1109 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1099 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Zahlungsdienstegesetz 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln geändert werden

Aufgrund der Umsetzungsverpflichtung, die sich für die Republik Österreich aus der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates, ABl. Nr. L 123 vom 10.05.2019 S. 18, ergibt, werden nunmehr die entsprechenden Anpassungen im StGB vorgenommen.

Aus diesem Grund soll die Definition der unbaren Zahlungsmittel in § 74 StGB ergänzt werden. In einigen Bestimmungen sind außerdem Anpassungen im Hinblick auf die Strafdrohung vorzunehmen. In den §§ 148a, 241b, 241c und 241f StGB ist eine Erweiterung der Tathandlungen vorzunehmen. Der Anwendungsbereich und somit auch die voraussichtlichen Fallzahlen sind voraussichtlich als zum geltenden Rechtsbestand unverändert einzustufen.

Die Richtlinie ist bis zum 31. Mai 2021 in nationales Recht umzusetzen (Art. 20 der Richtlinie).

Die geplante Umsetzung erfolgt ohne Übererfüllung unter Berücksichtigung des nationalen Rechtsbestands und dessen Rechtssystematik und in enger materieller Orientierung an den Richtlinienartikeln, aus denen sich ein Umsetzungsbedarf ergibt.

Die vorliegende Regierungsvorlage dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates, ABl. Nr. L 123 vom 10.05.2019 S. 18

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Erweiterung des § 74 Abs. 1 Z 10 StGB um nicht körperliche Zahlungsmittel, inklusive virtuelle Währungen.

- Anhebung der Strafdrohungen in §§ 126c, 148a, 241c, 241h StGB

- Implementierung der Qualifikation der Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in §§ 147, 148a, 241b und 241f StGB

- Erweiterung der Tathandlungen in §§ 148a, 241b, 241c und 241f StGB

Es sind durch die Maßnahmen im Vergleich zum geltenden Rechtsbestand keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen iHa die Belastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte durch die Anfallszahlen zu erwarten.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Oktober 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Agnes Sirkka Prammer die Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Mag. Christian Ragger, Mag. Christian Drobits und Mag. Ulrike Fischer sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1099 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 10 19

                    Mag. Agnes Sirkka Prammer                                          Mag. Michaela Steinacker

                                  Berichterstatterin                                                                           Obfrau