Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die "großen Kronzeugenregelungen" der § 209a und § 209b StPO traten erstmals mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2010 ("Strafrechtliches Kompetenzpaket") vorläufig für einen Zeitraum von sechs Jahren ab 1.1.2011 in Kraft. Von BM aD Univ.-Prof. Dr. Brandstetter wurde im Jahr 2016 eine Arbeitsgruppe mit hochrangigen Expert:innen eingesetzt, die unter Einbeziehung rechtsvergleichender Aspekte einen Vorschlag für eine Überarbeitung erstellte, der in das Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016, BGBl. I Nr. 121/2016, Eingang fand und zu einigen wesentlichen Änderungen, insbesondere auch hinsichtlich der erforderlichen Voraussetzungen für die Erlangung der Kronzeugeneigenschaft und in Bezug auf die Rechtssicherheit des Kronzeugen führte.

 

Die Änderungen der § 209a und § 209b StPO idF BGBl. I Nr. 121/2016 sind am 1.1.2017 in Kraft getreten. Da die Anwendungsfälle ursprünglich nicht ausgereicht hatten, um die tatsächliche Wirkung der Kronzeugenregelung auf die Aufklärung von gewichtigen Korruptions- und Wirtschaftsstrafsachen ohne Beeinträchtigung grundrechtlich gesicherter Positionen anderer Verfahrensbeteiligter abschließend beurteilen zu können, wurde von einer endgültigen Übernahme in den Rechtsbestand vorerst Abstand genommen und die Geltung neuerlich bis 31. Dezember 2021 befristet, wobei rechtzeitig davor eine Evaluierung der praktischen Anwendung der Bestimmungen und ihrer Effizienz stattfinden sollte.

 

Die Evaluierung wurde im Jahr 2020 vorgenommen, mehrere Stellungnahmen berichteten hierbei von Unklarheiten in der Anwendung, die durchwegs keine legistische Änderung erfordern. Der vorliegende Entwurf soll daher lediglich zwei Vorschläge aufgreifen, die eine leichtere Handhabbarkeit der Kronzeugenregelung in der Praxis, nicht aber gravierende inhaltliche Änderungen bewirken sollen, und zwar:

- Einbeziehung der Kriminalpolizei in den Kreis der Behörden, an die der Kronzeuge gemäß § 209a Abs. 1 StPO herantreten kann;

- Fokussierung der Regelung des § 209b StPO auf den Beitrag des Unternehmens zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Sinne von § 11b Abs. 1 Z 3 Wettbewerbsgesetz und die aktive Mitwirkung der einzelnen Mitarbeiter daran sowie Setzen weiterer Anreize zur möglichst frühen Wissensoffenbarung durch diesen.

 

Es wird vorgeschlagen, die befristete Geltung um weitere sieben Jahre zu verlängern, um die Auswirkung der nunmehr neuerlich adaptierten "Kronzeugenregelungen" im Rahmen einer neuerlichen aussagekräftigen Evaluierung insbesondere im Hinblick auf deren Attraktivität für potentielle Kronzeugen und auf die Verfahrensdauer auf einer breiteren Grundlage effektiv überprüfen zu können. Gleichzeitig soll in diesem Zeitraum die Überführung bzw. Einfügung der Regelungen hinsichtlich der Verbände in das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) statt deren Beibehaltung bzw. (Wieder)Einführung in der StPO im Zuge der im Regierungsprogramm vorgesehenen Überarbeitung des VbVG diskutiert werden.

 

Ziel(e)

Verlängerung der "großen Kronzeugenregelung" um weitere sieben Jahre, Steigerung der Effizienz und Verbesserung der Handhabbarkeit in der Praxis.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Verlängerung "großen Kronzeugenregelung" um weitere sieben Jahre; Einbeziehung der Kriminalpolizei in den Kreis der Behörden, an die der Kronzeuge gemäß § 209a Abs. 1 StPO herantreten kann; Fokussierung der Regelung des § 209b StPO auf den Beitrag des Unternehmens zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Sinne von § 11b Abs. 1 Z 3 Wettbewerbsgesetz und die aktive Mitwirkung der einzelnen Mitarbeiter daran sowie Setzen weiterer Anreize zur möglichst frühen Wissensoffenbarung.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Erarbeitung legistischer Maßnahmen im Bereich des Strafrechts" für das Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, insbesondere durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1847751991).