1213 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über den Antrag 2092/A der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

Die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014)

Seit dem 1.7.2021 können Unternehmen erstmals umfassende grenzüberschreitende Umsatzsteuermeldungen und -zahlungen über das neu eingerichtete EU-OSS Portal vornehmen, ohne sich wie bisher in jedem Mitgliedsstaat einzeln dafür registrieren zu müssen. Aufgrund der Komplexität dieser Meldungen ist für eine gesetzeskonforme Abwicklung die Durchführung durch einen fachkundigen Vertreter/eine fachkundige Vertreterin von Vorteil.

Die bisherige gesetzliche Regelung bietet keine ausreichende Klarheit darüber, ob vom Berechtigungsumfang der Bilanzbuchhalter und Buchhalter die grenzüberschreitende Umsatzsteuermeldung mitumfasst ist. Durch die gesetzlichen Anpassungen im gegenständlichen Initiativantrag soll eindeutig geregelt werden, dass entsprechende Meldungen von Angehörigen der Berufsgruppen Bilanzbuchhalter und Buchhalter vorgenommen werden können.

Zu Artikel 2 bis Artikel 5

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 01. Dezember 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Dr. Elisabeth Götze, Mag. Gerald Loacker und Erwin Angerer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner und Dr. Elisabeth Götze einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Zu Artikel 1 Z 1 und 2:

Seit dem 1.7.2021 können Unternehmen erstmals umfassende grenzüberschreitende Umsatzsteuererklärungen und -zahlungen über das neu eingerichtete One-Stop-Shop-Portal vornehmen, ohne sich wie bisher in jedem Mitgliedsstaat einzeln dafür registrieren zu müssen. Aufgrund der Komplexität dieser Erklärungen ist für eine gesetzeskonforme Abwicklung gerade für KMU die Unterstützung durch einen fachkundigen Vertreter/eine fachkundige Vertreterin von Vorteil.

Die bisherige gesetzliche Regelung bietet keine ausreichende Klarheit darüber, ob vom Berechtigungsumfang der Bilanzbuchhalter und Buchhalter die Vertretung im One-Stop-Shop mitumfasst ist. Durch die gesetzlichen Anpassungen im gegenständlichen Initiativantrag soll eindeutig geregelt werden, dass entsprechende Erklärungen auch im Wege von Angehörigen der Berufsgruppen Bilanzbuchhalter und Buchhalter vorgenommen werden können.

Der Vertretungsumfang der Bilanzbuchhalter und der Buchhalter wird auf die Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten des Umsatzsteuer-One-Stop-Shop ausgeweitet. Diese Änderung berührt die gemäß § 25b Abs. 1 Z 2 bzw. §  27 Abs. 8 UStG 1994 erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung als IOSS- bzw. Fiskalvertreter sowie das Zulassungsverfahren zum IOSS- bzw. Fiskalvertreter nicht.

Die Änderungen gegenüber dem eingebrachten Text des Initiativantrages waren aufgrund von notwendiger Präzisierung für den Zugang zum IOSS erforderlich.

Zu Artikel 4 Z 3:

Im Erkenntnis des VfGH E 3131/2020 stellte dieser fest, dass § 23 Abs. 3 („Koalitionsverbot“) dem Unionsrecht widerspricht und nicht mehr anzuwenden ist. Durch den Entfall des § 23 Abs. 3 wird dieser Rechtsansicht Folge geleistet.

Zu Artikel 4 Z 4 und 5:

Im neuen § 87a wird geregelt, unter welchen Bedingungen Sitzungen ohne persönliche Teilnahme mithilfe elektronischer Fernübertragung abgehalten werden dürfen.

Eine der Bedingungen ist, dass alle Mitglieder des Organes oder Gremiums in der Einladung über die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Sitzungsteilnahme informiert wurden. So wird sichergestellt, dass Mitglieder, die nicht über eine entsprechende technische Ausstattung verfügen, sich diese bis zur Sitzung beschaffen können. Als organisatorische Voraussetzung für die Sitzungsteilnahme könnte die Kammer z.B. eine verbindliche Anmeldung zur Sitzung per E-Mail vorsehen.

Weitere Bedingung für die Abhaltung virtueller Sitzungen ist, dass die Kammer die Identität der Sitzungsteilnehmer zweifelsfrei feststellen kann.

Außerdem muss gewährleistet sein, dass alle Sitzungsteilnehmer an der Sitzung aktiv teilnehmen und abstimmen können.

Die Sitzungseinladung zu einer Kammervollversammlung ist an die Mitglieder per E-Mail oder Brief zu versenden.

Abs. 2 normiert, dass der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums die Identität des Teilnehmers festzustellen hat. Dies kann anhand eines amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens erfolgen.

Zusätzlich regelt Abs. 3, dass die Abhaltung einer virtuell durchgeführten Kammervollversammlung auf den Internetseiten der Länderkammern kundzumachen ist.

Virtuelle Versammlungen können in Zeiten der Pandemie ein gutes Instrument sein um Versammlungen abzuhalten. Dabei ist jedoch auf Inklusivität und problemlose Abläufe zu achten. Die betreffenden Bestimmungen in § 87a dienen einer Probe des Konzepts im sehr speziellen Rahmen von Versammlungen der Ziviltechnikerkammern und sind kein Präjudiz für ähnliche Regelungen und Konzepte an anderer Stelle.

Zu Artikel 1 Z 3 bis 5 und Artikel 2, Art. 3, Art. 4 Z 6 bis 8 und Art. 5:

Die mit den Bundesgesetzen BGBl. I Nr. 141/2020, BGBl. I Nr. 139/2021 und BGBl. I Nr. 27/2021 eingeführten Covid-19-Bestimmungen laufen mit 31.12.2021 aus. Es ist davon auszugehen, dass diese Bestimmungen auch für 2022 benötigt werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G , dagegen: S, F, N) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 12 01

                          Mag. (FH) Kurt Egger                                                           Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann