Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

I. In dieser Novelle werden mehrere EU-Richtlinien umgesetzt:

Das EU-Kreislaufwirtschaftspaket

Im Juni 2018 wurde das sogenannte Kreislaufwirtschaftspaket der Europäischen Union im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darin soll eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft forciert werden, bei der es darum geht, den Wert von Produkten, Stoffen und Ressourcen innerhalb der Wirtschaft so lange wie möglich zu erhalten und möglichst wenig Abfall zu erzeugen. Durch intelligentes Produktdesign, mehr Recycling und Wiederverwendung soll der Kreislauf in den Produktlebenszyklen zunehmend geschlossen und eine wirksamere Wertschöpfung und Nutzung aller Rohstoffe, Produkte und Abfälle erreicht werden.

Durch dieses Paket kam es zu Anpassungen in folgenden bestehenden Richtlinien:

–      EU-Abfallrahmenrichtlinie

–      EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle

–      EU-Richtlinien über Altfahrzeuge, über Altbatterien und über Elektroaltgeräte

–      EU-Richtlinie über Abfalldeponien

Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinien ist der 5. Juli 2020.

Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Als Folge von Wiederverwendung müssen keine neuen Produkte erzeugt bzw. in Verkehr gebracht werden, was zur Ressourcenschonung führt. Dies bewirkt auch eine Reduktion von Emissionen. Es ist daher wichtig, dass geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen getroffen werden und die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen überwacht und bewertet werden.

Das Kreislaufwirtschaftspaket umfasst neben weiteren Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen – bis zum Jahr 2035 auf mindestens 65% – auch spezifische Ziele für Verpackungen. Bis 2030 müssen folgende Recyclingquoten für Verpackungen erreicht werden: Gesamt (70%), Kunststoffe (55%), Holz (30%), Eisenmetalle (80%), Aluminium (60%), Glas (75%) sowie Papier und Pappe (85%). Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2025 getrennte Sammlungen auch von Textilabfällen einrichten und bis zum 31. Dezember 2023 sicherstellen, dass Bioabfälle entweder getrennt gesammelt oder durch Kompostierung an der Quelle recycelt werden.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der erweiterten Herstellerverantwortung. Produkthersteller sind im Rahmen der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung dafür verantwortlich, die Bewirtschaftung ihrer Produkte im Abfallstadium zu gewährleisten und müssen hiefür einen finanziellen Beitrag leisten.

Diese Vorgaben des Kreislaufwirtschaftspakets sollen im AWG 2002 verankert und betreffend Verpackungen in der Novelle der Verpackungsverordnung 2014 präzisiert werden.

Ausländische Hersteller von Fahrzeugen und Batterien müssen – entsprechend dem Beispiel der Elektrogeräte – künftig verantwortliche Bevollmächtigte in Österreich bestellen.

Abfälle, die für eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein Recycling getrennt gesammelt wurden, dürfen nicht verbrannt werden. In Bezug auf die Deponierung dürfen Abfälle, die nach den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt zu sammeln waren, nicht auf Deponien entsorgt werden. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bis zum Jahr 2030 zur Verwertung geeignete Abfälle, nicht auf Deponien angenommen werden, mit Ausnahme von Abfällen, für die die Deponierung das beste Umweltergebnis darstellt. Die Vorgaben zur Verbrennung werden im AWG 2002 umgesetzt, die Vorgaben zur Deponierung werden in einer Novelle der Deponieverordnung geregelt bzw. präzisiert.

Die Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (SUP-Richtlinie)

Die Meeresvermüllung – mitverursacht durch den Eintrag von Abfällen über Flüsse – wird zunehmend als globales Problem anerkannt. Auch für die Verwirklichung des Ziels Nr. 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, das darin besteht, Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, ist die Verminderung der Meeresvermüllung ein wichtiges Thema. Auch die Europäische Union leistet dazu ihren Beitrag. Im Kontext ihrer Mitteilung vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ gelangte die Europäische Kommission zum Schluss, dass dem steigenden Aufkommen an Kunststoffabfällen und deren Eintrag in die Umwelt und insbesondere in die Meeresumwelt entgegengesteuert werden muss, um einen kreislauforientierten Lebenszyklus für Kunststoffe zu erreichen.

Die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (SUP-Richtlinie) wurde am 12. Juni 2019 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und trat am 2. Juli 2019 in Kraft.

In erster Linie ist Ziel der Richtlinie, das Plastikmüllaufkommen zu reduzieren, um so die Auswirkungen von Plastikmüll auf die Umwelt, vor allem auf die Meeresumwelt, zu verhindern und zu verringern. Weiters soll mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft gefördert werden. Von dieser Richtlinie betroffen sind jene Einwegkunststoffprodukte, die am häufigsten an europäischen Stränden aufgefunden wurden; Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und oxo-abbaubare Kunststoffe. Es werden für die verschiedenen Gruppen von Kunststoffprodukten verschiedene Maßnahmen, etwa Verbrauchsminderungen, Verbote oder die erweiterte Herstellerverantwortung vorgesehen.

Die wesentlichen Vorgaben sind von den Mitgliedstaaten umzusetzen und werden im AWG 2002 bzw. in der Novelle der Verpackungsverordnung 2014 verankert.

II. Für folgende EU-Verordnungen bedarf es einer Ergänzung:

–      Schaffung von Begleitregelungen zur EU-POP-Verordnung

–      Festlegung der zuständigen Stelle gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten im Hinblick auf die Verordnungen nach § 14 und Mitwirkung der Zollbehörden

III. Weitere Maßnahmen insbesondere zur Umsetzung des Regierungsprogramms:

–      Maßnahmen zur Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen

–      Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen sowie zur Einhebung eines Einwegpfands

–      Verlagerung des Güterstraßenverkehrs auf die Schiene bei Abfalltransporten

–      Digitalisierung insbesondere bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen

–      Importverbot bestimmter Abfälle zur Deponierung

–      Registrierungspflicht für Transporteure

Besonderer Teil

Zu Z 16, 91, 162, 181, 195 und 199 (§ 1 Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 9, § 68 Abs. 1 Z 5a, § 69 Abs. 10, § 75 Abs. 2 und § 83 Abs. 1)

Der Verkehrssektor zählt zu den Hauptverursachern für Treibhausgasemissionen. Im LKW-Verkehr sind die spezifischen Emissionen pro Verkehrsaufwand (Tonnenkilometer) durch bessere Motoren, Abgastechnik und eine bessere Kraftstoffqualität zwar gesunken, der Verkehrsaufwand der LKW ist jedoch stetig gestiegen. Zielsetzung der Bundesregierung ist es, durch einen verstärkten Transport „bahnaffiner Güter“ auf der Schiene – im Hinblick auf die Verbesserung des Gesundheits- und Umweltschutzes und insbesondere zum Klimaschutz – einen wesentlichen Beitrag zur Reduktion von Emissionen im Straßenverkehr zu leisten. Dies betrifft insbesondere Abfälle, die auch angesichts ihrer unterschiedlichen Zusammensetzung potentielle Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen der Gesundheit von Menschen und der Umwelt haben. Die derzeitige Bestimmung im AWG 2002 hinsichtlich der Verlagerung von Abfalltransporten auf die Schiene (§ 69 Abs. 10) wird daher adaptiert, um Schadstoffemissionen durch Abfalltransporte zu minimieren und dieser Zielsetzung besser Rechnung zu tragen.

Diese Maßnahme fügt sich auch in den Mobilitätsmasterplan 2030, dessen Schwerpunkt unter anderem in der Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene liegt, ein (https://www.bmk.gv.at/themen/mobilitaet/mobilitaetsmasterplan/mmp2030.html).

Der Schiffsverkehr ist von der Regelung nicht betroffen.

Gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, umfasst die Abfallbewirtschaftung auch den Transport der Abfälle (siehe Definition für „Abfallbewirtschaftung“ in Artikel 3 Ziffer 9 der Abfallrahmenrichtlinie). Gemäß Artikel 13 der Abfallrahmenrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt. Auch in Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie wird der Transport von Abfällen danach ausgerichtet, dass Emissionen minimiert werden. Abfälle sind Güter, die als „bahnaffin“ gelten, also sich in der Regel gut eignen, mit der Bahn transportiert werden zu können.

Im AWG 2002 (§ 1 Abs. 1 Z 2) ist die Emissionsminderung als Zielsetzung bereits festgelegt. Explizit wird auch der Abfalltransport genannt und somit klargestellt, dass diese Zielsetzung auch beim Transport von Abfällen zu beachten ist.

Der Abfalltransport mit der Bahn oder anderen im Hinblick auf den Schadstoffausstoß gleichwertigen Verkehrsmitteln statt mit dem LKW trägt unzweifelhaft zu einer Reduzierung von Luftschadstoffen bei Abfalltransporten und so zur Verbesserung der Luftqualität bei und stellt eine geeignete Maßnahme dar, um Emissionen bei Abfalltransporten zu minimieren (siehe zB https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/emissionsdaten#emissionen-im-guterverkehr-tabelle; https://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/themen/mobilitaet/daten/ekz_fzkm_verkehrsmittel.pdf). Die Forcierung umweltverträglicher Transporte insbesondere auf der Schiene steht auch im Einklang mit den Zielsetzungen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich (https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/klimaschutz/nat_klimapolitik/energie_klimaplan.html).

Tempolimits als Maßnahme zur Reduktion von Emissionen aus Abfalltransporten stellen diesbezüglich keine geeignete Maßnahme dar. Die Emissionen sind bei niedrigeren Tempolimits annähernd gleich oder gehen nur geringfügig zurück. Feinstaubemissionen aus der Verbrennung sind zB bei Tempo 80 km/h und 60 km/h annährend gleich. Nox-Emissionen sind bei Tempo 80 um 17% niedriger als bei Tempo 60 (Quelle: Handbuch der Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs).

LKW mit alternativen Antrieben (Elektro, Brennstoffzelle, etc.) kommen als Verkehrsmittel bei gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhausgasemissionspotential ebenfalls in Betracht. Die Umweltbundesamt GmbH veröffentlicht regelmäßig Emissionsdaten von Verkehrsmitteln. Sofern die Emissionsdaten der Bahn erreicht bzw. unterschritten werden, kommen diese Verkehrsmittel in Betracht.

Künftig wird die Verpflichtung zur Verlagerung von Abfalltransporten auf die Bahn – abhängig von der Länge der in Österreich zurückzulegenden Transportstrecke – stufenweise ausgeweitet.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Bahngüterverkehr in Österreich wie auch in der EU stark ausgebaut werden soll. Der Gesamtverkehrsplan für Österreich formuliert Ziele, Maßnahmen und Umsetzungsstrategien einer umfassenden Verkehrpolitik bis 2025 (https://www.bmk.gv.at/themen/verkehrsplanung/gvp.html). Auf Basis des prognostizierten Verkehrsaufkommens sollen Investitionen in das Zielnetz erfolgen, um die Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene zu unterstützen und somit zur Reduktion von CO2-Emissionen beizutragen. Der Bund investiert jährlich beinahe 3 Milliarden Euro in den Ausbau und die Modernisierung von Streckennetz und Bahnhöfen. Dies beinhaltet auch den Infrastrukturausbau für den Güterverkehr (https://www.bmk.gv.at/themen/verkehrsplanung/ausbauplan/plan_oebb.html; https://infrastruktur.oebb.at/de/unternehmen/fuer-oesterreich/zukunft-bahn-zielnetz).

Zur Förderung des Aufbaus eines europäischen Schienennetzes für den Güterverkehr wurde die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 verabschiedet. Damit werden transeuropäische Güterverkehrskorridore eingerichtet, die mindestens drei EU-Mitgliedstaaten miteinander verbinden. Zusätzlich wird eine Verwaltungsstruktur eingerichtet, die zu einer weitreichenden Kooperation aller Beteiligten und zur Vereinheitlichung technischer, betrieblicher und organisatorischer Regelungen beitragen soll. Als einheitliche Anlaufstelle für die Endnutzer wird für jeden Korridor ein One-Stop-Shop (C-OSS) eingerichtet. Durch Österreich verlaufen bereits wichtige Korridore. Es ist geplant, dass durch Österreich insgesamt fünf Korridore verlaufen sollen (https://www.bmk.gv.at/themen/mobilitaet/transport/international_eu/publikationen/gueterverkehrskorridore.html).

Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen sind die Personen/Unternehmen, die den Abfalltransport veranlassen (Auftraggeber des Transports) und der Transporteur der Abfälle (dh. das beauftragte Transportunternehmen). Normadressat der Strafbestimmungen ist die notifizierende bzw. die den Transport veranlassende Person, die sicherzustellen hat, dass die erforderlichen Nachweise für den Transport mitgeführt werden und der Lenker, der die erforderlichen Nachweise mitzuführen bzw. vorzulegen hat.

Laut einer Studie von ECONOMICA ergeben sich bei Gütertransporten mit LKW nur bei Distanzen bis 100 km deutliche Kostenvorteile. Bei längeren Distanzen weisen Bahn und LKW ähnlich hohe Kosten auf, die dann als Preise an die Kunden weitergegeben werden (https://www.economica.eu/wp-content/uploads/2021/02/2013-Schienengueterverkehr-Markt-und-Wettbewerbssituation-Folder.pdf).

Bei Einpreisung der externen Umweltkosten ist bei längeren Strecken aus volkswirtschaftlicher Sicht davon auszugehen, dass der Güterverkehr über die Schiene keine Kostennachteile gegenüber dem Gütertransport über die Straße aufweist (siehe Endbericht „Berechnung beihilfefähiger Kosten für den Schienenverkehr 2016“ Herry Consult GmbH, https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:5aa0e728-903b-4f24-a321-931ba44c04bd/23_Bericht_Herry_Studie_SGV_Beihilfe_2016_161104_.pdf).

Vergleiche von Preisen für LKW-Transporte des deutschen Bundesverbandes für Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME) (siehe https://www.bme.de/bme-preisspiegel-frachten-preisanstieg-setzt-sich-fort-2498/) mit Preisen von Schienengüterverkehrsanbietern bestätigen auch in Deutschland, dass die Kosten/Preise bei Strecken über 100 km vergleichbar sind, und der Abfalltransport über die Schiene deutlich besser ist.

Sammeltouren im Rahmen der kommunalen Sammlung – dh. der Abholung von Abfällen von mehreren Übergebern durch Abfallsammler, um diese gemeinsam an einen Empfangsort zu bringen – erfüllen die Voraussetzungen für die Verpflichtung nicht bzw. sind aufgrund der technischen Unmöglichkeit von der Regelung nicht umfasst.

Start und Ziel des Transports ergeben sich aus den Transportdokumenten bzw. Beförderungspapieren (zB Notifikationsformulare, Dokumente gemäß § 15 Abs. 7 AWG 2002, Begleitschein). Allfällige Transportunterbrechungen oder Umladungen sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Die Verpflichtung zur Nutzung der Bahn entfällt jedoch dann, wenn sich die Strecke, die jedenfalls per LKW gefahren werden muss (zB vom Ausgangspunkt zu einem Bahnterminal) durch die Verlagerung des Transports auf die Schiene nicht wesentlich verkürzt wird, dh. wenn zumindest 25% der Gesamtstrecke weiterhin auf der Straße zurückzulegen wären.

Eine Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Kosten dieser Regelung ist gegeben, da unter Einpreisung der externen (Umwelt)kosten die Kosten von Transporten über die Schiene mit LKW-Transporten im Durchschnitt als gleichwertig zu beurteilen sind (siehe Endbericht „Berechnung beihilfefähiger Kosten für den Schienenverkehr 2016“ Herry Consult GmbH).

Im Rahmen einer Evaluierung werden – gemeinsam mit der Bundeswettbewerbsbehörde – auch die Preise für die Abfalltransporte per Bahn einer Kontrolle unterzogen werden.

Dass der Transport mit der Bahn oder anderen Verkehrsmitteln mit ähnlichem oder besserem Schadstoffemissionspotential nicht durchgeführt werden kann, ist hinsichtlich des konkreten Transports nachzuweisen.

Zudem muss auch die (technische) Möglichkeit bestehen, den geplanten Abfalltransport über die Schiene durchführen zu können. Dies wäre zB nicht möglich, wenn keine Schienenstrecken vorhanden sind, aufgrund von Streiks des Bahnpersonals oder in Katastrophenfällen. In diesen offensichtlichen Fällen ist der Nachweis nicht erforderlich da diese Unmöglichkeit objektiv vom Kontrollorgan festgestellt werden kann.

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) wird in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Transport und Verkehr, Schienenbahnen, unter Einbindung aller interessierten Schienenbahnen, für den Bahnverkehr eine digitale Plattform einrichten, die es ermöglicht alle Bahnbetreiber über eine Plattform zu erreichen. Diese Abfrageplattform wird Anbieter und Interessenten miteinander verbinden und Nachfrage und Angebotserstellung ermöglichen sowie die Realisierung von Transaktionen erleichtern. Mit einer Anfrage erhält die Person, die einen Transport durchführen will bzw. der dafür Verantwortliche entweder das Anbot oder eine Absage. Hinsichtlich des Nachweises, dass der Transport mit der Bahn oder anderen Verkehrsmitteln mit ähnlichem oder besserem Schadstoffemissionspotential nicht durchgeführt werden kann, ist der Nachweis der Plattform über den konkreten Transport vorzulegen. Der Mehrwert dieser Plattform ergibt sich vor allem aus reduzierten Transaktionskosten der Beteiligten und ermöglicht neue Servicemodelle zum Nutzen der Umwelt. Bereits Anfang 2022 wird mit einem Piloten gestartet werden, um ausreichend Zeit für die Registrierung und Erprobung der Plattform zu ermöglichen. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaft wird die Realisierung dieses Projekts unterstützen.

Die digitale Plattform wird so gestaltet sein, dass sie einem Abfrager „binnen zwei Werktagen“ und damit innerhalb von 48 Stunden ab dem Abfragezeitpunkt zutreffendenfalls eine Bestätigung darüber ausstellen kann, dass keine entsprechenden Kapazitäten bereit gestellt werden können. Die Bearbeitung einer Anfrage wird dabei an Werktagen und nicht aber an Samstagen, Sonntagen oder an bundesgesetzlich vorgesehenen Feiertagen zu erfolgen haben. Die Plattform wird weiters übliche Vorlaufzeiten berücksichtigen.

Klargestellt wird, dass die Kontrolle der Nachweise beim Transport neben den Organen des BMK im Zusammenhang mit der Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung durch die Zollbehörden erfolgt.

Zu Z 17 bis 20 (§ 1):

Entsprechend der Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) wird die Kreislaufwirtschaft sowie die effiziente Nutzung von Ressourcen als Zielsetzung in das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr. 102/2002, aufgenommen. Auch die getrennte Sammlung im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie (Art. 10) wird als Grundsatz im AWG 2002 verankert.

Zu Z 22 bis 32 (§ 2):

Aus der Abfallrahmenrichtlinie übernommen werden die Definitionen der „getrennten Sammlung“ und des „Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung“. Aus der SUP-Richtlinie übernommen werden die Definitionen eines „Einwegkunststoffprodukts“ und der „oxo-abbaubaren Kunststoffe“.

Die Definitionen „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und „Recycling“ bleiben – entsprechend der Abfallrahmenrichtlinie – unverändert und haben insbesondere Bedeutung für die Berechnung der Recyclingquoten.

Die Anrechenbarkeit von chemischem Recycling wird durch die AWG-Novelle nicht ausgeschlossen. Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit ist die Einhaltung der Definition Recycling und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1004. Auf europäischer Ebene sollen Bedingungen, unter denen diese Verfahren dem Recycling zuzurechnen sind, konkretisiert werden. Diese EU-Vorgaben sind dann von allen Mitgliedstaaten zu übernehmen.

Zu Z 21, 35, 46 und 49 (§ 2 Abs. 3a, § 4 Z 4 und § 6 Abs. 1 und 7):

In der Definition für Nebenprodukte (§ 2 Abs. 3a) wird entsprechend der Richtlinie (EU) 2018/851 festgelegt, dass den Besitzer des Nebenproduktes die Nachweispflicht bezüglich der Frage, ob die Voraussetzungen für das Bestehen eines Nebenproduktes gegeben sind, trifft. Aufgrund der vorgelegten Nachweise bzw. Unterlagen wird durch die Behörde beurteilt, ob diese Voraussetzungen gegeben sind (siehe insbesondere auch Erwägungsgrund 17 der Richtlinie (EU) 2018/851).

Die Qualifikation einer Sache als Nebenprodukt, unter Heranziehung der Kriterien der Definition in § 2 Abs. 3a, wird weiterhin in erster Linie durch den Besitzer der Sache selbst erfolgen.

Bei begründetem Zweifel kann die Frage der Abfalleigenschaft gemäß § 6 Abs. 1 AWG 2002 geklärt werden. Die Behörde beurteilt diese auf Basis der ihr vorgelegten Unterlagen und stellt fest, ob aufgrund dieser Unterlagen ein Abfall vorliegt oder nicht. Diese Beurteilung erfolgt im Einzelfall und hat keinen rechtsgestaltenden Charakter, dh. die Abfalleigenschaft oder Nichtabfalleigenschaft kann mit einem Feststellungsbescheid nicht festgelegt, sondern lediglich festgestellt werden. Es wird explizit eine Mitwirkungspflicht des Besitzers der Sache festgelegt.

Die dafür gemäß der Abfallrahmenrichtlinie notwendigen Durchsetzungsbestimmungen werden im AWG 2002 im Rahmen des Aufsichtsrechts umgesetzt. Gleiches gilt für Genehmigungs- und Erlaubnisbescheide.

Auf nationaler Ebene werden auf Verordnungsebene – erforderlichenfalls auch entsprechend den Bestimmungen der Abfallrahmenrichtlinie – nähere Kriterien für die Bedingungen, gemäß denen eine Sache als Nebenprodukt anzusehen ist, geschaffen werden können.

Zu Z 22 (§ 2 Abs. 4 Z 2):

Die Abfallrahmenrichtlinie legt quantitative Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen fest (siehe auch Anhang 1a). Zu diesem Zweck wird der Begriff „Siedlungsabfälle“ definiert. Diese Definition aus der Abfallrahmenrichtlinie wird wortgleich in das AWG 2002 übernommen und damit die derzeitige Definition für „Siedlungsabfälle“ geändert. Unter „Haushalten“ im Sinne dieser Bestimmung sind private Haushalte zu verstehen. Diese Definition gilt unbeschadet der Verteilung der Verantwortlichkeiten für die Abfallbewirtschaftung auf öffentliche und private Akteure. Das bedeutet, dass die Definition selbst, wie auch die anderen Definitionen, keine Auswirkungen auf die Zuständigkeiten in der Abfallbewirtschaftung hat und keine Änderung der Verantwortlichkeit der Bundesländer bewirkt.

Siedlungsabfälle umfassen gemischte und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten und aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind. Produktionsabfälle, land- und forstwirtschaftliche Abfälle, Klärschlämme, Altfahrzeuge und Bau- und Abbruchabfälle gelten nicht als Siedlungsabfälle. Abfälle, die im Rahmen der Produktion als produktionsspezifische Abfälle anfallen, wie beispielsweise Verschnitte aus der Produktion von Druckwerken oder Erntereste aus der landwirtschaftlichen Produktion, sind daher vom Siedlungsabfallbegriff nicht umfasst. Sehr wohl als Siedlungsabfälle gelten jedoch zB das Altpapier, der Bioabfall oder der Restmüll aus dem Büro oder der Kantine des Produktionsbetriebs.

Somit sind auch weiterhin Anlieferungen dieser Abfälle bzw. Altstoffe durch Betriebe bei Altstoffsammelzentren vom Genehmigungsumfang gemäß § 54 umfasst.

Zur Auslegung des Siedlungsabfallbegriffs kann auch weiterhin das Europäische Abfallverzeichnis (insbesondere die Gruppe 20) herangezogen werden. Eine Auflistung von betroffenen Abfällen, welche die Definition der Siedlungsabfälle erfüllen, einschließlich der maßgeblichen Abfallarten des Europäischen Abfallverzeichnisses ist im Annex 1, S 23 ff, der Leitlinie „Guidance for the compilation and reporting of data on municipal waste according to Commission Implementing Decisions 2019/1004/EC and 2019/1885/EC, and the Joint Questionnaire of Eurostat and OECD“ enthalten (https://ec.europa.eu/eurostat/documents/342366/351811/Guidance+on+municipal+waste+data+collection/; https://ec.europa.eu/eurostat/documents/342366/351811/Municipal+Waste+guidance).Hinsichtlich der Zuordnung von Abfällen, welche in gewerblichen Bereichen anfallen, aber aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung als Siedlungsabfälle zu qualifizieren sind, ist relevant, ob die Abfälle aufgrund ihrer Materialeigenschaften – unabhängig von ihrer Herkunft – jenen Abfallarten zuzuordnen sind, die als Siedlungsabfälle gelten. Dabei wird die Ähnlichkeit anhand der Kriterien „Beschaffenheit“ und „Zusammensetzung“ beurteilt. Mit „Beschaffenheit“, ist gemeint, ob es sich um feste, flüssige, stückige, etc. Abfälle handelt. Das Kriterium „Zusammensetzung“ stellt auf das bloße Vorhandensein typischer haushaltsüblicher Abfälle bzw. Abfallfraktionen ab. In welchen (prozentuellen) Anteilen diese typischen Abfallfraktionen vorhanden sind und ob diese Anteile mit den Anteilen der Abfallfraktionen aus privaten Haushalten (im Sinne von Abfallanalysen) ident oder vergleichbar sind, ist dabei unerheblich. Ebenso spielt die Frage der Vollständigkeit im Sinne des Vorhandensein sämtlicher haushaltsüblicher Abfallfraktionen dabei keine Rolle.

Untergliederungen bei Siedlungsabfällen, wie diese im Landesrecht häufig vorgenommen wurden, sind weiterhin möglich.

Festzuhalten ist, dass – wie auch in den Materialien zur Stammfassung des AWG 2002 (984 der Beilagen XXI. GP – Material) erläutert – eine ausschließliche Bundeskompetenz hinsichtlich der gefährlichen Abfälle besteht. Hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle gibt es eine durch die Bedarfskompetenz des Bundes eingeschränkte Landeskompetenz. Diese Bedarfsgesetzgebung des Bundes für nicht gefährliche Abfälle wurde hinsichtlich der Ziele und Grundsätze, der sonstigen allgemeinen Bestimmungen, der Abfallvermeidungs- und -verwertungsbestimmungen, der Behandlungspflichten, der Aufzeichnungspflichten, der Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler, der Einrichtung und Führung von elektronischen Registern, der Berechtigung zur Sammlung und Behandlung, der Sammel- und Verwertungssysteme, des Anlagenrechts, der Verbringung, der Behandlungsaufträge und der Kontrolle in Anspruch genommen. Insoweit im Bereich der nicht gefährlichen Abfälle eine Regelung auf Bundesebene getroffen wird, wird die Regelungskompetenz der Bundesländer zurückgedrängt (siehe VwGH 21.10.1999, 99/07/0060). Die Regelungskompetenz der Bundesländer hinsichtlich der Siedlungsabfälle, dh. insbesondere die Ausgestaltung der Durchführung der Sammlung dieser Abfälle und die Gebührenfestlegung und -vorschreibung wird nicht geändert.

Für Verpackungen hat der Bund die Bedarfskompetenz umfassend in Anspruch genommen und diesen Bereich gesondert geregelt.

Festzuhalten ist weiters, dass laut Erwägungsgrund 6 der Richtlinie (EU) 2018/851 Siedlungsabfälle eine äußerst komplexe und gemischte Zusammensetzung haben, die eine Bewirtschaftung besonders schwierig macht. Die Art und Weise der Bewirtschaftung dieses Abfallstromes ist dabei ein guter Anhaltspunkt für die Qualität des Abfallbewirtschaftungssystems in einem EU-Mitgliedstaat. Jene EU-Mitgliedstaaten, die eine effiziente Abfallbewirtschaftung dieses Abfallstromes erreicht haben, schneiden in der allgemeinen Abfallbewirtschaftung in der Regel besser ab.

Zu Z 23 (§ 2 Abs. 4 Z 3a):

Mit der Definition für „nicht gefährliche Abfälle“ wird klargestellt, dass Abfälle entweder den nicht gefährlichen Abfällen oder den gefährlichen Abfällen zuzuordnen sind.

Zu Z 24 und 94 (§ 2 Abs. 4 Z 6 und § 16 Abs. 7)

Die Abfallrahmenrichtlinie legt quantitative Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung (Verfüllung) von Bau- und Abbruchabfällen fest (siehe auch Anhang 1a). Zu diesem Zweck wurde mit der Richtlinie (EU) 2018/851 der Begriff „Bau- und Abbruchabfälle“ definiert. Diese Definition wird in das AWG 2002 übernommen.

Mit der Definition für Bau- und Abbruchabfälle wird auch klargestellt, dass dies Abfälle sind, die durch Abbrucharbeiten entstehen wie zB Ziegelbruch und nicht Abfälle, die bei Abbrucharbeiten anfallen wie zB Jausenabfälle der Bauarbeiter.

Der Begriff „Bau- und Abbruchabfälle“ wird zur Klarstellung auch bei der Behandlungspflicht gemäß § 16 Abs. 7 statt des Begriffs „Abfälle, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen,“ verwendet.

Zu Z 24 (§ 2 Abs. 4 Z 7):

Die Definition für „Bioabfälle“ wird in das AWG 2002 übernommen. Diese Bioabfälle sind gemäß der Definition für Siedlungsabfälle den Siedlungsabfällen zuzuordnen und für die Berechnung der Recyclingquote für Siedlungsabfälle relevant.

Klargestellt wird, dass der Geltungsbereich der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl Nr. 68/1992, über die Bioabfälle gemäß dieser vorgeschlagenen Definition hinausgeht. Mit dieser Verordnung sind nicht nur die in der Definition genannten Bioabfälle, sondern auch weitere biogene Abfälle umfasst, für die auch Trennpflichten festgelegt werden.

Zu Z 24, 93, 95 bis 101 und 173 (§ 2 Abs. 4 Z 9, § 16 Abs. 4, §§ 17 bis 19 und § 79 Abs. 1 Z 5):

Die EU-POP-Verordnung wurde neu gefasst und sieht eine Überwachung und Rückverfolgbarkeit von POP-Abfällen im Einklang mit Artikel 17 der Abfallrahmenrichtlinie vor, sohin eine Rückverfolgbarkeit von der Erzeugung bis zum endgültigen Bestimmungsort samt diesbezüglicher Überwachung (Aufzeichnungsführung und Festlegung von Sanktionen). Zur leichteren Lesbarkeit wird daher im Hinblick auf die Sonderbestimmungen für POP-Abfälle (insbesondere § 16 Abs. 4) eine Definition aufgenommen. POP-Abfälle können sowohl gefährliche Abfälle als auch nicht gefährliche Abfälle sein. Als POP-Abfälle werden sie der Begleitscheinpflicht unterliegen. Die Angabe, dass es sich um POP-Abfälle handelt, wird bei POP-Abfällen im Begleitschein und der diesbezüglichen Meldung einheitlich durch Angabe eines bestimmten Zeichens erfolgen (das am EDM-Portal veröffentlicht werden wird), das unter den Bemerkungen am Anfang (sohin am Anfang des „Bemerkungsfelds“) der jeweiligen elektronischen Meldung anzugeben ist. Diese Angabe wird in der Meldung sowohl bei „gefährlichen“ als auch bei „nicht gefährlichen“ POP-Abfällen in dieser Form erfolgen, um die Nachverfolgbarkeit von POP-Abfällen zu verbessern.

Die Begleitscheine sind formfrei. Das BMK wird ein adaptiertes Musterformular, das auch geeignet ist für nicht gefährliche POP-Abfälle verwendet zu werden, auf der Homepage und am EDM-Portal veröffentlichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch nicht gefährliche POP-Abfälle bei einer grenzüberschreitenden Verbringung in jedem Fall notifizierungspflichtig sind. Der Chapeau des Anhangs 3 der EG-Verbringungsverordnung schließt die Zuordnung zu einem Code des Anhangs 3 aus, da die umweltgerechte Verwertung eingeschränkt und erschwert ist und diese Abfälle daher gemäß EU-POP-Verordnung wie gefährliche Abfälle zu kontrollieren sind.

Die BMK wird ermächtigt, technische Vorgaben für POP-Abfälle bei elektronischer Aufzeichnungsführung und elektronischer Meldung zu regeln.

Aufgrund der neuen EU-POP-Verordnung ist es auch notwendig, die Strafbestimmung weiter zu fassen und jeglichen Umgang mit Abfällen, der nicht dieser Verordnung entspricht, unter Strafe zu stellen.

Zu Z 25 (§ 2 Abs. 5 Z 2a):

Der Begriff „stoffliche Verwertung“ wird im AWG 2002 bereits für die Abgrenzung im Anlagenverfahren gemäß § 37 verwendet. Die Richtlinie (EU) 2018/851 definiert den Begriff „stoffliche Verwertung“ nicht deckungsgleich mit der derzeitigen Definition im AWG 2002, sondern definiert diesen Begriff enger. Da die Bedeutung des Begriffs „stoffliche Verwertung“ gemäß der Richtlinie (EU) 2018/851 ausschließlich Bedeutung für die Berechnung der Quoten für Bau- und Abbruchabfälle gemäß Art. 11 Abs. 2 lit. b der Abfallrahmenrichtlinie hat, wird die Definition der Richtlinie (EU) 2018/851 nur für diesen Bereich in das AWG 2002 übernommen. Für die Abgrenzung im Anlagenverfahren gemäß § 37 wird weiterhin die derzeitige Definition im AWG 2002 gelten, um Verschiebungen in den Geltungsbereich des Anlagenrechts des AWG 2002 zu vermeiden.

Zu Z 26 und 64 bis 67 (§ 2 Abs. 5 Z 3 lit. c, § 9 und § 9a):

Die Definition des Begriffs „Abfallvermeidung“ wurde in der Abfallrahmenrichtlinie leicht verändert. Diese Änderung wird im AWG 2002 nachvollzogen, dh. die derzeitige Definition für „Abfallvermeidung“ wird angepasst. Diese Definition gilt unbeschadet der Verteilung der Verantwortlichkeiten für die Abfallbewirtschaftung auf öffentliche und private Akteure. Das bedeutet, dass die Definition selbst, wie auch die anderen Definitionen, keine Auswirkungen auf die Zuständigkeiten in der Abfallbewirtschaftung haben und keine Änderung der Verantwortlichkeit der Bundesländer bewirkt.

Die Abfallrahmenrichtlinie legt Mindestzielvorgaben für Maßnahmen zur Abfallvermeidung fest. Im Rahmen solcher Maßnahmen sollen innovative Herstellungs-, Geschäfts- und Konsummodelle gefördert werden, die bei Materialien und Produkten zu einer Verringerung des Vorhandenseins an gefährlichen Stoffen führen, zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten und zur Wiederverwendung beitragen, indem unter anderem Netzwerke für die Wiederverwendung und Reparatur, wie die von gemeinnützigen Unternehmen betriebenen Netzwerke, Pfandsysteme und Nachfüllsysteme eingerichtet und gefördert werden sowie Anreize für die Generalüberholung, Instandsetzung und gegebenenfalls Umfunktionierung von Produkten sowie Sharing-Plattformen geschaffen werden. Insbesondere soll auch der Entstehung vermeidbarer Lebensmittelabfälle entgegengewirkt werden.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden an die europäische Systematik der Vermeidungsmaßnahmen angepasst. Die bisherigen Inhalte des § 9 AWG 2002 und die Mindestinhalte der europäischen Vermeidungsmaßnahmen werden zusammengeführt. Die Umsetzung von Abfallvermeidungsmaßnahmen auf Bundesebene im Rahmen des AWG 2002 erfolgt gemäß § 14, welcher eine Bedachtnahme auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung und auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten vorsieht.

Auch die SUP-Richtlinie enthält eine konkrete Zielvorgabe zur Abfallvermeidung, nämlich zur Reduktion des Verbrauches bestimmter Einwegkunststoffprodukte. Für die davon betroffenen Einwegkunststoffartikel gibt es noch keine leicht verfügbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen, und für die meisten dieser Artikel wird eine Verbrauchszunahme prognostiziert. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken und die Entwicklung nachhaltigerer Lösungen zu fördern, gilt es, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verbrauch dieser Produkte ehrgeizig und dauerhaft zu verringern. Diese Vorgabe zur Abfallvermeidung wird in die Systematik der sonstigen Vermeidungsmaßnahmen eingegliedert.

Das Abfallvermeidungsprogramm ist als Teil des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 veröffentlicht und entspricht de facto den Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie mit den Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2018/851. Im Hinblick auf das Abfallvermeidungsprogramm werden die neuen Mindestinhalte gemäß Abfallrahmenrichtlinie im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 mit der nächsten Aktualisierung ergänzt. Dazu ist festzuhalten:

–      Die Zuordnung der Maßnahmen zu den Abfallvermeidungszielen und die Beschreibung der Maßnahmen in Anhang 1b erfolgen mit der nächsten Aktualisierung des Abfallvermeidungsprogramms.

–      Im Hinblick auf das Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen kann auf das Aktionsprogramm „Lebensmittel sind kostbar!“ aus dem Jahr 2019 verwiesen werden.

Auch die zur Erreichung der Zielvorgabe gemäß § 9 Z 13 AWG 2002 gewählten Reduktionsmaßnahmen zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt werden im Abfallvermeidungsprogramm abgebildet.

Hinsichtlich der Abfallvermeidung bei Lebensmittelabfällen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet diese zu überwachen und diesbezüglich Daten an die Kommission zu übermitteln (siehe Durchführungsbeschluss 2019/2000 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten zu Lebensmittelabfällen und für die Vorlage des Qualitätskontrollberichts gemäß der Richtlinie 2008/98/EG).

Ebenfalls ist die Durchführung der Maßnahmen zur Wiederverwendung zu überwachen und zu bewerten, der Umfang der Wiederverwendung zu messen und sind diesbezügliche Daten an die Kommission zu übermitteln (siehe Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 zur Festlegung einer gemeinsamen Methode und eines Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG).

Zu Z 27 (§ 2 Abs. 5 Z 7a):

Der Begriff „Verfüllung“ wird im Zusammenhang mit dem Erreichen der Zielvorgaben für Bau- und Abbruchabfälle verwendet (siehe auch Anhang 1a) und ist auch in diesem Sinne auszulegen. Die Definition der Richtlinie (EU) 2018/851 wird daher in das AWG 2002 übernommen. Festzuhalten ist, dass bei der Zielvorgabe für Bau- und Abbruchabfälle der Boden ausgenommen ist. Der Begriff „Untergrundverfüllung“ im Bundes-Abfallwirtschaftsplan, der in der Regel nur mit nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial erfolgt, unterscheidet sich daher vom Begriff „Verfüllung“ im AWG 2002.

Zu Z 29 und 203 (§ 2 Abs. 7 Z 5 und § 87a Abs. 7):

Gemäß Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, sind bestimmte Daten und Informationen über mittelgroße Feuerungsanlagen zu veröffentlichen. Da auch Behandlungsanlagen, die dem AWG 2002 unterliegen, unter diese Richtlinie und damit unter die Veröffentlichungspflichten fallen könnten, wird für diese Behandlungsanlagen eine Veröffentlichungsverpflichtung in das AWG 2002 aufgenommen. Zur besseren Lesbarkeit wird auch eine Definition für „mittelgroße Feuerungsanlagen“ in das AWG 2002 aufgenommen.

Zu Z 33 (§ 3):

Die Ausnahme für Abfälle, die als Einzelfuttermittel verwendet werden, vom Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/851 wird in das AWG 2002 übernommen.

Zu Z 34, 44, 45, 48, 51, 56, 57, 63, 73, 79, 82, 88, 107, 198:

Die Bezeichnungen der jeweiligen Ministerien sowie Minister und Ministerinnen wird aktualisiert.

Zu Z 36 bis 43 (§ 5):

Für das Erreichen des Abfallendes soll – entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/851 – ein normgerechtes Produkt vorliegen. Dh. die Sache muss daher auch die relevanten Vorschriften oder Normen (Qualitätskriterien), die für dieses Produkt bestehen, erfüllen, um ein Abfallende erreichen zu können.

Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/851 wird das erste Kriterium für das Ende der Abfalleigenschaft in Z 1 verstärkt, sodass eine Sache nicht nur für einen bestimmten Verwendungszweck üblicherweise eingesetzt werden kann, sondern auch eingesetzt werden soll. Zudem werden Anforderungen an Managementsysteme zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfallwirtschaft sowie das Erfordernis einer Konformitätserklärung in das AWG 2002 übernommen.

Festgehalten wird, dass entsprechend Artikel 6 der Abfallrahmenrichtlinie, und insbesondere Abs. 3 und 4, die Festlegung des Abfallendes eines Abfalls aufgrund einer EU-Regelung oder aufgrund nationaler Regelungen, in denen die Kriterien für das Abfallende festgelegt sind, erfolgen kann bzw. erfolgen muss. Die Festlegung des Abfallendes bedarf dabei immer einer Konkretisierung der Bedingungen für das Abfallende bezogen auf eine bestimmte Sache bzw. ein bestimmtes Material durch eine EU-Regelung oder eine nationale Regelung. Diese Regelungen haben jedenfalls die Bedingungen des Art. 6 der Abfallrahmenrichtlinie zu erfüllen.

Art. 6 der Richtlinie 2008/98/EG wurde in § 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 umgesetzt. Gemäß § 5 AWG 2002 kann das Ende der Abfalleigenschaft eines Abfalls durch eine nationale oder eine EU-Abfallendeverordnung, durch den Abschluss einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch die unmittelbare Verwendung des Abfalls zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten erreicht werden. Die bestehenden Abfallende-Verordnungen gelten daher weiterhin.

Hinsichtlich der Vorgabe gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002, dass der Abfall zur Substitution verwendet werden muss, ist auf die Definition des Begriffs „Verwertung“ zu verweisen. Die Substitution als der Ersatz von anderen Materialien, die sonst verwendet worden wären, ist Teil der Verwertungsdefinition. Gemäß Art. 6 Abs. 1 müssen nationale Abfallenderegelungen jedenfalls vorsehen, dass der Abfall einen Recycling- oder anderen Verwertungsprozess durchlaufen hat. Die Substitution als Voraussetzung für das Ende der Abfalleigenschaft wurde auch von Europäischen Gerichtshof bereits judiziert (siehe Urteil C-444/00 vom 4. Juli 2002; Verpackungsabfälle werden aufbereitet um einen sekundären Rohstoff zu erhalten, der primären Rohstoff wie Eisenerz in einem Produktionsprozess ersetzt. Mit dem Einsatz im Produktionsprozess zur Herstellung von Stahlblöcken ist das Abfallende erreicht).

Beispiele für Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002:

Herstellung von Kunststoffgranulat aus Kunststoffabfällen

–      Kunststoffgranulat ist die typische Lieferform von thermoplastischen Kunststoffen der Rohstoffhersteller für die kunststoffverarbeitende Industrie. Die Granulierung von sortenreinen Kunststoffabfällen (zB Polyethylen) zur Herstellung von Kunststoff(re)granulat stellt eine Substitution von ansonsten dafür verwendeten Polymeren aus der Erdölverarbeitung dar. Gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 endet mit der Granulierung dieser sortenreinen Kunststoffabfälle durch Substitution von Rohstoffen die Abfalleigenschaft, wenn die erforderlichen Stoffinformationen nach REACH (für einen rückgewonnen Stoff) vorliegen.

Herstellung von Recyclinggips

–      Gipsabfälle zB aus dem Abbruch von Gebäuden werden in einer Recyclinganlage aufbereitet (zB von Putz, Karton, etc. befreit, zerkleinert), sodass Gips hergestellt wird, der mit auf dem Markt gehandeltem konventionellem Gips hinsichtlich der Eigenschaften, der Qualität und der Umweltbelastung vergleichbar ist. Die Gipsabfälle ersetzen bei der Herstellung von marktfähigem (Bau-)Gips den ansonsten aus dem Bergbau gewonnenen Gipsstein.

–      Anmerkung: Sowohl beim Naturgips, als auch beim aus Gipskartonplatten rückgewonnenen Gips, muss für die weitere Verarbeitung das Kristallwasser ausgetrieben werden (https://www.abfallratgeber.bayern.de/publikationen/bau_und_abbruchabfaelle/doc/gipsplatten_07.pdf).

–      REA-Gips ist ein Rückstand aus der Kohleverstromung (nicht zu verwechseln mit gipshaltigen Entschwefelungsprodukten, die zu einem großen Anteil aus Sulfit und nicht Sulfat bestehen) und findet als Baugips Verwendung. REA-Gips erfüllt die Definition von Nebenprodukt gemäß § 2 Abs. 3a AWG 2002 und gilt daher als Nichtabfall.

Weiters ist festzuhalten, dass mittels Feststellungsbescheid gemäß § 6 AWG 2002 die Abfalleigenschaft jedenfalls nicht enden kann. Dieser Bescheid dient in diesem Zusammenhang dazu in Zweifelsfällen klarzustellen, ob ein Abfall vorliegt, oder ob das Ende der Abfalleigenschaft eingetreten ist.

Der Besitzer der Sache hat – entsprechend der Abfallrahmenrichtlinie und insbesondere Erwägungsgrund 17 der Richtlinie (EU) 2018/851 – gemäß Abs. 1a den Nachweis zu erbringen, dass Nichtabfall vorliegt. Dies bedeutet, dass genau jene Unterlagen vorliegen müssen, die auch die Nichtabfall-Eigenschaft beweisen.

Werden Abfälle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt, endet die Abfalleigenschaft in diesem Fall mit Abschluss dieser Behandlung, dh. mit Abschluss der Reparatur, Reinigung oder Funktionsprüfung. Die Prüfung umfasst auch eine Prüfung, ob erforderliche Sicherheitsbestimmungen erfüllt werden. Nicht davon umfasst ist die Prüfung, ob „Benutzungsvorschriften“ – wie zB bei einem Mountainbike die Straßenverkehrsordnung – erfüllt werden.

Zu Z 47 (§ 6 Abs. 5, Feststellungsbescheid):

In der Verpackungsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 10/2015, werden über 50 Produktgruppen definiert. Im Rahmen eines Feststellungsbescheides wird es möglich sein klarzustellen, welcher Produktgruppe eine Verpackung zuzuordnen ist.

Zu Z 50 bis 55 (§ 7):

Mit der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008 wurde nicht nur für Abfallströme, sondern auch für wiederkehrend anfallende Abfälle, wie zB für Abfälle aus ausgewiesenen Flächen gemäß Altlastensanierungsgesetz, ein Untersuchungsmodell eingeführt. § 7 Abs. 1 und 5 werden daher an diese Änderung der Deponieverordnung 2008 angepasst und ausdrücklich auch wiederkehrend anfallende Abfälle einer Ausstufung zugänglich gemacht. Unter den jeweils einzuhaltenden Grenzwerten sind entweder die nach Anhang 3 zur Abfallverzeichnisverordnung oder jene nach Anhang 1 zur Deponieverordnung 2008 bei einer Ausstufung zum Zweck einer konkreten Deponierung zu verstehen.

Abs. 6 wird an die Terminologie der Abfallverzeichnisverordnung und der Deponieverordnung angepasst und somit klargestellt, dass gefährliche immobilisierte oder stabilisierte Abfälle ausschließlich für den Zweck der Deponierung ausgestuft werden können. Bei verfestigten Abfällen, sowie bei immobilisierten nicht gefährlichen Abfällen handelt es sich um nicht gefährliche Abfälle, die keiner Ausstufung zugänglich sind.

Vor dem Hintergrund, dass es sich regelmäßig um komplexe Verfahren handelt und insbesondere weil mit dem Zeitablauf die weitreichende Rechtsfolge verbunden ist, dass ein entsprechend dem Abfallverzeichnis als gefährlich eingestufter Abfall als nicht gefährlich gilt – sofern nicht eine gegenteilige Entscheidung der Behörde erfolgt – ist eine (Fortlauf-)Hemmung der Frist für die Dauer des Parteiengehörs, um das jeweilige Ausstufungsverfahren auch ordnungsgemäß abschließen zu können und um der Partei ausreichend Zeit für die Stellungnahme und allfällige zusätzliche Untersuchungen geben zu können unerlässlich. Andernfalls besteht die Gefahr, dass tatsächlich gefährliche Abfälle entgegen den öffentlichen Interessen als nicht gefährliche Abfälle deponiert werden.

Zu Z 56 bis 62 (§ 8):

Die Bestimmungen zum Bundes-Abfallwirtschaftsplan werden um die Inhalte ergänzt werden, die mit der Änderung der Abfallrahmenrichtlinie, Richtlinie (EU) 2018/851, als Mindestinhalte eines Abfallwirtschaftsplanes hinzugekommen sind. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan wird – wie bisher – sämtliche Mindestinhalte gemäß Art. 28 der Abfallrahmenrichtlinie abdecken. Planungsbefugnisse der Bundesländer werden davon unberührt bleiben. Somit kann der Bundes-Abfallwirtschaftsplan weiterhin als Gesamtumsetzung der Vorgaben des Art. 28 der Abfallrahmenrichtlinie an die Europäische Kommission gemeldet werden.

Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist zumindest alle sechs Jahre neu zu bewerten und bei Bedarf zu überarbeiten (Art. 30 Abfallrahmenrichtlinie). Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 beschreibt die aktuelle abfallwirtschaftliche Situation in Österreich und fasst die gesetzten Maßnahmen zur Verbesserung der umweltgerechten Abfallbehandlung und zur Erfüllung der Pflichten und Ziele der Abfallrahmenrichtlinie zusammen. Im Hinblick auf die mit der Änderung der Abfallrahmenrichtlinie ergänzten Mindestinhalte des Abfallwirtschaftsplanes ist Folgendes festzuhalten:

–      Eine Beurteilung der Notwendigkeit zusätzlicher Anlageninfrastruktur einschließlich einer Bewertung der dafür benötigten Investitionen und sonstigen Finanzmittel ist bereits im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017, Kapitel 4.13. „Änderungen im Anlagenbestand im Vergleich zum BAWP 2011“ und Kapitel 2.3. „Abschätzung der zukünftigen Entwicklung der Abfallströme – Erwartetes Abfallaufkommen und Behandlungswege 2021“ enthalten.

–      Eine Beurteilung der Abfallsammelsysteme einschließlich einzelner getrennt gesammelter Abfallströme befindet sich im im Kapitel 2.4. „Organisation der österreichischen Abfallwirtschaft“.

–      Eine Darstellung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Littering ist bereits im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017, Kapitel 6.7.6. „Littering“ enthalten. Zusätzlich wurde vom Bundesministerium eine Studie mit dem Titel „Littering in Österreich“ durchgeführt In diesem Zusammenhang entspricht der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 auch Art. 13 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und Art. 11 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

–      Indikatoren und Zielvorgaben sind im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 in Kapitel 5.6. „Bewertung der Maßnahmenpakete – Indikatoren und Maßstäbe, Monitoring“ und Kapitel 5.7.2. „Evaluierung des Abfallvermeidungsprogramms 2011 mit Hilfe von Indikatoren“ enthalten. Abfallwirtschaftliche Indikatoren wurden im Zuge der Agenda 2030 und ihren 17 Nachhaltigkeitszielen festgelegt.

–      Allgemeine Strategien und besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle (einschließlich Altöl; gefährliche Abfälle; Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten und Abfallströme, für die spezielle Rechtsvorschriften der Europäischen Union gelten) sind im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 in Kapitel 3.13. „Gebrauchte Öle und mineralölhaltige Abfälle (Inkl. spezifisch verunreinigte Böden)“, Kapitel 3.17. „Gefährliche Abfälle“, Kapitel 6.3.3. „Gefährliche Abfälle“, Kapitel 7.5. „Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen – Strategie zur zukünftigen Klärschlammbewirtschaftung“, Kapitel 3.5. „Elektro- und Elektronikaltgeräte“, Kapitel 6.4. „Produkt- und abfallbezogene Maßnahmen“, Kapitel 3.6. „Altbatterien und –akkumulatoren“, Kapitel 6.4.5. „Batterien und Akkumulatoren“, Kapitel 6.3.7. „OECD – working party on resource productivity and waste (WPRPW)”, Kapitel 6.4.10. Mikroplastik“, Kapitel 3.4. „Verpackungsabfälle“, Kapitel 6.4.3. „Verpackungen“, Kapitel 4.9. „Anlagen zur Behandlung von Metallabfällen, Elektroaltgeräten und Altfahrzeugen“, Kapitel 6.4.4. „Elektro- und Elektronikaltgeräte“, Kapitel 3.7. „Altfahrzeuge“ Kapitel 4.9. „Anlagen zur Behandlung von Metallabfällen, Elektroaltgeräten und Altfahrzeugen“, Kapitel 6.4.2. „Altfahrzeuge“, Kapitel 3.9. „Bau- und Abbruchabfälle“, Kapitel 4.7. „Behandlungsanlagen für Baurestmassen“, Kapitel 5.5.1. und Kapitel 5.7.1.1. „Handlungsfeld“, „Vermeidung von Baurestmassen“, Kapitel 6.4.1. „Baurestmassen (Bau- und Abbruchabfälle)“ und Kapitel 7.8.2. „Herstellung von Recycling-Baustoffen“ enthalten.

–      Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben gemäß Art. 5 Abs. 3a der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien werden mit der Novelle der Deponieverordnung 2008 zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie über Abfalldeponien gesetzt. Es wird ein Verbot der Ablagerung von verwertbaren Gipskartonplatten sowie ein Verbot der Ablagerung bestimmter Ausgangsmaterialien zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß Recycling-Baustoffverordnung normiert. Eine Vorgabe zur zukünftigen Beschränkung weiterer Abfälle, die sich zum Recycling und anderen Formen der Verwertung eignen, ist als Zielbestimmung in die Deponieverordnung aufgenommen worden. Das bestehende Verbot der Ablagerung von Materialien mit einem TOC-Gehalt von über 5% stellt darüber hinaus sicher, dass kein Siedlungsabfall deponiert wird. Durch das TOC-Verbot werden generell alle biologisch abbaubaren oder thermisch verwertbaren Abfallarten von der Deponie ferngehalten, zB Papier, Holz, Klärschlamm, Kunststoffe.

–      Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben gemäß Art. 11 Abs. 2 und 3 Abfallrahmenrichtlinie werden allgemein in Kapitel 6.3. „Ordnungspolitische Maßnahmen“ und Kapitel 6.1. „Strategie der österreichischen Abfallwirtschaft“ dargestellt. Wie in Kapitel 2.4. „Organisation der österreichischen Abfallwirtschaft“ dargestellt, ist die Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen eine Kompetenz der Bundesländer. Mit den Bundesländern erfolgen dazu regelmäßige Besprechungen, unter anderem hinsichtlich des Erreichens der Recyclingziele der Abfallrahmenrichtlinie bei Kunststoffabfällen. Abfall- und anlagenbezogene Maßnahmen – die der Erreichung der Zielvorgaben der Abfallrahmenrichtlinie dienen – sind in den Kapiteln 6.4. „Produkt- und abfallbezogene Maßnahmen“ und 6.5. „Anlagenbezogene Maßnahmen“ enthalten. Zur Überprüfung der Erreichung der Zielvorgaben ist eine nachvollziehbare Dokumentation und Rückverfolgbarkeit erforderlich. Dazu ist die verpflichtende Meldung elektronischer Jahresabfallbilanzen vorgesehen (siehe Kapitel 6.3.4 „Abfalldatenerhebung – Elektronische Meldung von Abfallbilanzen“ und Kapitel 6.3.4.1. „Elektronisches Datenmanagement Umwelt (EDM)“).

–      Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt: Gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie sind Maßnahmen, um im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Abfallpolitik der Union, insbesondere der Abfallvermeidung, eine ehrgeizige und dauerhafte Verminderung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffartikel herbeizuführen, die zu einer deutlichen Trendumkehr beim steigenden Verbrauch führt, bis zum 3. Juli 2021 zu beschreiben und in der ersten darauf folgenden Überarbeitung der Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme in diese Pläne und Programme aufzunehmen. Diese Maßnahmen werden daher mit der Überarbeitung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017 in diesen aufgenommen.

–      Die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 getroffenen Maßnahmen sollen gemäß Art. 11 dieser Richtlinie integraler Bestandteil der Pläne und Programme sein und mit diesen übereinstimmen. Die Umsetzungsfristen endeten teilweise mit 3. Juli 2021. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Verbote, Produktanforderungen, Kennzeichnung, erweiterte Produzentenverantwortung, Maßnahmen der getrennten Sammlung und Sensibilisierungsmaßnahmen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 beinhaltet eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002. Auch die zukünftigen Schwerpunktthemen Einwegkunststoffe bzw. Kunststoffe im Allgemeinen, werden im Bundes-Abfallwirtschaftsplan über Vorgaben und Maßnahmen (Kapitel 6) und Behandlungsgrundsätze (Kapitel 7) bzw. im Abfallvermeidungsprogramm (Kapitel 5) abgebildet. Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung von Vermüllung (Littering) sowie zur Müllsäuberung werden mit § 8 Abs. 3 Z 8a AWG 2002 umgesetzt.

Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 umfasst eine Bestandsaufnahme der Abfallwirtschaft in Österreich (Kapitel 2-4), welche jährlich in Form eines „Statusberichts“ aktualisiert wird und sämtliche Daten über die Abfallsammlung und -behandlung beinhaltet. Hierbei werden Siedlungsabfälle, sowie einzelne Stoffströme (Verpackungen, Kunststoffe, etc.) hinsichtlich ihrer mengenmäßigen Entwicklung, deren Sammlung sowie Behandlung detailliert beschrieben. So wird im Speziellen der Stoffstrom Kunststoffabfall in der aktuellen Bestandsaufnahme der Abfallwirtschaft (Statusbericht 2020) ausführlich erläutert.

Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 entspricht somit in seiner Grundkonzeption weitestgehend bereits den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie und ist im Sinne der obigen Ausführungen näher zu erläutern. Eine Evaluierung und Neufassung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes ist daher entsprechend den in der Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Fristen mit dem Jahr 2023 erforderlich, ist aber bereits für das Jahr 2022 geplant. Neben einer Aktualisierung sollen vor allem die oben erwähnten Maßnahmen ergänzt werden, deren Umsetzung – aufgrund der noch nicht abgelaufenen Umsetzungsfristen – erst zu erfolgen hat.

Der aktuelle Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 ist von folgender Internetseite abrufbar: https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/abfall/aws/bundes_awp/bawp.html. Weiters kann auf dieser Internetseite der aktuelle Statusbericht 2020 heruntergeladen werden, mit dem aktualisierte Daten des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 veröffentlicht wurden.

Im Hinblick auf die Vorgabe der Richtlinie 2008/98/EG zum Zwecke der Vermeidung von Littering den Anforderungen gemäß Art. 13 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und den Anforderungen gemäß Art. 11 der Richtlinie 2000/60/EG zu entsprechen, – die in Abs. 3 aufgenommen werden soll – ist festzuhalten, dass insbesondere Maßnahmen nach Art. 11 der Richtlinie 2000/60/EG im Maßnahmenprogramm als Teil der Gewässerbewirtschaftungspläne gemäß § 55c Wasserrechtsgesetz 1959 umgesetzt bzw. geregelt werden. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan wird daher Maßnahmen im Einklang mit dem Gewässerbewirtschaftungsplan treffen. Wasserrechtliche Kompetenzen werden dadurch nicht berührt.

Zu Z 68 (§ 11 Abs. 2):

Die Meldung des Abfallbeauftragten wird erleichtert und durch eine Angabe in den Stammdaten als Kontaktperson des betroffenen Betriebs gemäß § 22 Abs. 2 Z 10 erfolgen. Kontaktpersonen können von den Behörden kontaktiert und informiert werden.

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls eine Registrierung zu erfolgen hat, wenn eine Verpflichtung zu einer elektronischen Meldung im Wege des Registers besteht. Dies bringt mit sich, dass sich Betriebe bzw. Betreiber von Betrieben mit mehr als 100 ArbeitnehmerInnen für die Erfüllung dieser Meldepflicht auch registrieren müssen. Die Registrierung ist für den Meldepflichtigen kostenlos.

Zu Z 69 (§§ 12a bis 12c, Herstellerdefinition und Bevollmächtigter, elektronische Marktplätze):

Die bestehenden Definitionen der Hersteller für Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien im § 13a AWG 2002 werden in diesem neu gefassten § 12a zusammengefasst und um die in den jeweiligen EU-Richtlinien festgelegten Herstellerbegriffe für Fahrzeuge, Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, erweitert. Bei der Definition des Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten wird eine Übernahme des Wortlautes der Definition der Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-RL) erfolgen, in der darauf abgestellt wird, dass bestimmte Personen im jeweiligen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Dies entspricht der bisherigen Formulierung eines Sitzes im Inland. Eine Zweigniederlassung, die über keine eigene Rechtsperson verfügt, ist nicht vom Herstellerbegriff erfasst.

Auch ausländische Hersteller sind jeweils mitumfasst, wobei hier jeweils die Bestimmungen für die Bestellung von verantwortlichen Bevollmächtigten, die im neuen § 12b sowie in den jeweiligen Verordnungen näher präzisiert werden, eine Rolle spielen.

Die Definitionen und Pflichten für Hersteller und Abpacker von Verpackungen werden – wie bisher – im § 13g geregelt.

Ausländische Hersteller, die ihre Produkte an österreichische Weiterverkäufer liefern, werden die Möglichkeit haben, einen Bevollmächtigten in Österreich zu bestellen (vgl. § 12b Abs. 2). Ausländische Hersteller, die Batterien, Fahrzeuge, Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte direkt an Letztverbraucher in Österreich liefern, werden künftig, wie das bereits für Elektro- und Elektronikgeräte der Fall ist, verpflichtet sein, einen Bevollmächtigten in Österreich zu bestellen. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen inländischen und ausländischen Händlern hintangehalten werden.

Die Bestimmungen über die Bestellung eines Bevollmächtigten werden aus dem bestehenden § 13a übernommen und geringfügig ergänzt. Um eine lückenlose Verantwortungskette zu gewährleisten, muss die Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Hersteller direkt erfolgen. Eine Übertragung der Bestellung an eine dritte Person kann nur in jenen Fällen erfolgen, in denen die dritte Person eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers vorweisen kann. Anlass dieser Vorgabe sind sogenannte „Compliance-Anbieter“, die den vielen eher kleinen ausländischen Herstellern die Einhaltung der Vorgaben in allen EU-Ländern anbieten. Grundvoraussetzung ist die Durchsetzbarkeit der Verpflichtungen, die ein Bevollmächtigter übernommen hat.

Ein Bevollmächtigter muss sicherstellen, dass er von seinem Vollmachtgeber die erforderlichen Informationen und Daten tatsächlich erhält, und dass er, um fehlerhafte Angaben des Vollmachtgebers erkennen und richtig stellen zu können, diese Angaben auch durch ein Kontrollsystem angemessen kontrollieren kann. Hingewiesen wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0030). Ein Prüfkonzept, das nur eine stichprobenartige Prüfung von Unternehmen im Nachhinein durch einen Wirtschaftsprüfer vorsieht, kann jedenfalls nicht als ausreichendes Kontrollsystem angesehen werden. Eine Kontrolle der Hersteller durch die Koordinierungsstellen umfasst auch die Kontrolle der Bevollmächtigten in Österreich, wobei erforderlichenfalls auch eine Kontrolle des ausländischen Herstellers möglich ist.

Art. 4 Z 28 der Verordnung (EU) 1380/2013 definiert „Fischereitätigkeit“ als das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggeräten, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, den Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen.

Da mit dem Wegfall der Voraussetzungen eines Bevollmächtigten laufende Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung von ausländischen Herstellern (zurück) an österreichische Importeure fallen, ist im Sinne der Rechtssicherheit eine möglichst rasche Klarheit der Situation herzustellen, die mit einer aufschiebenden Wirkung nicht gegeben wäre. Gleiches gilt im Falle des Fernabsatzes, da auch hier rasch ein anderer Bevollmächtigter zur Erfüllung der EPR-Verpflichtungen bestellt werden muss.

Elektronische Marktplätze sind Websites oder ein anderes Instrument, mit dem Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das Herstellern oder Vertreibern ermöglicht, verpackte Produkte wie Elektro- und Elektronikgeräte oder auch Einwegkunststoffprodukte bzw. Gerätebatterien im eigenen Namen anzubieten.

Da immer mehr der genannten Produkte über elektronische Plattformen aus dem Ausland nach Österreich kommen, ist es wichtig, dass auch die Hersteller im Ausland den nationalen Pflichten nach dem AWG 2002 bzw. den einschlägigen Verordnungen (Elektroaltgeräteverordnung, Verpackungsverordnung, Batterienverordnung) nachkommen und die Produkte im Wesentlichen bei Sammel- und Verwertungssystemen lizenziert sind.

Der Vollzug gegen im Ausland sitzende Hersteller, insbesondere von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU, ist mit Schwierigkeiten behaftet. Um sicherzustellen, dass dennoch nur solche Hersteller Produkte in Verkehr bringen, die sich auch an die nationalen Vorgaben halten, sollen auch elektronische Marktplätze entsprechend in die Pflicht genommen werden. Diese ermöglichen es vielfach erst Herstellern aus dem Ausland, ihre Produkte in Österreich direkt anzubieten, und profitieren auch von den Verkäufen.

Gleiches gilt für sogenannte Fulfilment-Dienstleister, die für ausländische Hersteller die Dienstleistung der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung oder des Versandes anbieten. Die Definition orientiert sich dabei an Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011. Postdiensteanbieter (vgl. § 3 PMG) und Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2018/644 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste und Frachtverkehrsdienstleistungen sind darunter nicht zu subsumieren.

Damit wird eine Lücke im bestehenden System der Herstellerverantwortung geschlossen.

Zu Z 70 (§ 13a, Pflichten für Hersteller bestimmter Produkte):

Die schon bisher bestehenden Verpflichtungen für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, für Hersteller von bestimmten Batterien und für Hersteller von Fahrzeugen werden neu geordnet. Festgelegt wird die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem, die bereits für Haushaltselektrogeräte und Geräte- und Fahrzeugbatterien gilt, auch für Hersteller von Einwegkunststoffprodukten und von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, sofern das in einer entsprechenden Verordnung vorgegeben wird.

Für Haushaltsverpackungen, die auch Einwegkunststoffprodukte sind, gilt auch der § 13g Abs. 2, der eine Teilnahmeverpflichtung vorgibt.

Zu Z 71 und Z 146 (§ 13b, Koordinierungsstelle für Elektroaltgeräte, § 30a Abs. 2 Verpackungskoordinierungsstelle):

Entsprechend dem bewährten Vorbild des § 30a wird auch für Elektro- und Elektronikgeräte eine von den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektroaltgeräte unabhängige Kontrolle der Teilnehmer erfolgen. Dies umso mehr, seit Sammel- und Verwertungssysteme auch als Bevollmächtigte für ausländische Versandhändler und Hersteller auftreten und sich daher selbst kontrollieren müssten.

Die Aufgaben der Koordinierungsstelle für Elektroaltgeräte wird daher um die Kontrolle der bei Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmenden Hersteller erweitert werden, wie das bereits im Fall der Koordinierungsstelle für Verpackungen seit mehreren Jahren erfolgreich funktioniert.

An die Situation der unterschiedlichen Sammelkategorien angepasst wird die Quote der Teilnahmemasse, die nicht berücksichtigt werden muss. Das Kontrollkonzept wird gemäß einem geschichteten Zufallsprinzip erstellt, wobei eine Schwerpunktsetzung in Bereichen, in denen der Verdacht besteht, dass nicht ausreichend teilgenommen wird, vorzunehmen ist. Lizenznehmern soll klar sein, dass vermutete Fehlmengen, die zB durch Abgleichung mit Marktanalysen, Importstatistiken, Wahrnehmung der Systeme oder der Koordinierungsstelle erkannt oder angenommen werden, auch im stark wachsenden Bereich des grenzüberschreitenden Internethandels, begegnet wird. In einem konkreten Anlassfall wird vom Zufallsprinzip abzuweichen sein.

§ 13b Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft, um eine ausreichende Vorbereitungszeit sicherzustellen.

Zu Z 74 bis 77 (§ 13g, Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen):

Künftig wird prinzipiell die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem auch für gewerbliche Verpackungen erforderlich sein. Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass im Bereich der gewerblichen Verpackungen große Defizite bei der getrennten Sammlung in betrieblichen Anfallstellen bestehen und hier eine kollektive Verantwortung und verstärkte Kostentragung erforderlich ist. Das stellt eine Vereinfachung dar, weil Selbsterfüller schon bisher den jeweiligen Anteil an Haushaltsverpackungen gemäß der VerpackungsabgrenzungsV, BGBl. II Nr. 10/2015, zu lizenzieren hatten und für den gewerblichen Anteil zumeist eine Komplementärlizenzierung gemäß § 10 Abs. 7 Verpackungsverordnung 2014 erforderlich ist.

Weiters hat sich auch die Zahl der Selbsterfüller, die eine sogenannte „Anhang 3 Meldung“ (gemäß der Verpackungsverordnung 2014) abgegeben haben, auf nur noch 73 reduziert, eine Lizenzierung erfolgt somit bereits jetzt in hohem Ausmaß.

Für Eigenimporteure, also Firmen, die Verpackungen und verpackte Waren für den Eigengebrauch importieren, und Großanfallstellen wird es jedoch weiterhin möglich sein, die bei ihnen anfallenden Verpackungen selbst einem Recycling bzw. einer Verwertung zuzuführen.

Ergänzt wird, in welchen Fällen ein Primärverpflichteter von der Teilnahmepflicht befreit sein wird. Neu dazugekommen ist die Möglichkeit, dass der Auftraggeber eines Lohnabpackers oder ein Bevollmächtigter eines ausländischen Herstellers statt dem Primärverpflichteten lizenzieren kann.

Klargestellt wird die Pflicht der Meldepflichtigen gemäß der Verpackungsverordnung 2014 im Register ihre Stammdaten zu melden und aktuell zu halten.

Zu Z 78 (§ 13h):

Glasverpackungen werden jedenfalls als Haushaltsverpackungen angesehen. Eine eigene Sammlung von Glasverpackungen im Gewerbebereich ist nicht erforderlich. Dazu korrespondierend ist im Rahmen der Verpackungsverordnung 2014 geplant, gewerbliche Anfallstellen dazu zu verpflichten, anfallende Glasverpackungen in der Haushaltssammlung zu entsorgen.

Zu Z 80 (§§ 13n und 13o, Verbot von Einwegkunststoffprodukten und oxo-abbaubaren Kunststoffprodukten):

Einwegkunststoffprodukte sind in der Regel dazu bestimmt, nur einmal oder nur kurzzeitig verwendet zu werden, bevor sie entsorgt werden.

Für die hier angeführten Einwegkunststoffprodukte sind bereits geeignete, nachhaltige und zudem erschwingliche Alternativen vorhanden. Auf diese Weise sollen die Verwendung dieser leicht verfügbaren, nachhaltigeren Alternativen sowie innovative Lösungen für nachhaltigere Geschäftsmodelle, Wiederverwendungsalternativen und Ersatzwerkstoffe gefördert werden.

Zur Frage des Vorliegens eines Einwegkunststoffprodukts im Sinne des §13n wird auf die Leitlinien der Europäischen Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, ABl. Nr. C 216 vom 07.06.2021 S. 1, verwiesen. Entsprechend den Leitlinien bezeichnen zB Teller Schalen, aus denen Lebensmittel gegessen oder in denen sie serviert werden, wohingegen Lebensmittelverpackungen Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel sind, die zur Aufnahme von Lebensmitteln verwendet werden. Außerdem sehen die Leitlinien vor, dass bei der Beurteilung der Frage, ob Lebensmittelverpackungen in den Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie fallen, auch zu berücksichtigen ist, ob diese Verpackungen tendenziell achtlos weggeworfen werden.

Um die negativen Umweltauswirkungen dieser Einwegkunststoffprodukte zu begrenzen, wird entsprechend der SUP-Richtlinie das erstmalige Inverkehrbringen dieser Einwegkunststoffprodukte, dh. deren erstmalige Bereitstellung auf dem österreichischen Markt, verboten.

Dies bezieht sich nach der SUP-Richtlinie somit auf den Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Wird ein betroffener Artikel auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats bereitgestellt, liegt ein neuerliches Inverkehrbringen vor.

„Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet nach der SUP-Richtlinie jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Angesichts der starken Verbreitung von Abfällen, die expandiertes Polystyrol enthalten, und der Verfügbarkeit von Alternativen sollen auch Einweg-Lebensmittel- und Getränkeverpackungen sowie Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol künftig nicht mehr erstmalig in Verkehr gesetzt werden.

Das Verbot wird auch für Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff gelten, da diese Art von Kunststoff sich nicht hinreichend biologisch abbaut und so zur Verschmutzung der Umwelt durch Mikroplastik beiträgt, nicht kompostierbar ist, sich negativ auf das Recycling von herkömmlichen Kunststoffen auswirkt und nicht zu einem nachgewiesenen Umweltnutzen führt. Das umfasst beispielsweise landwirtschaftliche Folien, Folien zum Verpacken von Zeitungen und Zeitschriften, Frischhaltefolien für Lebensmittel, Hüllen für Zigarettenschachteln oder Plastikhandschuhe aus oxo-abbaubarem Kunststoff.

Zu Z 80 (§ 13p, Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte):

Die Art und Aufbringung der Kennzeichnung ist europaweit harmonisiert in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel, ABl. Nr. L 428 vom 18.12.2020 S. 57, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 77 vom 05.03.2021 S. 40.

Die von der Kennzeichnungspflicht betroffenen Einwegkunststoffartikel gelangen häufig in die Umwelt, weil sie unsachgemäß über die Kanalisation oder auf andere unsachgemäße Weise entsorgt werden. Es besteht oft ein wesentlicher Mangel an Informationen über die Materialeigenschaften oder die sachgemäße Art der Abfallentsorgung.

Zur Frage des Vorliegens eines Einwegkunststoffprodukts im Sinne dieser Bestimmung wird auf die Leitlinien der Europäischen Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, ABl. Nr. C 216 vom 07.06.2021 S. 1, verwiesen.

Die Kennzeichnung dient dazu, die Verbraucher über das Vorhandensein von Kunststoff in dem Produkt, über die zu vermeidenden Entsorgungsarten für das Produkt und über die daraus folgenden negativen Umweltauswirkungen der Vermüllung oder einer anderen unsachgemäßen Entsorgung des Produkts zu informieren.

Daher wird die Kennzeichnungsverpflichtung in das AWG 2002 aufgenommen.

Zur Kennzeichnung verpflichtet werden jene Personen sein, die solche Einwegkunststoffartikel erstmals in Österreich in Verkehr bringen, dh. erstmalig auf dem österreichischen Markt bereitstellen; das können Hersteller oder Importeure sein.

Dies bezieht sich nach der SUP-Richtlinie somit auf den Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Wird ein betroffener Artikel auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats bereitgestellt, liegt ein neuerliches Inverkehrbringen vor.

„Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet nach der SUP-Richtlinie jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Die Kennzeichnung hat auf der Verpackung (Hygieneartikel, Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung mit Tabakprodukten vertrieben werden) bzw. auf dem Produkt selbst (Getränkebecher) zu erfolgen. Im Regelfall ist sie durch Bedrucken anzubringen, für Getränkebecher, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen, besteht alternativ die Möglichkeit einer Gravur oder Prägung.

Bei vor dem 4. Juli 2022 in Verkehr gesetzten betroffenen Einwegkunststoffartikeln kann die entsprechende Kennzeichnung als Aufkleber angebracht werden.

Der Informationstext der Kennzeichnung (zB „Produkt enthält Kunststoff“) ist in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten abzufassen, in dem/denen der Einwegkunststoffartikel in Verkehr gebracht wird.

Zu Z 80 (§ 13q Auszeichnung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen):

Um die Letztverbraucher bei der Auswahl der Getränkeverpackung zu unterstützen und um auf das Angebot von Mehrweggetränkeverpackungen hinzuweisen, sind in den Regalen des Lebensmitteleinzelhandels Auszeichnungen von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen mit Großbuchstaben anzubringen. Der Hinweis „MEHRWEG“ ist in unmittelbarer Nähe und eindeutig zuordenbar bei den Mehrweggetränken, der Hinweis „EINWEG“ in unmittelbarer Nähe und eindeutig zuordenbar bei den Einweggetränken anzubringen. Die Größe soll zumindest jener der Preisauszeichnung entsprechen. Auch beim elektronischem Versandhandel ist sicherzustellen, dass der Käufer vor der Produktauswahl informiert wird.

Zu Z 81 bis 87 (§ 14 Verordnungsermächtigungen für Abfallvermeidung und –verwertung):

§ 14 enthält bereits Verordnungsermächtigungen im Zusammenhang mit der Abfallvermeidung und Abfallverwertung. Bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 wird wie bisher auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung und auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Bedacht genommen.

Die bestehenden Verordnungsermächtigungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) werden zur Umsetzung des Kreislaufwirtschaftspakets und der SUP-Richtlinie erweitert. Das betrifft

–      die Kennzeichnung von Produkten über eine ordnungsgemäße Entsorgung und über negative Auswirkungen des achtlosen Wegwerfens oder eines falschen Entsorgungsweges,

–      öffentlich zugängliche Informationen darüber, ob und inwieweit das Produkt wiederverwendbar und recycelbar ist,

–      verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Angebots an Mehrwegverpackungen; betreffend Getränkeverpackungen,

–      die Übernahme der Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen bestimmter Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung sowie die Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung, und

–      die Gestaltung von Produkten oder Bestandteilen von Produkten, sodass sie mehrfach verwendbar sind, recycelte Materialien enthalten, technisch langlebig sowie leicht reparierbar sind, Einträge in die Umwelt verringert werden und, nachdem sie zu Abfall geworden sind, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind, um die Umweltfolgen bei deren Herstellung und des anschließenden Gebrauchs und das Abfallaufkommen zu verringern.

Zu Z 89 und 171 (§ 14a bis § 14c und § 78 Abs. 27):

Durch diese Mehrwegregelungen werden spezielle gesetzliche Rahmenbedingungen zur gezielten Förderung der Abfallvermeidung für ausgewählte Produktgruppen im Verpackungsbereich geschaffen. Die gesetzliche Festlegung des Reduktionszieles der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen bis zum Jahr 2025 um 20%, sowie die Schaffung verbindlicher gesetzlicher Rahmenbedingungen, inklusive konkreter Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen, insbesondere auch für Getränkeverpackungen, tragen den diesbezüglichen Vorgaben des Regierungsprogramms 2020 – 2024 Rechnung.

Für ausgewählte Ziele der Abfallvermeidung wird durch § 14a die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, erforderlichenfalls einzelne Maßnahmen, wie Abfallvermeidungsmaßnahmen für ausgewählte Bereiche oder Produktkategorien per Verordnung festzulegen. Sofern die für diese Bereiche freiwillig gesetzten Abfallvermeidungsmaßnahmen nicht ausreichend zur Erreichung der Ziele der Abfallvermeidung beitragen, soll von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht werden.

Klargestellt wird, dass die sich aus dem Veranstaltungsrecht ergebenden landesrechtlichen Kompetenzen dadurch nicht berührt werden. Aus dem Gesichtspunkt des Veranstaltungsrecht heraus können weiterhin Regelungen für Veranstaltungen Mehrwegbestimmungen beinhalten.

§ 14b normiert den Ausbau des Angebots bzw. des Absatzes von Mehrweg-Getränkeverpackungen im Lebensmitteleinzelhandel. Ziel ist die Mehrwegquote von Getränkeverpackungen (ohne Fass und Container) bis 2025 auf mindestens 25% und bis 2030 auf mindestens 30% zu steigern. Bei der Ausgestaltung der Verpflichtungen werden bestehende Strukturen im Lebensmitteleinzelhandel berücksichtigt, zB bestehende Rücknahmesysteme. Zur Erreichung der in Abs. 1 gesetzten Ziele stehen den Letztvertreibern daher zwei Varianten (Variante 1 angebotsseitig: § 14b Abs. 2 und 3 und Variante 2 absatzseitig: § 14b Abs. 4) zur Auswahl.

Als Letztvertreiber von Getränken wird der Lebensmitteleinzelhandel verpflichtet, Getränke in allen von ihm vertriebenen Sortimentskategorien in Mehrweg anzubieten. Bei der näheren Ausgestaltung hat der Lebensmitteleinzelhändler die Wahl, ob er Getränke zu einem bestimmten Anteil in seinem Sortiment in Mehrweggebinden anbietet (vgl. § 14b Abs. 2 und 3) oder abgibt (vgl. § 14b Abs. 4).

Die genannten Getränkekategorien gemäß § 14b Abs. 1 wurden auf Basis der Nachhaltigkeitsagenda präzisiert. Frucht- und Gemüsesaft sind jene Getränke mit einem Fruchtsaftanteil von mindestens 60% und Frucht- und Gemüsesaftgetränke sind jene mit einem Fruchtsaftanteil unter 60%.

Unter dem Begriff „Milch“ ist insbesondere Kuh-, Schaf- oder Ziegenmilch zu verstehen, unabhängig von dem jeweiligen Fettgehalt. Zur Einstufung nach dem Österreichischen Lebensmittelbuch Codexkapitel / B32 / Milch und Milchprodukte kommen Abs. 1.1.3 Rohe Konsummilch, 1.1.4.1 Frische Konsummilch und 1.1.4.2 ESL-Konsummilch (extended shelf life) in Betracht. Ausgenommen ist ultrahocherhitzte Milch (Haltbarmilch oder H-Milch) entsprechend Abs. 1.1.4.3 Haltbare Konsummilch.

Nicht umfasst sind Milchmischerzeugnisse, eingedickte Milch und fermentierte Milcherzeugnisse.

Im Lebensmitteleinzelhandel werden derzeit etwa 2.500 Mio. Liter oder rund 3.150 Mio. Stück Getränke abgesetzt. In diesem Bereich wird ein Großteil der Getränke abgesetzt, gleichzeitig ist der Anteil an Mehrwegverpackungen vergleichsweise geringer als in anderen Bereichen zB der Gastronomie. Darum sollen in diesem Bereich erstmals verbindliche Mehrwegquoten festgelegt werden. Es ist zu erwarten, dass hier die größte Wirkung erzielt wird.

Der Lebensmitteleinzelhandel hat durch Preis- und Sortimentgestaltung, Produktplazierung sowie Marketing maßgebenden Einfluss den Anteil an Mehrwegverpackungen zu erhöhen.

Die Verpflichtung, jederzeit Getränke an private Letztverbraucher in Mehrweg-Getränkeverpackungen, anzubieten bzw. abzugeben, betrifft nur jene Letztvertreiber, die der Sparte des Lebensmitteleinzelhandels zuzurechnen sind. Andere Letztvertreiber, die beispielsweise dem Gewerbe der Bäckereien zugeordnet sind, fallen nicht darunter. Ebenso ausgenommen werden Standorte die 400 m² oder weniger Verkaufsfläche aufweisen. Wie auch schon in anderen Rechtsbereichen soll das Kriterium von 400 m2 Verkaufsfläche als tauglicher Orientierungspunkt für die gesetzgeberische Vorstellung von kleinen Handelsgeschäften herangezogen werden. Weiters ist in Verkaufsstellen dieser Größe die Manipulation der Rücknahme der Mehrweggebinde aufgrund der Raum- und Personalsituation einfacher durchführbar.

Getränkegebinde der Kategorien Wässer, Säfte und alkoholfreie Erfrischungsgetränke mit einem Füllvolumen von 500 ml und kleiner werden in den meisten Fällen unterwegs („on-the-go“) konsumiert. Da das Getränk somit längere Zeit getragen wird, spielt für die Konsumenten das Gewicht der Verpackung bei der Kaufentscheidung eine Rolle. Deshalb ist das Angebot an Mehrweggetränkeverpackungen, die aus Glas sind, in diesem Segment im Lebensmitteleinzelhandel noch nicht ausreichend vorhanden (anders als in der Gastronomie, wo der Gast vor Ort konsumiert). Deshalb werden diese Kleingebinde bis einschließlich 500 ml aus Kunststoff oder Metall, die ab 1. Jänner 2025 gemäß § 14c jedenfalls dem Einwegpfand unterliegen werden, von der Berechnung der Mehrwegquote ausgenommen. Die geordnete Sammlung und ein gesichertes Recycling sind durch das Einwegpfand gesichert. Erfahrungsgemäß gibt es in Einwegpfandsystemen wesentlich mehr Rückgabestellen, weshalb eine ordnungsgemäße Sammlung zusätzlich erleichtert und Littering effektiv verhindert wird.

Die Definition von Mehrweg-Getränkeverpackungen gemäß § 14b Abs. 5 ist aus der Definition des Begriffs „Einwegkunststoffartikel“ in Art. 3 Z 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt abgeleitet; darin wird ua. darauf abgestellt, ob ein Kunststoffartikel dazu „konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht [wurde], um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen“. Ähnlich wird in Art. 3 Z 2a der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/852, bei der Definition wiederverwendbarer Verpackungen ua. darauf abgestellt, ob die Verpackung so konzipiert, ausgelegt ist und in Verkehr gebracht wird, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht. In der Richtlinie UZ 26 des österreichischen Umweltzeichens über Mehrweggebinde und Mehrwegbechersysteme wird die Umlaufzahl als Kriterium definiert: Das Mehrweggebinde bzw. das Mehrwegbechersystem muss mindestens 12 Umläufe (mittlere Umlaufzahl) aufweisen.

Die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 14b Abs. 2 und 4 wird über eine jährliche Meldepflicht des Letztvertreibers an die Verpackungs-Koordinierungsstelle als Dienstleister für die BMK sichergestellt. Zur Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit der Zielerreichung hat der Nachweis elektronisch nach einheitlichen Vorgaben und in automationsunterstützt verarbeitbarer Form bis zum 15. März des Folgejahres über das vorangegangene Jahr zu erfolgen.

Zum Nachweis der Vorgaben gemäß § 14b Abs. 2 und 3 hat der Letztvertreiber für alle Verkaufsstellen größer 400 m2 je Verkaufsstelle alle dort angebotenen Artikel nach Getränkekategorie und Packstoff sowie der Angabe, ob es sich dabei um ein Getränk in einer Einweg- oder Mehrwegverpackung handelt und die Dauer des Angebots zu melden.

Zum Nachweis der Vorgaben gemäß § 14b Abs. 4 hat der Letztvertreiber für alle Verkaufsstellen größer 400 m2 je Verkaufsstelle anzugeben, ob dort während des gesamten Berichtsjahres in allen Getränkekategorien Mehrwegverpackungen angeboten wurden.

Weiters hat die Meldung zum Nachweis der Vorgaben gemäß Abs. 2, 3 und 4 das Volumen der vom Letztvertreiber im vorangegangenen Jahr in Verkehr gesetzten Getränke, gegliedert nach Getränkekategorie, Packstoff und unter der Angabe, ob es sich dabei um Produkte in Einweg- oder Mehrwegverpackungen handelt, zu enthalten.

Diese Daten können durch Meldungen auf Grundlage der Verpackungsverordnung spezifiziert werden. Die Daten stehen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Verfügung.

Die Verpackungs-Koordinierungsstelle wird diese Daten in einem Bericht zusammenfassen. Im von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichenden Bericht werden die im Jahresdurchschnitt erreichten Mehrwegquoten je Getränkekategorie je Verkaufsstelle über 400 m2 bzw. hinsichtlich der Absatzquote je Unternehmen ausgewiesen. Detaildaten über Artikelanzahl oder abgesetzte Volumen werden nicht veröffentlicht.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird eine jährliche Evaluierung der Zielerreichung gemäß Abs. 1 insbesondere unter Einbeziehung der Berichte gemäß Abs. 6 durchführen.

Die Notwendigkeit der Pfandregelung gemäß § 14c ergibt sich aus den Recyclingzielvorgaben der Verpackungsrichtlinie und aus den Zielvorgaben der SUP-Richtlinie für Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 1a und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. Konkretisiert wird diese Verpflichtung durch eine zu erlassende Verordnung gemäß Abs. 2, wobei bereits die Möglichkeit zur Einrichtung eines Pfandes im § 14 AWG 2002 verankert ist.

Bei der Erstellung bzw. Erlassung sollen folgende Grundsätze gelten:

Entsprechend der Verpackungsrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie soll ein kosteneffizentes zentrales System (eine zentrale Stelle), das von Herstellern und Handel organisiert wird, eingerichtet werden. Die Finanzierung des Einwegpfandsystems erfolgt durch Beiträge der Abfüller und Importeure, durch Altstofferlöse und den nicht ausbezahlten Pfandbeträgen („Pfandschlupf“).

Die Abgeltung der „handling fee“ soll sich an den laufenden Kosten der Rücknahme (zB Personalkosten, Instandhaltungskosten, Abschreibungen) orientieren. Voraussetzung dafür ist ein Höchstmaß an Kostentransparenz mit dem Ziel Kostenneutralität zu schaffen.

Im Hinblick auf die Finanzflüsse sollen Kriterien für die „handling fee“ in der Verordnung festgelegt werden.

Ad Übergangsbestimmung § 78 Abs. 27:

Für auf Lager liegende Restbestände an Getränken in nicht bepfandeten Gebinden wird eine Übergangsbestimmung aufgenommen.

Zu Z 90 (§ 15 Abs. 4b):

Abfälle, die getrennt gesammelt wurden, um sie einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen, dürfen entsprechend der Richtlinie (EU) 2018/851 nicht verbrannt werden. Das Verbrennungsverbot bezieht sich dabei auf die Abfälle, die für eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein Recycling getrennt gesammelt werden (müssen), und nicht zB auf die daraus aussortierten Störstoffe. Dieses Verbot betrifft nicht solche Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen, wie beispielsweise Sortierreste aus der Aufbereitung von getrennt gesammelten Kunststoffabfällen, die für ein Recycling bzw. eine Vorbereitung zur Wiederverwendung nicht geeignet sind. Die Abfälle, die einer getrennten Sammlung bzw. die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen sind, werden durch Verordnung determiniert.

Der Begriff „Verbrennen“ umfasst dabei das Verbrennen als Beseitigungsverfahren als auch das Verbrennen als Verwertungsverfahren.

Zu Z 92 (§ 16 Abs. 3 Z 1):

Altöle sind gemäß Art. 21 der Abfallrahmenrichtlinie getrennt zu sammeln und in erster Linie einer Aufbereitung zuzuführen. Dieses Gebot wird durch die Richtlinie (EU) 2018/851 konkretisiert bzw. verstärkt. Die Behandlungspflicht für Altöle in § 16 Abs. 3 wird daher angepasst. Insbesondere wird konkretisiert, dass Altöle in erster Linie wiederaufzubereiten sind oder alternativ einem anderen Recyclingverfahren, das aus Umweltschutzsicht zu einem gleichen oder besseren Ergebnis wie der Aufbereitung führt, zuzuführen sind. Die Hierarchie gemäß Art. 4 der Abfallrahmenrichtlinie gilt weiterhin auch für Altöle, dh. ein Abweichen von dieser Behandlung ist möglich, sofern dies gemäß Art. 4 Abfallrahmenrichtlinie bzw. § 1 Abs. 2a AWG 2002 gerechtfertigt ist.

Zu Z 104 (§ 21 Abs. 2b):

Transporteure von Abfällen sind gemäß der Abfallrahmenrichtlinie registrierungspflichtig. Bisher wurde diese Registrierungspflicht durch die Registrierung auf der Internetseite www.dietransporteure.at als abgedeckt angesehen. Da mittlerweile der größte Teil der Abfalltransporte durch ausländische Transporteure erfolgt, und die Internetseite www.dietransporteure.at nur die Möglichkeit der Registrierung für österreichische Firmen abdeckt, sollen sich alle Transporteure von Abfällen auf edm.gv.at registrieren. Jene Transporteure, deren Daten bereits im EDM-System vorhanden sind, insbesondere jene, deren Daten aufgrund erfolgter grenzüberschreitender Verbringungen von Abfällen erfasst wurden, gelten dabei als bereits registriert und haben allenfalls lediglich ihre Stammdaten im EDM zu aktualisieren. In diesem Zusammenhang wird auf § 21 Abs. 2 hingewiesen.

Zu Z 105 bis 115 (§ 22 bis § 22e):

Im Rahmen der Weiterentwicklung der Register wird als erster Schritt in Richtung eines agnostisch offenen Ecosystems eine neutrale Datenplattform in Form eines Datenaustauschservices für Registrierte geschaffen und schrittweise für bestimmte Anwendungen eingeführt. Durch das einheitliche Schnittstellenformat des Datenaustauschservices und seinen Regeln zur Ablaufsteuerung wird es ermöglicht, dass abfallwirtschaftliche Daten unmittelbar zwischen IT-Systemen ausgetauscht werden, die das Datenaustauschservice integriert haben. Aktuell wird dies im Rahmen eines Pilotprojekts zum Begleitscheinverfahren erprobt.

Softwarehersteller, die eine Schnittstelle zu den Registern anbieten, können gemäß § 22 Abs. 2 Z 18 registriert werden. Dies betrifft insbesondere jene, die unter Nutzung des oben genannten Datenaustausches Daten mit den Registern austauschen möchten.

Im EDM-Register (Register gemäß § 22 AWG 2002) sind aktuell mehr als 40000 Personen/Unternehmen registriert. Zum Teil sind diese Personen gleichzeitig auch im Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 erfasst. Vor dem Hintergrund, dass die Bundesministerin mit § 22 Abs. 11 zum Datenabgleich mit bzw. zur Datenübernahme aus dem Unternehmensregister ermächtigt ist, wird im § 22 Abs. 6a klargestellt, dass Registrierte im Zweifel zu einer Mitwirkung dahingehend verpflichtet sind, welcher Datensatz aus dem Unternehmensregister auf sie zutrifft.

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung können gemäß § 22 Abs. 11 die in die Register gemäß § 22 AWG 2002 eingetragenen Stammdaten auch mit den jeweilig dazu passenden Stammdaten aus anderen Registern abgeglichen bzw. diese aus anderen führenden Registern übernommen werden – wobei es sich dabei um andere Register handelt, die jeweils zum Zwecke der Verwaltung bzw. des E‑Governments des Bundes eingerichtet sind. Diese Regelung setzt damit das Once-Only-Prinzip in der öffentlichen Verwaltung besser um. So kann insbesondere hinsichtlich der Namen und Sitzanschriften der registrierten Personen ein automatischer Datenabgleich zwischen dem Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 („EDM-System“) und dem Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 erfolgen. Auch hinsichtlich nicht plausibler Schreibweisen von Adressen und Namen können Datenabgleiche erfolgen. Zu denken ist hier insbesondere – neben dem genannten Unternehmensregister hinsichtlich Identifikation bzw. Stammdaten zu unternehmerisch tätigen Personen – an

–      das zentrale Melderegister hinsichtlich Identifikation und Stammdaten zu natürlichen Personen, die in Verfahren zu benennen sind (zB abfallrechtlicher Geschäftsführer),

–      das Gebäude- und Wohnungsregister hinsichtlich Identifikation und Stammdaten zu Adressen und

–      das Geweberegister hinsichtlich einer Nutzung der öffentlich zugänglichen Daten zu Betriebsstätten von betroffenen Personen, um diesen bei der Standorterfassung die Möglichkeit zu bieten, diese Daten zu übernehmen anstelle sie erneut zu erfassen.

Diese Stammdatenabgleiche sind letztlich auch Voraussetzung für die Nutzung der österreichischen E‑Government-Plattformen für digitale Amtswege (oesterreich.gv.at und usp.gv.at).

Ein Applikationspasswort gemäß § 22d Abs. 3 ist ein vom EDM-System generiertes Passwort, welches für genau ein Webservice eingesetzt und in der Software des Unternehmens gespeichert werden kann. Ein Anmelden am EDM Portal ist damit nicht möglich. Applikationspasswörter werden, soweit eingerichtet, in der EDM Benutzerverwaltung pro Webservice angefordert werden können. Die Verwendung erfolgt in der Verantwortung der registrierten Person, diese hat jedenfalls die Einhaltung des Datenschutzes sicherzustellen. Unter Verwendung des Applikationspassworts werden Meldungen gemäß Absatz 2 an die Behörde erfolgen können.

Um einen reibungslosen Ablauf von elektronischen Meldungen, bei denen mehrere Personen gemeinsam agieren, sicherzustellen, wird im § 22e eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um die technischen Rahmenbedingungen näher festlegen zu können. Diese technischen Rahmenbedingungen umfassen, soweit notwendig, auch Vorgaben hinsichtlich Datensicherheit (zB verschlüsselte Datenübermittlung).

Zu Z 116 bis 120 (§ 23):

Es wird entsprechend der Richtlinie (EU) 2018/851 klargestellt, dass im Rahmen der Festlegung von Regelungen zur Behandlung von Abfällen auch die Abtrennung von Störstoffen bzw. eine Schadstoffentfrachtung festgelegt werden kann. Schad- und Störstoffe müssen dabei nicht unbedingt gefährliche Stoffe sein zB nicht gefährliche POP-Abfälle.

Die Richtlinie (EU) 2018/851 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten vorsehen sollen, dass, soweit dies zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist, Abfälle getrennt gesammelt werden. Grundsätzlich ist daher auf Basis des § 23 eine getrennte Sammlung von Abfällen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling oder andere Verwertungsverfahren vorzusehen. Abweichend kann die gemeinsame Sammlung von Abfällen nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen. Das bedeutet, dass grundsätzlich eine getrennte Sammlung von Abfällen einzuführen ist, insbesondere

–      um die Umsetzung der Abfallhierarchie zu unterstützen,

–      um die Zielvorgaben für Siedlungsabfälle oder Bau- und Abbruchabfälle zu erreichen,

–      wenn es die Einhaltung von Qualitätskriterien für die Substitution primärer Ausgangsstoffe erfordert,

–      um einer Verunreinigung durch andere Abfallfraktionen sowie dem Erschweren einer stofflichen Verwertung entgegenzuwirken,

–      um dadurch Gefahrenpotenziale der jeweiligen Abfallfraktion zu verringern,

–      um den gefahrenrelevanten Eigenschaften der jeweiligen Abfallfraktion besser begegnen zu können,

–      um eine Vielfalt vergleichbarer, stoffähnlicher Abfallfraktionen zu erreichen, die ein hochwertiges Recycling sicherstellen,

–      um ein „Downcycling“ hintanzuhalten und

–      um einen hohen Erfassungsgrad bestimmter Abfallfraktionen bzw. Stoffströme sicherzustellen.

In § 23 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist bereits die Möglichkeit vorgesehen, für bestimmte Abfälle eine getrennte Sammlung auf Verordnungsebene festzulegen. Ergänzt werden die Bedingungen des Abweichens von der getrennten Sammlung.

Mit der Ergänzung in Abs. 4 wird eine Verordnungsermächtigung zur Kostentragungsregelung entsprechend der Abfallrahmenrichtlinie und der SUP-Richtlinie in das AWG 2002 aufgenommen. Zu tragen sind hier insbesondere die Kosten von Betrieb und Wartung der jeweiligen EDM-Anwendung, mit der die Daten gemeldet und ausgewertet werden können. Gemäß den Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung in der Abfallrahmenrichtlinie und der SUP-Richtlinie (siehe Art. 8a Abs. 4 Buchstabe a iVm Art. 8a Abs. 1 Buchstabe c Abfallrahmenrichtlinie und Art. 8 Abs. 2 und 3 Buchstabe c SUP-Richtlinie) sind die „Kosten der Erhebung und Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 Buchstabe c“ von den Herstellern zu tragen. Gemäß Art. 8a Abs. 1 Buchstabe c Abfallrahmenrichtlinie ist ein „Berichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die Produkte, […] von Daten über die Sammlung und Behandlung von Abfällen […] und von anderen Daten, die für die Zwecke der unter Buchstabe b genannten Verpflichtungen relevant sind“ vorzusehen.

Das Berichterstattungssystem umfasst dabei sowohl die Erfassung der Daten durch Hersteller bzw. die Sammel- und Verwertungssysteme und deren Übermittlung an Behörden als auch die Aufbereitung und Verarbeitung der Daten durch die Behörden, insbesondere für Erfüllung der aufgrund der EU-Regelungen vorgesehenen Berichtspflichten an die Europäische Kommission.

Aufgrund der Umsetzung des EU-Abfallpakets und der SUP-Richtlinie im AWG 2002 und in der Verpackungsverordnung sollen die entsprechenden, durch EU-Vorgaben determinierten Meldepflichten in die bestehende EDM-Anwendung E-Verpackung integriert werden.

Entsprechend der EU-Vorgaben sind folgende Melder und Dateninhalte umfasst:

–      Meldungen der Eigenimporteure über Verpackungen

–      Meldungen von Großanfallstellen über Verpackungen

–      Meldungen der Sammel- und Verwertungssysteme über Verpackungen, die ihrerseits die Daten ihrer teilnehmenden Hersteller und Importeure zusammenfassen

–      Meldungen von Primärverpflichteten (Abfüller, Importeure,…), die wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr setzen

–      Meldungen der Sammel- und Verwertungssysteme über Einweg-Kunststoffartikel (die nicht Verpackungen darstellen, zB Tabakprodukte, Feuchttücher,..), die ihrerseits die Daten ihrer teilnehmenden Hersteller und Importeure zusammenfassen

Zu Z 120 (§ 23 Abs. 5):

Mit Verordnung wird eine verpflichtende Nutzung des entsprechenden Teilbereichs der elektronischen Register geregelt werden können.

Mit Verordnung könnte somit die Nutzung des Teilbereichs „eErlaubnis“ für das Einbringen eines Antrags nach § 24a AWG 2002 für verbindlich erklärt werden.

Zu Z 121 bis 125 und 171 (§ 26 und § 78 Abs. 26):

Wird die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person durchgeführt, ist ein abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, der auch verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG ist. Aufgrund divergierender Entscheidungen der Behörden wird klargestellt, dass diese Verantwortlichkeit selbstverständlich auch die Einhaltung der Genehmigungen, die aufgrund des AWG 2002 erteilt wurden oder als solche gelten, umfasst, wie es der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entspricht. Die Verantwortlichkeit im Hinblick auf abfallrechtliche Genehmigungen ist, wie die Formulierung „abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen“ bereits ausdrückt, auf den abfallrechtlich relevanten Teil dieser Genehmigungen bezogen.

Im Falle der Abbestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers oder einer verantwortlichen Person soll dies der Behörde angezeigt werden. Für die Behörde soll damit zu jedem Zeitpunkt Klarheit gegeben sein, wer verantwortlich ist. Die Anzeige kann sowohl durch das Unternehmen als auch durch den abbestellten abfallrechtlichen Geschäftsführer bzw. die abbestellte verantwortliche Person erfolgen.

Die verantwortliche Person wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 9/2011 in das AWG 2002 aufgenommen. Zielsetzung dieser Bestimmung war es, für die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen bei juristischen Personen einen im Sinne des § 9 VStG Verantwortlichen festzulegen. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2017/05/0201 vom 26.09.2017, kann die Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 und 2 VStG nur bestehen, wenn eine entsprechend § 26 Abs. 3 getroffene Anordnung im AWG 2002 erfolgt. Die entsprechende Bestimmung wird in das AWG 2002 aufgenommen. Sofern bereits eine verantwortliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, der Behörde namhaft gemacht worden ist, besteht diesbezüglich kein weiterer Handlungsbedarf für das betroffene Unternehmen.

Hinsichtlich der Gemeinden und der Gemeindeverbände bleibt durch Namhaftmachung einer fachkundigen Person die Verantwortlichkeit unberührt. Hinsichlich einer allfälligen Abfallbehandlung durch Gemeinden (oder Gemeindeverbände) soll die fachkundige Person auch über die entsprechenden Kenntnisse verfügen.

Gemäß der Halonbankverordnung hat das BMK eine Halonbank einzurichten, um die österreichischen Halonbestände zu erfassen und sicherzustellen, dass aus diesen Beständen Halon für die in der Verordnung genannten kritischen Verwendungszwecke zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang werden Abfallbehandlungen, insbesondere Entleerung und Prüfung von Druckbehältern, die Halone enthalten, durchgeführt. Für diese Tätigkeiten wird der Abs. 4 für den Bund ebenfalls zur Anwendung kommen.

