Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 401/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8 „Meldung von Lebensmitteln für spezielle Gruppen“, zu § 30 „Mehrjähriger nationaler Kontrollplan (MNKP) und Jahresbericht“, zum 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes „Verbringen, Eingang, Einfuhr, Ausfuhr und Handel von Waren innerhalb der Europäischen Union“, zu § 47 „Kontrolle von Warensendungen“, zu § 48 „Eingang und Handel innerhalb der Europäischen Union von Lebensmitteln tierischer Herkunft“, zu § 49 „Verordnungsermächtigung für den Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union“, zu § 50 „Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr“, zu § 89 „Informationspflicht und Amtshilfe“, zu § 103 „Vorbereitung der Vollziehung“, zu § 104 „Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften“, zu § 105 „Personenbezogene Bezeichnungen“, zu § 106 „Umsetzungshinweis“, und zu § 107 „Vollziehung“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 25 folgender Eintrag angefügt:

„§ 25a Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 61a, 78 und zu 108.

4. § 3 Z 9 lautet:

         „3. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.“

5. § 5 Abs. 5 Z 4 lautet:

         „4. wertgemindert, wenn sie entweder während der Herstellung oder nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.“

6. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Es ist verboten,

           1. Säuglingsanfangsnahrung oder jene Folgenahrung, die aus Proteinhydrolisaten hergestellte oder andere als die in Anhang II aufgeführten Stoffe gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. Nr. L 25 vom 2. Februar 2016) enthält, oder

           2. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. Nr. L 25 vom 2. Februar 2016),

vor ihrer Meldung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Verkehr zu bringen.“

7. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Meldung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung nach den Vorgaben eines Arztes oder eines Diätassistenten erfolgt.“

8. § 10 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Diese Betriebe gelten als zugelassen im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.“

9. In § 17 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder kosmetische Mittel“.

10. In § 23 Abs. 2 wird das Wort „Erstbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.

11. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017) samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.“

12. § 24 Abs. 3 dritter und vierter Satz lautet:

„Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane, ausgenommen Personen gemäß Abs. 5, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625.“

13. § 24 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Wird mit den unter Abs. 3 genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen gefunden, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen, für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für die Entnahme von Proben von lebenden Tieren gemäß § 56 als amtliche Tierärzte gemäß § 28 beauftragen.“

14. § 24 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Der Landeshauptmann kann zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben amtliche Fachassistenten heranziehen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen.“

15. § 24 Abs. 5 dritter Satz lautet:

„Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus Art. 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625.“

16. In § 24 Abs. 6 wird die Wortfolge „Art. 5 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004“ durch die Wortfolge „Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

17. In § 24 erhält Abs. 9 die Absatzbezeichnung „(10)“ und werden nach Abs. 7 folgende Abs. 8 und 9 eingefügt:

„(8) Der Landeshauptmann kann für Kontrollen in Zerlegungsbetrieben amtliche Tierärzte oder amtliche Fachassistenten oder andere für diesen Zweck besonders geschulte Personen gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 heranziehen.

(9) Der Landeshauptmann kann beauftragte amtliche Tierärzte oder beauftragte amtliche Fachassistenten neben Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben, auch in Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben sowie in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, zur Kontrolle heranziehen.“

18. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

§ 25a. (1) Die amtliche Kontrolle von Sendungen von Lebensmitteln sowie Gebrauchsgegenständen gemäß § 3 Z 7 lit. a beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit, welches gemäß § 6c des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, errichtet wurde, durchzuführen. Dabei ist nach Titel II Kapitel V der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorzugehen. Mit 1. Jänner 2023 ist auch die amtliche Kontrolle von Sendungen von Gebrauchsgegenständen gemäß § 3 Z 7 lit. b bis e sowie von kosmetischen Mitteln bei der Einfuhr in die Europäische Union vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. Nr. L 169 vom 25. Juni 2019) durchzuführen.

