1118 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (1101 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002, das Waffengesetz 1996 und das Sprengmittelgesetz 2010 geändert werden

Die Bedrohung durch terroristische Gewalt stellt eine der größten sicherheitspolitischen Herausforderungen unserer Zeit dar. Ziel des Terrorismus ist es, die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates zu erschüttern oder zu zerstören. Terrorismus richtet sich gezielt gegen die politische und gesellschaftliche Ordnung, versucht Angst, Verunsicherung und Spaltung in unsere Gesellschaft zu bringen und stellt demnach eine Bedrohung für unsere Sicherheit, die Werte unserer demokratischen Gesellschaft sowie die Rechte und Freiheiten der Bürger dar. Terrorismusbekämpfung hat daher für Österreich oberste Priorität. Ziel ist es, Terrorismus und gewalttätigen Extremismus mit allen gebotenen Mitteln konsequent zu bekämpfen, die Widerstandsfähigkeit gegenüber terroristischen Bedrohungen zu stärken und somit der Radikalisierung sowie der Anwerbung für den Terrorismus von vornherein entgegenzuwirken. Dies schließt das konsequente Vorgehen gegen terroristische Vereinigungen mit ein.

Die Bundesregierung hat sich aufgrund des jüngsten islamistischen Terroranschlags in Wien im Ministerratsvortrag 37/27 vom 11. November 2020 zu einer Reihe von Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des Terrorismus sowie zur Prävention der Verbreitung von extremistischem Gedankengut bekannt (vgl. Vortrag an den Ministerrat 42/24 vom 16. Dezember 2020).

Zur Bekämpfung von staatsfeindlichem Extremismus und staatsfeindlicher Radikalisierung soll in Umsetzung des von der Bundesregierung vereinbarten Maßnahmenpakets mit dem vorliegenden Entwurf im Bereich des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, künftig jedem wegen einer oder mehrerer Terrordelikte im Sinne der §§ 278b bis 278g oder § 282a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, verurteilten Straftäter ein unbefristetes Waffenverbot erteilt werden. Aufgrund der zunehmenden Gewaltbereitschaft, die sich zuletzt vermehrt und vor allem gegenüber Frauen geäußert hat, soll im Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen gelten, das nach eingehender Prüfung in ein unbefristetes Waffenverbot münden kann. Darüber hinaus sollen in Umsetzung des oben genannten Maßnahmenpakets die Voraussetzungen für das Vorliegen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit und die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte verschärft werden.

Die Umsetzung des Maßnahmenpakets zur Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus soll zum Anlass genommen werden, im Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, entsprechend den internationalen Vorgaben eine Regelung zur Markierung von sogenannten „Plastiksprengstoffen“ vorzusehen. Durch die Beimischung von Markierungsstoffen sollen diese besser aufspürbar sein und dadurch terroristische Sprengstoffattentate erschwert werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll außerdem Judikatur des Verfassungsgerichtshofs berücksichtigt und das Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, insoweit ergänzt werden, als sowohl im Rahmen der Anzeige von Vereinserrichtungen als auch bei Statutenänderungen eine Verpflichtung der Vereinsbehörden zur Übermittlung der Statuten an den Bundeskanzler (Kultusamt) bestehen und eine diesbezügliche Überprüfung für den Fall erfolgen soll, dass der Vereinszweck die Ausübung eines Kultus beinhaltet.

Zudem soll die notwendige Datenübermittlung von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten an die Vereins- und Waffenbehörden abgesichert werden und es möglich sein, strafprozessuale Daten für bestimmte vereins- und waffenbehördliche Verfahren zu verarbeiten.

Darüber hinaus bedarf es durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) einiger terminologischer Anpassungen im Bereich des VerG und WaffG: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der „Bürgerkarte“ sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Oktober 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl die Abgeordneten Sabine Schatz, Mag. Meri Disoski, Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Mag. Hannes Amesbauer, BA, Dr. Stephanie Krisper, Mag. Georg Bürstmayr und Katharina Kucharowits sowie der Bundesminister für Inneres Karl Nehammer, MSc.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Meri Disoski einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Es handelt sich um die Bereinigung eines legistischen Versehens. Wie den erläuternden Bemerkungen und der wirkungsorientierten Folgeabschätzung zu entnehmen ist, soll in § 11a Z 2 der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 50 EUV gemäß § 8 Abs. 1 Z 13 NAG ergänzt werden. Die vorgeschlagene Änderung enthält in diesem Sinne nunmehr die vollständige Novellierungsanordnung.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Meri Disoski mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G dagegen: F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 10 20

                          Mag. Wolfgang Gerstl                                                             Karl Mahrer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann