1275 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (1163 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

Problem und Ziel:

Zu Artikel 1: Es erfolgen Anpassungen an die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe.

Durch die Verordnung (EU) 2017/625 wurden die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, die Richtlinie 89/662/EWG zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt und Teile der Richtlinie 96/23/EG über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aufgehoben.

In Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 ist vorgesehen, dass amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben auch von besonders geschultem Personal, das durch die zuständigen Behörden benannt wird, durchgeführt werden darf. Amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben sind demnach nicht nur amtlichen Tierärzten vorbehalten.

Weiters ist der Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, welches mit der Novelle zum Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 135/2021, errichtet wurde, soweit er Tätigkeiten bezogen auf Waren des LMSVG umfasst, zu verankern. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit nimmt seine Tätigkeit mit dem Jahr 2022 auf. Da die amtliche Kontrolle von Sendungen von Waren des LMSVG, die beim Eingang in die Europäische Union einer Überprüfung bedürfen, künftig in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit fällt, sind die Bestimmungen im LMSVG entsprechend anzupassen. Betreffend die Strafen im LMSVG kommt es zu einer Absenkung des Strafrahmens von 50.000 Euro auf 35.000 Euro, im Wiederholungsfall von 100.000 Euro auf 70.000 Euro sowie der Abschaffung der Mindeststrafen.

Zu Artikel 2:

Im Hinblick auf die künftigen Kontrolltätigkeiten des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit beim Eingang und der Einfuhr von Sendungen von Waren werden Klarstellungen zum Ort der Kontrolle getroffen. Für alle Bundesämter, die auf der Grundlage des GESG errichtet wurden, wird klargestellt, dass diese von Gebühren und Abgaben befreit sind.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Dezember 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Josef Hechenberger die Abgeordneten Dipl.‑Ing. Olga Voglauer, MMag. Katharina Werner, Bakk. und Mag. Christian Drobits sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Franz Leonhard Eßl, Dipl.-Ing. Olga Voglauer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu § 17b Abs. 2:

Aufgrund eines schreibtechnischen Versehens ist das erste Gesetzeszitat im Satz unvollständig, es fehlt die Nennung des Paragraphen. Zudem erfolgt die Berichtigung eines Schreibfehlers, in dem das Wort ‚hat‘ durch das Wort ‚haben‘ ersetzt wird.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Franz Leonhard Eßl, Dipl.-Ing. Olga Voglauer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 12 09

                        Ing. Josef Hechenberger                                                  Mag. Gerhard Kaniak

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann