1155 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Budgetausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977 und das ABBAG-Gesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage 1102 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Niederösterreich aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständiges Bundesland und ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2022 erlassen sowie die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Gebührenanspruchsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das FTE‑Nationalstiftungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2022), hat der Budgetausschuss am 5. November 2021 auf Antrag der Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum KMU‑Förderungsgesetz, zum Garantiegesetz 1977 und zum ABBAG-Gesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf österreichische Unternehmen liegen weiterhin vor. Um Unternehmen, denen von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) und der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) Garantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß KMU-Förderungsgesetz und Garantiegesetz 1977 zur Verfügung gestellt wurden, bei der wirtschaftlichen Regeneration nicht unsachgerecht zu behindern, sehen die vorliegenden Novellen für den Fall einer Inanspruchnahme von 100% Garantien durch die kreditgebenden Banken und dem damit verbundenen Übergang der Forderungen auf AWS bzw. ÖHT die Übertragung der Forderungen auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung vor. Durch die Übertragung soll auch eine einheitliche Vorgehensweise bei der Betreibung dieser Regressforderungen erreicht werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen).

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2d):

Um Unternehmen, denen von der AWS und der ÖHT Garantien gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2a zur Verfügung gestellt wurden, bei der wirtschaftlichen Regeneration nicht unsachgerecht zu behindern, sieht der neue Abs. 2d für den Fall einer Inanspruchnahme von 100% Garantien durch die kreditgebenden Banken und dem damit verbundenen Übergang der Forderungen auf AWS bzw. ÖHT die unentgeltliche Übertragung dieser Regressforderungen auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung vor. Durch die Übertragung an die COFAG zum Zweck der Betreibung soll eine einheitliche Vorgehensweise bei der Betreibung dieser Regressforderungen erreicht werden. Damit können alle Maßnahmen einheitlich von einer Gesellschaft durchgeführt werden.

Aufgrund der krisenbedingten Dringlichkeit der Haftungsübernahmen und der bei 100% Garantien im Fall einer Inanspruchnahme vorgesehenen relativ kurzen Auszahlungsfrist war eine Überprüfung der Förderfälle durch die AWS bzw. die ÖHT teilweise nur in Form von Stichproben möglich. Im Fall einer Auszahlung muss jedoch eine solche Prüfung jedenfalls erfolgen und noch vor Übertragung der Forderung an die COFAG abgeschlossen werden. Diese Prüfung ist von der auszahlenden Gesellschaft, somit der AWS bzw. der ÖHT, durchzuführen, da sich die Aufgaben der COFAG ausschließlich auf die Restrukturierung und Betreibung der Forderungen beschränken. Diese Prüfung und die anschließende Übertragung der Forderung haben umgehend und so rasch zu erfolgen, dass die von der COFAG zu setzenden Restrukturierungsmaßnahmen zum Wohle der Unternehmen nicht ungebührlich verzögert oder gar verhindert werden (wobei zB sämtliche für die Prüfung notwendigen und noch einzufordernden Informationen im Prozessablauf zu berücksichtigen sind). Die dem § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 BHG 2013 entsprechenden Rechte des Bundesministers für Finanzen erstrecken sich, da jede Auszahlung der AWS bzw. ÖHT zulasten der COVID-19 Rücklage der betreffenden Gesellschaft und somit zulasten des Bundes erfolgt, auf alle Garantien, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2a übernommen worden ist, und sollen auch nach Übertragung der Forderungen erhalten bleiben. Die korrespondierenden Pflichten verbleiben bei der AWS bzw. ÖHT.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 2):

Mit diesem neuen Abs. 2 wird klargestellt, dass die in § 7 Abs. 2d vorgesehenen Zessionen nicht der Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 unterliegen.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass alle von der AWS und ÖHT im Rahmen ihrer Garantien auszuzahlenden anteiligen Zinsen und Kosten budgetär bedeckt werden können.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 13):

In § 10 Abs. 13 erfolgt eine Klarstellung zu bestehenden Förderungen von Veranstaltungen und Kongressen.

Zu Artikel II (Änderung des Garantiegesetzes 1977)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2d):

Um Unternehmen, denen von der AWS Garantien gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2a zur Verfügung gestellt wurden, bei der wirtschaftlichen Regeneration nicht unsachgerecht zu behindern, sieht der neue Abs. 2d für den Fall einer Inanspruchnahme von 100% Garantien durch die kreditgebenden Banken und dem damit verbundenen Übergang der Forderungen auf AWS die unentgeltliche Übertragung dieser Regressforderungen auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung vor. Durch die Übertragung an die COFAG zum Zweck der Betreibung soll eine einheitliche Vorgehensweise bei der Betreibung dieser Regressforderungen erreicht werden. Damit können alle Maßnahmen einheitlich von einer Gesellschaft durchgeführt werden.

Aufgrund der krisenbedingten Dringlichkeit der Haftungsübernahmen und der bei 100% Garantien im Fall einer Inanspruchnahme vorgesehenen relativ kurzen Auszahlungsfrist war eine Überprüfung der Förderfälle durch die AWS teilweise nur in Form von Stichproben möglich. Im Fall einer Auszahlung muss jedoch eine solche Prüfung jedenfalls erfolgen und noch vor Übertragung der Forderung an die COFAG abgeschlossen werden. Diese Prüfung ist von der AWS durchzuführen, da sich die Aufgaben der COFAG ausschließlich auf die Restrukturierung und Betreibung der Forderungen beschränken. Diese Prüfung und die anschließende Übertragung der Forderung haben umgehend und so rasch zu erfolgen, dass die von der COFAG zu setzenden Restrukturierungsmaßnahmen zum Wohle der Unternehmen nicht ungebührlich verzögert oder gar verhindert werden (wobei zB sämtliche für die Prüfung notwendigen und noch einzufordernden Informationen im Prozessablauf zu berücksichtigen sind). Die dem § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 BHG 2013 entsprechenden Rechte des Bundesministers für Finanzen erstrecken sich, da jede Auszahlung der AWS zulasten der COVID-19 Rücklage der AWS und somit zulasten des Bundes erfolgt, auf alle Garantien, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2a übernommen worden ist, und sollen auch nach Übertragung der Forderungen erhalten bleiben. Die korrespondierenden Pflichten verbleiben bei der AWS.

Des Weiteren wird klargestellt, dass die vorgesehenen Zessionen nicht der Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 unterliegen.

Zu Artikel III (Änderung des ABBAG-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 6a Abs. 2):

Mit dieser Änderung wird über Z 1 hinausgehend die COFAG zur Betreibung der ihr von AWS oder ÖHT gemäß § 1 Abs. 2d Garantiegesetz 1977 oder gemäß § 7 Abs. 2d KMU-Förderungsgesetz übertragenen Regressforderungen ermächtigt. Wesentlich ist, dass die Rückflüsse aus der Betreibung der auf die COFAG übertragenen Forderungen die Ausstattungsverpflichtung des Bundes gegenüber der COFAG reduzieren.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Gerald Loacker, Mag. Eva Blimlinger, Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Dr. Elisabeth Götze, Mag. Selma Yildirim, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Christian Drobits Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA und Alois Stöger, diplômé sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Mag. Andrea Mayer, der Bundesminister für Arbeit Mag. Dr. Martin Kocher, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Dr. Wolfgang Mückstein, der Bundesminister für Finanzen Mag. Gernot Blümel, MBA und der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Heinz Faßmann das Wort.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 11 05

                    Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA                                              Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann