktions- und Konsummodelle zu fördern und zu unterstützen;

           3. das Design, die Herstellung, die Bearbeitung, die sonstige Gestaltung und die Verwendung von Produkten zu fördern, die ressourceneffizient, langlebig (auch in Bezug auf ihre Lebensdauer und auf den Ausschluss geplanter Obsoleszenz), reparierbar, wiederverwendbar oder aktualisierbar sind und dass die nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung verbleibenden Abfälle erforderlichenfalls zerlegt oder bestimmte Bestandteile getrennt werden können, und dass die Bestandteile oder die aus den Abfällen gewonnenen Stoffe weitgehend wiederverwendet werden können;

           4. Produkte so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung, ihrem Ge- und Verbrauch und nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung der relevanten Umweltaspekte keine Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) bewirkt werden, insbesondere möglichst wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle zurückbleiben;

           5. Produkte so zu gebrauchen, dass die Umweltbelastungen, insbesondere der Anfall von Abfällen, so gering wie möglich gehalten werden;

           6. Produkte, die kritische Rohstoffe enthalten, gezielt ausfindig zu machen, um zu verhindern, dass diese Materialien zu Abfall werden;

           7. die Wiederverwendung von Produkten und die Schaffung von Systemen zur Förderung von Aktivitäten zur Reparatur und der Wiederverwendung, insbesondere von Elektro- und Elektronikgeräten, Textilien und Möbeln, Verpackungs- sowie Baumaterialien und -produkten, zu unterstützen;

           8. in angemessener Weise und unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Bedienungsanleitungen, technischen Informationen oder anderen Mitteln und Geräten sowie Software zu fördern, die es ermöglichen, Produkte ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität und Sicherheit zu reparieren und wiederzuverwenden;

           9. die Abfallerzeugung bei Prozessen im Zusammenhang mit der industriellen Produktion, der Gewinnung von Mineralen, der Herstellung, Bau- und Abbruchtätigkeiten unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken zu verringern;

        10. die Verschwendung von Lebensmitteln in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in privaten Haushalten zu verringern, um zu dem Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beizutragen, bis 2030 die weltweit auf Ebene des Einzelhandels und auf Verbraucherebene pro Kopf anfallenden Lebensmittelabfälle zu halbieren und die Verluste von Lebensmitteln entlang der Produktions- und Lieferkette zu reduzieren;

        11. Lebensmittelspenden und andere Formen der Umverteilung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr zu fördern, damit der Gebrauch durch den Menschen Vorrang gegenüber dem Einsatz als Tierfutter und der Verarbeitung zu Non‑food-Erzeugnissen hat;

        12. die Entstehung von Abfällen zu reduzieren, insbesondere von Abfällen, die sich nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling eignen, zB durch Vertriebsformen, durch Rücknahme- oder Sammel- und Verwertungssysteme oder durch Pfandeinhebung;

        13. den Anfall von Abfällen beim Letztverbraucher so gering wie möglich zu halten, zB durch Vertriebsformen, durch Rücknahme- oder Sammel- und Verwertungssysteme oder durch Pfandeinhebung;

        14. die Produkte zu ermitteln, die Hauptquellen der Vermüllung insbesondere der Natur und der Meeresumwelt sind, und zur Vermeidung und Reduzierung des durch diese Produkte verursachten Müllaufkommens geeignete Maßnahmen zu treffen;

        15. die Entstehung von Meeresmüll zu beenden, als Beitrag zu dem Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, jegliche Formen der Meeresverschmutzung zu vermeiden und deutlich zu reduzieren;

        16. Informationskampagnen zu entwickeln und zu unterstützen, in deren Rahmen für Abfallvermeidung und Vermüllung sensibilisiert wird;

        17. im Hinblick auf eine deutliche und dauerhafte Verminderung des Verbrauchs betreffend die Einwegkunststoffprodukte

               a) Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, und

               b) Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die

                    aa) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take‑away-Gericht mitgenommen zu werden,

                    bb) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und

                     cc) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt,

eine deutliche Trendumkehr beim steigenden Verbrauch dieser Einwegkunststoffprodukte zu bewirken. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, bis zum Jahr 2026 gegenüber dem Jahr 2022 eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs dieser Produkte herbeizuführen. Über Abfallvermeidungsmaßnahmen, die diesem Ziel entsprechend ausgerichtet wurden, ist der Öffentlichkeit, bis zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung im Abfallvermeidungsprogramm gemäß § 9a, eine Beschreibung zugänglich zu machen;

        18. bis zum Jahr 2025 gegenüber dem Jahr 2018 eine Verminderung der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen um 20% herbeizuführen;

        19. den Ausbau von Mehrwegsystemen für Verpackungen, insbesondere für Getränkeverpackungen, zu fördern.

Die Abfallvermeidungsziele können insbesondere durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher erreicht werden.“

65. Im § 9a Abs. 2 wird am Ende der Z 2 vor dem Strichpunkt die Wortfolge „einschließlich einer Zuordnung der Abfallvermeidungsmaßnahmen zu den Zielen gemäß § 9“ angefügt.

66. Im § 9a Abs. 2 wird am Ende der Z 3 vor dem Strichpunkt die Wortfolge „und eine Beschreibung des Beitrags, den die in Anhang 1b aufgeführten Instrumente und Maßnahmen zur Abfallvermeidung leisten“ angefügt.

67. Im § 9a Abs. 2 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. ein spezielles Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.“

68. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten ist der Behörde unverzüglich elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Nachweise über die Zustimmung des Abfallbeauftragten und die fachliche Qualifikation sind im Betrieb bis ein Jahr nach der Abbestellung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“

69. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12c samt Überschriften eingefügt:

„Hersteller von bestimmten Produkten

§ 12a. (1) Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jede Person, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014,

           1. in Österreich niedergelassen ist und Elektro‑ oder Elektronikgeräte herstellt oder konzipieren und herstellen lässt und unter ihrem Markennamen verkauft oder

           2. in Österreich niedergelassen ist und Geräte anderer Anbieter unter ihrem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Z 1 auf dem Gerät angebracht ist, oder

           3. in Österreich niedergelassen ist und Elektro‑ oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt oder

           4. a) Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,

               b) ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und

                c) nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat oder

           5. Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik gewerblich direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

(2) Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt

           1. jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 FAGG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,

           2. jede Person, die

               a) gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,

               b) ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und

                c) nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat oder

           3. jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder ‑akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

(3) Als Hersteller von Fahrzeugen gilt

           1. jede Person, die als Fahrzeughersteller auftritt, indem sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt,

           2. jede Person, die gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich,

           3. jede Person, die

               a) Fahrzeuge in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,

               b) ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und

                c) nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat oder

           4. jede Person, die gewerblich Fahrzeuge in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

(4) Als Hersteller von Einwegkunststoffprodukten gemäß einer Verordnung nach § 14, ausgenommen Verpackungen, gilt

           1. jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 FAGG Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,

           2. jede Person, die

               a) Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt,

               b) ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und

                c) nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat oder

           3. jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

(5) Als Hersteller von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, gemäß einer Verordnung nach § 14 gilt

           1. jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerblich herstellt oder importiert und unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 FAGG, erstmals in Österreich in Verkehr bringt,

           2. jede Person, die

               a) Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt,

               b) ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und

                c) nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat, oder

           3. jede Person, die Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Nicht als Hersteller von Fanggeräten gelten Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 und des Beschlusses 2004/585/EG, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 22, nachgehen.

Bevollmächtigter

§ 12b. (1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 Z 3, Abs. 5 Z 3 und Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 in Österreich verantwortlich ist.

(2) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 Z 2 und Personen, die

           1. ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und

           2. Verpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, oder verpackte Waren in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreiben,

können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellen.

(3) Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu agieren, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1 für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich sowie jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller im Register gemäß § 22 Abs. 1 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bevollmächtigten im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Abs. 1 und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Bestellung eines Bevollmächtigten, Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.

(5) Zur Erfüllung der Verpflichtungen einer Verordnung nach § 14 kann ein Hersteller jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten kann nur jeweils gesamthaft für in einer Verordnung nach § 14 festgelegten Produktgruppe erfolgen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten muss durch den Hersteller direkt erfolgen, eine Übertragung der Bestellung an eine dritte Person ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die dritte Person eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers vorweisen kann. Für bereits bestehende Übertragungen der Bestellung an eine dritte Person ohne eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers ist eine Vollmacht bis spätestens 1. Juli 2022 nachzureichen.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 Z 3 und 4, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5 Z 2 und 3 sowie § 13g Abs. 1 Z 5 festzulegen.

Pflichten für elektronische Marktplätze und für Fulfilment-Dienstleister

§ 12c. (1) Betreiber von elektronischen Marktplätzen – das sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die einen elektronischen Marktplatz (eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden) unterhalten und es Dritten ermöglichen, auf diesem Marktplatz Produkte in Österreich anzubieten oder bereitzustellen – haben in den Verträgen mit

           1. Primärverpflichteten von Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1,

           2. Herstellern von Einwegkunststoffprodukten gemäß § 12a Abs. 4,

           3. Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 und

           4. Herstellern von Gerätebatterien gemäß § 12a Abs. 2

sicherzustellen, dass im Falle des Inverkehrsetzens der jeweiligen Produkte in Österreich diese Hersteller oder Primärverpflichteten die Vorgaben des § 13a Abs. 1 sowie die jeweiligen Vorgaben einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 betreffend die Sammlung und Verwertung gemäß § 13a Abs. 3 und 4 und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 13g Abs. 2 eingehalten werden. Wird das nicht sichergestellt, hat der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den jeweiligen Hersteller oder Primärverpflichteten von der Nutzung des elektronischen Marktplatzes auszuschließen.

(2) Fulfilment-Dienstleister – das sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zumindest zwei der folgenden Dienstleistungen in Österreich anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand für in Abs. 1 genannte Produkte, an denen sie kein Eigentumsrecht haben, ausgenommen Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister – haben sicherzustellen, im Falle des Inverkehrsetzens der jeweiligen Produkte in Österreich diese Hersteller die Vorgaben des § 13a Abs. 1 betreffend die Sammlung und Verwertung oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 13a Abs. 3 und § 13g Abs. 2 eingehalten werden. Wird das nicht sichergestellt, hat der Fulfilment-Dienstleister diese Dienstleistung zu unterlassen.“

70. § 13a samt Überschrift lautet:

„Pflichten für Hersteller von bestimmten Produkten

§ 13a. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder ‑akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen.

(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband).

(3) Hersteller gemäß § 12a haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1

           1. für Elektroaltgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden,

           2. für Geräte- oder Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren,

           3. für Einwegkunststoffprodukte und

           4. für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten,

an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

(4) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 12a Abs. 1, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung und die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß § 12a Abs. 1, die im Register gemäß § 22 Abs. 1 als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.

(5) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 und 2, die

           1. ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen oder

           2. Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen oder

           3. Industriebatterien oder -akkumulatoren in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen,

haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ihre Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 und die Daten ihrer Sammelstellen gemäß § 22 Abs. 2 Z 1, 2 und 10 und die Öffnungszeiten für ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.

(6) Hersteller gemäß § 12a Abs. 3 von Fahrzeugen und sonstige Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Altfahrzeuge haben die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.

(7) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an einem gemäß den §§ 29 ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.“

71. Im § 13b Abs. 1 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 und 11 angefügt:

      „10. Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Gerätekategorie für Elektro- und Elektronikgeräte und Gerätebatterien ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte, die weniger als 5% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1;

        11. Verteilung und Verwendung der Mittel, die die Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufbringen, um die Vorbereitung der Wiederverwendung insbesondere durch ökosoziale Betriebe zu fördern.“

72. Im § 13b Abs. 5 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.

73. Im § 13d Abs. 1, § 14 Abs. 6 Z 4, § 22 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 23 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und 4c, § 31 Abs. 1, § 74 Abs. 5 und § 75a wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

74. § 13g Abs. 2 lautet:

„(2) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem gemäß der §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen oder für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen.“

75. Im § 13g Abs. 3 wird die Z 1 durch folgende Z 1 und 1a ersetzt:

         „1. in dem Umfang, in dem

               a) eine vorgelagerte Vertriebsstufe, die ihren Sitz im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hat, oder

               b) im Fall von gewerblichen Verpackungen eine nachgelagerte Vertriebsstufe, oder

                c) der Auftraggeber eines Lohnabpackers, oder

               d) eine Person, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und Verpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, oder verpackte Waren in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt und einen Bevollmächtigten gemäß § 12b Abs. 2 bestellt hat

nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt; der Primärverpflichtete hat die Nachweise auf Verlangen der Behörde vorzulegen; und

        1a. in dem Umfang, in dem ein Primärverpflichteter Verpackungen nachweislich an Großanfallstellen gemäß einer Verordnung nach § 14 liefert, und“

76. Im § 13g Abs. 3 werden am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:

         „4. in dem Umfang, in dem verpackte Waren direkt an Großanfallstellen gemäß einer Verordnung nach § 14 geliefert werden, und

           5. gemäß § 14c bepfandete Verpackungen.“

77. Dem § 13g wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Verpackungen haben die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Meldepflichtigen über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Meldepflichtigen keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.“

78. Im § 13h Abs. 1 lautet der vorletzte Satz:

„Weiters gelten Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, Tragetaschen und Knotenbeutel und Verpackungen aus Glas und Getränkeverbundkartons – jeweils – unabhängig von ihrer Größe – jedenfalls als Haushaltsverpackungen.“

79. Im § 13m Abs. 2, § 20a, § 21 Abs. 2c, § 22 Abs. 4, 5, 5a, 5b, 6, 8 und 10, § 22a Abs. 1 Z 2, § 24a Abs. 2 Z 3, § 65 Abs. 2, § 75 Abs. 7, § 87c Abs. 2, § 87d Abs. 1, § 90 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

80. Nach § 13m werden folgende §§ 13n bis 13q samt Überschriften eingefügt:

„Verbot von Einwegkunststoffprodukten

§ 13n. (1) Das Inverkehrsetzen von folgenden Einwegkunststoffprodukten (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP)) ist verboten:

           1. Wattestäbchen, ausgenommen Abstrichstäbchen für medizinische Verwendungszwecke, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 17, oder der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, fallen,

           2. Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen),

           3. Teller,

           4. Trinkhalme, ausgenommen Trinkhalme für medizinische Verwendungszwecke, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG fallen,

           5. Rührstäbchen,

           6. Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons (ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden) befestigt werden, einschließlich der Halterungsmechanismen,

           7. Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die

               a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,

               b) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und

                c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt,

           8. Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel,

           9. Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.

(2) Als Inverkehrsetzen im Sinne des Abs. 1 gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Verbot von oxo-abbaubaren Kunststoffprodukten

§ 13o. Das Inverkehrsetzen von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen ist verboten. Als Inverkehrsetzen im Sinne dieser Bestimmung gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte

§ 13p. Getränkebecher, Tabakprodukte, Feuchttücher und Damenhygieneprodukte (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP)) dürfen nur mit einer Kennzeichnung auf ihrer Verpackung oder auf dem Produkt selbst gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel, ABl. Nr. L 428 vom 18.12.2020 S. 57, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 77 vom 05.03.2021 S. 40, in Verkehr gesetzt werden. Als Inverkehrsetzen im Sinne dieser Bestimmung gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, bleiben unberührt.

Auszeichnung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen

§ 13q. Letztvertreiber gemäß § 14b Abs. 2 und 4 von Getränkeverpackungen sind verpflichtet, Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle deutlich sicht- und lesbar auszuzeichnen. Dazu sind die Worte „EINWEG“ und „MEHRWEG“ in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Getränkeverpackungen so anzubringen, dass die entsprechenden Getränkeverpackungen eindeutig zugeordnet werden können. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind jene Letztvertreiber, die nur Standorte betreiben, die weniger als 400 m² Verkaufsfläche aufweisen. Letztvertreiber gemäß § 14 Abs. 1, die Getränkeverpackungen im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreiben, haben ihren Kunden diese Information rechtzeitig vor deren Entscheidung über den Erwerb des Getränks, zB in ihrem Katalog, auf ihrer Internetseite sowie in den jeweiligen Bestellformularen bekannt zu geben.“

81. Im § 14 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Ziele gemäß § 9“ durch die Wortfolge „der Hierarchie gemäß § 1 Abs. 2 und 2a und der Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß § 9“ ersetzt.

82. Im § 14 Abs. 1, 6 und 7, § 23 Abs. 1 und 3, § 29b Abs. 5, § 36, § 65 Abs. 1 und 3 und § 90 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

83. Im § 14 Abs. 2 Z 1 wird folgende Wortfolge angefügt:

„weiters die Kennzeichnung von Produkten über eine ordnungsgemäße Entsorgung und über negative Auswirkungen des achtlosen Wegwerfens oder eines falschen Entsorgungsweges;“

84. Im § 14 Abs. 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. öffentlich zugängliche Informationen darüber, ob und inwieweit das Produkt wiederverwendbar und recycelbar ist;“

85. Im § 14 Abs. 2 werden nach der Z 3 folgende Z 3a und 3b eingefügt:

      „3a. die Erhöhung des Angebots und der Nachfrage von Mehrwegverpackungen; zB durch Festlegung von Quoten oder einer entsprechenden Kennzeichnung;

        3b. die Übernahme der Kosten der Sammlung der in öffentlichen Sammelsystemen entsorgten Abfälle bestimmter Produkte, einschließlich der Infrastruktur und ihres Betriebs, sowie der Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen bestimmter Produkte und der jeweiligen Kosten der anschließenden Beförderung und Behandlung sowie der Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung bestimmter Einwegkunststoffprodukte;“

86. Im § 14 Abs. 2 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

      „5a. die Gestaltung von Produkten oder Bestandteilen von Produkten, sodass sie mehrfach verwendbar sind, recycelte Materialien enthalten, technisch langlebig sowie leicht reparierbar sind, Einträge in die Umwelt verringert werden und, nachdem sie zu Abfall geworden sind, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind, um die Umweltfolgen bei deren Herstellung und des anschließenden Gebrauchs und das Abfallaufkommen zu verringern;“

87. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 ist hinsichtlich der Vermeidung unzulässiger Auswirkungen auf Gewässer das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.“

88. Im § 14 Abs. 4, § 32 Abs. 4 und § 34 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

89. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14c samt Überschriften eingefügt:

„Maßnahmen zur Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen

§ 14a. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Verminderung der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen bis zum Jahr 2025 um 20% gegenüber dem Jahr 2018 (§ 9 Z 18) und zur Förderung des Ausbaus von Mehrwegsystemen für Verpackungen, insbesondere für Getränkeverpackungen (§9 Z 19), folgende Pflichten für Gebietskörperschaften, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme, Abfallsammler, -behandler und Letztverbraucher durch Verordnung festzulegen:

           1. Vorlage von durchgeführten und geplanten Reduktions- oder Förderungsmaßnahmen samt Zeitplan, beispielsweise in einem Abfallwirtschaftskonzept,

           2. Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Letztverbraucher wiederverwendbare Alternativen zu Einwegkunststoff-Verpackungen angeboten werden,

           3. Mindestentgelte für die Abgabe bestimmter Einwegkunststoff-Verpackungen und Maximalentgelte für die Abgabe von Mehrwegverpackungen,

           4. Verbot der unentgeltlichen Abgabe bestimmter Einwegkunststoff-Verpackungen an Letztverbraucher oder die Verpflichtung zur Rücknahme von Mehrwegverpackungen,

           5. Produktanforderungen oder Kennzeichnungspflichten für Einweg- und Mehrwegverpackungen,

           6. die Verpflichtung zur Rückgabe, zur Rücknahme oder zur Wiederverwendung,

           7. die Einhaltung von Abfallvermeidungsquoten für die Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen für bestimmte Bereiche oder Produktkategorien innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder die Einhaltung von Mindestquoten für den Einsatz von Mehrwegverpackungen für bestimmte Bereiche oder Produktkategorien innerhalb eines bestimmten Zeitraums,

           8. Anforderungen für die Abgabe von Produkten nur in einer die Abfallvermeidung begünstigenden Form und Beschaffenheit,

           9. Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationspflichten in Bezug auf Abfallvermeidung und Vermeidung von Vermüllung,

        10. Fristen, Zwischenziele und Stufenpläne zur Zielerreichung,

        11. Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Nachweis der Effektivität der Maßnahmen, insbesondere über die Menge der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen und Mehrweg-Verpackungen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für die Zwecke des Abs. 1 durch Verordnung Verfahren zur Feststellung des Beitrags der gewählten Maßnahme zur Zielerreichung und Informationspflichten über das Ausmaß oder die Abschätzung der Zielerreichung festzulegen.

Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen

§ 14b. (1) Ziel ist es die Mehrwegquote der insgesamt in Österreich in Verkehr gesetzten Getränke in Regelgebinden bis 2025 auf zumindest 25% und bis 2030 auf zumindest 30% zu erhöhen. Dabei sind folgende Getränkekategorien heranzuziehen:

           1. Bier (einschließlich alkoholfreies Bier und Biermischgetränke),

           2. Wässer (Mineralwasser, Tafelwasser, Sodawasser und sonstiges abgefülltes Wasser; ohne Aromatisierung),

           3. Saft (Fruchtsaft, Gemüsesaft und Nektar),

           4. alkoholfreie Erfrischungsgetränke (Limonaden, aromatisiertes Wasser, Frucht- und Gemüsesaftgetränke, isotonische Getränke, Energydrinks, Getränke auf Teebasis wie Eistee, Kombucha, Milch auf pflanzlicher Basis wie Sojamilch oder Haferdrink, Molkegetränke und Malzgetränke) und

           5. Milch (Kuh-, Schaf-, Ziegenmilch, sämtliche Fettgehalte; ausgenommen haltbare Konsummilch dh. ultrahoch erhitzte Milch).

(2) Jeder Letztvertreiber, der Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgibt, ist verpflichtet ab dem 1. Jänner 2024 in mindestens 35% seiner Verkaufsstellen über 400 m2, ab dem 1. Jänner 2025 in mindestens 90% seiner Verkaufsstellen über 400 m2 und längstens mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m2 Getränke in Mehrwegverpackungen in den in Abs. 1 genannten Getränkekategorien und unter Einhaltung der Quoten gemäß Abs. 3 anzubieten. Dies gilt auch für den Vertrieb über Fernabsatz.

(3) Folgende Mehrwegquoten gemäß Abs. 2 bezogen auf die Anzahl der insgesamt angebotenen Artikel in den einzelnen Getränkekategorien sind einzuhalten: Für Bier und Wässer jeweils mindestens 15%; für Saft, alkoholfreie Erfrischungsgetränke und Milch jeweils mindestens 10%. Bei der Berechnung der Mehrwegquote für Wässer, Saft und alkoholfreie Erfrischungsgetränke werden vom Geltungsbereich des § 14c umfasste Getränke in Kunststoff-Einwegverpackungen und Einwegdosen bis einschließlich 0,5 l nicht einbezogen.

(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 gilt auch als erfüllt, wenn ein Letztvertreiber, der Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgibt, insgesamt über alle Getränkekategorien gemäß Abs. 1 ab dem Kalenderjahr 2024 25% des Volumens in Mehrwegverpackungen abgibt. Dies gilt auch für den Vertrieb über Fernabsatz. Der Letztvertreiber hat ab dem 1. Jänner 2024 in mindestens 35% seiner Verkaufsstellen über 400 m2,, ab dem 1. Jänner 2025 in mindestens 90% seiner Verkaufsstellen über 400 m2 und längstens mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m2 Getränke in Mehrwegverpackungen in allen Getränkekategorien gemäß Abs. 1 anzubieten.

(5) Mehrweg-Getränkeverpackungen sind Getränkeverpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht, indem sie an einen Hersteller, insbesondere an einen Abpacker gemäß § 13g Abs. 1 Z 2, zurückgegeben und ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden.

(6) Der Letztvertreiber gemäß Abs. 2 und 4 hat Nachweise über die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 4 bis zum 15. März des Folgejahres an die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß § 13b in Verbindung mit § 30a elektronisch zu übermitteln. Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 sind auch die angebotenen Getränkeartikel und das Volumen der von ihm insgesamt jährlich in Verkehr gesetzten Einweg- und Mehrweg-Getränke, gegliedert nach Getränkekategorien gemäß Abs. 1, zu übermitteln. Die Verpackungskoordinierungsstelle hat hierüber bis zum 30. April des Folgejahres einen jährlichen Bericht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Dieser Bericht einschließlich der gemeldeten aggregierten Daten ist ab dem Berichtsjahr 2024 zu veröffentlichen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind auf Verlangen die Daten elektronisch zu übermitteln.

Pfand für Einweggetränkeverpackungen

§ 14c. (1) Zur Erreichung der Sammel- und Recyclingziele sind Primärverpflichtete gemäß § 13g verpflichtet ab 1. Jänner 2025 für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall ein Pfand einzuheben.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit der Bundeministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen insbesondere über die Produktgruppe, die Art des Materials, die Organisation, die Material- und Finanzflüsse, die koordinierende Stelle und deren Aufgaben, die Pfandhöhe, die Kennzeichnung, die Registrierung der Beteiligten und der Produkte, die zu übermittelnden Daten und Intervalle, die Verwendung der nicht ausbezahlten Pfandbeträge (Pfandschlupf) und die Rücknahmepflicht der Letztvertreiber festzulegen.“

90. Im § 15 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Das Verbrennen von Abfällen, die nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 oder gemäß § 28b für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling getrennt gesammelt wurden, ist unzulässig.“

91. Dem § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Transporte von Abfällen mit einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über

           1. 300 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2023,

           2. 200 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2024,

           3. 100 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2026,

haben per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential (zB Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor) zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass von der Bahn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, oder wenn beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zu und von einer der am nächstgelegenen Verladestellen im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25% oder mehr betragen würde. Die entsprechenden Nachweise sind beim Transport mitzuführen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 1. Dezember 2022 ist vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Österreich eine digitale Plattform einzurichten, die eine Abfrage von Angeboten für Abfalltransporte im Schienengüterverkehr und, sofern keine entsprechenden Kapazitäten bereit gestellt werden können, die Erstellung einer Bestätigung darüber binnen zwei Werktagen ermöglicht. Als Nachweis darüber, dass keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, gilt ausschließlich die Bestätigung durch die digitale Plattform. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Wirksamkeit dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Im Rahmen der Evaluierung ist unter Beiziehung der Bundeswettbewerbsbehörde ein Wettbewerbsmonitoring, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität, durchzuführen.“

92. Im § 16 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Altöle sind einem Recycling“ durch die Wortfolge „Altöle sind einer Aufbereitung oder einem anderen Recyclingverfahren, das für den Umweltschutz zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führt als die Aufbereitung,“ ersetzt.

93. Im § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „Abfälle, die gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (im Folgenden: EG‑POP‑V), ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7, berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 5, in der jeweils geltenden Fassung dieser Verordnung unterliegen (Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen – POP‑Abfälle),“ durch das Wort „POP‑Abfälle“ ersetzt und im Folgenden jeweils der Ausdruck „EG‑POP‑V“ durch den Ausdruck „EU‑POP‑V“ ersetzt.

94. Im § 16 Abs. 7 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „Abfälle, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen,“ durch die Wortfolge „Bau- und Abbruchabfälle“ ersetzt und in der Z 1 vor dem Wort „Verwertung“ das Wort „stofflichen“ eingefügt.

95. Dem § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, Vorgaben für POP‑Abfälle für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen im Register zu erlassen.“

96. Die Überschrift zu § 18 lautet:

„Übergabe von gefährlichen Abfällen und von POP‑Abfällen“

97. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Besonderheiten der Abfälle, insbesondere ob es sich um POP‑Abfälle handelt, sind bekannt zu geben.“

98. Im § 18 Abs. 3 wird nach dem Wort „Landeshauptmann“ die Wortfolge „im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002“ eingefügt.

99. Dem § 18 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abs. 1 und 3 bis 7 gelten sinngemäß für nicht gefährliche Abfälle, die POP‑Abfälle sind.“

100. Die Überschrift zu § 19 lautet:

„Beförderung von gefährlichen Abfällen und von POP‑Abfällen“

101. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 gelten sinngemäß für nicht gefährliche Abfälle, die POP‑Abfälle sind.“

102. Im § 20 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend zu Abs. 1 kann die Registrierung auch über andere zu Zwecken der Verwaltung sowie des E‑Governments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden.“

103. Im § 21 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend zu Abs. 1 kann die Registrierung auch über andere zum Zwecke der Verwaltung sowie des E‑Governments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden.“

104. Im § 21 Abs. 2b entfällt die Z 2.

105. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies beinhaltet die Erweiterung der Schnittstellen zu anderen Registern und Softwareherstellern zur Automatisierung der Datenverarbeitung.“

106. Im § 22 Abs. 2 wird am Ende der Z 17 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 18 angefügt:

      „18. Software, die über eine Schnittstelle zu den Registern verfügt, und Softwarehersteller.“

107. Im § 22 Abs. 5c wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

108. Im § 22 wird nach Abs. 5d folgender Abs. 5e eingefügt:

„(5e) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereichs die Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.“

109. Im § 22 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Personen, die im Register gemäß § 22 erfasst sind und nicht eindeutig einer Person im Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zugeordnet werden können, haben bei ihrer Identifizierung zur Herstellung eines eindeutigen Bezugs mitzuwirken.“

110. Dem § 22 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Zur Weiterentwicklung der Register wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, Stammdaten gemäß § 22 Abs. 2 und zugehörige Identifikationsnummern aus anderen Registern, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des E‑Governments des Bundes eingerichtet worden sind, abzugleichen oder zu übernehmen und bereits aufgrund der Registrierung im Register gemäß § 22 Abs. 1 zugeteilte Identifikationsnummern aus anderen Registern, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des E‑Governments des Bundes eingerichtet worden sind, zu verwenden.“

111. Im § 22a Abs. 1 Z 1 wird in der lit. f nach dem Zitat „§ 37“ das Zitat „und § 24a“ eingefügt und folgende lit. g angefügt:

              „g) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Verantwortungsbereiche der abfallrechtlichen Geschäftsführer und der verantwortlichen Personen;“

112. Im § 22a Abs. 3a wird das Wort „Eintragung“ durch das Wort „Erfassung“ ersetzt.

113. Dem § 22d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für die Übermittlung mittels Webservice.“

114. Dem § 22d wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für einen Zugriff auf einzelne Bereiche der Register können registrierten Personen im eigenen Verantwortungsbereich nach Maßgabe der eingerichteten Funktionalitäten Applikationspasswörter zugeteilt werden. Abs. 2 gilt auch bei Verwendung von Applikationspasswörtern.“

115. Nach § 22d wird folgender § 22e samt Überschrift eingefügt:

„Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen

§ 22e. (1) Nähere Regelungen für elektronische Datenübermittlungen und Datenabfragen können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen. Sicherzustellen ist, dass Software mit einer Schnittstelle zu den Registern auf diskriminierungsfreie Weise interoperabel agiert und insbesondere eine vollständige und unverfälschte Datenübermittlung erfolgt.

(2) Die für eine Datenübermittlung und für Datenabfragen im Wege des Registers erforderlichen technischen und organisatorischen Spezifikationen sind auf edm.gv.at abrufbar zu halten.“

116. Im § 23 Abs. 1 wird in der Z 2 vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , einschließlich der Entfernung von Stoffen, Gemischen oder Bestandteilen aus Abfällen vor oder während der Behandlung“ eingefügt.

117. Im § 23 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Von den Regelungen gemäß Abs. 1 Z 1 kann abgewichen werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

           1. Die gemeinsame Sammlung bestimmter Abfallarten beeinträchtigt nicht ihre Möglichkeit, im Einklang mit § 1 Abs. 2 und 2a zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonstig verwertet zu werden, und die Qualität des Outputs dieser Verfahren ist mit der Qualität des Outputs bei getrennter Sammlung vergleichbar.

           2. Die getrennte Sammlung führt unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen auf die Umwelt, die mit der Bewirtschaftung der entsprechenden Abfallströme verbunden sind, nicht zum bestmöglichen Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes.

           3. Die getrennte Sammlung ist unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren der Abfallsammlung technisch nicht möglich.

           4. Die getrennte Sammlung würde unverhältnismäßig hohe wirtschaftliche Kosten mit sich bringen, unter Berücksichtigung der Kosten im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Sammlung und Behandlung gemischter Abfälle auf die Umwelt und die Gesundheit, der Möglichkeit für Effizienzverbesserungen der Abfallsammlung und -behandlung, der Einnahmen aus dem Verkauf von Sekundärrohstoffen sowie der Anwendung des Verursacherprinzips und der erweiterten Herstellerverantwortung.“

118. Im § 23 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Wort „Übermittlungen“ die Wortfolge „samt zugehöriger Nutzungsbedingungen zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien elektronischen Datenübermittlung“ eingefügt.

119. Im § 23 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für das Berichterstattungssystem zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Art. 8a Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP) und“ ersetzt.

120. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird zur Sicherstellung der elektronischen Abwicklung von E‑Government-Verfahren ermächtigt, Teilbereiche des Registers gemäß § 22 zur verpflichtenden Verwendung festzulegen.“

121. Im § 26 Abs. 3 entfällt das Wort „diesbezüglichen“ und wird nach der Wortfolge „abfallrechtlichen Vorschriften“ die Wortfolge „ , einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen,“ eingefügt.

122. § 26 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. Kenntnisse betreffend die Einstufung, das Gefährdungspotential und die vorgesehene Behandlungsart der zu sammelnden und der zu behandelnden Abfälle;“

123. Dem § 26 Abs. 4 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Gleiches gilt für den Bund im Rahmen der Sammlung und Behandlung von Abfällen für die Zwecke der Halonbank gemäß Halonbankverordnung, BGBl. II Nr. 77/2000.“

124. Im § 26 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Abbestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers oder einer verantwortlichen Person ist der Behörde anzuzeigen.“

125. Im § 26 Abs. 6 wird nach dem Wort „ausgeübt“ die Wortfolge „oder weist der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach“ eingefügt, die Wortfolge „namhaft zu machen“ durch die Wortfolge „zu bestellen“ ersetzt, die Wortfolge „die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat“ durch die Wortfolge „die Kriterien des Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:

„Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.“

126. In der Überschrift des § 27 entfällt der Ausdruck „Ruhen,“.

127. Nach § 28a wird folgender § 28b samt Überschrift eingefügt:

„Getrennte Sammlung für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle

§ 28b. (1) Für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle sind jeweils getrennte Sammlungen durchzuführen.

(2) Die getrennte Sammlung gemäß Abs. 1 ist in der Weise durchzuführen, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein qualitativ hochwertiges Recycling der getrennt gesammelten Abfälle ermöglicht.“

128. Die Überschrift zum 5. Abschnitt lautet:

„5. Abschnitt

Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“

129. Im 5. Abschnitt wird vor dem § 29 folgender § 28c samt Überschrift eingefügt:

„Allgemeine Mindestanforderungen

§ 28c. (1) Bei der Einrichtung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sind die genaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten aller einschlägigen beteiligten Akteure und messbare Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie und, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze gemäß den §§ 1 und 9 erforderlich ist, qualitative Zielsetzungen festzulegen.

(2) Bei der Einrichtung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sind von den Herstellern oder den Sammel- und Verwertungssystemen folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

           1. ein Berichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die Produkte, die von den unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern von Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden, von Daten über die Sammlung und Behandlung von Abfällen, die durch diese Produkte entstehen, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallmaterialströme, und von anderen Daten, die für die Zwecke der unter Z 2 genannten Verpflichtungen relevant sind;

           2. die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Herstellern von Produkten;

           3. Information der Letztverbraucher über Abfallvermeidungsmaßnahmen, Wiederverwendungszentren, Zentren für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Rücknahme- und Sammelsysteme und die Vermeidung von Vermüllung (Littering);

           4. Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Letztverbraucher, Abfälle getrennt zu sammeln;

           5. die Sicherstellung der Sammlung im gesamten Bundesgebiet und der Behandlung von jenen Abfällen, die von den in Österreich in Verkehr gesetzten Produkten anfallen;

           6. die Sicherstellung der erforderlichen finanziellen Mittel und gegebenenfalls der Organisation, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen;

           7. die Einrichtung geeigneter Eigenkontrollmechanismen, gegebenenfalls unterstützt durch regelmäßig erfolgende unabhängige Prüfungen zur Bewertung ihrer diesbezüglichen Finanzverwaltung, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten sowie der Anforderungen an die EG‑VerbringungsV;

           8. die Veröffentlichung von Informationen zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung gemäß Abs. 1, sowie im Fall der gemeinsamen Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung auch Informationen zu

               a) ihren Eigentums- und Mitgliederverhältnissen,

               b) Tarifen und

                c) dem Verfahren für die Auswahl der operativ tätigen Abfallsammler und -behandler.

(3) Bei der Festlegung der finanziellen Beiträge für ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere bei der Festlegung von Tarifen der Sammel- und Verwertungssysteme sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten:

           1. Es sind folgende Kosten abzudecken:

               a) Kosten der getrennten Sammlung, des anschließenden Transports sowie der Behandlung der Abfälle, einschließlich derjenigen Behandlung, die erforderlich ist, um die Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung gemäß Abs. 1 zu erreichen; dabei sind die kosteneffiziente Bereitstellung der Dienstleistungen und die Einnahmen aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, Altstofferlöse und nicht ausgezahlte Pfandbeträgen zu berücksichtigen;

               b) Kosten der Bereitstellung geeigneter Informationen für die Abfallbesitzer gemäß Abs. 2 Z 3;

                c) Kosten der Erhebung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und deren Übermittlung und

               d) Kosten von Sensibilisierungsmaßnahmen und die Übernahme der Kosten der Sammlung der in öffentlichen Sammelsystemen entsorgten Abfälle bestimmter Produkte, einschließlich der Infrastruktur und ihres Betriebs, sowie die Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen bestimmter Produkte und der jeweiligen Kosten der anschließenden Beförderung und Behandlung nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14.

Dies gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 28c in der Fassung der AWG‑Novelle BGBl. I Nr. xxx bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung betreffend Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkumulatoren und Fahrzeuge.

           2. Bei der Festlegung der Tarife für einzelne Produkte oder Gruppen vergleichbarer Produkte sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 36 die Umweltauswirkungen bei der Herstellung, beim Gebrauch und bei der Abfallbewirtschaftung (Lebenszyklus) zu berücksichtigen, wie insbesondere deren Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit sowie das Vorhandensein gefährlicher Stoffe.

           3. Die kosteneffiziente Bereitstellung von Dienstleistungen der Abfallwirtschaft ist zwischen den betroffenen Vertragspartnern transparent darzulegen.

(4) Abweichend zu Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 können die Hersteller auch weniger als 100%, aber zumindest 80% der erforderlichen finanziellen Mittel tragen, wenn die übrigen Kosten von den Abfallersterzeugern oder von Vertreibern getragen werden. Diese Ausnahmeregelung darf nicht in Anspruch genommen werden, um den Kostenanteil zu senken, den die Hersteller von Erzeugnissen im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, die vor dem 4. Juli 2018 eingerichtet wurden, zu tragen haben.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sicherzustellen, dass zwischen den einschlägigen an der Umsetzung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren ein regelmäßiger Dialog stattfindet.

(6) Für vor dem 4. Juli 2018 errichtete Regime der erweiterten Herstellerverantwortung haben Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme die Mindestanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 spätestens ab 1. Jänner 2023 zu erfüllen.“

130. Dem § 29 Abs. 2 Z 7 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 und über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß § 32 Abs. 3 ist anzuschließen.“

131. Im § 29 Abs. 2 wird nach Z 7a folgende Z 7b eingefügt:

      „7b. ein Konzept über die Eigenkontrolle gemäß § 28c Abs. 2 Z 7 betreffend die Erhebung und Übermittlung von Daten sowie betreffend die Anforderungen an die EG‑VerbringungsV;“

132. Dem § 29 Abs. 2 Z 8 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Sicherstellung hat insolvenzfest zu sein und insbesondere durch eine Bankgarantie, eine Versicherung oder durch die Verpfändung eines Bank- oder Wertpapierkontos zu erfolgen. Die Höhe hat den durchschnittlichen Kosten und Erlösen zu entsprechen, die für die Leistungen des Sammel- und Verwertungssystems in einem Zeitraum von drei Monaten, auf Basis eines Jahresdurchschnitts, erwartet werden. Ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über diese Sicherstellung unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung ist anzuschließen. Die Sicherstellung hat im Falle einer Beendigung der Systemtätigkeit oder im Fall der Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems den jeweiligen Gläubigern des Sammel- und Verwertungssystems zur Bedeckung noch zu erbringender oder nicht bezahlter Leistungen zur Verfügung zu stehen. Zur Abwicklung derartiger Forderungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geeignete Stelle betrauen.“

133. Dem § 29 Abs. 2 wird folgender Schlusssatz angefügt:

Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Gutachten gemäß § 29 Abs. 2 Z 7 und 8 ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, begrenzt.“

134. § 29 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Anhörungsrechte in diesem Verfahren hat eine zur Beratung der sich aus der Vollziehung einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ergebenden Fragen eingerichtete Kommission.“

135. § 29 Abs. 4 Z 4 letzter Satz lautet:

„Sofern es sich um ein Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Förderung auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Wiederverwendung ganzer Geräte zu umfassen, wobei ab dem Jahr 2024 2,5 Prozent und ab dem Jahr 2026 4,5 Prozent der Summe der jährlich für die Entpflichtung eingenommenen Entgelte dafür zu verwenden sind.“

136. § 29 Abs. 4a lautet:

„(4a) Gegenstand der im Abs. 4 genannten Abfallvermeidungsprojekte sind insbesondere:

           1. Maßnahmen zur Vermeidung von Einsatzstoffen und Betriebsmitteln, die sich auf die Abfallqualität des Produkts oder allfälliger Nebenprodukte auswirken,

           2. Maßnahmen, die zu einer Reduktion von Produktionsabfällen führen,

           3. Maßnahmen, die zu einer Reduktion von Verpackungsabfällen führen, wie insbesondere die Einführung von Mehrwegverpackungen,

           4. Maßnahmen, die durch Optimierung der Logistik zur Abfallvermeidung beitragen,

           5. Maßnahmen, die durch Bewusstseinsbildung, Weiterbildungsmaßnahmen oder durch den Aufbau von geeigneten Netzwerken eine Abfallvermeidung bewirken oder

           6. Maßnahmen des Abfallvermeidungsprogramms gemäß § 9a.

Nicht förderungsfähig sind Anti-Littering-Maßnahmen und Maßnahmen, die ausschließlich der Abfalltrennung oder -verwertung dienen, zB Trenninseln, Sammelbehälter, Zerlegung oder Aufbereitung von Altgeräten.“

137. § 29 Abs. 9 lautet:

„(9) Sammel- und Verwertungssysteme haben

           1. ihre Eigentumsverhältnisse,

           2. die jeweils gültigen Tarife,

           3. das Verfahren für die Auswahl der operativ tätigen Unternehmen für die Sammlung und Verwertung und

           4. Informationen zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung

auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.“

138. Dem § 29 werden folgende Abs. 10 bis 14 angefügt:

„(10) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Systemteilnehmer und gegebenenfalls ihres Bevollmächtigten, gegliedert nach den Produktbereichen und aufgeteilt nach den Geschäftsfeldern, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren. Diese Verpflichtung entfällt,

           1. wenn sich die jeweiligen Hersteller im Register gemäß § 22 registrieren müssen und

           2. bei Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen; diese haben die entsprechenden Daten an die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß § 30a monatlich für die Veröffentlichung auf deren Internetseite zu übermitteln.

(11) Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung erstmals spätestens bis zum 31. Dezember 2021 an die Kriterien des Abs. 2 Z 8 anzupassen.

(12) Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung gemäß Abs. 2 Z 8 jährlich anzupassen. Im Falle einer Beendigung der Systemtätigkeit oder im Fall der Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Sicherstellung den jeweiligen Gläubigern des Sammel- und Verwertungssystems zur Bedeckung nicht bezahlter Leistungen zur Verfügung zu stehen. Als Begünstigter und zur Abwicklung derartiger Forderungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geeignete Stelle betrauen.

(13) Sammel- und Verwertungssysteme haben vertraglich sicherzustellen, dass Koordinierungsstellen, denen eine Prüfkompetenz gemäß § 13 Abs. 1 Z 10 oder § 30a Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 2 Z 4 übertragen wurde, befugt sind, Prüfungen bei ihren Teilnehmern vorzunehmen und dass diesen alle dafür erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

(14) Sammel- und Verwertungssysteme haben im Fall, dass bei der Kontrolle eines Systemteilnehmers um über 5% der jeweiligen Gesamtjahresmasse je Tarifkategorie zu wenig angegeben wurde, eine Pönale von 20% des Fehlbetrags aufzuschlagen. Diese Pönale ist unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Systemteilnehmers zusätzlich zur Nachzahlung der Teilnahmegebühren einzufordern und kann nicht durch einen Richter gemäßigt werden. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechende Aufzeichnungen über Pönalezahlungen zu führen und dies in ihrem Jahresbericht festzuhalten. Eingehobene Pönalen sind der jeweiligen Koordinierungsstelle unverzüglich zu überweisen, sie sind für deren Kontrollaufgaben zu verwenden.“

139. Dem § 29b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters hat ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen die von seinen Teilnehmern in Österreich in einem Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens 10. April des darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.“

140. Im § 29b Abs. 10 wird die Wortfolge „Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006,“ durch die Wortfolge „Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018,“ ersetzt.

141. Dem § 29d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters hat ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen die von seinen Teilnehmern in einem Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens 10. April des darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.“

142. Im § 29d Abs. 4 wird im ersten Satz nach dem Wort „monatlich“ die Wortfolge „sowie jährlich“ eingefügt.

143. Im § 30a Abs. 1 Z 1 entfällt jeweils die Wortfolge „Koordinierung der“.

144. § 30a Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4 lauten:

         „4. die Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Sammelkategorien, die weniger als 10% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Sammelkategorien die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1,“

145. Im § 30a Abs. 1 wird am Ende in der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 6 bis 8 angefügt:

         „6. Veröffentlichung und monatliche Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen gemäß § 29 Abs. 10 auf der Internetseite der Verpackungskoordinierungsstelle,

           7. Plausibilisierung der monatlichen Aufteilung nach Marktanteil der je Bundesland und Sammelkategorie gesammelten Abfallmengen,

           8. Entgegennahme der Daten und Erstellung eines Berichtes gemäß § 14b Abs. 6.“

146. Im § 30a Abs. 2 wird am Ende in der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 6 und 7 angefügt:

         „6. Veröffentlichung und monatliche Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen gemäß § 29 Abs. 10 auf der Internetseite der Verpackungskoordinierungsstelle,

           7. Plausibilisierung der monatlichen Aufteilung nach Marktanteil der je Bundesland und Sammelkategorie gesammelten Abfallmengen.“

147. Die §§ 33 bis 35 samt Überschriften entfallen.

148. Im § 36 Z 2 wird die Wortfolge „Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien“ durch die Wortfolge „Vorgaben zur Berechnung von Tarifen (Tarifgrundsätze, zB Umlageprinzip) und Effizienzkriterien, einschließlich Vorgaben betreffend Zu- und Abschläge oder Rückerstattungen zur Berücksichtigung der ökologischen Auswirkungen bestimmter Produkte“ ersetzt.

149. Im § 36 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge „und Sammelfraktionen;“ angefügt.

150. Dem § 36 wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. Bestimmungen bezüglich finanzieller Beiträge an sozialökonomische Betriebe im Zusammenhang mit der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten.“

151. Im § 37 Abs. 4 Z 7 wird nach der Wortfolge „eines Teilbereichs der Deponie“ die Wortfolge „oder die Beendigung der Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie“ eingefügt.

152. Im § 47 Abs. 1 und im § 52 Abs. 2 wird jeweils folgender Schlussteil angefügt:

„Für Behandlungsanlagen ist die Identifikationsnummer der Behandlungsanlage im Register anzugeben.“

153. Im § 51 Abs. 2 wird im dritten Satz nach der der Wortfolge „gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 ist“ die Wortfolge „neben den Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind,“ eingefügt.

154. Im § 51 Abs. 2 lautet der vierte Satz:

„Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 hat die Behörde mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7 und Abs. 4a nur auf Antrag.“

155. Im § 51 Abs. 2 wird im vorletzten Satz nach der Ziffer „6“ das Zitat „und Z 9“ und im letzten Satz nach der Ziffer „8“ die Ziffer „ , 9“ eingefügt.

156. Dem § 65 Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Bei Festlegungen gemäß Z 1 im Hinblick auf den Stand der Technik zur Vermeidung und Rückhaltung von Stoffen, die in das Wasser gelangen können, und bei Festlegungen gemäß Z 3a ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.“

157. Dem § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Antrag hat elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu erfolgen.“

158. Dem § 67 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Übermittlung kann bei Vorliegen der Zustimmung der betroffenen zuständigen ausländischen Behörde gemäß Art 26 Abs. 4 der EG‑VerbringungsV elektronisch erfolgen.“

159. Im § 68 Abs. 1 entfällt am Ende der Z 5 das Wort „und“ und wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

      „5a. die Nachweise gemäß § 69 Abs. 10 AWG 2002;“

160. § 68 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Falls die Zustimmung der betroffenen zuständigen ausländischen Behörde zur elektronischen Übermittlung der Notifizierung nicht vorliegt, ist für diese Behörde eine Abschrift der Notifizierung gesondert zu übermitteln.“

161. Im § 69 wird nach Abs. 7b folgender Abs. 7c eingefügt:

„(7c) Das Verbringen von vermischten, vermengten oder durch Zumischung anderer Sachen oder Stoffe vorbehandelten Abfällen aus industriellen Verarbeitungsprozessen unterschiedlicher Abfallersterzeuger oder Anfallstellen sowie von vermischten, vermengten oder vorbehandelten Abfällen aus industriellen Verarbeitungsprozessen unterschiedlicher Abfallschlüsselnummern gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis nach Österreich zum Zweck der Deponierung oder zum Zweck der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung ist nicht zulässig. Von diesem Verbot ausgenommen sind vermischte, vermengte oder vorbehandelte Abfälle, die zu technischen Versuchszwecken im Ausmaß bis zu 25 Tonnen mit schriftlicher Notifizierung und Zustimmung gemäß den Vorgaben der EG‑VerbringungsV nach Österreich verbracht werden und nach Abschluss der Versuche einer Deponierung oder der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung zugeführt werden sollen. Das gemeinsame Sammeln von Abfällen der gleichen Art und Qualität und mit vergleichbarem Schadstoffgehalt stellt kein Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung dar. Die gleichbleibende Qualität ist im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zu belegen.“

162. § 69 Abs. 10 lautet:

„(10) Transporte von Abfällen mit einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über

           1. 300 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2023,

           2. 200 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2024,

           3. 100 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2026,

haben per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential (zB Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor) zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass von der Bahn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, oder wenn beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zur und von einer der am nächstgelegenen Verladestellen im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25% oder mehr betragen würde. Die entsprechenden Nachweise sind beim Transport mitzuführen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 1. Dezember 2022 ist vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Österreich eine digitale Plattform einzurichten, die eine Abfrage von Angeboten für Abfalltransporte im Schienengüterverkehr und, sofern keine entsprechenden Kapazitäten bereit gestellt werden können, die Erstellung einer Bestätigung darüber binnen zwei Werktagen ermöglicht. Als Nachweis darüber, dass keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, gilt ausschließlich die Bestätigung durch die digitale Plattform. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Wirksamkeit dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Im Rahmen der Evaluierung ist unter Beiziehung der Bundeswettbewerbsbehörde ein Wettbewerbsmonitoring, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität, durchzuführen.“

163. Nach § 72a wird folgender § 72b samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Meldungen bei grenzüberschreitender Verbringung

§ 72b. (1) Meldungen gemäß Art. 16 Buchstabe b der EG‑VerbringungsV sind bei Verbringungen aus Österreich elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.

(2) Meldungen gemäß Art. 15 Buchstabe  c und d und Art. 16 Buchstaben d und e der EG‑VerbringungsV sind bei Verbringungen nach Österreich elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Wer Abfälle aus Österreich verbringt, hat die Menge der recycelten und der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle entsprechend den Vorgaben für die Berechnung gemäß Anhang 1a der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Meldung hat – sofern eingerichtet – über das Register gemäß § 22 zu erfolgen.“

164. Im § 73 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und wirtschaftlich“.

165. Im § 75 Abs. 2 wird nach dem Zitat „13f“ das Zitat „ , § 13j, den §§ 13m bis 13q, § 14b, § 14c, § 15 Abs. 9 und § 69 Abs. 10“ und nach dem Zitat „§ 14“ das Zitat „und § 14a“ eingefügt.

166. Dem § 75 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach § 14 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Bei Produkten aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken.“

167. In § 75b Abs. 1 wird nach dem Wort „Bezirksverwaltungsbehörde,“ die Wortfolge „der Landeshauptmann,“ eingefügt.

168. In § 75b Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „vor Ende der behördlichen Überprüfung“ eingefügt.

169. Dem § 75b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn weder der bisher Verfügungsberechtigte, der Lenker oder der Inhaber der Behandlungsanlage anwesend sind, hat die Aushändigung der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme durch Anschlag vor Ort oder durch Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen; die vorläufige Beschlagnahme ist in diesem Fall sofort wirksam.“

170. In § 75b Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen“ durch die Wortfolge „einen Bescheid mit der Anordnung der Beschlagnahme zu erlassen“ ersetzt.

171. Dem § 78 werden folgende Abs. 26 und 27 angefügt:

„(26) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt und ist noch keine verantwortliche Person namhaft gemacht worden, welche die Kriterien des § 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, ist der Behörde bis zum 1. Juni 2022 eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 namhaft zu machen.

(27) Restbestände von Getränken in nicht bepfandeten Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß § 14c Abs. 1 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 14c Abs. 2 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abgegeben werden.“

172. Im § 79 Abs. 1 wird in der Z 1 das Zitat „§ 15 Abs. 1, 3 oder 4“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b“ ersetzt.

173. § 79 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Abfälle entgegen § 16 Abs. 4 behandelt oder mit Abfällen entgegen den Bestimmungen des Art. 7 der EU‑POP‑V umgeht,“

174. Im § 79 Abs. 1 wird nach der Z 7b folgende Z 7c eingefügt:

       „7c. entgegen § 28b keine getrennte Sammlung durchführt,“

175. Im § 79 Abs. 1 Z 15a wird nach dem Zitat „§ 69 Abs. 7“ die Wortfolge „oder 7c“ eingefügt.

176. Im § 79 Abs. 1 Z 15b wird das Zitat „Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e“ durch das Zitat „Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c, e oder g Ziffer iii“ ersetzt.

177. Im § 79 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 14 Abs. 1 oder 2b“ der Ausdruck „ , § 14a, § 14c“ eingefügt.

178. Im § 79 Abs. 2 werden die Z 2a und 2b durch folgende Z 2a bis 2ba ersetzt:

      „2a. entgegen § 12b Abs. 1 keinen Bevollmächtigten bestellt,

      2aa. entgegen § 12c Abs. 1 nicht sicherstellt, dass Hersteller oder Primärverpflichtete die Vorgaben des § 13a Abs. 1 sowie die jeweiligen Vorgaben einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 betreffend die Sammlung und Verwertung und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 13a Abs. 3 und 4 und § 13g Abs. 2 einhalten oder entgegen § 12c Abs. 1 den jeweiligen Hersteller oder Primärverpflichteten von der Nutzung des elektronischen Marktplatzes nicht ausschließt,

      2ab. entgegen § 12c Abs. 2 nicht sicherstellt, dass Hersteller die Vorgaben des § 13a Abs. 1 betreffend die Sammlung und Verwertung oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 13a Abs. 3 und § 13g Abs. 2 einhalten oder entgegen § 12c Abs. 2 die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand nicht unterlässt,

        2b. entgegen § 13a Abs. 1 Sammelstellen nicht ausreichend einrichtet oder an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätebatterien oder ‑akkumulatoren nicht unentgeltlich übernimmt,

      2ba. entgegen § 13a Abs. 3 oder 7 oder § 13g Abs. 2 bis 4 oder § 13i nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt,“

179. Im § 79 Abs. 2 werden nach der Z 2c folgende Z 2d und 2e eingefügt:

      „2d. entgegen § 13n Einwegkunststoffprodukte oder entgegen § 13o oxo-abbaubare Kunststoffprodukte in Verkehr setzt,

         2e. entgegen § 14b Abs. 2, 3 oder 4 die jeweilige Getränkekategorie in einer Verkaufsstelle nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg anbietet oder entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgibt,“

180. Im § 79 Abs. 2 wird in der Z 3 das Zitat „§ 15 Abs. 1, 3 oder 4“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b“ ersetzt.

181. Im § 79 Abs. 2 wird nach der Z 23 folgende Z 23a eingefügt:

    „23a. Transporte entgegen den Vorgaben gemäß § 15 Abs. 9 oder § 69 Abs. 10 durchführt,“

182. Im § 79 Abs. 2 wird im Schlussteil vor dem Punkt folgender Satz angefügt:

„ ; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen“

183. Im § 79 Abs. 3 wird in der Z 1 das Zitat „§ 5 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 3a, § 5 Abs. 1a, 4“ ersetzt.

184. Im § 79 Abs. 3 wird in der Z 1 das Zitat „§ 13, § 13a Abs. 1b, 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4“ durch das Zitat „§ 12b Abs. 3, § 13 und 13a Abs. 4, 5 oder 6, § 13g Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

185. Im § 79 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 14 Abs. 2b“ das Zitat „ , § 14a Abs. 1 Z 11, § 14b Abs. 6“ eingefügt.

186. Im § 79 Abs. 3 wird in der Z 1 das Zitat „§ 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 1, 3, 4, 5 oder 6“ ersetzt.

187. Im § 79 Abs. 3 wird in der Z 1 das Zitat „§ 18 Abs. 3, 4 oder 5“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 3, 4, 5, 7 oder 8“ ersetzt.

188. Im § 79 Abs. 3 wird in der Z 1 nach dem Zitat „§ 22 Abs. 6“ die Wortfolge „und 6a“ eingefügt.

189. Im § 79 Abs. 3 wird in der Z 1 das Zitat „§ 29 Abs. 8 und 9“ durch das Zitat „§ 29 Abs. 8 bis 10“ ersetzt.

190. Im § 79 Abs. 3 werden nach der Z 3 folgende Z 3a und 3b eingefügt:

      „3a. entgegen § 13p Einwegkunststoffprodukte ohne entsprechender Kennzeichnung in Verkehr setzt.

        3b. entgegen § 13q Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle nicht deutlich sicht- und lesbar auszeichnet;“

191. Im § 79 Abs. 3 Z 4a wird das Zitat „§ 15 Abs. 7 und 8“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 7 bis 9 oder § 69 Abs. 10“ ersetzt.

192. Im § 79 Abs. 3 Z 7 wird nach der Wortfolge „gefährliche Abfälle“ die Wortfolge „oder POP‑Abfälle“ und nach der Wortfolge „besondere Gefahren“ die Wortfolge „oder Besonderheiten der Abfälle“ eingefügt.

193. Im § 79 Abs. 3 wird am Ende der Z 10 vor dem Beistrich die Wortfolge „oder die Abbestellung gemäß § 26 Abs. 5a nicht anzeigt“ angefügt.

194. § 79 Abs. 3 Z 10a lautet:

    „10a. entgegen § 29 Abs. 9 keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht oder der Verpackungskoordinierungsstelle meldet,“

195. Im § 79 Abs. 3 Z 13a wird nach dem Wort „entgegen“ das Zitat „§ 15 Abs. 9 oder § 69 Abs. 10 oder entgegen“ eingefügt.

196. Im § 79 Abs. 3 Z 16 wird nach dem Wort „EG‑VerbringungsV“ die Wortfolge „oder entgegen § 72b“ eingefügt.

197. Im § 79 Abs. 5a wird nach der Wortfolge „oder übergibt“ die Wortfolge „oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering)“ eingefügt.

198. Im § 82 Abs. 6 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „der Bundesministerin für Inneres“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Inneres“ ersetzt.

199. Im § 83 Abs. 1 wird am Ende der Z 1 vor dem Beistrich die Wortfolge „und die Nachweise gemäß § 15 Abs. 9 und § 69 Abs. 10“ angefügt.

200. Im § 87 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bundes-Abfallwirtschaftsplans“ die Wortfolge „und für die Erfüllung unionsrechtlicher und internationaler Berichtspflichten“ eingefügt.

201. Im § 87 Abs. 7 entfällt nach der Wortfolge „gemäß Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002,“ das Wort „und“ und wird nach der Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 4 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004,“ die Wortfolge „und das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,“ eingefügt.

202. Dem § 87 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Zollbehörden sind – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 – verpflichtet, zum Zweck der Marktüberwachung, Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung der zuständigen Behörde Daten einschließlich personenbezogener Daten über den Import von Produkten gemäß einer Verordnung nach § 14 zu übermitteln.“

203. Dem § 87a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 ist jeder Person im Hinblick auf mittelgroße Feuerungsanlagen der Zugriff auf Name und Sitz des Betreibers, Standort der Anlage, Brennstoffwärmeleistung (MW), Art der Anlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage), Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien (feste Biomasse; andere feste Brennstoffe; Gasöl, flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl; Erdgas, gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas), Datum der Inbetriebnahme, Wirtschaftszweig (Branchencode), voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden sowie durchschnittliche Betriebslast, einzuräumen.“

204. Im § 87c wird im Abs. 1 das Zitat „Art. 132 Abs. 5 B‑VG“ durch das Zitat „Art. 132 Abs. 4 B‑VG“ ersetzt.

205. Im § 87c wird im Abs. 2 letzter Satz nach der Wortfolge „auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides“ die Wortfolge „ , ausgenommen Erlaubnisbescheide gemäß § 25a Abs. 1,“ eingefügt.

206. Dem § 87c wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bescheide, deren Ausfertigung gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 lit. f in das Register übertragen wurde, gelten mit Einlangen im Behördenbereich des Registers, auf den die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Zugriff hat, als dieser zugestellt.“

207. Dem § 88 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

208. Im § 89 wird in der Z 1 am Ende der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt:

              „e) Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 109.“

209. Dem § 89 wird folgende Z 5 angefügt:

          „5.a) Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 141;

               b) Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 93;

                c) Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, ABl. Nr. L 155 vom 12.06.2019 S. 1.“

210. Der Text des § 89a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Bundesgesetz mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG‑Novelle Kreislaufwirtschaftspaket), BGBl. 1 Nr. xxx, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/0262/A).“

211. § 91 Abs. 39, in dem festgelegt wird, dass § 22 Abs. 5a und § 87a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, mit 1. Juli 2020 in Kraft treten und der durch die Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 eingefügt wurde, erhält die Absatzbezeichnung „(39a)“.

212. Dem § 91 werden folgende Abs. 43 bis 47 angefügt:

„(43) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 9, § 12a, § 12b, § 13a, § 13n bis § 13q, § 14a, § 14b. § 14c, § 18, § 19, § 22e, § 27, § 28b, § 28c und § 72b sowie Anhang 1a und Anhang 1b und die Überschrift des 5. Abschnittes, § 1 Abs. 1 und 2a, § 2 Abs. 3a, 4, 5, 7, 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 bis 7, § 6 Abs. 1, 5 und 7, § 7 Abs. 1 bis 7, § 8 Abs. 1 bis 5, § 8a Abs. 3 bis 7, § 8b Abs. 1 und 3, § 9 samt Überschrift, § 9a Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 2, § 12a samt Überschrift, § 12b samt Überschrift, § 13, § 13a samt Überschrift, § 13b Abs. 2, 3 und 5, § 13d Abs. 1 bis 3, § 13e Abs. 1 und 2, § 13f, § 13g Abs. 4 und 5, § 13h Abs. 1 und 2, § 13m Abs. 2, § 13n samt Überschrift, § 13o samt Überschrift, § 13p samt Überschrift, § 14 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 14c samt Überschrift, § 15 Abs. 4b und 9, § 16 Abs. 3, 4 und 7, § 17 Abs. 6, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1, 3 und 8, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1a und 6, § 20a, § 21 Abs. 1, 1a, 2c, 2d, 3a und 4, § 22 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 6, 6a, 7, 8, 10 und 11, § 22a Abs. 1 und 3a, § 22c Abs. 3, § 22d Abs. 2 und 3, § 22e samt Überschrift, § 23 Abs. 1 bis 5, § 24a Abs. 2, § 26 Abs. 3, 4, 5a und 6, die Überschrift zu § 27, § 28b samt Überschrift, die Überschrift des 5. Abschnitts, § 28c samt Überschrift, § 29 Abs. 1 bis 4d und 6 bis 12, § 29b Abs. 1, 4, 5, 8 und 10, § 29d Abs. 1, § 30a Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 1 bis 4, § 35, Abs. 1, 2 und 4, § 36, § 37 Abs. 4, § 43 Abs. 2a, § 43a Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 59l Abs. 1 und 6 bis 8, § 60 Abs. 4 und 5, § 63a Abs. 2, § 65 Abs. 1 bis 4, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 7c und 10, § 70 Abs. 1 und 2, § 71 Abs. 1, § 71a Abs. 1, 6 und 8, § 72, die Überschrift zu § 72b, § 72b Abs. 3, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 5, § 75 Abs. 2, 7 und 8, § 75a, § 75b Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 7, § 78 Abs. 21 und 26, § 79 Abs. 1, 2, 3 Z 1, 3a, 3b, 4a, 7, 10, 10a, 13a und 16 und Abs. 5a, § 82 Abs. 6, § 83 Abs. 1 und 7, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, 6, 7, 9 und 10, § 87a Abs. 1a und 7, § 87c Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 87d Abs. 1 und 2, § 88 Abs. 4, § 89 Z 1 und 5 und § 89a Abs. 1 und 2, § 90 Abs. 1, 4 und 5, § 91 Abs. 39a, Anhang 1a, Anhang 1b und Anhang 2 Tabelle 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(44) § 13q samt Überschrift, § 21 Abs. 2b und § 29 Abs. 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(45) § 67 Abs. 1 und § 72b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. März 2022 in Kraft.

(46) § 12c samt Überschrift, § 13b Abs. 1, § 13g Abs. 2 und 3, § 29b Abs. 3 und § 29d Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Zugleich treten die Einträge im Inhaltverzeichnis zu den §§ 33 bis 35 sowie die §§ 33 bis 35 samt Überschriften außer Kraft.

(47) § 28b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt für Textilabfälle mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

213. Nach dem Anhang 1 werden folgende Anhänge 1a und 1b eingefügt:

„Anhang 1a

Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling
und die sonstige stoffliche Verwertung

Zielvorgaben Siedlungsabfälle

           1. Bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfallmaterialien wie – zumindest – Papier, Metall, Kunststoff und Glas aus Haushalten und gegebenenfalls aus anderen Quellen, soweit die betreffenden Abfallströme Haushaltsabfällen ähnlich sind, auf mindestens 50 Gewichtsprozent insgesamt erhöht.

           2. Bis 2025 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 55 Gewichtsprozent erhöht.

           3. Bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent erhöht.

           4. Bis 2035 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 65 Gewichtsprozent erhöht.

           5. Bis 2035 darf die Menge der jährlich auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens nicht überschreiten.

Zielvorgaben Bau- und Abbruchabfälle

Bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und die sonstige stoffliche Verwertung (einschließlich der Verfüllung, bei der Abfälle als Ersatz für andere Materialien genutzt werden) von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen – mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des Europäischen Abfallkatalogs definiert sind – auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht.

Zielvorgaben Einwegkunststoff-Getränkeflaschen

           1. Bis 2025 werden zumindest 77 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoff-Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, ausgenommen

               a) Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,

               b) Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden,

getrennt gesammelt.

           2. Bis 2029 werden zumindest 90 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoff-Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, ausgenommen

               a) Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;

               b) Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden;

getrennt gesammelt.

Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben

Das Erreichen der Zielvorgaben für Siedlungsabfälle und für Bau- und Abbruchabfälle ist gemäß Art. 11a und 37 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384, ABl. Nr. L 163 vom 20.06.2019 S. 66, und dem Durchführungsbeschluss (EU) zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung von durchschnittlichen Verlustquoten sortierte Abfälle zu berechnen.

Das Erreichen der Zielvorgaben für auf Deponien abgelagerte Siedlungsabfälle ist gemäß Art. 5a der Richtlinie (EU) 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 100, sowie dem Durchführungsbeschluss 2019/1885 der Kommission zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG, ABl. Nr. L 290 vom 11.11.2019 S. 18, zu berechnen.

Anhang 1b

Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß § 1 Abs. 2a

           1. Gebühren und Beschränkungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen als Anreiz für Abfallvermeidung und Recycling, wobei die Ablagerung von Abfällen auf Deponien die am wenigsten bevorzugte Abfallbewirtschaftungsoption bleibt;

           2. verursacherbezogene Gebührensysteme (‚Pay‑as‑you‑throw‘), in deren Rahmen Abfallerzeugern ausgehend von der tatsächlich verursachten Abfallmenge Gebühren in Rechnung gestellt werden und die Anreize für die Trennung recycelbarer Abfälle an der Anfallstelle und für die Verringerung gemischter Abfälle schaffen;

           3. steuerliche Anreize für die Spende von Produkten, insbesondere von Lebensmitteln;

           4. Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für verschiedene Arten von Abfällen und Maßnahmen zur Optimierung der Wirksamkeit, Kosteneffizienz und Steuerung dieser Regime;

           5. Pfandsysteme und andere Maßnahmen zur Förderung der effizienten Sammlung gebrauchter Produkte und Materialien;

           6. solide Planung von Investitionen in Infrastruktur zur Abfallbewirtschaftung, auch über die Unionsfonds;

           7. ein auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes öffentliches Beschaffungswesen zur Förderung einer besseren Abfallbewirtschaftung und des Einsatzes von recycelten Produkten und Materialien;

           8. schrittweise Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind;

           9. Einsatz steuerlicher Maßnahmen oder anderer Mittel zur Förderung des Absatzes von Produkten und Materialien, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden;

        10. Förderung von Forschung und Innovation im Bereich moderne Recycling- und Generalüberholungstechnologie;

        11. Nutzung der besten verfügbaren Verfahren der Abfallbehandlung;

        12. wirtschaftliche Anreize für regionale und kommunale Behörden, insbesondere zur Förderung der Abfallvermeidung und zur verstärkten Einführung von Systemen der getrennten Sammlung, bei gleichzeitiger Vermeidung der Förderung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen;

        13. Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf getrennte Sammlung, Abfallvermeidung und Vermeidung von Vermüllung, sowie durchgängige Berücksichtigung dieser Fragen im Bereich Aus- und Weiterbildung;

        14. Systeme für die Koordinierung, auch mit digitalen Mitteln, aller an der Abfallbewirtschaftung beteiligten zuständigen Behörden;

        15. Förderung des fortgesetzten Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der Abfallbewirtschaftung sowie Unterstützung von freiwilligen Vereinbarungen und der Berichterstattung über Abfälle durch Unternehmen.“

214. Im Anhang 2 Tabelle 1 Verwertungsverfahren lautet die Fußnote 2 zum Eintrag „R3  Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)“:

2)    Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien und die Verwertung organischer Stoffe zur Verfüllung ein.“

215. Im Anhang 2 Tabelle 1 Verwertungsverfahren wird zum Eintrag „R4 Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen“ folgende Fußnote 2a)“ eingefügt:

2a)  Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung ein.“

216. Im Anhang 2 Tabelle 1 Verwertungsverfahren lautet die Fußnote 3 zum Eintrag „R5 Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen“:

3)    Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling anorganischer Baustoffe, die Verwertung anorganischer Stoffe zur Verfüllung und die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens führt, ein.“