Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002, das Waffengesetz 1996 und das Sprengmittelgesetz 2010 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

2

Änderung des Waffengesetzes 1996

3

Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

Artikel 1

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 19 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 19a.    Übermittlung personenbezogener Daten“

2. Dem Text des § 11 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Besteht der in den Statuten umschriebene Vereinszweck in der Ausübung eines Kultus, hat die Vereinsbehörde die Statuten unverzüglich an den Bundeskanzler zu übermitteln. Dieser hat zu prüfen, ob die umschriebene Ausübung dieses Kultus einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darstellt. Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich an die Vereinsbehörde zu übermitteln.“

3. Dem Text des § 15 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Eine Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 19a durch die Vereinsbehörden ist weder im Lokalen noch im Zentralen Vereinsregister zulässig.“

4. In § 17 Abs. 4 wird das Zitat „(§ 15)“ durch das Zitat „(§ 15 Abs. 1)“ ersetzt.

5. In § 19 Abs. 6 wird die Wendung „Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)“ durch die Wendung „Verwendung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004,“ ersetzt.

6. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlung personenbezogener Daten

§ 19a. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Vereinsbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Vereinsbehörden in Verfahren betreffend die Vereinserrichtung sowie die behördliche Auflösung eines Vereins erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Vereinsbehörde.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(3) Eine Übermittlung gemäß Abs. 1 und 2 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung gemäß den §§ 123 und 124 StPO ermittelt worden sind.“

7. Dem § 33 werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:

„(15) Das Inhaltsverzeichnis, § 11, § 15, § 17 Abs. 4, § 19a samt Überschrift und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(16) § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 25 Abs. 3 erster Satz E-GovG gilt.“

8. In § 34 wird nach der Wendung „§§ 23 bis 26 der Bundesminister für Justiz,“ die Wendung „hinsichtlich § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler,“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 56a folgender Eintrag eingefügt:

„§ 56b

Verständigungspflicht der Strafgerichte“

2. § 8 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. wegen § 278b bis § 278g oder § 282a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder“

3. § 8 Abs. 3 Z 5 lautet:

         „5. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945.“

4. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der

           1. öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder

           2. wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008,

bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.“

5. In § 11a Z 2 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005)“ ein Beistrich und die Wendung „über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ (§ 8 Abs. 1 Z 13 NAG)“ eingefügt.

6. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.“

7. Nach § 13 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz angefügt:

„Zudem gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen.“

8. § 21 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.“

9. In § 21 Abs. 2 wird das Zitat „§ 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016,“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2 PStSG“ ersetzt.

10. § 28 Abs. 7 lautet:

„(7) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B aufgegeben hat, hat dies – sofern nicht eine Meldung gemäß Abs. 2, 3 und 4 zu erfolgen hat – der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen. Im Falle einer Veräußerung in das Ausland hat die Meldung die Daten gemäß Abs. 2 zu umfassen.“

11. In § 33 Abs. 11 wird die Wendung „Funktion der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG)“ durch die Wendung „Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004,“ ersetzt.

12. Der Text des § 56a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem § 56a werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Waffenbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß § 12 erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Waffenbehörde.

(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 2 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) ist unzulässig. Zudem dürfen diese Daten nur an andere Waffenbehörden übermittelt werden.

(4) Eine Übermittlung gemäß Abs. 2 und 3 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine molekulargenetische Untersuchung gemäß § 124 StPO ermittelt worden sind.“

13. Nach § 56a wird folgender § 56b samt Überschrift eingefügt:

„Verständigungspflicht der Strafgerichte

§ 56b. Das Strafgericht hat der Waffenbehörde Verurteilungen wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB mitzuteilen.“

14. In § 58a wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

15. Dem § 62 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 3 Z 1 und 5 sowie Abs. 5, § 11a Z 2, § 12 Abs. 1a, § 13 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 7, § 56a, § 56b samt Überschrift und § 58a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 33 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht. § 25 Abs. 3 erster Satz E-GovG gilt.“

Artikel 3

Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

Das Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. Plastiksprengstoff: Sprengstoffe im Sinne des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, BGBl. III Nr. 135/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, einschließlich Sprengstoffe in flexiblen oder elastischen Folien;“

2. In § 12a Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. sie den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt,“

3. In § 12d Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 12a Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 12a Abs. 1 Z 1 und Z 1a“ ersetzt.

4. In § 12h Abs. 1 wird in Z 1 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt und“

5. In § 12h Abs. 2 wird das Zitat „§ 12a Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5“ durch das Zitat „§ 12a Abs. 1 Z 1, 1a, 3, 4 und 5“ ersetzt.

6. In § 45 wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

7. Dem § 47 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 3 Abs. 1 Z 2a, § 12a Abs. 1 Z 1a, § 12d Abs. 1 Z 1, § 12h Abs. 1 Z 1 und 1a sowie Abs. 2 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“