Zu Z 127 (§ 28b):

Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie haben die Mitgliedstaaten eine getrennte Sammlung von Abfällen – für zumindest Papier, Metall, Kunststoffe, Glas und bis zum 1. Januar 2025 für Textilien sowie bis zum 31. Dezember 2023 für Bioabfälle – einzurichten. Die getrennte Sammlung soll die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das hochwertige Recycling der Abfälle forcieren. Es wird daher im AWG 2002 festgelegt, dass bei den genannten Stoffströmen ein System der getrennten Sammlung vorzusehen ist. Bei der getrennten Sammlung soll entsprechend Art. 11 der Abfallrahmenrichtlinie den Netzwerken für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Reparatur Zugang zu den relevanten Abfällen gewährt werden. Die landesrechtliche Kompetenz zur Einrichtung, Organisation und Durchführung der Sammlung bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Das bedeutet, dass im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten eine getrennte Sammlung durchzuführen ist und die Ausgestaltung dieser Sammlung (zB durch Andienungspflichten) den Bundesländern im Rahmen der ihnen hier zukommenden Regelungskompetenz überlassen bleibt, sofern die Rahmenbedingungen und insbesondere die bundesrechtlich vorgegebenen Behandlungspflichten eingehalten werden. In Österreich existieren bereits Systeme der getrennten Sammlung dieser Abfallströme. Im Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 veröffentlichte Daten zeigen jedoch, dass Potential für eine erweiterte getrennte Sammlung bzw. Handlungsbedarf besteht.

Die Vorgabe der getrennten Sammlung von Textilien wird entsprechend der Abfallrahmenrichtlinie mit 2025 in Kraft treten. Systeme der getrennten Sammlung von Textilien existieren in Österreich bereits für Kleidung, unter Textilien sind aber auch andere Stoffe wie zB Matratzen oder Teppiche zu verstehen.

Gemäß SUP-Richtlinie sind zum Zwecke des Recyclings bis 2025 77 % der Abfälle aus Einwegkunststoff-Getränkeflaschen und bis 2029 90 % der Abfälle aus Einwegkunststoff-Getränkeflaschen getrennt zu sammeln. Zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung dieser Ziele für die getrennte Sammlung hat die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff erlassen.

Unter „getrennte Sammlung“ ist die Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern, zu verstehen (siehe § 2 Abs. 5 Z 10).

Eine gemeinsame Sammlung bestimmter Abfallarten ist gemäß Art. 10 der Abfallrahmenrichtlinie nur zulässig, wenn damit nicht ihre Möglichkeit im Einklang mit Art. 4 dieser Richtlinie zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonstig verwertet zu werden beinträchtigt ist und die Qualität des Outputs dieser Verfahren mit der Qualität des Outputs bei getrennter Sammlung vergleichbar ist, die getrennte Sammlung nicht zum bestmöglichen Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes führt, die bewährten Verfahren der Abfallsammlung technisch nicht möglich sind oder die getrennte Sammlung zu unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Kosten führen würde. Erwägungsgrund 27 der SUP-Richtlinie hält dazu fest „[…], dass die Abfälle nach Art und Beschaffenheit getrennt zu halten sind, doch sollte es möglich sein, bestimmte Arten von Abfällen zusammen zu sammeln, sofern das nicht ein qualitativ hochwertiges Recycling entsprechend der Abfallhierarchie gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG beeinträchtigt.“

Gemäß Art. 6 der SUP-Richtlinie muss weiters jeder Mitgliedstaat sicherstellen dass Einwegkunststoff-Getränkeflaschen

a)     ab 2025 die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehenden Getränkeflaschen („PET-Flaschen“), zu mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff bestehen, errechnet als Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten PET-Flaschen;

b)     ab 2030 diese Getränkeflaschen zu mindestens 30 % aus recyceltem Kunststoff bestehen, errechnet als Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen.

Zu Z 128 und 129 (§ 28c, Regime der erweiterten Herstellerverantwortung):

Entsprechend den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie beschränkt sich die Herstellerverantwortung künftig nicht nur auf die Errichtung und Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem. Gemäß der Definition des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung ist jedes Bündel von Maßnahmen gemeint, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Hersteller von Erzeugnissen die Vorgaben des § 9 berücksichtigen und die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen. Das wird bereits durch die Umbenennung des 5. Abschnittes deutlich gemacht.

Inhaltlich werden im eingefügten § 28c die (nicht unbedingt durch Sammel- und Verwertungssysteme) zu erfüllenden allgemeinen Mindestanforderungen festgelegt, um der erweiterten Herstellerverantwortung für bestimmte Produkte gerecht zu werden. Die Abfallrahmenrichtlinie legt fest, dass ein regelmäßiger Dialog zwischen den einschlägigen an der Umsetzung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren, einschließlich Hersteller und Vertreiber, privater und öffentlicher Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtlicher Behörden, zivilgesellschaftlicher Organisationen und gegebenenfalls gemeinnütziger Akteure, Netzwerke für die Wiederverwendung und Reparatur sowie Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung zu erfolgen hat. Daher sollen insbesondere der bereits etablierte „Stakeholderdialog Verpackung“ fortgesetzt werden und Maßnahmen zur Sicherstellung der Zielvorgaben einschließlich der Festlegung von Zielfraktionen beraten werden.

Die Kosten der Erhebung und Übermittlung von Daten beinhalten auch die Kosten des Registers gemäß § 22, die Verordnungen gemäß § 23 Abs. 4 werden daher entsprechend angepasst werden müssen.

Die Tarifgestaltung soll darauf abzielen, dass Produkte wie Verpackungen weniger Umweltauswirkungen haben und leichter rezyzlierbar sind. Die Europäische Kommission arbeitet dazu Leitlinien für die Ökomodellierung aus. Die Einstufung der jeweiligen Verpackungen soll im Rahmen von Zertifizierungsverfahren erfolgen.

Die Einrechnung der Kosten für die Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung betrifft die von der SUP-Richtlinie angesprochenen Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden.

Von den Kosten umfasst sein sollen auch die notwendigen Kosten der Abfallbewirtschaftung öffentlicher Flächen, von Reinigungsaktionen, sowie die Kosten der Maßnahmen, mit denen für die Vermeidung und Verminderung dieser Art der Vermüllung sensibilisiert werden soll. Diese Kosten sollen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung dieser Dienste erforderlich sind, nicht übersteigen und auf transparente Weise festgelegt werden.

Zu Z 130 bis 138 (§ 29, Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen):

Die von den Sammel- und Verwertungssystemen vorzulegende ausreichende Sicherstellung wird hinsichtlich der Dauer und der möglichen Garantien präzisiert. Leistungen, die ein Sammel- und Verwertungssystem zu erbringen hat, sind neben der Sammlung und Behandlung der zu übernehmenden Verpackungen, auch die Kosten der Verpackungskoordinierungsstelle, die Übernahme der Kosten der Administration sowie Abgeltungen. Neben den genannten Sicherstellungen sind auch die Einrichtung eines Treuhandkontos oder der Abschluss von Versicherungen denkbar.

Bereits bei der Vorlage der Antragsunterlagen soll künftig ein sachverständiges Gutachten (§ 3 Abs. 2 Z 7 WTBG) eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden, in dem die Einhaltung der Tarifgrundsätze bestätigt wird und damit verbunden ausreichend gewährleistet wird, dass durch eine geeignete organisatorisch oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder Transparenz zwischen den Zahlung- und Leistungsströmungen gegeben ist und auch eine Aussage getroffen wird, dass keine Quersubventionierung vorliegt (Bestätigung über die Kostenwahrheit und Kostenrichtigkeit). Bei den durchschnittlichen Kosten und Erlösen, die für die Leistungen des Sammel- und Verwertungssystems in einem Zeitraum von drei Monaten erwartet werden, handelt es sich um zukünftige Informationen. Die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers ist demnach in der Form zu erbringen, das bestätigt wird, dass die Höhe der Sicherstellung nicht offensichtlich unplausibel ist.

Das Anhörungsrecht für konkurrierende Sammel- und Verwertungssysteme im Genehmigungsverfahren ist im Sinne des Wettbewerbs nicht zweckmäßig und wird entfallen. Die Verpackungskommission, die die Genehmigung aller Sammel- und Verwertungssysteme im Verpackungsbereich begleitet hat, wird zur Beratung und Information der betroffenen Stakeholder weiterhin eingebunden bleiben.

In Umsetzung der Abfallhierarchie soll neben der Vermeidung auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung gefördert werden. Dazu wird für Elektroaltgeräte ab 2024 ein Beitrag in der Höhe von 2,5% und ab 2026 in der Höhe von 4,5% zur Verfügung stehen. Zusätzlich gefördert werden können zB ökosoziale Projekte, Pilotprojekte zur Verbesserung der getrennten Erfassung von re-use-fähigen Elektroaltgeräten, Weiterbildungsmaßnahmen und Kooperationsprojekte zur Herstellung eines flächendeckenden Angebotes für Re-Use. Bei der Auswahl ist auf das Abfallvermeidungsprogramm 2017 und den Leitfaden „Re-Use von Produkten, Leitfaden zur Feststellung des Abfallendes bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung“ (unter dem Link http://ecology.at/hotspot187.htm downloadbar) Bedacht zu nehmen.

Betreffend die zu fördernden Abfallvermeidungsprojekte wird klargestellt, dass darunter auch die Einführung von Mehrwegverpackungen und auch weitere Maßnahmen, die im Abfallvermeidungsprogramm gemäß § 9a festgelegt sind, fallen. Anti-Littering-Maßnahmen sind jedenfalls nicht als Vermeidungsprojekte anzusehen, da diese keinerlei Vermeidungseffekte bewirken.

In Erfüllung der Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie werden Sammel- und Verwertungssysteme künftig auch ihre Eigentumsverhältnisse sowie das Verfahren bei der Auswahl ihrer operativen Partner darlegen und veröffentlichen. Das gilt auch für Informationen über die abfallwirtschaftliche Zielerreichung.

Die Teilnehmer an Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen werden künftig durch die Verpackungskoordinierungsstelle zusammengefasst und veröffentlicht.

Im Abs. 11 und 12 wird klargestellt, dass die Sammel- und Verwertungssysteme die Sicherstellungen jeweils anpassen müssen. Die Sicherstellung hat im Beendigungs- bzw. Insolvenzfall den jeweiligen Gläubigern des Sammel- und Verwertungssystems zur Bedeckung nicht bezahlter Leistungen zur Verfügung zu stehen. Als Begünstigter und zur Abwicklung derartiger Forderungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geeignete Stelle betrauen.

Sammel- und Verwertungssysteme haben vertraglich sicherzustellen, dass den Koordinierungsstellen, denen eine Prüfkompetenz übertragen wurde, die nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden (Abs. 13).

Sofern bei einer Kontrolle nicht nur geringfügige Abweichungen der Teilnahmemassen festgestellt werden, werden Sammel- und Verwertungssysteme Pönalzahlungen einheben; diese sollen für die weitere Kontrolltätigkeit der Koordinierungsstelle verwendet werden (Abs. 14). Auch diese Maßnahme wird in den Teilnahmeverträgen als Vertragsstrafe gemäß § 1336 ABGB sichergestellt. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahme gegen sogenannte „einbeinige Trittbrettfahrer“ sicherzustellen, ist diese Vertragsstrafe verschuldensunabhängig einzuheben und kann auch nicht durch ein richterliches Mäßigungsrecht vermindert werden.

Zu Z 139 (§ 29b, Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen):

Es werden auch die jährlichen Meldungen im Wege des Registers gemäß § 22 an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Zu Z 141 und 142 (§ 29d, Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen):

Auch für gewerbliche Verpackungen wird eine Meldung der Sammel- und Verwertungssysteme über das Register gemäß § 22 erfolgen. Neben den monatlichen Meldungen wird auch eine jährliche Berechnung der Marktanteile möglich sein.

Zu Z 143 bis 146 (§ 30a, Verpackungskoordinierungsstelle):

Künftig wird die Verpackungskoordinierungsstelle nicht nur die Koordination der Öffentlichkeitsarbeit leisten, sondern selbst die einheitliche Information der Letztverbraucher sicherstellen. Dies inkludiert auch die Öffentlichkeitsarbeit bei der Umstellung der Art der Verpackungssammlung in den Sammelregionen.

Weiters werden Klarstellungen hinsichtlich der Koordinierung und Durchführung der erforderlichen Kontrollen durch die Verpackungskoordinierungsstelle erfolgen. Dabei sind die Teilnehmer aller Sammel- und Verwertungssysteme zu berücksichtigen.

Eine einheitliche und übersichtliche Liste aller Teilnehmer an Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen ist erforderlich, weil derzeit die Systeme jeweils unterschiedliche Informationen in unterschiedlicher Form veröffentlichen, die nicht vergleichbar und oftmals unübersichtlich sind. Daher wird diese Aufgabe die Verpackungskoordinierungsstelle übernehmen.

Derzeit erfolgt die Aufzeichnung der getrennt gesammelten Verpackungsabfälle durch die Sammelpartner und kommunale Sammeleinrichtungen für alle Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen über ein elektronisches Web-Portal (Condat.Pro), welches von der ARA-AG als Marktführer betrieben wird. Die Aufteilung der Mengen nach den monatlichen Marktanteilen erfolgt ebenfalls automatisiert über dieses Web-Portal. Eine laufende externe Plausibilisierung dieser monatlichen Aufteilung der Brutto-Sammelmengen (gewerblich und Haushalt) ist derzeit allerdings nicht gegeben.

Die Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) berechnet für die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen (HSVS) basierend auf den einmal jährlich gemeldeten Brutto-Sammelmengen für Leichtverpackungen und Metalle die Netto-Sammelmengen. Weiters führt die VKS die Berechnung der Abgeltungsmassen durch; dazu melden die Haushalts-Sammel- und Verwertungssysteme der VKS einmal jährlich die Netto-Sammelmengen je Sammelkategorie und Bundesland.

Eine Plausibilisierung der übermittelten Sammelmengen durch die VKS ist aufgrund der fehlenden Kenntnis über die monatlich gesammelten Mengen derzeit nur sehr eingeschränkt und oberflächlich möglich.

Durch die in der Z 7 vorgesehene Plausibilisierung wird die korrekte Aufteilung der Sammelmengen im Sinne der Fairness gewährleistet. Die Informationen aus der laufenden monatlichen Plausibilisierung durch die VKS werden auch der abschließenden Kontrolle der Mengenströme durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dienen.

In der Z 8 wird die zusätzliche Aufgabe der Übernahme und Zusammenfassung der Meldungen von Letztvertreibern, die Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgeben, durch die Verpackungs-Koordinierungsstelle festgelegt.

Zu Z 147 (§§ 33 bis 35 Expertengremium, Beirat und Missbrauchsaufsicht)

Da die Eigenkontrolle der Sammel- und Verwertungssysteme verstärkt und die Missbrauchsaufsicht insbesondere für monopolartige Bereiche im Haushaltsbereich normiert wurde und nunmehr mehrere Systeme tätig sind, können diese Bestimmungen im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit mit 1. Jänner 2023 entfallen. Die Möglichkeit im Rahmen des Aufsichtsverfahren durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Gutachten zu beauftragen, besteht weiterhin.

Zu Z 148 bis 150 (§ 36, Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme):

Im Rahmen der Tarifgrundsätze können Vorgaben, wie Tarife zu berechnen sind (zB Umlageprinzip, nachvollziehbare Kostenkalkulation und Kostenfaktoren) festgelegt werden. Dazu können auch Vorgaben gehören, welche die ökologischen Auswirkungen von Produkten berücksichtigen. Derzeit werden auf EU-Ebene verschiedene Vorschläge zur Modulation von Tarifen von Sammel- und Verwertungssystemen nach ökologischen Kriterien diskutiert. Vorgeschlagen werden unter anderem Bonus/Malus Systeme, je nachdem, ob bestimmte Produkte beispielsweise langlebiger, recyclingfähig oder reparierbar sind. Da solche Zu- oder Abschläge generell vorgegeben und nicht von jedem Sammel- und Verwertungssystem selbst berechnet werden sollen, wird die entsprechende Verordnungsermächtigung betreffend die Tarifgrundsätze um derartige Kriterien erweitert.

Hinsichtlich der Ökologisierung der Tarife bestehen für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Eingriffsmöglichkeiten.

Zur Stärkung von ökosozialen Betrieben, die sich im Bereich der Vorbereitung der Wiederverwendung spezialisiert haben, wird es möglich sein, durch Verordnung den Sammel- und Verwertungssystemen vorzugeben, angemessene finanzielle Beiträge für die Vorbereitung zur Wiederverwendung zu leisten.

Bei der Festlegung der Vorgaben für die Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme wird es ergänzend zu den schon bestehenden Möglichkeiten (zB Art und Anzahl der Sammelhilfen) auch möglich sein, die Sammelfraktionen (Zielfraktionen) der getrennten Sammlung entsprechend den EU-Vorgaben festzulegen. Eine sortenreinere Sammlung soll jedenfalls möglich bleiben. Das Ziel ist es, ein möglichst hochwertiges Recycling sicherzustellen. Im Stakeholderdialog sollte auch ein Monitoring von den anfallenden Massen und Sammel-Kapazitäten auf regionaler Ebene erfolgen, um im Bedarfsfall die Sammlung anpassen zu können. Damit soll eine Vereinheitlichung erzielt, die Flächendeckung sichergestellt und die Qualität der Sammelfraktionen verbessert werden.

Zu Z 151 (§ 37):

Mit der Änderung in Abs. 4 Z 7 wird ein Anzeigetatbestand für die behördliche Feststellung des Endes der Nachsorgephase geschaffen.

Zu Z 152 (§ 47 und § 52):

In Genehmigungsbescheiden von ortsfesten und mobilen Anlagen werden die jeweils relevanten Anlagen-Identifikationsnummern der Behandlungsanlagen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. Bei Änderungsgenehmigungen sind die Anlagen-Identifikationsnummern bereits vorhanden. Für Neugenehmigungen kann die betroffene Anlage bereits vor der Genehmigung im Stammdatenregister eingetragen und die Anlagen-Identifikationsnummern im Bescheid genannt werden. Damit wird vor allem in Bezug auf künftige Konsensänderungen, auf dieselbe Anlage referenziert und ist eindeutig identifizierbar.

Zu Z 153 bis 155 (§ 51):

Mit der AWG-Novelle Rechtsbereinigungsnovelle 2019 wurde der Anzeigetatbestand der emissionsneutralen Änderung im § 37 Abs. 4 AWG 2002 ergänzt. Es werden dafür notwendige Anpassungen im Verfahren ergänzt. Insbesondere wird die Erteilung von Aufträgen durch die Behörde zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 auch im Falle der Anzeige von emissionsneutralen Änderungen möglich sein.

Zu Z 157 bis 160 (§ 67 und § 68):

Die Notifizierung einer grenzüberschreitenden Verbringung wird elektronisch erfolgen. Soweit die ausländischen Behörden dem zugestimmt haben, wird die Weiterleitung der Unterlagen elektronisch erfolgen. Für die ausländischen Behörden, die die Unterlagen nicht elektronisch übermittelt haben wollen, sind daher Abschriften der Unterlagen zu übermitteln.

Das Verbringen von Asbestabfällen nach Österreich zum Zweck der Beseitigung ist gemäß § 69 Abs. 7 seit 2007 nicht zulässig. Der Begriff „Asbestabfälle“ umfasst jedenfalls folgende Abfälle: Asbest (SN 31437 40 gn), Asbestzement ( SN 31412 gn), Asbestzementstäube (SN 31413 gn, auch wenn verfestigt oder stabilisiert), Asbestzementschlämme (SN 31609 gn auch wenn verfestigt oder stabilisiert), elektrische/elektronische Altgeräte, die Asbest enthalten (zB. SN 35201 gn, SN 35220 gn oder SN 35230 gn) sowie Abfälle (zB Bodenaushubmaterial, Altlastenmaterial, Tunnelausbruch, Baurestmassen, Dämmstoffverbunde), die mit Asbest oder Asbestzementabfällen in einem Ausmaß kontaminiert sind (dh mit mehr als 0,1% Asbest), sodass die bisherige SN 31437 gn Asbest zuzuordnen war. Für asbesthaltiges Aushubmaterial und asbesthaltige Abfälle aus Altlasten wurde erst in der Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl II Nr. 409/2020 eine eigene SN 31436 gn geschaffen, die mit 1.1.2022 in Kraft tritt. Aufgrund der bisherigen Vorgabe der Zuordnung von Mineralfaserabfällen mit gefährlichen Fasereigenschaften unter die SN 31437 gn Asbest (bis zum Inkrafttreten des Anhangs 1 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 mit 1.1.2022) fallen somit weiterhin folgende Abfälle unter das Importverbot, sofern sie für eine Beseitigung bestimmt sind: Künstliche (oder natürliche) Mineralfaserabfälle (inkl. Mineralwollen) mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften (SN 31437 gn mit den Spezifizierungen 41 künstliche Mineralfaserabfälle, 42 Steinwolle, 43 Glaswolle, 44 Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle sowie Spez. 91 Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften (verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert) und sonstige Abfälle (wie Bodenaushubmaterial, Tunnelausbruch, Baurestmassen, Dämmstoffverbunde), die mit künstlichen oder natürlichen Mineralfasern (zB Attapulgit) mit gefährlichen Fasereigenschaften in einem Ausmaß kontaminiert sind, sodass sie diesen Schlüsselnummern zuzuordnen sind.

Zu Z 161 (§ 69 Abs. 7c):

Es werden zunehmend Abfallmischungen sowie vorbehandelte Abfallfraktionen aus Italien, Kroatien und Slowenien zur Deponierung nach Österreich importiert. Speziell in Italien gibt es genehmigte Anlagen, welche u.a. verschiedene Filterstäube, diverse Schlämme und Konzentrate mischen. Diese Mischungen mit grundsätzlich verschiedenen Schadstoffen werden in Folge durch Stabilisierung (Zugabe von Bindemitteln und Stützkorn) behandelt und abgelagert. Weiters werden auch Mischungen, die bereits Zement beinhalten, als „teilstabilisiert“ direkt abgelagert.

Diese vermischten Abfälle sind von unterschiedlicher Qualität. Die Kontrolle der Qualität derartiger Mischungen wird durch die Zugabe von Bindemitteln wie Zement erschwert, und die Verwendung gefährlicher Abfälle als Bestandteil dieser Mischungen kann nicht ausgeschlossen werden.

Diese Art der Abfallbehandlung durch Vermischung führt außerdem zu einem „Heruntermischen“ des Abfalls bzw. einer Verdünnung des Schadstoffgehalts durch Zementzugabe. Derartige Mischungen sind in Österreich nicht zulässig und erfolgen in Österreich daher auch nicht. Zudem wird ein späteres Rückgewinnen zB von Metallen dadurch praktisch unmöglich gemacht.

Deponievolumen ist eine nicht erneuerbare Ressource. Trotz der Begrenzung der Ablagerung der Siedlungsabfälle und der Vorgabe der thermischen Vorbehandlung der zu deponierenden Abfälle, steigt, nicht zuletzt aufgrund des Bevölkerungs- und Wirtschaftswachstums, insbesondere das Aufkommen jener Abfallarten, für die nur die Deponierung als Behandlungsmethode zur Verfügung steht. Dies betrifft zB künstliche Mineralfasern und Abfälle von glas- oder carbonfaserverstärkten Kunststoffen (Beispiel: Windräder).

Die Maßnahme ist daher notwendig, damit es in Österreich nicht zu Entsorgungsengpässen im Deponiebereich kommt.

Art. 16 der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien) verpflichtet jeden Mitgliedstaat, auf die Autarkie bei der Entsorgung seiner Abfälle auf EU-Ebene und nationaler Ebene hinzuarbeiten.

Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen legt die Gründe fest, aus denen die Mitgliedstaaten Einwände gegen die Verbringung zur Beseitigung erheben können. Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, Importe von Abfällen zu verbieten, um die Hauptziele der EU-Abfallrahmenrichtlinie zu erreichen, nämlich die Förderung der Grundsätze des Vorrangs der Verwertung sowie der Nähe und der Entsorgungsautarkie bei der Beseitigung von Abfällen.

Um die Entsorgungssicherheit in Österreich weiterhin zu gewährleisten und die Hauptziele der Abfallrahmenrichtlinie zu unterstützen, die Einbringung bedenklicher Abfallströme mit zum Teil nicht klar nachvollziehbarer Zusammensetzung, die in Österreich aufgrund des Vermischungsverbots so nicht hergestellt werden dürften, hintan zu halten und mit erheblichen Kosten verbundene allenfalls erforderliche künftige Behandlungsaufträge für derartige Abfälle zu vermeiden sowie aus Klimaschutzgründen zur Vermeidung langer Transportwege, wird im Einklang mit Art. 11 der EG-Verbringungsverordnung ein generelles Importverbot für bestimmte Abfälle zur Deponierung in das AWG 2002 aufgenommen. Davon umfasst werden Abfälle, welche vor der Deponierung vermischt, vermengt oder sonstig vorbehandelt (verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert) werden. Nicht vom Importverbot umfasst werden Abfälle, die zu Versuchszwecken im Ausmaß bis zu 25 Tonnen importiert und nach Abschluss der Versuche deponiert werden.

Das Importverbot umfasst insbesondere die EAV-Codes 19 02 03, 19 02 04*, 19 03 04*, 19 03 05, 19 12 11*, 19 12 12.

Zu Z 163 (§ 72b):

Die Meldung des tatsächlichen Beginns der Verbringung aus Österreich sowie die Meldung der Entgegennahme der Abfälle durch die Behandlungsanlage, die Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch die Behandlungsanlage und die Bestätigung über die Behandlung der Abfälle bei Verbringungen nach Österreich werden elektronisch erfolgen.

Vor dem Hintergrund der neuen EU-Berichtspflichten, insbesondere betreffend die Erreichung der Zielvorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie, wird auch im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen sichergestellt, dass die Daten im Hinblick auf die Erreichung der Quoten (insb. Recyclingquoten) erlangt werden können. Synergien mit bestehenden Meldepflichten, insbesondere der Abfallbilanz, sollen genutzt werden können.

Zu Z 165, 166 und 202 (§ 75 Abs. 2 und 8 und § 87 Abs. 10):

In Abs. 2 werden die notwendigen Klarstellungen hinsichtlich der Kontrolle durch die BMK ergänzt. Dies betrifft insbesondere Verpackungen und Einweg-Kunststoffprodukte.

Entsprechend der EU-Verordnung, Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25. Juni 2019 S. 1, Artikel 25, sind die jeweils zuständigen Behörden zu benennen. Die diesbezüglichen Daten werden den Vollzug – insbesondere hinsichtlich des Online-Handels – erleichtern. Betroffen sind die Bereiche der Produktregelungen (Altfahrzeugeverordnung, Verpackungsverordnung, Batterienverordnung und der Elektroaltgeräteverordnung).

Zu Z 167 bis 170 (§ 75b):

Es hat sich gezeigt, dass der Vollzug der Bestimmungen betreffend die Beschlagnahme und den Verfall die Behörde vor Probleme gestellt hat, wenn die Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme niemandem ausgehändigt werden konnte. Dies wird nun mit entsprechenden Bestimmungen bereinigt.

Zu Z 172 bis 197 (§ 79, Strafbestimmungen):

Die erforderlichen Strafbestimmungen werden ergänzt.

Betreffend Littering wird explizit eine Strafbestimmung aufgenommen und damit das achtlose Wegwerfen oder Zurücklassen von Abfällen auf Straßen, in Parkanlagen, auf Raststätten, auf Feldern, etc. mit Strafe belegt.

Unter öffentlichem Raum im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere öffentlich zugängliche Straßen, öffentlich zugängliche Grünflächen sowie öffentlich zugängliche Wasserflächen zu verstehen. Im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum erfolgt Littering beispielsweise auf fremdem Privatgrund zB durch Werfen von Abfällen über einen Zaun in einen Garten.

Littering umfasst nicht einen unsachgemäßen Umgang mit Abfällen durch Unternehmen oder Abfallsammler und –behandler.

Da sich die Verpflichtung gemäß § 14b Abs. 2 auf die Verkaufsstellen bezieht, soll daran angelehnt auch bei der Strafnorm betreffend Verstöße gegen § 14b Abs. 4 (§ 79 Abs. 2 Z 2e) auf die Anzahl der Verkaufsflächen Bedacht genommen werden. Dieses spiegelt sich im in der Höhe gestaffelten Strafrahmen wieder, der geeignet ist von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuschrecken.

Die Höhe einer allfällig verhängten Strafe hat generell in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des konkreten Verstoßes (Unrechtsgehalt, Verschuldensgrad) zu stehen. Der vorgesehene Strafrahmen wird nur bei besonders schweren Verstößen wie insbesondere bei einem wiederholten, deutlichen Unterschreiten der Mindestquote auszuschöpfen sein.

Zu Z 200 (§ 87 Abs. 2):

Die BMK ist zuständige Stelle im Hinblick auf die Erfüllung zahlreicher abfallrelevanter Berichtspflichten. Diese Berichtspflichten umfassen auch Bereiche, die in der Zuständigkeit der Bundesländer liegen. Hiefür ist es erforderlich, dass die Bundesländer die notwendigen Daten und Informationen übermitteln bzw. haben die Bundesländer dafür Sorge zu tragen, dass diese Daten und Informationen der BMK für die Erfüllung der Berichtspflichten zur Verfügung stehen. Es wird daher eine entsprechende Bestimmung in das AWG 2002 aufgenommen.

Auf das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, wird hingewiesen. § 4 Abs. 2 Bundes- Berichtspflichtengesetz lautet: „Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, den jeweils zuständigen Bundesminister bei der Erfüllung der Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu unterstützen, wobei eine weitgehende zentrale Datenverarbeitung anzustreben ist.“

Zu Z 204 bis 206 (§ 87c):

Das Zitat in Abs. 1 wird aufgrund einer Änderung im B-VG aktualisiert .

Wird ein Bescheid der BMK gemäß Abs. 6 durch Übertragung in das Register (Upload) zugestellt, wird eine (erneute) Zustellung gemäß Abs. 2, sohin eine Zustellung auf Verlangen der BMK binnen drei Monaten ab Erlassung, für diesen Bescheid nicht mehr zur Anwendung kommen. Das Beschwerderecht der BMK bleibt davon unberührt.

Zu Z 207 (§ 88 Abs. 4)

Mit dieser Bestimmung wird nur für die nachstehend im AWG 2002 explizit genannten EU-Rechtsakte ein dynamischer Verweis vorgesehen:

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EG-VerbringungsV),

Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 (EU-Abfallende-GlasV),

Verordnung (EU) Nr. 333/2011 (EU-SchrottV),

Verordnung (EU) Nr. 715/2013 (EU-KupferschrottV),

Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachungsverordnung),

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung),

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte),

Verordnung (EU) Nr. 493/2012 (Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren),

Verordnung (EU) Nr. 2016/697 (Datenschutz-Grundverordnung),

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (EG-PRTR-V),

Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft,

Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen,

Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid,

Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle,

Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle,

Richtlinie (EU) 2015/1127 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien,

Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien,

Richtlinie (EU) 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien,

Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt,

Richtlinie 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie),

Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik,

Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme,

Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte,

Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte,

Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung (Seveso-III-Richtlinie),

Richtlinie 96/59/EG des Rates über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT),

Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie,

Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte,

Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge,

Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren,

Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte,

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen,

Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG,

Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten,

Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm,

Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle,

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission,

Durchführungsbeschluss zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung von durchschnittlichen Verlustquoten sortierter Abfälle,

Durchführungsbeschluss 2019/1885 der Kommission zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG.

Bei diesen Rechtsakten handelt es sich entweder um unmittelbar anzuwendende Verordnungen oder um Richtlinien, die einer wörtlichen Umsetzung in innerstaatliches Recht bedürfen, oder um Rechtsakte deren Vorschriften im Hinblick auf die Berechnung der Erreichung von Zielvorgaben anzuwenden sind. Vor dem Hintergrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts bleibt in diesen Fällen kein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Die jeweils betroffenen Bestimmungen sind jeweils hinreichend bestimmt und publiziert, sodass der Normunterworfene jeweils wissen kann, welche Rechte und Pflichten er hat.

Die gebotene rechtzeitige und vollständige Umsetzung des Gemeinschaftsrechts ist damit sichergestellt.

Zu Z 213 (Anhang 1a und Anhang 1b):

Die Abfallrahmenrichtlinie legt quantitative Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen und für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und die sonstige stoffliche Verwertung (einschließlich der Verfüllung) von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen fest. Diese Zielvorgaben wurden mit der Richtlinie (EU) 2018/851 ergänzt und werden in das AWG 2002 aufgenommen.

Die Berechnung dieser Zielvorgaben ist in der Abfallrahmenrichtlinie festgelegt. Konkretisiert werden die Berechnungsmethoden durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission. Der Verweis auf diese Bestimmungen soll ebenfalls in das AWG 2002 aufgenommen werden.

Das Erreichen der Ziele ist der Europäischen Kommission ab dem Berichtsjahr 2020 jährlich zu berichten. Dazu sind die Recyclingquoten entsprechend den Berechnungsmethoden zu berechnen.

Entsprechend der Deponierichtlinie soll die Menge der auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle ab spätestens 2035 höchstens 10 (Gewichts)-Prozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens nicht überschreiten. Eine schrittweise Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien ist notwendig, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden und sicherzustellen, dass wirtschaftlich wertvolle Abfälle durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie schrittweise und effektiv verwertet werden.

Die Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben für abgelagerte Siedlungsabfälle soll gemäß Art. 5a der Deponierichtlinie sowie des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission 2019/1885 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG der Kommission durchgeführt werden. Das Erreichen der Zielvorgaben des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/31/EG wurde bereits mit der Umsetzung der Österreichischen Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle, unter anderem durch die Einführung eines Deponieverbots für Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) im Feststoff mehr als fünf Masseprozent beträgt, sichergestellt. Die Strategie sowie deren Resultate sind nachzulesen im Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 Kapitel 6.5.3.1.

Die SUP-Richtlinie enthält Zielvorgaben für die Sammlung von Einwegkunststoff-Getränkeflaschen, welche ebenfalls in das AWG 2002 aufgenommen werden sollen. Als Ziel für die getrennte Sammlung von Einwegkunststoff-Getränkeflaschen ist ab 2025 zumindest 77 Gewichtsprozent und ab 2029 zu zumindest 90 Gewichtsprozent vorgegeben. In Österreich werden derzeit ca. 72% Gewichtsprozent Einwegkunststoff-Getränkeflaschen getrennt gesammelt. Das Erreichen der Zielvorgaben für Einwegkunststoff-Getränkeflaschen ist gemäß Art. 9 der SUP-Richtlinie dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff zu berechnen.

Die Beispielliste der Richtlinie (EU) 2018/851 für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie wird in das AWG 2002 übernommen.

Zu Z 214 bis 216 (Anhang 2):

Anhang 2 des AWG 2002 gibt die Tabelle der Verwertungsverfahren der Abfallrahmenrichtlinie wieder. Mit der Richtlinie (EU) 2018/851 wurde diese Tabelle der Verwertungsverfahren um Fußnoten ergänzt, um bestimmte Behandlungsverfahren den Verwertungsverfahren der Tabelle zuzuordnen. Diese Fußnoten werden in das AWG 2002 übernommen.

Es wird klargestellt, dass die Kompostierung und die Vergärung mit anschließendem Aufbringen des recycelten Materials auf den Boden zur Bodenverbesserung ein Recyclingverfahren (R3) darstellt.