Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977 und das ABBAG-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird nach Abs. 2c folgender Abs. 2d eingefügt:

„(2d) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind von der Gesellschaft, auf welche die Forderung übergegangen ist, auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der AWS und der ÖHT die in § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 genannten Rechte. Zu diesem Zweck haben die AWS und die ÖHT sicherzustellen, dass ihnen auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die AWS und die ÖHT müssen Informationen, die ihnen nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 auszugleichen.“

2. § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Übertragung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 2d ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.“

3. In § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei allen bis zum 31. Dezember 2021 gemäß diesem Bundesgesetz sowie gemäß Garantiegesetz 1977 ausgestellten Garantien der AWS und der ÖHT erstreckt sich die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes auch auf die von der AWS und der ÖHT garantierten anteiligen Zinsen und Kosten. Bei bereits schlagend gewordenen Garantien der AWS und der ÖHT, bei denen sich die Schadloshaltungsverpflichtung nicht ausdrücklich auf Zinsen und Kosten erstreckt hat, ist der Aufwand der AWS und der ÖHT, sofern dies nicht aus der Rücklage für Schadensfälle oder im Rahmen der Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes abgedeckt wurde, gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz abzudecken.“

4. In § 10 Abs. 13 entfällt der letzte Satz und folgender neuer Satz wird angefügt:

„Bestehende Förderungen für Veranstaltungen und Kongresse sowie die diesbezügliche Abwicklung werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.“

Artikel II

Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Abs. 2c folgender Abs. 2d eingefügt:

„(2d) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie, mit welcher die Gesellschaft das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die Gesellschaft übergegangen sind, sind von der Gesellschaft auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, in der jeweils geltenden Fassung oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der Gesellschaft die in § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung genannten Rechte. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass ihr auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die Gesellschaft muss Informationen, die ihr nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 auszugleichen. Die Übertragung der Forderungen ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.“

Artikel III

Änderung des ABBAG-Gesetzes

Das ABBAG-Gesetz, BGBl. Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 6a Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die COFAG hat Forderungen, die ihr von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß § 1 Abs. 2d Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, oder gemäß § 7 Abs. 2d KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zum Zweck der Betreibung übertragen wurden, im eigenen Namen zu betreiben. Der Erlös aus der Betreibung dieser Forderungen reduziert die Ausstattungsverpflichtung des Bundes.“