(2) Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt auch die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren gemäß § 1 Abs. 1 für die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsberechtigten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Als Grundlage dafür dienen Verkehrsfähigkeitsgutachten, die von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigten Person, stammen. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß § 6c Abs. 1 Z 5 GESG.

(3) Waren gemäß § 1 Abs. 1, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Mitgliedstaaten der EU, EWR‑Vertragsstaaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, unterliegen einem regelmäßigen Monitoring durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Die Bestimmungen der §§ 36 und 37 finden sinngemäß Anwendung.

(4) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat den Landeshauptmann unverzüglich zu informieren, wenn im Rahmen seiner Tätigkeiten gemäß § 6c GESG der Zuständigkeitsbereich gemäß § 24 Abs. 1 berührt wird.“

19. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb, die Vornahme der Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 sowie die Probenentnahme bei lebenden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände kann der Landeshauptmann auch Tierärzte, die nicht amtliche Tierärzte sind, mit Bescheid zulassen. Diese gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenkonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind zu berücksichtigen.“

20. In § 29 Abs. 1 und § 34 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

21. § 29 Abs. 1 zweiter Satz letzter Satzteil lautet:

„wobei auf die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Bedacht zu nehmen ist.“

22. § 30 samt Überschrift lautet:

„Mehrjähriger nationaler Kontrollplan (MNKP) und Jahresbericht

§ 30. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Agentur und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan gemäß Art. 109 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen, der jährlich aktualisiert wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes.

(2) Der Landeshauptmann, das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die hiefür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.“

23. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß § 30 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Dieser wird nach Befassung der Länder und der Agentur und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich betrügerischer und irreführender Praktiken erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

24. In § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „Notfallplan im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch die Wortfolge „Notfallplan im Sinne des Art. 115 der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

25. In § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge „der in Art. 34 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit“ durch die Wortfolge „der in Art. 102 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit“ ersetzt.

26. In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/625“ und die Wortfolge „im Umfang des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch die Wortfolge „im Umfang des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

27. In § 35 Abs. 2 wird in Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; in Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

         „6. Fotos anzufertigen.“

28. In § 35 Abs. 9 wird die Wortfolge „auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch die Wortfolge „auf Grund von der in Art. 104 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit“ ersetzt.

29. § 36 Abs. 12 lautet:

„(12) Anlässlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben anzufertigen, welches der amtlichen Probe beizulegen oder elektronisch zu übermitteln ist. Den Gegenproben ist je eine Kopie oder ein Ausdruck des Begleitschreibens beizulegen. Das Begleitschreiben darf dem Unternehmer auch elektronisch übermittelt werden. Die nähere Ausgestaltung des Probenbegleitschreibens ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Erlass festzulegen. Im Probenbegleitschreiben werden als personenbezogene Daten Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers sowie gegebenenfalls der Name der bei der Probeziehung anwesenden Personen im Lebensmittelunternehmen angeführt.“

30. § 37 lautet:

§ 37. (1) Um sich einen Überblick über den Stand der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu verschaffen, insbesondere im Internet, aber auch um bestimmte Fragestellungen abzuklären, können der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Landeshauptmann Monitoringaktionen (andere amtliche Tätigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625) anordnen.

(2) Bei Probenahme im Rahmen von Monitoringaktionen ist abweichend von § 36 Abs. 2 nur eine Probe zu entnehmen. Bei Monitoringaktionen, die den Internethandel betreffen, ist die Probe zu kaufen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß § 39 sowie keine Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die Aufsichtsorgane sind unverzüglich von der für die Untersuchung zuständigen Stelle über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, zu informieren.“

31. § 39 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, einschließlich der Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten;“

32. § 39 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Den im Bescheid angeordneten Maßnahmen ist auch dann nachzukommen, wenn ein Wechsel in der Person des Unternehmers eintritt.“

33. In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „binnen einer Woche“ durch die Wortfolge „binnen zwei Wochen“ ersetzt.

