1181 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1165 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz) erlassen und das Kapitalmarktgesetz 2019, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1, in Österreich anwendbar gemacht werden.

Die Verordnung harmonisiert unionsweit den Rechtsrahmen für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 und sieht im Wesentlichen harmonisierte Regelungen für folgende Bereiche vor:

-       Zulassung und Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern

-       Organisation von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen und Betrieb von Schwarmfinanzierungsplattformen

-       Bearbeitung von Beschwerden, Vermeidung von Interessenkonflikten und Auslagerung von betrieblichen Aufgaben

-       Aufsichtsrechtliche Sicherheiten

-       Information von Kunden und Erstellung eines Anlagebasisinformationsblatts

-       Kenntnisprüfung und Simulation der Verlustfähigkeit sowie Einräumung einer vorvertraglichen Bedenkzeit

-       Marketingmitteilungen

Um die Verordnung in Österreich anwenden zu können, soll ein Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz erlassen werden, in dem die FMA als die für die Zulassung und Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern zuständige Behörde benannt und mit den hiefür erforderlichen Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet wird. Im Zusammenhang damit soll das Gesetz im Wesentlichen Strafbestimmungen sowie Bestimmungen über die Erhebung von Rechtsmitteln, die Veröffentlichung von Entscheidungen sowie die Meldung von Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) enthalten. Weiters sollen zur Anwendbarmachung der Verordnung eine Regelung der Haftung für die in Anlagebasisinformationsblättern enthaltenen Informationen, Verordnungsermächtigungen für die FMA sowie eine Klarstellung vorgesehen werden, dass im Zusammenhang mit der Erbringung von kreditbasierten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen durch zugelassene Schwarmfinanzierungs-dienstleister die Annahme bzw. Vergabe von Mitteln durch Projektträger bzw. Anleger keinen weiteren innerstaatlichen Konzessionspflichten unterliegt.

Ferner sollen das Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019), BGBl. I Nr. 62/2019, und das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG), BGBl. I Nr. 114/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, geändert werden, um Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, vom Anwendungsbereich dieser beiden Bundesgesetze auszunehmen, gleichzeitig aber die Einrechnung dieser Angebote in bestimmte Betragsgrenzen sicherzustellen. Auch eine Erweiterung der Ausnahmen von der Meldepflicht für den Emissionskalender im KMG 2019 sowie eine Präzisierung der durch Emittenten und Plattformbetreiber zu erteilenden Warnhinweise im AltFG sollen vorgesehen werden.

Schließlich sollen auch das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021, sowie das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. I Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021, angepasst werden.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. November 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Elisabeth Götze die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Angela Baumgartner, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Gernot Blümel, MBA

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1165 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 11 30

                             Dr. Elisabeth Götze                                                             Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann