Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BKA

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/
Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 über die Beugehaft als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft treten. Um Verpflichtungen zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer unvertretbaren Handlung zu erzwingen, könnten dann nur noch Geldstrafen als Beugemittel verhängt werden. In bestimmten Fällen (insb. bei Vermögenslosigkeit des Verpflichteten) wären derartige Beugestrafen jedoch praktisch wirkungslos. Der Verpflichtete hätte es damit in der Hand, sich der Erzwingung seiner Verpflichtungen auf Dauer zu entziehen.

 

Ziel(e)

Gewährleistung einer Vollstreckbarkeit von Verpflichtungen zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer unvertretbaren Handlung auch in jenen Fällen, in denen die Verhängung einer Geldstrafe als Beugemittel praktisch wirkungslos wäre.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Durch Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 sollen die Beugehaft wiedereingeführt, eine höchstzulässige Gesamtdauer der Beugehaft festgelegt und ein neues, erweitertes Rechtsschutzinstrumentarium geschaffen werden.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Durch die Neuregelung der Beugehaft werden weiterhin die bisher damit verbundenen Kosten und geringe Mehrkosten durch den Ausbau des Rechtsschutzinstrumentariums erwartet. Diesen Kosten stehen Mehreinnahmen durch eine Anpassung der höchstzulässigen Geldstrafe von 726 Euro auf 2 000 Euro gegenüber. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Mehreinnahmen durch Geldstrafen die zusätzlichen Kosten für die Beugehaft zumindest ausgleichen; in den meisten Rechtsbereichen werden nämlich überwiegend Geldstrafen als Beugemittel verhängt und die Beugehaft kommt nur in wenigen Fällen zur Anwendung. Dies wird nur bei den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu vollziehenden Aufgaben nicht der Fall sein, weil die betroffenen Rechtsunterworfenen häufig vermögenslos sind.

Für das Jahr 2020 fielen im BFA im Detailbudget 18010200 Kosten für 36 Fälle der Beugehaft von insgesamt 11 414,70 Euro an. Im Jahr 2021 ist angesichts des bisherigen Anfalls mit ca. 45 Fällen zu rechnen, was Gesamtkosten von 14 268,40 Euro entspricht. Auch für die Folgejahre ist bei Annahme eines gleichbleibenden Fallaufkommens mit jährlichen Kosten in diesem Ausmaß zu rechnen. In den weiteren betroffenen Vollziehungsbereichen ist mit ca. 20 Fällen pro Jahr zu rechnen, was bei Kosten pro Fall von 371,08 Euro jährlichen Kosten von 6 341,50 Euro entspricht. Bezüglich der Mehreinnahmen durch die Anpassung der Geldstrafe, wird nur in wenigen Fällen die Verhängung einer über der bisherigen Höchstgrenze liegenden Geldstrafe notwendig sein, um die Einhaltung der zu vollstreckenden Verpflichtung durchzusetzen. Überdies wird auch in diesen Fällen nicht immer die volle Ausschöpfung des neuen Höchstbetrags notwendig sein. Es ist daher von durchschnittlichen Mehreinnahmen pro betroffenem Fall von 637 Euro auszugehen, was bei jährlich 20 Fällen zu Mehreinnahmen von 12 740 Euro führen würde. Für die ersten fünf Jahre ist daher insgesamt mit Kosten in Höhe von 103 049,50 Euro und Mehreinnahmen in Höhe von 63 700 Euro zu rechnen. Soweit nunmehr in Angelegenheiten der Beugehaft den davon betroffenen Verpflichteten die Verfahrenshilfe grundsätzlich gewährt werden soll, werden die dadurch entstehenden Kosten von der den Rechtsanwälten im Sinne des § 56a Abs. 2 bis 4 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zustehenden Pauschalvergütung erfasst. Ob mit der Neuregelung der Verfahrenshilfe eine stärkere Belastung der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes einhergehen wird, ist nicht absehbar.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 130 Abs. 2 letzter Satz B-VG

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 773253003).