34. Dem § 40 wird folgender Satz angefügt:

„Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B‑VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

35. Die Überschrift des 3. Abschnittes des 2. Hauptstückes lautet:

„Verbringen, Eingang, Einfuhr, Ausfuhr und Handel von Waren innerhalb der Europäischen Union“

36. § 46 lautet:

§ 46. Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dabei ist nach Art. 76 der Verordnung (EU) 2017/625 vorzugehen und soweit es Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b bis e sowie kosmetische Mittel betrifft nach den §§ 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020. Mit 1. Jänner 2023 sind die Wahrnehmungen nicht mehr dem Landeshauptmann, sondern dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit mitzuteilen.“

37. § 47 lautet samt Überschrift:

„Kontrolle von Warensendungen

§ 47. (1) Die amtliche Kontrolle der Sendungen von Waren durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 25a ist entsprechend den Bestimmungen der §§ 17a bis 17d GESG durchzuführen.

(2) Ist die Anmeldung von Sendungen beim Eingang in die Europäischen Union in den Rechtsakten der Europäischen Union nicht ausdrücklich festgelegt, hat der Unternehmer die Sendung jedenfalls mindestens einen Werktag vor der Ankunft am Abfertigungsort schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss mindestens den KN‑Code, die voraussichtliche Ankunftszeit, die Menge der Ware und die Nummer des Beförderungsmittels oder des Containers enthalten.“

38.§ 48 entfällt. Der bisherige § 49 erhält die Bezeichnung „§ 48“ und lautet samt Überschrift:

„Eingang und Handel innerhalb der Europäischen Union von Lebensmitteln tierischer Herkunft

§ 48. (1) Die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Staaten, die auf Grund entsprechender Abkommen als solche zu behandeln sind, nach Österreich verbrachten Lebensmittel tierischer Herkunft sind durch die Aufsichtsorgane in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren.

(2) Wird auf Grund der Kontrolle gemäß Abs. 1 ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen oder geben die Untersuchungen sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so sind folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union anzuordnen:

           1. die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder

           2. die Rücksendung an den Versenderstaat oder

           3. die unschädliche Beseitigung.“

39. Der bisherige § 50 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 49“. In der Überschrift zu § 49 und im Text des § 49 wird jeweils die Wortfolge „Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Handel“ durch die Wortfolge „Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union“ ersetzt.

40. Nach § 49 wird folgender § 50 samt Überschrift eingefügt:

„Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr

§ 50. Unternehmer können beim Landeshauptmann einen Antrag auf Ausstellung amtlicher Bescheinigung für eine Sendung stellen, wenn sie diese Bescheinigung auf Grund der Bestimmungen des Bestimmungslandes für die Ausfuhr von Waren benötigen und eine Prüfung der Sendung vor Ort erforderlich ist. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung mittels Bescheid erfolgt auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellers.“

41. § 51 lautet:

§ 51. (1) Betriebe können beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit einen Antrag auf Ausfuhrberechtigung stellen, wenn sie diese Ausfuhrberechtigung auf Grund der Bestimmungen von Drittstaaten für die Ausfuhr von Waren benötigen. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat den Betrieb vor Ort zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Betrieben mit Bescheid die Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn festgestellt wird, dass

           1. der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, und

           2. die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung von Waren beziehen.

Vom Bestimmungsland entsandte Fachexperten dürfen bei den Erhebungen anwesend sein. Eine Teilnahme von nominierten Fachexperten im Wege der elektronischen Medien ist gleichfalls zulässig.

(2) Die Ausfuhrberechtigung ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

(3) Betriebe, denen eine Ausfuhrberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der regelmäßigen amtlichen Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit im Hinblick auf jene Anforderungen, die für die Ausfuhr in das jeweilige Bestimmungsland wesentlich sind.“

42. In § 53 Abs. 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 854/2004“ durch die Wortfolge „Durchführungsverordnung (EU) 2019/627“ und die Wortfolge „der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004“ durch die Wortfolge „der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627“ ersetzt.

43. § 53 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Landeshauptmann hat sich bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Säugetieren und Geflügel sowie bei den amtlichen Kontrollen in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben Aufsichtsorganen, die Tierärzte sind, zu bedienen.“

44. In § 53 Abs. 7 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr 854/2004“ durch die Wortfolge „Durchführungsverordnung (EU) 2019/627“ ersetzt.

45. § 54 Abs. 1 lautet:

„(1) Der amtliche Tierarzt hat in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden. In Zerlegungsbetrieben sind die Kontrollen entweder von einem amtlichen Tierarzt oder von einem amtlichen Fachassistenten oder von einer besonders geschulten Person gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durchzuführen.“

46. § 57 lautet:

§ 57. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 56 genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung

           1. betriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,

           2. Bestimmungen über amtliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und

           3. die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hiefür notwendigen Aufzeichnungen

vorzuschreiben.

Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 58 vorgesehen werden.“

47. § 58 Abs. 5 lautet:

„(5) Abs. 4 gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß‑Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996) verboten sind, festgestellt wurden.“

48. In § 59 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 57 Abs. 2“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 2 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090“ ersetzt.

49. In § 59 Abs. 2 wird die Wortfolge „in Fällen des § 57 Abs. 2 Z 2“ durch die Wortfolge „in den Fällen des Art. 2 lit. c zweiter Gedankenstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090“ ersetzt.

50. § 61a entfällt.

51. § 63 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Rechtsakte der Europäischen Union kostendeckende Gebühren für die Tätigkeiten des Landeshauptmannes in Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen gemäß § 50 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.“

52. In § 64 Abs. 1 wird die Wortfolge „der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004“ durch die Wortfolge „der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627“ ersetzt.

53. In § 64 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch die Wortfolge „des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

54. § 64 Abs. 4 Z 4 lautet:

         „4. Rückstandskontrollen gemäß § 56 entsprechend dem Kapitel VI und dem Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 und“

55. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Regelungen über Mahngebühren, Zuschläge, Pauschalierungen sowie die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ gemäß § 6 Abs. 7 GESG kundzumachen.“

56. § 68 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes hat die Agentur eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 nachzuweisen.“

57. § 69 lautet:

§ 69. Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.“

58. In § 70 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch die Wortfolge „des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

59. In § 70 Abs. 6 wird die Wortfolge „zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit“ durch die Wortfolge „drei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit“ ersetzt.

60. In § 71 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei dürfen nur die Kosten jener Untersuchungsparameter, die zu einer Beanstandung geführt haben, in Rechnung gestellt werden.“

61. In § 73 Abs. 6 wird das Wort „fortzubilden“ durch das Wort „weiterzubilden“ ersetzt.

62. In § 73 Abs. 8 wird die Wortfolge „dem Labor“ durch die Wortfolge „der Konformitätsbewertungsstelle“ ersetzt.

63. In § 75 Abs. 1 lautet der 1. Halbsatz:

„Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Referenzlaboratorien der Europäischen Union sind gemäß Art. 100 der Verordnung (EU) 2017/625 nationale Referenzlabors zu benennen, die“

64. In § 80 Abs. 1 1. Satz wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit hat zu ihrer“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zu seiner“ ersetzt.

65. § 89 samt Überschrift lautet:

„Informationspflicht und Amtshilfe

§ 89. (1) Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft haben den jeweils zuständigen Landeshauptmann und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Zweck der Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Art. 113 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/625 über den Ausgang der nach diesem Abschnitt anhängigen Strafverfahren unter Nennung der jeweiligen Geschäftszahl des Verfahrens und der Art des Verstoßes zu verständigen.

(2) Die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind unter den Bedingungen des § 76 Abs. 4 erster und zweiter Satz StPO ermächtigt, den Namen, die Anschrift, die Email-Adresse und die Telefonnummer eines Unternehmens oder eines Unternehmers, soweit diese Daten für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, den zuständigen Verwaltungsbehörden für Zwecke der Durchführung des Verwaltungsverfahrens zu übermitteln.“

66. In § 90 Abs. 1 bis 4 wird jeweils die Wortfolge „50 000 Euro“ durch die Wortfolge „35 000 Euro“ und die Wortfolge „100 000 Euro“ durch die Wortfolge „70 000 Euro“ ersetzt.

67. In § 90 Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die letzten zwei Sätze.

68. In § 90 Abs. 1 Z 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben“ durch die Wortfolge „mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben“ ersetzt.

69. In § 90 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben“ durch die Wortfolge „mit irreführenden Informationen oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben“ ersetzt.

70. In § 90 Abs. 2 Z 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben“ durch die Wortfolge „mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben“ ersetzt.

71. In § 90 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben“ durch die Wortfolge „mit irreführenden Informationen oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben“ ersetzt.

72. In § 90 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „eine auf Grund von § 50 erlassene nähere Vorschrift“ durch die Wortfolge „eine auf Grund von § 49 erlassene nähere Vorschrift“ ersetzt.

73. § 91 lautet:

§ 91. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeshauptmann und die Agentur über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

(2) Die Verwaltungsgerichte der Länder haben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, den Landeshauptmann sowie die Agentur über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.“

74. § 94 lautet:

§ 94. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B‑VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(3) Sofern Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Entscheidungen über den Ersatz der Kosten von Untersuchungen zum Inhalt haben, steht der Agentur gemäß Art. 133 Abs. 8 B‑VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

75. Dem § 95 werden folgende Abs. 29 bis 34 angefügt:

„(29) § 102 Abs. 2 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021, außer Kraft.

(30) Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021, außer Kraft:

           1. Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, BGBl. II Nr. 416/2000;

           2. Trans‑Fettsäuren-Verordnung, BGBl. II Nr. 267/2009.

(31) Die Gebührentarifverordnung, BGBl. Nr. 189/1989, tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.

(32) Die Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. II Nr. 68/2008 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2014, tritt mit 22. Februar 2022 außer Kraft.

(33) Die §§ 47, 48, 49, 50, 51 und 66 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 sowie der Entfall des § 61a treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(34) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 22. Februar 2022 in Kraft.“

76. In § 99 Abs. 6 wird die Wortfolge „Art. 5 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004“ durch die Wortfolge „Art. 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

77. Dem § 99 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ 2021 gemäß § 27 Abs. 1 zugelassenen Tierärzte gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.“

78. § 106 lautet:

§ 106.Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Union:

           1. Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996),

           2. Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998),

           3. Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002),

           4. Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG und der Entscheidung 95/408/EG (ABl. Nr. L 157 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 195 vom 2. Juni 2004),

           5. Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009).“

79. In § 107 Z 6 entfallen die Ausdrücke „§ 46 Abs. 2“ und „§ 47 Abs. 2“; der Ausdruck „62 Abs. 1“ wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.

80. In § 107 Z 7 wird die Wortfolge „hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3“ sowie der Ausdruck „§ 46 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 46“ ersetzt.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 17b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Eingang und die Kontrolle von Sendungen von Waren gemäß § 3 Z 7 lit. b bis e LMSVG, gemäß § 3 Z 8 LMSVG und gemäß § 3 Abs. 6 EU-QuaDG in die Europäische Union haben nach Maßgabe der anwendbaren EU-rechtlichen Bestimmungen an einer Grenzkontrollstelle, an einer zugelassenen Kontrollstelle oder am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erfolgen.“

2. § 17d Abs. 3 lautet:

„(3) Abs. 2 gilt auch für Kontrollen gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere Art. 45, die an einem Ort gemäß § 17b Abs. 2 durchgeführt werden.“

3. In § 19 wird nach dem Abs. 13 folgender Abs. 13a eingefügt:

„(13a) Für Tätigkeiten gemäß den §§ 6 bis 6e, 8, 17a und 17d sind keine Gebühren gemäß dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, und keine Bundesverwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 24/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1983 (DFB) und BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB), einzuheben und abzuführen.“

4. In § 20 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 13a ist der jeweilige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“

5. In § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 17b, § 17d Abs. 3 und § 19 Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“